Urteil
17 K 367/99
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2000:0912.17K367.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung des beklagten Landes gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern dieses nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger begehrt die Lenkung der anfallenden Siedlungsabfälle im Regierungsbezirk E zur Beseitigung in die thermische Vorbehandlung zum Abfallentsorgungszentrum B (AEZ B). 3 Das AEZ B, an dem der Kläger über die Lgesellschaft mbH (L GmbH) als Mehrheitsgesellschafter beteiligt ist, wurde mit Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung E vom 6. April 1994 hinsichtlich der Müllverbrennungs- und Vorschaltanlage und mit Planfeststellungsbeschluss vom 19. Dezember 1994 hinsichtlich der angeschlossenen Deponie genehmigt. Es ging im Mai 1997 in Betrieb. 4 Die Müllverbrennungsanlage des AEZ B hat einen planfestgestellten Durchsatz von stündlich 33,26 Tonnen Abfall. Bei angenommenen 7.500 Volllastbenutzungsstunden ergibt sich ein Durchsatz von 249.440 Tonnen je Jahr (t/a). Die tatsächliche zur Verfügung stehende Kapazität beträgt rund 234.000 t/a. Die Müllverbrennungsanlage des AEZ B ist auf Grund des vom Kläger angelieferten und ihm im Rahmen der bestehenden Überlassungspflichten angedienten Abfälle zu weniger als 60 % ausgelastet, sodass 120.000 t/a an freien Kapazitäten zur thermischen Behandlung von Siedlungsabfällen anderer öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger zur Verfügung stünden. Dieser Leerstand besteht jedoch tatsächlich nicht, da die L GmbH Abfall - so etwa Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG - von anderen Entsorgungspflichtigen akquiriert. Die von der L GmbH hierbei erzielten Preise betragen nur rund 1/3 bis 1/4 der Preise, die die L GmbH dem Kläger als Selbstkostenpreis für die Entsorgung der überlassenen Siedlungsabfälle in Rechnung stellt. 5 Das beklagte Land seinerseits forderte zur Umsetzung der Dritten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz - Technische Anleitung zur Verwertung, Behandlung und sonstigen Entsorgung von Siedlungsabfällen - vom 14. Mai 1993 (TA Siedlungsabfall - TASi), bzw. auch schon vor Erlass der TA Siedlungsabfall, die Schaffung von Verbrennungskapazitäten, da die unbehandelte Deponierung der Restmüllmengen nicht mehr, hingegen allein die Verbrennung von Hausmüll dem Stand der Technik entspreche. Insoweit wird Bezug auf den Inhalt der zu den Beiakten gereichten Erlasse und Berichte genommen (insbesondere Erlass des Regierungspräsidenten - RP - E vom 16. Mai 1989, Gz. 54.30.01 und 54.2-380/02, unter Bezugnahme auf den Erlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft NRW - MURL - vom 10. April 1989, Gz. III A 4- 935-33306 - und III A 5 - 540; Bewertung kommunaler Abfallwirtschaftskonzepte im Regierungsbezirk E durch den RP E vom 15. September 1991; Erlass der Bezirksregierung E vom 14. Juli 1994, Gz. 52.01.90, unter Bezugnahme auf entsprechende Erlasse des MURL; Bericht zur restriktiven Bedarfsprüfung für die Siedlungsabfallentsorgung des MURL vom Mai 1996 mit Übermittlungsschreiben der Bezirksregierung E vom 3. Juli 1996, Gz. 52.01.21). 6 Im Leitfaden "Integration der mechanisch-biologischen Restabfallbehandlung in ein kommunales Abfallwirtschaftskonzept" des MURL ist dann auf Seite 2-5 ausgeführt, dass eine Anwendung der Ausnahmeregelung in Ziff. 2.4 TASi auf die Zuordnungswerte nach Anhang B grundsätzlich möglich sei. Das folge aus der unterschiedlichen Funktion und Struktur der Vorschrift von Ziff. 2.4 TASi als allgemeine Ausnahmevorschrift und Ziff. 12.1 TASi als Übergangsvorschrift. Entsprechend dürfe - nach einer Prüfung im Einzelfall - auch nach dem Jahre 2005 mechanisch-biologisch vorbehandelter Abfall unabhängig von den Kriterien der Anlage B der TA Siedlungsabfall abgelagert werden (Seite 2-4 des Leitfadens). 7 Der Abfallwirtschaftsplan - Teilplan Siedlungsabfälle - für den Regierungsbezirk E vom April 1998 (AWP) formuliert in Kapitel 1.2.1.3 als Ziel der Abfallwirtschaft u.a. die schnellstmögliche Einstellung der Ablagerung unbehandelter Siedlungsabfälle (Zeitziel: 01. Januar 2000) und in Kapitel 1.2.4.4 als Ziel der Abfallbeseitigung die Beendigung der Ablagerung von Siedlungsabfällen, die nicht die TASi- Grenzwerte einhalten, bis spätestens zum 31. Dezember 1999; zur Vorbehandlung unvorbehandelter Siedlungsabfälle seien spätestens ab dem 1. Januar 2000 die im Regierungsbezirk vorhandenen Müllverbrennungsanlagen zu nutzen. 8 Kapitel 3.1.13 AWP führt dazu aus: 9 "Die Deponie E1 wird bis spätestens zum 31.12.2003 verfüllt. Das Zeitziel 01.01.2000 des Zieles 4 (Kapitel 1.2.1.3) kann aus deponietechnischen Gründen für die Deponie E1 nicht erreicht werden. Eine zeitlich befristete Ausnahme war insofern erforderlich, um hier aus Umweltschutzgründen einen geordneten Deponieabschluss zu gewährleisten". 10 In Ziff. 4.3.1.14 AWP heißt es weiter: 11 "Auf der konventionellen Hausmülldeponie W können unvorbehandelte Siedlungsabfälle nur noch befristet abgelagert werden. Ein geeigneter Abschluss der Ablagerung unvorbehandelter Abfälle auf der Deponie ist hier schnellstmöglich anzustreben. Dieser wird bis spätestens zum 31.12.2003 erfolgen. Das Zeitziel 01.01.2000 des Zieles 4 (Kapitel 1.2.1.3) kann aus deponietechnischen Gründen für diese Deponie nicht erreicht werden. Eine zeitlich befristete Ausnahme war insofern erforderlich, um hier aus Umweltschutzgründen einen geordneten Deponieabschluss zu gewährleisten". 12 Kapitel 6 AWP weist die Entsorgungsstrukturen zur Beseitigung des reaktiven Restabfalls aus. In Kapitel 6.2 AWP werden Entsorgungsregionen gebildet. Nach Kapitel 6.2.3 AWP besteht die nördliche Entsorgungsregion (Niederrhein) aus den Städten E2 und P, dem Kreis L1 und dem Kläger. Sie weist die Verbrennungsanlagen GMVA O in P und das AEZ B auf. Die sog. Deponiekommunen gehören nach Ziff. 6.2.4 der westlichen Entsorgungsregion (Rheinische Region) mit den Verbrennungsanlagen MVA E und MKVA L2 an. 13 Kapitel 6.3 AWP enthält Zuweisungen zur Beseitigung der reaktiven Restabfälle. Der Kläger hat danach seine thermisch zu behandelnden Restabfälle in die Müllverbrennungsanlage des AEZ B zu entsorgen. Nach Kapitel 6.3.4 AWP entsorgen auch die sog. Deponiekommunen ihre thermisch zu behandelnden Restabfälle ab dem 1. Januar 2000 grundsätzlich in der MKVA L2, bzw. der MVA E. Es ist weiter ausgeführt: 14 "Erforderliche Ausnahmen (siehe Kapitel 4.3.13 und 4.1.14), die aus deponietechnischen Notwendigkeiten resultieren, müssen in der Verbindlichkeitserklärung dieses Plans nach § 18 Abs. 1 LAbfG vorgesehen werden." 15 Mit ordnungsbehördlicher Verordnung vom 9. April 1998 (OrdBehVO) zur Verbindlicherklärung des Abfallwirtschaftsplans Teilplan Siedlungsabfälle für den Regierungsbezirk E (mit Sonderbeilage Abfallwirtschaftsplan) - Gz. 52.01.21 -, veröffentlicht im Amtsblatt für den Regierungsbezirk E vom 16. April 1998, S. 97 ff., werden Teile aus den Kapiteln 6.3 und 7.3 des Abfallwirtschaftsplans Siedlungsabfälle für verbindlich erklärt. Verordnet wird u.a.: 16 "§ 2 17 (1) Eine Ablagerung von Abfällen zur Beseitigung, die die Zuordnungskriterien des Anhangs B der TA-Siedlungsabfall nicht einhalten (im Folgenden: reaktive Abfälle) und im Regierungsbezirk E angefallen sind, ist im Regierungsbezirk E längstens bis zum 31. Dezember 1999 zulässig (§ 1 LAbfG Nordrhein-Westfalen i.V.m. Nr. 12.1 der TA- Siedlungsabfall). 18 (2) Ausnahmen zum ordnungsgemäßen technischen Abschluss der noch mit reaktiven Abfällen betriebenen Deponien [...] regeln die jeweiligen Planfeststellungen und -genehmigungen der einzelnen Deponien in Verbindung mit § 3 dieser Verordnung. 19 § 3 20 (1) Für die Beseitigung von Abfällen, welche die Zuordnungskriterien des Anhangs B der TASi vom 1. Juli 1993 nicht einhalten, werden die folgenden Zuweisungen getroffen. Ausnahmen regeln die §§ 5 und 6. 21 (2) Für die Zuweisung von reaktiven Abfällen aus dem Plangebiet zu Müllverbrennungsanlagen werden ausschließlich die in Tabelle 12, Kapitel 6.1.3 des AWP dargestellten MVA- Kapazitäten berücksichtigt. Das sind: [...] AEZ Asdonkshof 235.000 t/a [...]. 22 (3) Die Beseitigungspflichtigen [...] beseitigen die reaktiven Restabfälle, für die sie beseitigungspflichtig sind, weiterhin vollständig in den im Kapitel 6.3 des AWP ausgewiesenen Müllverbrennungsanlagen, d.h. [...]". 23 Der Ausnahmen des Abfallwirtschaftsplans für die sog. Deponiekommunen sind in § 3 Abs. 7 und 8 OrdBehVO geregelt. Danach haben diese Kreise ab dem 1. Januar 2004 sich zur Beseitigung ihrer reaktiven Abfälle der Müllverbrennungsanlage L2, bzw. E zu bedienen. Für die Jahre 1999 bis 2003 gibt § 3 Abs. 7 und 8 OrdBehVO ein Stufenmodell mit jährlichen Abfallmindestmengen vor, die in die entsprechenden Müllverbrennungsanlagen zu liefern sind. 24 Der Kläger ist der Auffassung, die generelle Zulässigerklärung der Deponierung unbehandelter Siedlungsabfälle bis zum 31. Dezember 1999 verstoße gegen den gesetzlichen Deponiestopp, da bei einer Verbrennungskapazität von 2,5 Mio. t/a die vollständige thermische Behandlung des reaktiven Restabfalls im Regierungsbezirk (und darüber hinaus im Ganzen Land) seit dem Jahre 1989 gewährleistet sei. Ausnahmetatbestände nach Ziff. 12.1 TASi lägen nicht vor. 25 Die Ausnahme, die für die sog. Deponiekommunen im Abfallwirtschaftsplan bestehe und eine Deponierung unbehandelter Siedlungsabfälle bis zum 31. Dezember 2003 vorsehe, verstoße ebenso gegen den gesetzlichen Deponiestopp. Das AEZ Asdonkshof erhalte so keine genügenden Zuweisungen hinsichtlich der freien Kapazitäten von rund 120.000 t/a. Diese seien hingegen im Entwurf eines Abfallwirtschaftsplans vom 29. April 1997 noch in Höhe von 45.000 t/a für Abfälle aus der Stadt N vorgesehen gewesen. 26 Zur Zulässigkeit der Feststellungsklage trägt der Kläger weiter vor, Gegenstand der Klage seien die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien im Bereich der rechtlichen Ordnung der Siedlungsabfallentsorgung. Hierbei trete das Land den Kommunen mit verschiedenen Instrumenten gegenüber, die einem umfassenden Planungsvorbehalt des Landes unterlägen. Mit Erlass und Verbindlicherklärung des Abfallwirtschaftsplans sei ein im Sinne von § 43 VwGO feststellungsfähiges, konkretes Planungsrechtsverhältnis entstanden. 27 Der Abfallwirtschaftsplan steuere nämlich die geordnete Abfallbeseitigung. Das verpflichte die Verwaltungsträger, ausreichend Abfallentsorgungsanlagen zur Verfügung zu stellen. Daraus ergebe sich unter Beachtung der TA Siedlungsabfall die konkrete Pflicht, die Abfallströme in thermische Behandlungsanlagen umzusteuern. 28 Dieser Planungsleitsatz sei durch Abwägungen nicht zu überwinden und verlange strikte Beachtung bei der Erstellung des Abfallwirtschaftsplans. Jede dagegen verstoßende Planung sei gesetzwidrig. 29 Dem Kläger stehe verfahrensrechtlich ein Beteiligungsrecht und materiell ein Anspruch darauf zu, dass seine sich auf das Selbstverwaltungsrecht stützenden Interessen bei der Planung angemessen berücksichtigt werden. Das Beteiligungsrecht begründe (konkrete) Pflichten und Rechte, auf schutzwürdige Interessen des Klägers Rücksicht zu nehmen. 30 Der Kläger sei in eigenen Rechten verletzt. Er sei Planunterworfener und am Planungsrechtsverhältnis beteiligt; der Abfallwirtschaftsplan habe unmittelbare Auswirkungen auf den Kläger. Er sei durch die Zuweisungsentscheidungen verpflichtet und in eigenen Akquirierungen beschränkt. Denn ohne Ausnahmen für die sog. Deponiekommunen müssten diese auf das AEZ Asdonkshof zurückgreifen. 31 Die Aufstellung des Abfallwirtschaftsplan habe zudem unter Beachtung der gesetzlichen Rahmenbedingungen einen gerechten Ausgleich der fiskalischen Interessen der öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträger vorzunehmen. Das verpflichte zu einer entsprechenden Lenkung der Siedlungsabfallströme. 32 Eine Aufspaltung des Plans könne nicht erfolgen, da der Abfallwirtschaftsplan mit der TASi-konformen Abfallbeseitigung ein Gesamtkonzept verfolge. Dadurch werde der Kreis durch die Frage, ob Ausnahmen für die sog. Deponiekommunen möglich seien, unmittelbar in eigenen Rechten betroffen. 33 Durch das Autarkiekonzept auf der Ebene der Regierungsbezirke müsse der Abfall innerhalb des Regierungsbezirks verteilt werden. Damit sei bei einer TASi- konformen Entsorgung zwangsläufig auf das AEZ B zuzugreifen. Durch die zugelassenen Ausnahmen erleide der Kläger wirtschaftliche Nachteile. Es entstünden Einnahmeverluste, da Kooperationen nicht möglich seien. 34 Der Kläger beantragt nunmehr, 35 1. festzustellen, dass das beklagte Land nicht berechtigt ist, im Regierungsbezirk E die Ablagerung von unbehandelten Abfällen durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zuzulassen, 36 2. 37 3. festzustellen, dass das beklagte Land nicht berechtigt ist, öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern im Abfallwirtschaftsplan für den Regierungsbezirk E zu gestatten, die in ihren Zuständigkeitsbereichen angefallenen und ihnen überlassen Abfälle ohne ausreichende Vorbehandlung nach dem Stand der Technik abzulagern. 38 4. 39 Das beklagte Land beantragt, 40 die Klage abzuweisen. 41 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich der des Landgerichts E - 2b O 26/99 -) sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes und der vom Kläger überreichten Beiakten Bezug genommen. 42 Entscheidungsgründe: 43 Die erhobene Feststellungsklage ist unzulässig. Der Kläger ist nicht klagebefugt. 44 Denn innerhalb des zwischen den Parteien streitigen Rechtsverhältnisses besteht nicht die Möglichkeit, dass der Kläger durch die Festsetzungen im Abfallwirtschaftsplan in seinen Rechten verletzt ist, 45 zur sog. Möglichkeitstheorie, BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, in: NJW 1999, 592 (592 m.w.N.). 46 Feststellungsfähiges Rechtsverhältnis ist dabei jede rechtliche Beziehung (zwischen zwei Personen), also jedes subjektive Recht, jede Pflicht, 47 Pietzner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung - Kommentar, Bd. 1, 5. Erg.Lfg., Stand: Januar/2000, § 43 Rn. 2, 5. 48 Voraussetzung ist, dass die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten bereits übersehbaren Sachverhalt streitig ist, 49 st. Rspr. seit BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1962 - VII C 78.61 -, in: BVerwGE 14, 235 (236). 50 Dabei sind nicht nur Rechtsverhältnisse als Ganzes, sondern auch einzelne Berechtigungen oder Verpflichtungen feststellungsfähig, 51 st. Rspr. seit BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1970 - VI C 55.68 -, in: BVerwGE 36, 218 (225). 52 Der Abfallwirtschaftsplan stellt ein solches Rechtsverhältnis dar, dessen Bestehen oder Nichtbestehen Gegenstand einer gerichtlichen Feststellung sein kann. Denn dieser regelt für den Kläger auf Grund der verbindlichen Planung des beklagten Landes durch die Bezirksregierung Düsseldorf, wie die Abfallentsorgung der Siedlungsabfälle im Regierungsbezirk E zu erfolgen hat. Über die Regelungen des Abfallwirtschaftsplan hinaus ist ein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien oder sonstigen Rechtssubjekten, von dessen daraus hervorgehenden Rechten und Pflichten der Kläger betroffen sein könnte (sog. Drittrechtsverhältnis), nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht vorgetragen worden. 53 Die Zulässigkeit einer Feststellungsklage setzt bezogen auf das feststellungsfähige Rechtsverhältnis gemäß § 43 Abs. 1 VwGO voraus, dass der Kläger ein eigenes berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Zwar ist das in der vorgenannten Norm geforderte berechtigte Interesse des Klägers an der erstrebten Feststellung nicht gleich bedeutend mit einem "rechtlichen Interesse", sondern schließt über ein solches Interesse hinaus jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse auch wirtschaftlicher oder ideeller Art ein. Daraus folgt aber nicht, dass jeder in diesem Sinne Interessierte auch ohne eigene Rechtsbetroffenheit Feststellungsklage erheben kann. Vielmehr muss durch das feststellungsfähige Rechtsverhältnis zumindest die Möglichkeit gegeben sein, dass der Kläger in seiner eigenen (schutzwürdigen) Rechtsstellung betroffen ist, 54 vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 1990 - 7 B 71.90 -, bei: Buchholz 310, § 43 VwGO Nr. 109 = NVwZ 1991, 470 (471) - dort mit dem Aktenzeichen 7 B 71.89 - m.w.N.; OVG NRW, Urteile vom 1. Dezember 1981 - 12 A 689/81 -, in: UPR 1982, 203 (204) und vom 9. Mai 1989 - 10 A 2580/86 -, in: NVwZ 1989, 1081 (1081); Pietzner, in: Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung - Kommentar, Bd. 1, 5. Erg.Lfg., Stand: Januar/2000, § 43 Rn. 28 ff.. 55 Auf die Feststellungsklage nach § 43 VwGO ist so zur Vermeidung der dem Verwaltungsprozess fremden Popularklage die Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGO über die Klagebefugnis entsprechend anzuwenden, 56 BVerwG, Beschlüsse vom 30. Juli 1990 - 7 B 71.90 - bei: Buchholz 310, § 43 VwGO Nr. 109 = NVwZ 1991, 470 (471) - dort mit dem Aktenzeichen 7 B 71.89 - und vom 26. Januar 1996 - 8 C 19.94 -, in: BVerwGE 100, 262 (271 m.w.N.); OVG NRW, Urteil vom OVG NRW, Urteil vom 30. November 1996 - 16 A 4461/95 -, in: NWVBl 1997, 232 (232). 57 Ein Rechtsschutzbegehren ist nämlich nur zulässig, wenn es sich auf Rechte stützt, die gerade dem Kläger zustehen können, 58 BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 1996 - 8 C 19.94 -, in: BVerwGE 100, 262 (271). 59 Ein solches, subjektiv-öffentliches Recht steht dem Kläger nicht zu. Das Bestehen eines solchen Rechts hängt allein von der Feststellung ab, ob eine Norm des öffentlichen Rechts drittschützende Wirkung hat. Das hängt wiederum davon ab, ob sie ausschließlich objektiv-rechtlichen Charakter hat und nur dem öffentlichen Interesse dient oder ob sie - zumindest auch - dem Schutz von Individualinteressen derart zu dienen bestimmt ist, dass die Träger der Individualinteressen die Einhaltung des Rechtssatzes sollen verlangen können, 60 so die ständige Rechtsprechung des BVerwG, zuletzt Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, in: NJW 1999, 592 (593 m.w.N.), zur drittschützenden Wirkung des Abwägungsgebots in § 1 Abs. 6 BauGB. 61 Ob das eine oder andere der Fall ist lässt sich nur durch Auslegung von Sinn und Zweck der jeweils einschlägigen Norm ermitteln, 62 BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, in: NJW 1999, 592 (593). 63 Eine solche drittschützende Norm steht dem Kläger nicht zur Seite. Sie ist weder in § 29 KrW-/AbfG mit den entsprechenden Bestimmungen des Landesabfallgesetzes NRW (I.), noch in § 10 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG (II.), in der TA-Siedlungsabfall (III.) oder im Abwägungsgebot, bzw. den Beteiligungsrechten des Klägers bei der Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen zu sehen, oder der aus der Aufstellung des Abfallwirtschaftsplan folgenden Planbetroffenheit (IV.). Diese Normen dienen ausschließlich dem öffentlichen Interesse an einer geordneten Abfallentsorgung und sind - auch nicht zum Teil - dem Schutz von Individualinteressen zu dienen bestimmt. Damit besteht keine Möglichkeit einer Betroffenheit des Klägers in eigenen Rechtspositionen. 64 I. 65 Aus § 29 KrW-/AbfG und den Bestimmungen der §§ 17 ff. LAbfG NRW ergibt sich für den Kläger keine Klagebefugnis. Diese Normen sind nicht drittschützend. 66 Hauptmotiv für die Abfallwirtschaftsplanung ist die Herstellung, bzw. Erhaltung der Entsorgungssicherheit, 67 von Lersner, in: Hösel/von Lersner, Recht der Abfallbeseitigung, Erg.Lfg. 4/00, Stand: Juli 2000, Bd. 1, § 29 KrW-/AbfG Rn. 6. 68 Entsprechend stellt sich die Abfallwirtschaftsplanung als Fachplanung des Umweltrechts dar, die den Zielen der Abfallvermeidung und -verwertung sowie der Abfallbeseitigung dient (§ 29 Abs. 1 KrW-/AbfG), 69 Erbguth, in: Brandt/Ruchay/Weidemann, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - Kommentar, Bd. 2, 7. Erg.Lfg., Stand: August 1999, § 29 Rn. 23. 70 Diese Ziele stellen aber nur öffentliche Interessen dar. Schutzwürdige Individualinteressen lassen sich daraus nicht entnehmen. So sind schutzwürdige Individualinteressen weder im Wortlaut des § 29 KrW-/AbfG erwähnt, noch ergeben sich diese aus der systematischen Stellung. 71 Der Wortlaut der Norm berücksichtigt lediglich überörtliche Gesichtspunkte (§ 29 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG) in der Darstellung der Ziele der Abfallvermeidung und -verwertung (§ 29 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG). Diese sind wiederum in § 4 KrW- /AbfG näher dargelegt. Aber auch hier findet sich kein Anhaltspunkt für den Schutz von Individualinteressen. 72 Der Gesamtkontext überschreibt den ersten Abschnitt des Vierten Teils des Gesetzes mit "Ordnung und Planung". Darunter sind im Allgemeinen öffentliche Interessen zu verstehen, die Berücksichtigung finden sollen. Für die Einbeziehung von Individualinteressen findet sich insoweit kein Anhaltspunkt. 73 Auch nach der Begründung zum Gesetzentwurf liegt Sinn und Zweck der Pflicht zur Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen in der vorausschauend gestaltenden Planung, die durch eine großräumige Betrachtungsweise zu einer zentralen Steuerung der Abfallströme unter Berücksichtigung ökologischer, wirtschaftlicher Aspekte sowie der Zeile der Raumordnung und Landesplanung führt, 74 BT-Ds. 12/5672, Seite 48, abgedruckt bei : Fluck, Kreislaufwirtschafts-, Abfall- und Bodenschutzrecht, 24. Erg.Lfg., Stand: Juni 2000, Bd. 1, § 29 KrW-/AbfG Rn. 9. 75 Dieses öffentliche Interesse an der Aufstellung der Abfallwirtschaftspläne zeichnen die §§ 17 ff. LAbfG NRW nach. Aus diesen Bestimmungen ergeben sich keine Weiterung über die zu berücksichtigenden Interessen gegenüber § 29 KrW-/AbfG. 76 II. 77 Auch § 10 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG ist nicht drittschützend. Die Vorschrift beinhaltet, ebenso wie Abs. 4 und § 11 Abs. 2 materielle Standards der Abfallbeseitigung, 78 Wagner-Cardenal, in: Fluck, Kreislaufwirtschafts- Abfall- und Bodenschutzrecht, 24. Erg.Lfg., Stand: Juni 2000, Bd. 1, § 10 KrW-/AbfG Rn. 69; ähnlich von Lersner, in: Hösel/von Lersner, Recht der Abfallbeseitigung, Erg.Lfg. 4/00, Stand: Juli 2000, Bd. 1, § 10 Rn. 12. 79 § 10 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG bezieht sich insofern ausschließlich auf Abfälle zur Beseitigung, die bereits angefallen sind, 80 Wagner-Cardenal, in: Fluck, Kreislaufwirtschafts- Abfall- und Bodenschutzrecht, 24. Erg.Lfg., Stand: Juni 2000, Bd. 1, § 10 KrW-/AbfG Rn. 81. 81 Dabei liefern weder der Wortlaut noch die Entstehungsgeschichte Anhaltspunkte dafür, dass mit dieser Vorschrift über den objektiven Regelungskreis hinaus (auch) ein subjektiv-öffentliches Recht gewährt werden soll. 82 Aus der Begründung zu § 5 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzentwurfs zum KrW-/AbfG, nunmehr § 10 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG, kann ein solcher Schluss ebenfalls nicht gezogen werden. In der Begründung zum Gesetzentwurf, 83 BT-Ds. 12/5672, Seite 42, abgedruckt bei: Fluck, Kreislaufwirtschafts-, Abfall- und Bodenschutzrecht, 24. Erg.Lfg., Stand: Juni 2000, Bd. 1, § 10 KrW-/AbfG Rn. 12, 84 heißt es nur, Absatz 3 (des Entwurfs) ordnet die erforderliche Behandlung von Abfällen sowie die Ausschöpfung noch verbliebener Nutzungsmöglichkeiten an. Dafür, dass damit mehr als eine Ordnungsvorschrift gemeint ist, die nicht nur allein im öffentlichen Interesse besteht, ist auch unter diesem Auslegungsansatz nichts ersichtlich. 85 Entsprechend spricht die Systematik der Vorschrift dafür, dass nur öffentliche Interessen berührt sind. Denn § 10 KrW- /AbfG regelt der Überschrift nach die Grundsätze der gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung. Bezugnahmen auf die Berücksichtigung privater Interessen finden sich dabei nicht, insbesondere nicht in Abs. 4, der ausdrücklich nur auf das Wohl der Allgemeinheit Bezug nimmt. 86 Deshalb kann es dahin gestellt bleiben, ob - wie der Kläger meint - § 10 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG einen gesetzlichen Deponiestopp anordnet. Selbst wenn dies so wäre, wäre der Deponiestopp nur im öffentlichen Interesse angeordnet. Subjektive Rechte kann der Kläger daraus nicht ableiten. 87 III. 88 Selbiges gilt auch für die TA Siedlungsabfall. Unabhängig von der Frage, ob die TA Siedlungsabfall als Verwaltungsvorschrift überhaupt in der Lage ist, streitbare, also im Außenrechtskreis durchsetzbare Rechte zu verleihen, stellt diese nur den Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes, bzw. des Landesabfallgesetzes NRW dar. 89 Der Stand der Technik determiniert für sich allein nur das öffentliche Interesse an einer gemeinwohlverträglichen Abfallentsorgung. Dieser ist nur dort maßgeblich, wo das Gesetz selbst auf den Stand der Technik abstellt. Das Gesetz selbst nimmt aber in keiner Norm, die zumindest auch dem Schutz von Individualinteressen zu dienen bestimmt ist, Bezug auf den Stand der Technik, wie er in der TA Siedlungsabfall bestimmt ist. 90 Entsprechend definiert die TA Siedlungsabfall in ihrer Ziff. 1.1 selbst ihr Ziel, ohne einen Bezug zu Individualinteressen aufzuzeigen. Sie enthält nämlich im Zusammenhang mit dem Stand der Technik die zusammenhängenden Regelungen, die erforderlich sind, damit das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird (Ziff. 1.2 TASi). Individualinteressen sind davon nicht betroffen. 91 Inhaltlicher Schwerpunkt sind allein Vorgaben u.a. für die technische und personelle Ausstattung von Deponien und Behandlungsanlagen sowie für die stoffliche Verwertung und Schadstoffentfrachtung, 92 Paetow, in: Kunig/Paetow/Versteyl, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - Kommentar, § 13 Rn. 23. 93 Aber selbst wenn man die hierzu von dem Kläger vertretene, nicht unumstrittene Auffassung als zutreffend unterstellt, dass die Zuordnungskriterien des Anhangs B der TA Siedlungsabfall nur durch eine thermische Restabfallbehandlung eingehalten werden können, 94 HessVGH, Beschluss vom 14.12.1993 - 14 TH 1250/93 -, in: GewArch 1994, 298 (300); Dierkes, Die TA Siedlungsabfall: eine zukunftsorientierte Verwaltungsvorschrift ?, in: NVwZ 1993, 951 (953); Baedeker, Die TA Siedlungsabfall und ihre Folgen für die Abfallwirtschaft in Nordrhein-Westfalen, in: NWVBl. 1993, S. 281 (283). 95 folgt daraus lediglich, dass das beklagte Land verpflichtet war, Abfallwirtschaftspläne unter Berücksichtigung des neuen technischen Regelwerks aufzustellen/fortzuschreiben. 96 Dabei ist es jedoch der Planungsbefugnis und -pflicht der entsorgungspflichtigen Körperschaft überantwortet, die für eine solche Fortschreibung ihres Abfallwirtschaftskonzeptes erforderliche Planung zu erstellen, ohne dass die obere Abfallwirtschaftsbehörde ihr eine Entscheidung des Inhalts abverlangen darf, dass der zu entsorgende Restmüll ab einem von der Aufsichtsbehörde bestimmten Zeitpunkt vor Ablauf der in Ziff. 12.1 TASi genannten Übergangsfrist thermisch zu behandeln ist. Eine Verpflichtung der entsprechenden Körperschaften, ihre Abfallwirtschaftskonzepte unverzüglich den in der TA Siedlungsabfall vorgegebenen neuen Anforderungen anzupassen, besteht gerade nicht, 97 OVG NRW, Beschluss vom 3. April 1995 - 15 B 947/95 -, in: NVwZ-RR 1995, 500 (501). 98 Eine solche Verpflichtung lässt sich auch nicht aus der Regelung der §§ 5a Abs. 2, 1 Abs. 1 Satz 2 und 4 LAbfG in Verbindung mit der TA Siedlungsabfall entnehmen, 99 OVG NRW, Beschluss vom 16. März 1995 - 15 B 2839/93 -, in: NVwZ-RR 1995, 502 (504). 100 Eine Klagebefugnis für den Kläger ist damit aus der TA Siedlungsabfall nicht herzuleiten. 101 IV. 102 Das Abwägungsgebot bei der Aufstellung der Abfallwirtschaftspläne und die entsprechenden Beteiligungsrechte verleihen dem Kläger ebenfalls kein subjektiv-öffentliches Recht. 103 Soweit der Kläger auf sein Beteiligungsrechte bei der Aufstellung des Abfallwirtschaftsplans Bezug nimmt, ist eine Rechtsverletzung nicht ersichtlich. Das Beteiligungsrecht bei der Aufstellung des Abfallwirtschaftsplans wurde gewahrt; der Kläger ist gehört und entsprechend am Verfahren beteiligt gewesen. 104 Der Gesetzgeber genügt mit der Regelung in § 29 Abs. 7 KrW- /AbfG den Anforderungen aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 78 Landesverfassung NRW, 105 Erbguth, in: Brandt/Ruchay/Weidemann, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - Kommentar, Bd. 2, 7. Erg.Lfg., Stand: August 1999, § 29 Rn. 104. 106 Für das Beteiligungsrecht gelten die allgemeinen Anforderung dahingehend, dass über die Anhörung hinaus gewährleistet sein muss, dass etwa Anregungen, Vorschläge oder Bedenken in den Entscheidungsprozess einfließen können, 107 Erbguth, in: Brandt/Ruchay/Weidemann, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - Kommentar, Bd. 2, 7. Erg.Lfg., Stand: August 1999, § 29 Rn. 105. 108 Aus dem bloßen Beteiligungsrecht lassen sich aber keine materiellen Rechtspositionen ableiten, die in der Abwägung der unterschiedlichen Belange verletzt worden sein könnten. Eine Klagebefugnis kraft des gesetzlichen Beteiligungsrechts besteht nicht. Vielmehr ist erforderlich, dass gerade die Verletzung materieller Rechtspositionen möglich ist, die dem Schutz von Individualinteressen des Klägers zu dienen bestimmt sind, 109 BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, in: NJW 1999, 592 (593); vgl. auch die Nachweise und Beispiele bei Erbguth, in: Brandt/Ruchay/Weidemann, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - Kommentar, Bd. 2, 7. Erg.Lfg., Stand: August 1999, § 29 Rn. 117 bis 123. 110 Die Möglichkeit der Rechtsverletzung durch die Planbetroffenheit des Klägers besteht insoweit nicht, als ihm auferlegt ist, sich seinerseits des AEZ Asdonkshof bedienen zu müssen (vgl. Kapitel 6.3.3 AWP). Diese Zuweisung zur Beseitigung des reaktiven Restabfalls ist vom Kläger gerade angestrebt worden. 111 Aus einem (allgemeinen) Abwägungsgebot bei Planungsentscheidungen lassen sich solche schutzwürdigen Positionen nicht herleiten. Sie bestehen regelmäßig nur in den Fällen, in denen der Wortlaut der Norm bestimmt, dass die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind, 112 BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, in: NJW 1999, 592 (593). 113 Eine solche Bestimmung findet sich im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und Landesabfallgesetz NRW nicht. § 29 Abs. 1 KrW-/AbfG bestimmt lediglich, dass Abfallwirtschaftspläne nach überörtlichen Gesichtspunkten aufzustellen sind. Entsprechend § 29 Abs. 5 KrW-/AbfG sind die Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung zu berücksichtigen. Nach § 29 Abs. 7 sind die Gemeinden oder deren Zusammenschlüsse und die Entsorgungsträger im Sinne der §§ 15, 17 und 18 KrW-/AbfG am Aufstellungsverfahren zu beteiligen. Der Wortlaut gibt aber gerade - anders etwa wie in § 1 Abs. 6 BauGB, § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG, § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG - keinen Hinweis darauf, dass die Interessen der Planbetroffenen bei der Aufstellung zu berücksichtigen sind. Ein entsprechendes Abwägungsgebot, dem sich eine drittschützende Wirkung entnehmen lässt, fehlt demnach. 114 Auch über den Gesetzeswortlaut hinaus ergibt sich kein Abwägungsgebot, das den Planungsträger verpflichtet, bei der Aufstellung der Abfallwirtschaftspläne die Individualinteressen des Klägers, insbesondere also sein geltend gemachtes fiskalisches Interesse an einer höheren Auslastung des AEZ B durch Zuweisung von Abfällen anderer öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger im Regierungsbezirk E, sei es durch einen sofortigen Deponiestopp oder eine andere Lenkung der Siedlungsabfallströme, schutzwürdig zu berücksichtigen. 115 So gibt es keine Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO für den Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage dahingehend, vor Konkurrenz geschützt zu werden, 116 Paetow, in: Kunig/Paetow/Versteyl, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - Kommentar, § 29 Rn. 90; Erbguth, in: Brandt/Ruchay/ Weidemann, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - Kommentar, Bd. 2, 7. Erg.Lfg., Stand: August 1999, § 29 Rn. 124; ähnlich: von Lersner, in: Hösel/von Lersner, Recht der Abfallbeseitigung, Erg.Lfg. 4/00, Stand: Juli 2000, Bd. 1, § 29 KrW-/AbfG Rn. 57; 117 Das gilt auch für die Klagebefugnis im Sinne des § 43 VwGO. So sind die wirtschaftlichen Interessen von bereits auf dem Sektor der Abfallbeseitigung tätigen Unternehmen - und hierzu zählt die L GmbH - nicht abwägungserheblich, 118 vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1988 - 7 NB 3.88 - , in: BVerwGE 81, 139 (146) zum Abfallbeseitigungsplan nach § 6 AbfG. 119 Auf einen Schutz vor Konkurrenz läuft indes das Begehren des Klägers hinaus. Die geltend gemachte Betroffenheit des Klägers in eigenen fiskalischen Interessen über seine Beteiligung an der L GmbH, dem Betreiber des AEZ B, ist im Ergebnis nichts weiter als der Schutz vor Konkurrenz, sei es in Form anderer Müllverbrennungsanlagen oder in Form von Deponien, die - soweit es um die Entsorgung von unbehandelter Siedlungsabfällen geht - in Konkurrenz zum AEZ B stehen, da der Abfallwirtschaftsplan insofern die vom Kläger gerügten Ausnahmen für die sog. Deponiekommunen zulässt. Denn das Begehren des Klägers richtet sich im Ergebnis auf die Lenkung der Abfallströme im Regierungsbezirk E durch das Verbot, unbehandelte Siedlungsabfälle ablagern zu dürfen. 120 So ist auch das Vorbringen des Klägers zu verstehen, die Planbetroffenheit hindere ihn, die Siedlungsabfälle anderer öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger im Regierungsbezirk E akquirieren zu können. Ein solcher Eingriff in einen etwaig bestehenden Markt ist aber ebenso wenig schutzwürdig, wie der Schutz vor Konkurrenz. Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass die im Abfallwirtschaftsplan getroffenen Zuweisungen nur die getroffenen freiwilliger Kooperationen nachzeichnen. Zudem sind die im Regierungsbezirk anfallende Siedlungsabfälle den jeweiligen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 KrW- /AbfG), die selbst in ihren Abfallwirtschaftskonzepten zu bestimmen haben, wie die überlassenen Abfälle zu entsorgen sind. 121 Eine entsprechende Klagebefugnis könnte sich allenfalls für die L GmbH daraus ergeben, dass bestehende Zuweisungen durch den Abfallwirtschaftsplan aufgehoben werden, 122 vgl. hierzu Erbguth, in: Brandt/Ruchay/Weidemann, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - Kommentar, Bd. 2, 7. Erg.Lfg., Stand: August 1999, § 29 Rn. 124. 123 Das ist aber gerade nicht der Fall. Allein durch die in Kapitel 6.3.5 des Entwurfs zum Abfallwirtschaftsplan vorgesehene Zuweisung der Stadt N zum AEZ B wird eine solche Rechtsstellung nicht begründet. Sei wird vom Kläger auch nicht zur Klagebegründung herangezogen. Sein Vorbringen stützt sich allein auf die Ablagerung unbehandelter Siedlungsabfälle in den sog. Deponiekommunen, zu den die Stadt N nicht gehört. 124 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.