Beschluss
14 TG 2673/95
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 14. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1997:0617.14TG2673.95.0A
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Entscheidungsgründe
Nachdem die Antragstellerin zu 2. den von ihr wirksam übernommenen Rechtsstreit während des Beschwerdeverfahrens in der Hauptsache wirksam für erledigt erklärt und sich der Antragsgegner dem angeschlossen hat, ist das Verfahren durch den Berichterstatter in entsprechender Anwendung des § 87 a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 VwGO, § 92 Abs. 2 VwGO und des § 269 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 173 VwGO einzustellen und der mit der Beschwerde angegriffene Beschluß des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 14. Juli 1995 für wirkungslos zu erklären sowie gemäß § 161 Abs. 2 VwGO noch über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes im Zeitpunkt der Erledigung zu entscheiden. Das von der Antragstellerin zu 1. eingeleitete und von ihrem Konkursverwalter nach Unterbrechung gem. § 240 ZPO i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 KO i.V.m. § 173 VwGO aufgenommene Verwaltungsstreitverfahren ist von der Antragstellerin zu 2. mit Schriftsatz vom 26. März 1997 trotz der verweigerten Zustimmung des Antragsgegners in entsprechender Anwendung des § 266 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO wirksam übernommen worden und konnte von ihr deshalb auch mit Schriftsatz vom 10. Juni 1997 wirksam für erledigt erklärt werden. Die gegen die Antragstellerin zu 1. als frühere Betriebsinhaberin erlassene Untersagungsanordnung vom 21. September 1994 ist nämlich aufgrund des Erwerbs des "streitbefangenen" Betriebszweiges auf die Antragstellerin zu 2. als Einzelrechtsnachfolgerin und neue Betriebsinhaberin übergegangen und nunmehr grundsätzlich gegen sie vollziehbar. Zu der damit aufgeworfenen Frage der Rechtsnachfolge in durch Verwaltungsakt konkretisierte öffentlich-rechtliche Pflichten folgt der erkennende Senat für den hier fraglichen Bereich des Abfallbeseitigungs- und Immissionsschutzrechts der seit einem zum Bauordnungsrecht erlassenen Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1971 (vgl. urteil vom 22. Januar 1971 - IV C 62.66 - NJW 1971 S. 1624 ff.) insbesondere in der obergerichtlichen Rechtsprechung, aber auch in der Literatur vorherrschend gewordenen und einem dringenden praktischen Bedürfnis entsprechenden Auffassung, daß nicht nur bauordnungsrechtliche Beseitigungsanordnungen und Nutzungsverbote, sondern auch andere grundstücks- und anlagenbezogene Ordnungsverfügungen, die (im wesentlichen) ungeachtet personenbezogener Umstände zustandsregelnd auf den Bestand oder die Benutzung von Grundstücken, Gebäuden, ortsfesten Anlagen etc. einwirken, also deren öffentlich-rechtlichen Status regeln und deren jeweilige Besitzer oder/und Eigentümer nur quasi als deren handlungsfähige Vertreter aufgrund ihrer Zustandshaftung in Anspruch nehmen, als sog. dingliche Verwaltungsakte fortwirkende Rechtswirkungen nicht nur gegenüber einem Gesamtrechtsnachfolger, sondern grundsätzlich auch gegenüber einem Einzelrechtsnachfolger entfalten (vgl. etwa OVG Berlin, Beschluß vom 25. September 1987 - 2 B 66.85 - DÖV 1988 S. 384; BayVGH, Urteil vom 19. Juli 1989 - 8 A 87.40015 - NVwZ-RR 1990 S. 172; OVG NW, Urteil vom 18. Oktober 1972 - IV A 845/71 - DVBl. 1973 S. 226 und Urteil vom 9. September 1986 - 11 A 1538/86 - DÖV 1987 S. 601 = NVwZ 1987 S. 427; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14. Mai 1976 - III 741/75 - NJW 1977 S. 861 f., Urteil vom 26. November 1980 - 3 S 2005/80 - BRS 36 (1980) Nr. 209 S. 410 ff.; OVG Koblenz, Urteil vom 26. Juli 1983 - 8 A 62/83 - NVwZ 1985 S. 431; OVG Bremen, Urteil vom 9. Oktober 1984 - 1 BA 43/84 - NJW 1985 S. 2660; Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 10. Aufl. 1991, Rdnr. 227 ff.; Stadie, DVBl. 1990 S. 501 (506) und Rumpf, VerwArch 78 (1987) S. 269 ff. jeweils m.w.N. auch auf die Gegenansicht; vgl. auch zum Übergang des grundstücksbezogenen nachbarschaftlichen Abwehrrechts BVerwG, Beschluß vom 9. Mai 1989 - 7 B 185/88 - NVwZ 1989 S. 967, Beschluß vom 12. November 1992 - 7 ER 300.92 - und Beschluß vom 12. Februar 1996 - 4 A 38.95 -; a.A. in der Rechtsprechung - soweit ersichtlich - nur der 4. Senat des Hess. VGH in ständiger Rechtsprechung: Einzelrechtsnachfolge nur in Rechte und Pflichten aus der Baugenehmigung selbst, etwa auch bezüglich einer darin enthaltenen Abbruchauflage, vgl. Beschluß vom 5. Juli 1982 - IV TH 14/82 - BRS 39 (1982) Nr. 221 S. 434 f., Beschluß vom 19. Juli 1984 a.a.O.; im übrigen mangels eines ausdrücklichen gesetzlichen Nachfolgetatbestandes keine Einzelrechtsnachfolge, etwa in eine "selbständige" Beseitigungsanordnung, vgl. Beschluß vom 1. März 1976 - IV TH 7/76 - DVBl. 1977 S. 255 ff. = NJW 1976 S. 1910 = BRS 30 (1976) Nr. 166 S. 308 f., mit zust. Anm. Stober, NJW 1977 S 123 f., oder in ein baurechtliches Nutzungsverbot, vgl. Beschluß vom 12. September 1986 - 4 TH 1729/86 - HessVGRspr. 1987 S. 2). Dabei kann offen bleiben, ob der nach der vorherrschenden und auch vom erkennenden Senat vertretenen Auffassung bejahte Pflichtenübergang auf den Einzelrechtsnachfolger dogmatisch im Wege einer Analogie oder als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens aus den baurechtlichen Nachfolgeregelungen für Baugenehmigungen mit der Begründung hergeleitet werden kann, daß es keinen wirklich einleuchtenden Grund dafür gibt, die Bindung eines Rechtsnachfolgers an eine bauaufsichtliche oder sonstige grundstücks- oder anlagenbezogene Verfügung davon abhängig zu machen, ob sie mit einer Bau- oder Anlagengenehmigung verbunden ist oder nicht (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 26. Juli 1983 a.a.O.; BayVGH, Beschluß vom 26. März 1981 a.a.O.; Götz a.a.O. Rdnr. 229; Rumpf a.a.O. S. 299; a.A. Stober a.a.O.). Abgesehen von sonstigen Begründungsansätzen kann der Übergang der hier fraglichen Verpflichtungen auch auf den Einzelrechtsnachfolger nämlich grundsätzlich auch hinreichend damit begründet werden, daß sie kraft ihrer Grundstücks- bzw. Anlagenbezogenheit bzw. "Dinglichkeit" den öffentlich-rechtlichen Status einer Sache rechtsverbindlich regeln, deshalb jedem (neuen) Eigentümer oder sonstwie an der Sache Berechtigten gegenüber Rechtswirkungen entfalten und bei einem Berechtigtenwechsel - sofern dies spezialgesetzlich nicht ausgeschlossen ist - mit der Sache quasi als "Annex" mit übergehen (so insbes. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1971 a.a.O.). Nach diesen Grundsätzen ist die hier streitige abfallrechtliche Anordnung vom 21. September 1994 auf die Antragstellerin zu 2. übergegangen. Die an die Antragstellerin zu 1. als damalige Betreiberin in Ziff. I. 1 Satz 1 dieser Anordnung gerichtete Untersagung jeder weiteren Zwischenlagerung und Sortierung von verunreinigtem Bauschutt auf dem hier fraglichen Teil des Betriebsgeländes stellt einen grundstücks- und anlagenbezogenen "dinglichen" Verwaltungsakt im obigen Sinne dar. Der Antragstellerin zu 1. wurde damit zwar vordergründig ein bis dahin von ihr ausgeübtes "polizeiwidriges" Verhalten für die Zukunft untersagt und folgerichtig das zur Durchsetzung unvertretbarer Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen bestimmte Zwangsmittel des Zwangsgeldes angedroht, so daß es sich um einen Fall einer polizei- und ordnungsrechtlichen Verhaltensverantwortlichkeit und damit um eine höchstpersönliche, nicht übertragbare Verhaltenspflicht handeln könnte. Dabei bliebe jedoch unberücksichtigt, daß die Untersagung ausdrücklich auf das hier fragliche Betriebsgelände bezogen und grundstücks- und anlagenbezogen damit begründet worden ist, eine Störung der öffentlichen Sicherheit liege darin, daß auf dem Gelände ständig Abfälle gelagert und sortiert würden und dadurch die Nutzung des Grundstücks geprägt werde, obwohl unstreitig eine Genehmigung nach § 7 Abs. 1 AbfG nF, §§ 4, 19 BImSchG i.V.m. Nr. 8.11 der 4. BImSchV nicht vorliege, so daß die Stillegung der Anlage allein wegen ihrer formellen Illegalität nach § 11 HAbfAG i.V.m. § 20 Abs. 2 BImSchG mit sofortiger Vollziehung anzuordnen gewesen sei, um eine Fortsetzung des illegalen Anlagenbetriebes zeitnah und wirksam zu verhindern. Die Untersagungsverfügung ist deshalb bei sachgerechter Auslegung - wie das Verwaltungsgericht schon zutreffend ausgeführt hat - als eine spezielle Form der Stillegung der das Firmengrundstück prägenden ungenehmigten Abfallentsorgungsanlage anzusehen, die anknüpfend an die Zustandshaftung des derzeitigen Betreibers als eine Art dinglicher Verwaltungsakt - wie ein baurechtliches Nutzungsverbot - den öffentlich-rechtlichen Status eines Teils des Grundstücks dahin regelt, daß dort eine bestimmte Nutzung - durch welchen Betriebsinhaber auch immer - untersagt wird, nämlich der Betrieb einer Abfallentsorgungsanlage zur weiteren Zwischenlagerung und Sortierung von verunreinigtem Bauschutt. Zwar hat das RP die Ablehnung der Anlagengenehmigung in seinem Bescheid vom 13. Juni 1996 und in dem Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 1997 auch mit der Unzuverlässigkeit der Antragstellerin zu 1. aufgrund der Konkurseröffnung begründet, diese personenbezogene Begründung ist jedoch gegenüber der grundstücks- und anlagenbezogenen Begründung völlig untergeordnet und nicht entscheidungserheblich und deshalb nicht geeignet, den dinglichen Charakter der hier fraglichen Untersagungs- bzw. Stillegungsanordnung auch nur andeutungsweise in Frage zu stellen (vgl. OVG NW, Urteil vom 9. September 1986 a.a.O.). Aus dem Abfallbeseitigungs- und Immissionsschutzrecht ergeben sich - insoweit möglicherweise anders als im Bauordnungsrecht - auch keine Anhaltspunkte dafür, daß hier der Übergang anlagenbezogener Verfügungen bei einem Wechsel des Betriebsinhabers spezialgesetzlich ausgeschlossen sein sollte; im Gegenteil deuten die mehr objekt- als personenbezogenen Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes auf eine Übertragbarkeit anlagenbezogener Regelungen hin (vgl. Rumpf a.a.O S. 295, 303). Die aus ihrem dinglichen Charakter folgende Übertragbarkeit der streitigen Untersagungsanordnung auf einen neuen Betriebsinhaber erstreckt sich schließlich auch auf die damit verbundene unselbständige Kostenanforderung in Ziffer II. des Bescheides. Die danach grundstücks- und anlagenbezogene abfallrechtliche Anordnung mit Kostenanforderung ist auch auf die Antragstellerin zu 2. als Erwerberin und neue Betriebsinhaberin des auf dem fraglichen Grundstück betriebenen Betriebszweiges übergegangen. Es ist angesichts der Personenidentität ihres Verfahrensbevollmächtigten und eines Teils ihrer Gesellschafter davon auszugehen, daß der Antragstellerin zu 2. die an die Antragstellerin zu 1. ergangene Anordnung bei dem Erwerb des fraglichen Betriebszweiges bekannt war oder jedenfalls hätte bekannt sein müssen, so daß die Frage, ob dies für den Pflichtenübergang erforderlich war (so Rumpf a.a.O S. 290), hier offen bleiben kann. Dem Übergang steht auch nicht entgegen, daß der Betrieb durch den Konkursverwalter der Antragstellerin zu 1. offensichtlich zwischenzeitlich eingestellt und der Betriebsablauf von der Antragstellerin zu 2. dahin umgestaltet worden ist, daß die untersagte Zwischenlagerung und Sortierung von Bauabfällen auf dem Flurstück 194 derzeit nicht durchgeführt und lediglich auf dem Flurstück 195 Bauschutt zwischengelagert wird. Die eine bestimmte Grundstücksnutzung mit dinglicher Wirkung auf Dauer untersagende Anordnung wird nämlich zum einen durch ihre (zeitweise) Befolgung nicht gegenstandslos. Zum anderen kann angesichts der bisher allenfalls etwa einjährigen Betriebsunterbrechung und der ausdrücklichen Übernahme des hier fraglichen Betriebszweiges des früher auf dem einheitlichen Betriebsgrundstück der Flurstücke 194 und 195 von der Antragstellerin zu 1. geführten Betriebes davon ausgegangen werden, daß dieser mit der abfallrechtlichen Anordnung quasi dinglich belastete Betriebszweig als solcher fortgeführt wird und lediglich ein Inhaberwechsel stattgefunden hat, und nicht etwa der frühere Betrieb endgültig eingestellt und von der Antragstellerin zu 2. ein völlig neuer und andersartiger Betrieb eröffnet worden wäre, was einem Übergang der anlagenbezogenen Verfügung möglicherweise entgegenstehen könnte; dagegen spräche vorliegend auch, daß die streitige Stillegungsverfügung auch grundstücksbezogen und an den früheren Betriebsinhaber auch in seiner Eigenschaft als Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft über das Grundstück ergangen ist. Auch der Umstand, daß sich mit dem am 6. Oktober 1996 erfolgten Inkrafttreten des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) - KrW-/AbfG - die Rechtslage geändert hat, steht dem Übergang der Verfügung auf die Antragstellerin zu 2. als neue Betriebsinhaberin nicht entgegen; eine zu ihren Gunsten entscheidungserhebliche Rechtsänderung könnte sie gegebenenfalls in einem Vollstreckungsabwehr- und/oder Aufhebungsverfahren geltend machen (vgl. z. B. BayVGH, Beschluß vom 26. März 1981 a.a.O.). Aufgrund dieses materiell-rechtlichen Übergangs der grundstücks- und anlagenbezogenen "dinglichen" Unterlassungsverpflichtung aus der abfallrechtlichen Anordnung vom 21. September 1994 auf die Antragstellerin zu 2. als neue Betriebsinhaberin ergibt sich verfahrensrechtlich, daß sie in entsprechender Anwendung des § 266 Abs. 1 ZPO i. V.m. § 173 VwGO das vorliegende Verwaltungsstreitverfahren unabhängig von einer Zustimmung der Antragstellerin zu 1. oder des Antragsgegners mit Schriftsatz vom 26. März 1997 wirksam und unter Zurechnung aller sich aus dem bisherigen Verfahrensablauf ergebenden Konsequenzen übernehmen konnte (vgl. BayVGH a.a.O. und OVG Berlin a.a.O.); hätte sie von ihrer Wahlfreiheit - etwa weil sie die angefochtene dingliche Verfügung für rechtmäßig hielte - dahin Gebrauch gemacht, daß sie die Verfahrensübernahme abgelehnt hätte, wären die Rechtsmittel der Antragstellerin zu 1., wenn sie diese trotz der Betriebsübertragung fortgeführt hätte, auf deren Kosten abzuweisen gewesen, weil ihr seit dem Übergang der Verfügung auf die Antragstellerin zu 2. die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO fehlt, und hätte die Antragstellerin zu 2. dann die Bestandskraft und Vollziehbarkeit der Verfügung entsprechend § 121 Nr. 1 VwGO gegen sich gelten lassen müssen (vgl. Stadie a.a.O. S. 507 f.). Auf die vorliegende Fallgestaltung des kraft ihrer "Dinglichkeit" erfolgenden Überganges grundstücks- und anlagenbezogener "dinglicher" Verwaltungsakte auf einen Einzelrechtsnachfolger ist nach Auffassung des Senats § 91 VwGO nicht anzuwenden (vgl. dazu Kopp, VwGO, 10. Aufl. 1994, Rdnr. 8 und 3 sind zu § 91), weil dann die grundsätzlich sachdienliche Anpassung der verfahrensrechtlichen Stellung des Rechtsnachfolgers an den materiellen Übergang der Verpflichtung aus einem "dinglichen" Verwaltungsakt auf ihn nicht von seinem Willen, sondern nur von einer Prozeßerklärung des bisher als Partei an dem Prozeßrechtsverhältnis beteiligten früheren Rechtsinhabers abhängig wäre, obwohl dieser hinsichtlich der weiteren Prozeßführung nach Veräußerung der streitbefangenen Sache schon wegen seiner fehlenden Klagebefugnis gem. § 42 Abs. 2 VwGO nicht schutzwürdig erscheint und auch die bloße Möglichkeit, durch eine Erledigungserklärung die Erstattung seiner bisherigen außergerichtlichen Kosten bei hinreichender Erfolgsaussicht seines Rechtsmittels erreichen zu können, dafür nicht ausreicht. Auch eine gem. § 173 VwGO entsprechende Anwendung des § 265 Abs. 2 ZPO (so OVG NW, Urteil vom 18. Oktober 1972 a.a.O. und Urteil vom 15. September 1980 - 11 A 2306/78 - NJW 1981 S. 598; BVerwG, Urteil vom 7. September 1984 - 4 C 18/83 - NJW 1985 S. 281 ) ist für die hier fragliche verwaltungsrechtliche Fallgestaltung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht sachgerecht, weil diese Vorschrift zu einer dem § 42 Abs. 2 VwGO widersprechenden Prozeßstandschaft des Veräußerers für den Erwerber führen würde und von einer Schutzbedürftigkeit des Prozeßgegners ausgeht, die wegen des Übergangs der Verpflichtung aus dem grundstücks- und anlagenbezogenen dinglichen Verwaltungsakt auf den Einzelrechtsnachfolger hier auf Seiten der Behörde gerade nicht besteht (vgl. Spannowsky, NVwZ 1992 S. 426 ff., der allerdings deshalb die Verfahrensregelung für die - auch das Prozeßrechtsverhältnis unmittelbar erfassende - Gesamtrechtsnachfolge in § 239 ZPO entsprechend anwenden will), so daß auch die in § 266 Abs. 1 ZPO vorgesehene Möglichkeit des Prozeßgegners, den Rechtsnachfolger zur Verfahrensübernahme zu zwingen, bei der nur entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren grundsätzlich nicht gegeben seien dürfte. Der Anwendung des § 266 Abs. 1 ZPO im übrigen steht auch nicht entgegen, daß bei der Anfechtung eines grundstücks- und anlagenbezogenen "dinglichen" Verwaltungsaktes weder um "ein Recht an dem Grundstück noch um ein Recht auf das Grundstück" gestritten wird (so aber Hess. VGH, Urteil vom 9. Dezember 1977 - IV OE 52/73 - ESVGH 28 (1979) Nr. 6 S. 32 ff. für den Streit um eine Baugenehmigung m.w.N. auf die zivilprozessuale Gegenansicht), denn es geht hier nicht um eine direkte, sondern nur um eine den Besonderheiten des verwaltungsgerichtlichen Prozesses entsprechende Anwendung dieser Verfahrensvorschrift, die dem materiell-rechtlichen Übergang grundstücks- und anlagenbezogener "dinglicher" Verwaltungsakte gerecht werden soll, die eine "Verpflichtung, die auf einem Grundstück ruhen soll", begründen, auf die § 266 Abs. 1 ZPO auch seinem Wortlaut nach anwendbar ist (zur Anwendbarkeit des § 266 Abs. 1 ZPO auf "dingliche Lasten": vgl. Hartmann in Baumbach/Lauterbach, ZPO, 55. Aufl. 1997, Rdnr. 13 § 266). Die gesamten Kosten des danach von ihr wirksam übernommenen und übereinstimmend für erledigt erklärten Verfahrens sind gem. § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen der Antragstellerin zu 2. aufzuerlegen, weil sie bei streitiger Fortführung des Verfahrens voraussichtlich unterlegen wäre. Nach der hier allein noch gebotenen summarischen Prüfung hatten nämlich die gegen die abfallrechtliche Anordnung vom 21. September 1994 gerichteten Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg, weil der Bescheid nach der insoweit maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 1995 offensichtlich rechtmäßig war. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, stellte die Zwischenlagerung und Sortierung unsortierten Bauschutts auf dem dadurch geprägten Firmengelände einen gem. § 7 Abs. 1 des seinerzeit neugefassten Abfallgesetzes vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1410) - AbfG - (ab 6. Oktober 1996: § 31 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 - KrW-/AbfG -) genehmigungsbedürftigen aber bisher ungenehmigten Betrieb einer ortsfesten Abfallentsorgungsanlage zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen i.S. § 1 Abs. 1 AbfG (jetzt: § 3 KrW-/AbfG) dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1993 - 7 C 11.92 - DÖV 1993 S. 1045 = NVwZ 1993 S. 988 = UPR 1993 S. 387; Hess. VGH, Beschluß vom 14. Februar 1990 - 3 TH 182/90 - NUR 1990 S. 471 und vom 22. Januar 1991 - 14 TH 2489/90 - NUR 1991 S. 439 = NVwZ-RR 1991 S. 532). Diesen Betrieb hat das RP schon wegen der formellen Illegalität ermessensfehlerfrei untersagt, weil eine materielle Genehmigungsfähigkeit der Anlage in ihrer konkreten Betriebsform im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung für die Behörde nicht offensichtlich war. Da es sich hier um eine Abfallentsorgungsanlage handelte, war die spezielle Vorschrift des § 20 Abs. 2 BImSchG - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht direkt und unmittelbar, sondern entweder über die vom Wortlaut her eigentlich nur auf das Genehmigungsverfahren als solches bezogene Verweisung des § 7 Abs. 1 AbfG (jetzt: § 31 Abs. 1 KrW-/AbfG) mit der Begründung anwendbar, daß § 20 Abs. 2 BImSchG letztlich der Einhaltung des Genehmigungserfordernisses und der damit verfolgten gesetzgeberischen Ziele dient und deshalb nach Sinn und Zweck der Verweisung auch von ihr erfaßt wird. Andernfalls ist § 20 Abs. 2 BImSchG jedenfalls im Rahmen der Ermessensausübung bei Anwendung der ansonsten als Ermächtigungsgrundlage zugrundezulegenden abfallrechtlichen Generalklausel in § 4 Abs. 1 Satz 1 AbfG (vgl. Kunig in Kunig/Schwermer/Versteyl, Abfallgesetz, 2. Aufl. 1992, Rdnr. 25 zu § 4) oder § 11 des damals noch gültigen Hessischen Abfallwirtschaftsgesetzes vom 26. Februar 1991 (GVBl. I S. 106) - HAbfG - als konkretisierte gesetzgeberische Leitlinie heranzuziehen. Das Genehmigungserfordernis für ortsfeste Abfallentsorgungsanlagen dient nämlich - wie die Verweisung in § 7 Abs. 1 AbfG zeigt - denselben Zwecken wie das für die sonstigen nach Immissionsschutzrecht genehmigungsbedürftigen Anlagen, nämlich sicherzustellen, daß derartige Anlagen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebes ein besonderes Gefährdungspotential aufweisen und im besonderen Maße geeignet sind, schädlich Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, nur nach einem vorherigen - von Ausnahmen abgesehen - aufwendigen staatlichen Genehmigungsverfahren errichtet und betrieben oder wesentlich geändert werden dürfen, weil sich ansonsten regelmäßig nicht absehen läßt, ob sich die vom Gesetz- und Verordnungsgeber angenommene potentielle Gefährlichkeit der Anlage realisieren kann. Dieser Zielrichtung entspricht es, daß § 20 Abs. 2 BImSchG im Regelfall die Stillegung einer ungenehmigt betriebenen Anlage zwingend vorschreibt und überhaupt nur in atypischen Ausnahmefällen eine behördliche Prüfung dahingehend zuläßt, ob von der Stillegung als einem unverhältnismäßigem Mittel abgesehen werden kann. Letzteres setzt aber voraus, daß die Behörde begründeten Anlaß für die Annahme hat, die Anlage entspreche so, wie sie betrieben wird, materiell den immissionsschutz- bzw. abfallrechtlichen Anforderungen und sei lediglich formell illegal, wobei Zweifel zu Lasten des Betreibers der ungenehmigten Anlage gehen und die Behörde nicht erst umfangreiche und zeitraubende Ermittlungen über die materielle Genehmigungsfähigkeit anzustellen braucht und dies umso weniger darf, je schädlicher die Umwelteinwirkungen sind, die von dem ungenehmigten Betrieb der Anlage ausgehen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 - 7 C 35/87 - BVerwGE 84 S. 221 (233), Urteil vom 28. Januar 1992 - 7 C 22/91 - NVwZ 1992 S. 570; ähnlich Hess. VGH, Urteil vom 24. September 1986 - 5 UE 704/85 - NVwZ 1987 S. 993 (996) zu § 12 HAbfG; vgl. auch Kischel, DVBl. 1996 S. 185 ff. m.w.N.) Ein solcher atypischer Ausnahmefall war hier bei summarischer Prüfung aber offensichtlich nicht gegeben, denn das RP hat vor Erlaß des hier fraglichen Widerspruchsbescheides vom 13. März 1995 an der materiellen Genehmigungsfähigkeit der von der Antragstellerin betriebenen Anlagen erhebliche Zweifel geltend gemacht, die auch letztlich zur Ablehnung des Genehmigungsantrages durch Bescheid vom 13. Juni 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 1997 geführt haben und jedenfalls - wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zu Recht ausgeführt hat - trotz der Einwände der Antragstellerinnen nicht ohne weiteres, insbesondere nicht ohne weitere tatsächliche Sachverhaltsaufklärung als offenkundig unzutreffend angesehen werden können. Die Privilegierung des § 38 Satz 1 BauGB für öffentlich zugängliche Abfallentsorgungsanlagen führt lediglich dazu, daß die §§ 29 ff. BauGB einem abfallrechtlichen Vorhaben nicht als zwingendes Recht entgegenstehen, nicht aber zur völligen Unbeachtbarkeit der in diesen Vorschriften konkretisierten städtebaulichen Belange; diese, und damit sowohl das Erfordernis einer ausreichenden Erschließung als auch der Schutz des Außenbereichs vor einer ihm wesensfremder Bebauung, sind vielmehr gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AbfG in die Gemeinwohlabwägung einzubeziehen und können - wie auch die dort aufgeführten Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege - zur Versagung der Genehmigung gem. § 6 Nr. 2 BImSchG i.V.m. § 7 Abs. 1 AbfG führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1984 - 7 C 15.83 - NuR 1985 S. 112 f zum AbfG a.F.). Daß der Flächennutzungsplan des UVF, der - anders als ein qualifizierter Bebauungsplan oder eine Satzung gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB - keine verbindliche Bauleitplanung, sondern lediglich ein Planungsprogramm darstellt, den hier fraglichen Bereich als Gewerbegebiet ausweist und daß für Nachbargrundstücke in der Vergangenheit von der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Baugenehmigungen in Anwendung des § 34 BauGB erteilt worden sind, steht einer Behandlung des fraglichen Betriebsgrundstücks als Außenbereich durch das hier als Abfallbehörde zuständige RP aus dem von diesem in seinem Ablehnungsbescheid insbesondere gegen eine behördliche Selbstbindung gem. Art. 3 Abs. 1 GG aufgeführten Gründen nicht entgegen. Nach der bisherigen Aktenlage dürfte angesicht der geringen Zahl der vorhandenen Bauten, der geringen von ihnen in Anspruch genommenen Fläche und der deutlichen Abgrenzung zum Ortsteil der fragliche Bereich wohl auch nicht selbst als im Zusammenhang bebauter Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB anzusehen sein, so daß für die Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Genehmigungsantrages bei summarischer Prüfung mehr spricht als für das Vorliegen eines Genehmigungsanspruchs der Antragstellerin. Da schließlich auch gegen die Kostenanforderung in Ziff. II. des angefochtenen Bescheides Bedenken weder vorgetragen noch ersichtlich sind und die Zwangsmittelandrohung in Ziff. I. 2 schon vor Klageerhebung und Antragstellung durch die Zwangsgeldfestsetzung vom 30. März 1995 erledigt war und die Rechtsmittel deshalb insoweit unzulässig waren, wäre auch die Beschwerde nach alledem insgesamt zurückzuweisen gewesen. Bei der gem. § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG für das gesamte Verfahren erfolgten Streitwertfestsetzung ist gem. § 13 Abs. 1 GKG für die Untersagungsverfügung in Ziff. I. 1 des angefochtenen Bescheides der Regelstreitwert von 8.000,00 DM, für die Zwangsgeldandrohung in Ziff. I. 2 der angedrohte Zwangsgeldbetrag von 2.000,00 DM und für die Kostenanforderung in Ziff. II. der Betrag der geforderten Verwaltungskosten von 470,00 DM zu Grunde gelegt und ist wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens der sich daraus ergebende Gesamtbetrag halbiert worden. Dieser Beschluß ist gem. § 152 Abs. 1, § 158 Abs. 2 VwGO und § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar. Die Antragstellerinnen wehrten sich gegen die sofortige Vollziehung einer abfallrechtlichen Untersagungsverfügung. Die 1983 gegründete Antragstellerin zu 1. nutzte seit März 1993 im Rahmen ihrer Betriebszweige Spezialtransporte (Containerdienst) und Erd- und Abbrucharbeiten das hier fragliche, der Firma Transport GmbH und Co. KG gehörende Betriebsgrundstück zu Lager- und Aufarbeitungszwecken. Das Betriebsgrundstück liegt östlich des Ortsteils in einem im Flächennutzungsplan des Umlandverbandes (im folgenden: UVF) als Gewerbegebiet ausgewiesenen Gelände. Nach Nachbarbeschwerden und einem Hinweis auf die Genehmigungsbedürftigkeit der von ihr betriebenen Grundstücksnutzung erließ das Regierungspräsidium (im folgenden: RP) gegenüber der Antragstellerin zu 1. den hier angefochtenen Bescheid vom 21. September 1994. In Ziffer I. 1 untersagte es ihr unter Anordnung der sofortigen Vollziehung "jede weitere Zwischenlagerung und Sortierung von verunreinigtem Bauschutt auf dem oben genannten Gelände", unter Ziffer I. 2 drohte es ihr unter Fristsetzung von 10 Werktagen ab Zustellung des Bescheides ein Zwangsgeld von 2.000,00 DM an und unter Ziffer II. legte es ihr Verwaltungskosten für diesen Bescheid von 470,00 DM auf. Zur Begründung führte das RP im wesentlichen aus, unsortierter Bauschutt aus Gebäudeabrissen sei Abfall im objektiven Sinne, so daß dessen ständige Lagerung und Sortierung auf dem fraglichen Gelände den Betrieb einer ortsfesten Abfallentsorgungsanlage darstelle und einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfe, die nicht vorliege. Allein diese formelle Illegalität der Anlage reiche für deren Stillegung aus. Dagegen erhob die Antragstellerin zu 1. am 20. Oktober 1994 im wesentlichen mit der Begründung Widerspruch, daß nicht mehr eine Zwischenlagerung von belasteten und verunreinigten Böden, sondern nur noch eine Wiederaufbereitung unbelasteten Bauschutts durch Sortierung und Recycling beabsichtigt sei, der keinen Abfall, sondern ein Wirtschaftsgut darstelle, so daß eine abfallrechtliche Genehmigung nicht erforderlich sei. Unter dem 22. November 1994 ließ die Antragstellerin zu 1. beim RP durch das Ing.-Büro die Erteilung einer Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz zur Lagerung und Sortierung von Baustellenabfällen sowie zur Aufbereitung von Bauschutt auf dem hier fraglichen Betriebsgrundstück beantragen. Mit am 16. März 1995 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 13. März 1995 wies das RP Darmstadt den Widerspruch der Antragstellerin zu 1. gegen die abfallrechtliche Anordnung vom 21. September 1994 unter deren Beschränkung auf das Flurstück zurück, weil auf diesem Flurstück ständig stofflich verunreinigter Bauschutt zwischengelagert und sortiert, nämlich nach sauberem verwertbaren Bauschutt, Holz, Schrott, Kunststoffbehältnissen und Kunststoffolien getrennt werde, wodurch die Nutzung des Grundstücks geprägt sei. Allein die formelle Illegalität rechtfertige die Stillegung der Anlage. Das eingeleitete Genehmigungsverfahren sei nicht abgeschlossen. Mit Bescheid vom 30. März 1995 setzte das RP weiterhin gegen die Antragstellerin zu 1. das mit Verfügung vom 21. September 1994 angedrohte Zwangsgeld von 2.000,00 DM wegen einer am 2. März 1995 festgestellten Zuwiderhandlung fest und drohte ihr unter Fristsetzung von einer Woche für den Fall weiterer Zuwiderhandlungen ein Zwangsgeld von 4.000,00 DM an. Am 18. April 1995 hat die Antragstellerin zu 1. beim Verwaltungsgericht Darmstadt gegen die abfallrechtliche Anordnung vom 21. September 1994 Anfechtungsklage erhoben - 8 E 746/95(3) - und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage beantragt sowie zur Begründung u. a. ausgeführt, die Stillegung sei rechtswidrig, weil ihr Vorhaben offensichtlich genehmigungsfähig sei und eine Genehmigung bis zum 22. März 1995 habe erteilt werden müssen. Die im Hinblick auf eine angebliche Außenbereichslage des Vorhabens erfolgte Anforderung weiterer Genehmigungsunterlagen durch das RP unter Verlängerung der Genehmigungsfrist sei rechtsfehlerhaft, weil das Betriebsgrundstück nicht als Teil einer Splittersiedlung im Außenbereich angesehen werden könne. Dieser Bereich sei im Flächennutzungsplan vielmehr als Gewerbegebiet ausgewiesen und von der Baubehörde des Kreises bisher auch stets so behandelt worden und deshalb nach § 34 des Baugesetzbuches zu behandeln. Mit Beschluß vom 14. Juli 1995 - 8 G 745/95(3) - hat das Verwaltungsgericht Darmstadt den einstweiligen Rechtsschutzantrag der Antragstellerin zu 1. abgelehnt. Gegen den am 27. Juli 1995 zugestellten Beschluß hat die Antragstellerin zu 1. am 1. August 1995 die vorliegende Beschwerde eingelegt und diese im wesentlichen damit begründet, daß ihr Vorhaben nach § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen und danach zulässig sei. Zudem seien die Nachtragsunterlagen nach § 6 a des Hessischen Naturschutzgesetzes bereits beigebracht worden und deshalb sei mit einem baldigen positiven Abschluß des Genehmigungsverfahrens zu rechnen. Die Stillegung ihres Betriebes würde sie in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten bringen und die Gefahr eines Konkursantrages begründen. Nachdem im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens der Beigeladene zu 1. a) beim Verwaltungsgericht Darmstadt am 25. Oktober 1995 unter dem Aktenzeichen - 8 E 2012/95(3) - Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Stillegung der gesamten, aus Bauschuttrecyclinganlage, Containerabstellplatz und Bauschuttablagerungsplatz bestehenden Abfallentsorgungsanlage der Antragstellerin zu 1. auf den Flurstücken Nr. 194, 195 sowie 95 erhoben hatte, ist durch Beschlüsse des Amtsgerichts vom 15. Januar und 1. März 1996 - N 5/96 - zunächst die Sequestration des Geschäftsbetriebes der Antragstellerin zu 1. angeordnet und sodann über ihr Vermögen der Konkurs eröffnet worden. Mit Schriftsatz vom 19. März 1996 hat der Konkursverwalter den vorliegenden Rechtsstreit aufgenommen und die bisherige Verfahrensvollmacht aufrechterhalten. Mit Bescheid vom 13. Juni 1996 hat das RP Darmstadt den Genehmigungsantrag der Antragstellerin zu 1. abgelehnt, weil sie wegen der Konkurseröffnung aus wirtschaftlichen Gründen unzuverlässig sei und weil die Anlage unzureichend erschlossen sei und das von der Oberen Naturschutzbehörde abgelehnte Vorhaben erhebliche, nicht vermeidbare und nicht ausgleichbare Eingriffe in Natur und Landschaft außerhalb der bebauten Ortslage verursache. Den dagegen erhobenen Widerspruch der Antragstellerin zu 1. hat das RP mit Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 1997 zurückgewiesen. Dagegen hat die Antragstellerin zu 2. am 3. März 1997 beim Verwaltungsgericht Darmstadt unter dem Aktenzeichen - 8 E 412/97(3) - Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Genehmigungserteilung erhoben, nachdem sie nach den Angaben ihres Bevollmächtigten mit Vertrag vom 20. Januar 1997 von der Antragstellerin zu 1. den Betriebszweig "Spedition" erworben und diese Übernahme durch eine dem Gericht in Kopie vorgelegte Vereinbarung vom 5. März 1997 auch auf die Betriebsteile "Abbrucharbeiten, Bauschuttabfuhr und Bauschuttaufbereitung" rückwirkend auf den Tag der Konkurseröffnung am 1. März 1996 erstreckt hatte. Unter Hinweis darauf haben die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerinnen mit Schriftsatz vom 26. März 1997 im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausgeführt, dieses sei nunmehr unter Berichtigung des "Aktivrubrums" von der Antragstellerin zu 2. fortzuführen, weil die Ablehnung der Genehmigungserteilung evident rechtswidrig sei. Im Klageverfahren des Beigeladenen zu 1 a) - 8 E 2012/95 (3) - hat das RP mit Schriftsätzen vom 10. März und 30. April 1995 zunächst ausgeführt, die Stillegungsanordnung vom 21. September 1994 sei durch den Konkurs der Antragstellerin zu 1. faktisch erledigt, weil der Konkursverwalter den Sortierbetrieb nicht fortgeführt, sondern die Belegschaft entlassen und den gesamten Geschäftsbetrieb eingestellt habe, und es bestehe derzeit keine Veranlassung, abfallrechtlich gegen die Antragstellerin zu 2. vorzugehen; allerdings werde das Gelände erneut überprüft werden, denn die von den Beigeladenen geschilderte neue Betriebsform der stetigen Anlieferung, Zwischenlagerung und Abfuhr von Bauschutt auf dem Flurstück 195 sei seit Inkrafttreten des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes abfallrechtlich relevant. Danach hat das RP im vorliegenden Verfahren auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts mit Schriftsatz vom 15. Mai 1997 erklärt, die nur auf die illegale Zwischenlagerung und Sortierung stofflich verunreinigten Bauschutts auf dem Flurstück 194 bezogene Stillegungsverfügung vom 21. September 1994 sei durch die Tätigkeit des Konkursverwalters der Antragstellerin zu 1. ebenso wie die weitere Zwangsgeldandrohung faktisch erledigt und werde gegen die Antragstellerin zu 2. auch für den Fall nicht angewandt, daß diese auf dem Flurstück unsortierte Bauabfälle anliefern, zwischenlagern oder sortieren sollte; dann werde vielmehr gegen diese Firma eine neue Anordnung erlassen, für die derzeit eine Beweisführung aber nicht möglich sei, weil sie nicht als Anlagenbetreiberin auf dem Flurstück aufgetreten sei. Mit einer Übernahme des Rechtsstreits durch die neue Firma sei das RP nicht einverstanden, weil es sich insoweit um eine Neugründung und nicht um eine Fortführung der früheren Firma handele. Daraufhin haben die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerinnen mit Schriftsatz vom 10. Juni 1997 geltend gemacht, das Verfahren sei auch ohne Zustimmung des Antragsgegners auf die Antragstellerin zu 2. übergegangen; aufgrund der obigen Zusicherung des RP sei der Rechtsstreit jedoch erledigt. Dieser Erledigungserklärung hat sich der Antragsgegner mit Schriftsatz des RP vom 17. Juni 1997 angeschlossen. Die Beigeladenen haben im Schriftsatz vom 3. Juni 1997 die Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig, hilfsweise als unbegründet beantragt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf den Inhalt der vorliegenden und der beigezogenen Streitakten sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des RP Bezug genommen.