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Beschluss

13 TZ 1875/98

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1998:0622.13TZ1875.98.0A
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Entscheidungsgründe
Der Antrag des Antragstellers, die Beschwerde gegen den im Tenor der vorliegenden Entscheidung näher bezeichneten Beschluß des Verwaltungsgerichts Wiesbaden zuzulassen, ist gemäß § 146 Abs. 5 VwGO statthaft, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Die von dem Antragsteller erstrebte Zulassung der Beschwerde kommt unter keinem der in der Antragsschrift vom 4. Mai 1998 geltend gemachten Zulassungsgründe in Betracht. Erfolglos beruft sich der Antragsteller zunächst darauf, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Eilentscheidung im Sinne der §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstlichen Zweifel im vorgenannten Sinne begegnet der Beschluß des Verwaltungsgerichts nach Ansicht des Antragstellers deshalb, weil die Vorinstanz im vorliegenden Fall - ebenso wie die Ausländerbehörde der Antragsgegnerin in ihrer Verfügung vom 21. April 1997 - die Voraussetzungen einer Regelausweisung nach § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG bejaht habe. Diese Einschätzung des Verwaltungsgerichts sei fehlerhaft. Es sei übersehen worden, daß der Straftat des Antragstellers, die zur Annahme der Regelausweisung geführt habe, besondere Umstände zugrunde lägen, die eine Abweichung von der gemäß § 47 Abs. 2 AuslG als Regel vorgeschriebenen Ausweisung erforderten. Das von ihm verübte Betäubungsmitteldelikt, auf das sich die Ausländerbehörde in ihrer Ausweisungsverfügung gestützt habe, sei abweichend von der üblichen Betrachtungsweise deshalb in einem milderen Licht zu sehen, weil er von einem V-Mann zu der Tat angestiftet worden sei. Wenn auch dieser Umstand nicht zu seiner Straffreiheit geführt habe, komme sein geringes Verschulden an der Straftat doch dadurch zum Ausdruck, daß man ihn deshalb lediglich zu einer Geldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen verurteilt habe, die zudem durch Strafbefehl verhängt worden sei. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ernstlich in Zweifel zu ziehen. Der Ansicht des Antragstellers, allein die Beteiligung eines V-Mannes, an den der Antragsteller nach dem Inhalt des Strafbefehls vom 2. April 1996 in Wiesbaden eine Menge von 6,7 Gramm Heroinzubereitung zum Preis von 700,-- DM verkauft hat, sowie der Umstand, daß der Antragsteller wegen dieser Tat im Strafbefehlsverfahren lediglich zu einer Geldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen verurteilt worden ist, seien ausreichend, um von dem Regelausweisungstatbestand gemäß § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG abzusehen, folgt der Senat nicht. Allerdings können sich außergewöhnliche Umstände, die eine Ausnahme von der durch § 47 Abs. 2 AuslG in den dort geregelten Fällen als Regel vorgeschriebenen Ausweisung unter anderem aus Besonderheiten bei der Begehung der dem Regelausweisungstatbestand zugrunde liegenden Straftat ergeben, die den Ausländer entlasten und die Schwere der Tat als deutlich unterhalb der üblichen Schwelle erscheinen lassen (vgl. Hess.VGH, Urteil vom 14. August 1995 - 13 UE 86/94 -, NVwZ-RR 1996, 605; Beschluß vom 7. Juli 1992 - 12 TH 990/92 -, NVwZ 1993, 204 (206)). Derartige Besonderheiten liegen entgegen der Ansicht des Antragstellers indessen nicht allein darin begründet, daß er mit Hilfe eines Verbindungsmannes der Polizei des Handeltreibens mit Heroin überführt wurde und daß gegen ihn wegen dieses Deliktes ohne Durchführung einer Hauptverhandlung mit Strafbefehl lediglich eine Geldstrafe verhängt wurde. Der Einsatz eines V-Mannes zur Aufdeckung einer Straftat bezieht sich, worauf die Antragsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren zu Recht hingewiesen hat, lediglich auf die Art und Weise der Überführung eines Straftäters und vermag grundsätzlich an dessen Schuld und an der Schwere und Bedeutung der von ihm verübten Straftat nichts zu ändern. Daß vorliegend deshalb eine andere Beurteilung angezeigt wäre, weil der Antragsteller von dem Verbindungsmann der Polizei zu einer ihm ansonsten gänzlich fernliegenden strafrechtlichen Verfehlung gedrängt oder verleitet worden wäre, ist nicht ersichtlich und wird von dem Antragsteller auch selbst nicht behauptet. Daß sich die dem Strafbefehl vom 2. April 1996 zugrunde liegende Straftat des Antragstellers nicht als ein singuläres, für ihn letztlich untypisches Ereignis darstellt, ergibt sich mit Deutlichkeit schon daraus, daß der Antragsteller seit dem Jahre 1981 kontinuierlich durch die Verübung unterschiedlicher Delikte in Erscheinung getreten ist, wegen der der Antragsteller bereits rechtskräftig zu Geldstrafen sowie zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt worden ist. Auch die Tatsache, daß der Antragsteller wegen des Verkaufs der Heroinzubereitung an den Verbindungsmann der Polizei am 15. Januar 1995 lediglich einen Strafbefehl über eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen erhalten hat, vermag allein eine Ausnahme von der durch § 47 Abs. 2 AuslG zur Regel erhobenen Ausweisung nicht herbeizuführen. Eine die Abweichung vom gesetzlichen Regeltatbestand rechtfertigende Ausnahme liegt nur dann vor, wenn sich der Fall des Ausländers auf Grund atypischer Umstände so weit von der gesetzlich vorausgesetzten Normalsituation abhebt, daß eine Ausweisung ohne umfassende Abwägung sämtlicher Gesichtspunkte im Rahmen einer Ermessensentscheidung als unverhältnismäßig erscheinen würde (vgl. BVerwG, Beschluß vom 1. September 1994 - BVerwG 1 B 90.94 -, Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 5; Kanein/Renner, Ausländerrecht, 6. Auflage, Rdnr. 13 zu § 47 AuslG). Die Verhängung einer Geldstrafe für ein Betäubungsmitteldelikt stellt im vorgenannten Sinne noch keine bedeutsame Abweichung von der gesetzlich vorausgesetzten Normalsituation in § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG dar. Die vorgenannte Bestimmung ist gerade dadurch gekennzeichnet, daß sie auf die hierin im einzelnen aufgeführten Zuwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz als solche abstellt, also - anders als § 47 Abs. 1 Nr. 2 AuslG - nicht voraussetzt, daß es zur Verhängung einer Jugend- oder Freiheitsstrafe in bestimmter Höhe oder einer nicht zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe gekommen ist, sondern im Gegenteil eine Bestrafung wegen der Zuwiderhandlung überhaupt nicht verlangt (Kanein/Renner, Ausländerrecht, 6. Auflage, Rdnr. 12 zu § 47 AuslG; Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, S. 256; Gemeinschaftskommentar zum Ausländergesetz, Stand: Dezember 1997, Rdnr. 69 zu § 47 AuslG; anderer Ansicht: Huber, NVwZ 1990, 1113 (1118)). Die gesetzliche Regel gemäß § 47 Abs. 2 AuslG greift folglich auch dann ohne weiteres ein, wenn es wegen einer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG - wie im vorliegenden Fall - nur zur Verhängung einer Geldstrafe gekommen ist. Ob in diesen Fällen ein Abweichen von dem Regelausweisungstatbestand dann angezeigt ist, wenn auf Grund besonderer mildernder Umstände gegen den ausländischen Straftäter nur eine sehr geringe Geldstrafe verhängt oder nach § 29 Abs. 5 BtMG ganz von Strafe abgesehen wurde (vgl. hierzu: Fraenkel, a.a.O., S. 256; Gemeinschaftskommentar zum Ausländergesetz, a.a.O., Rdnr. 93), kann vorliegend offenbleiben, denn derartige Umstände sind im Falle des Antragstellers nicht zu erkennen und von diesem auch nicht vorgetragen worden. Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller weiterhin darauf, die Vorinstanz sei in ihrem Beschluß von der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in den in "EZAR 032, Nr. 3, 6" veröffentlichten Entscheidungen (gemeint sind offenbar der Beschluß vom 11. März 1992 - 12 TH 2805/91 -, EZAR 032 Nr. 3 sowie das Urteil vom 10. August 1992 - 12 UE 2254/89 -, EZAR 032 Nr. 6) abgewichen. Der hiermit offenbar geltend gemachte Zulassungstatbestand gemäß §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt nicht vor. Daß das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung entgegen der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs davon ausgegangen wäre, daß bei der Beurteilung, ob eine Ausnahme von der Regelausweisung vorliegt, besondere Umstände der Tat nicht zu berücksichtigen sind, ist nicht ersichtlich. In der Begründung des angefochtenen Beschlusses heißt es ausdrücklich, daß im Falle des Antragstellers kein Anlaß bestehe, von der "Regelvorgabe" des Gesetzes abzuweichen. Damit wird deutlich zum Ausdruck gebracht, daß auch die Vorinstanz davon ausgegangen ist, daß auf Grund besonderer Umstände ein Absehen von der in § 47 Abs. 2 AuslG als Regel vorgeschriebenen Ausweisung möglich ist. Schließlich vermag der Senat aus den Ausführungen des Antragstellers in der Antragsschrift auch nicht zu entnehmen, daß der vorliegenden Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne der §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zukommt. Grundsätzliche Bedeutung mißt der Antragsteller der vorliegenden Rechtssache zunächst deshalb bei, weil das Verfahren zu einer "weiteren rechtlichen Klärung" Gelegenheit gebe, welche besonderen Umstände der Tat bei der Regelausweisung mit zu berücksichtigen seien. Welche "besonderen Umstände der Tat" hiermit konkret gemeint sind und inwiefern es über die in der oben dargestellten ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits aufgestellten Grundsätze "weiter" klärungsbedürftig sein soll, ob diese Umstände bei der Beurteilung einer Ausnahme von dem Regelausweisungstatbestand in § 47 Abs. 2 zu beachten sind, geht aus der Antragsschrift nicht hervor. Auch bezüglich der in dem Zulassungsantrag weiterhin aufgeworfenen Frage, "ob die Ausweisung eines Ausländers, der als Jugendlicher im Bundesgebiet eingereist ist und seither ununterbrochen im Bundesgebiet lebt, auch gegen Art. 3 EMRK verstößt", fehlt es an jeglicher konkreten Darlegung, inwiefern eine Ausweisung unter den vorgenannten Umständen gegen die Regelung in Art. 3 EMRK verstoßen könnte. Ein solcher auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützter Zulassungsantrag, der es mangels einer hinreichend konkret gefaßten Fragestellung letztlich dem Beschwerdegericht überläßt, die sich anhand der Rechtssache möglicherweise als grundsätzlich klärungsbedürftig ergebenden Tatsachen- oder Rechtsfragen gleichsam auszusuchen, wird dem gesetzlichen Darlegungserfordernis in § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO nicht gerecht. Danach ist es nämlich Sache des Antragstellers, die Gründe, aus denen aus seiner Sicht die Beschwerde zuzulassen ist, in hinreichend deutlicher Form vorzutragen. Da der Antragsteller mit seinem Rechtsmittel erfolglos bleibt, hat er die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für das Antragsverfahren folgt aus §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). _