Beschluss
14 TH 2489/90
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 14. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1991:0122.14TH2489.90.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat. die aufschiebende Wirkung der von dem Antragsteller erhobenen Klage zu Unrecht wiederhergestellt. Nach dem Inhalt der als Grundlage für die Beschwerdeentscheidung zur Verfügung stehenden Akten (1 Hefter Prozeßakten, 1 Hefter Akten des Regierungspräsidiums) kann der beschließende Senat die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, daß die mit der Klage angefochtene abfallrechtliche Anordnung offensichtlich rechtswidrig sei, nicht teilen. Bei der im Rahmen der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vorzunehmenden Abwägung der einander widerstrebenden Interessen der Antragstellerin und des Antragsgegners gelangt der Senat zu dem Ergebnis, daß das in den angefochtenen Bescheiden begründete öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verbots jeden weiteren Sortierens von Abfällen das entgegenstehende Interesse der Antragstellerin überwiegt. Die dem Senat von den Beteiligten im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes unterbreiteten Tatsachen lassen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Verfügung nämlich nicht zu. Entgegen der von der Antragstellerin vertretenen Auffassung verleiht die ihr vom Regierungspräsidium Darmstadt am 12. Februar 1987 erteilte Erlaubnis zur Beförderung von Gartenabfällen und Verpackungsabfällen nicht die Befugnis, Baustellenabfälle auf dem Betriebsgrundstück zu sortieren. Diese von dem Verwaltungsgericht geteilte Auffassung verkennt, daß die Beförderungsgenehmigung sich nicht auf Baustellenabfälle bezieht. Für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren kann dahinstehen, ob die Antragstellerin unter diesen Umständen überhaupt berechtigt ist, alle von ihr auf Baustellen eingesammelten Abfälle zu befördern. Als rechtliche Grundlage für eine Beförderung ohne behördliche Genehmigung käme § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AbfG in Betracht, wonach die Genehmigungspflicht unter anderem nicht für die Einsammlung oder Beförderung von Bauschutt gilt, soweit dieser nicht durch Schadstoffe verunreinigt ist. Bei der Anwendung dieser Bestimmung kann jedoch nicht ohne weiteres zugunsten der Antragstellerin davon ausgegangen werden, daß die in dem angefochtenen Beschluß genannten Baustellenabfälle, die in dem Kontrollbericht des technischen Angestellten M. vom 15. Januar 1990 (Bl. 68 der Behördenakte) näher beschrieben werden, lediglich als ein mit Fremdkörpern belasteter Bauschutt anzusehen wären. Der Begriff des Bauschutts wird in der technischen Literatur von dem des Baustellenabfalls getrennt. Die zum Bauschutt gehörenden Stoffe stehen in engem Zusammenhang mit dem jeweiligen Bauwerk und können etwa folgende Stoffgruppen umfassen: Erdreich, Beton mit und ohne Monierstahl, Ziegelmauerwerk, Fliesen, Kalksandstein, Mörtel, Gipsplatten, Blähton, Holz, Leichtbauplatten, Sand, Kunststoffe, Nichteisenmetalle, Papier, Bitumen, Teer, Farben und Klebstoffe. Zu den Baustellenabfällen können dagegen alle auf einer Baustelle anfallenden und als unbrauchbar angesehenen Sachen, etwa auch Abfälle aus Haus- und Wohnungssanierungen, gehören. Der Begriff des Baustellenabfalls umfaßt mineralische Bestandteile, Holz, Eisen, Nichteisenmetalle, Kunststoffe, Papier, Pappe, organische Reste, Sperrmüll sowie Sonderabfälle (Farben, Lacke, etc.) und geht damit über den des Bauschutts hinaus (Marek, Recyling von Baurestmassen, Müllhandbuch, Berlin 1964, Stand: Februar 1988, Nr. 8666, S. 2). Die unterschiedliche Zusammensetzung des Materials führt auch zu einer unterschiedlichen rechtlichen Bewertung des Umgangs mit den jeweiligen Stoffen. Baustellenabfälle können nicht ohne weiteres auf einer für Bauschutt bestimmten Deponie abgelagert werden. So ist es der Antragstellerin augenscheinlich aus diesem Grunde nicht. möglich, die auf Baustellen in Empfang genommenen Abfälle ohne vorheriges Sortieren auf der Deponie abzuliefern. Die Anwendung des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AbfG auf den Transport derartiger Abfälle von der Baustelle zur Deponie erscheint nicht gerechtfertigt. Die dabei unvermeidliche Aussonderung von Fremdkörpern, etwa scharfkantiger Metallstücke oder Altreifen, wird weder von einer bloßen Transportgenehmigung noch von der für Bauschutt oder Altreifen bestehenden Genehmigungsfreiheit umfaßt. Es handelt sich bei dem Sortieren vielmehr um eine Behandlung des Abfalls, die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AbfG nur in einer Abfallentsorgungsanlage vorgenommen werden darf. Der beschließende Senat folgt damit jedenfalls für Baustellenabfälle der Auffassung des früher für das Abfallrecht zuständigen 3. Senats des Verwaltungsgerichtshofs, wie sie in dessen Beschlüssen vom 14. Februar 1990 - 3 TH 125/90 und 182/90 - (der zweitgenannte abgedruckt in GewArch 1990, 184 = RdL 1990, 191) zum Ausdruck gelangt ist. Danach unterliegt eine Bauschuttverwertung lediglich dann keiner abfallrechtlichen Zulassung, wenn die betriebliche Tätigkeit bereits die Annahme stark verschmutzten Bauschutts ausschließt (a.a.O. - 3 TH 125190 -, Umdruck S. 7). Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Vielmehr hebt die Antragstellerin selbst hervor, daß es notwendig sei, die von ihr auf das Betriebsgrundstück gebrachten Baustellenabfälle von Fremdkörpern zu befreien. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 und dem entsprechend anzuwendenden § 14 GKG.