Urteil
II OE 59/81
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1982:0824.II.OE59.81.0A
3mal zitiert
3Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Übertragung der Straßenreinigungspflicht ist im Einzelfall unzulässig, wenn die Reinigung dem Betroffenen nicht zugemutet werden kann, weil er persönlich (aus Altersgründen) dazu nicht in der Lage ist, die Reinigung besondere Schwierigkeiten bereitet (Treppenweg) und er sich vergeblich um eine Ersatzperson bemüht hat.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 29. April 1981 und der Bescheid der Beklagten vom 23. Mai 1979 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. März 1980 aufgehoben.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der außergerichtlichen Kosten des Klägers vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision gegen das Urteil wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Übertragung der Straßenreinigungspflicht ist im Einzelfall unzulässig, wenn die Reinigung dem Betroffenen nicht zugemutet werden kann, weil er persönlich (aus Altersgründen) dazu nicht in der Lage ist, die Reinigung besondere Schwierigkeiten bereitet (Treppenweg) und er sich vergeblich um eine Ersatzperson bemüht hat. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 29. April 1981 und der Bescheid der Beklagten vom 23. Mai 1979 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. März 1980 aufgehoben. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der außergerichtlichen Kosten des Klägers vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision gegen das Urteil wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist begründet. Der Kläger wendet sich zu Recht gegen die Verpflichtung, den an sein Grundstück angrenzenden Treppenweg zu reinigen/ Ohne Erfolg sind allerdings seine Einwände gegen die Reinigungssatzung, mit denen er geltend macht, Anlieger, deren Grundstücke an drei Seiten an Öffentliche Wege "angrenzten, dürften nicht für die Reinigung aller angrenzenden Wegeflächen in Anspruch genommen werden. Rechtsgrundlage der Reinigungssatzung ist § .10 Abs. 5 des Hessischen Straßengesetzes - HStrG - vom 9. Oktober 1962 (GVBl. I S. 437), wonach die Gemeinden berechtigt sind, durch Satzung ihre Verpflichtung zur Reinigung nach § 10 Abs. 1 bis 3 HStrG ganz oder teilweise den Eigentümern oder Besitzern der durch öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke aufzuerlegen oder sie zu den entsprechenden Kosten heranzuziehen. Dies ist durch die Reinigungssatzung aus dem Jahre 1972 geschehen. Damit sind etwa entgegenstehende frühere Regelungen gegenstandslos geworden. Das gilt nicht nur hinsichtlich der vorangegangenen Satzung vom 21. November 1966, sondern auch in bezug auf Regelungen, die auf der Grundlage früheren Ortsrechts getroffen worden sind. Deshalb braucht hier nicht darauf eingegangen zu werden, welche Bedeutung die Erklärung der Beklagten vom 24. April 1963 hatte, daß der Verbindungsweg aus der städtischen Reinigung ab 1. April 1963 herausgenommen werde. Diese Regelung ist spätestens durch die entgegenstehenden Bestimmungen der Reinigungssatzung vom 28. Dezember 1972 ersetzt worden. Selbst wenn seitdem der Treppenweg von der Stadt nach Bedarf mitgereinigt worden ist, konnte dadurch noch kein der Ortssatzung entgegenstehendes Gewohnheitsrecht entstehen, weil eine entsprechende Rechtsüberzeugung der Beklagten nicht feststellbar ist. Allein das Verhalten von Angehörigen des Reinigungsamtes läßt nicht den Schluß darauf zu, daß die Beklagte hinsichtlich der umstrittenen Reinigung des Treppenweges eine ihrer Reinigungssatzung entgegengesetzte Rechtsauffassung vertrat. Die Reinigungssatzung ist in formeller Hinsicht ordnungsgemäß zustande gekommen. Sie ist nach § 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung - HGO - von der dafür zuständigen Stadtverordnetenversammlung als Satzung beschlossen und ordnungsgemäß veröffentlicht worden (vgl. Hess. VGH Beschluß des V. Senats vom 6. Juli 1976, V TH 4/75). Wenn in den §§ 1 und 3 der Reinigungssatzung den Eigentümern der durch öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke die Reinigungspflicht für die Gehwege auferlegt wird so hält sich diese Regelung grundsätzlich im Rahmen der in § 10 Abs. 5 HStrG enthaltenen Ermächtigung. Zu Unrecht wendet der Kläger dagegen ein, Anlieger, deren Grundstücke an drei Seiten an öffentliche Wege angrenzten, dürften nicht für die Reinigung aller angrenzenden Wegeflächen in Anspruch genommen werden; darin liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz -GG-. Damit wendet er sich dagegen" daß der Umfang der Reinigungspflicht sich nach den Grundstücksfrontlängen der das Grundstück erschließenden Wege bestimmt. Allerdings entspricht es bei Wohn- und freiberuflich genutzten Grundstücken wie dem des Klägers nicht einem sich an den Erschließungsvorteilen orientierenden Gerechtigkeitsideal, wenn bei schmalen mit ihrer Längsseite an der Straße gelegenen Grundstücken oder bei Grundstücken zwischen Parallelstraßen, Eckgrundstücken oder - wie im Falle des Klägers - von mehr als zwei Seiten an öffentliche Wege angrenzenden Grundstücken - eine im Vergleich mit der Grundstücksgröße unverhältnismäßig umfangreiche Reinigungspflicht vorgeschrieben wird. Der Gesetzgeber ist jedoch nicht verpflichtet" die Reinigungspflicht exakt nach dem Umfang der Erschließungsvorteile zu bestimmen. Er kann vielmehr im Rahmen der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit zweckmäßige und der Rechtssicherheit dienende vielfältige Regelungen vornehmen, die rechtmäßig sind, solange sie nicht gegen Verfassungsrecht verstoßen. Dem verfassungsrechtlichen Gebot in Art. 3 Abs. 1 GG, daß alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, ungleiche Verpflichtungen einzelner also unzulässig sind, berücksichtigt § 10 Abs. 5 HStrG, indem es auf erschlossene Grundstücke abstellt. Einer einschränkenden verfassungskonformen Auslegung, wie sie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 10" Mai 1974, 7 C 46.72, VerwRspr. Bd, 26 S. 442 ff, hinsichtlich des § 4 Abs. 2 des Preußischen Gesetzes über die Reinigung Öffentlicher Wege vom 1. Juni 1912 vorgenommen hat, bedarf es hier nicht. In jener Entscheidung wurde ausgesprochen, daß die Heranziehung der Eigentümer angrenzender Grundstücke zu Straßenreinigungsgebühren in extremen Ausnahmefällen gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Dies sei der Fall, wenn weder eine wirtschaftliche oder verkehrliche Nutzung des Grundstücks durch die Straße, insbesondere die Schaffung eines Zugangs oder einer Zufahrt, möglich sei noch von dem Grundstück eine konkrete, nicht völlig unerhebliche Verschmutzung der Straße ausgehe. Hier behauptet der Kläger selbst nicht, daß keine Erschließungsmöglichkeit zu dem Treppenweg bestehe. Auch die Regelung der Gehwegreinigung, die die Nutzungsart der Grundstücke außer Betracht läßt, steht mit Art. 3 Abs. 1 GG im Einklang (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. August 1965, 1 C 78.62, BVerwGE 22, 26, 30). Auch der Umstand, daß das Hausgrundstück an drei Seiten an öffentliche Wege angrenzt, stellt keinen Umstand dar* den der Gesetzgeber unter Beachtung des Art. 3 Abs. 1 GG hätte berücksichtigen müssen. Der Gleichheitssatz wird nur verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonstwie einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung nicht finden läßt, kurzum wenn die Regelung als willkürlich bezeichnet werden muß (BverfGE 11" 50, 60; 12, 326, 333, 377 ff; 17, 210, 216; 18, 121, 124; 29, 337, 339 u.a.). Danach ist der Gesetzgeber nicht gezwungen, alle tatsächlichen Verschiedenheiten zu berücksichtigen. Eine Reinigungspflicht jeweils entlang den Grundstücksgrenzen vorzuschreiben, kann auch dann nicht als willkürlich angesehen werden, wenn die Straßenfrontlänge im Verhältnis zur Grundstücksgröße besonders groß ist, denn die Grundstückssituation und damit der Inhalt des Grundeigentums wird durch die angrenzenden Straßen mitgeprägt, so daß Eigentümer derart erschlossener Grundstücke auch sich daraus ergebende nachteilige Verpflichtungen grundsätzlich in Kauf nehmen müssen. Bei der Anwendung der Straßenreinigungssatzung im Einzelfall ist jedoch der Grundsatz der Zumutbarkeit zu beachten, der hier der Reinigungspflicht des Klägers entgegensteht" Er selbst hat unwidersprochen vorgetragen, daß er wegen seines Alters die schwierige Reinigung des Treppenweges nicht durchführen kann und erfolglos versucht hat, Ersatzpersonen mit der Straßenreinigung zu beauftragen" Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hat verfassungsrechtlichen Rang. Er ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip, im Grunde bereits aus dem Wesen der Grundrechte selbst, die als Ausdruck des allgemeinen Freiheitsanspruchs des Bürgers gegenüber dem Staat von der öffentlichen Gewalt jeweils nur so weit beschränkt werden dürfen, als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerläßlich ist (vgl. BVerfGE 19, 342, 348 f ). Die Reinigung der öffentlichen Wege ist primär eine Pflicht des Gemeinwesens. Im Einzelfall übertragen werden kann diese Pflicht nur, soweit der Anlieger leistungsfähig und es ihm nicht unmöglich ist, seiner Reinigungspflicht nachzukommen (vgl. LVG Rheinland-Pfalz, NJW 1953 S. 599 ; Ott, Die gemeindliche Straßenreinigung als Natural- und Geldlast, Berlin 1978, S. 105 m.w.w.N.). Die Beklagte bestreitet selbst nicht, daß der Kläger weder in der Lage ist, den Treppenweg persönlich zu reinigen, noch Ersatzkräfte für die Reinigung zu finden. Sie räumt damit die Voraussetzungen ein, die hier dazu führen, daß die Übertragung der Reinigungspflicht unzumutbar ist. Es wird ihre Aufgabe sein, Überlegungen dahingehend anzustellen, wie sie Fälle dieser Art in ihrer Reinigungssatzung berücksichtigt und anstelle der Reinigungspflicht Kostenersatz für die Reinigung nach § 10 Abs. 5 Satz 1 HStrG vorsieht. Da die Beklagte unterlegen ist, muß sie gemäß § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - die Frosten des Verfahrens tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der außergerichtlichen Kosten des Klägers folgt aus. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 und 711 Zivilprozeßordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Dem Kläger gehört das Grundstück XXX in Wiesbaden. Auf diesem Grundstück wurde 1904 ein Einfamilienhaus erbaut. In dem Haus wohnt der Kläger mit seiner Ehefrau. Außerdem befinden sich die Praxisräume der Steuerberatungspraxis des Klägers und seines Sohnes in diesem Haus. Das Grundstück grenzt im Norden an die Straße "XXX" an, im Süden an die WXX. An der Westseite des Grundstücks ist ein Verbindungsweg zwischen den Straßen NXX und WXX angelegt. Dieser Verbindungsweg wird als Fußgängerweg genutzt. Kr ist als. Treppenweg ausgestaltet. 1961 verlangte die Beklagte vom Kläger und dem damaligen Grundstücksmiteigentümer die Zahlung einer Straßenreinigunsgebühr für den Verbindungsweg. Auf den Widerspruch des Klägers und des damaligen Miteigentümers erklärte die Beklagte schriftlich unter dem 24. April 1963, daß der Verbindungsweg mit 43 m aus der städtischen Reinigung ab 1. April. 1963 herausgenommen werde. Das städtische Steueramt sei angewiesen worden, von der Veranlagung der 43 m Verbindungsweg von diesem Zeitpunkt an Abstand zu nehmen. In der Folgezeit wurde der Verbindungsweg nach Bedarf von den Bediensteten der Stadt gereinigt, bei Glatte gestreut und von Schnee befreit (vgl. Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 21. Dezember 1979), ohne daß dem Kläger hierfür Kosten auferlegt worden sind. Unter Hinweis auf die Ortssatzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze im Gebiet der Landeshauptstadt Wiesbaden vom 28.Dezember 1972, geändert am 11. Juni 1975 (im folgenden: Reinigungssatzung) forderte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 23. Mai 1979 auf, den Verbindungsweg ab 1. Juni 1979 von der Grundstücksgrenze bis zur Mitte des Weges zu reinigen. Sie wies daraufhin, daß der Kläger die Gehwegreinigung sowie den Winterdienst, falls er diese nicht selbst ausführen könne oder wolle, auch einem anderen übertragen könne. Der Kläger erklärte im Schreiben vom 14. November 1979, daß er eine Verpflichtung zur Reinigung des Verbindungsweges nicht anerkenne. Die Beklagte behandelte dieses Schreiben als Widerspruch gegen ihren Bescheid vom 23. Mai 1979, den sie mit Widerspruchsbescheid vom 27. März 1980 zurückwies. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 1. April 1980 zugestellt. Der Kläger hat am 2. Mai 1980 beim Verwaltungsgericht Wiesbaden Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, die Entscheidung der Beklagten im Bescheid vom 23. Kai 1979 weiche zu Unrecht von der Vereinbarung im Jahre 1963 ab. Selbst wenn man eine Reinigungspflicht dem Grunde nach bejahe, sei die Ortssatzung insoweit rechtswidriges sie die Reinigungspflicht den Anliegern unabhängig davon auferlege, ob das Grundstück auf einer Seite, zwei Seiten, drei - Seiten oder allen Seiten an öffentliche Wege angrenze. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagtet vom 23. Kai 1979 und den Widerspruchsbescheid vom 27. März 1980 aufzuheben und festzustellen, daß die Beklagte zur Reinigung des Verbindungsweges zwischen WXXstraße und vor dem Hausgrundstück XXX verpflichtet ist, ohne daß sie hierfür Erstattung von Kosten vom Kläger verlangen darf. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat erwidert, ihre Reinigungssatzung sei formell rechtmäßig. Im Widerspruchsverfahren in: Jahre 1963 hätten der Kläger und der damalige Miteigentümer lediglich erreichen Können, daß der Verbindungsweg aus der städtischen Straßenreinigung genommen worden sei. Damit sei der Kläger aber auch auf Grund der damaligen Rechtslage- verpflichtet worden, den Verbindungsweg nunmehr selbst zu reinigen. Auch die Ortssatzung in ihrer damaligen Fassung sei von einer grundsätzlichen Reinigungspflicht der Grundstückseigentümer ausgegangen. Ohne Einfluß auf die Reinigungspflicht des Klägers sei, daß der Verbindungsweg nur von wenigen Personen benutzt werde. Sie habe auch nicht dadurch ein Gewohnheitsrecht begründet, daß sie jahrelang und ohne satzungsmäßige Verpflichtung den Verbindungsweg habe reinigen lassen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 29. April 1981 abgewiesen. In den Gründen wird ausgeführt, das Schreiben aus dem Jahre 1963 habe die Beklagte nicht - daran gehindert, den angefochtenen Bescheid vom 23. Mai 1979 zu erlassen. Dieses Schreiben betreffe nur die Nichtheranziehung zu Gebühren, nicht aber die Frage, wer zur Reinigung des Verbindungsweges verpflichtet sei. Die der Kläger auferlegte Pflicht zur Reinigung sei durch die Reinigungssatzung in der Fassung von 1975 begründet. Ein Grundstück werde durch einer. "Weg dann erschlösse:;, wenn es dem Anlieger rechtlich und tatsächlich möglich sei, von diesem Weg einen Zugang zu seinen Grundstück zu schaffen. Der Kläger habe von dem Weg aus einen Zugang zu seinem Grundstück. Die Beklagte habe, auch zu keiner Zeit, in der sie den Verbindungsweg habe reinigen lassen, die Überzeugung gehabt, daß der Kläger zur Reinigung des Weges nicht verpflichtet sei. Es möge sein, daß der Kläger Schwierigkeiten habe, ein geeignetes Reinigungsunternehmen zu finden. Dieses Unvermögen könne ihn aber nicht aus der Reinigungsverpflichtung entlassen. Das Urteil wurde dem Kläger am 21. Mai 1981 zugestellt. Er hat am 20. Juni 1981 Berufung eingelegt und macht geltend, bei der rechtlichen Beurteilung aller geschilderten Umstände halte er es für unzulässig, ihn zur Reinigung des Treppenweges zu verpflichten. Zunächst sei zweifelhaft, ob sein Grundstück durch den Weg erschlossen werde. Ein Treppenweg sei allein zur Erschließung eines Grundstücks ungeeignet. Dem Verwaltungsgericht könne auch nicht darin gefolgt werden, daß ein ihn befreiendes Gewohnheitsrecht von der Reinigung des Treppenweges nicht entstanden sei. Die Beklagte habe bis Anfang des Jahres 1961 und nach dem im Jahre 1963 beendeten Widerspruchsverfahren immer den "Weg kostenlos reinigen lassen. Nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen sei der für die Reinigungspflicht rechtfertigende Grund der Umstand, daß die Wege vom Grundstück aus verschmutzt würden. Hierzu trage der Verkehr von und zum Grundstück bei. Zu seinem Grundstück gingen regelmäßig sieben Personen. Das treffe auch auf das Nachbargrundstück zu, dessen Eigentümer nur verpflichtet sei, zwei Straßenfronten zu reinigen. Durch die Art der Reinigungspflicht laut Ortssatzung werde es also für denkbar gehalten, daß sein Grundstück eine drei- bis viermal höhere Verschmutzung verursache als ein Vergleichsgrundstück. Das sei irreal. Es habe sich im übrigen zwischenzeitlich herausgestellt, daß die Reinigung des Weges gerade bei Unfall trächtigen Witterungsbedingungen von ihm nicht durchgeführt werden könne, weil sich auch ein Reinigungsinstitut geweigert habe, diese Aufgabe mit haftungsbefreiender Wirkung zu übernehmen. Daher sei die Beklagte von der personellen und sachlichen Ausstattung her als einzige in der Lage, diese Aufgabe ordentlich zu erfüllen. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils der Klage stattzugeben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und meint, für die Reinigungspflicht des Klägers sei es völlig unerheblich, ob und in welchem Umfang er zu vertraglichen Beziehungen mit privaten Reinigungsunternehmen oder mit seinen Nachbarn kommen könne. Als unzumutbar sei die Wegereinigungspflicht für ihn nicht anzusehen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die Gerichtsakten verwiesen.