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Beschluss

13 TZ 1261/97

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1997:0527.13TZ1261.97.0A
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Entscheidungsgründe
Der Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Beschwerde gegen die im Tenor dieses Beschlusses näher bezeichnete Entscheidung des Verwaltungsgerichts Kassel ist gemäß §§ 146 Abs. 4 und 5, 124 Abs. 2 VwGO statthaft, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg, da keiner der vom Antragsteller benannten Zulassungsgründe gegeben ist. An der Richtigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses bestehen entgegen der Auffassung des Antragstellers keine ernstlichen Zweifel im Sinne der §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Antragsteller, der iranischer Staatsangehöriger ist, reiste zuletzt am 16. September 1994 in das Bundesgebiet ein und erhielt am 7. Oktober 1994 im Hinblick darauf, daß seine Ehefrau als Asylberechtigte in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt ist, eine bis zum 7. Oktober 1995 befristete Aufenthaltserlaubnis, die am 9. Oktober 1995 bis zum 9. Oktober 1996 verlängert wurde. Nach vorheriger Anhörung beschränkte die Antragsgegnerin mit Verfügung vom 13. Mai 1996 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die dem Antragsteller erteilte Aufenthaltserlaubnis zeitlich bis zum 13. Mai 1996, forderte den Antragsteller zur Ausreise aus dem Bundesgebiet innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Verfügung auf und drohte für den Fall der Nichtbeachtung die Abschiebung an. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin im wesentlichen aus, daß die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seiner Ehefrau, wegen derer die Aufenthaltserlaubnis erteilt worden sei, nicht mehr fortbestehe. Gegen die am 7. Juni 1996 zugestellte Verfügung vom 13. Mai 1996 hat der Antragsteller am 10. Juli 1995 Widerspruch eingelegt und am 23. August 1996 Wiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist beantragt. Am 16. September 1996 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Kassel die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 13. Mai 1996. Nachdem die ursprüngliche Befristung der dem Antragsteller erteilten Aufenthaltserlaubnis abgelaufen war, stellte er seinen Antrag auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin um, seinen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland bis zu einer Entscheidung über seinen am 13. Dezember 1996 gestellten Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zu dulden. Mit dem angefochtenen Beschluß vom 10. März 1997 lehnte das Verwaltungsgericht Kassel diesen Antrag ab und führte zur Begründung im wesentlichen aus, der Antrag auf Erteilung einer Duldung stelle eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache dar. Der allenfalls in Betracht zu ziehende Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin, von einer Abschiebung des Antragstellers einstweilen abzusehen, sei unbegründet, da es an einem durch diesen Antrag sicherungsfähigen Duldungsanspruch fehle. Die Voraussetzungen für eine zeitweise Aussetzung der Abschiebung nach § 55 Abs. 2 und 3 AuslG lägen nicht vor. Die Abschiebung des Antragstellers sei auch weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen unmöglich. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß eine vom Antragsteller gegebenenfalls erstrebte Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihm eine Duldung für den Aufenthalt im Bundesgebiet bis zur Entscheidung seines Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht ausgesprochen werden könnte. Mit einer Duldung würde der Antragsteller schon im vorliegenden Eilverfahren eine Rechtsposition erlangen, die dem Rechtsschutzziel einer Klage in einem Hauptsachverfahren entspräche. Zu einer derartigen Vorwegnahme der Hauptsache sind die Verwaltungsgerichte im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO nicht berechtigt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluß vom 18. Februar 1993 - 13 TG 2743/92). An der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, den mithin allein in Betracht kommenden Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin, bis zur Entscheidung über den vom Antragsteller gestellten Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis von einer Abschiebung des Antragstellers abzusehen, abzulehnen, bestehen ebenfalls keine Zweifel. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß der vom Antragsteller am 13. Dezember 1996 gestellte Antrag auf Verlängerung der ihm erteilten Aufenthaltserlaubnis kein durch einstweilige Anordnung sicherungsfähiges fiktives Aufenthaltsrecht nach § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG bewirkt hat. Ein fiktives Aufenthaltsrecht konnte nicht entstehen, weil der Antragsteller aufgrund eines sonstigen Verwaltungsaktes - der nachträglichen zeitlichen Beschränkung der ihm erteilten Aufenthaltserlaubnis vom 13. Mai 1996 - ausreisepflichtig und noch nicht ausgereist ist (§ 69 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, 2. Alternative AuslG). Dabei ist es entgegen der Ansicht des Antragstellers unerheblich, ob dieser die Ausreisepflicht begründende Verwaltungsakt rechtmäßig ist. Die Auffassung des Antragstellers findet schon im Gesetzeswortlaut keine Stütze, da § 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AuslG allein auf die Existenz eines die Ausreisepflicht begründenden Verwaltungsakts abstellt, nicht jedoch dessen Rechtmäßigkeit zur Voraussetzung für einen Ausschluß der der Bleiberechtsfiktion macht. Wenn der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in einem Beschluß vom 12. Dezember 1991 - 13 S 1800/90, EZAR 622 Nr. 13, für den Fall einer verfügten Ausweisung die Auffassung vertritt, eine derart absolute Wirkung einer Ausweisung - oder wie hier eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Ausreisepflicht begründet - widerspreche der verfassungsrechtlichen Garantie des effektiven Rechtsschutzes im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG, so daß im Rahmen des § 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AuslG die Rechtmäßigkeit der Ausweisung - oder des sonstigen die Ausreisepflicht begründenden Verwaltungsaktes - summarisch überprüft werden müsse, kann dem der Senat nicht folgen. Denn effektiven Rechtsschutz gegen die für sofort vollziehbar erklärte nachträgliche zeitliche Beschränkung der dem Antragsteller ursprünglich erteilten Aufenthaltserlaubnis kann der Antragsteller über einen - von ihm auch ursprünglich gestellten - Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des von ihm gegen diesen die Ausreisepflicht begründenden Verwaltungsakt eingelegten Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 VwGO erlangen. Dies ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß durch den Ablauf der ursprünglichen Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis die nachträgliche zeitliche Beschränkung der Aufenthaltsgenehmigung als solche gegenstandslos geworden ist. Entgegen der offensichtlich vom Verwaltungsgericht und vom Antragsteller vertretenen Auffassung hat dies nämlich nicht zu einer Erledigung dieses Verwaltungsaktes geführt. Die rechtliche Wirkung der nachträglichen zeitlichen Beschränkung der Aufenthaltsgenehmigung erschöpft sich nicht allein in dem Erlöschen des Aufenthaltstitels im Sinne des § 44 Abs. 1 AuslG, sondern führt, da die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist, zum Entstehen einer vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 42 Abs. 2 Satz 2, 2. Alternative AuslG, so daß die nachträgliche zeitliche Beschränkung die Grundlage der dem Antragsteller im Bescheid vom 13. Mai 1996 angedrohten Abschiebung ist (§ 49 Abs. 1 AuslG). Das Gebot effektiven Rechtsschutzes verlangt eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der nachträglichen zeitlichen Beschränkung der dem Antragsteller erteilten Aufenthaltserlaubnis in diesem Verfahren auch nicht deshalb, weil dem Antragsteller unabhängig von der Rechtmäßigkeit dieser Beschränkung wegen des Ausschlusses des fiktiven Aufenthaltsrechts nach § 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, 2. Alternative AuslG aufenthaltsbeendende Maßnahmen drohen. Der Ablauf der ursprünglichen Geltungsdauer der dem Antragsteller erteilten Aufenthaltserlaubnis hat zwar ebenfalls gemäß § 42 Abs. 1 AuslG zum Entstehen einer Ausreisepflicht geführt. Diese ist jedoch nicht im Sinne des § 49 Abs. 1 AuslG vollziehbar. Nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG besteht eine derartige Vollziehbarkeit, wenn der nach § 42 Abs. 1 AuslG ausreisepflichtige Ausländer nach Ablauf der Geltungsdauer der ihm erteilten Aufenthaltsgenehmigung noch nicht die Verlängerung oder die Erteilung einer anderen Aufenthaltsgenehmigung beantragt hat. Die vom Antragsteller am 13. Dezember 1996 beantragte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis hindert mithin die Vollziehbarkeit der durch den Ablauf der ursprünglichen Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis entstandene Ausreisepflicht und zwar unabhängig davon, ob der vom Antragsteller gestellte Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis das Entstehen eines fiktiven Bleiberechts bewirkt hat, oder ob eine derartige Wirkung nach § 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, 2. Alternative AuslG nicht eingetreten ist. In den Fällen, in denen der Ausländer einen Antrag auf Verlängerung der bisherigen oder Erteilung einer anderen Aufenthaltsgenehmigung gestellt hat, muß vielmehr hingenommen werden, daß der Ausländer, obwohl er gegebenenfalls nicht im Besitz eines fiktiven Bleiberechts nach § 69 AuslG ist, bis zur vollziehbaren Versagung der beantragten Aufenthaltsgenehmigung (§ 42 Abs. 2 Satz 2, 1. Alternative AuslG) nicht abgeschoben werden kann (so Hess. VGH, Beschluß vom 19. Februar 1997 - 13 TG 257/97 -; a. A. VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 31. August 1992 - 13 S 1638/92 -, EZAR 040 Nr. 2). Zur Erlangung effektiven Rechtsschutzes im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin verfügte nachträgliche zeitliche Beschränkung der dem Antragsteller befristet erteilten Aufenthaltserlaubnis bedarf es folglich in diesem Verfahren entgegen der Auffassung des VGH Baden-Württemberg im Beschluß vom 12. Dezember 1991, a.a.O., nicht der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der nachträglichen zeitlichen Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis. Um effektiven Rechtsschutz im Zusammenhang mit der nachträglichen zeitlichen Beschränkung, deren sofortige Vollziehung angeordnet wurde, zu erlangen, hätte der Antragsteller vielmehr seinen ursprünglich gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des von ihm gegen die entsprechende Verfügung erhobenen Widerspruchs weiterverfolgen müssen, bzw. müßte einen derartigen Antrag erneut stellen. Ergäbe die Überprüfung in einem derartigen Verfahren, daß der Widerspruch des Antragstellers rechtzeitig eingelegt worden oder ihm gegebenenfalls Wiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist zu gewähren ist und durchgreifende Bedenken an der Rechtmäßigkeit der nachträglichen zeitlichen Beschränkung der dem Antragsteller ursprünglich erteilten Aufenthaltserlaubnis oder an der Anordnung deren sofortiger Vollziehung bestehen (vgl. dazu Beschluß des Senats vom 12. März 1997 - 13 TG 1591/96 -), würde dies zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des vom Antragsteller gegen die nachträglich zeitliche Beschränkung eingelegten Widerspruchs führen. Damit entfiele die derzeit bestehende vollziehbare Ausreisepflicht, die - wie oben ausgeführt - nicht darauf beruht, daß der vom Antragsteller gestellte Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wegen der nachträglichen zeitlichen Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis nicht zu einem fiktiven Bleiberecht geführt hat, sondern auf der Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser nachträglichen zeitlichen Beschränkung. Die Zulassung der Beschwerde kommt auch nicht unter dem vom Antragsteller geltend gemachten Gesichtspunkt der Divergenz gemäß §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO in Betracht. Nach diesen Bestimmungen ist die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über einstweilige Anordnungen nur dann zuzulassen, wenn die erstinstanzliche Entscheidung erkennbar auf Rechtssätzen beruht, die mit der Rechtsprechung des (übergeordneten) Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts unvereinbar sind (so die ständige Rechtsprechung des Senats zu der dem § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO gleichlautenden Vorschriften des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG, vgl. beispielsweise Beschluß vom 13. September 1993 - 13 UZ 1691/93 -, m. w. N.). Die vom Antragsteller erhobene Divergenzrüge genügt bereits nicht den formellen Anforderungen des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO, wonach in dem Antrag die Gründe darzulegen sind, aus denen die Beschwerde zuzulassen ist. Danach muß der Zulassungsgrund der Divergenz in der Beschwerdebegründung durch Angabe der ober- oder höchstrichterlichen Entscheidungen, von denen das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll, und durch Darlegung der als solche miteinander in unmittelbarem Widerspruch stehenden, entscheidungstragenden Rechtssätze bezeichnet werden. Daran fehlt es hier. Der Antragsteller behauptet lediglich, der angefochtene Beschluß weiche von der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Oktober 1992 - 12 TH 1409/92 -, EZAR 620 Nr. 18, ab. Welcher in der angefochtenen Entscheidung aufgestellte Rechtssatz mit einem in diesem Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs enthaltenen Rechtssatz unvereinbar sein soll, wird nicht dargelegt. Da der Antragsteller mit seinem Rechtsmittel erfolglos bleibt, hat er die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Antragsverfahren folgt aus §§ 14 Abs. 1 - analog -, 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).