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Beschluss

13 UZ 1216/97.A

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1997:0702.13UZ1216.97.A.0A
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Entscheidungsgründe
Der gemäß § 78 Abs. 4 AsylVfG statthafte Antrag des Klägers, die Berufung gegen das im Tenor dieses Beschlusses näher bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Der Kläger hat den von ihm geltend gemachten Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG in Verbindung mit § 108 Nr. 3 VwGO (Verletzung des rechtlichen Gehörs) nicht in einer dem Erfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG und der hierzu ergangenen Rechtsprechung genügenden Weise dargelegt. Zu Recht macht der Kläger allerdings geltend, daß das erstinstanzliche Gericht im angefochtenen Urteil drei Auskünfte sachinformierter Stellen verwertet hat, die weder in der den Beteiligten übersandten Quellenliste enthalten waren noch in sonstiger Weise in das Verfahren eingeführt wurden. Was zunächst den Bericht der Europäischen Union vom 2. Februar 1995 angeht, so hat das Verwaltungsgericht auf Seite 6 des angefochtenen Urteils auf dieses Dokument zur Stützung seiner Annahme zurückgegriffen, daß in China Familien bei Verstößen gegen die Familienplanungsvorschriften (zwar) mit empfindlich hohen Geldbußen, dem Entzug von Leistungen der sozialen Sicherung und dem vorübergehenden Verlust des Arbeitsplatzes rechnen müßten, wobei es allerdings nicht das Ziel der Sanktion sei, einer Familie die materielle Existenzgrundlage zu entziehen. Diese Erwägungen stehen im Zusammenhang mit Ausführungen zur Frage der Vorverfolgung des Klägers im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Volksrepublik China im Juli 1993. Das Gericht hat eine derartige Vorverfolgung unter dem Aspekt der "Ein-Kind-Politik" in der Volksrepublik China bereits deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger weder bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge noch anläßlich der informatorischen Anhörung während der mündlichen Verhandlung substantiiert habe darlegen können, ob und unter welchen konkreten Umständen die chinesischen Behörden gegen ihn ein Bußgeld wegen des Verstoßes gegen die "Ein-Kind-Politik" verhängt hätten. Er habe die Ereignisse zeitlich nicht eingeordnet und keinerlei Angaben zum konkreten Vorgehen der Behörden gemacht. Schon diese Ausführungen des Gerichts auf Seite 5 unten des angefochtenen Urteils stellten nach der Einschätzung des Verwaltungsgerichts eine hinreichend tragfähige Grundlage für die Verneinung einer Vorverfolgung des Klägers dar. Die weiteren Darlegungen, in deren Zusammenhang sodann der vorgenannte Bericht der Europäischen Union vom 2. Februar 1995 Verwendung gefunden hat, erweisen sich sodann als hilfsweise Erwägungen, in denen das Gericht ausführt, daß "darüber hinaus" die Familienplanungsvorschriften der Volksrepublik China sowie die staatlichen Sanktionen bei Verstößen gegen diese Vorschriften nach ihrem inhaltlichen Charakter und ihrer erkennbaren Gerichtetheit keine politische Verfolgung darstellten. Daß das Verwaltungsgericht im Rahmen dieser ergänzenden Ausführungen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht beachtet hat, kann nicht zur Zulassung der Berufung führen, weil die angefochtene Entscheidung angesichts der insoweit dem Urteil zugrundeliegenden Argumentationsstruktur nicht auf den insoweit angestellten Überlegungen beruht. Selbst wenn das Verwaltungsgericht dem Kläger nämlich in Ansehung des Berichts der Europäischen Union vom 2. Februar 1995 rechtliches Gehör gewährt und der Kläger insoweit hierzu sachlich Stellung genommen hätte, wäre das Urteil im Hinblick auf die auf Seite 5 unten angestellten primären Überlegungen des Gerichts, die das Ergebnis einer fehlenden Vorverfolgung des Klägers selbständig zu tragen in der Lage sind, nicht anders ausgefallen. Soweit der Kläger rügt, daß das Verwaltungsgericht eine Auskunft der Gefangenenhilfsorganisation amnesty international an das Verwaltungsgericht Chemnitz vom 17. August 1995 zum Gegenstand seiner Entscheidung gemacht habe (Seite 10 unten des angefochtenen Urteils), ohne ihm zuvor hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben, wird sein Vorbringen dem Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG schon deshalb nicht gerecht, weil er nicht angemessen darlegt, in welcher Weise er Stellung genommen hätte, wenn das Verwaltungsgericht ihm diese Entscheidungsgrundlage zuvor zur Kenntnis gegeben hätte. Macht ein die Zulassung der Berufung erstrebender Prozeßbeteiligter geltend, das Verwaltungsgericht habe den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt indem es ihm keine Möglichkeit gegeben habe, sich zu bestimmten Entscheidungsgrundlagen zu äußern, so gehören zur schlüssigen Darlegung dieses Rechtsverstoßes nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich substantiierte Ausführungen darüber, was bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen worden wäre, sowie ferner, inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre, wobei der Antragsteller in substantiierter Form darlegen muß, weshalb das Gericht, wenn es mit diesem Sachverhalt konfrontiert worden wäre, möglicherweise zu einer für ihn günstigen Entscheidung hätten gelangen können (Senatsbeschlüsse vom 29. Mai 1989 - 13 TE 2328/88 -, vom 14. November 1990 - 13 TE 1596/90 -, vom 15. August 1995 - 13 UZ 1262/95 - und vom 27. September 1995 - 13 UZ 3100/95 - jeweils m. w. N.). Nur in diesem Falle ist das Gericht, welches über die Zulassung der Berufung zu entscheiden hat, zur Prüfung der Frage in der Lage, ob das angefochtene Urteil auf der gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht, wobei diese Voraussetzung im Regelfall dann als erfüllt anzusehen ist, wenn jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Entscheidung des Gerichts erster Instanz anders ausgefallen wäre, wenn es den Grundsatz des rechtlichen Gehörs beachtet hätte. Diesen Anforderungen wird der Kläger in der Antragsschrift vom 23. März 1997 nicht gerecht. Vielmehr rügt er lediglich, daß die vorgenannte Auskunft von amnesty international ihm nicht zur Kenntnis gegeben worden sei, nicht jedoch enthält die Antragsschrift Ausführungen darüber, was der Kläger gegebenenfalls vorgetragen hätte, wenn das Verwaltungsgericht der ihm obliegenden Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs ordnungsgemäß nachgekommen wäre. Allein der Hinweis, dem Kläger sei die Möglichkeit abgeschnitten worden, durch weiteren Vortrag die Entscheidung zu seinen Gunsten zu beeinflussen, wird dem zuvor dargestellten Erfordernis nicht gerecht. Wenn der Kläger schließlich (zu Recht) rügt, auch die Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Würzburg vom 16. August 1996, die das Verwaltungsgericht auf Seite 8 des angefochtenen Urteils verwertet hat, sei nicht ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt worden, so vermag auch dieses Vorbringen nicht die Zulassung der Berufung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG in Verbindung mit § 108 Nr. 3 VwGO zu rechtfertigen. Dieses Dokument wird im angefochtenen Urteil als Belegstelle für die Einschätzungen des Verwaltungsgerichts verwandt, es lägen keine Erkenntnisse darüber vor, daß illegal ausgereiste Personen nach ihrer Rückkehr in die Volksrepublik China allein aufgrund ihrer illegalen Ausreise zu einer Haftstrafe verurteilt worden seien. Insoweit versucht der Kläger dem zuvor dargestellten Darlegungserfordernis insoweit Rechnung zu tragen, als er geltend macht, er hätte sich bei ordnungsgemäßer Gewährung rechtlichen Gehörs zur Frage der Asylerheblichkeit einer illegalen Ausreise auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16. Januar 1996 und des Verwaltungsgerichts Köln vom gleichen Tage berufen. Insbesondere in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe werde ausgeführt und mit Erkenntnisquellen belegt, daß und warum die Bestrafung nach Art. 176 des Strafgesetzbuches der Volksrepublik China wegen unerlaubten Verlassens des Heimatstaates politische Verfolgung darstelle. Es werde dort weiter ausgeführt und belegt, daß die Verhängung von Haftstrafen wegen illegaler Ausreise gerade nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Auch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln gehe davon aus, daß für die Betroffenen zumindest dann, wenn zur schlichten Tatsache der illegalen Ausreise noch weitere Verdachtsmomente hinzukämen, wie z. B. eine exilpolitische Betätigung, eine erhebliche Gefahr bestehe, mit Straf- oder Umerziehungsmaßnahmen überzogen zu werden. Die Beachtung dieses Vortrages hätte die Entscheidung des Gerichts zu seinen, des Klägers, Gunsten beeinflußt. Mit diesem Vorbringen, durch welches die Ursächlichkeit zwischen Nichtgewährung rechtlichen Gehörs und der dem Kläger nachteiligen Entscheidung des Gerichts belegt werden soll, übersieht der Kläger, daß die Einschätzung, es lägen keine Erkenntnisse darüber vor, daß illegal ausgereiste Personen nach ihrer Rückkehr in die Volksrepublik China allein aufgrund ihrer illegalen Ausreise zu einer Haftstraf verurteilt worden seien, seitens des Gerichts erster Instanz nicht nur durch die nicht in das Verfahren eingeführte Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 16. August 1996 belegt wurde, sondern weiterhin durch eine Auskunft des Instituts für Asienkunde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vom 5. Februar 1993 und durch einen Bericht der Europäischen Union vom 27. März 1995. Auch diese beiden Auskünfte, die dem vorliegend zur Entscheidung berufenen Senat vorliegen, stützen mit Deutlichkeit die zuvor genannte Auffassung des Verwaltungsgerichts. So ist in der Stellungnahme des Instituts für Asienkunde ausgeführt, daß dem Verfasser dieser Stellungnahme keine Fälle bekannt seien, in denen eine unerlaubte Ausreise und/oder ein Asylantrag im Ausland zu einer Bestrafung oder Benachteiligung geführt hätten. Nur in Fällen von auffälliger "konterrevolutionärer", d. h. offener regimekritischer Tätigkeit im In- und Ausland dürfte ein in die Volksrepublik China zurückkehrender Chinese mit Bestrafung und Benachteiligung zu rechnen haben. In ähnlicher Weise ist in dem Bericht der Europäischen Union vom 27. März 1995 ausgeführt, daß Personen, die illegal aus China ausgereist seien, (zwar) gesetzlich bestraft werden könnten. Es handele sich hierbei jedoch um ein ziemlich geringfügiges Vergehen, das keine politische Verfolgung nach sich ziehe. Behörden in Hongkong und Macao würden täglich illegale Einwanderer auf der Grundlage bilateraler Abkommen nach China abschieben. Selbst in Wiederholungsfällen seien diese Auswanderer, soweit bekannt, keinen Repressalien ausgesetzt gewesen. Beide zuvor genannte Auskünfte sind seitens des Verwaltungsgerichts ausweislich der den Beteiligten übersandten Quellenliste ordnungsgemäß und darüber hinaus mit dem zusätzlichen inhaltlichen Hinweis "unerlaubte Ausreise" bzw. "Ausreise, Rückkehr, illegal" in das Verfahren eingeführt worden. Offensichtlich hat die Einführung dieser Auskünfte und damit das Risiko ihrer Verwertung im vorgenannten Verfahren dem Kläger keinen Anlaß gegeben, sich in irgendeiner Weise in dem Sinne zu äußern, wie dies nunmehr in der Antragsschrift vom 23. März 1997 dargestellt wird. Weder schriftsätzlich noch im Verlaufe der mündlichen Verhandlung hat der Kläger Umstände vorgetragen oder Anträge gestellt, welche die zuvor genannten Einschätzungen in den Auskünften des Instituts für Asienkunde und der Europäischen Union in irgendeiner Weise in Frage stellen könnten. Der Senat wertet dies als eindeutigen Beleg dafür, daß der Kläger auch keine weiteren Ausführungen gemacht hätte, wenn ihm bekannt geworden wäre, daß das Verwaltungsgericht über die beiden zuvor genannten Dokumente hinaus auch noch die inhaltlich gleichlautende Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Würzburg vom 16. August 1996 im angefochtenen Urteil eventuell zu verwerten gedachte. Das Vorbringen des Klägers in der Antragsschrift ist somit auch in Ansehung dieser Auskunft nicht zur Darlegung geeignet, daß die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf der vom Kläger gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs "beruht", mithin wahrscheinlich anders ausgefallen wäre, wenn das Verwaltungsgericht diesen Verfassungsgrundsatz beachtet hätte. Da der Antrag auf Zulassung der Berufung erfolglos bleibt, hat der Kläger die Kosten des Antragsverfahrens nach § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen, wobei Gerichtskosten nach § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben werden. Aus diesem Grunde bedarf es auch nicht der Festsetzung eines Streitwertes für das Antragsverfahren. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 78 Abs. 5 Satz 2, 80 AsylVfG).