Urteil
3 K 349/20 A
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2021:0202.3K349.20A.00
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Leitsätze
1. Empfangsbestätigung im Sinne des § 33 Abs. 4 AsylG kann auch eine Postzustellungsurkunde sein, in der eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Zustellung nach § 3 VwZG dokumentiert ist.(Rn.42)
2. Der Asylantragsteller ist bei der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung des § 33 Abs. 4 AsylG auch im Falle der Vertretung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt persönlich über seine Mitwirkungspflichten und die Rücknahmefiktion des § 33 Abs. 1 AsylG zu belehren.(Rn.52)
3. Soweit ein Ausländer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, ist die Hinweispflicht des § 33 Abs. 4 AsylG auf eine Belehrung des gesetzlichen Vertreters gerichtet. Dasselbe gilt, wenn für den Ausländer ein Betreuer bestellt ist, dessen Aufgabenkreis die Vertretung gegenüber dem Bundesamt umfasst.(Rn.53)
4. An den Inhalt der Belehrung nach § 33 Abs. 4 AsylG sind mit Blick auf deren Bedeutung für die Gewährleistung eines fairen Verfahrens grundsätzlich hohe Anforderungen zu stellen. Fehlerhafte Angaben und Unklarheiten, die geeignet sind beim Adressaten Fehlvorstellungen bezüglich der geltenden Rechtslage hervorzurufen, führen grundsätzlich dazu, dass die Belehrung nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen entspricht und die Rücknahmefiktion des § 33 Abs. 1 AsylG nicht eintreten kann.(Rn.55)
Tenor
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16. September 2020 (8...) wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Empfangsbestätigung im Sinne des § 33 Abs. 4 AsylG kann auch eine Postzustellungsurkunde sein, in der eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Zustellung nach § 3 VwZG dokumentiert ist.(Rn.42) 2. Der Asylantragsteller ist bei der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung des § 33 Abs. 4 AsylG auch im Falle der Vertretung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt persönlich über seine Mitwirkungspflichten und die Rücknahmefiktion des § 33 Abs. 1 AsylG zu belehren.(Rn.52) 3. Soweit ein Ausländer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, ist die Hinweispflicht des § 33 Abs. 4 AsylG auf eine Belehrung des gesetzlichen Vertreters gerichtet. Dasselbe gilt, wenn für den Ausländer ein Betreuer bestellt ist, dessen Aufgabenkreis die Vertretung gegenüber dem Bundesamt umfasst.(Rn.53) 4. An den Inhalt der Belehrung nach § 33 Abs. 4 AsylG sind mit Blick auf deren Bedeutung für die Gewährleistung eines fairen Verfahrens grundsätzlich hohe Anforderungen zu stellen. Fehlerhafte Angaben und Unklarheiten, die geeignet sind beim Adressaten Fehlvorstellungen bezüglich der geltenden Rechtslage hervorzurufen, führen grundsätzlich dazu, dass die Belehrung nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen entspricht und die Rücknahmefiktion des § 33 Abs. 1 AsylG nicht eintreten kann.(Rn.55) Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16. September 2020 (8...) wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. 1. Die Klage ist zulässig. Statthafte Rechtsschutzform gegen die behördliche Feststellung der Einstellung des Asylverfahrens ist die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO (vgl. BVerwG, Urteil vom 05. September 2013 – BVerwG 10 C 1/13 –, juris Rn. 14; VGH Mannheim, Urteil vom 23. Januar 2018 – A 9 S 350/17 –, juris Rn. 17). Das Rechtsschutzinteresse der Klägerin an einer entsprechenden Klage wird nicht durch das ihr in § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG eingeräumte Recht ausgeschlossen, die Wiederaufnahme des Asylverfahrens zu beantragen. Ein solcher Wiederaufnahmeantrag stellt keine gleichwertige Alternative zum hiesigen Rechtsschutzbegehren dar, da die Wiederaufnahme des Asylverfahrens gemäß § 33 Abs. 5 Satz 2, Satz 6 Nr. 2 AsylG nur einmalig beantragt werden kann. Eine hierauf ergehende Wiederaufnahmeentscheidung der Behörde sperrt nachfolgende Wiederaufnahmebegehren selbst dann, wenn die erste Verfahrenseinstellung nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG rechtswidrig gewesen ist. Vor diesem Hintergrund wäre es mit der Garantie des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht zu vereinbaren, wenn die Klägerin auf die Möglichkeit der Wiederaufnahme des Asylverfahrens verwiesen würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 2016 - 2 BvR 1385/16 -, juris Rn. 8). 2. Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage der Feststellung des Bescheids, der Asylantrag gelte als zurückgenommen und das Asylverfahren sei eingestellt, ist § 33 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2, Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 32 AsylG. Ein Asylantrag gilt gemäß § 33 Abs. 1 AsylG als zurückgenommen, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Dies wird nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG unter anderem dann vermutet, wenn er einer Aufforderung zur Anhörung nach § 25 AsylG nicht nachgekommen ist. Gemäß § 33 Abs. 4 AsylG ist der Ausländer auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und „gegen Empfangsbestätigung“ hinzuweisen. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen der Belehrung, tritt die Rücknahmefiktion nicht ein. Der mit dem Eintritt einer gesetzlichen Fiktion verbundene Nachteil ist im Hinblick auf das alle staatliche Organe verpflichtende Prinzip eines fairen Verfahrens nur dann unbedenklich, wenn dem Betroffenen durch eine erläuternde Belehrung mit der gebotenen Deutlichkeit vor Augen geführt wird, welche Obliegenheiten ihn im Einzelnen treffen und welche Folgen bei der Nichtbeachtung entstehen können (BVerwG, Urteil vom 15. April 2019 – BVerwG 1 C 46/18 – juris Rn. 30). Eine diesen gesetzlichen Anforderungen entsprechende Belehrung ist hier nicht erfolgt. a. Die Übersendung der „Belehrung für Erstantragsteller über Mitwirkungspflichten“ mit Schreiben vom 15. Januar 2020 genügt den Anforderungen des § 33 Abs. 4 AsylG nicht, da sie nicht gegen Empfangsbestätigung erfolgte. aa. Entgegen der Ansicht der Klägerin setzt eine wirksame Empfangsbestätigung allerdings nicht voraus, dass der Antragsteller den Erhalt der Belehrung mit eigenhändiger Unterschrift quittiert. Ein solches Erfordernis ist § 33 Abs. 4 AsylG nicht zu entnehmen. Soweit in der Rechtsprechung der Kammer hierzu bislang eine andere Auffassung vertreten wurde (VG Berlin, Beschluss vom 27. Februar 2017 – VG 3 L 98.17 A –, juris Rn. 10 und Urteil vom 8. Mai 2017 – VG 3 K 99.17 A –; ebenso VG Berlin, Urteil vom 16. April 2020 – VG 19 K 596.19 A –, juris Rn. 29) wird hieran nicht mehr festgehalten. Vielmehr kann auch eine Postzustellungsurkunde, in der eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Zustellung nach § 3 VwZG dokumentiert ist, eine Empfangsbestätigung im Sinne des § 33 Abs. 4 AsylG sein (so auch schon VG Düsseldorf, Beschluss vom 10. März 2017 – 17 L 212/17.A –, juris Rn. 37; VG Hannover, Urteil vom 17. September 2019 – 7 A 3887/17 –, juris Rn. 44 ff.; VG Augsburg, Beschluss vom 05. Januar 2018 – Au 8 S 17.35699 –, juris Rn. 24). Der Wortlaut des § 33 Abs. 4 AsylG steht einer solchen Auslegung offen. Der Begriff der Empfangsbestätigung ist weder legaldefiniert, noch konnte sich hierzu bislang in der Rechtsprechung ein einheitliches Begriffsverständnis herausbilden. Auch zwingt der Wortsinn nicht zu einer Auslegung, wonach die Empfangsbestätigung nur durch den Adressaten selbst ausgestellt werden kann. Zwar legt die passive, auf den Empfang abstellende Formulierung ein solches Verständnis nahe. Es ist sprachlich jedoch nicht ausgeschlossen, dass auch eine andere Person, etwa der Postdienstleister, den Empfang der Belehrung durch den Adressaten bestätigt. Überdies ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber – offenbar bewusst – von der Verwendung des aus dem Zustellungsrecht bekannten Begriffs des Empfangsbekenntnisses abgesehen hat. Dieser setzt gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 VwZG in jedem Fall eine eigenhändige Unterschrift des Empfängers voraus (ebenso für das zivilprozessuale Empfangsbekenntnis BGH, Urteil vom 13. Mai 1992 – VIII ZR 190/91 –, juris Rn. 11; OLG Frankfurt, Beschluss vom 02. Oktober 2017 – 8 WF 37/17 –, juris Rn. 12). Hätte der Gesetzgeber ein solches Erfordernis auch in Bezug auf die Belehrung nach § 33 Abs. 4 AsylG aufstellen wollen, hätte er dies dementsprechend durch Verwendung des Begriffs des Empfangsbekenntnisses unmissverständlich klarstellen können. Dass in der Vorschrift stattdessen der Begriff der Empfangsbestätigung Verwendung findet, legt demgegenüber den Schluss nahe, dass eine solche nicht zwingend durch den Adressaten selbst ausgestellt werden muss. Sinn und Zweck des § 33 Abs. 4 AsylG bestätigen dieses Ergebnis. Die Regelung zielt darauf ab, durch einen förmlichen Empfangsnachweis sicherzustellen, dass dem Ausländer die Belehrung über die Folgen eines Nichtbetreibens des Verfahrens tatsächlich zugeht. Auf diese Weise soll gewährleistet werden, dass der Ausländer in jedem Fall die Möglichkeit erlangt, von der Belehrung Kenntnis zu nehmen. Diesem Zweck genügt die Postzustellungsurkunde. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb im Interesse eines effektiven Grundrechtsschutzes strengere Anforderungen an den Zugangsnachweis einer Belehrung nach § 33 Abs. 4 AsylG zu stellen sein sollten als in äußerst grundrechtssensiblen Bereichen wie dem Strafprozess, in denen die Postzustellungsurkunde als Zustellungsnachweis genügt. Auch das Unionsrecht bietet hierfür keinen Anhaltspunkt. Dass der Gesetzgeber insoweit gleichwohl den Begriff der Empfangsbestätigung verwendet und nicht auf die Regelungen des § 3 VwZG in Verbindung mit §§ 177 ff. ZPO verweist, erklärt sich dadurch, dass der Asylantragsteller zur Antragstellung regelmäßig persönlich beim Bundesamt erscheint (§ 23 Abs. 1 AsylG) und ihm die Belehrung nach § 33 Abs. 4 AsylG bei dieser Gelegenheit persönlich ausgehändigt werden kann. Gleichwohl muss auch im Ausnahmefall einer schriftlichen Antragstellung eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Belehrung des Antragstellers möglich sein. Die Zustellung gegen Postzustellungsurkunde bietet hierfür eine sachgerechte Lösung. bb. Auch nach den vorstehenden Maßstäben liegt in Bezug auf die Belehrung vom 15. Januar 2020 indes keine Empfangsbestätigung vor. Zwar enthält der Verwaltungsvorgang der Beklagten eine in Rücklauf gegebene Postzustellungsurkunde, wonach die Belehrung am 17. Januar 2020 einer Beschäftigten der Klinik übergeben wurde (Bl. 42 f. des Bundesamtsvorgangs 8...). Diese Urkunde ist jedoch nicht dazu geeignet, als „Empfangsbestätigung“ im vorstehenden Sinne den Nachweis darüber zu erbringen, dass die Belehrung der Klägerin zugegangen ist. Dabei kann dahinstehen, ob eine Postzustellungsurkunde auch dann eine Empfangsbestätigung im Sinne des § 33 Abs. 4 AsylG ist, wenn sie eine Ersatzzustellung nach § 178 ZPO dokumentiert. Denn die Klägerin war nicht Adressatin der Zustellung. Das Zustellungsrecht unterscheidet zwischen dem Zustellungsadressaten und dem Zustellungsempfänger. Zustellungsadressat ist diejenige Person, der zugestellt werden soll (§ 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG i.V.m. § 182 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), Zustellungsempfänger hingegen die Person, an die der Brief oder das Schriftstück übergeben wurde (vgl. § 182 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Im Falle einer Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist die Person, die das Schriftstück entgegennimmt, demzufolge Zustellungsempfänger, richtiger Zustellungsadressat bleibt hingegen derjenige, für den das Schriftstück bestimmt ist (zum Ganzen Zöller/Schultzky, 33. Aufl., § 166 Rn. 1). Bei einer Zustellung gegen Postzustellungsurkunde ist der richtige Zustellungsadressat sowohl auf dem mit dem Zustellungsauftrag zu übergebenden inneren Umschlag als auch auf der Postzustellungsurkunde anzugeben (§ 182 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; vgl. zu Zustellungsauftrag und innerem Umschlag Sadler/Tilmans/Thiel, VwVG/VwZG, 10. Aufl., § 3 VwZG Rn. 20). Die korrekte Bezeichnung des Zustellungsadressaten ist hierbei keine bloße Formalie. Vielmehr wird durch sie gerade bei Einschaltung eines vom Zustellungsadressaten personenverschiedenen Zustellungsempfängers sichergestellt, dass die zugestellten Schriftstücke nicht bei diesem verbleiben, sondern tatsächlich in die Hände des Adressaten gelangen (und auch erst durch diesen geöffnet werden). Folgerichtig kann die Wirksamkeit der Zustellung beeinträchtigt sein, wenn auf Grundlage der entsprechenden Angaben unklar bleibt, wer die Sendung letztlich erhalten soll (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 21. Mai 2003 – 5 U 375/02 - 45 –, juris Rn. 17). Erst recht ist die Zustellung dem beabsichtigten Zustellungsadressaten gegenüber unwirksam, wenn die Angaben zwar eindeutig sind, jedoch einen falschen Zustellungsadressaten bezeichnen (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 18. Dezember 1997 – 14 TG 4124/96 –, juris Rn. 6). So liegt der Fall hier. Richtiger Zustellungsadressat war die Klägerin. Die am 17. Januar 2020 erfolgte Zustellung richtete sich indes an die Klinik bzw. deren Sozialdienst als Zustellungsadressatin. Das entsprechende Schreiben vom 15. Januar 2020 war adressiert an den Sozialdienst der Klinik („C...Berlin...Sozialdienst“). Der Zustellungsauftrag war ausweislich des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ebenfalls auf eine Zustellung an eine Mitarbeiterin des Sozialdienstes der Klinik („C...Berlin Sozialdienst C...“) gerichtet (vgl. Bl. 30 des Bundesamtsvorgangs 8...). Die Zustellungsurkunde vom 17. Januar 2020 weist dieselbe, fehlerhafte Zustellungsadressatin aus. Überdies richtet sich das Schreiben auch inhaltlich an die „sehr geehrte(r) Frau/Herr Sozialdienst C...“. Die Klägerin wird hingegen in keinem der genannten Dokumente als Adressatin der Zustellung genannt. Vor diesem Hintergrund war nicht gewährleistet, dass die übersandten Schriftstücke auch tatsächlich in die Hände der Klägerin gelangen würden. Der zuvor beschriebene Schutzzweck des § 3 Abs. 1 Satz 1 VwZG in Verbindung mit §§ 177 ff. ZPO und des § 33 Abs. 4 AsylG ist damit nicht erfüllt. Das Bundesamt durfte auch nicht gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 VwZG anstelle der Klägerin die Klinik als Zustellungsadressaten bezeichnen. Danach können Zustellungen an den allgemeinen oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Bevollmächtigten gerichtet werden. Voraussetzung hierfür ist, dass sich die entsprechende Vollmacht auf das konkrete Verwaltungsverfahren bezieht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05. September 2013 – 10 B 16/13 –, juris Rn. 3; Engelhardt/App/Schlatmann, 11. Auflage, § 7 VwZG Rn. 3). Die Klinik war im Hinblick auf das Asylverfahren jedoch nicht Bevollmächtigte der Klägerin. Der formelle Asylantrag wurde nicht durch die Klinik im Namen der Klägerin, sondern durch die Klägerin im eigenen Namen gestellt. Dies zeigt sich bereits an der Formulierung des Antrags („hiermit stelle ich einen formlosen Antrag auf Asyl“) sowie an der Tatsache, dass die Klägerin den Antrag eigenhändig unterschrieben hat. Auch aus der von der Klägerin unterzeichneten Schweigepflichtentbindung folgt keine Zustellungsbevollmächtigung der Klinik. Zwar heißt es darin, der Klinik dürften „alle Informationen und Entscheidungen per Fax oder Mail zugestellt“ werden. Dies kann jedoch nicht als Erteilung einer allgemein auf das Asylverfahren bezogenen Zustellungsbevollmächtigung verstanden werden. Aus dem Gesamtkontext des Dokuments ergibt sich vielmehr, dass sich die entsprechende Ermächtigung in erster Linie auf den Austausch von asylverfahrensrelevanten Gesundheitsdaten bezieht. Darauf weist bereits der Umstand hin, dass das betreffende Dokument als „Schweigepflichtentbindung“ betitelt ist. Es zielt damit erkennbar auf eine Übermittlung von gesundheits- und behandlungsbezogenen Daten der Klägerin durch die Klinik an das Bundesamt. Wäre hingegen beabsichtigt gewesen, dass die Klinik im Hinblick auf die Kommunikation mit dem Bundesamt im Sinne einer generellen Zustellungsbevollmächtigung allgemein an die Stelle der Klägerin treten soll, wäre eine entsprechende Ermächtigung eher unter der Überschrift „Vollmacht“ oder einem ähnlichen Titel zu erwarten gewesen. Der weitere Text des Dokuments bestätigt diese Auslegung. So heißt es darin, die Klägerin befinde sich „seit 28.12.2018 in stationärer Behandlung“, gefolgt von dem Einverständnis, dass „entsprechende“ Unterlagen und/oder Anfragen durch den Sozialdienst übermittelt werden dürfen. Das erteilte Einverständnis beschränkt sich damit erkennbar auf behandlungs- bzw. gesundheitsbezogene Informationen. Folgerichtig wird auch gegenüber dem Bundesamt nur das Einverständnis erteilt, Informationen „diesbezüglich“ an den Sozialdienst zu übermitteln. Es bedarf hier keiner weiteren Klärung, wie weit dieses Einverständnis im Einzelnen reicht. Denn aus der vorstehend geschilderten, eingeschränkten Zwecksetzung der Schweigepflichtentbindung ergibt sich jedenfalls, dass die Klinik in dem Asylverfahren nicht als primäre Zustellungsadressatin an die Stelle der Klägerin treten sollte. cc. Es kann offen bleiben, ob die „Belehrung für Erstantragsteller über Mitwirkungspflichten“ der Klägerin oder dem Betreuer ungeachtet der vorstehend beschriebenen Zustellungsmängel tatsächlich zuging. Denn die in § 8 VwZG vorgesehene Heilung eines Zustellungsmangels findet auf die Belehrung nach § 33 Abs. 4 AsylG keine Anwendung. Der Begriff der Empfangsbestätigung als Zugangsnachweis eigener Art schließt einen anderweitigen Zugangsnachweis aus. Eine analoge Anwendung der Heilungsvorschrift kommt mangels planwidriger Regelungslücke ebenfalls nicht in Betracht. Eine solche Regelungslücke besteht schon deshalb nicht, weil der Antragsteller den tatsächlichen Zugang der Belehrung im Einzelfall gegen sich gelten lassen kann oder es ihm nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwehrt sein kann, sich auf das Fehlen einer Empfangsbestätigung zu berufen, etwa wenn er die Entgegennahme der Belehrung oder deren Bestätigung verweigert. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. b. Eine hinreichende Belehrung nach § 33 Abs. 4 AsylG wurde auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt oder entbehrlich. aa. Der Umstand, dass die Klägerin in dem Asylverfahren seit dem 20. Januar 2020 anwaltlich vertreten war, ließ das Belehrungserfordernis weder entfallen, noch führte er dazu, dass die Belehrung der Klägerin durch eine Belehrung ihrer Verfahrensbevollmächtigten ersetzt werden konnte. Vielmehr ist der Asylantragsteller nach § 33 Abs. 4 AsylG – vorbehaltlich der Besonderheiten einer gesetzlichen Vertretung oder Betreuung (hierzu sogleich) – auch im Falle anwaltlicher Vertretung persönlich über seine Mitwirkungspflichten und die Rücknahmefiktion des § 33 Abs. 1 AsylG zu belehren (a.A. BayVGH, Beschluss vom 24. April 2018 – 6 ZB 17.31593 –, juris Rn. 5; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 27. März 2017 – 1 LZ 92/17 –, juris Rn. 14; VG Berlin, Urteil vom 16. April 2020 – VG 19 K 596.19 A –, juris Rn. 35). Die Regelung des § 33 Abs. 4 AsylG ist insoweit im Lichte der einschlägigen unionsrechtlichen Vorgaben auszulegen. So bestimmt Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 S. 60) – Asylverfahrens-RL –, dass Asylantragsteller in einer Sprache, die sie verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass sie sie verstehen, über den Verlauf des Verfahrens und über ihre Rechte und Pflichten während des Verfahrens sowie darüber informiert werden, welche Folgen es haben kann, wenn sie ihren Pflichten nicht nachkommen und nicht mit den Behörden zusammenarbeiten. Aus dem systematischen Zusammenhang der Vorschrift ergibt sich dabei, dass die Richtlinie zwischen Pflichten unterscheidet, die gegenüber einem Antragsteller zu erfüllen sind und solchen, die auch gegenüber einem bevollmächtigten Rechtsanwalt erfüllt werden können. Denn während Art. 12 Abs. 1 Buchst. a AsylverfahrensRL ausschließlich die Antragsteller in Bezug nimmt, bestimmt Art. 12 Abs. 1 Buchst. d AsylverfahrensRL ausdrücklich, dass „ihnen und gegebenenfalls ihren Rechtsanwälten“ Zugang zu den in Art. 10 Abs. 3 Buchst. b genannten Informationen gegeben wird. Hätte der Unionsgesetzgeber die Belehrung eines Rechtsanwalts nach Art. 12 Abs. 1 Buchst. a AsylverfahrensRL ausreichen lassen wollen, hätte er dieselbe Formulierung ohne weiteres dort aufnehmen können. Dies hat er aber gerade nicht getan. bb. Von den vorstehend beschriebenen Grundsätzen abweichende Besonderheiten gelten allerdings für geschäftsunfähige Asylantragsteller sowie im Falle der Bestellung eines Betreuers. Soweit ein Ausländer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, ist die Hinweispflicht des § 33 Abs. 4 AsylG auf eine Belehrung des gesetzlichen Vertreters gerichtet. Dasselbe gilt, wenn für den Ausländer ein Betreuer bestellt ist, dessen Aufgabenkreis die Vertretung gegenüber dem Bundesamt umfasst (vgl. für den Widerruf der Feststellung eines Abschiebungsverbots VG München, Beschluss vom 23. Oktober 2020 – M 18 S 20.32512 –, juris Rn. 22). Zwar ergibt sich dies nicht unmittelbar aus § 33 Abs. 4 AsylG. Insoweit muss jedoch die Regelung des § 6 Abs. 1 VwZG analoge Anwendung finden, wonach bei Geschäftsunfähigen oder beschränkt Geschäftsfähigen an ihre gesetzlichen Vertreter zuzustellen ist und gleiches bei Personen gilt, für die ein Betreuer bestellt ist, soweit der Aufgabenkreis des Betreuers reicht. Denn das AsylG ist entsprechend allgemeinen Rechtsgrundsätzen von dem Gedanken geprägt, dass in Asylverfahren geschäftsunfähiger Ausländer – insbesondere Minderjähriger – die gesetzlichen Vertreter an ihre Stelle treten (vgl. § 12 AsylG). Es kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber im Anwendungsbereich des § 33 Abs. 4 AsylG eine andere Regelung treffen wollte, zumal die Belehrung eines asylrechtlich Handlungsunfähigen ins Leere ginge. Für Ausländer, für die gemäß § 1896 BGB ein Betreuer bestellt wurde, gilt im Wesentlichen dasselbe. Da bereits aufgezeigt wurde, dass die Zustellungsvorschriften im Wesentlichen demselben Schutzzweck dienen wie das Institut der Empfangsbestätigung in § 33 Abs. 4 AsylG, besteht eine vergleichbare Interessenlage, die eine analoge Anwendung des § 6 Abs. 1 VwZG rechtfertigt. Auch gegenüber dem Betreuer der Klägerin, dem gegenüber die Belehrung nach dem Vorstehenden ab dem Zeitpunkt seiner Bestellung am 6. Februar 2020 zu erteilen bzw. nachzuholen war, erfolgte jedoch keine den Anforderungen des § 33 Abs. 4 AsylG entsprechende Belehrung. Zwar wurde dem Betreuer am 18. Juni 2020 eine Ladung der Klägerin zu einem Anhörungstermin am 9. Juli 2020 zugestellt, in der auf die Rechtsfolgen einer Terminsversäumung hingewiesen wurde. Die Belehrung war ihrem Inhalt nach jedoch nicht geeignet, mit Blick auf die spätere Versäumung des Anhörungstermins am 9. September 2020 die Rücknahmefiktion des § 33 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG eintreten zu lassen. An den Inhalt der Belehrung nach § 33 Abs. 4 AsylG sind mit Blick auf deren Bedeutung für die Gewährleistung eines fairen Verfahrens grundsätzlich hohe Anforderungen zu stellen. Dem Betroffenen ist durch die erläuternde Belehrung mit der gebotenen Deutlichkeit vor Augen zu führen, welche Obliegenheiten ihn im Einzelnen treffen und welche Folgen bei der Nichtbeachtung entstehen können. Ein lediglich allgemein gehaltener Hinweis, der sich auf die Wiedergabe des Gesetzestextes beschränkt, ist nicht ausreichend. Fehlerhafte Angaben und Unklarheiten, die geeignet sind beim Adressaten Fehlvorstellungen bezüglich der geltenden Rechtslage hervorzurufen, führen grundsätzlich dazu, dass die Belehrung nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen entspricht und die Rücknahmefiktion des § 33 Abs. 1 AsylG nicht eintreten kann (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 15. April 2018 – BVerwG 1 C 46/18, juris Rn. 30; VG Berlin, Urteil vom 16. April 2020 – VG 19 K 596.19 A –, juris Rn. 29). An die inhaltliche Ausgestaltung der Belehrung sind auch dann keine geringeren Anforderungen zu stellen, wenn – wie hier – ein Rechtsanwalt als Betreuer des Ausländers Adressat des Hinweises ist. In den gesetzlichen Regelungen finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass insoweit ein abweichender Maßstab anzulegen wäre. Überdies würde die Bemühung, ein an den jeweiligen Adressaten angepasstes Anforderungsprofil der Belehrung zu entwickeln, zu erheblichen Unsicherheiten führen. So wäre etwa zu klären, ob die abgesenkten Anforderungen an den Belehrungsinhalt nur dann gelten sollen, wenn der Betreuer über besondere Erfahrungen oder Kenntnisse im Bereich des Asylrechts verfügt. Auch ist zu beachten, dass es sich bei dem Betreuer nicht zwingend um einen Rechtsanwalt handeln muss. Gemessen hieran vermag die dem Betreuer der Klägerin am 18. Juni 2020 zugestellte Ladung die hier in Streit stehende Verfahrenseinstellung nicht zu rechtfertigen. Soweit in der Ladung darauf hingewiesen wird, dass der Asylantrag nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG als zurückgenommen gilt, wenn die Klägerin zu diesem Termin nicht erscheint, erlaubt dies im vorliegenden Fall nicht die Verfahrenseinstellung. Denn die Rücknahmefiktion wird hier gerade nicht auf ein Versäumnis „dieses“ Termins gestützt. Die in der Ladung enthaltene Belehrung bezieht sich ihrem Wortlaut nach eindeutig auf den Anhörungstermin am 9. Juli 2020. Dieser Anhörungstermin wurde indes später durch das Bundesamt aufgehoben. Eine die Rücknahmefiktion auslösende Versäumung dieses Termins war demnach ausgeschlossen. Hinsichtlich des letztlich versäumten Anhörungstermins am 9. September 2020 erfolgte hingegen eine weitere Ladung mit erneutem Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Versäumung „dieses“ Termins. Der entsprechende Hinweis war jedoch nur an die Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin gerichtet, was den Anforderungen des § 33 Abs. 4 AsylG nach den vorstehend beschriebenen Grundsätzen nicht genügt. Angesichts der hohen Anforderungen an Klarheit und Richtigkeit der Belehrung kann auch nicht angenommen werden, dass die eindeutig auf den konkreten Termin am 9. Juli 2020 ausgerichtete Belehrung ungeachtet der nachfolgenden Terminsaufhebung auch für alle weiteren Termine Geltung beanspruchen kann. Unabhängig hiervon entspricht die Belehrung auch deshalb nicht den Anforderungen des § 33 Abs. 4 AsylG, weil sie von fehlerhaften Hinweisen auf die Rechtsfolgen des § 33 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG begleitet war. Auf Grundlage des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ist davon auszugehen, dass dem Betreuer gemeinsam mit der Terminsladung das Dokument mit dem Titel „Wichtige Informationen zum Anhörungstermin für Asylbewerberinnen und Asylbewerber“ übersandt wurde. In diesem Dokument sind die Rechtsfolgen einer Versäumung des Anhörungstermins nicht korrekt beschrieben. So wird dort darauf hingewiesen, dass das Bundesamt die Bearbeitung des Asylantrags einstellen „kann“, wenn die Klägerin zu dem Anhörungstermin unentschuldigt nicht erscheint. Die Verwendung des Wortes „kann“ impliziert hierbei einen Ermessensspielraum des Bundesamtes, der nach den gesetzlichen Vorgaben des § 33 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG gerade nicht besteht. Die verwendete Formulierung führt dem Asylantragsteller demnach nicht mit der gebotenen Deutlichkeit vor Augen, dass eine Terminsversäumung unmittelbar zur Einstellung des Asylverfahrens führt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 15. April 2019 – BVerwG 1 C 46/18, juris Rn. 31; VG Berlin, Beschluss vom 17. Dezember 2019 – VG 19 L 595.19 A –, juris Rn. 12). Überdies steht die hier verwendete Formulierung im Widerspruch zu dem in dem Ladungsschreiben selbst enthaltenen Hinweis, wonach der Asylantrag bei unentschuldigter Terminsversäumnis ohne Weiteres „als zurückgenommen gilt“. Aus der Gesamtschau der widersprüchlichen Hinweise war für den Adressaten der Belehrung deshalb nicht eindeutig zu erkennen, welche Rechtsfolgen an eine unentschuldigte Terminsversäumnis gebunden sind. Dies hat zur Folge, dass die Belehrung insgesamt nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen genügt. Da hier bereits das Fehlen einer den gesetzlichen Anforderungen des § 33 Abs. 4 AsylG entsprechenden Belehrung dazu führt, dass die Rücknahmefiktion des § 33 Abs. 1 AsylG nicht eintreten konnte, kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin den Termin zur persönlichen Anhörung unentschuldigt versäumte. Es kann deshalb dahinstehen, ob die Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin hinsichtlich der Verhinderung des zuständigen Rechtsanwalts durch einen Paralleltermin in der Außenstelle Eisenhüttenstadt unzutreffende Angaben gemacht haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung der Einstellung ihres Asylverfahrens. Sie ist iranische Staatsbürgerin und befand sich ab Dezember 2019 wegen einer schweren depressiven Episode bei rezidivierender depressiver Störung und des Verdachts auf eine posttraumatische Belastungsstörung in stationärer Behandlung in der C...(im Folgenden: Klinik). Eine Mitarbeiterin des Sozialdienstes der Klinik, Frau C..., richtete am 13. Januar 2020 ein Schreiben an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt), in dem sie dieses über die Situation der Klägerin informierte. Unter „sonstige Bemerkungen“ war dem Schreiben hinzugefügt „hiermit stelle ich einen formlosen Antrag auf Asyl“. Das Schreiben wurde sowohl von Frau B... als auch von der Klägerin unterzeichnet. Beigefügt war zudem eine von der Klägerin unterschriebene Schweigepflichtentbindung. Darin erklärte die Klägerin ihr Einverständnis, dass der Sozialdienst dem Bundesamt Unterlagen und/oder Anfragen zur Klärung oder Durchsetzung ihres Asylantrags per Mail und/oder Fax zuleitet. Weiter heißt es dort: „Ich bitte Sie, den Beschäftigten des Sozialdienstes der C... alle Informationen diesbezüglich zugänglich zu machen. Sie handeln in meinem Interesse und dürfen alle Informationen und Entscheidungen per Fax oder Mail zugestellt bekommen […]“. Das Bundesamt adressierte am 15. Januar 2020 ein Schreiben an den Sozialdienst der Klinik, das sich laut Betreff auf das Asylverfahren der Klägerin bezog. Dem Schreiben war unter anderem eine „Belehrung für Erstantragsteller über Mitwirkungspflichten“ beigefügt. Darin heißt es auszugsweise: „Wenn Sie Ihr Asylverfahren nicht betreiben, gilt Ihr Asylantrag als zurückgenommen. Es wird vermutet, dass Sie Ihr Asylverfahren nicht betreiben, wenn Sie Ihre Mitwirkungspflicht zur Vorlage der für den Asylantrag wesentlichen Informationen nicht nachkommen oder den Anhörungstermin nicht wahrnehmen. […] Gilt der Asylantrag als zurückgenommen, stellt das Bundesamt das Verfahren ein und entscheidet ohne weitere Anhörung nach Aktenlage, ob ein Abschiebungsverbot vorliegt.“ Eine persische Übersetzung der Belehrung war ebenfalls beigefügt. Das Bundesamt ordnete die Zustellung der genannten Dokumente an den Sozialdienst der Klinik („C...Berlin...Sozialdienst C...“) gegen Postzustellungsurkunde an. Die entsprechende Postzustellungsurkunde benennt übereinstimmend hiermit unter Ziffer 1.3 den Sozialdienst („C...Berlin...Sozialdienst C...“) als Zustellungsadressaten. Weiter wird in der Postzustellungsurkunde festgestellt, dass der verschlossene Umschlag am 17. Januar 2020, weil die Adressatin „in dem Geschäftsraum nicht erreicht“ wurde, „einem dort Beschäftigten: V...“ übergeben worden sei. Am 20. Januar 2020 zeigten die Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin gegenüber dem Bundesamt die Vertretung der Klägerin im Asylverfahren an. Mit Beschluss des Amtsgerichts Mitte vom 6. Februar 2020 – 5... – wurde Herr Rechtsanwalt B... zum vorläufigen Betreuer der Klägerin mit dem Aufgabenkreis Vertretung gegenüber Behörden bestellt. Am 31. März 2020 wurde die Klägerin aus der Klinik entlassen. Mit an ihren Betreuer adressiertem Schreiben vom 17. Juni 2020 wurde die Klägerin durch das Bundesamt zur persönlichen Anhörung am 9. Juli 2020 geladen. Das Schreiben enthielt folgende Belehrung: „Ich weise Sie ausdrücklich darauf hin, dass Ihr Asylantrag nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG als zurückgenommen gilt, wenn Sie zu diesem Termin nicht erscheinen.“ In diesem Zusammenhang enthält der Verwaltungsvorgang der Beklagten ein weiteres Dokument mit dem Titel „Wichtige Informationen zum Anhörungstermin für Asylbewerberinnen und Asylbewerber“, in dem mit Blick auf den Anhörungstermin auf Folgendes hingewiesen wird: „Wenn Sie unentschuldigt fehlen, kann das Bundesamt die Bearbeitung Ihres Asylantrags einstellen, ohne dass sie noch mal zu den Gründen, warum sie nicht erschienen sind, befragt werden!“ Laut entsprechender Postzustellungsurkunde wurde die Ladung am 18. Juni 2020 in den zum Geschäftsraum des Betreuers gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt. Mit Schreiben vom 22. Juni 2020 beantragten die Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin die Verlegung des Anhörungstermins. Der Anhörungstermin wurde daraufhin durch das Bundesamt aufgehoben. Mit Schreiben vom 14. Juli 2020, adressiert an ihre Verfahrensbevollmächtigten, lud das Bundesamt die Klägerin erneut zur persönlichen Anhörung nunmehr am 14. Juli 2020. Das Schreiben enthielt im Wesentlichen dieselbe Belehrung wie das vorangegangene. In der Folge beantragten die Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin erneut die Verlegung des Anhörungstermins, woraufhin auch dieser Anhörungstermin aufgehoben wurde. Hinsichtlich einer weiteren Ladung zur persönlichen Anhörung am 14. August 2020 beantragten die Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin abermals eine Terminverlegung. Das Bundesamt verlegte den Termin zur persönlichen Anhörung daraufhin auf den 9. September 2020. Auf einen nochmaligen Verlegungsantrag hin forderte das Bundesamt die Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin dazu auf, nachzuweisen, dass der Termin durch sie nicht wahrgenommen werden kann. Zu dem Anhörungstermin 9. September 2020 erschien die Klägerin nicht. Mit Schreiben vom Folgetag teilten ihre Verfahrensbevollmächtigten dem Bundesamt mit, dass zeitgleich mit dem Anhörungstermin die persönliche Anhörung einer anderen Mandantin in der Außenstelle des Bundesamts in Eisenhüttenstadt stattgefunden habe. Der für die Vertretung der Klägerin zuständige Rechtsanwalt sei durch diesen Paralleltermin verhindert gewesen. Eine Vertretung durch einen anderen Anwalt der Sozietät sei nicht möglich gewesen, da die übrigen Sozietätsmitglieder durch eigene Termine ebenfalls verhindert gewesen seien. Aus datenschutzrechtlichen Gründen sei hierzu keine nähere Auskunft möglich. Mit Bescheid vom 16. September 2020, der am 18. September 2020 als Einschreiben zur Post gegeben wurde, stellte das Bundesamt fest, dass der Asylantrag der Klägerin als zurückgenommen gilt und das Asylverfahren eingestellt wird. Weiter wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen. Das Bundesamt forderte die Klägerin überdies dazu auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und drohte ihr die Abschiebung in den Iran oder einen anderen zur Aufnahme bereiten Staat an. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Klägerin habe den Termin zur persönlichen Anhörung am 9. September 2020 unentschuldigt versäumt. Das Bundesamt habe Einsicht in das Protokoll der persönlichen Anhörung in der Außenstelle Eisenhüttenstadt vom selben Tag genommen. Aus diesem ergebe sich, dass an der dortigen Anhörung nicht der für die Vertretung der Klägerin zuständige Rechtsanwalt B..., sondern dessen Kollegin Frau Rechtsanwältin K... teilgenommen habe. Gegen den Bescheid hat die Klägerin am 22. September 2020 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, dass sie nicht ausreichend über die Folgen einer Versäumung des Termins zur persönlichen Anhörung belehrt worden sei. Die Klägerin beantragt (schriftsätzlich sinngemäß), den Bescheid der Beklagten vom 16. September 2020 (8...) aufzuheben. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie auf den beigezogenen elektronischen Bundesamtsvorgang 8...verwiesen.