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Beschluss

13 UZ 4132/97.A

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1998:0114.13UZ4132.97.A.0A
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Leitsätze
1. Die Berufung unter dem Gesichtspunkt der Divergenz nur auf der Grundlage einer Pressemitteilung zuzulassen, verbietet sich deshalb, weil diese in knapper und allgemeinverständlicher Form gehaltene Information naturgemäß keinen Aufschluß über die der Entscheidung im einzelnen zugrundeliegenden grundsätzlichen Feststellungen und Überlegungen gibt, von denen das VG abgewichen sein könnte. Ohne die genaue Kenntnis dieser Erwägungen, die erst durch die schriftlich abgefaßten Gründe der Entscheidung vermittelt werden, ist eine Gegenüberstellung mit den entsprechenden Darlegungen des VG, die bestehende Gegensätze zuverlässig aufzeigen könnte, und damit die Feststellung einer rechtserheblichen Abweichung nicht möglich. 2. Zur hinreichenden, den gesetzlichen Erfordernissen gem AsylVfG (1992) gem § 78 Abs 4 S 4 entsprechenden Darlegung einer rechtlichen Divergenz zur Rechtsprechung des BVerwG bedarf es der Bezeichnung eines inhaltlich bestimmten, die Entscheidung des VG tragenden abstrakten Rechtssatzes, mit dem dieses von einem in der Rechtsprechung des BVerwG aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung des BVerwG tragenden Rechtssatz abgewichen ist.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Berufung unter dem Gesichtspunkt der Divergenz nur auf der Grundlage einer Pressemitteilung zuzulassen, verbietet sich deshalb, weil diese in knapper und allgemeinverständlicher Form gehaltene Information naturgemäß keinen Aufschluß über die der Entscheidung im einzelnen zugrundeliegenden grundsätzlichen Feststellungen und Überlegungen gibt, von denen das VG abgewichen sein könnte. Ohne die genaue Kenntnis dieser Erwägungen, die erst durch die schriftlich abgefaßten Gründe der Entscheidung vermittelt werden, ist eine Gegenüberstellung mit den entsprechenden Darlegungen des VG, die bestehende Gegensätze zuverlässig aufzeigen könnte, und damit die Feststellung einer rechtserheblichen Abweichung nicht möglich. 2. Zur hinreichenden, den gesetzlichen Erfordernissen gem AsylVfG (1992) gem § 78 Abs 4 S 4 entsprechenden Darlegung einer rechtlichen Divergenz zur Rechtsprechung des BVerwG bedarf es der Bezeichnung eines inhaltlich bestimmten, die Entscheidung des VG tragenden abstrakten Rechtssatzes, mit dem dieses von einem in der Rechtsprechung des BVerwG aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung des BVerwG tragenden Rechtssatz abgewichen ist. Der Antrag des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten, die Berufung gegen das im Tenor des vorliegenden Beschlusses näher bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt zuzulassen, ist gemäß § 78 Abs. 4 AsylVfG statthaft, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Die im Zulassungsantrag behauptete Divergenz der erstinstanzlichen Entscheidung von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 1997 - BVerwG 9 C 34.96 - und - BVerwG 9 C 11.97 - im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG wird nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise dargelegt. Eine rechtserhebliche Abweichung des erstinstanzlichen Urteils von einer Entscheidung des (übergeordneten) Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts im Sinne der oben genannten asylverfahrensrechtlichen Bestimmung liegt nur dann vor, wenn die erstinstanzliche Entscheidung erkennbar auf Rechtssätzen beruht, die mit entsprechenden, in der Rechtsprechung eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG genannten übergeordneten Gerichte aufgestellten Rechtssätzen unvereinbar sind oder wenn die von dem Verwaltungsgericht vorgenommene Beurteilung asylrechtlich bedeutsamer Tatsachen mit entsprechenden grundsätzlichen Feststellungen eines dieser Gerichte, soweit diese zur Tatsachenfeststellung berufen sind, in Widerspruch steht (vgl. etwa Beschluß des Senats vom 30. Juli 1996 - 13 UZ 2647/94 - m. w. N.). Fraglich ist, ob die Feststellung der vorbezeichneten Voraussetzungen im vorliegenden Falle nicht bereits daran scheitert, daß die am 4. November 1997 verkündeten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, von denen das Verwaltungsgericht nach Meinung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten abgewichen sein soll, innerhalb der Antragsfrist noch nicht in schriftlich abgefaßter Form vorgelegen haben und die behauptete Divergenz allein aus dem Inhalt einer Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 1997 hergeleitet wird, in der die Entscheidung kurz gefaßt vorab mitgeteilt worden ist. Die Berufung unter dem Gesichtspunkt der Divergenz nur auf der Grundlage einer solchen Pressemitteilung zuzulassen, verbietet sich deshalb, weil diese in knapper und allgemeinverständlicher Form gehaltene Information naturgemäß keinen Aufschluß über die der Entscheidung im einzelnen zugrundeliegenden grundsätzlichen Feststellungen und Überlegungen gibt, von denen das Verwaltungsgericht abgewichen sein könnte. Ohne die genaue Kenntnis dieser Erwägungen, die erst durch die schriftlich abgefaßten Gründe der Entscheidung vermittelt werden, ist eine Gegenüberstellung mit den entsprechenden Darlegungen des Verwaltungsgerichts, die bestehende Gegensätze zuverlässig aufzeigen könnte, und damit die Feststellung einer rechtserheblichen Abweichung nicht möglich. Ob aus den dargelegten Gründen folgt, daß einer innerhalb der Antragsfrist allein mit dem Hinweis auf eine Pressemitteilung begründeten Divergenzrüge von vornherein der Erfolg zu versagen ist oder ob diese Rüge etwa dann zu einer Zulassung der Berufung führen kann, wenn sich aufgrund einer späteren Überprüfung ergibt, daß die Presseerklärung bezüglich der für die Feststellung der Divergenz maßgeblichen Feststellungen des Gerichts mit dem Inhalt der schriftlichen Entscheidungsgründe übereinstimmt, kann für den vorliegenden Fall offenbleiben. Dem vorliegenden Zulassungsantrag kann jedenfalls deshalb kein Erfolg beschieden sein, weil eine Abweichung des erstinstanzlichen Urteils von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Urteilen vom 4. November 1997, wie sie in der Antragsschrift anhand der erwähnten Pressemitteilung behauptet wird, nicht hinreichend dargelegt ist. Wird, wie im vorliegenden Fall, eine Divergenz der erstinstanzlichen Entscheidung zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts behauptet, kann mit einer solchen Rüge im Grundsatz nur eine Abweichung von Rechtssätzen des Bundesverwaltungsgerichts geltend gemacht werden, da dieses Gericht gemäß § 137 Abs. 2, 1. Halbsatz VwGO grundsätzlich an die tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil gebunden und deshalb nur unter den in § 137 Abs. 2, 2. Halbsatz VwGO bezeichneten Voraussetzungen und in sonstigen, eng begrenzten Ausnahmefällen (etwa in bezug auf allgemeinkundige Tatsachen, vgl. hierzu etwa Kopp, VwGO, 10. Aufl., Rdnr. 26 zu § 137 VwGO) zu abweichenden Tatsachenfeststellungen befugt ist. Für einen solchen Ausnahmefall ist vorliegend nichts dargetan, so daß allenfalls eine rechtliche Divergenz zu den in der Antragsschrift des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts in Betracht kommt. Zur hinreichenden, den gesetzlichen Erfordernissen gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG entsprechenden Darlegung einer rechtlichen Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedarf es der Bezeichnung eines inhaltlich bestimmten, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden abstrakten Rechtssatzes, mit dem dieses von einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz abgewichen ist (vgl. zur Rechtslage in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO: BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 und vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 -, NVwZ-RR 1996, 712, 713). Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten vom 14. November 1997 nicht. In dieser wird bezüglich der angefochtenen Entscheidung der Vorinstanz lediglich dargelegt, das Verwaltungsgericht sei von autonomen Machtbereichen und daher quasi-staatlicher Verfolgung in Afghanistan ausgegangen und habe sich dabei auf die Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Urteil vom 8. Juli 1996 - 13 UE 962/96.A - bezogen, wonach die verfeindeten Parteien in Afghanistan zwar jeweils in den von ihnen kontrollierten Bereichen eine selbständige Herrschaftsstruktur errichtet hätten und eine eigene staatsähnliche Gewalt ausübten, aber weiterhin bestrebt seien, ihr bisheriges Herrschaftsgebiet - verbunden mit dem Risiko des Untergangs - mit kriegerischen Mitteln auf das gesamte Staatsgebiet auszuweiten. Diesem Vortrag ist ein aus dem Urteil der Vorinstanz abgeleiteter, hinreichend bestimmt bezeichneter abstrakter Rechtssatz nicht zu entnehmen. Die Ausführungen des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten beschränken sich vielmehr auf die bloße Wiedergabe eigener tatsächlicher und rechtlicher Feststellungen des Verwaltungsgerichts bzw. auf rechtliche und tatsächliche Annahmen der Vorinstanz, die nach Meinung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten aus der Rechtsprechung des Senats in dessen Urteil vom 8. Juli 1997 übernommen worden seien, ohne daß diese unterschiedlichen Rechtsbegriffe und Tatsachenfeststellungen (autonome Machtbereiche, selbständige Herrschaftsstruktur, quasi-staatliche Verfolgung, eigene staatsähnliche Gewalt, mit dem Risiko des Untergangs verbundenes Bemühen der verfeindeten Parteien in Afghanistan, ihren Herrschaftsbereich mit kriegerischen Mitteln auf das ganze Staatsgebiet auszudehnen) in der Antragsschrift zu einem bestimmten, die erstinstanzliche Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz verbunden würden. Schon deshalb ist den oben dargestellten Anforderungen an eine ausreichende Darlegung des vorliegend geltend gemachten Zulassungsgrundes gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG nicht genügt, denn es ist nicht Aufgabe des Berufungsgerichts im Zulassungsverfahren, einen unbestimmt gefaßten Vortrag des Antragstellers weitergehend daraufhin zu überprüfen, ob sich aus ihm etwa bestimmte, möglicherweise in Widerspruch zu einer ober- oder höchstrichterlichen Entscheidung stehende abstrakte Rechtssätze ergeben könnten. Vielmehr ist es Sache des die Berufung beantragenden Beteiligten, im Rahmen seiner - nicht zuletzt der Entlastung des Berufungsgerichts dienenden - Darlegungspflicht gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG, seine Divergenzrüge so präzise zu fassen, daß das Berufungsgericht die sich gegenüberstehenden abstrakten Rechtssätze ohne weiteren Interpretationsaufwand erkennen und darüber hinaus den Ausführungen in der Antragsschrift ohne weiteres zu entnehmen vermag, aus welchen näheren Gründen das Verwaltungsgericht mit dem von ihm aufgestellten Rechtssatz von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder der eines anderen der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG genannten Gerichte abgewichen ist. Vorliegend würde aber selbst eine solche, dem Berufungsgericht nicht obliegende Interpretation des mit dem Zulassungsantrag möglicherweise Gewollten keinen zureichenden Aufschluß darüber geben, welchen Rechtssatz oder welche Rechtssätze der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten dem Urteil des Verwaltungsgerichts entnehmen und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gegenüberstellen will. Sein Vortrag läßt insoweit unterschiedliche Deutungen zu, ohne daß hinreichend erkennbar wäre, auf welche der sich hieraus ergebenden Rechtssätze der Antrag des Bundesbeauftragten im einzelnen abzielen soll. So ist es denkbar, daß der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten einen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Urteilen vom 4. November 1997 widersprechenden Rechtssatz des Verwaltungsgerichts in dessen Annahme sieht, die Fortdauer von Bürgerkriegsauseinandersetzungen als solche stehe der Herausbildung und Ausübung staatsähnlicher Macht nicht entgegen. Möglich ist dabei auch, daß der Bundesbeauftragte aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts den Rechtssatz ableiten und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegenstellen möchte, bei anhaltendem Bürgerkrieg könne auch dann von staatsähnlichen Strukturen und damit der Möglichkeit politischer Verfolgung ausgegangen werden, wenn das Vorgehen der Bürgerkriegsparteien mit dem Risiko des eigenen Untergangs verbunden sei. Letzteres liegt, ohne daß dies allerdings mit hinreichender Sicherheit feststellbar wäre, deshalb näher, weil der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten sich im folgenden ausdrücklich auf einen Rechtssatz in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 1997 bezogen hat, wonach es in einem andauernden Bürgerkrieg an der für staatsähnliche Organisationen geforderten Stabilität und Dauerhaftigkeit der Ausübung von Gebietsgewalt dann fehle, wenn die verfeindeten Machthaber um die Eroberung des ganzen Landes mit militärischen Mitteln kämpften und der Untergang eines jeden der bestehenden Herrschaftsbereiche jederzeit möglich erscheine. Im übrigen weist der Senat, ohne daß dem noch entscheidungserhebliche Bedeutung beikäme, ergänzend darauf hin, daß dem vorliegenden Zulassungsantrag selbst dann, wenn man die Ausführungen des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten in dem zuletzt genannten Sinne deuten und zudem unterstellen wollte, daß insoweit den Darlegungserfordernissen Genüge getan ist, kein Erfolg beschieden sein könnte. Es ist nämlich nicht ersichtlich, daß dem Urteil des Verwaltungsgerichts der bereits oben formulierte Rechtssatz zugrundeliegt, bei fortdauerndem Bürgerkrieg könne auch dann von staatsähnlichen Strukturen und damit der Möglichkeit politischer Verfolgung ausgegangen werden, wenn das Vorgehen der Bürgerkriegsparteien mit dem Risiko des eigenen Untergangs verbunden ist. Die gegenteilige Annahme könnte sich, da der vorgenannte Rechtssatz in der Entscheidung der Vorinstanz selbst nicht ausdrücklich formuliert worden ist, allenfalls auf die Bezugnahme des erstinstanzlichen Urteils auf die Grundsatzentscheidung des Senats vom 8. Juli 1996 stützen, in der dieser Grundsatz aufgestellt worden ist. Indessen wird das vorgenannte Senatsurteil vom 8. Juli 1996 in dem Urteil der Vorinstanz allein als Beleg dafür zitiert, daß auch staatsähnliche Gewalten politische Verfolgung ausüben könnten, wenn sie nach ihrem Selbstverständnis eine übergreifende Friedensordnung gewährleisteten und daß in Afghanistan zwar eine gesamtstaatliche Gewalt nicht bestehe, aber in sämtlichen "Teilstaaten" Verwaltungsstrukturen existierten, die dem Erfordernis einer übergreifenden Friedensordnung genügten. Daß die Vorinstanz sich den in der Rechtsprechung des Senats aufgestellten Rechtssatz, bei fortdauerndem Bürgerkrieg könne auch dann von staatsähnlichen Strukturen und damit der Möglichkeit politischer Verfolgung ausgegangen werden, wenn das Vorgehen der Bürgerkriegsparteien mit dem Risiko des eigenen Untergangs verbunden sei, zu eigen gemacht und diesen Rechtssatz ihrer Entscheidung tragend zugrundegelegt hat, kann aus der Nennung des Urteils des Senats vom 8. Juli 1996 in der angefochtenen Entscheidung nicht hergeleitet werden. Ohne Erfolg beruft sich der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten schließlich auf eine Divergenz der erstinstanzlichen Entscheidung bezüglich der Feststellung der gesetzlichen Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Dezember 1992 - 10 UE 1360/86 -. Eine rechtserhebliche Abweichung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG zu der vorgenannten obergerichtlichen Entscheidung sieht der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten ausweislich der von ihm vorgelegten Antragsschrift darin begründet, daß die Vorinstanz im Falle des Klägers die gesetzlichen Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG aufgrund der Regelung in § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG festgestellt habe, wonach die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bei Asylberechtigten vorliegen. Dies stehe in Widerspruch zu der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in dem genannten Urteil vom 16. Dezember 1992, in dem festgestellt worden sei, daß § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG eine bestands- bzw. rechtskräftige Asylanerkennung voraussetze, die im vorliegenden Falle gerade nicht vorliege. Mit diesen Ausführungen ist die geltend gemachte Divergenz zu dem in der Antragsschrift angeführten Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs nicht dargetan. Zwar hat sich das Verwaltungsgericht dadurch, daß es im Hinblick auf die von ihm zuvor bejahte Asylberechtigung des Klägers die gesetzlichen Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG aus der vorgenannten Regelung in § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG hergeleitet hat, tatsächlich in Widerspruch zu der genannten Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs begeben. In dieser wird nämlich dargelegt, daß sich diese Bestimmung nicht an die über einen Asylantrag, sondern an die über die Abschiebung eines Ausländers entscheidenden Behörden oder Gerichte wende und ein bestands- oder rechtskräftigen positiv abgeschlossenes Asylverfahren voraussetze, so daß nach dieser Auffassung eine Heranziehung des § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG in Fällen der vorliegenden Art ausscheide, in denen das Gericht nach Feststellung der Asylberechtigung eines Ausländers zugleich auch über die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu entscheiden hat. Eine gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG zur Zulassung der Berufung führende Divergenz liegt aufgrund der in der Antragsschrift des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten aufgezeigten Abweichung von der dargestellten Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs aber deshalb nicht vor, weil das Urteil der Vorinstanz nicht auf dieser Abweichung beruht. Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht nur dann auf einer Divergenz zu einer Entscheidung eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG genannten Gerichte, wenn das Verwaltungsgericht unter Beachtung der gegenteiligen Rechtsprechung des übergeordneten Gerichts und unter Berücksichtigung der von dem Verwaltungsgericht im übrigen getroffenen Feststellungen voraussichtlich zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre (vgl. Beschluß des Senats vom 16. August 1996 - 13 UZ 4295/95 - m.w.N.). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Vielmehr wäre das Verwaltungsgericht auch dann, wenn es seiner Entscheidung die von dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 16. Dezember 1992 aufgestellten Grundsätze zur Anwendung des § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG zugrundegelegt hätte, nur wiederum zu dem gleichen Ergebnis, nämlich zu der Feststellung der gesetzlichen Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG gelangt. Aus dem genannten Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs folgt nämlich, daß das Verwaltungsgericht, falls es - wie vorliegend die Vorinstanz - zuvor die Asylberechtigung des Ausländers bejaht hat, von dem Vorliegen des § 51 Abs. 1 AuslG unmittelbar aufgrund der Voraussetzungen dieser Bestimmung auszugehen hat, ohne daß insoweit der Rückgriff auf § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG möglich und erforderlich wäre. Da der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten mit seinem Rechtsmittel erfolglos bleibt, hat er die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Infolgedessen entfällt auch die Notwendigkeit, für das vorliegende Antragsverfahren einen Streitwert festzusetzen. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 78 Abs. 5 Satz 2, 80 AsylVfG).