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Beschluss

2 A 514/14

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2015:0202.2A514.14.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 4. Februar 2014 - 2 K 1587/11.KS - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 4. Februar 2014 - 2 K 1587/11.KS - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger wendet sich gegen die Übertragung des Winterdienstes (Räum- und Streupflicht) für den an seinem Grundstück verlaufenden Gehweg der „Dörnhagener Straße“ (Kreisstraße K 154) in Guxhagen. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks „Johann-Gutenberg-Straße ...“ in 34302 Guxhagen. Dieses Grundstück liegt zwischen der „Johann-Gutenberg-Straße“ im Westen und der „Dörnhagener Straße“ (K 154) im Osten und besteht aus den Flurstücken Nr. .../... und .../.... Im Jahr 1998 wurde auf der westlichen Seite der „Dörnhagener Straße“ (K 154) entlang des Grundstücks des Klägers ein Geh- und Radweg angelegt. Dieser Weg ist in westlicher Richtung von dem Grundstück des Klägers sowie in östlicher Richtung von der Fahrbahn der „Dörnhagener Straße“ (K 154) jeweils durch einen Grünstreifen getrennt. Der Geh- und Radweg war im Bereich des klägerischen Grundstücks zunächst durch Zeichen 240 zu § 41 Abs. 2 Nr. 5 der Straßenverkehrs-Ordnung in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung (StVO a.F.) straßenverkehrsrechtlich als gemeinsamer Geh- und Radweg ausgewiesen. Mit Schreiben vom 3. November 2010 wies die Beklagte den Kläger unter Benennung der Vorschriften ihrer Satzung über die Straßenreinigung in der Fassung vom 10. Oktober 2006 (Straßenreinigungssatzung - StrRS -) auf die Übertragung des Winterdienstes (Räum- und Streupflicht) auch für den Geh- und Radweg entlang der „Dörnhagener Straße“ (K 154) hin. Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 19. November 2010 (bei der Beklagten eingegangen am 22. November 2010) Widerspruch ein, über den bisher nicht entschieden wurde. Im Jahr 2011 wurde die Beschilderung des Weges entlang „Dörnhagener Straße“ (K 154) im Bereich des Grundstücks des Klägers geändert. Die bis dahin bestehende Beschilderung mit dem Zeichen 240 (Gemeinsamer Geh- und Radweg) wurde durch die Beschilderung mit dem Zeichen 239 (Gehweg) und dem Zusatzzeichen 1022-10 (Radfahrer frei) ersetzt. Am 29. Dezember 2011 hat der Kläger Klage erhoben. Seinen erstinstanzlich gestellten Antrag, den Bescheid vom 3. November 2010 aufzuheben, hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 4. Februar 2014 abgewiesen. Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Verwaltungsgericht unter anderem ausgeführt, die Beklagte habe die Räum- und Streupflicht in der „Dörnhagener Straße“ (K 154) entsprechend ihrer Straßenreinigungssatzung wirksam auf die Anlieger und damit auch auf den Kläger als Eigentümer des Grundstücks „Johann-Gutenberg-Straße ..“ übertragen. Das Grundstück des Klägers werde durch die „Dörnhagener Straße“ (K 154) im straßenreinigungsrechtlichen Sinn erschlossen. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass zwischen der Grundstücksgrenze und dem streitgegenständlichen Weg ein schmaler Grünstreifen verlaufe. Der Geh- und Radweg entlang der „Dörnhagener Straße“ (K 154) an der östlichen Grenze des Grundstücks des Klägers sei auch ein Gehweg im Sinne des Hessischen Straßengesetzes und der Straßenreinigungssatzung der Beklagten. Das Zusatzzeichen 1022-10 (Radfahrer frei) zu dem Zeichen 239 (Gehweg) ändere - anders als eine Beschilderung mit dem Verkehrszeichen 240 der Anlage 2 zur StraßenverkehrsOrdnung (Gemeinsamer Geh- und Radweg) - nichts an der rechtlichen Einstufung als Gehweg. Dies gelte auch für den Umstand, dass der Geh- und Radweg entlang dem Grundstück des Klägers Teil des Hessischen Fernradwegenetzes sei. Die Übertragung der Räum- und Streupflicht für einen Gehweg mit dem Zusatzzeichen 1022-10 (Radfahrer frei) verstoße auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) bzw. gegen Art. 1 der Hessischen Verfassung (HV). Einer Übertragung der Winterdienstpflicht auf den Kläger stehe im Übrigen auch nicht entgegen, dass nach seinem Vorbringen der ehemalige Bürgermeister der Beklagten mündlich zugesichert habe, den Kläger nicht zur Reinigungs-, Räum- und Streupflicht für den Weg entlang der „Dörnhagener Straße“ (K 154) heranzuziehen, denn eine derartige Zusicherung bedürfe gemäß § 38 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) der hier nicht gegebenen Schriftform. Gegen dieses ihm am 18. Februar 2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13. März 2014 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung seiner Berufung führt der Kläger im Wesentlichen aus, sein Grundstück werde nicht durch die Kreisstraße 154, die „Dörnhagener Straße“ erschlossen. Auch sei der Weg entlang dieser Straße entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kein Gehweg, sondern ein Sonderweg und Teil des überörtlichen Radweges „R 1“. Die nachträgliche Änderung der Beschilderung sei für sich betrachtet rechtswidrig, zumal sich an dem tatsächlichen Fahrverhalten der Radfahrer aufgrund der Örtlichkeiten und des starken Gefälles gar nichts geändert habe und auch nichts ändern könne. Die „Dörnhagener Straße“ (K 154) sei eine Durchgangsstraße, so dass keine Rede davon sein könne, dass es sich um eine Erschließung innerhalb er geschlossenen Ortslage handele. Auch sei nicht ersichtlich, wie der Kläger den Geh- und Fahrweg räumen soll, ohne persönlich Gefahr zu laufen, einen eigenen Gesundheitsschaden zu erleiden, da der Gehweg ständig von Fahrradfahrern genutzt werde. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 4. Februar 2014 (- 2 K 1587/11.KS -) abzuändern und den Bescheid vom 3. November 2010 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und führt zur Begründung zusammengefasst aus, das Grundstück des Klägers werde im Sinne des Straßenreinigungsgesetzes durch die Verkehrsfläche der „Dörnhagener Straße“ (K 154) erschlossen. Es sei ohne Probleme möglich, vom öffentlichen Straßenraum aus an das Grundstück des Klägers zu gelangen. Mithin sei der straßenreinigungsrechtliche Erschließungsbegriff des Hessischen Straßengesetzes vollumfänglich gegeben. Das Grundstück sei im straßenreinigungsrechtlichen Sinn erschlossen. Der schmale Grünstreifen zwischen dem Gehweg und dem klägerischen Grundstück ändere hieran nichts. Der Berichterstatter hat mit Verfügung vom 22. September 2014 die Beteiligten darauf hingewiesen, dass der Senat erwäge, über die Berufung gemäß § 130a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch Beschluss zu entscheiden. Der Senat halte die Berufung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung einstimmig für nicht begründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich. Den Beteiligten ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu dieser Verfahrensweise gegeben worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die von der Beklagten vorgelegten einschlägigen Verwaltungsvorgänge (2 Hefte) Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind. II. Der Senat entscheidet über die Berufung durch Beschluss gemäß § 130a Satz 1 VwGO, weil er die Berufung einstimmig für nicht begründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält. Dazu sind die Beteiligten - wie vorstehend dargelegt - gemäß § 125 Abs. 2 Satz 3, § 130a Satz 2 VwGO gehört worden. Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und durch den Kläger gemäß § 124a Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 VwGO fristgerecht eingelegte und begründete Berufung ist auch im Übrigen zulässig. Die Berufung ist jedoch nicht begründet; das Verwaltungsgericht hat die am 29. Dezember 2011 erhobene Klage zu Recht abgewiesen. Dabei ist nach Auffassung des Senats bereits fraglich, ob die Anfechtungsklage in der Form einer Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) hier die richtige Klageart ist. Bei der gebotenen objektiven Auslegung ist das Schreiben der Beklagten vom 3. November 2011, dessen Aufhebung vom Kläger beantragt wird, nicht als feststellender Verwaltungsakt zu werten. Zwar enthält der Wortlaut dieses Schreibens den Begriff „Bescheid“, jedoch kann bei objektiver Betrachtung nicht angenommen werden, dass die Beklagte mit diesem Schreiben eine verbindliche bzw. auf die Setzung einer verbindlichen Rechtsfolge gerichtete und auf Rechtsbeständigkeit abzielende Regelung im Sinne von § 35 HVwVfG erlassen wollte. Das Schreiben vom 3. November 2011 hat - für sich genommen - bloßen Informationscharakter, in dem es den Kläger auf die für ihn bzw. für sein Grundstück geltenden Bestimmungen der Straßenreinigungssatzung der Beklagten hinweist. Darüber hinaus werden dem Kläger mit dem Schreiben vom 3. November 2011 konkrete Pflichten oder Handlungen nicht aufgegeben. Die Bezeichnung als „Bescheid“ bzw. der innere Wille der Beklagten einen solchen (feststellenden) Bescheid zu erlassen, ist - sollte er tatsächlich vorgelegen haben - dabei nicht entscheidend (vgl. hierzu ausführlich: Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 15. Aufl. 2014, Rdnr. 50 ff. zu § 35, mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Auch aufgrund des vom Kläger dagegen erhobenen Widerspruchs und des daraufhin von der Beklagten gemäß §§ 7 ff. des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (Hess. AGVwGO) durchgeführten Anhörungsverfahrens erlangen die in dem Schreiben vom 3. November 2011 erfolgten rechtlichen Hinweise auf die geltenden satzungsrechtlichen Bestimmungen keine rechtliche Verbindlichkeit. Dies gilt auch für das Schreiben des Beklagten vom 16. Mai 2011 an den Kläger; dieses Schreiben ist kein Widerspruchsbescheid im Sinne des § 73 VwGO. Ob unter diesen Voraussetzungen nach den zu § 88 VwGO entwickelten Auslegungsgrundsätzen die hier vom Kläger gegen das Schreiben vom 3. November 2011 in der Form einer Untätigkeitsklage erhobene Anfechtungsklage in eine Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO umzudeuten ist, lässt der Senat offen (vgl. hierzu: Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 20. Aufl. 2014, Rdnr. 3 zu § 88). Die am 29. Dezember 2011 erhobene Klage hat jedenfalls auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger ist zur Durchführung des Winterdienstes (Schneeräumung und Beseitigung von Schnee- und Eisglätte) auf dem Gehweg entlang der „Dörnhagener Straße“ (K 154) nach den einschlägigen Bestimmungen der Straßenreinigungssatzung der Beklagten verpflichtet. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Straßengesetzes (HStrG) haben die Gemeinden allen öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage zu reinigen. Die Reinigungspflicht umfasst gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 HStrG auch die Verpflichtung, die Wege für Fußgänger von Schnee zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen. Nach § 10 Abs. 5 Satz 1 HStrG sind Gemeinden berechtigt, durch Satzung die Verpflichtung zur Reinigung im Sinne von § 10 Abs. 1 bis Abs. 3 HStrG ganz oder teilweise den Eigentümern oder den Besitzern der durch die öffentlichen Straßen erschlossenen Grundstücke aufzuerlegen oder sie zu den entsprechenden Kosten heranzuziehen. Von der gesetzlichen Möglichkeit einer Übertragung der Winterdienstpflicht hat die Beklagte mit ihrer Straßenreinigungssatzung hier Gebrauch gemacht. Gegen eine derartige Übertragung der Pflicht zur Sicherung von Gehwegen bei Schneefall und bei Eisglätte auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke bestehen keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Übertragung der (winterlichen) Sicherungspflicht von Gehwegen auf die Eigentümer angrenzender Grundstücke mit Art. 14 GG vereinbar, wenn eine rechtliche und eine tatsächliche Zugangsmöglichkeit zu diesen Straßen vom Grundstück ausgegeben ist. In seinem Urteil vom 11.03.1988 (- 4 C 78/84 -, NJW 1988, 2121 = NVwZ 1988, 824 = BayVBl. 1988, 632 = VBlBW 1988, 467 = RdL 1989, 42) führt das Bundesverwaltungsgericht aus: „Innerhalb der geschlossenen Ortslage an öffentlichen Straßen gelegene Grundstücke sind grundsätzlich baulich nutzbar und können mit Rücksicht auf diese in hohem Maße gemeinschaftsbezogene und -gebundene Nutzung weitgehenden Bindungen unterworfen werden. Verfassungsrechtlich unbedenklich sind solche Bindungen vor allem dann, wenn sie dem Eigentümer im Interesse der Nutzbarkeit (auch) seines Grundstücks auferlegt werden. Ein solcher Zusammenhang braucht aber nicht so eng zu sein, dass dem Eigentümer selbst unmittelbare oder annähernd gleichwertige Vorteile wieder zufließen. Zur Rechtfertigung einer Eigentumsbindung genügt vielmehr auch ein allgemeiner Sachzusammenhang zwischen Eigentumsnutzung und Bindung des Eigentümers, der eine ihm auferlegte Pflicht als angemessen und nicht unverhältnismäßig erscheinen lässt. Eine Sicherungspflicht des Grundeigentümers bei Gehwegen, die an sein Grundstück angrenzen oder es erschließen, ist jedenfalls dann nicht unverhältnismäßig oder unangemessen, wenn eine rechtliche oder tatsächliche Zugangsmöglichkeit zu der Straße besteht. Der Grundeigentümer profitiert von der Sicherung eines solche Gehweges nicht nur als Teilnehmer am allgemeinen Fußgängerverkehr, sondern ihm ist zusätzlich die Chance einer Verbesserung der Erreichbarkeit seines eigenen Grundstückes eröffnet. Diese zusätzliche Nutzungsmöglichkeit rechtfertigt es, ihm eine Mitverantwortung für die Sicherung aller angrenzenden Gehwege aufzuerlegen. Angesichts des hohen Nutzwertes eines erschlossenen Innenbereichsgrundstücks verstößt eine solche verhältnismäßig geringe Belastung auch nicht gegen das Übermaßverbot. Ob weitere Zugänge dem Eigentümer im Einzelfall tatsächlich zum Vorteil gereichen, ist für diese Bewertung ohne Belang. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob - ... - ohne einen solchen Zugang die Nutzbarkeit des Grundstücks zumindest gemindert wäre. Bei Regelungen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 kann der Gesetzgeber die Interessenlage generalisierend würdigen. Die handgreiflichen Vorteile mehrerer Zugänge ergeben sich aber zumeist erst aus den individuellen Gewohnheiten und Bedürfnissen der Bewohner, ihren persönlichen Beziehungen zur Nachbarschaft, der Gelegenheit regelmäßig zu Fuß aufgesuchter Ziele und ähnlichem. Auf solche Umstände braucht weder das Landesrecht noch das Ortsrecht bei inhaltsbestimmenden Regelungen Rücksicht zu nehmen. Anders könnte es allerdings dann liegen, wenn der Eigentümer aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen daran gehindert ist, einen Zugang zu der zu sichernden Straße anzulegen. Das braucht hier nicht vertieft zu werden, weil dem Eigentümer, wie im Einzelnen noch darzulegen ist, in einem solchen Fall schon mit Rücksicht auf das allgemeine Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG eine Sicherungspflicht nicht auferlegt werden kann. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) zwingt ebenfalls nicht dazu, eine Sicherungspflicht des Grundeigentümers auf solche Gehwege zu beschränken, zu denen eine Zuwegung besteht oder jedenfalls vernünftigerweise zu schaffen ist, weil ohne sie das Grundstück in seiner Nutzung beeinträchtigt wäre. Der Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz lässt sachgerechte Differenzierungen ebenso wie Typisierungen zu und ist nicht schon dann verletzt, wenn eine Regelung die von ihr Betroffenen aufgrund individueller Besonderheiten ungleich trifft. Allerdings besteht im Hinblick auf die Sicherungspflicht eine Ungleichheit zwischen Eigentümern solcher Grundstücke, die nur an eine Straße angrenzen oder nur von einer Straße erschlossen werden und denjenigen, deren Grundstücke an zwei oder mehreren Straßen liegen oder von zwei oder mehreren Straßen erschlossen werden. Die Vorteile weiterer Erschließungsanlagen wiegen wesentlich geringer als die der ersten, die erst die bauliche Nutzbarkeit eines Grundstücks ermöglicht. Im Einzelfall können weitere Bindungen wegen zusätzlichen Straßenlärms sogar unwillkommen sein. Die Pflicht zum Schneeräumen und zum Streuen bei Glätte trifft daher die letztgenannte Gruppe von Eigentümern härter. Bei der landes- und ortsrechtlichen Regelung der Gehwegsicherungspflicht können diese Unterschiede indes grundsätzlich unbeachtet bleiben. Es ist nicht willkürlich, dass Angrenzen an eine Straße bzw. das Erschlossen sein eines Grundstückes durch sie zum Anknüpfungspunkt für eine auf diese Straße bezogene Sicherungspflicht zu nehmen. Der allgemeine Gesichtspunkt, dass solche Straßen die Zugänglichkeit eines Grundstücks generell verbessern und somit ungeachtet der Besonderheiten der Lage des Grundstückes und der Bedürfnisse der Bewohner vorteilhaft sind, rechtfertigt eine Regelung, die insofern auf weitere Differenzierungen verzichtet. Dafür sprechen beachtliche sachliche Gründe. Abgesehen von dem hohen Regelungsaufwand, den eine Abstufung nach Erschließungsvorteilen erfordern würde, lassen sich die besonderen Probleme der winterlichen Gehwegsicherung durch eine umfassende Abwälzung auf die Grundstückseigentümer zweckmäßig und wirksam lösen. In der Regel müssen die Gehwege innerhalb der ganzen geschlossenen Ortslage zur gleichen Zeit durch Schneeräumen und durch Straßen bei Eisbildung in einem verkehrssicheren Zustand versetzt werden; mitunter muss dies sogar mehrmals am Tage wiederholt werden. Diese Aufgabe kann am besten von einer großen Zahl Pflichtiger bewältigt werden. Geeignet sind dafür in erster Linie die Eigentümer der an die zu reinigenden Gehwege angrenzenden Grundstücke. Ihre Inanspruchnahme entspricht deswegen auch dem Herkommen (so auch B VerwG, Urteil vom 05.08.1965 - B VerwG 1 C 78.62 - B VerwGE 22, 26 [27 f.]). “ Auch die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Übertragung der winterlichen Sicherungspflicht bzw. des Winterdienstes gemäß § 10 HStrG sind für den entlang des Grundstücks des Klägers verlaufenden Gehweg der „Dörnhagener Straße“ (K 154) gegeben. Dabei muss für eine Entscheidung im Berufungsverfahren nicht abschließend geklärt werden, ob das Grundstück des Klägers - wovon nach den bei den Verwaltungsvorgängen der Beklagen befindlichen Lageplänen allerdings auszugehen ist - noch innerhalb der geschlossenen Ortslage von Guxhagen liegt (§ 10 Abs. 1 HStrG), denn nach § 10 Abs. 2 HStrG sind die Gemeinden auch berechtigt, die Straßenreinigung durch Satzung auch auf solche öffentlichen Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage auszugehen, an die - wie hier das Grundstück des Klägers - bebaute Grundstücke angrenzen. Eine solche Ausdehnung auf öffentliche, an bebaute Grundstücke angrenzenden Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage ist hier durch § 2 Abs. 1 Buchst. b) StrRS erfolgt. Das Grundstück des Klägers wird durch die Verkehrsfläche der „Dörnhagener Straße“ (K 154) auch im Sinne von § 10 Abs. 5 Satz 1 HStrG erschlossen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der Begriff des „Erschlossen seins“ im Sinne des Straßenreinigungsrechts nicht identisch mit dem Erschließungsbegriff des Baugesetzbuchs. Anders als die Erschließung im baurechtlichen Sinn reicht es für das Erschlossen sein eines Grundstücks durch eine Straße - bzw. durch einen Weg - im Sinne des Straßenreinigungsrechts vielmehr aus, dass ein Grundstück an eine öffentliche Straße grenzt und dadurch einen Nutzen für dieses Grundstück besteht, weil insbesondere die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit besteht, einen Zugang oder eine Zufahrt zu dem Grundstück zu schaffen. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der einschlägigen Kommentarliteratur (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 10.05.1974 - 7 C 46.72 -, NJW 1974, 1915; Neumeyer, Hessisches Straßengesetz, Loseblatt-Kommentar, Stand: November 2013, Anm. 4a zu § 10; Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Loseblatt-Kommentar, Stand: Oktober 2013, Rdnr. 93 ff. zu Art. 51 BayStrWG, jeweils m. w. N.). Dabei kommt es auf eine tatsächliche Nutzung der Möglichkeit zur Schaffung eines Zugangs oder eine Zufahrt von dem Grundstück zu der Straße nicht an; für den von der angrenzenden Straße ausgehenden Vorteil für die Kommunikation mit dem Verkehr reicht es aus, dass eine Zufahrt oder ein Zugang zu dem Grundstück geschaffen werden kann (siehe hierzu auch: Bay. VGH, Urteil vom 08.04.1981 - 149 IV 77 -, KStZ 1982, 13). Des Weiteren kommt es für die Frage des Erschlossen seins eines Grundstücks im Sinne des Straßenreinigungsrechts gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 HStrG nicht darauf an, ob auch eine Möglichkeit für eine Zufahrt mit Kraftfahrzeugen von und zu dem Grundstück besteht; entscheidend ist allein, ob jeweils ein Zugang zu Fuß eine irgendwie geartete wirtschaftliche Nutzung eines innerörtlichen Grundstücks ermöglicht (siehe hierzu: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.03.2006 - 7 A 11436/05 -, NVwZ-RR 2006, 722). Zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des „Erschlossen seins“ im Sinne von § 10 Abs. 5 Satz 1 HStrG reicht es deshalb aus, dass es eine tatsächliche Zugangsmöglichkeit von der im straßenreinigungsrechtlichen Sinn erschließenden Straße zum Grundstück gibt. Maßgeblich ist dabei nicht, ob der Eigentümer des Grundstücks aus seiner Sicht einen tatsächlich oder rechtlich möglichen Zugang zu seinem Grundstück für erforderlich hält (vgl. hierzu insgesamt: Hess. VGH, Beschluss vom 14.01.2013 - 2 B 1180/12 -; Urteil vom 23.12.2011 - 2 A 1716/11 -, jeweils m. w. N.). Vor diesem rechtlichen Hintergrund bestehen zur Überzeugung des Senats keinerlei Zweifel, dass das Grundstück des Klägers von dem zur Verkehrsfläche der „Dörnhagener Straße“ (K 154) gehörenden Gehweg im Sinne von § 10 Abs. 5 Satz 1 HStrG erschlossen ist. Nach der Feststellung des Verwaltungsgerichts in seinem angefochtenen Urteil, die mit der Berufungsbegründung nicht substantiiert bestritten wird, grenzt das Grundstück des Klägers im Nordosten unmittelbar an den Gehweg der „Dörnhagener Straße“ an, so dass in diesem Bereich die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Schaffung eines Zugangs zur öffentlichen Straßenfläche unzweifelhaft besteht. Damit ist aber das Tatbestandsmerkmal des „Erschlossen seins“ im Sinne von § 10 Abs. 5 Satz 1 HStrG i.V.m. § 1 Abs. 1 StrRS erfüllt. Dieses Merkmal verlangt nur, dass eine Zufahrt oder ein Zugang geschaffen werden kann. Nicht erforderlich für die Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals des „Erschlossen seins“ ist, dass die Möglichkeit der Schaffung eines Zugangs über die gesamte Länge der gemeinsamen Grenze von Grundstück und öffentlicher Straße durchgängig ohne größere baulichen Aufwendung möglich ist. Für die Begründung einer Straßenreinigungspflicht reicht allein eine objektive Beziehung des Grundstücks zur Straße aus. Auch ob die Schaffung eines Zugangs an sämtlichen Stellen über die gesamte Länge der gemeinsamen Grenze wirtschaftlich sinnvoll erscheint, muss dabei außer Betracht bleiben (ständige Rechtsprechung des beschließenden Senats, vgl. zum Beispiel: Beschluss vom 26.03.2014 - 2 A 2481/13.Z -; vgl. hierzu auch: Zeitler, Bayerische Straßen- und Wegegesetz, Loseblatt-Kommentar, Stand: Oktober 2014, Rdnr. 93 f. zu Art. 51 Bay. StrWG). Dabei ist es auch nicht unzumutbar, dem Kläger die Reinigungs- bzw. Winterdienstpflicht für den Gehweg entlang der „Dörnhagener Straße“ (K 154) über die gesamte Länge seiner Grundstücksgrenze zu übertragen. Nach der Rechtsprechung des Senats kann es selbst dann nicht als willkürlich angesehen werden, wenn die Straßenfrontlänge im Verhältnis zur Grundstücksgröße besonders groß ist. Die Grundstückssituation und damit der Inhalt des Grundeigentums wird durch die angrenzenden Straßen geprägt mit der Folge, dass der Eigentümer auch derart erschlossener Grundstücke sich daraus ergebende nachteilige Verpflichtungen grundsätzlich in Kauf nehmen muss (siehe hierzu: Hess. VGH, Beschluss vom 26.03.2014 - 2 A 2481/13.Z -; Urteil vom 24. 08.1982 - II OE 59/81). Bei dieser Sachlage bedarf es im Übrigen keiner Entscheidung des Berufungsgerichts, ob der zwischen dem Grundstück des Klägers und dem Gehweg der „Dörnhagener Straße“ (K 154) in südwestliche Richtung mit zunehmender Breite verlaufende Grünstreifen Bestandteil der öffentlichen Straße ist oder die Annahme eines „Erschlossen seins“ des Grundstücks des Klägers hindert. Der Weg entlang der „Dörnhagener Straße“ (K 154) ist auch ein Gehweg im straßenreinigungs- und im straßenverkehrsrechtlichen Sinn, auch wenn die Beschilderung mit dem Zeichen 240 (Gemeinsamer Geh- und Radweg) entfernt und durch die Anbringung des Zeichens 249 (Gehweg) und des Zusatzzeichens 1022-10 (Radfahrer frei) ersetzt wurde. Dabei ist es zunächst unerheblich, ob die Anordnung der Straßenverkehrsbehörde, die mit der Aufstellung des Zeichens 239 (Gehweg) und des Zusatzzeichens 2011-10 (Radfahrer frei) rechtmäßig oder nach Auffassung des Klägers rechtswidrig ist. Selbst im Fall einer rechtswidrigen Anordnung dieser straßenverkehrsrechtlichen Regelung ist dieser Verwaltungsakt gegenüber dem Kläger unanfechtbar geworden, da er innerhalb der insofern geltenden Jahresfrist seit Aufstellung der Beschilderung offenbar keinen Rechtsbehelf dagegen eingelegt hat. Ein Gehweg ist ein Straßenteil, der von der Fahrbahn deutlich abgegrenzt und äußerlich sichtbar für den Fußgängerverkehr bestimmt und eingerichtet ist (vgl. z. B.: OLG Köln, Urteil vom 27.08.1992 - 7 u 39/92 -, NVwZ 1993, 206 = VersR 1993, 1286; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.10.2003 - 2 Ss 82/03 -, NZV 2004, 271 = VRS 106, 397; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage 2013, Rdnr. 12 zu § 25 StVO). Wer zu Fuß geht, muss eine solche Straßen- bzw. Verkehrsfläche benutzen (§ 25 Abs. 1 Satz 1 StVO). Dieses durch das Gesetz angeordnete straßenverkehrsrechtliche Gebot wird - wo erforderlich - durch das Zeichen 239 (lfd. Nr. 18 der Anlage 2 zu § 41 Abs.1 StVO) klargestellt. Gehwege gehören somit straßenrechtlich zu den Sonderwegen gemäß Abschnitt 5 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO, die bestimmten Verkehrsteilnehmern zugewiesen und von deren Benutzung andere Verkehrsarten ausgeschlossen sind (siehe hierzu: lfd. Nr. 18, Spalte 3 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO). Der rechtliche Charakter einer Straßenfläche als Gehweg im Sinne von § 25 StVO bzw. Zeichen 239 (Gehweg) wird nicht dadurch aufgehoben oder verändert, dass auf ihr durch eine entsprechende straßenverkehrsrechtliche Anordnung und Anbringung des Zusatzzeichens 1022-10 (Radfahrer frei) der Radfahrverkehr über die allgemeine Regelung des § 2 Abs. 5 StVO hinaus zugelassen wird. Auch durch eine solche Freigabe für eine andere Verkehrsart steht der Fußgängerverkehr auf der gesamten, durch Zeichen 239 (Gehweg) ausgewiesenen Straßen(teil)fläche im Vordergrund (vgl.: Bay. VGH, Urteil vom 25.10.2006 - 6 BV 03.2517 -, BayVBl. 2007, 143; so auch: Boelling/Birkl, Übertragung gemeindlicher Reinigungs-, Räum- und Streupflichten, Kommjur 2008, 86). Die vom 8. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Urteil vom 04.04.2007 (- 8 B 05.3195 -, BayVBl. 2007, 558 = ZMR 2007, 904 = NVwZ-RR 2008, 62) zu einem Gemeinsamen Geh- und Radweg gemäß Zeichen 240 (lfd. Nr. 19 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO) entwickelte Rechtsprechung ist auf den hier zu entscheidenden Sachverhalt nicht übertragbar. Gegenüber einer durch Zeichen 239 (Gehweg) ausgewiesenen Straßen- bzw. Verkehrsfläche, der außer im Rahmen von § 2 Abs. 5 durch andere als Fußgängerverkehr nicht genutzt werden darf, ist ein für Radfahrer freigegebener, durch das Zusatzschild 1022-10 (Radfahrer frei) gekennzeichneter Gehweg kein „aliud“, d. h. kein andersartiger Sonderweg im Sinne der Straßenverkehrs-Ordnung. Dies folgt bereits aus der Verordnung selbst, die bezüglich der durch das Zeichen 239 (Gehweg) verkörperten Ge- und Verbote ausdrücklich davon ausgeht, dass die Benutzung eines Gehweges durch ein Zusatzzeichen für eine andere Verkehrsart erlaubt werden kann, ohne dass der Gehweg dadurch seine Rechtsnatur als solche verliert (vgl.: Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO, Spalte 3). Der erkennende Senat folgt deshalb insoweit der Auffassung des 6. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in dessen Urteil vom 25. Oktober 2006 (- 6 BV 03.2571 -, a. a. O.), wonach im Gegensatz zu einem Gemeinsamen Geh- und Radweg (Zeichen 240) ein Gehweg (Zeichen 239), der durch Anordnung bzw. Anbringung des Zusatzzeichens 1022-10 (Radfahrer frei) für den Radverkehr freigegeben ist, ein Gehweg im Sinne der Straßenverkehrs-Ordnung bleibt, da den Radfahrern diese Verkehrsfläche nicht (rechtlich) zugewiesen wird: Radfahrer sind nicht bei gleichzeitigem Ausschluss der Benutzung der Fahrbahn (§ 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 StVO) verpflichtet, sondern lediglich berechtigt, auf dem Gehweg zu fahren. Hätte der Verordnungsgeber einen für Radfahrer freigegebenen Gehweg nicht als Sonderweg nach Zeichen 239, also nicht als Gehweg normativ qualifizieren wollen, hätte er in Abschnitt 5 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO neben dem Zeichen 240 (Gemeinsamer Geh- und Radweg) und Zeichen 241 (Getrennter Rad- und Gehweg) einen weiteren Sonderweg schaffen können. Dies ist ersichtlich nicht erfolgt. Diese der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes unterliegende bundesrechtliche Regelung der Straßenverkehrs-Ordnung (Art. 72 Abs. 1 und Abs. 2; 74 Abs. 1 Nr. 22 des Grundgesetzes - GG -) ist auch abschließend und daher sowohl von den Bundesländern als auch von den Gemeinden zu beachten. Der Inhalt der Straßenverkehrs-Ordnung kann weder von den Ländern noch von den Gemeinden durch ein Landesgesetz oder eine gemeindliche Satzung abgeändert werden (BVerwG, Urteil vom 04.03.1966 - IV C 2.65 -. BVerwGE 23, 325 = NJW 1966, 1190 = DVBl. 1966, 406 = DÖV 1966, 465 = Buchholz 442.15 § 16 Nr. 2). Rechtlich unerheblich für die verkehrsrechtliche Qualifizierung der hier streitigen Verkehrsfläche ist schließlich auch die Tatsache, dass der für die Benutzung durch Radfahrer freigegebene Gehweg als Bestandteil des Hessischen Fernradwegenetzes ausgewiesen ist. Bereits das Verwaltungsgericht hat in den Gründen seines angefochtenen Urteils zutreffend darauf hingewiesen, dass die entsprechende Beschilderung lediglich eine unverbindliche Streckenempfehlung im Sinne einer Wegweisung für Radfahrer markiert und durch sie keine straßenverkehrsrechtliche Anordnung in Form eines Ge- oder Verbotes bekannt gemacht wird. Die Ausweisung als Teil des Hessischen Fernradwegenetzes hat daher keinerlei straßenverkehrsrechtliche Bedeutung (siehe hierzu auch: Hess. VGH, Urteil vom 04.06.2014 - 2 A 2350/12 -, NJW 2014, 3513). Die Übertragung der winterlichen Räum- und Streupflicht für den Gehweg entlang der „Dörnhagener Straße“ (K 154) im Rahmen der Bestimmungen der Straßenreinigungssatzung der Beklagten wird dem Kläger auch kein unverhältnismäßiges und dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG bzw. Art. 1 HV widersprechendes Haftungsrisiko auferlegt. Hierauf hat bereits das Verwaltungsgericht in seinem angefochtenen Urteil zutreffend hingewiesen. Dies entspricht auch der höchstrichterlichen zivilgerichtlichen Rechtsprechung sowie der herrschenden Meinung in der insoweit einschlägigen juristischen Literatur. Danach dürfen sowohl Radfahrer als auch Fußgänger auf Gemeinsamen Geh- und Radwegen (Zeichen 240) zwar gleichermaßen auf die Erfüllung der Räum- und Streupflicht durch den Sicherungspflichtigen vertrauen, allerdings entstehen durch die Doppelnutzung der Straßen- bzw. Verkehrsfläche keine weitergehenden Sicherungspflichten, die die Nutzung durch die beiden Verkehrsarten erleichtern. Der Bundesgerichtshof führt in seinem Urteil vom 9. Oktober 2003 (- III ZR 8/03 -) insoweit wörtlich aus: „Ist - wie hier - ein gemeinsamer Fuß- und Radweg nur deshalb zu räumen oder zu bestreuen, weil es sich bei ihm (auch) um einen Gehweg handelt, so hat dies allerdings zur Folge, dass hinsichtlich der Bestimmung des Inhalts und Umfangs der Räum- und Streupflicht allein auf die Belange der Fußgänger abzustellen ist. Der Umstand, dass dieser Weg auch Radfahrern zur Benutzung offensteht und für sie, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bei Schnee- und Eisglätte eine erhöhte Sturzgefahr besteht, rechtfertigt es für sich genommen nicht, an die Räum- und Streupflicht bei gemeinsamen Fuß- und Radwegen, etwa hinsichtlich der Breite des zu räumenden oder zu streuenden Bereichs oder der Verwendung des Streuguts, höhere Anforderungen zu stellen. Denn andernfalls würde, wie das Berufungsgericht und die Revisionserwiderung zu Recht ausgeführt haben, doch wieder eine unzumutbare und unverhältnismäßige Beanspruchung des Sicherungspflichtigen drohen, die zu vermeiden der maßgebliche Grund dafür ist, eine umfassende Raum- und Streupflicht bei Radwegen nicht anzuerkennen.“ (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2003 - III ZR 8/03 -, NJW 2003, 3622 = NZV 2003, 570 = DAR 2004, 26 = DVBl. 2004, 513 = UPR 2004, 69 = VersR 2004, 213 = ZfSch 2004, 66 = VRS 106, 13 = BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1, Streupflicht 15). Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs betraf zwar die Amtshaftung einer Gemeinde, die Grundsätze des Urteils sind jedoch uneingeschränkt auf private Grundstückseigentümer anwendbar, denen die winterlichen Räum- und Streupflichten durch eine entsprechende gemeindliche Satzung übertragen worden sind. Die Gemeinden können Sicherungspflichten nämlich nur in dem Umfang übertragen, wie sie selbst durchzuführen verpflichtet sind. Anlieger - wie hier der Kläger - können deshalb nicht dazu verpflichtet werden, qualitativ weitergehende Räum- und Streumaßnahmen durchzuführen, als sie von der Gemeinde selbst zu erbringen wären (Bay. VGH, Urteil vom 04.04.2007 - 8 B 05.3195 -, a. a. O.; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Auflage 2010, Rdnr. 1133). Selbst auf Gemeinsamen Geh- und Radwegen (Zeichen 240) richten sich Inhalt und Umfang der winterlichen Räum- und Streupflicht deshalb nach den Belangen der Fußgänger und nicht nach den Bedürfnissen der Radfahrer (siehe hierzu auch: OLG München, Beschluss vom 19.11.2012 - 1 U 3782/12 -, VersR 2013, 375; Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 7. Auflage 2013, Rdnr. 102 und 187; Boelling/Birkl, Übertragung gemeindlicher Reinigungs-, Räum- und Streupflichten, a. a. O.; Bittner, Winterdienst zugunsten von Radfahrern, VersR 2004, 213). Diese Grundsätze gelten für einen für Radfahrer freigegebenen Gehweg (Zeichen 239 mit Zusatzzeichen 1022-10) gleichermaßen. Es macht nämlich keinen Unterschied, ob - wie bei einem Gemeinsamen Geh- und Radweg (Zeichen 240) - Radfahrer den Sonderweg nutzen müssen, ihnen also bei Erfüllung der Räum- und Streupflichten durch den Sicherungspflichten kein Ausweichen auf die für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmte Fahrbahn gestattet ist, oder ob sie - wie im hier zu entscheidenden Fall - lediglich berechtigt sind, einen Gehweg (Zeichen 239) zu nutzen (vgl.: LG Düsseldorf, Urteil vom 06.10.2009 - 2B O 212/08 -, VRR 2010, 106). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Gehweg entlang der „Dörnhagener Straße“ (K 154) Teil des Hessischen Fernradwegenetzes ist. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass Fahrradtouristen in den Wintermonaten nur in sehr geringer Zahl unterwegs sind. Die übrigen Personen, die in den Sommermonaten oder auch sonst bei angenehmen Witterungsbedingungen längere Strecken mit dem Fahrrad zurücklegen, werden bei unwirtlichen Wetterverhältnissen verstärkt auf öffentliche Verkehrsmittel oder auf das eigene Kraftfahrzeug ausweichen. Diejenigen Personen, die nur kurze Strecken zu bewältigen haben, werden wegen der bei Schnee- und Eisglätte bestehenden besonderen Sturzgefahr, die sich auch bei ordnungsgemäßer Wahrnehmung der Räum- und Streupflicht durch den jeweils Sicherungspflichtigen nicht völlig ausschließen lässt, vielfach auf die Benutzung des Fahrrads gänzlich verzichten und zu Fuß gehen. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass das Aufkommen von Radfahrern bei schlechtem Wetter ohnehin deutlich geringer ist, und Radfahrer, sofern nicht der Radweg, wohl aber die daneben oder in der näher verlaufenden Fahrbahn geräumt ist, diese Verkehrsfläche benutzen werden (Hess. VGH, Urteil vom 04.06.2014 - 2 A 2350/12 -, a.a.O.; BGH, Urteil vom 09.10.2003 - III ZR 8/03 -, a.a.O.). Aus diesen Gründen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine Übertragung des Winterdienstes auf den Kläger im hier gegebenen Einzelfall unverhältnismäßig wäre, weil der Gehweg „ständig von Fahrradfahrern genutzt“ wird und daher dem Kläger eine Durchführung seiner Räum- und Streupflicht nicht möglich wäre „...ohne persönlich Gefahr zu laufen, einen eigenen Gesundheitsschaden zu erleiden“. Schließlich hat das Verwaltungsgericht auch völlig zutreffend entschieden, dass die vom Kläger geltend gemachte mündliche Zusage des früheren Bürgermeisters der Beklagten, ihn - den Kläger - nicht zu Reinigungspflichten für den Gehweg entlang der „Dörnhagener Straße“ (K 154) heranzuziehen, die von ihm vertretene Rechtsposition nicht stützen kann, weil § 38 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG für die Wirksamkeit einer Zusicherung die - hier fehlende - Schriftform voraussetzt. Die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Danach hat der Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, da sein Rechtsmittel ohne Erfolg bleibt. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 1 und Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). In der Höhe folgt der Senat dabei der an den Empfehlungen gemäß § 43.5 des Streitwertkataloges 2013 (abrufbar unter: www.bverwg.de/informationen/streitwertkatalog.php) orientierten Wertfestsetzung durch die Vorinstanz, die von keinem der Beteiligten angegriffen worden ist. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.