Beschluss
13 TZ 3340/97
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1998:0313.13TZ3340.97.0A
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Entscheidungsgründe
Der Antrag des Antragstellers, die Beschwerde gegen die im Tenor des vorliegenden Beschlusses näher bezeichnete erstinstanzliche Entscheidung zuzulassen, ist gemäß § 146 Abs. 4 VwGO statthaft, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Die angestrebte Zulassung der Beschwerde kommt unter keinem der in der Antragsschrift des Antragstellers vom 4. September 1997 genannten Zulassungsgründe in Betracht. Zunächst vermag der Senat die in dem Zulassungsantrag behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne der §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu erkennen. Diese ernstlichen Zweifel leitet der Antragsteller daraus her, daß das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung davon ausgegangen sei, daß gegen die dem Antragsteller in dem Bescheid der Ausländerbehörde des Landkreises vom 18. November 1996 eingeräumte Ausreisefrist von vier Wochen nach Erhalt des Bescheides keine rechtlichen Bedenken bestünden und deshalb auch die in dem Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung als offensichtlich rechtmäßig zu erachten sei. Diese Abschiebungsandrohung erweise sich - so der Antragsteller in seinem Zulassungsantrag - im Gegenteil als offensichtlich rechtswidrig. Auch im vorliegenden Fall sei die Frist des § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG zugrundezulegen, denn es sei überhaupt nicht einzusehen, aus welchem Grund geduldeten Ausländern eine längere Ausreisefrist eingeräumt werden müsse als denjenigen, die sich über einen entsprechenden Zeitraum rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hätten. Der Sinn der Regelung, einer überraschenden Beendigung des Aufenthalts entgegen zu wirken, bestehe auch bei Betroffenen, die zuvor eine Aufenthaltserlaubnis besessen hätten, welche dann nicht mehr verlängert werde. Diese Ausführungen vermögen die Ansicht des Verwaltungsgerichts, die Ausländerbehörde habe dem Antragsteller in dem Bescheid vom 18. November 1996 ohne Ermessensfehler eine Ausreisefrist von vier Wochen eingeräumt, und die ergangene Abschiebungsandrohung stelle sich folglich als offensichtlich rechtmäßig dar, nicht in Frage zu stellen. Die rechtlichen Überlegungen des Antragstellers in der Antragsschrift hinsichtlich der Notwendigkeit einer längeren Ausreisefrist beruhen maßgeblich auf der zum Zeitpunkt des Ergehens der erstinstanzlichen Entscheidung wie auch der Stellung des Antrages auf Zulassung der Beschwerde noch geltenden alten Fassung des § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG, wonach Ausländern, die länger als ein Jahr geduldet wurden, die Abschiebung grundsätzlich drei Monate vorher anzukündigen ist. Dieser Bestimmung hatte der Senat einen über den unmittelbaren Anwendungsbereich der Rechtsnorm hinausgreifenden allgemeinen Rechtsgedanken entnommen, daß Ausländern, die sich länger als ein Jahr in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben, ohne in dieser Zeit zur unverzüglichen Ausreise verpflichtet gewesen zu sein, mindestens ein Zeitraum von drei Monaten zur Vorbereitung auf die Ausreise zuzubilligen ist. Dieser Rechtsgedanke sei - so der Senat - bei der Bemessung der Ausreisefrist gemäß §§ 42 Abs. 2, 50 Abs. 1 AuslG jedenfalls dann zwingend zu berücksichtigen, wenn es sich um Ausländer handele, die sich länger als ein Jahr rechtmäßig oder aufgrund eines fiktiven Bleiberechtes gemäß § 69 AuslG befugt im Bundesgebiet aufgehalten hätten und nunmehr nach erfolgloser Beantragung einer Aufenthaltsgenehmigung zur Ausreise aufgefordert würden (Beschluß vom 25. Mai 1993 - 13 TH 1869/92 -, InfAuslR 1993, 331). Diese für die Ansicht des Antragstellers sprechende Rechtsprechung des Senats, der das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluß nicht gefolgt ist, hat für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der dem Antragsteller durch die Ausländerbehörde gesetzten Ausreisefrist und damit für die Rechtmäßigkeit der in dem Bescheid vom 18. November 1996 enthaltenen Abschiebungsandrohung keine Bedeutung mehr. Durch Art. 1 Nr. 14 des Gesetzes zur Änderung ausländer- und asylverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2584) ist die Bestimmung in § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG mit Wirkung vom 30. Oktober 1997 dahingehend neu gefaßt worden, daß Ausländern, die länger als ein Jahr geduldet sind, die für den Fall des Erlöschens der Duldung durch Ablauf der Geltungsdauer oder des Widerrufs der Duldung vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen ist. Angesichts der vorgenommenen Verkürzung der Ankündigungsfrist für die Abschiebung von länger als ein Jahr geduldeten Ausländern besteht für die Ausländerbehörde keine Notwendigkeit mehr, mit Blick auf die gesetzliche Regelung in § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG bei Ausländern, denen nach einem länger als ein Jahr währenden rechtmäßigen oder befugten Aufenthalt die Abschiebung angedroht werden soll, eine über einen Monat hinausgehende Ausreisefrist festzusetzen. Vielmehr kommt es nach der vorstehend dargestellten neuen Rechtslage allein darauf an, ob besondere Umstände im persönlichen Lebensbereich des Ausländers gegeben sind, die die Festsetzung einer längeren Frist zur Vorbereitung auf die Ausreise erforderlich machen. Fehlt es an derartigen besonderen Umständen, wird es regelmäßig nicht zu beanstanden sein, wenn die Ausländerbehörde im Rahmen der von ihr gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 AuslG zu treffenden Ermessensentscheidung lediglich eine Ausreisefrist von einem Monat nach Bekanntgabe ihres Bescheides bestimmt. Die geänderte Rechtslage ist auch für die Beurteilung der dem Antragsteller in dem Bescheid vom 18. November 1996 gesetzten Ausreisefrist maßgeblich, da über den Widerspruch des Antragstellers gegen diesen Bescheid noch nicht entschieden ist und damit bei der Entscheidung über diesen Widerspruch wie auch bei der Entscheidung im vorliegenden Eilverfahren auf die gegenwärtige neue Rechtslage abzustellen ist. Soweit in der Antragsschrift vom 4. September 1997 darüberhinaus auch auf die Zulassungsgründe in § 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO Bezug genommen wird, entspricht der Antrag schon nicht den Anforderungen, die gemäß § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO an eine hinreichende Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes zu stellen sind. Insoweit enthält die Antragsschrift keinerlei Ausführungen dazu, woraus sich aus Sicht des Antragstellers Gründe für die Zulassung nach den erwähnten Zulassungsbestimmungen in § 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO ergeben sollen. Da der Antragsteller mit seinem Rechtsmittel erfolglos bleibt, hat er die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Antragsverfahren folgt aus §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).