Beschluss
14 TH 1250/93
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 14. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1993:1214.14TH1250.93.0A
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Entscheidungsgründe
Die als selbständige Anschlußbeschwerde zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet, während die ebenfalls zulässige Beschwerde des Antragsgegners sich als begründet erweist. Das Verwaltungsgericht hat zwar den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage zu Recht insoweit abgelehnt, als sich die Klage gegen die Errichtung des Erweiterungsabschnitts der Deponie L richtet. Jedoch kann der beschließende Senat dem erstinstanzlichen Gericht nicht darin folgen, daß die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Inbetriebnahme der Anlage anzuordnen wäre. Vielmehr ist der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in vollem Umfang abzulehnen. Die von dem Verwaltungsgericht auf der Grundlage des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorgenommene Abwägung der Interessen der Beteiligten erscheint fehlerhaft. Es ist angemessen, daß das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinter dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses und dem gleichgerichteten Interesse des Beigeladenen zurücksteht. Dies gilt auch, soweit die Planfeststellung sich auf den Betrieb der erweiterten Abfallentsorgungsanlage bezieht. Nach der vom Antragsgegner im Planfeststellungsbeschluß gegebenen Begründung für dessen sofortige Vollziehung ist davon auszugehen, daß der Beigeladene seiner durch § 3 Abs. 2 Satz 1 des Abfallgesetzes - AbfG - und § 1 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes - HAbfG - begründeten Pflicht zur Abfallentsorgung nicht mehr nachkommen kann, wenn der Abschnitt IV der Deponie L nicht demnächst in Betrieb genommen wird. Wie sich in den folgenden Überlegungen zur rechtlichen Beurteilung des Planfeststellungsbeschlusses zeigen wird, hat der Antragsteller demgegenüber keinen Anspruch darauf, daß der Beigeladene seiner gesetzlichen Verpflichtung durch eine verstärkte, auch thermische Abfallverwertung oder durch Ablagerung thermisch vorbehandelter Abfälle nachkommt. Bei der Abwägung des Interesses des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage und des entgegenstehenden öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses ergeben sich keine hinreichend gesicherten Anhaltspunkte dafür, daß der Antragsteller den Betrieb des Wasserwerks in H wegen der Verfüllung der Deponie aufgeben oder einschränken müßte. Diese Feststellung gilt insbesondere für die nächsten Jahrzehnte, aber auch für die fernere Zukunft. Nach dem Inhalt der dem Senat als Grundlage für die Entscheidung zur Verfügung stehenden Akten erscheint ein Teil der der Planfeststellung zugrundeliegenden Abwägung rechtlich einwandfrei. Hinsichtlich des anderen Teils lassen sich zwar die tatsächlichen Voraussetzungen für eine abschließende rechtliche Beurteilung nicht vollständig klären. Jedoch verbieten sich zeitraubende Ermittlungen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Sie sind hier auch entbehrlich, weil sich eine Beeinträchtigung der Rechte des Antragstellers als fernliegend erweist. Dementsprechend läßt sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht feststellen, daß der Antragsgegner im Rahmen der vor der Planfeststellung gebotenen Abwägung gegen eine dem Schutze des vom Antragsteller betriebenen Wasserwerks dienende Rechtsnorm verstoßen hätte. Eine derartige Rechtsnorm stellt § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AbfG dar. Danach ist der Planfeststellungsbeschluß für eine Abfallentsorgungsanlage zu versagen, wenn von dem Vorhaben Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten sind, die durch Auflagen und Bedingungen nicht verhütet oder ausgeglichen werden können. Diese Vorschrift und nicht die in den rechtlichen Überlegungen der Verfahrensbeteiligten im Vordergrund stehende Bestimmung des § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AbfG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts heranzuziehen, wenn es um den Schutz der gemeindlichen Planungshoheit gegen fremde Fachplanungen auf dem eigenen Gemeindegebiet geht (Urteil vom 27. März 1992 - 7 C 18.91 -, Buchholz 451.22 Nr. 48, S. 124). Nichts anderes kann gelten, wenn es nicht um den Schutz einer hinreichend bestimmten Planung einer Gemeinde, sondern um den Schutz einer bereits bestehenden kommunalen Einrichtung geht und wenn diese Einrichtung wie im vorliegenden Fall das Wasserwerk in H von einem von den Gemeinden gebildeten Zweckverband betrieben wird. Dies muß jedenfalls für Zweckverbände im Sinne des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit - GKZ - des Landes Baden-Württemberg in der Fassung vom 16. September 1974 (GBl. S. 408), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 1991 (GBl. S. 860) gelten; denn nach § 4 Abs. 1 dieses Gesetzes gehen das Recht und die Pflicht der an einem Zweckverband beteiligten Gemeinden und Landkreise zur Erfüllung der Aufgaben, die dem Zweckverband gestellt sind, auf den Zweckverband über, so daß er anstelle der Gemeinden und Landkreise schutzwürdig ist. Der Antragsteller verfügt nicht nur über die aus dem Bestand der kommunalen Einrichtung des Wasserwerks folgende wehrfähige Rechtsposition; er kann sich darüber hinaus auf die dem Betrieb dieser Einrichtung dienende wasserrechtliche Bewilligung berufen, die ihm das Regierungspräsidium N durch Bescheid von 28. August 1970 erteilt hat. Zwar liegt dieser Bescheid dem beschließenden Senat nicht vor. Jedoch ist das entsprechende Vorbringen des Antragstellers, das in dem Schreiben seines Bevollmächtigten vom 21. Mai 1991 an das Regierungspräsidium D enthalten ist (Akte des Regierungspräsidiums D V 39 d/79 n, Bl. 354 ff.), von den übrigen Verfahrensbeteiligten nicht in Frage gestellt worden. Die Bewilligung gibt dem Antragsteller gemäß § 8 Abs.1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG - das Recht, jährlich bis zu 4,5 Millionen m Grundwasser für Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung zutage zu fördern. Auch dieses Recht fällt in den Schutzbereich des § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AbfG. Dient die Benutzung eines Gewässers nämlich dem Betrieb einer kommunalen Einrichtung, die in den Schutzbereich des Versagungsgrundes aus § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AbfG fällt, so besteht kein Grund, der wasserrechtlichen Bewilligung lediglich den durch § 8 Abs. 4 AbfG eingeschränkten Schutz des § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AbfG beizumessen. Inwieweit auch die dem Antragsteller erteilte Erlaubnis des Regierungspräsidiums N, jährlich weitere 1,3 Millionen m Grundwasser für den gleichen Zweck zutage zu fördern, den Schutz des § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AbfG genießt, obwohl es sich hierbei nach § 7 Abs. 1 Satz 1 WHG lediglich um eine widerrufliche Befugnis handelt, kann auf sich beruhen. Jedenfalls fällt die Grundwasserförderung in diesem Rahmen in den durch § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AbfG gewährten Schutz der bestehenden kommunalen Einrichtung des Wasserwerks. Zu Unrecht meint der Antragsteller, er werde in den ihm zustehenden Rechten dadurch verletzt, daß der Planfeststellungsbeschluß im Abschnitt III. 1.6 die Inbetriebnahme der streitbefangenen Abfallentsorgungsanlage oder einzelner Anlagenteile von einer Abnahme durch das Regierungspräsidium D abhängig mache (S.25 des Planfeststellungsbeschlusses). Diese Regelung wäre nur dann rechtlich zu beanstanden, wenn auf diese Weise für die Entscheidung der Behörde über die Planfeststellung wesentliche Fragen, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes, einem besonderen Abnahmeverfahren vorbehalten bleiben sollten (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 21. Februar 1992 - 7 C 11.91 -, Buchholz 451.22 Nr. 47). Hierfür bestehen jedoch keine Anhaltspunkte. Der Planfeststellungsbeschluß enthält in den Abschnitten III. 1 bis 3 (S.24-82 aaO) eingehende Regelungen zur Gestaltung der Deponie, die sich auf die im Abschnitt VI (S.146-213 aaO) enthaltenen Erwägungen der Behörde stützen. Demgegenüber zielen die unter Nr. III. 1.6 vorgesehenen und unter III. 4 (S.83-86 aaO) im einzelnen geregelten Abnahmen lediglich darauf ab, vor der Inbetriebnahme der Anlage die Übereinstimmung der tatsächlich errichteten Teile der Deponie mit den maßgeblichen Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses zu gewährleisten. Soweit die Baumaßnahmen im Einzelfall nicht entsprechend der festgelegten Planung durchgeführt werden können, schreibt der Planfeststellungsbeschluß demgegenüber in Abschnitt III. 1.2 (S.24 aaO) ausdrücklich eine nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AbfG zulässige und in diesem Falle gebotene Einholung einer Genehmigung durch das Regierungspräsidium D vor. Die im Planfeststellungsbeschluß enthaltenen Erwägungen zur Müllverbrennung lassen nicht erkennen, daß die Behörde hierbei zu Lasten des Antragstellers gegen das Gebot der Abwägung verstoßen hätte. Der Antragsteller hat weder einen Anspruch auf thermische Verwertung noch auf thermische Vorbehandlung des nach der Planung des Beigeladenen zur Ablagerung auf der streitbefangenen Deponie bestimmten Abfalls. Allerdings teilt der beschließende Senat den rechtlichen Ausgangspunkt der Überlegungen des Antragstellers. Nach § 3 Abs. 2 Satz 3 AbfG hat die Abfallverwertung unter den dort aufgeführten gesetzlichen Voraussetzungen Vorrang vor der sonstigen Entsorgung. Dies gilt auch, wenn lediglich eine thermische Verwertung in Betracht kommt. Zu den gesetzlichen Voraussetzungen gehört nämlich unter anderem, daß für die bei der Verwertung gewonnenen Stoffe oder Energie ein Markt vorhanden ist. Durch die Anknüpfung an die Gewinnung von Stoffen oder Energie hat der Gesetzgeber die stoffliche und die thermische Verwertung einander gleichgestellt. Die vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 27. März 1990 - Vf. 123-IX-89 - (BayVBl. 1990, 367, 369) behauptete, aber trotz der angeführten Gegenstimmen im rechtswissenschaftlichen Schrifttum nicht näher erläuterte angebliche Offenheit des Gesetzeswortlauts des § 3 Abs. 2 Satz 3 AbfG besteht in Wirklichkeit nicht. Die Gesetzesmaterialien lassen für eine den Wortlaut einschränkende Auslegung keinen Raum, wenn es dort heißt, daß ein der stofflichen Verwertung eingeräumter Vorrang genau das unterlaufen würde, was in § 3 Abs. 2 vorgesehen sei, nämlich die Wahlfreiheit zwischen zwei verschiedenen Möglichkeiten der Verwertung (Bericht des Innenausschusses zu verschiedenen Entwürfen zur Änderung des Abfallbeseitigungsgesetzes, BT-Drucksache 10/5656, S.37, 57). Die Wahlmöglichkeit zwischen den verschiedenen Möglichkeiten steht dem Entsorgungspflichtigen zu (Lottermoser in Hoschützky/ Kreft, Recht der Abfallwirtschaft, § 3 AbfG, Anm. 3.1.3), beschränkt sich jedoch auf die Auswahl zwischen unterschiedlichen Verwertungsmöglichkeiten. Erweist sich nur eine der Möglichkeiten, etwa die thermische Verwertung als möglich und zumutbar im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 3 AbfG, so ist es dem Entsorgungspflichten durch den in dieser Vorschrift festgelegten Vorrang der Abfallverwertung verwehrt, zu sonstigen Entsorgungsmaßnahmen, etwa der Abfallablagerung, zu greifen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers werden die Erwägungen der Behörde im Planfeststellungsbeschluß den Anforderungen des § 3 Abs.2 Satz 3 AbfG gerecht. Unter dem Gesichtspunkt der Planrechtfertigung würdigt die Behörde, daß der Beigeladene auf Grund eines Konzepts der getrennten Erfassung und Verwertung aus dem gesamten Hausmüllaufkommen Biomüll, Grünschnitt, Altpapier, Weißblech und Glas aussondert und einer stofflichen Wiederverwertung zuführt. Hinsichtlich des anfallenden Bauschutts, Schlammes und Gewerbeabfalls wird ausgeführt, daß diese Stoffe zu einem erheblichen Anteil der (stofflichen) Verwertung zugeführt würden (S. 184 bis 186 aaO). Insoweit schließt die Entscheidung des Beigeladenen als Entsorgungspflichtigen für die stoffliche Verwertung die Frage nach der Möglichkeit und Zumutbarkeit einer thermischen Verwertung aus. Für den verbleibenden Abfall, der nach der Planung des Beigeladenen auf der Deponie in Lampertheim abgelagert werden soll, knüpfen die Erwägungen der Behörde an die Zusammensetzung des Abfalls an. Dabei greift sie auf einen im Planfeststellungsbeschluß genannten Bericht des Umweltbundesamtes über den Stellenwert der Hausmüllverbrennung in der Abfallentsorgung zurück und geht davon aus, daß bei einer Verbrennung als Hauptfraktionen des Verbrennungsrückstandes je Tonne Abfall 300 Kilogramm Rostschlacke, etwa 5.000 m Abgas und ein erhebliches Filterstaubvolumen entstünden (Bericht des Umweltbundesamts: Stellenwert der Hausmüllverbrennung in der Abfallentsorgung, Abfallwirtschaftsjournal 1990, 721, 730). Hieraus schließt die Behörde, daß die Energiegewinnung durch die Verbrennung lediglich als Nebeneffekt eines als Abfallbehandlung zu begreifenden Vorgangs betrachtet werden könne (Planfeststellungsbeschluß, S. 187). Der Senat sieht keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß die Überlegungen der Behörde fehlerhaft wären. Die Nutzung der Wärmeenergie bei der Abfallverbrennung wird auch in dem Bericht des Umweltbundesamts lediglich als positiver Nebeneffekt angesehen, der geeignet sei, die Entsorgungskosten über die Erlöse aus dem Verkauf von Strom und Fernwärme zu vermindern (Abfallwirtschaftsjournal 1990, 721, 727). Anhaltspunkte für eine andere Betrachtung ergeben sich auch nicht aus dem Vorbringen des Antragstellers. So kann aus dessen unbestritten gebliebenem Vortrag, daß der vom Beigeladenen beim Heizkraft M angelieferte Abfall dort problemlos ohne Zusatzfeuerung verbrannt werde und bei einem Brennwert, der dem der Rohbraunkohle entspreche, ein Wärmenutzen entstehe, nicht ohne weiteres geschlossen werden, daß für eine auf diese Weise gewonnene Energie ein Markt bestünde. Es ist nämlich nicht ersichtlich, daß das Heizkraftwerk M in der Lage wäre, ein durch stoffliche Verwertung entlastetes Gesamtabfallaufkommen von annähernd 200.000 t jährlich (vgl. Planfeststellungsbeschluß S. 184) thermisch zu verwerten. Ebenso wenig kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß eine Verbrennung des Gesamtaufkommens durch eine vom Beigeladenen einzurichtende Anlage zur Erzeugung am Markt nachgefragter Energie führen würde. Der Antragsteller hat weiterhin keinen Anspruch darauf, daß der Beigeladene den Abfall einer thermischen Vorbehandlung unterzieht, bevor er ihn auf einer Deponie ablagert. Es läßt sich nicht feststellen, daß es zu dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt nach dem Stand der Technik zwingend erforderlich war, Hausmüll oder hausmüllähnliche Abfälle vor der Ablagerung auf einer Deponie zu verbrennen. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtslage sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse am Tage der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses vom 2. Oktober 1992 an die Bevollmächtigten des Antragstellers, also die Verhältnisse am 6. Oktober 1992. Von dieser dem Planfeststellungsrecht im allgemeinen entsprechenden Anknüpfung sieht das Abfallgesetz keine Ausnahme vor. Entgegen der Ansicht des Antragstellers vermag die von ihm beim Verwaltungsgericht Darmstadt erhobene Anfechtungsklage hieran nichts zu ändern. Selbst wenn sie eine aufschiebende Wirkung hätte entfalten können, so wäre dies ohne Einfluß auf den für die rechtliche Beurteilung des Planfeststellungsbeschlusses maßgeblichen Zeitpunkt. Es ist daher ohne Belang, daß die aufschiebende Wirkung ohnehin erst auf Grund des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 2. März 1993 und nur in beschränktem Umfang wiederhergestellt worden ist und selbst in diesem Umfang mit Zustellung des vorliegenden Beschlusses endet. Anhaltspunkte dafür, daß die thermische Abfallvorbehandlung nach dem Stand der Technik im Oktober 1992 eine unabdingbare Voraussetzung der Ablagerung von Abfällen der hier interessierenden Art darstellte, sind nicht in hinreichendem Maße erkennbar. Die von dem Antragsteller beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens verbietet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und muß, falls erforderlich, dem Klageverfahren vorbehalten bleiben. Der Versuch, einen entsprechenden Stand der Technik aus der Technischen Anleitung zur Verwertung, Behandlung und sonstigen Entsorgung von Siedlungsabfällen - TA Siedlungsabfall - vom 14. Mai 1993 (BAnz Nr.99 a) herzuleiten, geht fehl. Nach Nr.13 aaO ist diese Technische Anleitung erst am ersten Tag des auf die Bekanntmachung folgenden Kalendermonats, also am 1. Juni 1993, in Kraft getreten. Im übrigen läßt sich der TA Siedlungsabfall für den beschließenden Senat nicht eindeutig entnehmen, daß der Ablagerung von Abfällen der im vorliegenden Fall interessierenden Art stets eine thermische Vorbehandlung vorauszugehen hätte. Nach Nr. 4.2.1 TA Siedlungsabfall dürfen Abfälle nur dann der Deponie zugeordnet werden, wenn sie nicht verwertet werden können und die Zuordnungskriterien des Anhangs B eingehalten werden. Nach der vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren überreichten Abhandlung von Stief (Ausgewählte Anforderungen an die Ablagerung von Abfällen in der TA Siedlungsabfall, Bl.338 der Gerichtsakte - GA -) ergibt sich allerdings aus dem im Anhang B enthaltenen Zuordnungswert Nr. 2, daß Hausmüll nicht abgelagert werden könne, sondern verbrannt werden müsse, weil die Zuordnungswerte Nr. 2 mit biologischen Behandlungsmethoden bisher nicht erreicht werden könnten. Der genannte Zuordnungswert Nr. 2 wird im Anhang B der TA Siedlungsabfall wie folgt beschrieben: Zuordnungswerte Nr. Parameter Deponieklasse I Deponieklasse II ..... ..... ..... 2 Organischer Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz 2.01 bestimmt als Glühverlust s 3 Masse-% s 5 Masse-% 2.02 bestimmt als TOC s 1 Masse-% s 3 Masse-% Eine der Nr. 2.01 beigefügte Fußnote stellt klar, daß der dort vorgesehene Zuordnungswert für die Deponieklasse II nicht für Aschen und Stäube aus nicht genehmigungsbedürftigen Kohlefeuerungsanlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt. Im folgenden geht der Senat zwar zugunsten des Antragstellers davon aus, daß sich die Zuordnungswerte Nr.2 im Anhang B bei Hausmüll nur mit Hilfe einer thermischen Vorbehandlung erreichen lassen; der Senat erblickt hierin jedoch kein rechtliches Gebot, eine solche Vorbehandlung stets vorzunehmen. Bei der TA Siedlungsabfall handelt es sich um eine allgemeine Verwaltungsvorschrift, die die Bundesregierung gemäß Art. 84 Abs. 2 des Grundgesetzes - GG - und auf der Grundlage des § 4 Abs. 5 AbfG nach Anhörung der beteiligten Kreise erlassen hat. § 4 Abs. 5 AbfG sieht den Erlaß allgemeiner Verwaltungsvorschriften über Anforderungen an die Entsorgung von Abfällen nach dem Stand der Technik vor. Dabei sind auch Verfahren der Sammlung, Behandlung, Lagerung und Ablagerung festzulegen, die in der Regel eine umweltverträgliche Abfallentsorgung gewährleisten. Die in der TA Siedlungsabfall enthaltenen Anforderungen an die Abfallentsorgung nach dem Stand der Technik richten sich wie auch sonst bei allgemeinen Verwaltungsvorschriften an die vollziehende Behörde. Die in Rechtsprechung und juristischer Fachliteratur angestellten Überlegungen zur Einordnung von Verwaltungsvorschriften in bezug auf Anforderungen, die nach dem Stand der Technik zu stellen sind, sind noch nicht zum Abschluß gelangt und lassen die genauen Grenzen der Bindungswirkung solcher Verwaltungsvorschriften offen. Insbesondere ist nicht geklärt, in welchem Umfang im geltenden Recht sogenannte normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften Platz haben, die in ihren Rechtswirkungen denen einer Rechtsverordnung nahekommen. Jedenfalls kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Bundesregierung in der TA Siedlungsabfall die thermische Vorbehandlung von Hausmüll in der Weise regeln wollte, daß Verwaltung und Gerichte gleichermaßen eine solche Vorbehandlung als unabdingbar ansehen müßten. Die Müllverbrennung ist Gegenstand einer bis heute nicht abgeschlossenen öffentlichen Diskussion, die im Vorfeld des heute geltenden Abfallgesetzes auch in den Gesetzgebungsorganen des Bundes geführt wurde. Die oben behandelte Gleichstellung von stofflicher und thermischer Abfallverwertung in § 3 Abs.2 Satz 3 AbfG stellt ein Teilergebnis dieser Auseinandersetzung dar. Es hätte nahegelegen, auch die Notwendigkeit einer nicht auf Energiegewinnung zielenden thermischen Vorbehandlung in das Gesetz aufzunehmen, wenn der Gesetzgeber diese Notwendigkeit gesehen hätte, oder den Verordnungsgeber zu einer entsprechenden Regelung zu ermächtigen. Darüber hinaus spricht die Wortwahl in der TA Siedlungsabfall dagegen, daß hier eine in ihrer Rechtswirkung einer Rechtsverordnung ähnliche Regelung getroffen werden sollte; denn die in der Anlage B zu der Technischen Anleitung gewählte technische Fachsprache erschließt sich nur dem Fachkundigen und damit insbesondere dem typischen Adressaten einer herkömmlichen Verwaltungsvorschrift, nämlich dem zur Rechtsanwendung, hier der Anwendung des Abfallgesetzes, berufenen Beamten. Der an der Regelung der thermischen Vorbehandlung von Abfall interessierten Öffentlichkeit bleibt die Tragweite der Bestimmung dagegen verborgen. Es läßt sich entgegen dem Vorbringen des Antragstellers nicht feststellen, daß eine thermische Vorbehandlung von Hausmüll und hausmüllähnlichen Abfällen auf Grund des Standes der Technik auch ohne Rücksicht auf Geltung und Inhalt der TA Siedlungsabfall schon im Herbst 1992 geboten gewesen wäre. Dabei ist zu berücksichtigen, daß Anforderungen an die Entsorgung von Abfällen nach dem Stand der Technik gemäß § 4 Abs.5 AbfG grundsätzlich in allgemeinen Verwaltungsvorschriften niederzulegen sind. Es reicht daher nicht aus, wenn, wie es der Antragsteller behauptet, die Eignung der thermischen Vorbehandlung zur ordnungsmäßigen Entsorgung nach dem Stand der technischen Entwicklung gesichert erscheint. Vielmehr ist ein Rückschluß aus dem Stand der Technik auf bestimmte Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb einer Deponie zu ziehen. Soweit Rechtsnormen, Verwaltungsvorschriften oder wenigstens Konventionen sachverständiger Gremien (z.B. DIN-Normen oder VDI-Richtlinien) nicht bestehen, obliegt es der planfeststellenden Behörde, diese Anforderungen wie hier im Einzelfall zu bestimmen. Soweit die Anforderungen auf eine Abwägung unterschiedlicher gesellschaftlicher Interessen zurückgehen, also sogenannte Risikozumutungen an potentiell Betroffene enthalten (vgl. hierzu Hösel/von Lersner, Recht der Abfallbeseitigung, Kommentar AbfG, § 4 Rdnr.45), sind sie staatlichen Stellen vorzubehalten. Die Einführung der thermischen Vorbehandlung von Abfällen als allgemeine Anforderung an den Deponiebetrieb wäre mit Risikozumutungen in dem beschriebenen Sinne verbunden. Sie wäre nur möglich, wenn eine dazu berufene staatliche Stelle die mit der Abfallverbrennung verbundenen Umweltbeeinträchtigungen, insbesondere durch Dioxine und Furane, in eine Abwägung einbezöge und entsprechende Anforderungen festsetzte. Außerdem wäre eine allgemeine Regelung dieser Art mit einer Entscheidung für die mit dem Bau und Betrieb von Verbrennungsanlagen verbundenen Investitionen und einer Bewertung des politischen Streits darüber verbunden, ob Abfallverbrennungsanlagen den gesetzlich geforderten Bemühungen um Abfallvermeidung und -verwertung entgegenwirken. Diese Entscheidungen sind nichttechnischer Art und daher nicht ohne weiteres auf der Grundlage des Standes der technischen Entwicklung zu beantworten. Aus diesem Grunde verbietet es sich, aus dem im Planfeststellungsbeschluß zitierten Bericht des Umweltbundesamtes über den Stellenwert der Hausmüllverbrennung in der Abfallentsorgung (abgedruckt im Abfallwirtschaftsjournal 1990, 721) eine allgemein verbindliche Forderung, Hausmüll vor der Ablagerung thermisch zu behandeln, zu entnehmen. Allerdings heißt es dort, daß unbehandelte organische Siedlungsabfälle nicht mehr abgelagert werden sollen (S.727), daß nicht vermeidbare und stofflich nicht verwertbare organische oder organisch verunreinigte Restabfälle vorzubehandeln seien (S.723) und daß vorläufig für die notwendige Behandlung des Restmülls nur die Verbrennung zur Verfügung stehe, weil die Entwicklung neuer Behandlungsverfahren bisher nicht die erwarteten Erfolge erbracht habe (S.728). In der Einführung, die vor dem eigentlichen Bericht abgedruckt ist, verbindet der Präsident des Umweltbundes mit dem Bericht jedoch lediglich die Hoffnung, daß er den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis und der Abwägung der Vor- und Nachteile einzelner Entsorgungsalternativen unvoreingenommen wiedergibt und damit die Willensbildung in den demokratischen Körperschaften in Ländern und Gemeinden erleichtert (S.721). Eine verbindliche Aussage, zu der das Umweltbundesamt überdies nicht berufen wäre, liegt damit nicht vor. Die dem Planfeststellungsbeschluß zugrundeliegende Abwägung erweist sich nach Lage der Akten als rechtlich einwandfrei, soweit sich die Behörde damit auseinandersetzt, ob im Hinblick auf die vorhandenen Grundwasserströmungen die Gefahr besteht, daß Sickerwasser aus dem geplanten Deponieabschnitt sich auf den Betrieb des Wasserwerks des Antragstellers auswirkt. In dem die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Vorgaben des Abfallrechts betreffenden Abschnitt D VI des Planfeststellungsbeschlusses berücksichtigt die Behörde die unterschiedlichen Gestaltungen der Grundwasserströmung, die sich auf Grund einer Wanderung der durch den Absenktrichter des Wasserwerks H gebildeten Wasserscheide ergeben können (S.190 ff. aaO). Das auf dieser für Veränderungen offenen Grundlage gewonnene Ergebnis, daß auch unter den ungünstigsten Voraussetzungen eine Beeinträchtigung der Qualität des im Wasserwerk H geförderten Wassers durch die Deponie nicht zu besorgen sei (S.192 f. aaO), ist zum einen im Zusammenhang mit den Überlegungen zu sehen, die die Behörde in dem der Objektumweltverträglichkeitsprüfung gewidmeten Abschnitt VI C des Planfeststellungsbeschlusses angestellt hat, zum anderen stützt sich das Ergebnis auf ein von der Behörde eingeholtes Sachverständigengutachten. Im Rahmen der Objektumweltverträglichkeitsprüfung geht die Behörde zutreffend davon aus, daß der Antragsteller das Wasser für das Wasserwerk in H dem mittleren Aquifer entnehme, der von Ost nach West, also vom Wasserwerk in Richtung Deponie fließe. Der Abwägung liegt weiterhin die Annahme zugrunde, daß die Grundwasserscheitelung zwischen Deponie und Brunnen liege (Abschnitt VI C.1.4, S.166 aaO). Hierfür kann sich das Regierungspräsidium auf das Gutachten der Technologieberatung Grundwasser und Umwelt GmbH stützen, das sich als Anlage 111 zum Planfeststellungsbeschluß bei den Behördenakten befindet. Das gleiche gilt für das unter verschiedenen Arbeitshypothesen gewonnene Ergebnis, daß es bei Annahme des schlimmsten Falles im vom Antragsteller geförderten Wasser zu einer Konzentration von weniger als einem Promille der Konzentration des Sickerwassers kommen könne (Planfeststellungsbeschluß S.173). Nach dem Inhalt des genannten Gutachtens ist bei einer Entnahme von 5,8 Millionen m/a von Seiten des Wasserwerks des Antragstellers zwar eine gewisse Verlagerung der betrachteten Trennstromlinie nach Westen im Vergleich zu den Verhältnissen im Ist-Zustand festzustellen. Die Verlagerung reicht jedoch nach Feststellung der Gutachter nicht bis zum Deponiestandort. Dabei ist zu berücksichtigen, daß eine Grundwasserentnahme in dem bezeichneten Umfang einer vollen Ausnutzung der dem Antragsteller erteilten wasserrechtlichen Bewilligung zur Förderung von 4,5 Millionen m/a und der ihm erteilten Erlaubnis zur Förderung weiterer 1,3 Millionen m/a entspricht. Das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der von ihm erhobenen Klage, das der beschließende Senat bei der hier zu treffenden Entscheidung in Ansatz zu bringen hat, gewinnt demgegenüber nicht dadurch an Gewicht, daß sich die Trennstromlinie nach den Feststellungen der Gutachter bei einer Entnahme von 8 Millionen m/a am westlichen Rand des Deponiestandortes einstellen würde (Gutachten S.28). Dem Antragsteller steht nämlich keine wasserrechtliche Rechtsstellung zur Förderung von Grundwasser in diesem Umfang zur Seite. Auch der aus dem Gemeinderecht stammende Schutz des Wasserwerks als einer kommunalen Einrichtung gegen unzumutbare Einwirkungen reicht nicht über die tatsächlich gegebene und rechtlich zulässige Grundwasserentnahme hinaus. Anderes könnte nur bei einer schon zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses hinreichend bestimmten Planung des Antragstellers, die Entnahme auf 8 Millionen m/a zu erhöhen, gelten. Hierfür bestehen jedoch keine Anhaltspunkte. Bei der Interessenabwägung ist dagegen der Umstand zu berücksichtigen, daß sich die Trennstromlinie bei mittleren hydrologischen Bedingungen und einer Grundwasserentnahme von 5,8 Millionen m/a durch das Wasserwerk des Antragstellers unter den Deponiestandort einstellen würde, wenn das nicht vom Antragsteller betriebene Wasserwerk B die Entnahme gänzlich einstellte. In diesem Falle wäre es nicht gänzlich auszuschließen, daß aus der Deponie austretende Schadstoffe nach mehr als 200 Jahren die Brunnen des Antragstellers erreichen (Gutachten, S.29). Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß sich die planfeststellende Behörde über die hierauf gegründeten Bedenken gegen die Errichtung und den Betrieb der Deponie hinweggesetzt hat. Zum einen ist davon auszugehen, daß im geförderten Wasser zu gegebener Zeit lediglich eine Konzentration von weniger als einem Promille der Konzentration des Sickerwassers einträte und eine Beeinträchtigung der Qualität des im Wasserwerk Hemsbach geförderten Wassers durch die Deponie nicht zu besorgen wäre, wie die Sachverständigen im Zusammenhang mit ihren Ausführungen zur Gefahr einer Kontamination des Grundwassers bei einer Entnahme von 8 Millionen m/a ausführen (S.36 aaO). Weiterhin ist zu berücksichtigen, daß die Kontamination nur eintritt, wenn alle Sicherungen gegen den Austritt von Sickerwasser aus dem Deponiekörper versagen. Schließlich lassen sich Veränderungen tatsächlicher und rechtlicher Art im Zusammenhang mit dem Betrieb des Wasserwerks des Antragstellers über einen Zeitraum von mehr als 200 Jahren nicht abschätzen und können daher für die hier zu treffende Entscheidung nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein. In rechtlicher Hinsicht ist zu berücksichtigen, daß eine Bewilligung, wie sie dem Antragsteller für die Förderung von 4,5 Millionen m/a Grundwasser erteilt worden ist, nach § 8 Abs.5 WHG nur in Ausnahmefällen auf mehr als 30 Jahre angelegt ist. Die für die Förderung weiterer 1,3 Millionen m/a erteilte Erlaubnis ist nach § 7 Abs.1 Satz 1 WHG ohnehin widerruflich. Aus den vorstehenden Erwägungen kann es auch keine entscheidende Rolle spielen, daß bei einer länger anhaltenden Trockenperiode entsprechend den Verhältnissen der Jahre 1962 bis 1964 oder 1971 bis 1976 sich bei einer Entnahme von 5,8 Millionen m/a eine Trennstromlinie am östlichen Rand des Deponiestandortes einstellen wird; denn auch in diesem Falle sind lange Fließzeiten von mehr als 200 Jahren zu erwarten (S.28 f. aaO). Der Antragsteller zieht zwar die Aussagen im Planfeststellungsbeschluß über die Scheitelung in der Grundwasserströmung in Zweifel. Er verweist jedoch dabei auf den Inhalt älterer Planfeststellungsbeschlüsse zu den bereits errichteten Abschnitten der Deponie. Diese Planfeststellungsbeschlüsse stützten sich nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Beigeladenen in dem hier interessierenden Punkt auf gutachtliche Äußerungen der Hessischen Landesanstalt für Umwelt, an der diese selbst nicht mehr festhält. Das vom Antragsgegner im Planfeststellungsverfahren herangezogene Gutachten geht hinsichtlich der Grundwassermeßdaten auf Messungen aus der Zeit von 1913 bis 1989 zurück (Anlage A.2.1). Umstände, die Zweifel an den Schlußfolgerungen der Sachverständigen zuließen, lassen sich in dem hier anhängigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht erkennen. Die auf S.53 des Gutachtens vorgeschlagenen Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers stehen nicht im Zusammenhang mit der vom Antragsteller befürchteten Kontamination des von ihm geförderten Grundwassers. Auch die Erwägungen des Regierungspräsidiums D zur Basisabdichtung lassen Rechtsfehler nicht erkennen. In den Ausführungen zur Objektumweltverträglichkeitsprüfung (Abschnitt VI C 1.6.5) wird die vorgesehene Kombinations-Basisabdichtung geschildert (S.177 aaO). Der Antragsteller hebt hervor, daß die dort vorgesehene Kunststoffabdichtung durch eine 3 mm starke PEHD-Dichtungsbahn nicht länger als 40 Jahre haltbar sei. Hieraus läßt sich eine Fehlerhaftigkeit der der Planfeststellung zugrundeliegenden Abwägung jedoch nicht herleiten. Es ist zu berücksichtigen, daß es sich hier lediglich um eine einzige Schicht der Basisabdichtung handelt und daß die Gefahr eines Austritts von Sickerwasser ins Grundwasser nicht zutreffend beurteilt werden kann, ohne zugleich die Auswirkungen der vorgesehenen Oberflächenabdichtung zu berücksichtigen, wie es die Planfeststellungsbehörde in ihren Überlegungen zu den abfallrechtlichen Voraussetzungen des Vorhabens im Abschnitt VI D getan hat (S.195 aaO). Das Fehlen einer geologischen Barriere wird bei der Gestaltung der Basisabdichtung durch eine 75 cm starke Zusatzabdichtung aus drei Lagen mineralischer Dichtung berücksichtigt (S.177 und 194 aaO). Der streitbefangene Planfeststellungsbeschluß setzt sich auch mit der geologischen Eignung des für das Vorhaben ausgewählten Geländes auseinander. Im Abschnitt VI C 1.4. werden die lithologischen Komplexe und hydrogeologischen Einheiten dargestellt (S.165 f. aaO). Im Abschnitt VI D greift die Behörde diese Darstellung wieder auf und gelangt zu dem Ergebnis, daß auf hydraulische Verbindungen zwischen dem oberen und dem mittleren Grundwasserleiter, aus dem die Brunnen des Antragstellers gespeist werden, wegen des eingelagerten Ton/Schluff-Trennhorizonts keine Hinweise vorlägen (S.190 aaO). Es läßt sich nicht erkennen, daß die Erwägungen der Planfeststellungsbehörde gegen das Abwägungsgebot verstießen. Es kann im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes offenbleiben, welche Bedeutung der Auseinandersetzung zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen darüber zukommt, ob der unter der Bodendeckung anstehende Flugsand als Untergrund für eine Deponie außerordentlich ungeeignet oder wegen seiner geringen Körnung und einer daraus folgenden dichten Vorablagerung besonders geeignet ist. Die Tonmineralien zwischen dem oberen und dem mittleren Grundwasserleiter sind jedenfalls auch nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers zumindest schwer durchdringlich. Eine eindeutige Klärung dieses Punktes ist in dem vorliegenden Verfahren nicht durchführbar. Bei der Abwägung der Interessen des Antragstellers mit dem öffentlichen Interesse ist jedoch zu beachten, daß die geologische Eignung des Geländes nur ein Bestandteil des Sicherungssystems ist, das das Grundwasser im mittleren Aquifer vor Verunreinigung durch Sickerwasser schützen soll. Es wird insofern auf die vorstehenden Ausführungen zur Basisabdichtung und insbesondere zur Grundwasserströmung verwiesen. Nach der Verfüllung der Deponie wird noch eine Oberflächenabdichtung hinzukommen, deren Auswirkungen im Planfeststellungsbeschluß beschrieben sind (S.195). In diesem Gesamtzusammenhang können die von dem Antragsteller hinsichtlich der Undurchlässigkeit der den Aquifer aufteilenden Schluff-Ton- Schicht geäußerten Zweifel, deren Berechtigung sich hier nicht überprüfen läßt, bei der vom Senat zu treffenden Interessenabwägung nicht von entscheidender Bedeutung sein. Aus dem gleichen Grunde muß es hier auch auf sich beruhen, ob die unter der eigentlichen Basisabdichtung angebrachte Zusatzabdichtung geeignet ist, das Fehlen einer geologischen Barriere an dieser Stelle auszugleichen. Daß die Notwendigkeit einer derartigen geologischen Barriere sich nicht unmittelbar aus der TA Siedlungsabfall herleiten läßt, folgt aus den obigen Ausführungen zur zeitlichen Geltung und zur Stellung der Technischen Anleitung als allgemeiner Verwaltungsvorschrift im System der für die Planfeststellung hier einschlägigen Bestimmungen. Zweifel daran, ob die Belange von Natur und Landschaftsschutz bei der Abwägung durch das Regierungspräsidium zutreffend und hinreichend berücksichtigt worden sind, können für die hier zu treffende Entscheidung nicht den Ausschlag geben. Derartige Zweifel sind nach dem Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses nicht von vornherein von der Hand zu weisen. Die erheblichen Nachteile, die sich für Natur und Landschaft und infolgedessen auch für die Erholung der Bevölkerung aus dem Vorhaben ergeben, werden im Planfeststellungsbeschluß an verschiedener Stelle angesprochen, so insbesondere bei der Bewertung der vergleichenden Umweltverträglichkeitsprüfung im Abschnitt B II (S.162), bei der zusammenfassenden Darstellung innerhalb der Objektumweltverträglichkeitsprüfung im Abschnitt VI C 1.5.6 (S.174 f.) und in dem die Vorgaben des Abfallrechts betreffenden Abschnitt VI D (S.206). Es bedarf hier keiner Klärung mehr, welche Bedeutung die Schwere des Eingriffs in Natur und Landschaft wegen des Zusammenhanges des Grundwasserstandes mit einem Waldbestand für die Belange des Antragstellers hat. Der Wald konnte auf Grund der sofortigen Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses zwischenzeitlich abgeholzt werden. Eine daraus etwa herrührende Beeinträchtigung von Belangen des Antragstellers ließe sich durch eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht mehr abwenden. Die abschließende Klärung dieser Frage kann daher dem Klageverfahren vorbehalten bleiben. Der Antragsgegner hat den Plan des Beigeladenen für die Erweiterung und den Betrieb der erweiterten Abfallentsorgungsanlage in L festgestellt. Gegen den Planfeststellungsbeschluß vom 2. Oktober 1992 richtet sich eine beim Verwaltungsgericht Darmstadt anhängige Klage, deren Zulässigkeit das Verwaltungsgericht durch rechtskräftiges Zwischenurteil vom 1. März 1993 festgestellt hat. Der Antragsteller, der in H ein Wasserwerk betreibt, befürchtet, daß von der erweiterten Deponie eine Beeinträchtigung des Grundwassers ausgeht. Er hat zugleich mit der Klage beantragt, deren aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Dieser Antrag hatte im ersten Rechtszug Erfolg, soweit das Regierungspräsidium die sofortige Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses auch für die Inbetriebnahme der Anlage angeordnet hatte. Im übrigen hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Der Antragsteller und der Antragsgegner haben Beschwerde eingelegt. Als Grundlage für die Beschlußfassung liegen dem Senat die Gerichtsakten dieses Verfahrens, die beigezogenen Prozeßakten des Verwaltungsgerichts Darmstadt zu dem dort anhängigen Klageverfahren 8 E 2371/92 sowie 19 Bände Akten des Regierungspräsidiums Darmstadt zum Planfeststellungsverfahren vor.