Beschluss
14 TZ 1755/97
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 14. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1997:0725.14TZ1755.97.0A
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Entscheidungsgründe
Der am 29. April 1997 gestellte Antrag des Antragsgegners auf Zulassung der Beschwerde gem. § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 10. April 1997, mit dem die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die vom Antragsgegner sofort vollziehbar angeordnete Mitbenutzungsverpflichtung vom 30. September 1996 wiederhergestellt worden ist, ist zulässig, denn er ist innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 146 Abs. 5 VwGO gestellt worden, weil der Beschluß dem Antragsgegner erst am 21. April 1997 zugestellt worden ist. Dem Antrag fehlt auch nicht das allgemeine Rechtschutzinteresse, weil der Antragsteller nach Erlaß des abweisenden Widerspruchsbescheides vom 13. März 1997 gegen die Mitbenutzungsanordnung am 14. April 1997 Anfechtungsklage - 4 E 388/97 (2) - erhoben hat, so daß die wiederhergestellte aufschiebende Wirkung bis zu deren rechtskräftigem Abschluß andauert. Der Zulassungsantrag ist aber unbegründet, denn die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und der rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache sind nicht gegeben. Das vorliegende Verfahren hat wegen der vom Antragsgegner aufgeworfenen Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Es ist schon fraglich, ob die grundsätzliche Klärung einer über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Rechtsfrage nicht mit dem summarischen Charakter des vorliegenden Verfahrens auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes unvereinbar und deshalb allein einem zugehörigen Klageverfahren vorbehalten ist oder ob der uneingeschränkte Verweis in § 146 Abs. 4 VwGO auf eine entsprechende Anwendung aller Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO seinen Sinn dadurch behält, daß der bloß summarische Charakter der dort aufgeführten Beschlußverfahren allein auf die Tatsachenfeststellungen, nicht aber auf die Beantwortung entscheidungserheblicher Rechtsfragen bezogen wird und deshalb deren vollständige und abschließende oder zumindest deren überschlägige, nur noch einer Überprüfung im Hauptsacheverfahren vorbehaltene Beantwortung zuläßt. Jedenfalls aber ist die vom Antragsgegner zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung des vorliegenden Verfahrens angeführte Rechtsfrage, "mit welchen abfallrechtlichen Maßnahmen die Landesverwaltung vorgehen darf, wenn ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger droht, verbindliche Festsetzungen des Landesabfallentsorgungsplans oder andere abfallrechtliche Vorschriften zu verletzen, und dadurch die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt", nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, weil sie sich unter Berücksichtigung der vom Senat in seinem Beschluß vom 7. März 1996 - 14 TG 3967/95 - (NVwZ 1997 S. 304) dargestellten und auf das Immissionsschutzrecht angewandten allgemeinen Grundsätze über die eingeschränkte Polizeipflichtigkeit von (kommunalen) Hoheitsträgern bei der Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben auch im Abfallrecht ohne weiteres aus dem am 29. Mai 1997 in Kraft getretenen Hessischen Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom 23. Mai 1997 (GVBl. I S. 173 ff.) - HAKA - beantworten läßt. Nach diesem Beschluß entspricht es den allgemeinen Grundsätzen des Polizei- und Ordnungsrechts über die Polizeipflichtigkeit von Hoheitsträgern, daß diese auch bei der Wahrnehmung ihrer hoheitlichen, d.h. öffentlich-rechtlich geregelten Aufgaben zwar materiell polizeipflichtig sind, dabei aber die öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Gefahrenabwehr grundsätzlich in eigener Verantwortung zu beachten haben, und daß deshalb die für die Einhaltung dieser Vorschriften ebenfalls zuständigen Gefahrabwehrbehörden auch ihnen gegenüber aufgrund allgemeiner Kompetenzzuweisungen insoweit zwar Zustimmungs-, Genehmigungs-, Auskunfts-, Überwachungs-, und im Hinblick auf Gesetzesverstöße auch Hinweis- und möglicherweise Feststellungsbefugnisse haben, nicht aber mit Befehl und Zwang gegen sie vorgehen dürfen, wenn dies nicht (ausnahmsweise) durch eine besondere gesetzliche Eingriffsbefugnis ausdrücklich erlaubt ist, die gerade diesen behördlichen Kompetenzkonflikt etwa aus Gründen vorrangiger ordnungsrechtlicher Interessen abweichend von den allgemeinen Grundsätzen zugunsten der Gefahrabwehrbehörde löst. Hinzu kommt nach diesem Senatsbeschluß, daß die Gefahrabwehrbehörden im Bereich kommunaler Selbstverwaltung aufgrund der Schutzvorschrift des § 145 HGO darauf angewiesen sind, ihre Überwachungstätigkeit im Benehmen mit den allgemeinen Kommunalaufsichtsbehörden auszuüben, und diese bei Gesetzesverstößen gegebenenfalls um die Anwendung kommunalaufsichtlicher Zwangsmittel zu ersuchen. Diesen Grundsätzen entspricht es, daß die Abfallbehörde gem. § 10 HAKA gegenüber öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern eine Pflichtverletzung in dem ihnen zugewiesenen hoheitlichen Aufgabenbereich - mit Ausnahme der Gebührenerhebung - lediglich feststellt und dadurch weitere Maßnahmen der Kommunalaufsichtsbehörde vorbereitet (vgl. Begründung zu § 10 des Gesetzentwurfs der Landesregierung vom 10. September 1996, LT-Ds 14/2102 S. 25) und daß gem. § 15 Abs. 3 HAKA abfallrechtliche Anordnungen gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts nur vollstreckt werden können, soweit es sich nicht um Pflichten oder Aufgaben handelt, die in ihrer Eigenschaft als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger begründet sind, daß also der Anwendungsbereich dieser besonderen, nach § 73 HVwVG erforderlichen Eingriffsbefugnis auf solche Anordnungen gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts beschränkt ist, die auch gegenüber privaten Personen als Handlungs- oder Zustandsstörer ergehen können (vgl. Gesetzesbegründung zu § 15 Abs. 3 a.a.O. S. 29). Aus diesen gesetzlichen Regelungen ergibt sich die Beantwortung der hier von Antragsgegner aufgeworfenen Rechtsfrage eindeutig dahin, daß gegen öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger in deren hoheitlichem Aufgabenbereich keine ge- oder verbietenden und gegebenenfalls mit Verwaltungszwang durchsetzbaren abfallrechtlichen Anordnungen aufgrund der allgemeinen Ermächtigungsgrundlage des § 19 Abs. 2 HAKA (früher § 11 Abs. 1 HAbfG) erlassen werden dürfen. Die Ausführungen des Vertreters des Antragsgegners in der Begründung des vorliegenden Zulassungsantrages und in seiner Anmerkung zu dem Beschluß des Senats vom 7. März 1996 (vgl. Recht der Natur, Schnellbrief Nr. 38 vom Juni 1996 S. 43 f.) sind nicht geeignet, Zweifel an dieser Gesetzesauslegung zu wecken, die eine Klärungsbedürftigkeit dieser Fragen für den Bereich des Abfallbeseitigungsrechts begründen könnten. Soweit er aus der Formulierung des § 15 Abs. 3 HAKA im Umkehrschluß herleiten will, daß die Möglichkeit zum Erlaß befehlender Anordnungen gem. § 19 HAKA auch gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts in ihrem Aufgaben-und Pflichtenbereich als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger erhalten bleiben soll, weil insoweit nur deren Vollstreckbarkeit eingeschränkt werde, ist dem entgegenzuhalten, daß der Gesetzgeber diesen hoheitlichen Bereich aus dem Anwendungsbereich des § 15 Abs. 3 HAKA - anders als in dem früheren § 7 Abs. 4 HAbfG - insgesamt ausnehmen wollte und daß die Auslegung des Antragsgegners den oben dargelegten allgemeinen Grundsätzen widersprechen würde, die für Eingriffe gegen Hoheitsträger eine besondere gesetzliche Regelung verlangen, wie sie hier in § 10 HAKA dementsprechend auch ausdrücklich dahin getroffen worden ist, daß die Abfallbehörde gegenüber öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern die Verletzung ihrer hoheitlichen Aufgaben und Pflichten nur feststellen, also deren Einhaltung nicht selbst mit Befehl und Zwang durchsetzen darf, weil dies der Kommunalaufsicht vorbehalten bleiben soll. Andernfalls käme es im Verhältnis zur Kommunalaufsicht, die insbesondere auch die Befugnis zu ge- oder verbietenden kommunalaufsichtlichen Anweisungen gem. § 139 HGO umfaßt, auch wieder zu Unklarheiten, die mit der Neufassung des Gesetzes vermieden werden sollten (vgl. Gesetzesbegründung zu § 10 a.a.O. S. 25). Dem Umkehrschluß des Vertreters des Antragsgegners steht deshalb insbesondere die abschließende Spezialregelung des § 10 HAKA entgegen. Soweit er demgegenüber geltend macht, die danach zur Durchsetzung abfallrechtlicher Pflichten kommunaler Verwaltungsträger einzuschaltende Kommunalaufsicht agiere in Hessen äußerst schwerfällig und gehe bei für die Gemeinden kostenträchtigen Maßnahmen jeder Auseinandersetzung aus dem Wege, ist dem entgegenzuhalten, daß die angeblich mangelnde Durchschlagskraft eines Behördenzweiges kein Grund dafür sein kann, daß eine gesetzlich nicht zuständige Behörde die fraglichen Aufgaben an sich zieht, und daß die Berücksichtigung der administrativen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Kommunen gerade Sinn und Zweck der hier gem. § 54 Abs. 1 HKO anzuwendenden Schutzvorschrift des § 145 HGO ist, die Eingriffsbefugnisse gegenüber der kommunalen Selbstverwaltung grundsätzlich nur den allgemeinen Kommunalaufsichtsbehörden zubilligt. Das vorliegende Verfahren weist auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des - nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung verfassungsrechtlich ohnehin zweifelhaften (vgl. Bader, DÖV 1997 S. 442 (446 ff.)) - Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Nach der hier allein gebotenen summarischen Prüfung unterliegt es nämlich keinen begründeten Zweifeln, daß das Regierungspräsidium Darmstadt als Abfallbehörde dem Antragsteller als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger auch nach dem bei Erlaß des Widerspruchsbescheides vom 13. März 1997 noch formal gültigen Hessischen Abfallwirtschaftsgesetz in der Fassung vom 26. Februar 1991 (GVBl. I S. 106), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1994 (GVBl. I S. 764) - HAbfG - nicht im Wege der verpflichtenden Anordnung vom 30. September 1996 auferlegen durfte, die Deponie Dyckerhoffbruch der Beigeladenen mitzubenutzen, weil die Vorschrift des § 1 Abs. 3 HAbfG unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen - wie das Verwaltungsgericht auch zu Recht ausgeführt hat - als abschließende Sonderregelung für ihren Regelungsbereich die Anwendung der allgemeinen Eingriffsermächtigung des § 11 Abs. 1 HAbfG ausschloß. Da der Antragsgegner die streitige Anordnung erlassen hat, um den Antragsteller zur Einhaltung der Festlegungen des für verbindlich erklärten Landesabfallentsorgungsplanes zu zwingen, hätte er die für diesen Fall vom Gesetzgeber in § 1 Abs. 3 HAbfG ausdrücklich vorgeschriebene Verfahrensweise einhalten müssen, auch wenn er sie für zu umständlich und schwerfällig hielt. Ein Ausweichen auf die allgemeine Ermächtigungsgrundlage des § 11 Abs. 1 HAbfG war ihm aufgrund dieser abschließenden Spezialvorschrift verwehrt, auch wenn § 7 Abs. 4 HAbfG ein zwangsweises Vorgehen gegen öffentlich-rechtliche Aufgabenträger für bestimmte andere Fälle zuließ. Die hier streitige Anordnung kann auch nicht in eine Feststellung gem. § 1 Abs. 3 Satz 1 HAbfG umgedeutet werden, weil dies den unterschiedlichen Regelungsinhalten, dem ausdrücklich erklärten Willen der Erlaßbehörde, dem unterschiedlichen Charakter beider Verfügungen als gebundene Feststellung einerseits und als Ermessensregelung andererseits sowie den jeweils unterschiedlichen Verfahren zu ihrer Durchsetzung widersprechen würde. Nach alledem war der Zulassungsantrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO abzulehnen. Die gem. § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG für das gesamte Verfahren getroffene Streitwertfestsetzung gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 20 Abs. 3 GKG beruht auf den unwidersprochenen Berechnungen des Vertreters des Antragstellers im Schriftsatz vom 22. April 1997, wonach dem Antragsteller durch die Befolgung der zunächst auf ein Jahr befristeten streitigen Anordnung mindestens Mehrkosten in Höhe von ca. 600.000,00 DM pro Jahr entstehen würden; dieser Betrag war im Hinblick auf die Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens zu halbieren. Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.