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Urteil

10 UE 1360/86

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1992:1216.10UE1360.86.0A
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Entscheidungsgründe
Der Berichterstatter entscheidet im Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 125 Abs. 1, 87 a Absätze 2 und 3 sowie 101 Abs. 2 VwGO anstelle des Senats und ohne mündliche Verhandlung. Die zulässigen Berufungen des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 5. Dezember 1985 und 5. Dezember 1986 sind zurückzuweisen, denn sie sind nicht begründet. Der Kläger zu 1. ist nach der gemäß § 77 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1126) in der bis zum 31. März 1993 anzuwendenden Fassung vom 9. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1733) -- AsylVfG -- maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts als Asylberechtigter anzuerkennen, weil sein Asylfolgeantrag gemäß § 71 Abs. 1 AsylVfG beachtlich und er im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG durch Strafvorschriften, die in seine religiöse Betätigungsfreiheit eingreifen, politisch verfolgt ist. Darüberhinaus ist gemäß § 13 Abs. 2 und § 31 Abs. 2 AsylVfG festzustellen, daß in seiner Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG erfüllt sind. Die Klägerinnen zu 2. bis 6. sind gemäß § 26 Abs. 1 und 2 AsylVfG im Wege des sog. Familienasyls als Asylberechtigte anzuerkennen. Asylrecht im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 3 GG genießt ein Ausländer, der -- abgesehen von einem beachtlichen Nachfluchttatbestand -- vor politischer Verfolgung aus seinem Heimatland fliehen mußte, es sei denn, er kann in seinem eigenen Staat wieder Schutz finden. Politische Verfolgung liegt vor, wenn dem Einzelnen durch den Staat oder durch Maßnahmen Dritter, die dem Staat zuzurechnen sind, in Anknüpfung an seine Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Überzeugung oder vergleichbare persönliche Eigenschaften oder Verhaltensweisen gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen, ihn aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen und ihn in eine ausweglose Lage bringen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 10.07.1989 -- 2 BvR 502, 1080, 961/86 -- BVerfGE 80 S. 315 (334 f. und 344 ff.)). Diese Zielrichtung ist anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung nach deren erkennbaren Zweck und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu ermitteln. Da das Asylgrundrecht auf dem Zufluchtsgedanken beruht und deshalb grundsätzlich den Kausalzusammenhang Verfolgung-Flucht-Asyl voraussetzt und nach dem normativen Leitbild dieses Grundrechts typischerweise (nur) für solche Ausländer gilt, die aufgrund politischer Verfolgung gezwungen sind, ihr Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz und Zuflucht zu suchen, und deswegen in die Bundesrepublik kommen, während der häufige Fall des unverfolgt eingereisten Asylbewerbers nach diesem normativen Leitbild atypisch ist, gelten für die Anerkennung eines Asylbewerbers unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob er seinen Heimatstaat vorverfolgt verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik gekommen ist (vgl. BVerfGE 80, S. 315 (344) ). Ist der Asylsuchende auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung ausgereist und war ihm auch ein Ausweichen innerhalb seines Heimatstaates wegen Fehlens einer inländischen Fluchtalternative nicht zumutbar, so ist er als Asylberechtigter anzuerkennen, wenn die fluchtbegründenden Umstände einschließlich des Nichtbestehens einer inländischen Fluchtalternative im Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung ohne wesentliche Änderung fortbestehen oder wenn sie zwar entfallen sind, der Asylsuchende aber vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann. Hat der Asylsuchende seinen Heimatstaat jedoch unverfolgt verlassen, ist er nur dann asylberechtigt, wenn ihm aufgrund beachtlicher Nachfluchttatbestände politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (BVerfGE 80, S. 315 (344 ff.); BVerwG, Urteil vom 15.05.1990 -- 9 C 17.89 -- BVerwGE 85, S. 139 (140 f.)). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche oder wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (st. Rspr., so zuerst BVerfG, Beschluß vom 02.10.1980 -- 1 BvR 147, 181 und 182/80 -- BVerfGE 54, 341 ff. (357), vgl. neuestens z.B. Hess. VGH, Urteil vom 24.02.1992 -- 12 UE 2735/86 -- n.v.). Das Prinzip der Menschenwürde ist damit das entscheidende Kriterium zur Abgrenzung von Verfolgung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG von sonstigen Nachteilen (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 25.10.1988 -- 9 C 37.88 -- EZAR 201 Nr. 16). Politische Verfolgung kann auch an die Religion anknüpfen, wie die Geschichte in vielfacher Hinsicht lehrt. Die Aufnahme der Religion unter die schutzauslösenden Güter in Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK trägt dieser leidvollen Erfahrung ebenso Rechnung wie der in dieser Vorschrift nicht ausdrücklich erwähnte, dennoch verankerte Schutz von Menschen beliebiger Eigenschaften vor Verfolgung durch religiöse Fanatiker. Eingriffe in die Freiheit der religiösen Überzeugung und Betätigung bewirken eine Verletzung der Menschenwürde des Gläubigen dann, wenn dieser durch die ihm auferlegten Einschränkungen und Verhaltenspflichten als religiös geprägte Persönlichkeit in ähnlich schwerer Weise wie bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit oder die physische Freiheit in Mitleidenschaft gezogen wird, so daß er in eine Notsituation gerät, in der ein religiös ausgerichtetes Leben und damit ein vom Glauben geprägtes "Personensein" nicht einmal mehr im Sinne eines religiösen Existenzminimums möglich ist. Zum religiösen Existenzminimum gehört die Religionsausübung im häuslich-privaten Bereich, wie etwa der häusliche Gottesdienst, aber auch die Möglichkeit über den eigenen Glauben zu reden und zum religiösen Bekenntnis im nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich, ferner das Gebet und der Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen dort, wo man sich nach Treu und Glauben unter sich wissen darf (BVerfG, st. Rspr., z.B. Beschluß vom 10.11.1989 -- 2 BvR 403, 1501/84 -- BVerfGE 81, 58 (66) ). Der asylrechtliche Eingriff kann auch durch staatliche Verbots- oder Strafnormen herbeigeführt werden, wenn dadurch religiöse Bekenntnisse und Anschauungen diskriminiert werden, die zu dem von der Menschenwürde garantierten Mindestbestandteil der Religionsausübung gehören. Bei der Bewertung der Asylrelevanz von Verbots- oder Strafnormen kommt es darauf an, ob der Staat sich bei diesen Maßnahmen seiner politischen Ordnungsaufgabe gemäß auf den Bereich der Öffentlichkeit beschränkt oder ob er in den internen Bereich der Glaubensgemeinschaft und ihrer Angehörigen übergreift (BVerfG, Beschluß vom 09.11.1988 -- 2 BvR 288 u. 388/88 -- InfAuslR 1989, 63 ff.). Ein auf den Bereich der Öffentlichkeit beschränktes, die gemeinschaftsinterne Glaubensausübung unberührt lassendes Verbot von Glaubensäußerungen stellt keine politische Verfolgung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG dar. Dies gilt auch für Verbote solcher Bezeichnungen, Merkmale, Symbole oder Bekenntnisformen in der Öffentlichkeit, die für die Glaubensgemeinschaft identitätsbestimmend sind (BVerwG, Urteil vom 30.10.1990 -- 9 C 60.89 -- BVerwGE 87, 52 = EZAR 201 Nr. 21, zuletzt Urteil v. 30.06.1992 -- BVerwG 9 C 52.91 -- n.v.). Asylrelevant sind religionsbeschränkende staatliche Straf- oder Verbotsnormen dann, wenn sie darauf gerichtet sind, Gläubigen ihre religiöse Identität zu nehmen, indem ihnen als Angehörige einer Religionsgemeinschaft unter Androhung von Strafen an Leib, Leben oder persönlicher Freiheit eine Verleugnung oder Preisgabe tragender Inhalte ihrer Glaubensüberzeugung zugemutet wird oder wenn sie gehindert werden, ihren Glauben entsprechend den tragenden Glaubensinhalten im privaten oder nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich zu bekennen (BVerfG, Beschluß vom 01.07.1987 -- 2 BvR 478/86 u.a. -- BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20, S. 10; ferner BVerwG, EZAR 201 Nr. 16). Staatliche Verbots- oder Strafnormen, die die Religionsausübung im häuslich-privaten Bereich sowie das Gebet abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen entsprechend den tragenden Glaubensinhalten nicht mehr gewährleisten, greifen in den von der Menschenwürde umfaßten, unverzichtbaren Kern der Religionsfreiheit ein (BVerfGE 76, 143 (159) ; BVerwG, Urteil v. 30.06.1992 -- BVerwG 9 C 52.91 -- unter Bezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung). Was zu den vor einem Eingriff in das forum internum geschützten tragenden Glaubensinhalten gehört, richtet sich nach den besonderen Voraussetzungen der jeweiligen Religionsausübung, die nach der allgemein geübten religiösen Praxis oder nach überliefertem religiösen Brauchtum für das religiöse Leben schlechthin unverzichtbar sind (vgl. BVerfGE 81, 58 ff. (66) , für türkische Jeziden). Insofern -- bezogen auf den gemeinschaftsinternen und den privaten Bereich -- ist auf das Selbstverständnis der Religionsgemeinschaft über die Bedeutung des betroffenen Glaubenselementes abzustellen. Entscheidend ist, ob die Angehörigen der religiösen Gemeinschaft daran gehindert werden, ihren eigenen Glauben, so wie sie ihn verstehen, im privaten Bereich und unter sich zu bekennen (BVerfGE 76, 143 (158) ; BVerfG, InfAuslR 1989, 63 ff. (64); BVerfG, Beschluß vom 23.09.1991 -- 2 BvR 1350/89 --, n. v., S. 17; BVerwG, Urteil v. 06.03.1990 -- 9 C 14.89 -- BVerwGE 85, 12 (18) = EZAR 202 Nr. 17, für syrisch-orthodoxe Christen aus der Türkei). Eine Befugnis zu Eingriffen des Staates in diese im forum internum ausgeübten, religiösen Betätigungsformen könnte nur dann angenommen werden, sofern etwa die besondere Art und Weise des Bekenntnisses oder der Glaubensbekundung in erheblich friedensstörender Weise in die Lebenssphäre anderer Bürger hinübergriffe oder mit dem Grundtatbestand des ordre public nicht vereinbar wäre (BVerfGE 76, 143 ff. (159) ). Bei der Bewertung der Asylrelevanz von religiöse Verhaltensweisen einschränkenden Strafnormen kommt es dann nicht mehr auf die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Bestrafung des von der Strafnorm Betroffenen an, wenn bereits der normierte Straftatbestand nach seinem objektiven Gehalt eine bestimmte religiöse Gruppe oder ihre Anschauung oder Verhaltensweise in asylerheblicher Weise diskriminiert und den Betroffenen wegen der in Frage stehenden Strafbestimmungen nicht mehr der erforderliche Mindestfreiraum für eine religiöse Betätigung verblieben ist (vgl. BVerfG, InfAuslR 1989, 63 (64)). Für die Bestimmung des Inhalts und der Reichweite der ausländischen Strafvorschrift ist allerdings nicht maßgeblich, wie sie nach Auffassung der über den Asylantrag entscheidenden deutschen Behörden und Gerichte anzuwenden wäre. Die Beantwortung der Frage, ob der von einer ausländischen Strafvorschrift Betroffene vor politischer Verfolgung fliehen mußte und ihm bei einer Rückkehr in seine Heimat durch die Strafvorschrift politische Verfolgung droht, hängt vielmehr davon ab, welcher Inhalt und welche Reichweite ihr von den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten seines Herkunftslandes beigemessen wird. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 03.12.1991 -- BVerwG 9 C 35.90 -- VBlBW 1992, S. 250 f. (251 Sp. 1)- unter Bezugnahme auf seine Urteile vom 30.10.1990 -- BVerwG 9 C 60.89 --, a.a.O. und vom 23.7.1991 -- 9 C 68.90 -- n.v.) kommt es bei der Beurteilung von Strafnormen maßgeblich auf die ausländische Rechtspraxis an, und zwar "ungeachtet des Wortlauts". Der Senat folgt hingegen der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts, wonach die Bestimmung des Inhalts und der Reichweite einer staatlichen Verbots- oder Strafnorm anhand des Wortlautes auf der Grundlage eines authentischen Textes erfolgen muß. Wenn der Verbotstatbestand nicht klar bestimmt ist oder Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Rechtsnorm in der Praxis weiter oder enger ausgelegt und angewendet wird, als der Wortlaut nahelegt, ist zur Bestimmung der Reichweite des Verbots die Ermittlung der ausländischen Rechtsauslegung und -anwendung erforderlich. Diese kann sich aus Leitentscheidungen dortiger oberinstanzlicher Gerichte ergeben. Anderenfalls kann es notwendig sein, ein Gesamtbild aus vielen Einzelentscheidungen dortiger unterinstanzlicher Gerichte zu gewinnen (BVerfG, Beschluß vom 23.09.1991 -- 2 BvR 1350/89 und 2 BvR 1352/89 --, n.v., S. 12 des Umdrucks, unter Bezugnahme auf BVerfGE 76, 143 (161) ). Das alleinige Abstellen auf die Rechtspraxis führt nämlich gegenüber der am Wortlaut und Sinnzusammenhang orientierten Interpretation zur unverhältnismäßigen Bevorzugung eines nachrangigen Kriteriums zur Bestimmung des Inhalts und der Reichweite einer Strafnorm. Entscheidend für die Voraussehbarkeit, qualitative und quantitative Einschätzung staatlicher Sanktionen ist der in einer Sanktionsnorm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich zunächst aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist. Die Rechtspraxis ist demgegenüber ein sehr wenig verläßliches Kriterium. Sie unterliegt umsomehr Schwankungen, deren vielfältige Ursachen mit rationalen Methoden schwer abschätzbar sind, je stärker sie (zeitweilig) von dem Wortlaut der fraglichen Normen abweicht, und kann insbesondere während instabiler innenpolitischer Verhältnisse von unvorhersehbaren gesellschaftlichen, schließlich gar von außenpolitischen Rücksichtnahmen beeinflußt sein. Auf sie ist bei der Bestimmung des objektiven Gehaltes einer Sanktionsnorm dann abzustellen, wenn sich aus ihr hinreichend sichere Rückschlüsse auf die normadäquate Auslegung einzelner Tatbestandsmerkmale einer Vorschrift ziehen lassen. Hierfür ist es notwendig, in erster Linie solche ausländischen Gerichtsentscheidungen zu ermitteln, die den Anwendungsbereich der fraglichen Vorschriften normativ näher bestimmen. Darüber hinaus können auch administrative Maßnahmen wie ermittlungsleitende Richtlinien an die Staatsanwaltschaft oder eine anerkannte allgemeine Rechtsüberzeugung geeignet sein, die inhaltliche Reichweite einer Strafnorm zu konkretisieren (vgl. BVerfG, Beschluß vom 12.08.1992 -- 2 BvR 293/90 --, n. v., S. 11 des Umdrucks). Bei der Bestimmung des objektiven Gehaltes einer Strafnorm ist aber zunächst von den sonstigen herkömmlichen Auslegungsmethoden auszugehen. Der Berichterstatter ist aufgrund der Angaben der Kläger, des Inhalts der Gerichts- und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie der in das Verfahren eingeführten Dokumente davon überzeugt, daß dem Kläger zu 1. als stark religiös geprägtem Ahmadi bei einer erneuten Rückkehr in seine Heimat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit durch die vor seiner zweiten Ausreise erlassenen Strafvorschriften sec. 298-B und sec. 295-C PPC sowie der danach erlassenen sec. 295-C PPC politische Verfolgung droht. Es kann dabei offenbleiben, ob die nach Rücknahme seines ersten Asylantrages mit Erlaß der Ordinance No. XX vom 26. April 1984 erfolgte Einführung der sec. 298-B und sec. 298-C PPC eine veränderte Sach- und Rechtslage i. S. von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG i. V. m. § 71 Abs. 1 AsylVfG begründet hat und ob der Kläger deshalb bei seiner zweiten Ausreise seine Heimat im Juni 1984 als vorverfolgtes Mitglied der Ahmadiyya verlassen hat. Abgesehen davon, daß das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge über seinen Folgeantrag mit Bescheid vom 11. März 1985 in der Sache entschieden hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1987 -- 9 C 285.86 -- InfAuslR 1988 S. 120), ergeben sich nämlich die nach der gegenwärtigen Sach- und Rechtslage zu beurteilende Beachtlichkeit seines Folgeantrages und seine Asylberechtigung jedenfalls daraus, daß sich der Kläger auf einen objektiven Nachfluchttatbestand berufen kann. Ein solcher liegt vor, wenn dem Asylbewerber aufgrund von Umständen, die nach seiner Ausreise aus seinem Heimatland dort durch Vorgänge oder Ereignisse unabhängig von seiner Person und ohne sein eigenes (neues) Zutun eingetreten sind, politische Verfolgung in Anknüpfung an frühere politische Betätigung im Heimatland oder an Gruppenmerkmale droht (vgl. BVerfG, Beschluß vom 26.11.1986 -- 2 BvR 1058/85 -- BverfGE 74, 51 (65)). Das ist hier der Fall, denn der Kläger hat der Ahmadiyya bereits vor dem Erlaß der fraglichen Strafbestimmungen und vor seiner zweiten Ausreise als stark religiös geprägtes Mitglied angehört, sec. 295-C PPC ist erst nach seiner Ausreise in Kraft getreten und Inhalt und Reichweite aller in Frage stehenden Strafvorschriften sind erst später aufgrund der pakistanischen Rechtsanwendung und -auslegung in ihrer Asylrelevanz deutlich zu Tage getreten. Der Senat ist unter Aufgabe seiner in Anschluß an u. a. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 1990 -- 9 C 60.89 --, BVerwGE 87, 52 ff., aufgenommenen neueren Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 15.03.1991 -- 10 UE 1196/86 und 10 UE 1538/86, bestätigt durch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.1992 -- BVerwG 9 C 51.91 und BVerwG 9 C 52.91 --) unter Beachtung der vorgenannten Kriterien der Auffassung, daß stark religiös geprägte Angehörige der Ahmadiyya in Pakistan durch sec. 298-B, sec. 298-C und sec. 295-C PPC mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in asylerheblicher Weise diskriminiert werden. Nach dem objektiven Gehalt dieser Strafvorschriften werden nämlich religiöse, den tragenden Glaubensinhalten ihrer Religionsgemeinschaft entsprechende Verhaltensweisen der Ahmadis auch dann mit Strafe bedroht, wenn sie sich auf den häuslich-privaten sowie den abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen liegenden Bereich beschränken. Die von diesen Vorschriften betroffene Ahmadiyya-Gemeinschaft wurde 1889 durch Mirza Ghulam Ahmad (1835 bis 1908) in der Stadt Qadia (im heutigen indischen Bundesstaat Punjab) gegründet. Die Bewegung ist aus dem sunnitischen Islam hervorgegangen und versteht sich als eine innerislamische Erneuerungsbewegung. Ihr Gründer behauptete von sich, göttliche Offenbarungen empfangen zu haben. Nach denen sei er der Messias oder Mahdi, er besitze ein Vorherwissen, könne Wunder vollbringen, sei der herabgestiegene Krishna, der wiedergekehrte Jesus und der wiedererschienene Mohammed. 1914 brach ein Dissens in der Glaubenslehre unter den Ahmadis aus. Eine Minderheit wurde mit Sitz in Lahore aktiv. Diese kleinere Gruppe, die Lahoris, hält den Gründer der Bewegung lediglich für einen "wieder neubelebten" Mohammed. Die größere Gruppe, der Qadianis, die sich heute Ahmadiyya-Muslim-Jamaat (Ahmadiyya-Muslim-Jamaat v. 12. Dez. 1988 an alle Verwaltungsgerichte) nennt, verehrt ihn hingegen als einen neuen Propheten nach Mohammed. Dies geschieht allerdings mit der Einschränkung, daß er nicht ermächtigt war und ist, ein neues Glaubensgesetz zu verkünden, denn Mohammed sei der letzte "gesetzgebende" Prophet gewesen. Die Ahmadis glauben, daß Mirza Ghulam Ahmed diese Propheteneigenschaft von Gott verliehen bekommen habe, allerdings unter der Bedingung, als vollkommener Nachfolger des heiligen Propheten den Koran zu befolgen. Wenn er als Nachfolger zwar kein neues Gesetz erlassen dürfe, stehe er gleichwohl über allen Menschen. Ähnlich dem heiligen Propheten weise er durch gewaltige Beglaubigungswunder auf seine einmalige Würde, durch Beweise seines Vorherwissens, durch Weissagungen auf sein "Wissen" hin. Selbst sein allseitiges Verfolgtwerden sei -- als Erbe aller Propheten -- Zeichen seiner Erwähltheit. Die Ahmadis vertreten entschieden eine Einzigartigkeitstheorie des Korans. Sie verwenden große Mühe darauf, die Minderwertigkeit, Fehlerhaftigkeit und Widersprüchlichkeit anderer heiliger Schriften aufzuzeigen. So sind sie z.B. der Auffassung, daß Christus vor dem Kreuztod gerettet und nach Indien ausgewandert sei. Die Bewegung betrachtet sich als die einzige wahre Verkörperung des Islams, den ihr Gründer wiederbelebte und neu offenbarte und den die nachfolgenden Kalifen im Geiste des Gottesgesandten weiterleiten. Nach Auffassung der Ahmadis ist der Koran eine allumfassende endgültige Offenbarung. Sie leiten aus bestimmten Koranstellen die Möglichkeit und/oder sogar die Notwendigkeit ab, daß neben dem heiligen Propheten weitere erleuchtete heilige Männer erscheinen, die ihr geistiges Licht vom heiligen Propheten empfangen. Dies sei möglich und notwendig, um die vergeßliche, irrende, widersetzliche Menschheit neu aufzurichten. Diese erleuchteten heiligen Männer, Reformatoren oder Propheten, gingen nach den strengen Weisungen des heiligen Propheten vor. Die Ahmadis lesen aus dem Koran das Erscheinen ihres Propheten als geistiges Ebenbild des heiligen Propheten. Dieses Ebenbild sei bald Messias, bald der Mahdi, bald ein anderer Herabkömmling. Er sei der lebendige Beweis für die Wahrheit des Korans, von Gott dazu berufen, die Herrschaft des Islams wiederherzustellen. Nach Auffassung der Ahmadis ist der Islam die vollkommenste Religion überhaupt und müsse deshalb der ganzen Welt verkündigt werden (vgl. dazu Werner Ende und Udo Steinbach, Der Islam in der Gegenwart, 2. überarbeitete Auflage, S. 294 ff.). Während die orthodoxen Moslems aus der Sicht der Ahmadis zur Glaubens- und Welterneuerung hingeführt werden müssen, sind die Ahmadis aus der Sicht der orthodoxen Moslems Apostaten, die nach dem (orthodoxen) islamischen Kirchenrecht, der Shariah, ihr Leben verwirkt hätten, weil sie fundamentale Glaubenssätze in Abrede stellten (Rechtsgutachten Dr. Wohlgemuth an VG Berlin v. 21.04.81). Insbesondere wird den Ahmadis vorgeworfen, die Finalität des Propheten Mohammed zu leugnen, der das Siegel (den Schlußstein der Prophetenreihe) darstelle. Im Gegensatz zum orthodoxen Islam, dem die organisierte Mission fremd ist, versteht sich die Ahmadiyya als Missionsbewegung. Die Methoden orientieren sich am christlichen Vorbild: Verkündung in der Landessprache, Übersetzung des Korans, Anpassung an die Kulturen und Mentalität der Zielgruppen, Einrichtung von Schulen, Kindergärten und Krankenhäusern. Weltweit soll es heute 70 Missionsstationen geben (Busse, Die theologischen Beziehungen des Islam zu Judentum und Christentum, Darmstadt 1988, S. 160 f.). Die Missionsarbeit der Ahmadiyya wird stark behindert, seit sie 1974 zur antiislamischen Sekte erklärt und aus der Gemeinschaft des Weltislam ausgestoßen wurde. Die Angaben über die Mitgliederzahl der Ahmadiyya gehen teilweise weit auseinander, weltweit soll es etwa 10 bis 15 Millionen Anhänger geben (Pogrom: Heft 9 v. Sept. 1987). Im Zuge der Teilung des indischen Subkontinents unter Gründung eines islamischen Staates Pakistan am 13. August 1947 siedelten viele Ahmadis dorthin über, vor allem in den pakistanischen Teil des Punjab, die gleichnamige Provinz. Mitglieder der Gemeinschaft erwarben dort Land und gründeten die Stadt Rabwah, die sich zum Zentrum der Bewegung entwickelte. In Pakistan sollen heute ca. 4 Mio. Ahmadis leben (Auswärtiges Amt vom 15.09.1988 an VG Osnabrück), das sind ca. 4 % der Gesamtbevölkerung. Die gegen die Ahmadiyya erlassenen Strafvorschriften sec. 298-B und sec. 298-C PPC haben folgenden Wortlaut (vgl. Übersetzung in BVerfGE 76, 143 ff., Fußnote 1 auf Seite 146 f.): 298-B: "Mißbräuchliche Verwendung von Beinamen, Beschreibungen und Titeln usw., die bestimmten heiligen Persönlichkeiten oder Orten vorbehalten sind. (1) Wer als Angehöriger der Qadiani-Gruppe oder der Lahori-Gruppe (die sich "Ahmadis" oder anders nennen) durch Worte, seien sie gesprochen oder geschrieben, oder durch sichtbare Darstellung. (a) eine Person, ausgenommen einen Kalifen oder Begleiter des heiligen Propheten Mohammed (Friede sei mit ihm) als "Ameerul Mumineen", "Khalifat-ul-Mimineen", "Sahaabi" oder "Razi-Allah-Anho" bezeichnet oder anredet; (b) eine Person, ausgenommen eine Ehefrau des heiligen Propheten Mohammed (Friede sei mit ihm) als "Ummul-Mumineen" bezeichnet oder anredet; (c) eine Person, ausgenommen ein Mitglied der Familie (Ahlebait) des heiligen Propheten Mohammed (Friede sei mit ihm) als Ahle-bait bezeichnet oder anredet; (d) sein Gotteshaus als "Masjid" bezeichnet, es so nennt oder benennt, wird mit Freiheitsstrafe einer der beiden Arten bis zu drei Jahren und mit Geldstrafe bestraft. (2) Wer als Angehöriger der Qadiani-Gruppe oder der Lahori-Gruppe (die sich Ahmadis oder anders nennen) durch Worte, seien sie ausgesprochen oder geschrieben, oder durch sichtbare Darstellung die Art oder Form des von seiner Glaubensgemeinschaft befolgten Gebetsrufe als "Azan" bezeichnet oder den Azan so rezitiert, wie die Mohammedaner es tun, wird mit Freiheitsstrafe einer der beiden Arten bis zu drei Jahren und mit Geldstrafe bestraft." 298-C: "Angehörige der Qadiani-Gruppe usw., die sich Mohammedaner nennen oder ihren Glauben predigen oder propagieren. Wer als Angehöriger der Qadiani-Gruppe oder der Lahori-Gruppe (die sich Ahmadis oder anders nennen) durch Worte, seien sie gesprochen oder geschrieben, oder durch sichtbare Darstellung mittelbar oder unmittelbar den Anspruch erhebt, Mohammedaner zu sein, oder seinen Glauben als Islam bezeichnet oder ihn so nennt oder seinen Glauben predigt oder propagiert oder andere auffordert, seinen Glauben anzunehmen, oder (wer) in irgendeiner anderen Weise die religiösen Gefühle der Mohammedaner verletzt, wird mit Freiheitsstrafe einer der beiden Arten bis zu drei Jahren und mit Geldstrafe bestraft." Die Vorschrift 295-C lautet: "Wer in Worten, schriftlich oder mündlich, oder durch sichtbare Übung, oder durch Beschuldigungen, Andeutungen oder Beleidigungen jeder Art, unmittelbar oder mittelbar den geheiligten Namen des heiligen Propheten Mohammed (Friede sei mit ihm) verunglimpft, wird mit dem Tode oder mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe und mit Geldstrafe bestraft." Das Bundesverwaltungsgericht vertritt seit seinem Urteil vom 18. Februar 1986 -- BVerwG 9 C 104.85 -- (BVerwGE 74, 41 ff.) in ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt Urteil vom 03.12.1991 -- BVerwG 9 C 35.90 -a.a.O., vgl. auch zuletzt OVG Schleswig-Holstein, Urteil v. 15.07.1992 -- 5 L 9/91 --) die Auffassung, erst wenn die religiöse Betätigung der Ahmadis aus dem Innenraum der Religionsgemeinschaft heraustrete und in bestimmter Weise in die Öffentlichkeit wirke oder jedenfalls bestimmte Glaubensinhalte öffentlich wahrnehmbar würden, werde dies von staatlichen Verboten oder Geboten erfaßt, die nur eine bestimmte Form der nach außen sichtbaren Religionsausübung oder des Bekenntnisses zur Ahmadiyya verhindern wollten. Die Vorschriften 298-B und 298-C PPC würden in Pakistan nicht generell oder doch überwiegend so ausgelegt und angewendet, daß auch religiöse Verhaltensweisen der Ahmadis im Privatbereich oder im gemeinschaftsinternen Bereich bestraft würden. Auch die im Jahre 1986 erlassene Vorschrift 295-C PPC gebe nichts für die Annahme her, gläubige Ahmadis seien bereits gegenwärtig in ihrem religiösen Existenzminimum betroffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1991 -- BVerwG 9 C 68.90 --, n.v., S. 15 d. Umdrucks). Es habe bisher keine Verfahren gegen Ahmadis auf der Grundlage dieser Bestimmung gegeben. Das spreche dagegen, daß bereits die Leugnung der Finalität des Propheten Mohammed durch die Ahmadis als Befleckung seines heiligen Namens angesehen werde. Andernfalls hätten angesichts der in Pakistan lebenden ungefähr 4 Mio. Ahmadis Massenprozesse stattfinden müssen. Dagegen spreche auch die Entstehungsgeschichte der Norm (vgl. für alles Vorstehende BVerwG a.a.O. und Urteil vom 30.10.1990 -- 9 C 60.89 --, BVerwGE 87, 52 ff. (insbes. auch dessen Umdruck S. 17 ff. und 23 ff.)). Der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts tritt der Senat mit Rücksicht auf einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht weiter bei. Der objektive Inhalt und die Reichweite der sec. 298-B, sec. 298-C und sec. 295-C PPC sind weder nach ihrem Wortlaut, ihrem Regelungszusammenhang, ihrem Sinn und Zweck, ihrer Entstehungsgeschichte, noch nach den Leitentscheidungen oberinstanzlicher pakistanischer Gerichte auf öffentlich-propagandistische oder in die Öffentlichkeit überwirkende oder öffentlich wahrnehmbare Religionsausübung beschränkt. Die Strafnormen 298-B, 298-C und 295-C PPC greifen vielmehr in den internen Bereich der Ahmadiyya ein. Sie erfassen in asylrelevanter Weise auch religiöse Verhaltensweisen der Ahmadis im häuslich-privaten Bereich sowie das Gebet abseits von der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen entsprechend ihren tragenden Glaubensinhalten. Die Vorschrift 298-B PPC, die den Ahmadis seit dem Inkrafttreten am 26. April 1984 die Verwendung im Islam gebräuchlicher Bezeichnungen und des islamischen Gebetsrufes verbietet, enthält nach ihrem Wortlaut keinerlei Beschränkung darauf, daß nur Glaubensäußerungen der Ahmadis in der Öffentlichkeit -- etwa gegenüber orthodoxen Moslems -- mit Strafe bedroht werden. Als strafbare Tätigkeit beschreibt der Tatbestand lediglich die Verwendung der untersagten Bezeichnungen durch Worte oder sichtbare Darstellungen. Es handelt sich hierbei um ein schlichtes Tätigkeitsdelikt, denn ein von der Tathandlung irgendwie gearteter Erfolg in der Öffentlichkeit ist nicht Voraussetzung für eine Bestrafung. Erforderlich ist lediglich, daß die Verwendung der untersagten Verhaltensweisen wahrnehmbar sein muß. Der Tatbestand setzt nicht einmal voraus, daß diese Wahrnehmung durch einen Dritten erfolgen muß. Gleiches gilt für die zu gleicher Zeit in Kraft getretene sec. 298-C PPC. Nach dem Wortlaut der Norm ist es den Ahmadis verboten, durch Worte oder sichtbare Darstellungen den Anspruch zu erheben, Mohammedaner zu sein, ihren Glauben als Islam zu bezeichnen oder ihren Glauben zu predigen oder zu propagieren oder andere aufzufordern, ihren Glauben anzunehmen oder in irgendeiner anderen Weise die religiösen Gefühle der Mohammedaner zu verletzen. Auch hier kann die Tathandlung im gemeinschaftsinternen Bereich begangen werden. Lediglich bei dem Verbot, andere aufzufordern, ihren Glauben anzunehmen, ist der gemeinschaftsinterne Bereich, nicht jedoch zugleich damit notwendig der Bereich zur Öffentlichkeit hin überschritten, weil diese Tathandlung ein Bezugsobjekt voraussetzt, nämlich jemanden, der nicht der Ahmadiyya angehört. Die Missionierung eines nahen Verwandten in privater Umgebung des Missionars bedeutet noch nicht den Weg in die Öffentlichkeit. Die letzte Alternative der beschriebenen Tathandlungen erfaßt hingegen wiederum jede Verhaltensweise der Ahmadis, die die religiösen Gefühle der Mohammedaner verletzt. Hierbei ist ebenfalls nicht notwendig, daß die Verhaltensweise von einem oder mehreren Moslems wahrgenommen werden muß und diese sich dadurch im Sinne eines Erfolgsdeliktes in ihren religiösen Gefühlen beeinträchtigt sehen. Die Tathandlung erfordert nur, daß "the religions feelings of Muslims" (Text in: BVerfGE 76, 143 (147 f.)) verletzt sind. Eine Beschränkung der Verbote der Vorschriften sec. 298-B und sec. 298-C PPC auf den öffentlichen Bereich kann auch nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 23.09.1991 -- 2 BvR 1350/89 und 2 BvR 1352/89) aus dem Wortlaut und dem Regelungszusammenhang nicht hergeleitet werden. Zu den Tatbeständen der sec. 298-B und sec. 298-C PPC führt das Auswärtige Amt dementsprechend in seinen Auskünften vom 18. März 1987 an das OVG Hamburg und vom 3. August 1988 an das VG Kassel aus, daß die fraglichen Verbote mangels einer Ausnahmeregelung auch im häuslich-privaten oder nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich und für die Betätigung des Glaubens der Ahmadis in ihren Moscheen gelten. Der Wortlaut der am 5. Oktober 1986 eingeführten sec. 295-C PPC ist ebenso weit gefaßt. Tathandlung ist hier ein äußeres Verhalten, das direkt oder indirekt den Namen des heiligen Propheten Mohammed verunglimpft. Der Tatbestand erfordert auch nicht, daß diese Tathandlung von einem Dritten wahrgenommen werden muß. Dementsprechend geht auch das Auswärtige Amt in seinem Lagebericht vom 15. November 1991 davon aus, daß sec. 295-C PPC eine Auslegung zuläßt, wonach jede Behauptung, Mohammed sei nicht der letzte Prophet gewesen, einen Verstoß gegen 295-C PPC darstellt und die Ahmadis nicht nur ihre Religion nicht öffentlich ausüben dürfen, sondern sich auch in ihren Privaträumen nur eingeschränkt sicher fühlen können. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß der pakistanische Gesetzgeber bei der Formulierung der Tatbestände der sec. 298-B, sec. 298-C und 295-C PPC als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal eine Begehungsweise der Tathandlungen in der Öffentlichkeit vorausgesetzt hat. Dies folgt aus der Stellung zu und dem Zusammenhang der Vorschriften mit dem Straftatbestand sec. 298 PPC (Text in Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 04.07.1981 an VG Gelsenkirchen). Diese Vorschrift stellt ebenfalls die Verletzung religiöser Gefühle unter Strafe. Sie setzt aber ausdrücklich eine dahingehende Absicht des Täters ("deliberate intention") und eine Begehungsweise in Hör- und Sehweite des Opfers ("In the hearing of that person", "in the sight of that person") voraus. Diese Vorschrift ist wegen der vom Tatbestand geforderten Täter-Opfer-Beziehung erkennbar darauf gerichtet, der Durchsetzung des öffentlichen Friedens unter den verschiedenen religiösen Gruppen zu dienen. Das Fehlen einer dementsprechenden Voraussetzung und der Umstand, daß die Strafnormen der sec. 298-B und sec. 298-C PPC ausschließlich gegen Ahmadis gerichtet sind, macht deutlich, daß der pakistanische Gesetzgeber mit diesen Strafbestimmungen keine ordnungspolitische Zielsetzung verfolgt hat. Die Strafnormen haben vielmehr das Ziel, Mitglieder der Ahmadiyya auch im internen Bereich daran zu hindern, sich zum Islam zu bekennen. Für sec. 295-B PPC, der die Ahmadis nicht ausdrücklich als Sanktionsobjekte benennt, wird dies unten noch anhand der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift dargelegt werden. Die Auslegung, daß die in Frage stehenden Strafnormen auch religiöse Verhaltensweisen der Angehörigen der Ahmadiyya im häuslich-privaten Bereich sowie solche abseits von der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen erfassen, ergibt sich auch aus ihrer Entstehungsgeschichte. Die unterschiedlichen religiösen Auffassungen zwischen dem orthodoxen Islam und der Ahmadiyya führten schon früh zu Spannungen zwischen den Ahmadis und Teilen der mehrheitlich der sunnitischen Richtung des Islams angehörigen Bevölkerung Pakistans. Vordergründig bewegt sich der Konflikt um die theologische Streitfrage, ob nach Mohammed, dem Siegel der Propheten, noch jemand als Prophet auftreten könne. Seine eigentliche Bedeutung gewann er aber von Anfang an durch den von dem Gründer der Ahmadiyya und seinen Nachfolgern erhobenen Anspruch auf religiös-politische Führung aller Moslems, der durch Missionen in zahlreichen Ländern unterstrichen wurde. Innerhalb Pakistans wurde die Ahmadiyya zum "Intimfeind" islamischer Fundamentalisten (vgl. Ende/ Steinbach, Der Islam in der Gegenwart, S. 295 f.). 1934 kam es zu ersten Ausschreitungen gegen die Ahmadis. Seit der Gründung Pakistans gab es zweimal schwere Ausschreitungen gegen sie, die zu Blutvergießen führten (1952/1953 und 1974). Das letzte Pogrom 1974 wurde durch eine Schlägerei zwischen Ahmadis und orthodoxen Studenten im Bahnhof von Rabwah am 29. Mai 1974, dann auch durch die Berichte in der pakistanischen Presse hierüber ausgelöst. Vorausgegangen waren öffentliche Forderungen der orthodoxen Geistlichkeit, die Ahmadis zu einer nichtmoslemischen Minderheit zu erklären, während bis dahin die Ahmadiyya zur Palette der anerkannten islamischen Sekten in Pakistan gezählt hatte. Auf der Konferenz der Welt-Moslem-Organisation in Mekka im April 1974 wurde einmütig entschieden, daß der "Qadianismus eine subversive Bewegung gegen den Islam und die islamische Welt ist, die fälschlich und in täuschender Absicht behauptet, eine islamische Sekte zu sein". Es folgten Ausschreitungen in ganz Pakistan, in deren Verlauf nach offiziellen Angaben 42 Menschen, darunter 27 Ahmadis, ums Leben kamen. Zunächst waren die Ahmadis den Ausschreitungen, die ab Juli 1974 nachließen, wehrlos ausgeliefert; die staatlichen Stellen verhielten sich passiv. Erst ab November 1974 setzte die damalige Regierung Ali Bhutto (Pakistan People 's Party -- PPP --) massiv Polizei zum Schutze der Ahmadis ein. Zuvor war die noch heute geltende Verfassung Pakistans vom 10. April 1973, die den Islam zur Staatsreligion bestimmt und fordert, daß das pakistanische Recht mit dem islamischen Recht in Einklang zu bringen ist (Art. 2 und 227 Abs. 1 Pakistanische Verfassung), durch Gesetz vom 17. September 1974 (The Gazette of Pakistan Extraordinary vom 21.09.1974) in Art. 106 dahin geändert worden, daß die Ahmadis zur nicht-islamischen Minderheit erklärt und solchen religiösen Gruppen (Christen, Hindus u.a.) gleichgestellt wurden. Durch Ergänzung von Art. 260 Pakistanische Verfassung wurde klargestellt, daß "diejenige Person kein Moslem für die Belange der Verfassung und des Gesetzes" ist, die nicht an die absolute und uneingeschränkte Finalität des Prophetenamtes Mohammeds glaubt. Die Ahmadis haben demzufolge ein von dem der orthodoxen Moslems getrenntes Wahlrecht und kein Erbrecht in bezug auf orthodoxe Moslems. Ein Anspruch auf einen Studienplatz haben sie nur entsprechend ihrem Bevölkerungsanteil (Auswärtiges Amt vom 05.12.1979 an Bay. VGH). Ferner wurde ihnen die Verwendung bestimmter religiöser Bezeichnungen untersagt, die nur den orthodoxen Moslems vorbehalten sind. Seit 1976 müssen Ahmadis sich bei der Beantragung eines Passes entweder als solche bezeichnen oder, sofern sie auf der Eintragung der Religionsbezeichnung "Moslem" bestehen, eine den Gründer ihrer Bewegung beleidigende und ihrem Glaubensinhalt zuwiderlaufende Formularerklärung unterzeichnen. Das Verschweigen der Zugehörigkeit zur Ahmadiyya ist mit Strafe bedroht (Auswärtiges Amt vom 22.11.1977 an VG Ansbach). In der Folgezeit nahm der Einfluß der orthodoxen Geistlichkeit zu, die weitgehende, gegen die Ahmadis gerichtete Forderungen zur Islamisierung des Staates erhob. Der 10. Februar 1979 gilt als wichtiges Datum der Islamisierungspolitik Pakistans. Anläßlich des auf diesen Tag fallenden Geburtstags des Propheten wurde die Einführung des islamischen Systems feierlich bekanntgegeben. Dies führte zu folgenden vier islamischen Strafgesetzen: Verordnung VI 1979, betreffend Straftaten gegen das Vermögen; Verordnung VII 1979, betreffend die Straftat der Unzucht; Verordnung VIII 1979, betreffend die Straftat der Verleumdung und die Prohibitionsverordnung IV, 1979. Damit hat das islamische Strafsystem von der Prügelstrafe über die Hand- oder Fußamputation bis hin zur Tötung durch Steinigung auch in Pakistan Einführung gefunden, befürwortet von orthodoxen Islamjuristen, die körperliche Züchtigung von Straftätern einer "langen und fruchtlosen und eher verderblichen Freiheitsstrafe vorziehen" (Auswärtiges Amt vom 03.09.1980 an VG Gelsenkirchen). 1980 wurde durch die Verordnung Nr. 44 sec. 298-A in das pakistanische Strafgesetzbuch eingefügt, der die Verunglimpfung heiliger Personen mit Strafe bedroht. In der Vorschrift werden bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe denjenigen angedroht, die wie Moslems bestimmte Bezeichnungen für die Mitglieder der Familie des Propheten Mohammad und seine Gefährten oder die rechtmäßigen Kalifen gebrauchen (Auswärtiges Amt vom 15.09.1988 an VG Oldenburg). Am 26. April 1984 gab die Militärregierung erneut einem Teil der Forderungen der orthodoxen Geistlichkeit nach. Letztere hatte für den 27. April 1984 zu Aktionen gegen die Ahmadis aufgefordert. Präsident Zia erließ die "Ordinance No. XX -- Anti-Islamic-Activities of the Qadiani Group, Lahori Group and Ahmadis (Prohibition and Punishment) Ordinance 1984" (Gazette of Pakistan, Extraordinary, 26.04.1984). Dadurch wurde das pakistanische Strafgesetzbuch um die Vorschriften sec. 298-B und sec. 298-C PPC ergänzt. Ferner wurden die pakistanische Strafprozeßordnung sowie das pakistanische Pressegesetz geändert. Seitdem können Schriften, die gegen die neu eingeführten Strafnormen verstoßen, beschlagnahmt und Druckereien, die solche Schriften herstellen, geschlossen werden. Im Hinblick auf diese Verordnung wurden Aktionen gegen die Ahmadis, zu denen die orthodoxen Schriftgelehrten aufgerufen hatten, weitgehend ausgesetzt bzw. von seiten der Staatsmacht verhindert (zum Gutachten Dr. Ahmed vom 20.05.1984 an VG Ansbach, Auswärtiges Amt vom 17.05.1984 an das Bundesinnenministerium). Ein von den Ahmadis gegen die Verordnung vom 26. April 1984 vor dem Bundes-Shariah-Gericht angestrengtes Verfahren blieb erfolglos. Mit Urteil vom 12. August/28. Oktober 1984 stellte das Gericht fest, daß die Ahmadis nach dem Koran, der Shariah und der Sunnah keine Moslems seien. Da sie dies jedoch beanspruchten und sich als solche gerade auch in bezug auf ihre Religion gerierten und dadurch wiederholt schwere Unruhen im Lande ausgelöst hätten, sei es nicht nur das Recht, sondern sogar die Pflicht Pakistans als eines islamischen Staats gewesen, den Ahmadis alle dem orthodoxen Islam eigenen Kultsymbole zu verbieten, die sie als Mitglieder der moslemischen Ummah kennzeichneten (vgl. deutsche Übersetzung vom 28.10.1984, S. 222 f.). Der Erlaß der Verordnung vom 26. April 1984 führte nicht zu einem Ende der religiösen Angriffe der orthodoxen Moslems auf die Ahmadis. Es kam zu einer Reihe von Mordanschlägen auf prominente und einfache Mitglieder der Ahmadiyya, ferner zu Ausschreitungen gegen ihre Moscheen und Häuser, sowie zu Übergriffen auf religiöse Handlungen (z.B. anläßlich gemeinschaftlicher Gebete). Beispiele dafür sind der sogenannten Sahiwal-Fall vom 25. Oktober 1984, der Sukkur-Fall vom 23. Mai 1986, der Quetta-Fall vom 9. Mai 1986, der Mardan-Fall vom 17. August 1986, der Brandanschlag auf die Moschee von Sandur am 22. Oktober 1986, die Angriffe auf zwei Moscheen in Jhang und Piranwala vom 28. März 1987, der Angriff auf den Friedhof der Ahmadiyya-Gemeinde von Dera Ghaze Khan vom 7. Mai 1987, die Plünderung von Geschäften und Häuser der Ahmadis in Bahawalnagar am 19. Mai 1987 sowie die Angriffe auf das Missionszentrum der Ahmadiyya-Bewegung in Gujranwala am 4. Juni 1987 (vgl. Auswärtiges Amt vom 27.06.1986 an VG Neustadt, 20.08.1986 an den Bay. VGH, 28.08.1986 an VG Köln, 10.02.1987 an OVG Münster, 25.09.1987 an VG Mainz, Ahmadiyya-Muslim-Bewegung: Zur Frage der Verfolgung in Pakistan vom April 1987, Rechtsgutachten Dr. Wohlgemuth vom 22.02.1988 an Hamburger OVG und amnesty international vom 28.04.1989 an VG Karlsruhe). Neben den gewalttätigen Angriffen wurden von den orthodoxen Moslems auch die bisherigen Forderungen aufgegriffen, den Ahmadis die islamische Namensgebung zu verbieten, ihnen eine bestimmte Kleiderordnung aufzuerlegen und sie letztlich sogar unter Androhung des Todes oder der Ausweisung zur Aufgabe ihres Glaubens aufzufordern (vgl. Pressemitteilung der Ahmadiyya vom Juni 1986: "Brief an einen Berliner Gerichtshof"). Im Zusammenhang mit dieser Entwicklung steht die Einführung des sec. 295-C in das pakistanische Strafgesetzbuch durch das Gesetz vom 5. Oktober 1986. Der eigentliche Auslöser für diese Strafnorm soll zwar eine sprachliche Entgleisung im Rahmen einer Parlamentsdiskussion gewesen sein, die mit den religiösen Auseinandersetzungen der orthodoxen Moslems mit der Ahmadiyya in keinem Zusammenhang stand. In der Folgezeit wurde jedoch deutlich, daß die Bestimmung in erster Linie die Ahmadis treffen und ihnen die Verbreitung ihres Glaubens in mündlicher und schriftlicher Form weiter erschweren soll. Dabei ist von besonderer Bedeutung, daß diese gesetzliche Neuregelung der Empfehlung des Islamic Ideology Council entspricht, das einen verfassungsmäßigen Beraterauftrag bei der Umwandlung Pakistans in einen islamischen Staat erfüllt, 1984 gar das Verbot der Ahmadis erwirken wollte (Gutachten Dr. M. Ahmad an VG Ansbach vom 20.5.1984) und auf diesem Umweg der sec. § 295-C PPC versuchte, zur Todesstrafe für Apostaten zu gelangen, die sich direkt nicht durchsetzen ließ (vgl. Gutachten Dr. Munir D. Ahmed an Hamburgisches OVG vom 19.3.1987, Auswärtiges Amt vom 30.08.1988 an VG Saarland). Die schrittweise Einführung der den Islam schützenden Strafnormen sec. 298-A (1980), sec. 298-B und sec. 298-C (1984) und sec. 295-C PPC (1986), die sich ausdrücklich oder nach ihrer klar erkennbaren Zielvorgabe gegen die Ahmadiyya richten, geht mit einer durch den Hinweis auf das Islamic Ideology Council schon angedeuteten, sich verstärkenden orthodoxen Islamisierung des gesellschaftlichen Lebens in Pakistan einher. Diese hat ihren vorläufigen Höhepunkt in dem Erlaß des Shariah-Gesetzes vom 5. Juni 1991 gefunden. Danach sind die Grundsätze des Islams, wie sie im heiligen Koran und der Sunnah niedergelegt sind, nunmehr das oberste Gesetz Pakistans. Diese Parallelität der strafrechtlichen und verfassungsrechtlichen Entwicklung macht deutlich, daß es bei der Einführung der Strafbestimmungen nicht um die Sicherung des öffentlichen Friedens mit dem Ziel ging, einer religiösen Minderheit mit Rücksicht auf eine religiöse Mehrheit bestimmte religiöse Verhaltensweisen in der Öffentlichkeit zu untersagen. Die eigentliche Bedeutung der Strafnormen liegt darin, die Ahmadis in ihrer religiösen Überzeugung gewaltsam umzuerziehen mit dem Ziel der Einsicht, nicht (länger) durch ihren Glauben Glied des Islam zu sein, und sie in Konsequenz dessen zugleich daran zu hindern, sich noch länger als etwas auszugeben, was sie nach Auffassung der orthodoxen Moslems nicht sind. Seit der Gründung des Staates Pakistan hat die Frage der Ahmadis das religiös-politische Klima des Landes beunruhigt. Das liegt an der besonderen Rolle des Glaubens der Ahmadis, welcher von den orthodoxen Moslems nicht als eine andere Religion angesehen und toleriert, sondern als Apostasie eingestuft wird. Der Grund für die besondere Schärfe der Auseinandersetzungen liegt in dem Anspruch der islamischen Theologie, Gesetzesreligion zu sein. Danach müssen die in dem Koran und in der Sunnah niedergelegten göttlichen Gesetze in der Welt, in einem Gemeinwesen zur Anwendung kommen, damit der Islam überhaupt Religion sein kann. Islam ist deshalb nicht die private Angelegenheit eines Individuums mit seinem Gott, sondern immer Angelegenheit der Gesellschaft und des Staates. Nach welchen Gesichtspunkten die Gesellschaft organisiert ist und wer in ihr autoritative Funktionen ausüben soll, muß somit für einen Moslem von entscheidender Bedeutung sein (Ende/Steinbuch, a.a.O., S. 57). Deshalb ist die von der Ahmadiyya reklamierte Identifikation mit dem Islam nicht nur eine Frage der religiösen Identität, die jeder im forum internum ausüben kann, sondern in allererster Linie eine Frage von religionsgemeinschaftlicher und damit gesellschaftspolitischer Bedeutung. Aus diesem Grunde zielen die fraglichen Vorschriften im Kern darauf ab, den Ahmadis bereits das Bekenntnis als Moslem zum Islam auch im gemeinschaftsinternen Bereich zu untersagen, um aus der Sicht der orthodoxen Moslems eine subversive Infiltration der eigenen staats- und gesellschaftstragenden Glaubensgemeinschaft zu verhindern, indem das schon im forum internum in Moslems notwendig entstehende Bewußtsein eines Anspruchs auf Teilhabe an der Einflußnahme auf den durch seine Religion identifizierten Staat bei den Ahmadis konsequent zurückgedrängt und schließlich ausgelöscht wird. Dies wird auch durch das nachfolgend erörterte Shariah-Urteil indirekt bestätigt, indem es schlechthin den Anspruch der Ahmadis, Moslems zu sein, verneint. Dieser Entscheidung des Bundes-Shariah-Gerichts aus dem Jahre 1984 (abgedruckt in: All Pakistan Legal Decision 1985, 8 FSC ff., Nr. 39 Liste Pak. 2, u. Übersetzung von Alauddin-Kuckuk vom 20.03.1988 an VG Köln, Nr. 40 Liste Pak. 2) läßt sich entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 30.10.1990, BVerwGE 87, 52 ff.) nicht entnehmen, daß Inhalt und Ausmaß der sec. 298-B und sec. 298-C PPC auf den Bereich der Öffentlichkeit beschränkt ist. Die Frage, ob die genannten Strafbestimmungen die gemeinschaftsinternen Bereiche unberührt lassen, ist überhaupt nicht Gegenstand der Erörterungen. Die Entscheidung geht von dem Zweck der Ordinance No. XX aus, durch die die sec. 298-B und sec. 298-C in den Pakistan Penal Code eingeführt wurden. Der Zweck liegt nach Auffassung des Bundes-Shariah-Gerichts darin, die Ahmadis daran zu hindern, sich als etwas auszugeben, was sie nicht seien, nämlich Moslems. Nach diesem Urteil kann kein gesetzmäßiges Recht von ihnen für ihre Annahme in Anspruch genommen werden, sie seien Moslems ("No legal right can be claimed by them on the assumption of their being Muslims, PLD 1985 FSC 99 a.a.O.). Indem die Ahmadis im gemeinschaftsinternen Bereich ihren Vorstellungen weiterhin Raum geben, verfolgen sie aber genau diesen ihnen vom Shariah-Gericht bestrittenen Anspruch, gegen den sich die hier fraglichen Vorschriften richten, ohne sich auf den Öffentlichkeitsbereich zu beschränken. Die wesentliche Aussage der Entscheidung des Bundes-Shariah-Gerichts besteht in dieser Hinsicht darin, daß die Ahmadis zwar bekennen ("profess") könnten, an die Einheit Gottes und/oder das Prophetentum des Begründers ihrer Religion zu glauben, nicht aber, Moslems zu sein und daß ihr Glaube der Islam sei. Die Strafbestimmungen des sec. 298-B und sec. 298-C PPC seien daher mit Art. 20 der pakistanischen Verfassung vereinbar und stellten sich sogar als Verfassungsvollzug dar. Dazu führt das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 23. September 1991 -- 2 BvR 1350/89 und 2 BvR 1352/89 -- aus, aus dieser Auslegung des Art. 20 der pakistanischen Verfassung könne nicht entnommen werden, der gemeinschaftsinterne Bereich werde von den genannten Strafbestimmungen nicht berührt. Der verwendete Begriff "profess" erfasse vielmehr nach anerkanntem Sprachgebrauch auch das Glaubensbekenntnis innerhalb der Glaubensgemeinschaft. Aus den Ausführungen sei nicht zu folgern, daß die Ahmadis im gemeinschaftsinternen Bereich ihren Glauben so bekennen dürften, wie sie ihn verstünden, nämlich als Islam. Dem folgt der Senat. Nach dem objektiven Inhalt der Glaubenslehre der Ahmadis glauben sie nicht an Gott und einen Propheten Mirza, wie ihnen das Urteil des Bundes-Shariah-Gerichts zugesteht, sondern an Gott und die durch seinen Propheten Mohammed verkündete, durch Mohammeds Re-Manifestation in Mirza neu bekräftigte Glaubenslehre des Islam. Wenn die Ahmadis sich danach gleichwohl bei der Ausübung ihres Glaubens nicht wie Moslems verhalten und insbesondere nicht als solche bekennen dürfen, ist dadurch nicht nur der Außenbereich, sondern insbesondere auch der Innenraum ihrer Glaubensgemeinschaft betroffen. Die Einschränkungen durch die Strafnormen sind für das Selbstverständnis der Ahmadis auch von so entscheidender Bedeutung, daß ihnen damit die Verleugnung bzw. Preisgabe tragender Inhalte ihrer Glaubensüberzeugung zugemutet wird. Sie empfinden sich nach ihrem religiösen Selbstverständnis, dessen Entscheidungserheblichkeit vom Bundesverfassungsgericht immer wieder betont worden ist (vgl. z.B. Beschlüsse vom 01.07.1987 -- 2 BvR 478, 962/86 --, BVerfGE 76, 143 (158 Zeile 4 von unten: "....ihren eigenen Glauben, so wie sie ihn verstehen ((Unterstreichung vom Senat)), im privaten Bereich und unter sich zu bekennen.....") und vom 23.09.1991 -- 2 BvR 1350, 1352/89 --, n.v., S. 17 des Umdrucks, drittletzte Zeile des ersten Absatzes: "...ihren eigenen Glauben so bekennen dürfen, wie sie ihn verstehen...."), ohne Zweifel als Moslems mit der Folge, daß sie das moslemische Glaubensbekenntnis aussprechen und gemeinschaftlich bezeugen und sich moslemischer Riten und Gebräuche bedienen, die mit ihrem Glaubensinhalt auch so eng verknüpft sind, daß das eine nur schwer vom anderen getrennt werden kann. Die Strafnormen zielen darauf ab, ihnen ihre Identität als Moslems, denen sie auch objektiv nach Herkunft und Glaubensinhalten zuzurechnen sind, zu nehmen. Die Auffassung des Senats, wonach die sec. 298-B, sec. 298-C und sec. 295-C PPC auch den gemeinschaftsinternen Bereich erfassen, findet ihre Bestätigung in weiteren oberinstanzlichen Entscheidungen pakistanischer Gerichte. Der Zweck der Ahmadiverordnung von 1984 wird in diesen Gerichtsentscheidungen ebenfalls darin gesehen, die Ahmadis daran zu hindern, sich für etwas zu halten und auszugeben, was sie nach Auffassung orthodoxer Moslems nicht sind. Das Tatbestandsmerkmal "directly or indirectly poses himself as a Muslim" in sec. 298-C PPC (Text in: BVerfGE 76, 143 (148) ) ist in einer Entscheidung des Obergerichts Quetta vom 22. Dezember 1987 (PLD 1988 Quetta 22, Originaltext in: Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 08.01.1992 an VG Koblenz, Nr. 225, Liste Pak 2) näher erläutert worden. Es wird umschrieben als anmaßen oder vorgeben einer Rolle von dem, was man nicht ist. Wenn ein Ahmadi durch sein Verhalten oder durch irgendeinen positiven Akt die Rolle eines Moslems einnimmt oder so agiert, fallen seine Verhaltensweisen mithin unter sec. 298-C ("The meaning of pose... seems to be assumed the role of or pretend to be what in fact one is not. ... Thus when a Qadiani by his conduct or by any positive act, assumes the role of a Muslim and acts as a Muslim, his act falls within the mischief of sec. 298-C PPC", PLD 1988 Quetta 22, 35, a.a.O.). Die gegebene Definition stellt damit maßgeblich auf das schlichte Rollenverhalten als Moslem durch irgendeinen positiven Akt ab. Daß dieses Verhalten in der Öffentlichkeit erfolgen muß, ist nicht Bestandteil der Definition. Allein das bloße Wissen der orthodoxen Moslems um das Rollenverständnis und das aus ihm geborene Rollenverhalten der Ahmadis begründet mithin die Strafbarkeit nach sec. 298-C PPC. Auch aus einer Entscheidung des Lahore High Court vom 17. September 1991 (PLD 1992 Lahore 1 vom 17.09.1991, Original nebst Übersetzung, Nr. 217 Pak 2), wiedergegeben in: Gutachten Dr. Conrad an OVG des Saarlandes vom 21.04.1992, S. 12 ff.) wird deutlich, daß ein Verhalten in der Öffentlichkeit nicht zu den Tatbestandsvoraussetzungen der sec. 298-B, 298-C und 295-C PPC zählt. Die Entscheidung bestätigt zwar nur ein ordnungspolizeiliches Verbot von öffentlichen Feiern der Ahmadiyya aus Anlaß des hundertjährigen Bestehens ihrer Bewegung im Jahre 1988. Der Lahore High Court beließ es aber nicht dabei, das Verbot allein unter polizeilichen Gesichtspunkten zu erörtern, sondern gab einem Antrag des Generalstaatsanwaltes staat, der zur Rechtfertigung des Kundgebungsverbotes darauf bestand, anhand der Bücher und Schriften des Gründers der Ahmadiyya dem Gericht die religiösen Themen zu erklären, welche die religiösen Gefühle verletzten und eine Begehung von Straftaten bedeuten würden. Unter Bezugnahme auf Darlegungen in der Entscheidung des Bundes-Shariah-Gerichts von 1984 (a.a.O.) wonach die Ahmadis nicht zur Moslem-Ummah (Moslem-Gemeinschaft) gehören könnten, begründete der Lahore High Court die Antragsstattgabe damit, es sei ersichtlich, daß Ahmadis und Moslems zwei getrennte und gesonderte Gemeinschaften (entities, in der Übersetzung zu farblos mit Gebilde übersetzt) seien. Die Bücher der Ahmadiyya-Gemeinschaft müßten herangezogen werden, um die beiden "Gebilde" zu unterscheiden und um die Rechtmäßigkeit und die Notwendigkeit der beanstandeten Anordnung nachweisen zu können (S. 17 der deutschen Übersetzung Lahore High Court vom 17.09.1991, PLD 1992 Lahore 1, Nr. 217 Liste Pak 2). Der Lahore High Court hält diese Schriften für provokativ und kommt zu dem Schluß, daß die Beschreibung der Geschichte und die Wiederholung bestimmter Ansichten des Gründers der Ahmadiyya eine Begehung von Straftaten nach sec. 298-C PPC bedeuten würde (deutsche Übersetzung S. 31). Der Lahore High Court knüpft auch im folgenden an die Entscheidung des Bundes-Shariah-Gerichts von 1984 an, das aus den Lehren der Ahmadiyya vom wiedergekehrten Propheten die Konsequenz zieht, daß die Ahmadis beim Nennen des Prophetennamens immer ihren eigenen Propheten Mirza mitverstünden ("Wherever the word Muhammad is recited or read, it means Mirza Sahib", PLD 1985 Federal Shariat Court 8, 74 FSC, Nr. 39 Liste Pak 2). Der High Court of Lahore folgert daraus, daß das Rezitieren der Kalimaformel durch die Ahmadis -- "Es gibt keinen Gott außer Allah, und Mohammad ist sein Prophet" -- eine der fünf Hauptpflichten eines jeden Moslems -- immer auch den versteckten, subversiven Hinweis auf die Prophetenrolle ihres Gründers enthalte (PLD 1992 Lahore 1, a.a.O., S. 33 = dt. Übersetzung S. 38). Damit sei der Gebrauch der Kalima nicht nur ein unbefugtes Sich-Ausgeben als Moslem im Sinne der sec. 298-C. sondern enthalte geradezu eine Lästerung des Namens des Propheten und unterfalle somit klarer Weise dem Straftatbestand der sec. 295-C PPC (vgl. a.a.O. und Gutachten Dr. Conrad an OVG des Saarlandes vom 21.04.1992, S. 11, Liste Pak 2). Diese Entscheidung macht besonders deutlich, daß es nach Sinn und Zweck der Strafnormen auf ein Verhalten in der Öffentlichkeit überhaupt nicht ankommt. Denn der Lahore High Court kommt in der angegebenen Entscheidung zu dem Ergebnis, die Schwierigkeiten der Ahmadis ergäben sich daraus, daß sie sich als Moslems gerierten. Ihre Rolle, sich an die Stelle der Moslems zu setzen und die Allgemeinheit der Moslems aus dem Schoß des Islams auszuschließen, könne von der Moslem-Ummah (s.o) nicht akzeptiert werden. Es dürfe den Ahmadis nicht gestattet werden, "to high-jack Islam". Die Maßnahmen, die die Moslems zur Sicherstellung der Reinheit ihres Glaubens tätigten, müßten von den Ahmadis hingenommen werden (PLD 1992 Lahore 1, a.a.O. 33, deutsche Übersetzung S. 38 f.). Damit erweist sich das Bekenntnis der Ahmadis zum Islam als der eigentliche Grund für die strafrechtliche Verfolgung (vgl. auch Gutachten Dr. Ahmed vom 31.01.1992 an OVG des Saarlandes, S. 7). Nach alledem stellen die Strafnormen einen Teil des allgemeinen Vorgehens des pakistanischen Staates gegen die Ahmadiyya dar, mit dem -- wie bereits oben in anderem Zusammenhang erwähnt -- deren Religion im Laufe der Zeit ihrer islamischen Substanz völlig entkleidet werden soll, so daß schließlich nichts mehr von ihr übrig bleibt (vgl. Auswärtiges Amt vom 18.03.1987 an das OVG Hamburg S. 5; Gutachten Dr. Ahmed vom 19.03.1987, S. 10 unter Ziff. 4). Die beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, daß die pakistanische Rechtsanwendungspraxis dem Wortlaut, Sinnzusammenhang und Entstehungsgeschichte der Strafvorschriften sec. 298 -- B, sec. 298 -- C und sec. 295 -- C PPC sowie ihrer Auslegung in Entscheidungen oberinstanzlicher pakistanischer Gerichte entsprechend von einem auch die private Glaubensbetätigung der Ahmadis umfassenden Regelungsgehalt der in Frage stehenden Strafvorschriften ausgeht, folgt daraus, daß gegen Mitglieder der Ahmadiyya in Pakistan strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen privater Glaubensausübung eingeleitet und einige Ahmadis deswegen auch bestraft worden sind und die sonstigen Umstände darauf hindeuten, daß ein -- ohnehin in der Regel vorauszusetzendes -- staatliches Interesse, die Strafvorschriften in der Praxis auch im vollen Umfang anzuwenden (vgl. zur letzteren Vermutungsregel, BVerfGE 76, 143 (167) ), gegenwärtig und in absehbarer Zukunft besteht. Bei der inhaltlichen Konkretisierung der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung durch Strafvorschriften geht der Senat von den Maßstäben aus, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 12. August 1992 -- 2 BvR 293/90 --, n. v., S. 9 ff., für die Annahme einer hinreichenden Verfolgungssicherheit bei einem Eingriff durch Verbotsnormen, die ihrem Regelungsgehalt nach eine Strafverfolgung auch wegen privater Religionsausübung ermöglichen und bezüglich welcher eine solche Handhabung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht in Frage gestellt wird, aufgestellt hat. Für die Annahme einer hinreichenden Verfolgungssicherheit verlangt das Bundesverfassungsgericht in solchen Fällen, daß eine konkret belegbare Rechtspraxis aufgewiesen werden müsse, aus der sich ergebe, daß der Staat grundsätzlich nicht gewillt sei, gegen private Glaubensausübung vorzugehen. Der Gläubige sei nur dann hinreichend sicher, wenn die ausländische Rechtsauslegung oder Rechtsanwendung diese Strafvorschriften gegenüber der privaten Glaubensausübung zurücknehme und so gezielt für die Praxis unschädlich mache. Der Senat teilt diese Auffassung, denn maßgeblich für die Annahme einer politischen Verfolgung wegen einer sich auf die religiöse Betätigung beziehenden Strafvorschrift ist der Umfang des sich aus ihr ergebenden normativen Wirkbereiches und damit der Normbefehl, der von den Angehörigen einer Religionsgemeinschaft unter Androhung von Strafen an Leib, Leben oder persönlicher Freiheit eine Verleugnung oder Preisgabe tragender Inhalte ihrer Glaubensüberzeugung verlangt (BVerwG, Urteil vom 25.10.1988, a.a.O.). Für den normalen Prognosemaßstabes ergibt sich daraus, daß eine politische Verfolgung dann anzunehmen ist, wenn eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür vorliegt, daß die pakistanische Rechtsanwendung -- und Rechtsauslegung -- entsprechend dem Wortlaut, Sinnzusammenhang und Entstehungsgeschichte der sec. 298-B, sec. 698 C und sec. 295-C PPC von einem auch den internen Bereich der Glaubensgemeinschaft erfassenden Geltungsbereich der Verbotsvorschriften ausgeht. Unter Beachtung der vom Bundesverfassungsgericht in seinem vorgenannten Beschluß vom 12. August 1992 aufgestellten Maßstäbe ist es dafür jedenfalls ausreichend, wenn es in der pakistanischen Rechtspraxis Verfahren gibt, in denen auch die private Glaubensbetätigung verfolgt wurde, und die sonstigen Umstände darauf hindeuten, daß es sich hierbei nicht um Exzesse fehlentscheidender Gerichte oder Staatsanwaltschaften handelte, die asylrechtlich außer Betracht zu bleiben haben (zum letzteren BVerfGE 81, 58 (66) ; 83, 216 (235 f.)). Dabei sind nicht nur solche Verfahren zu berücksichtigen, die letztlich zu einer Bestrafung geführt haben (BVerfG, Beschluß vom 12.08.1992 -- 2 BvR 293/90 --, n. v., S. 9 ff.), denn die Rechtsanwendung und die Wirkung von Gesetzen beschränkt sich nicht nur auf die gerichtliche Praxis. Strafvorschriften werden vielmehr auch von den ausführenden staatlichen Organen angewendet und dienen in erster Linie der Verhaltenssteuerung. Verurteilungsstatistiken sind demgemäß allein kein aussagefähiger Indikator für Wirkungsweisen von Strafvorschriften. Die in Frage stehenden Strafnormen werden in der pakistanischen Rechtspraxis entsprechend ihrem objektiven Gehalt tatsächlich auch auf religiöse Verhaltensweisen der Ahmadis im forum internum angewendet (ai vom 24.04.1992, insbesondere zu Frage 4 auf S. 4, vorletzter Absatz). In seiner Auskunft vom 14. Dezember 1989 an das VG Köln berichtete das Auswärtige Amt von drei Fällen, in denen Verurteilungen nach sec. 298-C PPC wegen religiöser Verhaltensweisen erfolgten, die ausschließlich im privaten Bereich stattfanden. Kennzeichnend ist dabei die Verurteilung eines Ahmadis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe und 500 Rupien Geldstrafe wegen "Iftikaf" (sechstägige religiöse Klausur mit Meditation und Gebet im Fastenmonat) in seinen Privaträumen. Die Berufung gegen das Urteil wurde am 29. Oktober 1989 verworfen. Bereits im Juli 1986 wurden sechs Ahmadis aus ihrer Moschee heraus verhaftet, weil sie dort gebetet und den Koran gelesen hatten (Gutachten Dr. Ahmed vom 19.03.1987). Im April 1987 wurde ein Ahmadi in Bahawalpur verhaftet und angeklagt, weil er einen Kalender aus dem Jahre 1982 besessen habe, in dem Koranverse abgedruckt gewesen seien (Nuur-Moschee-Frankfurt vom 23.10.1987 an VG Mainz). Zur selben Zeit wurde ebenfalls in Bahawalpur ein weiterer Ahmadi verhaftet und angeklagt, den heiligen Koran in einer Moschee rezitiert und ihn Ahmadi-Kindern gelehrt zu haben. In Kushad wurden im April 1987 fünf Ahmadis u.a. deshalb verhaftet, weil sie das Freitagsgebet wie Moslems gebetet hätten (Stellungnahme der Nuur-Moschee-Frankfurt vom 23.10.1987 an VG Mainz). Bis zum September 1988 waren insgesamt über 3000 Ahmadis aufgrund der Ordinance Nr. XX vom 26. April 1984 einer strafrechtlichen Verfolgung wegen religiöser Betätigung ausgesetzt (vgl. ai vom September 1991). Nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes (vgl. Auskunft vom 21.10.1988 an VG Karlsruhe) waren im März 1990 ca. 1000 Verfahren gegen Ahmadis aufgrund von sec. 298-C PPC anhängig. Die Strafverfahren wurden u.a. deshalb eingeleitet, weil sie sich als Moslems bezeichnet, die Kalima (Abzeichen mit dem moslemischen Glaubensbekenntnis) getragen, bzw. die Kalima an ihrer Gebetsstätte angebracht hatten; ferner wegen Benutzung des Gebetsrufes "Azan" und Teilnahme an oder Vornahme einer Beerdigung nach islamischen Riten. Darüber hinaus gab es Verfahren wegen der Benutzung der islamischen Grußformel und wegen der Verwendung von Koranzitaten auf Einladungskarten und dergleichen (vgl. Auswärtiges Amt vom 21.10.1988 an VG Karlsruhe, ai vom 28.04.1989, Ahmadiyya-Muslim-Bewegung vom 23.10.1987). Bei den letztgenannten Fällen kann zwar mangels Kenntnis der Einzelheiten nicht ausgeschlossen werden, daß die angeklagten und verurteilten Verhaltensweisen einen gewissen Bezug zur Öffentlichkeit aufweisen mögen (vgl. dazu Urteil des BVerwG vom 30.10.1990, a.a.O.). Andererseits wird jedoch wegen der allenfalls geringen öffentlichen Auffälligkeit der verfolgten Verhaltensweisen auch bei diesen Verfahren deutlich, daß mit der Anwendung der Strafnormen nicht die Durchsetzung des öffentlichen Friedens unter verschiedenen, in ihrem Verhältnis zueinander möglicherweise aggressiv-intoleranten Glaubensrichtungen (vgl. BVerfGE 76, 143 (159) ), sondern das Ziel verfolgt wird, die Ahmadis zur Abkehr vom Islam zu veranlassen. Die Möglichkeiten für Mitglieder der Ahmadiyya, ihren Glauben auch nur im forum internum straffrei auszuüben, sind ohne Erkennbarkeit einer Änderung dieser Tendenz für die Zukunft bisher zunehmend geringer geworden. Das Auswärtige Amt hatte bereits in seiner Auskunft vom 18. März 1987 an das Oberverwaltungsgericht Hamburg ausgeführt, daß die Ahmadis im Umgang miteinander und in ihren Moscheen ihre Religion nur dann nach altem Stil ausüben könnten, "wenn sie sicher sind, daß niemand dabei ist, von dem sie dafür angezeigt werden könnten". Mittlerweile wird beispielsweise der Gottesdienst der Ahmadis in ihrer Hauptmoschee in Lahore durch die Polizei beobachtet und überwacht (vgl. Zeugenaussage des Pressesprechers der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft vor dem Verwaltungsgericht Köln am 18.02.1992). Die Berichte über Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Ahmadis wegen der Glaubensausübung im nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich haben in der jüngsten Vergangenheit zugenommen. So sei am 13. Januar 1990 gegen eine Gruppe von Ahmadis in Abbottabad Strafanzeige erhoben worden, weil sie in einem Privathaus eine Gebetsstunde abgehalten hätten. Gegen zwölf Teilnehmer sei ein Verfahren wegen Verstoßes gegen sec. 298-C PCC eingeleitet worden, weil sie gebetet und aus dem Koran vorgelesen hätten. Fünf seien verhaftet und nach dreieinhalb Monaten gegen Kaution freigelassen worden. Zu einem Hauptsacheverfahren sei es bisher noch nicht gekommen (vgl. ai vom September 1991 und vom 24.04.1992; Auswärtiges Amt vom 06.11.1990 an VG Karlsruhe). Im Dezember 1990 sei die gesamte ahmadische Einwohnerschaft der Stadt Rabwah vom dortigen Polizeichef beschuldigt worden, gegen sec. 298-C PPC verstoßen zu haben, weil sie sich wie Moslems benommen hätten, indem sie die islamische Grußformel ausgetauscht und das Glaubensbekenntnis ausgesprochen hätten (Auswärtiges Amt vom 13.07.1990 an das OVG des Landes Nordrhein-Westfalen; ai vom 24.04.1992). Am 9. Juli 1991 stürmte die Polizei ein Gebetshaus in Sambrial und verhörte alle anwesenden Ahmadis. Sechs von ihnen wurden nach sec. 298-C und sec. 295-C PCC angeklagt (ai vom 24.04.1992). Daß die Strafverfolgungsbehörden vor Einleitung von Strafverfolgungsmaßnahmen aufgrund von Verstößen gegen sec. 295-C PPC, der die Todesstrafe als absolute Strafe vorsieht, nicht mehr zurückschrecken, beweisen die Inhaftierungen von zwei Ahmadis am 5. Dezember 1991 und am 30. Januar 1992 wegen des Vorwurfes, sie hätten den Koran in die Sarayeke-Sprache übersetzt. Strenggläubige Mullahs haben für dieses "Vergehen" die Todesstrafe gefordert (Pressebericht der Ahmadiyya-Bewegung vom 11.05.1992). Der Gebetsleiter einer Moschee in Rabwah wurde angeklagt, sec. 298-C PCC deshalb verletzt zu haben, weil er bei dem Freitagsgebet am 3. April 1992 die Ahmadiyya-Bewegung aufgefordert hatte, das Fasten im Fastenmonat einzuhalten. Eine Anzeige erfolgte auch gegen den Imam einer anderen Moschee in Rabwah, weil er am 20. März 1992 die Freitagsansprache gehalten hatte. Weiter wird darüber berichtet, daß orthodoxe Mullahs die Ahmadiyya-Bewohner der Dörfer Kharianwala und Lathianwala wegen Verletzung religiöser Gefühle anzeigten, weil sie in ihren Heimen die Kalima-Inschrift angebracht und die Freitagsansprache in ihre Moschee übertragen hätten. Zahlreiche Ahmadis seien daraufhin willkürlich festgenommen worden. Die Polizei sei in zwei Häuser eingedrungen und habe die Kalima-Inschriften vernichtet. Die Besitzer der Häuser seien wegen des Verstoßes gegen sec. 298-C PCC angezeigt worden. Am 3. April 1992 seien die männlichen Mitglieder der Ahmadiyya-Bewegung der Stadt Kotri einschließlich wenigstens zwei namentlich bekannten Kindern während des Freitagsgebets verhaftet und wegen Verstoßes gegen sec. 298-C und teilweise auch gegen sec. 295-C PCC angezeigt worden (Pressemitteilung der Ahmadiyya-Bewegung vom 11.05.1992). Die vorgenannten Strafverfahren zeigen, daß kein Mitglied der Ahmadiyya-Bewegung in Pakistan wirksame Vorkehrungen gegen eine strafrechtliche Verfolgung nach den Vorschriften der sec. 298-B, sec. 298-C oder sec. 295-C PPC treffen kann, denn er ist jederzeit der Gefahr von Anzeigen wegen seiner Glaubensbetätigung auch im internen Bereich ausgesetzt, es sei denn, er gäbe tragende Glaubensinhalte auf, indem er verleugnet, Moslem zu sein, und ausdrücklich einräumte, daß der Gründer ihrer Gemeinschaft Mirza Ghulam Ahmed keine Propheteneigenschaft besessen habe. Damit gäbe er jedoch ohne weiteres den Kern der von ihm als Ahmadi zu beachtenden Lehren preis, zwänge damit seiner sittlichen Person gegen seine Überzeugung ein von seinem bisherigen Glauben fundamental unterschiedenes religiöses Leitbild auf, was den Verlust dessen bedeuten würde, was er zu seiner Existenz als sittliche Person benötigt, und folglich in sein von der Menschenwürde getragenes religiöses Existenzminimum eingreifen würde (vgl. BVerfGE 81, 58 (66) ). Die -- wie schon erwähnt -- zunehmend auch die Glaubensausübung im forum internum erfassenden Strafverfolgungsmaßnahmen gehen einher mit der weiteren Entwicklung der die Ahmadis betreffenden gesellschaftlichen Verhältnisse in Pakistan. Ab 1984 forcierte Zia-ul-Haq die in den Mittelpunkt seiner Politik gestellte Islamisierung Pakistans (vgl. Gutachten Dr. Ahmed vom 19.03.1987, S. 9) und unterstützte die Hetzkampagne gegen die Ahmadis ganz offen, indem er z.B. in einer Grußadresse an eine in London vom 4. bis 6. August 1985 zur Frage der Finalität des Prophetentums Mohammeds durchgeführte "internationale Khatem -- E -- Nabuwwat Konferenz" erklärte, daß die Regierung Pakistans in den letzten Jahren mehrere strenge administrative und rechtliche Maßnahmen ergriffen habe, um zu verhindern, daß sich die Ahmadis als Moslems verkleiden und den Islam praktizieren, und daß die Regierung in diesen Bemühungen fortfahren werde, bis das "Krebsgeschwür" des Ahmadiyya-Glaubens ein- für allemal ausgerottet sei (vgl. Abdruck der Grußadresse in einer Mitteilung der Nuur-Moschee Frankfurt vom 21.10.1985 an das VG Berlin). Dementsprechend bekundeten auch Premierminister Juneju und mehrere Minister die Entschlossenheit der Regierung, der Ahmadiyya die religiöse Identität völlig zu entziehen und sie zu vernichten (vgl. Gutachten Dr. Ahmed vom 19.03.1987, S. 17 unter Ziffer 4). In der Folge wurde von der pakistanischen Regierung 1986 ein Komitee zur Überwachung der Durchsetzung der Ahmadi-Strafrechtsnovelle gebildet (vgl. Gutachten Dr. Wohlgemuth vom 22.02.1988, S. 456). Die Hoffnung der Ahmadis, durch die Regierungsübernahme Benazir Bhuttos im November 1988 würde es zu einer Verbesserung ihrer Lage kommen, blieb unerfüllt. Die öffentlichen Diskriminierungen der Ahmadis durch regierungsamtliche Stellen ließen nicht nach. So erklärte der Ministerpräsident der Provinz Punjab am 3. November 1989, daß die Ahmadiyya eliminiert werden solle (Auswärtiges Amt vom 05.03.1990 an OVG Hamburg). Zuvor hatte der Stellvertreter des obersten Staatsanwalts Pakistans in einer Vorlage an das Bundes-Shariah-Gericht verlangt: "Tod ist eine Strafe für jene, die nicht an die Endgültigkeit des Prophetenamts glauben, und in islamischen Ländern ist dies ein verabscheuungswürdiges Verbrechen. Es ist nicht notwendig, daß die Regierung Maßnahmen ergreift, im Gegenteil, jeder Moslem kann das Gesetz in seine eigenen Hände nehmen" (Auswärtiges Amt vom 02.12.1986 an VG Hamburg). So kam es auch während der Amtszeit der Regierung Benazir Bhuttos zu etlichen gewalttätigen Übergriffen gegen Ahmadis und ihre Einrichtungen. Im April 1989 setzten 400 bis 500 moslemische Randalierer die Moschee und Bibliothek der Ahmadiyya-Gemeinde von Jaranwala in Brand. Weitere 3 Häuser wurden angesteckt, Geschäfte wurden geplündert. Einige Tage später wurde die Moschee in Nankana von 200 fanatisierten Moslems zerstört, mindestens 20 Geschäfte und Häuser von Ahmadis wurden geplündert und verwüstet. Vorwand für diese Übergriffe war das Verbrennen alter, zerschlissener Koranseiten in der Moschee. Im Juli 1989 wurde die Ahmadi-Niederlassung in Chak Sikander von aufgebrachten Moslems gestürmt. Hierbei wurden drei Ahmadis und ein Moslem getötet. Viele Ahmadis wurden verletzt, etliche noch nach Abklingen der Unruhen vermißt. Über 100 Häuser von Ahmadis wurden geplündert und niedergebrannt. Auch das Vieh der Ahmadis wurde getötet. Später wurden Ermittlungen gegen insgesamt 70 Personen eingeleitet, in deren Folge 14 Ahmadis verhaftet wurden. Die Angreifer blieben allerdings auf freiem Fuß, obwohl ihnen dreifacher Mord vorgeworfen wurde. Neben diesen öffentlichen Ausschreitungen kam es zu mehrfachen Mordanschlägen auf mehr oder weniger prominente Mitglieder der Ahmadiyya-Bewegung. Ausgangspunkt der Übergriffe und Ausschreitungen war eine neuerliche Kampagne der orthodoxen Mullahs, die die Losung ausgegeben hatten, entweder die Ahmadis bis zum September 1989 zur Aufgabe ihres Glaubens zu zwingen oder aber aus dem Punjab bzw. letztlich sogar aus ganz Pakistan zu vertreiben (vgl. Pressemitteilungen der Ahmadiyya-Muslim-Bewegung vom 18.07.1989, 07.08.1989 und 29.09.1989, Auswärtiges Amt, Auskünfte vom 07.08.1989, 09.08.1989 und 09.11.1989). Insgesamt sind bei diesen Ausschreitungen über 20 Ahmadis getötet worden, ohne daß irgendeine Anklage erhoben wurde. Neun Ahmadi-Moscheen wurden zerstört, 21 beschädigt. 12 Ahmadi-Moscheen wurden von der Regierung versiegelt und hunderte geschändet. Zahlreiche Häuser und Geschäfte der Ahmadis wurden vernichtet (Brief des amerikanischen Kongresses an Frau Bhutto vom 29.01.1990). Die gegen die Ahmadis gerichtete Welle der Gewalt ebbte zwar in letzter Zeit ab. Gleichwohl kam es zu weiteren ahmadifeindlichen Äußerungen amtlicher Stellen. So wird eine Stellungnahme eines pakistanischen Generalanwaltes in einer pakistanischen Zeitung am 10. Mai 1991 wiedergegeben, wonach ein Qadiani eine Straftat begehe, wenn er seine Kinder in seinem Glauben erziehe. Wenn ein Qadiani die Schriften des Mirza Qadiani lese oder rezitiere, verstoße er gegen sec. 295-C PPC, der die Todesstrafe vorschreibt. Damit einher geht die in einem Verfahren vor dem Lahore High Court abgegebene schriftliche Äußerung des Generalanwaltes vom 11. Mai 1991 folgenden Inhalts: "Wenn Haß unter den Moslems des Landes gegen die qadianische Gemeinschaft dadurch erzeugt wird, indem man ihren Glauben enthüllt, ist es umso besser, weil der Haß ein Instrument sein kann, den Fitna (hier: Ahmadis gemeint) zu vernichten" (vgl. Stellungnahme der Ahmadiyya-Muslim-Jamaat vom 20.08.1991 zur Stellungnahme des Auswärtigen Amtes über die Situation der Ahmadis in Pakistan). Zu diesen amtlichen Äußerungen treten scharfe Agitationen orthodoxer Moslemführer hinzu. So forderten auf einer Konferenz in Punjab führende Mullahs die Einführung der Todesstrafe für die Mitglieder der Ahmadiyya, da jene als Abtrünnige vom Islam zu betrachten seien. Die Kampagne gipfelte in der Aufforderung: "Die größte Aufgabe unserer Zeit ist die Auslöschung der Qadianis" (vgl. Pressemitteilung der Ahmadiyya-Muslim-Bewegung vom 19.03.1992). In der zweiten Hälfte des Jahres 1990 haben sich die innenpolitischen Verhältnisse in Pakistan grundlegend geändert, nachdem der pakistanische Staatspräsident Ghulam Ishaq Khan am 6. August 1990 Regierungschefin Bhutto mit der Beschuldigung, sie sei ineffizient und korrupt, entlassen, die National- und Provinzversammlung aufgelöst, Neuwahlen für den 24. Oktober 1990 ausgeschrieben und den Ausnahmezustand verkündet hatte. Die konservativ-religiöse Partei-Allianz "Islamische Demokratische Allianz (IJI)", die zuvor schon die Provinzregierung der Provinz Punjab gestellt hatte, konnte in der Nationalversammlung 105 von 217 Sitzen für sich gewinnen. Mian Nawaz Sharif wurde zum Premierminister gewählt. Nach den Zielen der fundamentalistischen Allianz soll die Islamisierung aller Lebensbereiche innenpolitisch im Vordergrund der neuen Regierungsrichtung stehen. Mitglied der gegenwärtigen Regierungskoalition ist die Jamaat-i-Islami, eine fundamentalistische islamische Partei mit einer streng hierarchischen Parteienstruktur. Diese Partei hat die Ahmadiyya zu ihrem Hauptfeind erklärt. Ihr wichtigstes Ziel ist die Einführung der Shariah, der sie totalen Geltungsanspruch verleihen will. Für politische Ideologien außer der des Islams besteht nach ihrer Auffassung nicht der geringste Bedarf. Nicht nur Kommunismus, sondern auch Sozialismus oder Liberalismus werden als Subversion angesehen. Demokratie und westlicher Parlamentarismus werden abgelehnt. An der Spitze der Gesamtgesellschaft stehen nach ihrer Auffassung die Moslems, die sie in verschiedene Grade der Verläßlichkeit gliedern. Danach kommen nicht-muslimischen Minderheiten. Erst am Ende rangieren die -- wie die Ahmadis -- aus dem Islam Ausgeschlossenen. Gemäß der islamischen Ideologie handelt es sich hierbei um Apostaten, die mit der Todesstrafe zu belegen sind (Ende/Steinbach, a.a.O., S. 293 ff.). Die sich verstärkenden Reislamisierungstendenzen auf rechtlichem Gebiet sind bereits in einer Entscheidung des Bundes-Shariah-Gerichts vom 30. Oktober 1990 zutage getreten; das Gericht entschied, daß die einzige Strafe für die Verunglimpfung des Propheten Mohammad und anderer Propheten die Todesstrafe sei. Die Alternative einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe in sec. 295-C PPC sei verfassungswidrig (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 08.05.1991, Auswärtiges Amt vom 17.06.1991 an VG Hamburg). Das pakistanische Regierungskabinett hat inzwischen die entsprechende Änderung des sec. 295-C PPC beschlossen (vgl. ai, September 1991). Ihren vorläufigen Höhepunkt hat diese Entwicklung -- wie bereits in anderem Zusammenhang erwähnt -- in dem von der pakistanischen Nationalversammlung im Mai 1991 verabschiedeten und am 18. Juni 1991 in Kraft getretenen Shariah-Gesetz (Enforcement of Shariah Act, 1991) gefunden (Text im Gutachten Dr. Conrad an das OVG des Saarlandes vom 21.04.1992). In sec. 3 des Gesetzes wird die Shariah zum obersten Gesetz Pakistans erklärt. Shariah ist die Bezeichnung für das gesamte islamische Recht, das nicht kodifiziert ist. Als Wurzeln dieses Rechts gelten der Koran, die Sunnah, der consensus doctorum und der Analogieschluß. Unter Sunnah wird dabei der Rechtsbrauch bzw. die Rechtstradition verstanden, die als normativ gilt, wenn sie durch eine gesicherte Kette von Gewährsmännern, die bis zum Propheten zurückreichen muß, als tradiert angesehen werden. Im 9. Jahrhundert wurde die Sammlung der Rechtsquellen für abgeschlossen erklärt und ihrem Inhalt sakrosankter Charakter zugesprochen. Bis heute sind im Islam vier Rechtsschulen anerkannt, die sich im wesentlichen in der Frage unterscheiden, ob und welche weiteren Rechtsfindungsmittel neben den vorgenannten vier Rechtsquellen angewendet werden können (Ende/Steinbach, a.a.O., S. 63 ff.). Nach sec. 2 -- Explanation -- des Shariah-Gesetzes ist es den pakistanischen Gerichten überlassen, die Lehren aller Rechtsschulen nach Gutdünken heranzuziehen. Allerdings ändert das Shariah-Gesetz die hier in Frage stehenden Strafnormen nicht unmittelbar. Ihre Umsetzung bedarf einer ausdrücklichen Änderung der bestehenden Gesetze (vgl. Auswärtiges Amt vom 12.08.1991 an das OVG des Saarlandes). Bereits 1979 sind aber einschneidende Strafbestimmungen aus der Shariah durch Verordnung zum Gesetz geworden (sogenannte Hudood-Verordnung). Danach können Diebstahl, falsche Zeugenaussage, sexueller Mißbrauch, Ehebruch sowie Alkoholbesitz und -genuß mit öffentlicher Auspeitschung, Gliedamputation und Tötung durch Steinigung bestraft werden. Die jüngsten öffentlichen Auspeitschungen haben 1991 stattgefunden. Im gleichen Jahr wurden erstmalig Ausländer von einem Schnellgericht wegen einer Straftat zur Amputation von Gliedmaßen verurteilt. Auf Intervention der Regierung, die offensichtlich einen internationalen Ansehensverlust befürchtete, hat ein Sonderappellationsgericht das erstinstanzliche Urteil aufgehoben (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 01.11.1991). Zwar legt das Shariah-Gesetz fest, daß die verfassungsmäßigen Rechte der Nicht-Moslems durch das Gesetz nicht berührt werden. Dies gilt jedoch nicht für die Ahmadis, die nach Auffassung der orthodoxen Moslems als Apostaten (Glaubensabtrünnige) keine Rechte im islamischen Staat genießen können. So äußerte sich ein führender orthodoxer Mullah im Juli 1991 öffentlich: "Bis jetzt haben wir den Qadianis keinen Schaden zugefügt, wogegen Khomeini 20.000 Bahais in seinem Land getötet hat und sie als eine Gemeinschaft ausgelöscht hat. Wir müssen ebenso mit den Qadianis handeln... Entweder werden sie das Land verlassen müssen oder es wird ein Massaker geben" (vgl. Gutachten Dr. Ahmed vom 31.01.1992 an das OVG des Saarlandes). Die einschneidendste durch das Shariah-Gesetz gegenüber dem bisherigen Rechtszustand herbeigeführte Änderung liegt in der Ermöglichung einer richterlichen Überprüfung aller vorausgegangenen einfachen Gesetze auf Vereinbarung mit der Shariah. Diese Überprüfungskompetenz ist, soweit sie nicht vom Bundes-Shariah-Gericht wahrgenommen werden muß, den unteren Gerichten übertragen worden. Eine besondere Gefahr liegt in der Interpretationsregel des sec. 4 des Shariah-Gesetzes, wonach unter mehreren Auslegungsmöglichkeiten eines Gesetzes die mit islamischen Prinzipien vereinbare zu wählen und im Zweifel die der Islamisierungspolitik förderliche vorzuziehen ist (vgl. Gutachten Dr. Conrad vom 21.04.1992 an das OVG des Saarlandes). Dies hat ohne Zweifel Auswirkungen auf die Anwendung und Auslegung der Strafvorschriften der sec. 295 ff. PPC mit der Folge, daß eine weitere Verschärfung der gegen die Mitglieder der Ahmadiyya gerichteten Strafverfolgungspraxis zu erwarten ist, denn die Zuständigkeit für die strafrechtliche Verfolgung liegt bei den Magistratsgerichten erster oder zweiter Instanz (vgl. Auswärtiges Amt vom 08.04.1992 an VG Köln). Die erstinstanzlichen Gerichte sind mit Einzelrichtern besetzt, die dem allgemeinen Beamtenrecht ohne besondere Sicherung ihrer richterlichen Unabhängigkeit unterliegen. Sie sind damit weisungsgebunden und zudem jederzeit versetzbar (vgl. Auswärtiges Amt vom 08.04.1992 an VG Köln), so daß faktisch eine direkte Einflußmöglichkeit der Regierung auf die Rechtsanwendung besteht. Diese Entwicklung zeigt, daß die Islamisierung der pakistanischen Gesellschaft unaufhaltsam voranschreitet, wobei ein radikaler Fundamentalismus zunehmend den Ton angibt (vgl. Gabriele Venzky in der Frankfurter Rundschau vom 08.11.1991). Welche Auswirkungen die Shariah-Gesetzgebung auf die Strafverfolgungspraxis mittlerweile hat, zeigt ein Bericht in einer pakistanischen Wochenzeitschrift (wiedergegeben in dem Gutachten Dr. Conrad vom 21.4.1992 an das OVG des Saarlandes), wonach Strafverfahren gegen zwei pakistanische Ehepaare eingeleitet wurden, wobei jeweils der Ehemann Ahmadi und die Ehefrau Moslemin ist. Begründet wird der Strafvorwurf mit einem Verstoß gegen die Hodood-Verordnung, weil die Ehe eines Ahmadi-Mannes mit einer Moslem-Frau als von Anfang nichtig anzusehen sei mit der Folge, daß die Eheleute "Zina", d.h. unerlaubten Geschlechtsverkehr begangen hätten. Nach der Hodood-Verordnung wird "Zina" mit hundert Hieben in öffentlicher Auspeitschung geahndet. Daneben wird den ahmadischen Ehemännern u.a. der Vorwurf eines Verstoßes gegen sec. 298-B und sec. 298-C PPC gemacht. Der Kläger ist von der asylrelevanten Einschränkung der Glaubensfreiheit als stark religiös geprägte Ahmadi auch persönlich betroffen. Werden durch eine vom Staat erlassene Verbots- oder Strafnorm, die in den von der Menschenwürde geforderten Mindestbestand der Religionsfreiheit eingreift, bestimmte religiöse Anschauungen und Bekenntnisse im Sinne einer politischen Verfolgung diskriminiert, so ist den dadurch Betroffenen das Asylrecht zuzuerkennen. Eine Betroffenheit in diesem Sinne ergibt sich allerdings nur dann schon aus der bloßen Mitgliedschaft in der religiösen Gruppe, wenn die Rechtsnorm die Gruppenzugehörigkeit als solche unter Strafe stellt. Werden hingegen -- wie hier -- lediglich bestimmte Verhaltensweisen, Äußerungen oder Bekenntnisse untersagt, so sind nicht ohne weiteres auch alle einzelnen Mitglieder der Gruppe aktuell asylberechtigt, sondern nur diejenigen Gruppenmitglieder, die durch das Verbot auch tatsächlich selbst in ihrer religiösen-personalen Identität betroffen sind. Ob es sich bei dem Asylsuchenden um einen in solcher Weise Betroffenen handelt, hängt maßgeblich davon ab, wie er den Glauben lebt. Innerhalb einer Religionsgemeinschaft können sich demnach durchaus für praktizierende und für eher am Rande stehende Gläubige unterschiedliche Ergebnisse hinsichtlich der Asylrelevanz ergeben (BVerfGE 76, 143 (160) ), wobei in den Fällen, in denen Strafbestimmungen auch auf den internen Bereich der Glaubensgemeinschaft und ihrer Angehörigen übergreifen, davon nicht nur "besonders stark religiös geprägte Persönlichkeiten" betroffen sind (vgl. BVerfG, Beschluß vom 09.11.1988 -- 2 BvR 288/88 und 2 BvR 388/88). Aus diesem Grunde kommt es darauf an, ob und inwieweit der Kläger mit der Ahmadiyya-Glaubenslehre derart verbunden ist, daß er durch die Strafbestimmungen einen Eingriff in seine religiöse Identität fürchten muß (BVerfGE 76, 143 (166) ). Der Berichterstatter ist aufgrund der Bescheinigungen der Ahmadiyya-Muslim-Jamaat, Nuur-Moschee Frankfurt, und der Angaben und Aussagen der Kläger davon überzeugt, daß der Kläger zu 1. seit seiner Geburt Angehöriger der Ahmadiyya-Gemeinschaft ist, bereits vor seiner zweiten Ausreise aus Pakistan ein überzeugter Anhänger seines Glaubens war und auch gegenwärtig mit der Glaubenslehre der Ahmadiyya in einer Weise verbunden ist, daß ihn die in Frage stehenden Strafbestimmungen in seiner religiösen Identität träfen, falls er jetzt oder in absehbarer Zukunft in seine Heimat zurückkehren müßte. Der Kläger hat -- zuletzt bestätigt durch die Bescheinigung der Nuur-Moschee Frankfurt vom 22. November 1992 -- darzulegen vermocht, daß er seit seiner Geburt Angehöriger der Ahmadiyya ist. Er hat in seiner Anhörung vor dem Verwaltungsgericht und insbesondere in seiner Vernehmung vor dem erkennenden Gericht glaubhaft bekundet, daß er seinen Glauben in Pakistan durch regelmäßige Gebete zu Hause und in der Moschee, durch Missionieren Andersgläubiger und durch gemeindliche Dienste, wie Bewachung seiner Moschee, Beaufsichtigung von Veranstaltungen und soziale Tätigkeiten, praktiziert hat. Diese Angaben stimmen auch mit den Aussagen seiner ohne sein Beisein vernommenen Ehefrau überein. Der Kläger konnte den Berichterstatter davon überzeugen, daß er von der Glaubenslehre der Ahmadiyya nach wie vor überzeugt und geprägt ist. Er hat in seiner Vernehmung auf Befragen verdeutlicht, daß ihm die Unterschiede zwischen der ahmadischen Glaubenslehre und der Lehre des orthodoxen Islam und die unterschiedlichen Auffassungen der Lahori- und der Qadiani-Gruppe der Ahmadiyya im wesentlichen vertraut sind. Die innere Verbundenheit des Klägers mit seiner Religion und seiner Glaubensgemeinschaft ist u. a. dadurch deutlich geworden, daß er trotz seiner religionsbedingten beruflichen Probleme und der Schwierigkeiten mit seinen orthodoxen Mitbürgern und insbesondere trotz der Verbote der Ordinance No. XX vom 26. April 1984 seine Religion -- wenn auch heimlich -- weiter ausgeübt hat, weil er überzeugt sei, daß die Ahmadis richtige Moslems seien. Wenn ihn jemand in Pakistan nach seinem Glauben gefragt hat, hat er sich auch dazu bekannt; er hat sogar versucht, orthodoxe Moslems von der Richtigkeit seines Glaubens zu überzeugen. Dabei habe er im Vertrauen auf die Gerechtigkeit Allahs keine Angst gehabt. Dementsprechend hat auch seine Ehefrau bekundet, sie hätten ihren Glauben einschließlich der Missionierung nach wie vor ausgeübt; allerdings aus Angst vor Bestrafung heimlich. Weil sie von Geburt an als Ahmadis erzogen worden seien und ihren Glauben von Herzen akzeptiert hätten, würden sie ihn nicht aufgeben, auch wenn sie bestraft oder umgebracht würden. An der Verbundenheit des Klägers mit seiner Religion hat sich auch nach seiner Ausreise aus Pakistan nichts geändert. Nach seiner zweiten Einreise hat er sich nach seinen glaubhaften Aussagen noch vor der Asylantragstellung durch seinen Rechtsanwalt mit der Nuur-Moschee in Frankfurt am Main und anschließend mit seiner örtlichen Gemeinde in Verbindung gesetzt, für die er auch praktische Dienste z. B. an Informationsständen verrichtet. Er erfüllt auch seine religiösen Pflichten trotz seiner Erwerbstätigkeit gewissenhaft, wie dies auch seine Ehefrau, die in ihrer Gemeinde früher für das Kassieren der Spenden zuständig war, für sich bestätigt hat. Die Konfliktlage, die der Kläger wegen der Erfüllung seiner religiösen Pflichten als Moslem und den dies untersagenden strafrechtlichen Verboten empfindet, wird dadurch deutlich, daß er auch im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan seinen Glauben ausüben und ihm treu bleiben würde, ganz egal, was mit ihm geschehen würde, ob er am Flughafen "aufgehängt" oder ob man ihm sonst etwas antun würde. Entsprechend hat sich auch seine Ehefrau geäußert. Dementsprechend sah sich der Kläger -- wie auch seine Ehefrau -- schon in Pakistan durch die strafrechtlichen Verbote gezwungen, seine Religion auch im privaten und gemeinschaftsinternen Bereich -- abgesehen von Missionierungsversuchen -- nur noch heimlich auszuüben, was im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan gemäß dem oben Ausgeführten in noch verstärktem Maße der Fall wäre, wenn er sich nicht der Gefahr staatlicher Bestrafung aussetzen wollte. Dem Kläger ist aber nur eine ins Private zurückgezogene Religionsausübung, nicht indes deren Verheimlichung zuzumuten (vgl. BVerfG, Beschluß vom 12.08.1992 -- 2 BvR 293/90 --, n. v. S. 10). Denn als überzeugter und gläubiger Ahmadi, der sein Bekenntnis zur Glaubenslehre der Ahmadiyya und damit letztlich zum Islam und die sich daraus ergebenden religiösen Pflichten als für sich innerlich verbindlich empfindet, geriete der Kläger dadurch in eine für ihn ausweglose Lage. Ihm stünde auch keine inländische Fluchtalternative zur Verfügung, denn es kann nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, daß die ohne Ausnahme landesweit geltenden Strafvorschriften in einzelnen Bereichen Pakistans außerhalb der Heimatregion des Klägers so ausgelegt und angewendet werden, daß von ihrem Regelungsgehalt der private und gemeinschaftsinterne Bereich ausgenommen wird. Der Kläger kann vom Beklagten zu 1. neben der Anerkennung als Asylberechtigter auch die Feststellung verlangen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz in seiner Person vorliegen. Die gerichtliche Prüfung ist mit der Neubestimmung des Begriffs des Asylantrages durch § 7 Abs. 1 AsylVfG 1991, jetzt § 13 AsylVfG vom 26. Juni 1992, auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG ausgedehnt worden. Diese gesetzliche Erweiterung des Streitgegenstandes gilt auch für Asylverfahren, die vom Bundesamt vor dem 31. Dezember 1990 entschieden wurden und die am 01. Januar 1991 noch bei Gericht anhängig waren (BVerwG, Urteil vom 18.02.1992 -- 9 C 59.91 --, EZAR 1991 Nr. 3). Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Diese Voraussetzungen sind -- wie dargelegt -- erfüllt, ohne daß insoweit auf Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des § 51 AuslG zurückgegriffen werden könnte, der sich nicht an die über einen Asylantrag, sondern an die über die Abschiebung eines Ausländers entscheidenden Behörden oder Gerichte wendet und ein bestands- oder rechtskräftig positiv abgeschlossenes Asylverfahren voraussetzt, weil während der Dauer des Asylverfahrens der Abschiebung ohnehin die bestehende Aufenthaltsgestattung entgegensteht (vgl. Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, 3. Aufl., Januar 1992, Rdnr. 9 und 11 zu § 51 AuslG; a. A. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23. April 1992 -- A 12 S 762/90 -- n. v. S. 55 f.). Die Klägerinnen zu 2. bis 6. sind gemäß § 26 Abs. 1 und 2 AsylVfG im Wege des sog. Familienasyls als Asylberechtigte anzuerkennen. Diese Vorschrift des seit dem 1. Juli 1992 geltenden Asylverfahrensgesetzes vom 26. Juni 1992 und nicht § 7 a Abs. 3 AsylVfG a. F. ist auf das vorliegende Verfahren anzuwenden, weil die Übergangsvorschrift des § 87 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG, wonach bereits begonnene Asylverfahren nach bisher geltendem Recht zu Ende zu führen sind, wenn -- wie hier -- vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Bundesamt seine Entscheidung an die Ausländerbehörde zur Zustellung abgesandt hat, ausdrücklich nur für das "Verwaltungsverfahren" gilt und in Abs. 2 dieser Vorschrift, der ausdrücklich die Übergangsvorschriften für "die Rechtsbehelfe und das gerichtliche Verfahren" enthält, keine Regelung der Frage getroffen ist, welches materielle Recht im einzelnen Fall einer gerichtlichen Entscheidung zugrundezulegen ist, so daß es bei der allgemeinen Regelung des § 77 Abs. 1 AsylVfG bleibt, daß das Gericht in Streitigkeiten nach diesem Gesetz auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abstellt. Der Anwendbarkeit der Regelungen des sog. Familienasyls auf die Klägerinnen zu 2. bis 6. steht auch nicht entgegen, daß die Asylanerkennung des Klägers zu 1. noch nicht bestands- bzw. rechtskräftig ist; § 26 läßt vielmehr -- wie auch schon § 7 a Abs. 3 AsylVfG a. F. (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 2. Dezember 1991 -- 12 UE 3485/88 -- InfAuslR 1992 S. 179 (189); BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1992 -- 9 C 66.91 -- DVBl. 1992 S. 841 f.) -- eine gleichzeitige behördliche oder gerichtliche Entscheidung über die Anerkennung als Asylberechtigter auf der Grundlage des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG für das "stammberechtigte" Familienmitglied sowie über die Gewährung der Rechtsstellung eines Asylberechtigten im Wege des sog. Familienasyls zu. Die Klägerin zu 2. erfüllt die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 AsylVfG, denn sie hat den Kläger zu 1. 1974 in Pakistan geheiratet, unverzüglich nach ihrer am 25. Oktober 1984 erfolgten Einreise, nämlich bereits am folgenden Tage, einen Asylantrag gestellt, und es liegen auch keine Gründe für einen Widerruf oder eine Rücknahme der Asylanerkennung des Klägers zu 1. vor. Da die Klägerin zu 2. ihren Asylantrag auch im Namen ihrer miteingereisten minderjährigen ledigen Kinder gestellt und diesen nach der am 1984 erfolgten Geburt der Klägerin zu 6. unter der Einreichung der Geburtsurkunde auch auf diese erstreckt hat, erfüllen die Klägerinnen zu 3. bis 6. die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG. Für die demnach gemäß § 26 AsylVfG als Asylberechtigte anzuerkennenden Klägerinnen ist jedoch von einer Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG gemäß § 31 Abs. 4 AsylVfG abzusehen, weil anderenfalls insoweit eine materielle Prüfung erforderlich wäre und dadurch der mit der Gewährung des sog. Familienasyls bezweckte Vereinfachungs- und Beschleunigungszweck (vgl. Hess. VGH a. a. O.; BVerwG a. a. O.) vereitelt würde. Der 1946 in /Indien geborene Kläger zu 1. und seine Ehefrau, die am 1956 in /Pakistan geborene Klägerin zu 2., sowie deren vier Kinder, die in /Pakistan am 1975, 1976 und 1979 geborenen Klägerinnen zu 3. bis 5. und die am 1984 in Deutschland geborene Klägerin zu 6., sind pakistanische Staatsangehörige. Der Kläger zu 1. war erstmals am 7. Mai 1979 mit einem in /Pakistan am 25. Mai 1976 ausgestellten pakistanischen Reisepaß aus seinem Heimatland aus- und am 10. Mai 1979 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und hatte mit Schreiben seines damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 18. Mai 1979 im wesentlichen mit folgender Begründung seine Asylanerkennung beantragt: Er gehöre der in Pakistan verfolgten Ahmadiyya-Sekte an. Er habe 1975 ein Goldschmuckgeschäft eröffnet, das wegen seiner Glaubenszugehörigkeit boykottiert worden sei, so daß er es im Jahre 1977 wieder habe schließen müssen. Da er als Ahmadi unerwünscht gewesen sei, habe er danach keine Arbeit mehr gefunden. Aufgrund dieser Umstände habe er sich zur Flucht entschlossen. Im Rahmen der Vorprüfung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hatte der Kläger am 4. Februar 1980 u.a. angegeben: Er habe bis 1962 zehn Jahre lang die Grundschule besucht und sei anschließend drei Jahre lang arbeitslos gewesen. Von 1965 bis 1974 sei er in einem medizinischen Labor als Packer beschäftigt gewesen; aus religiösen Gründen sei ihm gekündigt worden. Zuvor sei er von Mitarbeitern des Labors geschlagen worden, weil seine moslemischen Kollegen im Haß behauptet hätten, er sei kein Moslem. Wegen seiner Religionszugehörigkeit habe er auch in den folgenden zwei Jahren keine Arbeit mehr gefunden. Ab 1976 habe er von ... aus einen selbständigen Schmuckgroßhandel betrieben. Nachdem mit der Zeit bekannt geworden sei, daß er Ahmadi sei, sei sein Geschäft immer schwieriger geworden, weil seine Kunden bei ihm nicht mehr gekauft oder sich sogar geweigert hätten, gekaufte Ware zu bezahlen. Wegen dieser geschäftlichen Schwierigkeiten und weil er als Ahmadi in Pakistan kein ruhiges Leben habe führen können, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Mit Bescheid vom 11. Juli 1980 hatte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge seinen Asylantrag abgelehnt; seine dagegen am 23. Oktober 1980 beim Verwaltungsgericht Hannover/Oldenburg erhobene Klage hatte der Kläger am 17. November 1983 zurückgenommen, weil er aus persönlichen und privaten Gründen in sein Heimatland hatte zurückkehren wollen. Er reiste am 19. Juni 1984 mit einem am 13. Mai 1984 in Pakistan ausgestellten pakistanischen Reisepaß mit dem Flugzeug über Karachi aus seinem Heimatland aus und am 22. Juni 1984 mit der Bahn über Zürich in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte erneut seine Asylanerkennung. Mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 2. Juli 1984 begründete er seinen "Folgeantrag gemäß § 14 AsylVfG" im wesentlichen wie folgt: Er werde wie alle Ahmadis in seinem Heimatland wegen seiner Religion verfolgt. Seit seinem ersten Asylverfahren seien hinsichtlich der Verfolgung der Ahmadis neue Gutachten erstellt worden und die Sachlage in seinem Heimatland habe sich seitdem durch Erlaß der Verordnung vom 26. April 1984 und durch tätliche Angriffe auf Ahmadis verändert; unter diesen herrsche in Pakistan eine Atmosphäre der Angst und des Schreckens. Er selbst sei am 22. November 1983 zu seiner Ehefrau und seinen Kindern, die in ... bei seinen Schwiegereltern gelebt hätten, zurückgekehrt, nachdem sie ihn wegen erheblicher Schwierigkeiten mit den Nachbarn darum gebeten hatten. Er sei daraufhin mit seiner Familie nach ... gezogen, wo er ein Lebensmittelgeschäft eröffnet habe. Bei einem Einkauf in ... habe der dortige Ladenbesitzer von seiner Ahmadi-Zugehörigkeit erfahren und ihm daraufhin das Geld für die eingekauften Waren abgenommen, die Waren jedoch nicht herausgegeben. Er sei aus dem Geschäft hinausgeworfen worden, während benachbarte Händler den Vorfall beobachtet und ihn ausgelacht, beschimpft und beleidigt hätten. Er habe dagegen vergeblich Hilfe durch die Polizei erbeten. Nach Erlaß der Verordnung vom 26. April 1984 habe sich die Lage drastisch verschlechtert. In ... seien die Polizeikräfte und die Angestellten der öffentlichen Dienste orthodoxe Moslems. Diese hätten auch zu seinen Kunden gehört. Einer von ihnen habe eines Tages bei ihm Waren zu einem Wert von etwa 100, -- DM eingekauft und erklärt, daß er später bezahlen wolle. Als er, der Kläger zu 1., sein Geld verlangt habe, habe ihm dieser Kunde erklärt, jetzt werde er überhaupt nicht bezahlen. Der Kunde sei zur Polizei gegangen und habe ihn dort angezeigt, missioniert zu haben. Die Polizei habe ihn daraufhin zu Hause verhaften wollen; er habe sich jedoch in ... aufgehalten und sich dort zur Ausreise entschlossen. Nachdem die Ehefrau des Klägers, die Klägerin zu 2., mit ihren drei Kindern, den Klägerinnen zu 3. bis 5., mit einem am 14. Dezember 1981 in ... ausgestellten pakistanischen Reisepaß am 25. Oktober 1984 über Karachi und den Flughafen Frankfurt am Main in die Bundesrepublik Deutschland eingereist war und ihren Asylantrag am nächsten Tag mit einer urdu-handschriftlichen Erklärung im wesentlichen damit begründet hatte, daß sie als Ahmadin in ihrem Heimatland keine Sicherheit habe, von der Bevölkerung ihres Wohnbezirks in ... unterdrückt und bestohlen und der Laden ihres Ehemannes geplündert worden sei, gab der Kläger zu 1. bei seiner Anhörung im Rahmen der Vorprüfung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 7. November 1984 im wesentlichen an: Er sei in /Indien geboren, seine Eltern seien dann nach /Pakistan gezogen, wo seine Mutter heute noch lebe; sein Vater sei Landarbeiter gewesen und vor drei Jahren verstorben. Seine beiden jüngeren Brüder betrieben mit der Mutter ein Lebensmittelgeschäft in ... . Er, der Kläger, habe 1964 die mittlere Reife erworben und danach vier oder fünf Jahre lang keine Arbeit gefunden. Von 1969 bis 1974 habe er in einer Apotheke in ... als Verkäufer gearbeitet; er habe die Arbeit infolge der Glaubensunruhen 1974 verloren. Im gleichen Jahr habe er seine Ehefrau geheiratet; er habe mit ihr bei den Schwiegereltern in ... gewohnt. Sie habe mit den Kindern dort gelebt, bis sie Ende Oktober 1984 mit ihnen als Asylbewerber nach Deutschland gekommen sei. Nach seiner Rückkehr am 22. November 1983 habe er zunächst zwei Monate ohne Arbeit in ... von den Ersparnissen seiner Arbeit in Deutschland gelebt. Da die Bedingungen in ... schlecht gewesen seien, sei er mit seiner Familie nach ... zu seiner Mutter gezogen. Dort habe er im Februar 1984 ein Geschäft eröffnet. Eines Tages habe ihm ein Großhändler in Faisalabad bereits bezahlte Ware nicht ausgehändigt, nachdem er, der Kläger, gesagt habe, daß er aus ... komme, und der Großhändler deshalb angenommen habe, daß er Ahmadi sei. Man habe ihn aus dem Geschäft hinausgeworfen und niemand habe ihm geholfen; zur Polizei sei er nicht gegangen. In ... habe um den 10. Mai herum ein orthodoxer Moslem bei ihm eingekauft und die Ware im Wert von etwa 100, -- Rupien nicht bezahlt. Als er, der Kläger, sich darüber beschwert habe, sei der Kunde zur Polizei gegangen und habe ihn wegen Missionierens für seinen Glauben angezeigt. Dafür könne man nach dem neuen Gesetz bis zu drei Jahren Gefängnis erhalten. Nach etwa einer Woche habe die Polizei ihn durch einen Boten mündlich vorgeladen. Er sei stattdessen nach ... zu den Schwiegereltern gegangen und dort bis zu seiner Ausreise verblieben. Er habe durch seine Frau erfahren, daß die Polizei in ... versucht habe, ihn dort zu verhaften. Mit Schriftsatz vom 14. Dezember 1984 begründete der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin zu 2. deren Asylantrag im wesentlichen folgendermaßen: Sie sei wie alle Ahmadis in ihrem Heimatland Pakistan wegen ihrer Religion verfolgt. Sie habe mit ihrem Ehemann und ihren Kindern in ... gelebt und sei die einzige nicht-orthodox-moslemische Familie in der Siedlung gewesen und habe deshalb über viele Jahre hinweg unter dem Haß und den Übergriffen der Nachbarn zu leiden gehabt. Wegen zahlloser Repressalien sei ihr Ehemann im Jahre 1979 in die Bundesrepublik Deutschland ausgereist und sie selbst sei zu ihren Eltern gezogen. Auch diese seien zunehmend von Fanatikern angefeindet und bedroht worden und sie, die Klägerin zu 2., habe das Elternhaus nur für die dringendsten Notfälle verlassen können und sei dabei auf das Übelste beschimpft, geschmäht und bedroht worden. Nach einem Brandanschlag auf das Elternhaus sei sie nach ... und nach einer allgemeinen Verschärfung der Lage wieder zurück zu ihren Eltern nach ... gezogen. Hier habe sie ihren Ehemann um Rückkehr gebeten, weil sie um ihr Leben gefürchtet habe und den ständigen Anfeindungen nicht mehr gewachsen gewesen sei. Nach dessen Rückkehr sei die Familie sofort nach ... geflüchtet, wo ihr Ehemann versucht habe, die Familie durch den Verkauf von Lebensmitteln zu ernähren. Dies sei gescheitert, nachdem orthodoxe Eiferer ihn bei den Behörden der Verbreitung des ahmadischen Glaubens bezichtigt hätten. Der Versuch der Polizei, ihn deshalb zu verhaften, sei aufgrund eines Zufalls gescheitert; ihr Mann habe sich jedoch nun im Untergrund verstecken müssen, während sie in regelmäßigen kurzen Abständen von der Polizei in ihrer Wohnung nach dem Verbleib ihres Mannes befragt worden sei. Deshalb sei ihr Mann im Juni 1984 wieder in die Bundesrepublik Deutschland geflohen. Kurze Zeit darauf sei sie nachts in ihrer Wohnung überfallen, mit Schußwaffen bedroht, übel beschimpft und beraubt worden. Wegen der alltäglichen Anfeindungen, der häufigen Polizeibesuche einhergehend mit einschüchternden Verhören und wegen des lebensbedrohlichen nächtlichen Überfalls sei sie Ende Oktober in die Bundesrepublik Deutschland geflohen. Mit Bescheiden vom 11. März und 28. November 1985 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers zu 1. und den der Klägerinnen zu 2. bis 6. mangels drohender politischer Verfolgung ab, nachdem die Klägerin zu 2. eine Bescheinigung der Nuur-Moschee in Frankfurt am Main vom 18. Oktober 1985 über ihre Ahmadiyya-Mitgliedschaft vorgelegt hatte und zur Vorprüfung nicht erschienen war, weil am Verhandlungstage zwei ihrer Kinder schwer erkrankt gewesen seien. In seinem am 1. August 1985 eingeleiteten Asylklageverfahren hat der Kläger zu 1. im Rahmen seiner informatorischen Anhörung in der öffentlichen Sitzung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 5. Dezember 1985 u.a. erklärt: Nachdem er von Dezember 1979 bis November 1982 in Deutschland in einer Fabrik gearbeitet und danach ca. sieben bis acht Monate Arbeitslosengeld bezogen habe, habe er seinen ersten Asylantrag zurückgenommen, weil er sich zum einen schon einige Jahre lang in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten und Heimweh nach Frau und Kindern gehabt habe und weil er sich zum anderen von den Umständen persönlich überzeugen wollte, die nach den schriftlichen Schilderungen seiner Frau in Pakistan hinsichtlich der Ahmadis herrschten. Er habe dann etwa im Januar oder Februar 1984 in ... ein Lebensmittelgeschäft eröffnet. Kurze Zeit später habe er in einem Großhandelsgeschäft in ... nach Auflistung und Bezahlung der von ihm gewünschten Waren diese nicht ausgehändigt erhalten, nachdem er erwähnt habe, daß er ein Geschäft in ... betreibe. Der Großhändler müsse daraus wohl geschlossen haben, daß er Ahmadi sei. Er sei aus dem Geschäft hinausgeworfen worden, ohne daß ihm jemand geholfen habe. Zur Polizei sei er nicht gegangen, weil er in ... niemand gekannt und Angst vor einer Verhaftung durch die Polizei gehabt habe. Da das Vermögen der Ahmadis nach Meinung der Orthodoxen eingezogen werden solle, habe er von der Polizei kaum Hilfe erwartet. Etwa um den 10. Mai herum habe ein orthodoxer Moslem bei ihm in ... etwa für 100,-- Rupien eingekauft und gesagt, er wolle erst zwei bis drei Tage später bezahlen. Er habe dann die Bezahlung verweigert und angekündigt, daß er ihn, den Kläger, bei der Polizei wegen Missionierens anzeigen würde. Etwa eine Woche später habe die Polizei ihn durch einen Boten, der in seinen Laden gekommen sei, mündlich zur Vernehmung geladen. Wegen der neuen Verordnung vom April 1984, nach der man für Missionieren bis zu drei Jahren Gefängnis erhalten könne, habe er seine Verhaftung befürchtet und sei deshalb alsbald nach ... zu seinen Schwiegereltern gefahren und dort bis zu seiner Ausreise verblieben. Den Schlüssel für sein Ladengeschäft habe er seiner Frau gegeben, die von dem Ladeneigentümer, der auch Ahmadi gewesen sei, für den Bestand etwa 20.000 Rupien (ca. 4.000,-- DM) erhalten habe. Im Oktober 1984 sei dann seine Frau mit den Kindern in die Bundesrepublik Deutschland nachgefolgt, weil sie in gleicher Art und Weise wie er belästigt und verfolgt worden sei. Er habe für die Ahmadiyya-Gemeinschaft in ... keine besonderen Dienste geleistet, aber regelmäßig mehrfach am Tage gebetet und sei auch in die Moschee gegangen. Hin und wieder, wenn es seine Tätigkeit zugelassen habe, habe er auch die Moschee bewacht und Versammlungen beaufsichtigt. Soweit es gehe besuche er auch hier freitags die Moschee in Frankfurt. Von seiner Sozialhilfe spende er regelmäßig 50,-- DM monatlich an die Moschee. Mit Urteil vom 5. Dezember 1985 hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden unter Zulassung der Berufung den den Kläger zu 1. betreffenden Asylablehnungsbescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge aufgehoben und dieses verpflichtet, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen; gegen das ihm am 15. April 1986 zugestellte Urteil hat der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten in Bezug auf die Beklagte zu 1. am 7. Mai 1986 Berufung eingelegt. Die Klägerinnen zu 2. bis 6. haben gegen den ihren Verfahrensbevollmächtigten am 24. April 1986 zugestellten Asylablehnungsbescheid am 29. April 1986 beim Verwaltungsgericht Wiesbaden Klage erhoben; im Rahmen ihrer gerichtlichen Anhörung hat die Klägerin zu 2. am 5. Dezember 1986 im wesentlichen erklärt: Bis zu ihrer Eheschließung im Jahre 1974 habe sie bei ihren Eltern in ... gewohnt und sei dann mit ihrem Ehemann nach ... verzogen, wo sie beide zusammen mit ihren Kindern bis 1979 gewohnt hätten. Als ihr Mann nach Deutschland ausgereist sei, sei sie mit den Kindern wieder zurück ins Elternhaus nach ... gezogen. Dort hätten sie als einzige Ahmadi-Familie in einer kleinen Kolonie gewohnt und seien ständig Repressalien ausgesetzt gewesen. Sie habe nur selten aus dem Haus gehen können, weil sie immer beschimpft und zum Teil auch mit Steinen beworfen worden sei. Einmal sei sie auch von einem Stein getroffen worden. Sie sei dann im Jahre 1982 wieder nach ... zu ihrer Schwägerin zurückgezogen und von dort Anfang 1983 wieder nach ... zurückgekehrt, weil sie ihrer erkrankten Mutter habe beistehen wollen. Im November 1983 sei sie wiederum nach ... umgezogen, wo sie sich bis zu ihrer Ausreise im Oktober 1984 aufgehalten habe. Wegen ihrer Religionszugehörigkeit sei sie insbesondere nach der zweiten Ausreise ihres Mannes im Juni 1984 bis zu ihrer eigenen Ausreise betroffen worden. Ihr Mann sei von der Polizei wohl deshalb gesucht worden, weil er von Orthodoxen fälschlicherweise angezeigt worden sei. Die Polizei sei mehrere Male bei ihr gewesen und habe nach ihm gefragt. Eines nachts seinen zwei Männer mit Pistolen in ihre Wohnung gekommen, die sie bestohlen hätten. Aus deren Verhalten habe sie geschlossen, daß es Gegner der Ahmadis gewesen seien, die sich die Situation nach dem Erlaß der Verordnung vom April 1984 hätten zu Nutze machen wollen; als Frau sei sie diesen Dingen auch schutzlos ausgesetzt gewesen. Zur Polizei sei sie nicht gegangen, weil sie eine Frau sei und allein in Pakistan gelebt habe; im übrigen helfe ihnen die Polizei ohnehin nicht. Für die Flugtickets habe sie Schmuck ihrer Schwägerin verkauft und das Geld aus dem Verkauf des Geschäfts ihres Mannes genommen. Dieses habe ihr Mann etwa einen Monat vor seiner Ausreise eröffnet, er habe dann aber einsehen müssen, daß er das Geschäft wegen der Schwierigkeiten als Ahmadi nicht habe betreiben können. Sie habe dann mit dem Vermieter wegen der noch zu zahlenden Ladenmiete und des Verkaufs des Inventars verhandelt und letztlich etwa 20.000 Rupien erhalten. Sie halte sich für eine gläubige Angehörige der Ahmadiyya-Religionsgemeinschaft; ihre Religion sei besser als die der Orthodoxen. Deshalb lebe sie nach den Grundsätzen ihrer Religion, bete, suche die Moschee auf und tue alles, was ihr Kalif ihnen vorschreibe, weil sie damit einverstanden sei und sie das alles überzeuge. Mit Urteil vom 5. Dezember 1986 hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden unter Zulassung der Berufung, den die Klägerinnen zu 2. bis 6) betreffenden Asylablehnungsbescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge aufgehoben und dieses verpflichtet, die Klägerinnen als Asylberechtigte anzuerkennen; gegen das ihm am 21. Januar 1986 zugestellte Urteil hat der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten am 13. Februar 1987 Berufung eingelegt. Zur Begründung seiner Berufungen trägt er vor, es könne mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, daß einem Ahmadi bei einer auf die absehbare Zukunft ausgerichteten Prognose in Pakistan asylerhebliche politische Verfolgung drohe; diese Auffassung finde ihre Stütze in vom Bundesverwaltungsgericht ausnahmslos bestätigter einschlägiger Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte aus neuester Zeit. Der Berufungskläger hat schriftsätzlich beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 5. Dezember 1985 -- III/1 E 05430/85 O -- in Bezug auf die Beklagte zu 1. und das Urteil vom 5. Dezember 1986 -- III E 05259/86 aufzuheben und die Klagen abzuweisen. Die Nuur-Moschee in Frankfurt am Main hat unter dem 20. März 1991 bescheinigt, daß der Kläger zu 1. seit Geburt Mitglied der Ahmadiyya-Muslim-Jamaat sei und unter dem 22. November 1992 bescheinigt, daß die Kläger Mitglieder der Ahmadiyya-Muslim-Jamaat seien, an deren zentralen und lokalen Veranstaltungen teilnähmen und daß ihr Kontakt mit der Gemeinde zufriedenstellend sei. Aufgrund Beweisbeschlusses vom 23. Oktober 1992 sind der Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. von dem Berichterstatter am 26. November 1992 als Partei vernommen worden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Terminsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Gerichtsakten und die die Kläger betreffenden Behördenakten verwiesen, die ebenso zum Verfahrensgegenstand gemacht worden sind wie die 233 Erkenntnismittel, die in der Liste "Pak 2 Pakistan Ahmadiyya-Bewegung" aufgeführt sind. Auf die den Beteiligten zugesandte Liste und die zur Einsichtnahme zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel wird insoweit Bezug genommen.