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Beschluss

13 TE 2328/88

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1989:0529.13TE2328.88.0A
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Leitsätze
1. Zur schlüssigen Darlegung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nach den §§ 32 Abs 2 Nr 3 AsylVfG, 138 Nr 3 VwGO gehören auch substandiierte Ausführungen darüber, was bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen worden wäre, sowie ferner, inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre. Dabei genügt es nicht, daß der nunmehr vorgetragene Sachverhalt in irgendeiner Weise zur weiteren Klärung der Sach- und Rechtslage hätte beitragen können. Vielmehr muß der Beschwerdeführer in substandiierter Form darlegen, weshalb das Gericht, wenn es mit diesem Sachverhalt konfrontiert worden wäre, möglicherweise zu einer anderen, für ihn günstigen Entscheidung hätte gelangen können. 2. Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach den §§ 30 ff. AsylVfG bedarf es der vorherigen Festlegung der für die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter gemäß § 31 Abs 1 AsylVfG maßgeblichen Kriterien durch den Kammervorsitzenden (§§ 4 VwGO, 21 g Abs 2 und 3 GVG). Fehlt es an einer derartigen Anordnung im kammerinternen Geschäftsverteilungsplan, kann hierauf die Rüge der fehlerhaften Besetzung des erkennenden Gerichts (§ 32 Abs 2 Nr 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr 1 VwGO) aber nur dann gestützt werden, wenn diese Regelung aus willkürlichen Erwägungen unterblieben ist.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur schlüssigen Darlegung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nach den §§ 32 Abs 2 Nr 3 AsylVfG, 138 Nr 3 VwGO gehören auch substandiierte Ausführungen darüber, was bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen worden wäre, sowie ferner, inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre. Dabei genügt es nicht, daß der nunmehr vorgetragene Sachverhalt in irgendeiner Weise zur weiteren Klärung der Sach- und Rechtslage hätte beitragen können. Vielmehr muß der Beschwerdeführer in substandiierter Form darlegen, weshalb das Gericht, wenn es mit diesem Sachverhalt konfrontiert worden wäre, möglicherweise zu einer anderen, für ihn günstigen Entscheidung hätte gelangen können. 2. Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach den §§ 30 ff. AsylVfG bedarf es der vorherigen Festlegung der für die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter gemäß § 31 Abs 1 AsylVfG maßgeblichen Kriterien durch den Kammervorsitzenden (§§ 4 VwGO, 21 g Abs 2 und 3 GVG). Fehlt es an einer derartigen Anordnung im kammerinternen Geschäftsverteilungsplan, kann hierauf die Rüge der fehlerhaften Besetzung des erkennenden Gerichts (§ 32 Abs 2 Nr 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr 1 VwGO) aber nur dann gestützt werden, wenn diese Regelung aus willkürlichen Erwägungen unterblieben ist. Die gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 13. April 1988 gerichtete Beschwerde des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Die Beschwerde läßt nicht erkennen, daß Zulassungsgründe nach § 32 Abs. 2 AsylVfG vorliegen. Der Senat hat zur Erfolgsaussicht der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers in seinem das Prozeßkostenhilfeverfahren betreffenden Beschluß vom 23. März 1989 folgendes ausgeführt: "Der Kläger hat nicht dargetan, daß das erstinstanzliche Urteil unter Verletzung des rechtlichen Gehörs ergangen ist (§§ 132 Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO). Der Beschwerde läßt sich auch nicht entnehmen, daß das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 1 VwGO). Schließlich kommt der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG zu. Soweit der Kläger beanstandet, daß er zu der folgenden, auf Seite 7, Zeilen 8 bis 17, der Urteilsausfertigung enthaltenen Aussage: "Aus der Kenntnis des Einzelrichters ist bisher festzustellen, daß andere äthiopische Staatsangehörige bei ihren Angaben hinsichtlich der Zeitumrechnung entweder keine Probleme haben oder zumindest diese Probleme mit Hilfe des Dolmetschers, der auch dem Kläger des vorliegenden Verfahrens bei allen Anhörungen zur Verfügung gestanden hat, lösen konnten. Außerdem hätte der Kläger seine Begründung schriftlich in seiner Muttersprache niederlegen können, wobei die Übertragung in den europäischen Kalender automatisch bei Anfertigung der Übersetzung durch einen Dolmetscher erfolgt wäre." in der mündlichen Verhandlung nicht gehört worden ist, rechtfertigt die Beschwerde die Feststellung eines Verfahrensfehlers nach § 138 Nr. 3 VwGO nicht. Es kann dabei letztlich dahinstehen, ob der Einzelrichter verpflichtet gewesen wäre, den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung zu seiner aus früheren Asylverfahren gewonnenen Kenntnis, um diese in den Entscheidungsgründen verwerten zu können, gemäß § 108 Abs. 2 VwGO Gelegenheit zur vorherigen Äußerung hätte geben müssen. Jedenfalls genügt die Beschwerde den rechtlichen Anforderungen an die schlüssige Darlegung eines auf § 138 Nr. 3 VwGO gestützten Verfahrensfehlers nicht. Bei der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs bedarf es über die Bezeichnung der Tatsachen hinaus, die den Mangel ergeben, auch substantiierte Ausführungen darüber, was bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen worden wäre, sowie ferner, inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (BVerwG, Beschluß v. 29. September 1976 - BVerwG VII CB 46.76, Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 23; Beschluß v. 9. Oktober 1984 - BVerwG 9 B 138.84 -, InfAuslR 1985, 83). Dabei genügt es nicht, daß der nunmehr vorgetragene Sachverhalt in irgendeiner Weise zur weiteren Klärung der Sach- und Rechtslage hätte beitragen können. Vielmehr muß der Rechtsmittelführer in substantiierter Form darlegen, weshalb das Gericht, wenn es mit diesem Sachverhalt konfrontiert worden wäre, möglicherweise zu einer anderen, für ihn günstigen Entscheidung hätte gelangen können. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nämlich - ungeachtet der in § 138 Nr. 3 VwGO getroffenen Regelung, daß ein Urteil stets als auf einem solchen Mangel beruhend anzusehen ist - unbeachtlich, wenn nicht zumindest die Möglichkeit besteht, daß das Gericht bei Kenntnis dieses Umstandes zugunsten des Rechtsmittelführers entschieden hätte (vgl. BVerwG, Urteil v. 4. November 1977 - BVerwG IV C 77.76 Buchholz 406.11, § 35 BBauG Nr. 142). Dies ist für den vorliegenden Fall auszuschließen. Zunächst ist zu bedenken, daß sich der von dem Kläger geltend gemachte Verfahrensfehler lediglich auf die von dem Verwaltungsgericht getroffene Feststellung bezieht, daß sich der Kläger im Verlaufe des Anerkennungsverfahrens bei der Angabe der Reisedaten und der Geschehnisse innerhalb der letzten drei bis vier Jahre in seinem Heimatland in Widersprüche verwickelt hat. Diese Feststellung stellt aber nur einen von mehreren unabhängig voneinander zu sehenden Gesichtspunkten dar, die das Verwaltungsgericht in ihrer Gesamtheit dazu bewogen haben, das Vorbringen des Klägers als unglaubhaft anzusehen. Den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils ist auch nicht zu entnehmen, daß die differierenden Zeitangaben in den einzelnen Aussagen des Klägers für das Verwaltungsgericht von derart zentraler Bedeutung hinsichtlich der Würdigung des Gesamtvorbringens gewesen sind, daß es, wären diese Widersprüche durch den Kläger aufgeklärt worden, zwangsläufig zu einer für ihn positiven Einschätzung hätte kommen müssen. Selbst wenn man aber zu Gunsten des Klägers unterstellt, daß das Verwaltungsgericht bei Ausräumung seiner Bedenken in diesem Punkt die Zweifel an der Glaubhaftigkeit des klägerischen Vortrags im übrigen zurückgestellt hätte, würde dies keine andere Beurteilung der Erfolgsaussichten der Beschwerde rechtfertigen. Die Beschwerdebegründung bietet nämlich keine zureichende Grundlage für die Annahme, daß das erstinstanzliche Gericht bei Gewährung des rechtlichen Gehörs das Vorbringen des Klägers jedenfalls in dem genannten Teilbereich als glaubhaft angesehen hätte. Der Kläger macht mit der Beschwerde im wesentlichen geltend, daß er, wenn ihm die in die Begründung des Urteils eingeflossene Kenntnis des Einzelrichters in der mündlichen Verhandlung vorgehalten worden wäre, darauf hingewiesen hätte, daß jedenfalls in seinem Fall entsprechende Schwierigkeiten bei der Umsetzung des äthiopischen in den europäischen Kalender aufgetreten seien. Außerdem hätte er nach seiner Behauptung dann die Möglichkeit gehabt, dem Einzelrichter zu erläutern, daß ihm während der Aufnahme des Asylgesuches bei der Ausländerbehörde überhaupt kein Dolmetscher zur Verfügung gestanden und der bei der Vorprüfung hinzugezogene Dolmetscher ihm den Eindruck vermittelt hatte, daß er von sich aus umgerechnete Daten liefern müsse. Hieraus rechtfertigt sich die Annahme des Klägers, die Würdigung des Einzelrichters wäre bei Kenntnis dieses Sachverhaltes "sicher anders ausgefallen", nicht. Das ergänzende Vorbringen des Klägers vermag nur einen Teil der vom Einzelrichter in seinem Urteil vom 13. April 1988 im einzelnen aufgezeigten Widersprüche zu erklären und berührt folglich wesentliche Erwägungen, die der Entscheidung erkennbar zugrunde liegen, nicht. Es ist folglich nicht davon auszugehen, daß das Verwaltungsgericht, selbst wenn es die Überzeugung hätte gewinnen können, daß im Falle des Klägers tatsächlich Probleme bei der Umsetzung in den europäischen Kalender aufgetreten sind oder es diese Schwierigkeiten zugunsten des Klägers unterstellt hätte, zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre. Wie sich aus den Ausführungen auf Seite 6, 3. Absatz, der Entscheidungsgründe eindeutig ergibt, hat der Einzelrichter nicht nur darauf abgestellt, daß der Kläger bei den verschiedenen Befragungen zu seinem Asylbegehren unterschiedliche Angaben zu einzelnen Daten, etwa dem Einreisedatum in die Bundesrepublik Deutschland, gemacht hat. Vielmehr hat er der Aussage des Klägers insgesamt auch deshalb nicht geglaubt, weil dieser schon im Verwaltungsverfahren zwei voneinander abweichende und - wie das Verwaltungsgericht wörtlich ausführt "nicht nur zeitlich verschobene Versionen" hinsichtlich seiner Zwischenaufenthalte in Diredawa und Nazareth vorgetragen hat. Wie es zu diesen unterschiedlichen, nicht nur in zeitlicher Hinsicht miteinander unvereinbaren Sachverhaltsdarstellungen gekommen ist, erschließt sich aus den vom Kläger behaupteten Problemen bei der Umrechnung in den europäischen Kalender nicht. Zumindest hätte es der weiteren Erläuterung bedurft, welche der vom Verwaltungsgericht im einzelnen einander gegenüber gestellten Angaben über Daten und Zeiträume auf Irrtümern bei der kalendarischen Umrechnung beruhen und welche Fehler dem Kläger hierbei konkret unterlaufen sind (z.B. Verwechslung von Juni und Juli). Auch die Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des erkennenden Gerichtes greift im Ergebnis nicht durch. Allerdings beanstandet der Kläger zu Recht, daß die Anordnung des Vorsitzenden der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Kassel zur Bestimmung der Mitwirkung der ihr angehörenden Richter für das Geschäftsjahr 1988 in der hier maßgeblichen Fassung vom 29. Januar 1988 keine Bestimmung enthält, nach welchen Gesichtspunkten unter den Voraussetzungen des § 31 AsylVfG ein Rechtsstreit auf eines der Mitglieder der Kammer als Einzelrichter übertragen wird. Die Notwendigkeit der Vorausbestimmung der für die Einzelrichterübertragung nach § 31 AsylVfG maßgeblichen Kriterien folgt aus der ausdrücklichen Bestimmung des § 21 g Abs. 2 und 3 GVG, die nach § 4 VwGO auch für die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit gilt und - mangels einer ausdrücklichen Ausnahmebestimmung - deshalb auch für das gerichtliche Verfahren nach den § 30 ff. AsylVfG anzuwenden ist (Hailbronner, Ausländerrecht, Rdnr. 1150; Schiedermaier-Wollenschläger, Handbuch des Ausländerrechts der Bundesrepublik Deutschland, Abschnitt 3 E, Rdnr. 348; Marx/Pfaff/Strate, § 31 Rdnr. 9; Molitor in Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz, Rdnr. 70 zu § 31 AsylVfG sowie auch BVerfG ; BVerwG, Beschluß v. 14. Januar 1986 - BVerwG 6 C 35.84 -, Buchholz 310, § 133 VwGO Nr. 62; Beschluß v. 2. Juli 1987 - 9 CB 7/87 -, NJW 1988, 1339). Dies gilt nicht nur dann, wenn die vorschriftswidrige Besetzung mit einer unrichtigen Auslegung oder Anwendung des Geschäftsverteilungsplanes begründet wird, sondern auch dann, wenn der Beschwerdeführer - wie im vorliegenden Fall - die Fehlerhaftigkeit des Planes selbst behauptet (BVerwG, Beschluß v. 2. Juli 1987, a.a.O.). Diese für den Geschäftsverteilungsplan des Gerichtes nach § 21 e GVG aufgestellten Grundsätze sind entsprechend auch für die Geschäftsverteilung innerhalb des Spruchkörpers nach § 21 g GVG heranzuziehen. Daß eine Anordnung des Vorsitzenden der 6. Kammer zur Regelung der Einzelrichterübertragung in der kammerinternen Geschäftsverteilung vom 29. Januar 1988 aus willkürlichen Erwägungen unterblieben ist, ist nicht ersichtlich. Auch der Kläger behauptet nicht, daß der Kammervorsitzende aus sachwidrigen Überlegungen (etwa um eine Entscheidung über die Übertragung eines Rechtsstreites auf den Einzelrichter von Fall zu Fall zu ermöglichen oder ein Mitglied der Kammer von bestimmten Entscheidungen ausschließen zu können) von einer Regelung der Einzelrichterübertragung im Geschäftsverteilungsplan der Kammer Abstand genommen habe. Der Kläger macht in der Beschwerde lediglich geltend, daß mangels einer ausdrücklichen Festlegung im kammerinternen Geschäftsverteilungsplan, etwa bei Verhinderung des Vorsitzenden, ein Rechtsstreit auch auf einen anderen, der Kammer selbst nicht angehörenden Richter übertragen werden könnte. Hierbei handelt es sich jedoch um eine theoretische Befürchtung, die weder durch die in der 6. Kammer geübte Praxis noch durch die entsprechende Handhabung in dem Verwaltungsgericht Kassel insgesamt gerechtfertigt ist. Wie aus der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Kassel vom 7. Juli 1988 sowie aus der Stellungnahme des Vertreters der Präsidentin des Verwaltungsgerichts Kassel vom 13. Juli 1988 folgt, hat es bislang beim Verwaltungsgericht Kassel keinen einzigen Fall gegeben, in dem nicht der Berichterstatter des jeweiligen Verfahrens auch zum Einzelrichter nach § 31 AsylVfG bestimmt worden ist. Im Hinblick auf diese durchgehend geübte Praxis ist die Regelung der Maßstäbe für die Einzelrichterübertragung in einigen kammerinternen Geschäftsverteilungsplänen, zu denen auch der beanstandete Geschäftsverteilungsplan der 6. Kammer vom 29. Januar 1988 gehört, offensichtlich deshalb unterblieben, weil in diesen Plänen jeweils eine ausführliche Anordnung über die Verteilung der Geschäfte innerhalb der Kammer auf die einzelnen Berichterstatter gemäß § 21 g Abs. 2 GVG erfolgt war und deshalb die Aufnahme der als selbstverständlich angesehenen Feststellung, daß dem jeweiligen Berichterstatter gegebenenfalls der von ihm bearbeitete Rechtsstreit auch als Einzelrichter übertragen werden soll, als überflüssig angesehen wurde. Auch die am 30. Mai 1988 erfolgte Neufassung des kammerinternen Geschäftsverteilungsplans der 6. Kammer, der unter Ziff. 9 nunmehr die ausdrückliche Festlegung enthält, daß der Berichterstatter zugleich Einzelrichter ist, wenn eine Sache gemäß § 31 AsylVfG dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen wird, deutet nicht darauf hin, daß der Kammervorsitzende eine zuvor geübte willkürliche Übertragungspraxis abstellen wollte. Vielmehr sollte erkennbar lediglich den gesetzlichen Anforderungen des § 21 g Abs. 2 und 3 GVG genüge getan werden, auf die in der am gleichen Tag eingegangenen Beschwerde hingewiesen worden war. Der Rechtssache kommt schließlich auch nicht die ihr vom Kläger beigelegte grundsätzliche Bedeutung zu. Die von dem Kläger als klärungsbedürftig angesehene Rechtsfrage, ob es einer vorherigen Anordnung des Vorsitzenden zur Regelung der Kriterien für die Einzelrichterübertragung nach den §§ 4 VwGO, 21 g Abs. 2 und 3 GVG bedarf, ist, wie sich aus den oben dargelegten Gründen ergibt, für die Entscheidung im vorliegenden Fall unerheblich. An diesen Darlegungen, zu denen sich der Kläger im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr geäußert hat, hält der Senat fest. Da der Kläger die Beschwerde ohne Erfolg eingelegt hat, fallen ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Last (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 14 Abs. 1 (analog) i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).