Beschluss
2 TG 169/86
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1986:0122.2TG169.86.0A
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Entscheidungsgründe
Soweit die Antragstellerin die Überlassung des Clubraums I im Haus Dornbusch am 16. Januar 1986 begehrt hat, ist das Verfahren nach den übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten entsprechend §§ 92 Abs. 2, 125 Abs. 1 VwGO einzustellen und zur Klarstellung auszusprechen, daß insoweit die erstinstanzliche Entscheidung - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung - wirkungslos ist (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO). Im übrigen ist die Beschwerde begründet, weil das Verwaltungsgericht die begehrte einstweilige Anordnung hätte erlassen müssen. Der Antrag der Antragstellerin, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihr den Clubraum I im Haus Gallus am 24. Januar 1986 zur Durchführung einer Mitgliederversammlung zur Verfügung zu stellen, ist nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässig und begründet. Der Anordnungsgrund besteht schon deshalb, weil die Antragstellerin bis zum Zeitpunkt der geplanten Parteiveranstaltung keine rechtskräftige Entscheidung in der Hauptsache erstreiten könnte. Um ihr überhaupt effektiven Rechtsschutz gewähren zu können, darf die einstweilige Anordnung hier ausnahmsweise die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen (vgl. Beschluß des Senats vom 5. März 1983 - 2 TG 20/83 -). Der Anordnungsanspruch ergibt sich aus § 20 Abs. 1 und 3 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 1. April 1981 (GVBl. I S. 66) - HGO -. Nach dieser Bestimmung ist die Antragstellerin im Rahmen der bestehenden Vorschriften berechtigt, den Clubraum I im Haus Gallus als städtische Einrichtung, die von der Antragsgegnerin selbständig verwaltet wird, zu benutzen. Diesem kommunalrechtlichen Zulassungsanspruch steht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht Ziffer 4 des Gesetzes Nr. 5 der Militärregierung-Deutschland (Amtsblatt der Militärregierung-Deutschland Nr. 3, S. 11) entgegen, nach der jegliche Tätigkeit seitens aufgelöster nationalsozialistischer Organisationen oder Handlungen zum Zwecke der Erneuerung solcher Tätigkeit verboten sind. Diese Bestimmung ist durch das Dritte Gesetz zur Aufhebung des Besatzungsrechts vom 23. Juli 1958 (BGBl. I S. 540, Teil B der Anlage 1 zu § 1) aufgehoben worden. Hierzu war der Bundesgesetzgeber - wie der Senat in seinem Beschluß vom 12. Dezember 1985 (2 TG 2397/85) dargelegt hat - durch Art. 1 des Ersten Teils des Vertrages zur "Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen" zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Besatzungsmächten vom 26. Mai 1952 (in der Fassung des "Pariser Protokolls" vom 23. Oktober 1954, vgl. Bekanntmachung vom 30. März 1955, BGBl. II S. 405) ermächtigt. Der Senat teilt nicht die nunmehr von dem Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, das Aufhebungsgesetz vom 23. Juli 1958 sei wegen Verstoßes gegen Art. 139 des Grundgesetzes - GG - nichtig. Nach dieser Verfassungsnorm werden die zur "Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus" erlassenen Rechtsvorschriften von den Bestimmungen des Grundgesetzes nicht berührt. Diese Regelung hinderte den Bundesgesetzgeber nicht, das Gesetz Nr. 5 der Militärregierung-Deutschland aufzuheben. Der aktuelle Regelungsgehalt des Art. 139 GG beschränkte sich darauf, den sogenannten Entnazifizierungsvorschriften Geltung zu verleihen, obwohl diese in zum Teil krassem Widerspruch zu den Grundrechten standen (vgl. Jess in: Bonner Kommentar - Erstbearbeitung - Erl. II 1 zu Art. 139). Aus der Anordnung der Fortgeltung materiell-verfassungswidriger Rechtsvorschriften läßt sich aber nicht der Schluß ziehen, Art. 139 GG habe die Aufhebung besatzungsrechtlicher Entnazifizierungsvorschriften der deutschen Rechtsetzungsgewalt entzogen. Einer solchen Auslegung steht auch der Ausnahmecharakter des Art. 139 GG entgegen, der sich nicht nur aus der Entstehungsgeschichte (vgl. Jess, a.a.O., Erl. I) und der Einordnung dieser Vorschrift in die Übergangsbestimmungen, sondern auch aus einer verfassungskonformen Interpretation ergibt (vgl. Herzog in: Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, Rdnrn. 2 und 3 zu Art. 139; den Ausnahmecharakter des Art. 139 GG betonen der BGH in seinem Rechtsgutachten vom 6. Oktober 1952, NJW 54, 225, 228, und Jess, a.a.O., Erl. II 3b). Immerhin ist zu Art. 139 GG die Frage nach der verfassungswidrigen Verfassungsnorm aufgeworfen und nur deshalb verneint worden, weil der Wirkungsbereich dieser Bestimmung als von vornherein in zeitlicher und sachlicher Hinsicht begrenzt anzusehen ist (vgl. Jess, a.a.O., Erl. II 3a; Herzog, a.a.O., Rdnr. 3, BayStGH, Entscheidung vom 24. April 1950, DÖV 50, 470, 475). Deshalb geht die Kommentarliteratur nahezu einhellig davon aus, daß Art. 139 GG mit dem Abschlug der sogenannten Entnazifizierung gegenstandslos geworden ist (vgl. Schmidt-Bleibtreu/Klein, Kommentar zum Grundgesetz, 6. Aufl., Rdnr. 1 zu Art. 139; Hecker in: Kommentar zum Grundgesetz, Herausgeber: von Münch, 2. Aufl., Rdnr. 11 zu Art. 139; Herzog, a.a.O., Rdnr. 4 zu Art. 139; ebenso: BayStGH, a.a.0.). Selbst wenn diese Verfassungsnorm eine materiell fortwirkende Grundsatzaussage gegen nationalsozialistische und verwandte Staatsauffassungen enthalten sollte (so Hamann/Lenz, Grundgesetz, 3. Aufl., Anm. A zu Art. 139; ähnlich Ridder, DÖV 63, 321, 327) , ließe sich daraus kein Verbot für den Bundesgesetzgeber ableiten, besatzungsrechtliche Vorschriften aufzuheben, die in materiellem Widerspruch zu tragenden Verfassungsprinzipien wie dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem Parteienprivileg (Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG) stehen (vgl. Ladeur in: Kommentar zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - Reihe Alternativkommentare - Rdnr. 2 zu Art. 139; Hecker, a.a.0., Rdnr. 12 zu Art. 139). Die Antragsgegnerin kann dem Zulassungsanspruch der Antragstellerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, daß es anläßlich der von der Antragstellerin am 9. Dezember 1985 durchgeführten Veranstaltung zu Handgreiflichkeiten gekommen sei, in deren Verlauf von einem Mitglied der Antragstellerin eine Tränengas-Sprühdose benutzt worden sei. Der Senat hat wiederholt ausgeführt (vgl. Beschlüsse vom 2. Januar 1985 - 2 TG 2985/84 - und 12. Dezember 1985 - 2 TG 2397/85 -), daß der Antragstellerin die Überlassung städtischer Einrichtungen nur dann aus Gründen der Gefahrenabwehr versagt werden kann, wenn keine andere Möglichkeit zur Beseitigung einer bevorstehenden Gefahr gegeben ist, d.h. wenn trotz eines eventuellen Verbots der Gegenveranstaltung Ausschreitungen mit hinreichender Sicherheit zu erwarten und nicht mehr polizeilich kontrollierbar sind. Individuelle Auseinandersetzungen wie die Vorfälle vom 19. Dezember 1985, begründen - eine Wiederholungsgefahr unterstellt - keine solche Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, zumal hier die Anwesenheit von potentiellen Störern im Foyer des Hauses Dornbusch zunächst geduldet wurde und weitere Ausschreitungen durch das Eingreifen der Polizeibeamten sofort unterbunden werden konnten. Die Antragsgegnerin ist nicht rechtlich gehindert, der Antragstellerin den begehrten Raum am 24. Januar 1986 zur Verfügung zu stellen. Soweit sie sich darauf beruft, den Raum bereits am 27. Dezember 1985 durch Abschluß eines mündlichen Mietvertrages anderweitig vergeben zu haben, ist dem entgegenzuhalten, daß eine wirksame Vergabe der Einrichtung nach Ziffer 1 der "Allgemeinen Geschäftsbedingungen über die Vermietung der Räume in Bürgerhäusern und Mehrzweckhallen" der Antragsgegnerin der schriftlichen Bestätigung bedarf (vgl. den zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluß des Senats vom 9. November 1985 - 2 TG 2228/85 -). Dem Erlaß der einstweiligen Anordnung steht auch nicht entgegen, daß die Antragsgegnerin mit einem Dritten einen schriftlichen Mietvertrag über die Nutzung des Clubraums I im Haus Gallus am 24. Januar 1986 unter. dem 16. Januar 1985, also während des gerichtlichen Verfahrens, abgeschlossen hat. Denn die Antragsgegnerin wird nicht durch die einstweilige Anordnung zu einem eventuell vertragswidrigen Verhalten veranlaßt, weil sie sich in Kenntnis einer möglichen gerichtlichen Verpflichtung zur Vergabe dieses Raums an die Antragstellerin durch eine vorbehaltslose Vermietung an einen Dritten selbst der Gefahr ausgesetzt hat, sich gegenüber diesem Dritten vertragswidrig verhalten zu müssen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 161 Abs. 2 VwGO. Da das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, soweit er sich auf die Überlassung des Clubraums I im Haus S.-straße am 7. Januar 1986 bezogen hat, durch nicht angefochtene Teilentscheidung vom 6. Januar 1986 ohne Kostenregelung abgelehnt hat, ist dieses Unterliegen der Antragstellerin bei der jetzt zu treffenden Kostenentscheidung zu berücksichtigen. Hinsichtlich des erledigten Verfahrensteils ist davon auszugehen, daß die Antragstellerin ohne Erledigung der Hauptsache voraussichtlich Erfolg gehabt hätte. Auch wenn dem insoweit gestellten Hauptantrag eine vorrangige anderweitige Vermietung entgegengestanden hätte, wäre voraussichtlich der erste Hilfsantrag erfolgreich gewesen, den der Senat im Interesse der Gewährung effektiven Rechtsschutzes dahingehend auffaßt, daß der Antragstellerin - wie sie vorgetragen hat - an der grundsätzlichen Überlassung eines Raums gelegen war. Es besteht keine Veranlassung, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aus Billigkeitsgründen nach § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären. Die Streitwertfestsetzung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 14 Abs. 1 GKG i.V.m. §§ 13 Abs. 1 Satz 2,20 Abs. 3 und 25 Abs. 1 Satz 3 GKG. Der Senat bewertet das Interesse an der Durchführung jeder Veranstaltung mit 4.000,-- DM, weil die einstweilige Anordnung die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnimmt. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG)