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Beschluss

14 TZ 2416/97

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 14. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1998:0130.14TZ2416.97.0A
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Entscheidungsgründe
Die Anträge auf Zulassung der Beschwerde gem. § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO sind abzulehnen, weil in der Antragsschrift vom 30. Juni 1997 Gründe, aus denen eine Beschwerde zuzulassen wäre, nicht in einer dem § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dargelegt worden sind. Dieser Begründungszwang, mit dem gleichzeitig in § 67 Abs. 1 VwGO ein Vertretungszwang auch vor den Oberverwaltungsgerichten normiert worden ist, soll im Interesse der Entlastung der zweiten Instanz den Aufwand für die Bearbeitung eines Zulassungsantrages reduzieren (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Ds 13/3993 S. 13 zu Nr. 16 (§ 124 a VwGO)). Es ist deshalb zumindest zu verlangen, daß von dem rechtskundigen Rechtsanwalt der Prozeßstoff durchgearbeitet und dem Gericht die für die Entscheidung über den Zulassungsantrag notwendigen Gesichtspunkte in dem Sinne geordnet dargelegt werden, daß die Zulassungsgründe im Einzelnen genau bezeichnet bzw. benannt werden und in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erläutert wird, aus welchen Gründen jeweils welcher der geltend gemachten Zulassungsgründe für gegeben erachtet wird (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 31.07.1997 - 14 TZ 2444/97 - m.w.N.; a.A. VGH Bad. -Württ., Beschluß vom 25.02.1997 - 5 S 352/97 - VBlBW 1997 S. 261). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Antragsbegründung nicht. Soweit die Antragsteller unter Nr. 2. geltend machen, der angefochtene Beschluß weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 1997 - 7 C 7/92 - (NVwZ 1993 S. 987 f. ) dadurch ab, daß das Verwaltungsgericht ein konkretes, die Gebietsprägung beeinträchtigendes Störpotential der immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage des Beigeladenen nicht unterstellt und auch im Hinblick auf den vom Bundesverwaltungsgericht unterstellten abstrakten Gefährdungsgrad nicht problematisiert, sondern in Abrede gestellt habe ("nicht glaubhaft gemacht"), genügt dieses Vorbringen schon nicht den oben aufgezeigten formalen Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes gem. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Dafür ist es nämlich erforderlich, daß nicht nur ein ober- oder höchstrichterlicher, sondern auch ein vom Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung aufgestellter abstrakter Rechtssatz aufgezeigt wird, der dazu im Widerspruch steht und die verwaltungsgerichtliche Entscheidung trägt (vgl. VGH Bad. -Württ., Beschluß vom 17.03.1997 - 8 S 664/97 - DVBl. 1997 S. 1326). Dem genügt die vorliegend erfolgte bloße Geltendmachung fehlerhafter Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht aber nicht. Abgesehen davon entspricht die verwaltungsgerichtliche Rechtsanwendung - entgegen der Ansicht der Antragsteller - auch der dargestellten Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts. Die Unterstellung eines anlagentypischen Gefährdungspotentials einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage wird nämlich vom Bundesverwaltungsgericht (nur) im Rahmen der - begrenzt - typisierenden Betrachtungsweise bei der bauplanungsrechtlichen Zuordnung eines gewerblichen Vorhabens zu einem der in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) aufgeführten Gebiete gefordert. Dem ist das Verwaltungsgericht auch nachgekommen, indem es auf Seite 7/8 seines Beschlusses ausgeführt hat, daß der Betrieb des Beigeladenen in seinem nunmehr genehmigten Umfang deshalb gem. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO bauplanungsrechtlich unzulässig sei, weil in unbeplanten Gebieten, die keine Elemente eines Industrie- oder Gewerbegebietes, sondern allenfalls solche eines Mischgebietes aufweisen, nach § 4 BImSchG genehmigungsbedürftige Anlagen grundsätzlich generell unzulässig seien, ohne daß es auf den Grad der von ihnen ausgehenden Störungen ankomme. Auch im Rahmen der - von dem angeführten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts nicht betroffenen - summarischen Prüfung der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen an den Betrieb genehmigungsbedürftiger Anlagen hat das Verwaltungsgericht ein Gefährdungspotential der Anlage des Beigeladenen nicht völlig in Abrede gestellt, sondern ist lediglich davon ausgegangen, daß die Antragsteller Geruchs- und Lärmimmissionen nicht in einem solchen Umfang bzw. in einer solchen Größenordnung glaubhaft gemacht hätten, daß die Annahme eines Verstoßes gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG gerechtfertigt wäre. Wenn die bloße immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit einer Anlage dazu führen würde, daß auch in diesem Zusammenhang ein konkretes Gefährdungspotential unterstellt werden müßte, wäre das Genehmigungsverfahren überflüssig, weil die Genehmigungsbedürftigkeit als solche schon zur Ablehnung der Genehmigung führen würde. Soweit sich die Antragsteller im folgenden unter Nr. 3. auf den Zulassungsgrund der grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO berufen, ist schon fraglich, ob die grundsätzliche Klärung einer über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Rechtsfrage mit dem summarischen Charakter des vorliegenden Verfahrens auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes überhaupt vereinbar und nicht vielmehr allein einem zugehörigen Hauptverfahren vorzubehalten ist (vgl. VGH Bad. -Württ., Beschlüsse vom 21.02.1997 - 8 S 483/97 - DVBl. 1997 S. 1325 f. = VBlBW 1997 S. 262 f. und vom 12.05.1997 - A 12 S 580/97 - DVBl. 1997 S. 1327 f. = VBlBW 1997 S. 379 (380)), oder ob der uneingeschränkte Verweis in § 146 Abs. 4 VwGO auf eine entsprechende Anwendung aller Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO seinen Sinn dadurch behält, daß der bloß summarische Charakter der dort aufgeführten Beschlußverfahren allein auf die Tatsachenfeststellung, nicht aber auf die Beantwortung entscheidungserheblicher Rechtsfragen bezogen wird und deshalb deren zumindest überschlägige, nur noch einer Überprüfung im Hauptsacheverfahren vorbehaltene Beantwortung zuläßt (vgl. Hess. VGH, Beschluß 25.07.1997 - 14 TZ 1755/97 -). Jedenfalls aber haben die Antragsteller keine im vorliegenden Verfahren klärungsbedürftige Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dargelegt. Soweit sie unter Nr. 3. b) rügen, der angefochtene Beschluß halte in lärmtechnischer Hinsicht eine Mittelwertbildung wegen einer Gemengelage für zulässig, auch wenn die dazu führenden Emissionen von einem formell illegalen Betrieb stammten, genügt auch dieser Vortrag schon formal dem Darlegungserfordernis nicht, weil damit nicht eine klärungsbedürftige allgemeine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung formuliert, sondern die Rechtsanwendung im Einzelfall angegriffen wird. Abgesehen davon geht diese Rüge auch von unzutreffenden Voraussetzungen aus, weil das Verwaltungsgericht - entgegen der Auffassung der Antragsteller - für die Charakterisierung des hier fraglichen Gebietes die vom Beigeladenen betriebene Anlage unberücksichtigt gelassen und die Tendenz zum Mischgebiet lediglich mit der ehemaligen Lagerhalle eines Baugeschäftes und einer Schreinerei begründet hat, so daß sich die aus dem Vorbringen der Antragsteller herleitbare Frage der Berücksichtigung einer illegalen Anlage bei der sogenannten Mittelwertbildung hier jedenfalls nicht stellen würde. Das ergibt sich weiterhin auch daraus, daß nach der hier allein gebotenen summarischen Prüfung an den Wohnhäusern der Antragsteller wohl auch die Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete eingehalten werden dürften, so daß es auf die sogenannte Mittelwertbildung gar nicht ankäme. Soweit die Antragsteller im übrigen unter Nr. 3. a), c) und d) den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf die Anwendung des § 34 Abs. 3 BauGB durch das Verwaltungsgericht stützen, ist auch insoweit zweifelhaft, ob schon formal hinreichend deutlich grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfragen dargestellt worden sind. Dem Vorbringen der Antragsteller insoweit im Wege der Auslegung zu entnehmende Rechtsfragen sind aber jedenfalls im vorliegenden Verfahren nicht klärungsfähig und auch nicht allgemein klärungsbedürftig. Die mangelnde Klärungsfähigkeit ergibt sich zwar nicht schon daraus, daß das Bebauungsrecht nach dem oben angeführten Urteil des 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 1997 (a.a.O.) gegenüber schädlichen Umwelteinwirkungen keinen andersartigen und weitergehenden Nachbarschutz gewährt als § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, so daß die geltend gemachten Verstöße gegen Bauplanungsrecht nicht entscheidungserheblich wären. Nach der neueren Rechtsprechung des für das Baurecht zuständigen 4. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vermitteln nämlich die - den Belangen des Immissionsschutzes vorsorgend Rechnung tragenden - Festsetzungen von Baugebieten in Bebauungsplänen sowie der faktische Gebietscharakter in unbeplanten Innenbereichen gem. § 34 Abs. 2 BauGB einen über das Rücksichtnahmegebot hinausgehenden Nachbarschutz, der unabhängig von tatsächlichen unzumutbaren Beeinträchtigungen einen auf die Wahrung der Gebietsart gerichteten Abwehranspruch und die Befugnis der Grundstücksnachbarn gewährt, auch das Nichtbestehen tatbestandlicher Voraussetzungen für Ausnahmen oder Befreiungen oder eine insoweit fehlerhafte Ermessensausübung geltend zu machen (vgl. BVerwG, Urteile vom 16.09.1993 - 4 C 28/91 - NJW 1994 S. 1546 ff. und vom 23.08.1996 - 4 C 13/94 - NVwZ 1997 S. 384 ). Die mangelnde Klärungsfähigkeit der im Zusammenhang mit der verwaltungsgerichtlichen Prüfung des § 34 Abs. 3 BauGB auftauchenden Fragen in einem zugelassenen Beschwerdeverfahren ergibt sich aber daraus, daß diese Vorschrift mit dem am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Baugesetzbuchs und zur Neuregelung des Rechts der Raumordnung vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081 ff.) aufgehoben worden ist und daß die allgemeine Überleitungsvorschrift in § 233 Abs. 1 Satz 1 des seit dem 1. Januar 1998 geltenden Baugesetzbuchs, wonach Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen werden, nur auf förmlich einzuleitende Verfahren nach dem bundesrechtlichen Baugesetzbuch, wie Bauleitplan- oder Satzungsverfahren, nicht aber auf Baugenehmigungsverfahren nach den landesrechtlichen Bauordnungen anzuwenden ist, so daß hier im anhängigen Widerspruchsverfahren und in einem zugelassenen gerichtlichen Beschwerdeverfahren § 34 Abs. 3 BauGB a.F. und damit zusammenhängende Rechtsfragen nicht (mehr) zu prüfen sind. Hinzu kommt, daß Rechtsfragen zu der ab 1. Januar 1998 aufgehobenen Vorschrift des § 34 Abs. 3 BauGB a.F. unabhängig von ihrer Entscheidungserheblichkeit im vorliegenden Einzelfall jedenfalls nicht mehr grundsätzlich klärungsbedürftig sind, weil sie für die zukünftige Rechtsanwendung im allgemeinen keine Rolle mehr spielen. Abgesehen davon, wären die Fragen, die sich im Zusammenhang mit der von den Antragstellern gerügten Anwendung des § 34 abs. 3 BauGB a.F. durch das Verwaltungsgericht gestellt hätten, auch ohne weiteres aus dem Gesetz unter Einbeziehung der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung zu lösen gewesen, wie sich den folgenden Ausführungen ebenfalls entnehmen läßt. Die Antragsteller haben auch den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO unter Nr. 4 nicht hinreichend dargelegt. Da dieser Zulassungsgrund dem Zweck dienen soll, "die Einzelfallgerechtigkeit zu verwirklichen und grob ungerechte Entscheidungen zu korrigieren" (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Ds 13/3993 S. 13 zu Nr. 15 (§ 124 VwGO)), ist für eine Zulassung insoweit erforderlich, daß in dem Antrag in sich schlüssig und überzeugend nicht nur eine fehlerhafte verwaltungsgerichtliche Begründung, sondern vielmehr auch dargelegt wird, daß an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Ergebnis mehr als bloße, nämlich in dem Sinne "ernstliche" Zweifel bestehen, daß die Entscheidung im Ergebnis als "grob ungerecht" bzw. unvertretbar anzusehen ist. Bei der danach vorzunehmenden Schlüssigkeitsprüfung ist das Gericht allein auf die vom Antragsteller entsprechend § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO fristgemäß dargelegten Gründe beschränkt und darf nicht - wie im erst noch angestrebten eigentlichen Rechtsmittelverfahren - eine eigene umfassende Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung vornehmen (vgl. Hess. VGH, Beschlüsse vom 31.07.1997 - 14 TZ 2444/97 -, vom 08.07.1997 - 13 TZ 2135/97 - und vom 15.07.1997 - 13 TZ 1947/97 -; vgl. auch Nds OVG, Beschluß vom 27.03.1997 - 12 M 1731/97 - DÖV 1997 S. 697 (LS); VGH Bad. -Württ., Beschluß vom 22.04.1997 - 14 S 913/97 - VBlBW 1997 S. 298 f., vom 30.04.1997 - 8 S 1040/97 - VBlBW 1997 S. 299 f. und vom 12.05.1997 a.a.O.). Da der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an die materiell-rechtliche Fehlerhaftigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung anknüpft, nach der Neufassung der Verwaltungsgerichtsordnung die Gerichtsverfahren im Interesse der Entlastung der zweiten Instanz grundsätzlich in der ersten Instanz abgeschlossen werden sollen, für nachträglich veränderte Umstände grundsätzlich das Wiederaufnahme- bzw. Abänderungsverfahren gem. § 153 VwGO i.V.m. §§ 578 ff. ZPO bzw. § 80 Abs. 7 VwGO vorgesehen ist und der Gesetzgeber für das Zulassungsverfahren zur Verwirklichung des Konzentrations- und Beschleunigungsgedankens jedenfalls in § 146 Abs. 5 bzw. § 124 a Abs. 1 VwGO gesetzliche Ausschlußfristen als deutliche Zäsur für den Abschluß des Rechtsmittelverfahrens gesetzt hat, können möglicherweise schon solche Veränderungen der Sach- und Rechtslage nicht mehr in die Prüfung dieses Zulassungsgrundes einbezogen werden, die nach Erlaß der erstinstanzlichen Entscheidung eingetreten sind, jedenfalls aber sind solche nicht zu berücksichtigen, die nach Ablauf dieser zweiwöchigen bzw. einmonatigen Ausschlußfrist entstanden sind (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 17.02.1997 - 14 TZ 385/97 - GewArch 1997 S. 493). Danach ist hier insoweit die Aufhebung des § 34 Abs. 3 BauGB a.F. zum 1. Januar 1998 außer Betracht zu lassen und nur zu prüfen, ob an der (Ergebnis-) Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses vom 18. Juni 1997 bezogen auf die im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bzw. bis zum Ablauf der Antragsfrist am 7. Juli 1997 bestehende Sach- und Rechtslage ernstliche Zweifel hinreichend dargelegt worden sind. Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Antragsteller unter Nr. 4. nicht gerecht, daß das Verwaltungsgericht bei Anwendung des § 34 Abs. 3 BauGB a.F. a) das Ermessen statt der Behörde selbst ausgeübt habe, obwohl diese keine Ermessensbetätigung vorgenommen habe, b) nicht die Illegalität der umgebauten, erweiterten und errichteten Schlachtgebäude berücksichtigt habe, c) die städtebauliche Vertretbarkeit eines Schlachthofs, der ringsherum unmittelbar von Wohnbebauung umgeben sei, zu Unrecht bejaht habe, weil diese Nutzung mit gesunden Wohnverhältnissen nicht zu vereinbaren sei, und d) eine "Tendenz zum Mischgebiet" im hier fraglichen Bereich aufgrund einer falschen Rechtsauffassung angenommen habe. Dieser Vortrag läßt den angefochtenen Beschluß unter Geltung des § 34 Abs. 3 BauGB a.F. nicht als im Ergebnis "grob ungerecht" bzw. unvertretbar erscheinen. Entgegen der in der Antragsbegründung unter Nr. 4. b) i.V.m. Nr. 3. d) zum Ausdruck gekommenen Auffassung der Antragsteller hat das Verwaltungsgericht das Tatbestandsmerkmal der "zulässigerweise errichteten baulichen und sonstigen Anlage" in § 34 Abs. 3 BauGB a.F. nicht auf die 1985/86 illegal durchgeführten und durch die vorliegend streitige Genehmigung nachträglich legalisierten Modernisierungs- und Erweiterungsmaßnahmen hinsichtlich des Schlachtbetriebes, sondern - wohl zu Recht - auf den bis dahin bestehenden und baurechtlich genehmigten Bestand der Metzgerei mit Schlachträumen bezogen. Es hat nämlich auf Seite 8 seines Beschlusses ausdrücklich die Weiterentwicklung der ursprünglich von dem Beigeladenen zulässigerweise, nämlich formell und materiell baurechtlich legal betriebenen und einschließlich vorhandener Schlachträume mit Bauschein vom 30. August 1977 erweiterten Metzgerei zu einer immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtigen Schlachtanlage für zulässig erachtet. Die ihrem Vorbringen in Nr. 4. c) erkennbar zugrundeliegende Auffassung der Antragsteller, die Errichtung eines Schlachthofs in einem allgemeinen Wohngebiet sei städtebaulich schlechterdings nicht vertretbar, verkennt die besondere Funktion der Ausnahmevorschrift des § 34 Abs. 3 BauGB a.F. und den Umstand, daß es hier um die Erweiterung, Änderung und/oder (teilweise) Erneuerung einer bereits vorhandenen legalen Metzgerei mit Schlachträumen geht. Es war nämlich gerade der Zweck des § 34 Abs. 3 BauGB a.F., grundsätzlich planungsrechtlich unzulässige Maßnahmen im unbeplanten Innenbereich, die auch nicht im Wege einer Befreiung entsprechend § 31 BauGB a.F. zugelassen werden konnten, trotzdem unter bestimmten Voraussetzungen aufgrund einer planerischen Einzelfallabwägung unter Einbeziehung kompensatorischer Überlegungen, die im Rahmen der Absätze 1 und 2 des § 34 BauGB a.F. nicht möglich waren, quasi unter Überwindung der gebietsbezogenen Typisierung aus Gründen eines besonderen Bestands- und Weiterentwicklungsschutzes für gewerbliche Betriebe in gewachsenen Gemengelagen, der inhaltlich über den eigentumsrechtlichen Bestandsschutz hinausging, ausnahmsweise doch zuzulassen. Dabei bildeten im Verhältnis emittierender Gewerbebetriebe zur Wohnbebauung nur die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse i.S. § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB a.F., also unzumutbare Immissionsbelastungen für die Nachbarn, die absolute Grenze, so daß unter Umständen auch noch solche Immissionen hinzunehmen waren, wie sie in einem Mischgebiet zulässig sind, weil Mischgebiete auch dem Wohnen dienen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.02.1990 - 4 C 23/86 - DVBl. 1990 S. 572 = NVwZ 1990 S. 755 = BVerwGE 84 S. 322). Im vorliegenden Fall war somit in die Abwägung einzubeziehen, daß die baurechtlich genehmigte Metzgerei des Beigeladenen seit 1962 bestand und spätestens seit 1977 mit legal erweiterten Schlachträumen betrieben worden war, und zwar in einer solchen Größenordnung, daß 1984 nach Angaben des Veterinäramtes eine Schlachtmenge von ca. 10.000 kg Lebendgewicht/Woche verarbeitet wurde, wobei weiterhin zu prüfen wäre, inwieweit dies von der erteilten Baugenehmigung gedeckt war (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 11.06.1990 - 4 TH 6/89 - RdL 1991 S. 23 f.). Wenn zudem - wie hier vom Verwaltungsgericht angenommen - die kompensatorisch zu berücksichtigenden emissionsvermindernden Maßnahmen eine dauerhafte Einhaltung der Immissionsgrenzwerte für Mischgebiete oder gar der Mittelwerte zum allgemeinen Wohngebiet auf Dauer erwarten ließen, könnte es danach im Sinne dieser Vorschrift auch städtebaulich vertretbar sein, die nach § 4 BImSchG genehmigungsbedürftige Schlachtanlage in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet mit Tendenz zum Mischgebiet ausnahmsweise zuzulassen. Auch soweit die Antragsteller unter Nr. 4. d) die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Gebietstypisierung der näheren Umgebung des Schlachtbetriebes und damit insbesondere zur Mittelwertbildung hinsichtlich der einzuhaltenden Lärmimmissionsrichtwerte angreifen, vermag dies keine ernsthaften Zweifel im obigen Sinne an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses zu begründen. Daß sich dieses Gebiet aus einem ehemaligen Dorfgebiet im Sinne des § 5 BauNVO entwickelt hat, könnte für die Annahme einer Tendenz zum Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO sprechen, weil die früher im Dorfgebiet nach § 5 BauNVO zulässigen Betriebe der noch betriebenen Schreinerei und des landwirtschaftlichen Anwesens gegenüber dem Betrieb des Beigeladenen als das Wohnen nicht wesentlich störende Betriebe auch im Mischgebiet gem. § 6 BauNVO, nicht aber im allgemeinen Wohngebiet zulässig wären. Hinzu kommt, daß die früher legal betriebene Metzgerei mit Schlachtbetrieb möglicherweise über den Typ eines handwerklichen Versorgungsbetriebes hinausging und auch insoweit wohl kein Fremdkörper, sondern unter Berücksichtigung der benachbarten, in ein Mischgebiet passenden Betriebe auch eher prägend sein könnte. Zudem wurde bereits oben ausgeführt, daß bei summarischer Prüfung auch die Einhaltung der Lärmimmissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete gewährleistet sein dürfte, so daß die Annahme der "Tendenz zum Mischgebiet" auch nicht entscheidungserheblich wäre. Schließlich vermag auch der Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe das in § 34 Abs. 3 BauGB a.F. eingeräumte Ermessen anstelle der Behörde ausgeübt, eine Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Beschlusses nicht hinreichend zu begründen. Im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens ist nämlich keine bloße nachträgliche Rechtmäßigkeitskontrolle eines erlassenen Verwaltungsaktes - etwa wie bei einer Anfechtungsklage - durchzuführen, das Gericht hat vielmehr gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eine eigene Ermessensentscheidung aufgrund einer Interessenabwägung zu treffen. Dabei sind in erster Linie die nach summarischer Prüfung zu beurteilenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen, wobei - wie hier - im Falle des Widerspruchs auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, allerdings unter Berücksichtigung behördlicher Heilungs- und Nachbesserungsmöglichkeiten im Verlauf des Widerspruchsverfahrens abzustellen ist. Danach kann grundsätzlich zwar zunächst nur die Rechtmäßigkeit einer bereits im Ausgangsbescheid getroffenen behördlichen Ermessensbetätigung überprüft werden, es kann aber auch eine "Korrekturmöglichkeit" des Widerspruchsbescheides dahingehend berücksichtigt werden, daß im Hinblick darauf im Rahmen der gerichtlichen Ermessensentscheidung bei einer bisher fehlerhaften, aber korrigierbaren Ermessensausübung die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs nur bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheides wiederhergestellt bzw. angeordnet oder aber der Antrag bei einer zu Lasten des Antragstellers bereits bestehenden sog. Ermessensreduzierung auf Null - unabhängig von einer vorherigen behördlichen Ermessensbetätigung - ganz abgelehnt wird, weil der Widerspruch dann aus Rechtsgründen abgewiesen werden muß; zumal vorliegend dann auch ein Anspruch des Beigeladenen auf Genehmigungserteilung bestünde. Letzteren Fall hat das Verwaltungsgericht hier offensichtlich angenommen. Es hat nämlich auf Seite 8 seines angefochtenen Beschlusses ausdrücklich ausgeführt, daß "der Betrieb des Klägers (gemeint ist: des Beigeladenen) in seinem nunmehr genehmigten Umfang dennoch ausnahmsweise bauplanungsrechtlich zuzulassen ist". Abgesehen davon sind die in § 34 Abs. 3 BauGB angesprochenen bauplanungsrechtlichen Fragen insbesondere auch unter den Gesichtspunkten der grundsätzlichen Gebietsunverträglichkeit einer Schlachtanlage der Größenordnung des Betriebes des Beigeladenen, der durch Bestandsschutz gedeckten Kapazität und einer angemessenen Kapazitätsausweitung sowie der mit der Genehmigung verbundenen Sanierungsmaßnahmen im Genehmigungsverfahren erörtert worden und ist die daraufhin getroffene behördliche Abwägungsentscheidung bei der Begründung der zugelassenen Schlachtmenge auf Seite 14 des Genehmigungsbescheides auch zum Ausdruck gekommen. Angesichts dessen hätten die Antragsteller den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hinsichtlich der Fehlerhaftigkeit im Ergebnis hier nur dann schlüssig dargelegt, wenn sie weiterhin überzeugende Ausführungen dazu gemacht hätten, ob und warum die bauplanungsrechtlichen Erwägungen der Behörde unter Berücksichtigung des baurechtlich legalen Bestandes der bis 1985 betriebenen Metzgerei mit Schlachträumen den Anforderungen an eine fehlerfreie behördliche Ermessenausübung gem. § 34 Abs. 3 BauGB a.F. nicht genügten bzw. ob und warum das Verwaltungsgericht nach den vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 15. Februar 1990 (a.a.O.) aufgestellten Maßstäben nach Bejahung der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 BauGB a.F. eine Ermessensreduzierung auf Null nicht hätte annehmen dürfen. Zu diesen Fragen finden sich aber in der Antragsbegründung keine Ausführungen. Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 und § 159 VwGO i.V.m. § 100 ZPO sowie § 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO abzulehnen. Bei der Streitwertfestsetzung gem. § 13 Abs. 1 und § 20 Abs. 3 GKG legt der Senat entsprechend dem von einer Arbeitsgruppe von Verwaltungsrichtern erarbeiteten Streitwertkatalog (vgl. DVBl. 1996 S. 605 ff.) für die Klage der drittbetroffenen Antragsteller gegen die immissionsschutzrechtliche Anlage jeweils einen Streitwert von 20.000,00 DM zu Grunde; der sich daraus errechnende Gesamtbetrag ist wegen der Vorläufigkeit des begehrten Rechtsschutzes halbiert worden. Dieser Beschluß ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO und § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar. Die Antragsteller wehren sich als Nachbarn gegen eine vom Beigeladenen auf dem Grundstück in der unbeplanten Ortslage von betriebene Schlachterei. Der Beigeladene errichtete auf diesem Grundstück 1962 eine Metzgerei, die er einschließlich vorhandener Schlachträume mit baurechtlichen Genehmigungen 1971 und 1977 erweiterte. Für 1985/86 durchgeführte Erweiterungs- und Modernisierungsmaßnahmen des Schlachtbetriebes erteilte ihm der Regierungspräsident zunächst unter dem 3. Juni 1985 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung, die er nach Widerspruch des Antragstellers zu 1. mit Bescheid vom 2. August 1985 wegen des genehmigungsfreien handwerklichen Umfangs des Schlachtbetriebes und mit dem Hinweis auf eine nunmehr erforderliche Baugenehmigung zurücknahm. Die umgebaute Schlachtanlage wurde in der Folgezeit nicht baurechtlich genehmigt, sondern nur immissionsschutzrechtlich angezeigt. Auf Antrag der Antragsteller vom 15. Dezember 1994 legte das Regierungspräsidium die Schlachtanlage mit Bescheid vom 22. Juni 1995 wegen formeller Illegalität gem. § 20 Abs. 2 BImSchG still, allerdings nur insoweit, als die aufgrund einer Änderung des Anhangs zur 4. BImSchV ab 1. November 1985 nunmehr von der jeweiligen Schlachtmenge abhängige Grenze für die immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflichtigkeit (8.000 kg Lebendgewicht/ Woche) überschritten wurde, und nur aufschiebend befristet, um eine Legalisierung durch eine nachträgliche Genehmigung zu ermöglichen. Nach erfolglosem Vorverfahren erhob der Beigeladene beim Verwaltungsgericht Gießen am 20. September 1995 Klage - 8 E 1454/95 - auf Aufhebung der Stillegungsverfügung, während die Antragsteller zu 1. und 3. am 15. November 1996 die gerichtliche Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Verfügung beantragten - 8 G 1677/96 -, weil die immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Schlachtanlage in dem allgemeinen Wohngebiet bauplanungsrechtlich unzulässig sei und für sie, die Antragsteller, zu unerträglichen Geruchs- und Lärmbelästigungen insbesondere an Wochenenden führe. Dieser Antrag wurde vom Verwaltungsgericht durch Beschluß vom 8. April 1997 abgelehnt und das Klageverfahren wurde nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen durch Beschluß vom 16. Mai 1997 eingestellt, nachdem das Regierungspräsidium dem Beigeladenen unter dem 5. März 1997 für die Schlachtanlage eine Genehmigung gem. § 4 BImSchG für eine Kapazität von 12.000 kg Lebendgewicht/Woche erteilt hatte. Nachdem das Regierungspräsidium auf den dagegen erhobenen Widerspruch der Antragsteller mit Bescheid vom 2. Mai 1997 die sofortige Vollziehung dieser Genehmigung angeordnet hatte, haben die Antragsteller am 26. Mai 1997 beim Verwaltungsgericht Gießen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs beantragt. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit dem hier angefochtenen Beschluß vom 18. Juni 1997 - 8 G 795/97 (2) - im wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, daß die Antragsteller Geruchs- und Lärmemissionen in einer die nachbarschützende Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG verletzenden Größenordnung nicht hinreichend glaubhaft gemacht hätten, wobei die behördliche Mittelwertbildung für den Lärmimmissionsrichtwert nicht zu beanstanden sei, und daß Errichtung und Betrieb der Anlage auch nicht gegen die hier maßgebliche bauplanungsrechtliche Vorschrift des § 34 BauGB verstießen. Zwar sei eine nach § 4 BImSchG genehmigungsbedürftige Anlage in einem unbeplanten Gebiet, das keine Elemente eines Industrie- oder Gewerbegebietes, sondern allenfalls solche eines Mischgebietes aufweise, grundsätzlich generell unzulässig. Der Betrieb des Beigeladenen sei jedoch in seinem nunmehr genehmigten Umfang ausnahmsweise gem. § 34 Abs. 3 BauGB bauplanungsrechtlich zuzulassen. Insbesondere sei die Weiterentwicklung der ursprünglich von der Beigeladenen zulässigerweise betriebenen Metzgerei zu einer immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtigen Schlachtanlage im Hinblick auf die Kompensation der Kapazitätssteigerung durch die Verbesserung der Immissionssituation auf Grund der der Genehmigung beigefügten Nebenbestimmung städtebaulich vertretbar. Gegen den ihren Verfahrensbevollmächtigten am 23. Juni 1997 zugestellten Beschluß haben die Antragsteller am 3. Juli 1997 den vorliegenden Antrag auf Zulassung der Beschwerde gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Streitakten der aufgeführten Verfahren und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners verwiesen.