Beschluss
14 TG 4124/96
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 14. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1997:1218.14TG4124.96.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Unrecht abgelehnt. Der beschließende Senat gewährt der Antragstellerin gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO den beantragten vorläufigen Rechtsschutz, weil die Klage Erfolg haben muß. Maßgeblich für die Entscheidung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 01.03.1996. Das Verwaltungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, daß die von der Antragstellerin gegen die streitbefangene Verfügung des Regierungspräsidiums erhobene Klage unzulässig ist. Es trifft allerdings zu, daß die Klage erst am 24.04.1996 und damit mehr als einen Monat nach der Zustellung des Widerspruchsbescheides am 05.03.1996 bei dem Verwaltungsgericht eingegangen ist. Die durch die Post vorgenommene Zustellung hat jedoch die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht in Lauf gesetzt. Die Urkunde war nämlich mangelhaft, denn sie enthielt entgegen § 191 Nr. 3 ZPO nicht die Bezeichnung der Person, an die zugestellt werden sollte. Bei einer juristischen Person, wie der Antragstellerin, ist dies nicht die juristische Person selbst, sondern der gesetzliche Vertreter, wie sich aus § 171 Abs. 1 ZPO ergibt (Zöller/Stöber, Zivilprozeßordnung, 20. Aufl., § 191 Rdnr. 4; ähnlich: BayObLG, Beschluß vom 24.11.1988 - BReg. 2 Z 114/88 - BB 1989, 171). Die Urkunde soll nämlich dem Zusteller den Weg zum Adressaten im Sinne des § 171 ZPO weisen und ihn von der Klärung der Frage, wer die juristische Person vertreten darf, freistellen. Die über die Zustellung des Widerspruchsbescheides vom 01.03.1996 aufgenommene Postzustellungsurkunde verfehlt diesen Zweck, weil sie keine Angaben darüber enthält, wer gesetzlicher Vertreter der Antragstellerin ist. Dieser Mangel ist nach § 9 VwZG nicht zu heilen. Zwar gilt ein Schriftstück, daß unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist, nach Abs. 1 dieser Bestimmung als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es der Empfangsberechtigte nachweislich erhalten hat. Jedoch ergibt sich aus Abs. 2 der Vorschrift, daß diese Regelung nicht anzuwenden ist, wenn mit der Zustellung - wie hier - eine Frist für die Erhebung der Klage beginnt. Nach dem Inhalt der dem Senat als Grundlage für die Beschlußfassung zur Verfügung stehenden Akten (je 1 Hefter Prozeßakten des vorliegenden Verfahrens und des beim Verwaltungsgericht Kassel anhängigen Klageverfahrens 7 E 336/96 sowie ein Hefter Behördenakten des Regierungspräsidiums Kassel) erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtswidrig. Nach § 11 Abs. 1 des am 08.01.1996 noch geltenden Hessischen Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes - HAbfAG - in der Fassung vom 26.02.1991 (GVBl. I S. 106), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15.12.1992 (GVBl. I S. 634), hatte die Abfallbehörde die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Maßnahmen auf dem Gebiet der Abfallentsorgung zu treffen, um von der Allgemeinheit oder dem Einzelnen Gefahren abzuwehren, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedrohten. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung lag hier jedoch nicht vor. Insbesondere meinte der Antragsgegner zu Unrecht, daß die Antragstellerin gegen eine sie nach § 4 Abs. 3 Satz 1 HAbfAG treffende Überlassungspflicht verstoßen habe, indem sie die in Hessen eingesammelten Sandfangrückstände und Öl- und Benzinabscheiderinhalte in ihre eigene Anlage nach gebracht habe. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 HAbfAG hatten die Entsorgungspflichtigen nach § 3 Abs. 4 des damals ebenfalls noch geltenden Abfallgesetzes - AbfG - des Bundes die bei ihnen anfallenden Sonderabfälle auf ihre Kosten dem nach § 4 Abs. 5 HAbfAG zu bestimmenden Träger der Sonderabfallentsorgung zu überlassen. Bei den nach § 3 Abs. 4 AbfG Entsorgungspflichtigen handelte es sich um die Abfallbesitzer. Träger der Sonderabfallentsorgung war gem. § 3 der Sonderabfall- Verordnung vom 13.11.1978 (GVBl. I S. 556) die Beigeladene. Als Sonderabfälle galten nach § 4 Abs. 1 Satz 1 HAbfAG Abfälle aus Industrie, Gewerbe und Dienstleistungsbereichen, die nach der Abfallbestimmungs- Verordnung vom 03.04.1990 (BGBl. I S. 614) als besonders überwachungsbedürftig bestimmt waren, und solche, die nach § 3 Abs. 3 AbfG wegen ihrer Art von der Entsorgung mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen ausgeschlossen waren. Sandfangrückstände und Öl- und Benzinabscheiderinhalte waren zwar unter dem Abfallschlüssel 547 01 bzw. 547 02 in der Anlage zur Abfallbestimmungs-Verordnung aufgeführt. Gleichwohl stellten sie nicht ohne weiteres Sonderabfälle dar, die einer Überlassungspflicht nach § 4 Abs. 3 Satz 1 HAbfAG unterlagen. Von Bundesrechts wegen war nämlich eine Regelung des Entsorgungswegs für Altöle durch den Landesgesetzgeber nur insoweit zulässig, als sie der sog. dritten Kategorie angehörten. § 4 Abs. 3 Satz 1 HAbfAG war im Hinblick auf den notwendigen Einklang mit dem Bundesrecht für das Sondergebiet der Altölentsorgung einschränkend auszulegen. Altöle waren und sind nach dem über § 64 KrW-/AbfG bis heute fortgeltenden § 5 a Abs. 1 Satz 2 AbfG gebrauchte halbflüssige oder flüssige Stoffe, die ganz oder teilweise aus Mineralöl oder synthetischem Öl bestehen, einschließlich ölhaltiger Rückstände aus Behältern, Emulsionen und Wasser-Öl-Gemische. Hierzu gehören auch Sandfangrückstände und Öl- und Benzinabscheiderinhalte ohne Rücksicht auf ihren Ölgehalt. Auf Anforderungen in dieser Hinsicht, wie sie noch § 3 Abs. 2 des früheren Altölgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.12.1979 (BGBl. I S. 2113) enthielt, hat der Bundesgesetzgeber bewußt verzichtet, als er das Altölrecht neu regelte und in Gestalt des § 5 a in das Abfallgesetz in der diesem durch Art. 1 des Gesetzes vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1410) gegebenen Fassung einfügte (vgl. hierzu Beschlußempfehlung und Bericht des Innenausschusses des Deutschen Bundestages, BT-Drs. 10/5656, S. 47 und 69). § 5 a AbfG liegt eine Unterteilung der Altöle in drei Kategorien zu Grunde. Altöle der ersten Kategorie sind Gegenstand der Regelung des § 5 a Abs. 2 Satz 2 AbfG und müssen für eine Aufarbeitung im Sinne der Nr. 1 der genannten Bestimmung geeignet sein. Die Bundesregierung hat auf der Grundlage des § 5 a Abs. 2 Satz 2 AbfG die Altölverordnung - AltölV - vom 27.10.1987 (BGBl. I S. 2335) erlassen. Nach § 1 AltölV ist Aufarbeitung jedes Verfahren, das darauf abzielt, aus Altölen Grundöle, Fluxöle, verfahrensbedingte Koppelprodukte oder zur Weiterverarbeitung vorgesehene Produkte nach Abtrennung oder chemischer Umwandlung der Schadstoffe, der Oxidationsprodukte und der Zusätze herzustellen. § 2 AltölV regelt, welche Altöle zur Aufarbeitung eingesetzt werden dürfen. § 3 AltölV enthält für die Aufarbeitung maßgebliche Grenzwerte für polychlorierte Biphenyle und Gesamthalogen. Auf diese Weise hängt es von der Beschaffenheit des Altöls ab, ob eine Aufarbeitung rechtlich möglich ist und sich das Altöl der ersten Kategorie zuordnen läßt. Soweit Altöle der Verwertung in hierfür genehmigten Anlagen im Sinne des § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - BImSchG - zugeführt werden, sind sie als Altöle der zweiten Kategorie anzusehen, die in § 5 a Abs. 2 Satz 1 AbfG geregelt ist. Auf Altöle der zweiten Kategorie finden danach nur die §§ 11, 11 a - 11 f, 12 und 14 Abs. 1 AbfG Anwendung die keine Grundlage für eine landesrechtliche Überlassungspflicht bieten. Damit hat der Bundesgesetzgeber eine Regelung geschaffen, die für Altöle der zweiten Kategorie von stofflichen Eigenschaften des Altöls absieht. Für die Koalitionsfraktionen, auf deren Gesetzentwurf die Einbeziehung der Regelung der Altölentsorgung in das damalige Abfallgesetz zurückging, war die abfallrechtliche Überwachung bis zur Übergabe der Altöle an eine immissionsschutzrechtlich für die Verwertung zugelassene Anlage durch § 5 a Abs. 2 Satz 1 AbfG gewährleistet. Auf die Beschaffenheit der Altöle sollte es dabei nicht ankommen. Die Koalitionsfraktionen sahen die Überwachung vielmehr ausdrücklich unabhängig von der Eigenschaft der Altöle als Abfall oder Wirtschaftsgut (Reststoff) im Sinne der damaligen Ausdrucksweise als gewährleistet an (BT-Drs. 10/5656 S. 67). Die Bundesregierung, die den Gesetzentwurf nachträglich voll mittrug (a.a.O. S. 65), hob darüber hinaus hervor, es reiche aus, daß der Weg der Altöle bis zur Verwertungsanlage mit den Instrumenten des Abfallrechts streng überwacht werde (a.a.O. S. 67). Im übrigen setzte die Bundesregierung darauf, daß es für die energetische Verwertung etwa im Bundes-Immissionsschutzgesetz abschließende Regelungen gebe und daß für die stoffliche Verwertung in einer Rechtsverordnung - gemeint war die spätere Altölverordnung - Eingangsbedingungen festgelegt würden. Zugleich sollte die für Altöle der zweiten Kategorie vorgesehene Beschränkung auf wenige Vorschriften des Abfallrechts einen Anreiz für die Nutzung und den Ausbau vorhandener oder neuer Verwertungsverfahren geben (a.a.O. S. 67). Für die thermischen Verwertungsmöglichkeiten kam es dem Gesetzgeber bei Erlaß des § 5 a AbfG erklärtermaßen darauf an, daß PCB- Gehalte des Altöls mit Sicherheit zerstört würden. Beispielhaft hierfür führte die Bundesregierung die Verbrennung des Altöls in der Zement- und Stahlindustrie an (a.a.O. S. 67). Auf diese Weise war jedenfalls der Begriff der thermischen Verwertung für Altöle schon bei Erlaß des § 5 a AbfG im Jahre 1986 allein davon abhängig, ob die Maßnahme in einer nach § 4 BImSchG für diesen Zweck genehmigten Anlage durchgeführt wurde oder nicht. Insoweit bestand für Altöl schon damals eine von der Beschaffenheit des Stoffes unabhängige Möglichkeit der Entsorgung außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen, wie sie der Bundesgesetzgeber im übrigen erst durch Art. 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 11.05.1990 (BGBl. I S. 870) mit der Anfügung des Satzes 2 in § 4 Abs. 1 AbfG in vergleichbarer Weise vorsah. Altöl der dritten Kategorie war und ist demgegenüber jedes Altöl, das sich von seiner Beschaffenheit her nicht für eine Aufarbeitung eignet und daher nicht der Kategorie 1 angehört und das überdies keiner Verwertung in dem vorstehend beschriebenen Sinne in einer hierfür nach § 4 BImSchG genehmigten Anlage zugeführt wird und das aus diesem Grunde auch der Kategorie 2 nicht zuzurechnen ist. Nur auf Altöl der dritten Kategorie sind die Bestimmungen des Abfallgesetzes nach dessen § 5 a Abs. 1 Satz 1 in vollem Umfang anwendbar. Nach der für die Entscheidung im vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 01.03.1996 hatte sich die Grenze zwischen Altölen der dritten Kategorie und solchen der zweiten Kategorie verschoben. Die Grenzziehung hing und hängt noch heute davon ab, ob eine Verwertung in dem oben beschriebenen weiten Sinne in einer hierfür genehmigten Anlage im Sinne des § 4 BImSchG stattfindet. Der Kreis dieser Anlagen ist jedoch seit 1986 durch Änderungen der einschlägigen Bestimmungen erweitert worden. Die Entwicklung der Gesetzgebung zeigt, daß der Gesetzgeber Entsorgungsvorgänge außerhalb von Deponien schon zur Zeit des Erlasses des Widerspruchsbescheides als immissionsschutzrechtlich hinreichend steuerbar ansah. Als die Altölentsorgung 1986 im Abfallgesetz geregelt wurde, unterlagen Altöle der Kategorie 3 aufgrund der für sie uneingeschränkten Geltung dieses Gesetzes von da an auch der die Ordnung der Entsorgung betreffenden Vorschrift des § 4 AbfG. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AbfG durften Abfälle nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallentsorgungsanlagen) behandelt, gelagert und abgelagert werden. Die Errichtung und der Betrieb von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen bedurften nach § 7 Abs. 1 Satz 1 AbfG der Planfeststellung durch die zuständige Behörde, nach Abs. 2 Satz 1 derselben Bestimmung jedoch zumindest einer Genehmigung, die von der für die Durchführung des Abfallgesetzes zuständigen Behörde zu erteilen war. Art. 6 Nr. 1 des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466) änderte § 7 AbfG dahin, daß nur noch für die Errichtung und den Betrieb von Deponien eine Planfeststellung oder ausnahmsweise ein abfallrechtliches Genehmigungsverfahren erforderlich war (§ 7 Abs. 2 und 3 AbfG). Im übrigen bedurften die Errichtung und der Betrieb von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen seither der Genehmigung nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Eine weitere Zulassung nach dem Abfallgesetz wurde überflüssig. Zugleich wurde der Wortlaut des § 4 Abs. 1 BImSchG durch Art. 8 Nr. 1 des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes der neuen Rechtslage angepaßt. Art. 9 dieses Gesetzes dehnte die Geltung der Nr. 8 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV - auf die Verwertung und Beseitigung von Abfällen aus und änderte die Beschreibung einer Reihe von genehmigungsbedürftigen Anlagen, die unter Nr. 8 des Anhangs aufgeführt waren. Genehmigungen, die nach § 4 BImSchG in Verbindung mit Nr. 8 des Anhangs zur 4. BImSchV erteilt wurden, konnten seither gleichermaßen die Verwertung und die Beseitigung von Reststoffen und Abfällen umfassen. Da sich der Geltungsbereich des § 4 BImSchG seither auf die Genehmigung aller dieser Anlagen bezieht, ist für eine Zuordnung von Altölen zur Kategorie 3 nur noch in eingeschränktem Maße Raum, etwa bei der Lagerung von Altölen in einer Deponie, der Zuführung von Altölen zu einer mobilen und daher nicht nach § 4 BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlage oder bei der Zuführung zu einer Anlage, die über eine Genehmigung nach § 4 BImSchG entweder überhaupt nicht oder doch nicht für die Verwertung von Altöl verfügt. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht es in seinem Beschluß vom 24.08.1994 - 7 NB 5.93 - für die Anwendung des § 5 a Abs. 2 AbfG als allein entscheidend angesehen, ob das Altöl einer Anlage zugeführt wird, deren immissionsschutzrechtliche Genehmigung die stoffliche oder thermische Verwertung dieses Altöls einschließt (BVerwGE 96, 318, 322). Das vorstehend gewonnene Ergebnis wird durch den inneren Aufbau des § 5 a AbfG nicht in Frage gestellt. Die privilegierende Vorschrift des Abs. 2 Satz 1 bezieht sich auf jedes und nicht nur auf solches Altöl, das nach den Vorschriften des früheren Abfallgesetzes als Reststoff, nicht aber als Abfall anzusehen wäre. Die gegenteilige Auffassung geht allerdings zu Recht davon aus, daß die in § 5 a AbfG ursprünglich grundsätzlich angeordnete Anwendung der Vorschriften des früheren Abfallgesetzes auf Altöle überflüssig war, soweit sich die Altöle als Abfälle im Sinne der Begriffsbestimmung des § 1 Abs. 1 AbfG darstellten. Die Vertreter dieser Rechtsmeinung verkennen jedoch, daß es dem Gesetzgeber mit der Einführung der drei Altölkategorien gerade um die Schaffung einer gegenüber dem allgemeinen Abfallrecht speziellen Regelung ging, die die bei den Altölen besonders schwierige Abgrenzung zwischen Abfall auf der einen und Reststoff im Sinne des § 1 a Abs. 1 Satz 2 AbfG und Wirtschaftsgut auf der anderen Seite überflüssig machen sollte (Kunig/Schwermer/Versteyl, Abfallgesetz, 2. Aufl., § 5 a Rdnr. 4). Dieses Ziel konnte der Gesetzgeber nur erreichen, indem er sämtliche Altöle ohne Rücksicht darauf, ob sie gem. § 1 Abs. 1 AbfG als Abfälle anzusehen waren oder nicht, der in § 5 a AbfG getroffenen einheitlichen Regelung unterstellte. Die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts, daß die in § 5 a AbfG angelegte Unterscheidung zwischen Altölen, die einer Verwertung im Sinne des § 5 a Abs. 2 AbfG zugeführt würden, und solchen, die anderweitig entsorgt würden, auch nach der Neuregelung der Zulassung von Abfallentsorgungsanlagen bedeutsam sei (BVerwGE 96, 318, 321 f.), wird durch die Auffassung des Senats nicht in Frage gestellt. Diese Auffassung führt lediglich zu einer Verkleinerung des den Altölen, die nicht einer Verwertung in dem genannten Sinne zugeführt werden und die daher noch als überlassungspflichtige Sonderabfälle anzusehen sind, verbleibenden Raumes. Auch aus der Verwaltungspraxis ergeben sich keine durchgreifenden Gesichtspunkte für eine andere Auslegung des § 5 a AbfG. Die einschlägigen Erlasse der obersten Landesbehörde sind, soweit sie dem Senat bekannt geworden sind, an der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Abfall und Wirtschaftsgut in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.06.1993 - 7 C 11.92 - (BVerwGE 92, 353) ausgerichtet. Dies gilt insbesondere für den Erlaß des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Bundesangelegenheiten vom 29.03.1995 zur Bewertung der Entsorgungs- und Verwertungsmöglichkeiten für Sandfangrückstände und Öl- und Benzinabscheiderinhalte. Ob sich dem Erlaß des Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen vom 20.12.1995 zur Entsorgung von Öl-Wasser-Gemischen und ölhaltigen Mineralstoffen eine grundsätzlich andere Auffassung entnehmen läßt, ist für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ohne Belang. Der Erlaß des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Bundesangelegenheiten stellt von seinem Ausgangspunkt folgerichtig in erster Linie auf die Eigenschaften der Sandfangrückstände und Öl- und Benzinabscheiderinhalte an. Auf diese Weise gelangt der Erlaß zu dem Ergebnis, daß auch der Einsatz von Stoffraktionen dieser Art etwa in der Zementindustrie eine Verwertung im Hauptzweck in der Anlage nicht belegen könne. Hierauf kann es jedoch nicht ankommen. Wie aufgezeigt, ist die Grenze zwischen Altölen der zweiten und dritten Kategorie nicht anhand der stofflichen Eigenschaften der Altöle zu ziehen. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen und rechtlichen Eigenschaften der Anlage, der die Stoffe zur Verwertung im Sinne des § 5 a Abs. 2 Satz 1 AbfG zugeführt werden. In rechtlicher Hinsicht muß diese Anlage nach § 4 BImSchG genehmigt sein und die Genehmigung muß die Verwertung der Altöle mitumfassen. Die von der Antragstellerin gesammelten Öl- und Benzinabscheiderinhalte und Sandfangrückstände sind als Altöle der Kategorie 2 anzusehen, weil die Antragstellerin sie der Verwertung in ihrer eigenen hierfür genehmigten Anlage zuführt. Wie sich aus dem von ihr vorgelegten Bescheid der Regierung von Oberfranken vom 13.09.1995 ergibt, betreibt die Antragstellerin in eine nach § 4 BImSchG genehmigte Anlage zur Verwertung von Altölen. Die Genehmigung umfaßt nach der ausdrücklichen Bestätigung durch die Behörde die Behandlung, nicht nur die Beseitigung von Sandfangrückständen und Öl- und Benzinabscheiderinhalten. Da die Antragstellerin im vorliegenden Fall nicht von einer Überlassungspflicht im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 HAbfAG betroffen ist, braucht der Senat hier nicht darüber zu entscheiden, ob Bestimmungen des Rechts der Europäischen Gemeinschaft der Anwendung der genannten Vorschrift entgegenstehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beigeladenen können keine Kosten auferlegt werden, da sie einen Antrag nicht gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 und für das Beschwerdeverfahren auf dem entsprechend anzuwendenden § 14 GKG. Der beschließende Senat geht davon aus, daß in einem gegen die streitbefangene Verfügung des Regierungspräsidiums Darmstadt anhängig gemachten Klageverfahren ein Streitwert von 35.000,00 DM angemessen wäre. Dabei lehnt sich der Senat an den von Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalog in der Fassung vom Januar 1996 (DVBl. 1996, 605) an. Nach Nr. 1.4.2 des Katalogs ist für die Klage eines Abfallbesitzers gegen eine Untersagungsverfügung grundsätzlich von einem Wert von 30.000,00 DM auszugehen. Die von dem Regierungspräsidium Kassel in der streitbefangenen Verfügung getroffene Anordnung, die eingesammelten Altöle der Beigeladenen zu überlassen, kommt einer Untersagung, die Stoffe im eigenen Betrieb zu verwerten, gleich. Der beschließende Senat hält daher den Wert von 30.000,00 DM auch in Bezug auf diese Anordnung für angemessen. Da die Behörde für den Fall eines Verstoßes ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 DM angedroht hat, erhöht sich der Streitwert für das Klageverfahren um diesen Betrag auf 35.000,00 DM. Es erscheint angemessen, hiervon die Hälfte als Streitwert für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes festzusetzen. Dabei macht der beschließende Senat von der ihm durch § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG eröffneten Möglichkeit Gebrauch, die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen entsprechend abzuändern. Die Antragstellerin sammelt Sandfangrückstände und Öl- und Benzinabscheiderinhalte ein, die sie einer von ihr in betriebenen Anlage zur Behandlung zuführt. Sie wendet sich gegen die von dem Regierungspräsidium getroffene Anordnung, die eingesammelten Stoffe der Beigeladenen zu überlassen. Der Widerspruch der Antragstellerin gegen die Verfügung des Regierungspräsidiums blieb ohne Erfolg. Die hiergegen gerichtete Anfechtungsklage ist beim Verwaltungsgericht Kassel anhängig. Das Verwaltungsgericht hat der Antragstellerin im ersten Rechtszug die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versagt.