Urteil
2 UE 42/88
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1989:0919.2UE42.88.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige -- insbesondere gemäß §§ 57 VwGO, 222 Abs. 1 und 2 ZPO, 187 Abs. 1 und 188 Abs. 2 BGB fristgerecht eingelegte -- Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die (Anfechtungs-)Klage gegen die der Beigeladenen erteilte personenbeförderungsrechtliche Genehmigung zu Recht abgewiesen. Dem Kläger fehlt die erforderliche Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO). Dem Kläger ist nicht durch eine zu seinen Gunsten wirkende Schutznorm des einfachen Rechts die Möglichkeit eröffnet, gegen die vom Regierungspräsidenten in K als der zuständigen Genehmigungsbehörde (§ 11 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 des Personenbeförderungsgesetzes -- PBefG -- vom 21. März 1961, BGBl. I S. 241, im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigungserteilung zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Februar 1983, BGBl. I S. 196, i. V. m. § 1 Nr. 2 a der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 27. Juli 1961, GVBl. I S. 118, zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Oktober 1974, GVBl. I S. 551) erteilte Genehmigung für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen insoweit im Klagewege vorzugehen, als die betreffende Buslinie (in beiden Fahrtrichtungen) durch die Straße führt, deren Anlieger er ist. Hierzu hat der Senat bereits in seinem Beschluß vom 29. August 1986 -- 2 TH 1569/86 -- ausgeführt: "Die der Beigeladenen am 27. September 1985 erteilte Genehmigung im Sinne von § 42 PBefG verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Dies folgt einmal aus der Rechtsnatur der Genehmigung. Bei der nach § 13 PBefG zu erteilenden Genehmigung handelt es sich um eine Berufszulassungsregelung im Sinne von Art. 12 GG. Hierbei stellt § 13 PBefG objektive und subjektive Zulassungsvoraussetzungen auf. Aus dieser Rechtsnatur folgt, daß § 13 PBefG dem Ausgleich öffentlicher Interessen und nicht dem Schutz privater Interessen dient. Denn objektive Zulassungsschranken im Sinne von Art. 12 GG sind nur dann gerechtfertigt, wenn ein wichtiges Gemeinschaftsgut zu schützen ist (vgl. BVerfG, Beschluß vom 8. Juni 1960, Nachweis bei Bidinger, Personenbeförderungsrecht, K 601). Auch aus dem Wortlaut des § 13 PBefG folgt, daß er nur dem Ausgleich öffentlicher Interessen dient. Denn § 13 Abs. 2 Nr. 1 PBefG sieht eine Versagung der Genehmigung dann vor, wenn der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen. Sowohl bei dem Bauzustand als auch der Verkehrssicherheit handelt es sich um öffentliche Belange. Nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG ist zu prüfen, ob die öffentlichen Verkehrsinteressen bei einer Genehmigungserteilung beeinträchtigt werden. Auch hier zeigt die Wortfassung, daß nur öffentliche Interessen ausgeglichen werden sollen. Etwas anderes folgt nicht daraus, daß die Verkehrsbehörden bei der Anhörung im Genehmigungsverfahren verkehrsrechtliche Gesichtspunkte geltend machen können und hierbei auch, wie sich aus § 45 Abs. 1 Nr. 3 StVO ergibt, Anliegerinteressen zu berücksichtigen haben. Hieraus folgt nicht, daß bei der hier streitigen Genehmigungserteilung Privatinteressen in dem Sinne berücksichtigt werden, daß § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG auch den Schutz der Straßenanlieger bezweckt. Denn mit der Verkehrssicherheit ist die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO gemeint. Wie die Bezugnahme auf den Bauzustand zeigt, sollen offenbar nur solche Straßen für eine Linienführung ausgesucht werden, auf denen die Fahrzeuge gefahrlos bewegt werden können. Hiervon abgesehen ist das in § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO angesprochene Anliegerinteresse nur ein Gesichtspunkt des öffentlichen Verkehrsinteresses, der nicht den Schluß rechtfertigt, daß eine Klagemöglichkeit eröffnet werden sollte. Dies zeigt auch ein Vergleich der Regelungen. Während der Gesetzgeber in § 45 StVO das Anliegerinteresse gesondert aufgeführt hat, ist es in § 13 Abs. 2 Nr. 1 PBefG nicht aufgeführt. Hieraus kann nur der Schluß gezogen werden, daß kein subjektives öffentliches Recht für den Anlieger begründet werden sollte. Hätte der Gesetzgeber insoweit einen Schutz der Anlieger wie nach § 45 StVO bewirken wollen, so hätte erwartet werden können, daß dies im Personenbeförderungsgesetz seinen Niederschlag findet. Denn das Personenbeförderungsgesetz ist mehrfach geändert worden, zuletzt durch Gesetz vom 25. Februar 1983. In diesem Zeitpunkt war aber dem Gesetzgeber bereits bekannt, daß Bus-Linien ebenfalls wie Straßenbahn-Linien Anliegerinteressen beeinträchtigen können. Gegen eine Antragsbefugnis und damit eine Klagebefugnis sprechen aber auch noch folgende Überlegungen: Der Gesetzgeber hat in § 14 PBefG selbst geregelt, wer anfechtungsberechtigt sein soll. Wie aus dem Anhörungsrecht gefolgert werden muß, sollen nur die dort genannten Träger öffentlicher Belange anfechtungsberechtigt sein (vgl. Bidinger, Kommentar zum Personenbeförderungsrecht, § 14 PBefG Anm. 6 f.). Der Antragsteller gehört nicht zu dem hier aufgeführten Personenkreis. Wie die Regelung über die Genehmigung der Personenbeförderung mit Straßenbahnen und O-Bussen zeigt, werden Privatinteressen erst im Planfeststellungsverfahren über den Bau der Linie berücksichtigt (vgl. §§ 28, 30 Abs. 3 PBefG). Auch hieraus muß der Schluß gezogen werden, daß bei der Entscheidung über die Einrichtung und den Betrieb von Linien Privatinteressen nicht berücksichtigt werden. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist eine andere Betrachtung nicht im Hinblick darauf gerechtfertigt, daß der Gesetzgeber beim Linienverkehr mit Bussen im Gegensatz zum Linienverkehr mit Straßenbahnen und O-Bussen nicht die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens vorgesehen hat, in dem der Anlieger der für den Linienverkehr vorgesehenen Straße seine Einwendungen vorbringen könnte. Hieraus kann nicht der Schluß gezogen werden, daß dem Anlieger ein Klagerecht gegen die Genehmigung der Personenbeförderung im Linienverkehr mit Bussen eingeräumt werden müßte. Es fehlt bereits an einer Regelungslücke im Gesetz. Denn zwischen dem Busverkehr und dem Straßenbahnverkehr bestehen gewichtige Unterschiede. Während sich die Busse dem jeweiligen Verkehrsfluß anpassen können, ist das bei Straßenbahnen nicht der Fall. Auch ist der Bau von Straßenbahn- und O-Buslinien mit Eingriffen in Grund und Boden verbunden. Gerade solche Eingriffe entfallen bei der Einrichtung einer Bus-Linie. Schon diese Unterschiede rechtfertigen eine andere gesetzliche Regelung. Hiervon abgesehen bedarf es auch keines Klagerechts gegen die Genehmigung. Denn der Antragsteller kann seine Einwendungen, die er aus der Beeinträchtigung seines Grundstücks durch Lärm und Abgase herleitet, gegenüber der Verkehrsbehörde nach § 45 StVO geltend machen. Hier ist ihm ein subjektiv-öffentliches Recht auf fehlerfreie Ermessensbestimmung eingeräumt, sofern er sich darauf berufen kann, daß ihn die Auswirkungen des Straßenverkehrs in seinen Rechten beeinträchtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1986 -- Az.: 7 C 76.84 --; Senatsurteil vom 18. Mai 1982 -- Az.: II OE 108/78 -- Verkehrsmitteilungen 1983, 24). Etwas anderes folgt nicht aus § 13 PBefG. Hier wird keine abschließende Regelung über die Linienführung in dem Sinne getroffen, daß der Antragsteller mit verkehrsrechtlichen Einwendungen gegenüber der Verkehrsbehörde ausgeschlossen wäre. Eine solche Konzentrationswirkung, die bei Planfeststellungsverfahren vorzufinden ist (vgl. § 28 PBefG), ist nach dem Personenbeförderungsgesetz gegenüber verkehrsrechtlichen Anordnungen nicht vorgesehen. Denn sowohl die Straßenbahnen als auch die Busse, die im Linienverkehr betrieben werden, sind an die allgemeinen Straßenverkehrsvorschriften gebunden. Sofern sich deshalb eine Notwendigkeit zu verkehrsregelnden Anordnungen im Sinne von § 45 StVO ergibt, muß eine solche Anordnung von der Straßenverkehrsbehörde getroffen und von der Beigeladenen selbst dann beachtet werden, wenn hierdurch der Betrieb ihrer Linie beeinträchtigt wird." Hieran hält der Senat mit folgenden Ergänzungen fest: Ob die einem Unternehmer von der zuständigen Behörde nach Maßgabe der §§ 9 ff. PBefG erteilte Genehmigung einen Dritten im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO in seinen Rechten verletzen kann, hängt maßgeblich von der Rechtswirkung ab, die ihr nach der Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens und nach dem materiell-rechtlichen Inhalt der Genehmigungsvorschriften beizumessen ist. Insbesondere kommt es insoweit darauf an, ob die Genehmigung nur öffentlich-rechtliche Hindernisse beseitigt oder ob sie -- mit Privatrechtswirkung -- auch Dritte zur Duldung verpflichtet. Gegenüber einem Verwaltungsakt mit privatrechtsgestaltender Wirkung darf ein Nachbar nicht schutzlos bleiben. Denn andernfalls würde ihm die Möglichkeit genommen, gegen eine grundsätzlich mit den Mitteln des Zivilrechts (§§ 906, 1004 BGB) abzuwehrende Störung anzugehen. Er wäre gezwungen, sich, falls schützende Einrichtungen im Sinne des § 14 des Bundesimmissionsschutzgesetzes -- BImSchG -- vom 15. März 1974, BGBl. I S. 721, im hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Oktober 1985, BGBl. I S. 1950, nicht möglich wären, mit Schadloshaltung zu begnügen und könnte sich jedenfalls gegen den Verwaltungsakt selbst nicht wehren (vgl. -- noch zu § 26 der Gewerbeordnung -- das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Oktober 1968 -- IV C 55.66 --, Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 1 S. 3). Tatsächlich erzeugt eine Genehmigung für den Linienverkehr nach den §§ 42 ff. PBefG keine Duldungspflicht des Straßenanliegers gemäß § 1004 Abs. 2 BGB i.V.m. § 14 BImSchG. Im Genehmigungsverfahren werden die Interessen der Anlieger -- bewußt -- nicht berücksichtigt und diese im Gegensatz zum Planfeststellungsverfahren nach den §§ 28 ff. PBefG nicht beteiligt. Dies ergibt sich, wie Bettermann (Entscheidungsanmerkung in DVBl. 1984 S. 473, 474 zum Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. November 1983 -- V ZR 231/82 --, DVBl. 1984 S. 472; danach ist für eine Immissionsabwehrklage, die auf eine nur mit behördlicher Genehmigung oder Zustimmung mögliche Verlegung der Haltestelle eines privatrechtlich betriebenen Omnibusunternehmens abzielt, der Rechtsweg vor den Zivilgerichten gegeben) überzeugend ausgeführt hat, aus § 13 PBefG über die positiven und negativen Voraussetzungen der Genehmigung und aus dem -- § 13 weitgehend entsprechenden -- § 14 PBefG über die Personen, die vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Genehmigung zu hören sind. In dieser Aufstellung erscheinen die Anlieger nicht. Dafür, daß die Genehmigung keine Duldungspflicht der Anlieger begründet, spricht auch § 35 PBefG, der die Eigentümer von Grundstücken und Baulichkeiten aller Art verpflichtet, das Anbringen oder Errichten von Haltevorrichtungen für elektrische Leitungen, von Signalen und Haltestellenzeichen zu dulden. Die Vorschrift ist zunächst nach § 41 PBefG auf die Errichtung von Bau- und Betriebsanlagen für den O-Busverkehr entsprechend anzuwenden. Aus ihr ist der Umkehrschluß zu ziehen, daß die Eigentümer, Besitzer und Bewohner der an der Straßenbahn- oder O-Buslinie belegenen Baulichkeiten zur Duldung anderer Störungen im Sinne des § 1004 BGB nicht verpflichtet sind und durch die behördliche Genehmigung des Straßenbahn- oder O-Busverkehrs nicht verpflichtet werden -- schon gar nicht solcher Störungen, die schwerer wiegen als die in § 35 PBefG aufgeführten rein technischen Maßnahmen (Bettermann a.a.O., S. 474). Um so weniger wird im Gesetz den betroffenen Straßenanliegern durch die Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 PBefG eine Duldungspflicht gegenüber Immissionen auferlegt. Vielmehr ist § 35 PBefG, (nur) soweit sich diese Vorschrift auf das Anbringen oder Errichten von Haltestellenzeichen bezieht, auf den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ebenfalls entsprechend anzuwenden; über die(se) Verpflichtung zur Duldung entscheidet die Genehmigungsbehörde ohne Planfeststellungsverfahren (§ 45 Abs. 1 PBefG). Eine weitergehende Duldungspflicht besteht danach nicht. Im bewußten Gegensatz hierzu sind allerdings im Rahmen einer Planfeststellung für den Bau neuer oder die Änderung bestehender Straßenbahnen nach den §§ 28 ff. PBefG Beseitigungs- und Änderungsansprüche, wenn der Plan rechtskräftig festgestellt ist, gemäß § 29 Abs. 4 PBefG ausdrücklich ausgeschlossen mit der Folge, daß auch Straßenanlieger im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen können, durch den Planfeststellungsbeschluß in ihren Rechten verletzt zu sein. Der Umstand, daß der Gesetzgeber für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen eine Regelung getroffen hat, die den Unternehmer in die Lage versetzt, von einer ihm erteilten Genehmigung Gebrauch zu machen, ohne daß es noch eines Planfeststellungsverfahrens bedarf, führt indessen ebenfalls nicht zu einer Klagebefugnis Dritter. Zwar müssen, wie das Bundesverwaltungsgericht für den Bereich des Luftverkehrsrechts entschieden hat, Genehmigungen anfechtbar sein, die als solche für den Unternehmer schon ausnutzbar sind, weil kein Planfeststellungsverfahren notwendig ist. Dies gilt aber auch in diesem Rechtsbereich nicht schlechthin, sondern nur, weil und soweit eine derartige Genehmigung die privaten Abwehransprüche der Nachbarn über § 11 LuftVG i.V.m. § 14 BImSchG beschneidet; denn nur in diesem Fall, in dem der ohne Planfeststellungsverfahren ergehenden Genehmigung eine privatrechtsgestaltende Wirkung zukommt, kann der Nachbar in seinen Rechten verletzt sein (BVerwG, Buchholz a.a.O. S. 9 f.). Wie bereits ausgeführt worden ist, entfaltet jedoch die personenbeförderungsrechtliche Linienverkehrsgenehmigung eine solche Wirkung gerade nicht. Das gefundene Ergebnis erfährt eine weitere Bestätigung durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 1976 -- VII C 24.73 -- (NJW 1977 S. 2367, 2368 = Buchholz 442.01 § 28 PBefG Nr. 3). Dort ist die Klagebefugnis von Anliegern gegen eine Verfügung des Regierungspräsidenten verneint worden, durch die von der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens u. a. für den Umbau der Straßenbahn in eine Stadtbahn abgesehen wurde. Zur Begründung ist ausgeführt worden: Die Kläger ... können keine Rechte im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen. Wird nämlich kein Planfeststellungsverfahren durchgeführt und ergeht daher auch kein dieses Verfahren abschließender Planfeststellungsbeschluß, so bleiben etwaige Ansprüche der Kl., gleichgültig, ob sie sich aus dem öffentlichen oder privaten Recht ableiten lassen, ungeschmälert erhalten. Die Kl. können sie unbeschadet der tatsächlichen Ausführung der Anlage gegenüber dem Unternehmer und möglicherweise auch gegenüber der Planfeststellungsbehörde oder ihrem Rechtsträger geltend machen. Entgegen der Auffassung des BerGer. läßt sich aus § 28 II 2 PBefG nichts Gegenteiliges herleiten. Zwar kann die Genehmigungsbehörde -- von anderen hier nicht in Betracht kommenden Fällen abgesehen -- nur dann von einer Planfeststellung absehen, wenn Rechte anderer nicht beeinflußt werden. Dadurch soll sichergestellt werden, daß es nicht durch das Unterbleiben einer Planfeststellung zu späteren Ansprüchen auf Änderung oder sogar Beseitigung der Anlage kommt. Eine Befugnis der "anderen" auf Anfechtung dieser Entscheidung ergibt sich jedoch aus dieser Vorschrift nicht, weil die Entscheidung, auch wenn die Voraussetzungen des § 28 II PBefG nicht gegeben sind, die Rechte der "anderen" unberührt läßt. 3. Eine Klagebefugnis ergibt sich für die Kl. auch nicht deswegen, weil diese einen Anspruch auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens hätten. Die gegenteilige Auffassung ... verkennt die Bedeutung und den Zweck dieses Verfahrens. Das Planfeststellungsverfahren wird nicht, auch nicht neben anderen Gründen, im Interesse Dritter durchgeführt, sondern allein deshalb, um mit Hilfe der formellen und materiellen Konzentrationswirkung zu einer einheitlichen und umfassenden Verwaltungsentscheidung zu gelangen. Die Planfeststellung soll eine einheitliche Sachentscheidung über die mit dem Bau oder der Änderung von Anlagen zusammenhängenden Interessen durch eine Stelle ermöglichen und damit alle weiteren behördlichen Zustimmungs- und Genehmigungsverfahren überflüssig machen. Diese Konzentration der Zuständigkeiten für alle hoheitsrechtlichen Entscheidungen bei der Genehmigungsbehörde ist das die Planfeststellung kennzeichnende Merkmal. An diesem alleinigen Zweck der Planfeststellung ändert das Anhörungsverfahren nichts. Es gibt gem. § 30 III 2 PBefG jedermann, dessen Belange durch den Bau der Straßenbahn berührt werden, Gelegenheit zur Äußerung. Dabei können persönliche Wünsche, Vorschläge für eine bessere Lösung und allgemeine Bedenken vorgebracht werden, weil der Begriff der "Einwendungen" i.S. des § 30 III PBefG nicht rechtstechnisch zu verstehen, sondern weit zu fassen ist. Das Anhörungsverfahren dient einer umfassenden Information der Genehmigungsbehörde, um diese in den Stand zu setzen, eine sachgerechte und den einzelnen Interessen im Rahmen des Möglichen gerecht werdende Entscheidung zu treffen. Verfahrensrechtliche oder materiell-rechtliche Schutzpositionen, die durch die Nichtdurchführung verletzt werden und einen Anspruch auf Durchführung des Planfeststellungsverfahrens begründen könnten, können daraus ebensowenig hergeleitet werden wie eine -- sich nicht aus der Verletzung anderer gesetzlich geschützter Interessen ergebende -- Klagebefugnis gegen den Planfeststellungsbeschluß. Auch § 29 I 2 PBefG gibt nichts für einen Anspruch auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens her. Er bestimmt, daß die Planfeststellung alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Unternehmer und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend regelt. Solange kein Planfeststellungsverfahren durchgeführt wird und kein dieses Verfahren abschließender Planfeststellungsbeschluß ergeht, kann diese rechtsgestaltende Wirkung nicht eintreten. Ein rechtlich anerkennenswertes Interesse der Betroffenen, diese -- ihnen meist nachteilige -- Entscheidung herbeizuführen, besteht in aller Regel nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat sogar im Falle einer objektivrechtlich gebotenen (wasserrechtlichen) Planfeststellung einen Anspruch Dritter auf Durchführung dieses Verfahrens nicht anerkannt (Urteil vom 29. Mai 1981 -- 4 C 97.77 -- ) und ausgeführt, der Rechtsschutz des Dritten werde durch das Fehlen eines solchen Anspruchs nicht verkürzt. Denn werde ein Vorhaben, das einer wasserrechtlichen Zulassung in der Form der Planfeststellung bedürfe, ohne eine solche Planfeststellung ausgeführt oder betrieben, so könne sich ein durch das planfeststellungsbedürftige Vorhaben (nachteilig) betroffener Dritter gegen jede Beeinträchtigung seiner materiellen Rechte, die durch das Vorhaben hervorgerufen werden könnte, ohne weiteres zur Wehr setzen. Diese Grundsätze führen für das vorliegende Verfahren zu der Feststellung, daß sich eine Klagebefugnis des Klägers gegen die der Beigeladenen erteilte Linienverkehrsgenehmigung nicht aus den zugrundeliegenden einfachgesetzlichen Bestimmungen -- und wegen der Regelung des § 3 Abs. 5 Nr. 2 i.V.m. § 38 BImSchG auch nicht etwa aus den drittschützenden Vorschriften des § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder des § 22 Abs. 1 BImSchG -- ableiten läßt. Dabei kann letztlich offenbleiben, welche rechtliche Bedeutung dem Umstand beizumessen ist, daß der Kläger ungeachtet der Ausgestaltung des Anhörungsverfahrens in § 14 PBefG seine Bedenken gegen den Linienverkehr wiederholt -- auch vor Erteilung der angefochtenen Genehmigung -- hat zum Ausdruck bringen können. An diesem Ergebnis ändert sich auch unter Einbeziehung verfassungsrechtlicher Gesichtspunkte nichts. Zwar können ungeachtet des Fehlens zugunsten Dritter wirkender Schutznormen des einfachen Rechts für den Nachbarn Abwehrrechte dann entstehen, wenn die rechtswidrige Entscheidung der Behörde oder deren Ausnutzung durch den Begünstigten den Nachbarn in seinem durch Art. 14 GG geschützten Eigentum verletzen (vgl. Urteil des BVerwG vom 14. Dezember 1973 -- IV C 50.71 --, BVerwGE 44, 235, 243 unter Hinweis auf BVerwGE 32, 173, 178 f. und 36, 248); Entsprechendes gilt, wenn hierdurch das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) verletzt wird. Eine Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO läßt sich durch einen unmittelbaren Rückgriff auf die genannten Grundrechtsvorschriften aber nicht in jedem Falle einer lediglich geringfügigen Immission, sondern nur unter der Voraussetzung begründen, daß die auf das geschützte Rechtsgut einwirkenden tatsächlichen Beeinträchtigungen eine bestimmte Intensität erreichen. Insoweit ist für den gegen einen Hoheitsträger als Störer gerichteten Anspruch auf Unterlassung von Immissionen anerkannt, daß das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit und das Eigentumsgrundrecht mit der Folge eines entsprechenden Abwehranspruchs verletzt sind, wenn eine in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben betriebene Einrichtung Immissionen hervorruft, die die Gesundheit schädigen oder schwer und unerträglich in das Eigentum eingreifen (Urteil des BVerwG vom 29. April 1988 -- 7 C 33.87 --, BVerwGE 79, 254, 252). Der Senat sieht keine Veranlassung, bei der Prüfung der unmittelbar aus einer Grundrechtsverletzung abgeleiteten Klagebefugnis von diesen Voraussetzungen dann abzuweichen, wenn die beanstandeten Immissionen -- wie hier -- nicht von einem Hoheitsträger, sondern mit behördlicher Genehmigung von einem Beförderungsunternehmen des Privatrechts im Rahmen des Betriebs eines Linienbusverkehrs verursacht werden. Demzufolge kann auf diese Weise ein Klagerecht gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung allenfalls dann gegeben sein, wenn der Kläger geltend machen kann, durch die von den Kraftomnibussen ausgehenden Immissionen werde seine Gesundheit geschädigt bzw. es werde hierdurch schwer und unerträglich in sein Grundeigentum eingegriffen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die durch einen ordnungsgemäß betriebenen Linienbusverkehr -- unbestreitbar -- verursachten nachteiligen Umwelteinwirkungen in Form von Lärm, Abgasen, Ruß- und Staubpartikeln sowie Erschütterungen führen auch in einem reinen (großstädtischen) Wohngebiet regelmäßig nicht über die Schwelle der zwar spürbaren, nach dem gegenwärtigen Stand der Kraftfahrzeugtechnik jedoch nicht vermeidbaren und deshalb grundsätzlich hinzunehmenden Belästigungen hinaus. Besondere Einzelfallumstände, aufgrund deren die Grenze der Gesundheitsschädigung oder des schweren und unzumutbaren Eigentumseingriffs überschritten sein könnte, sind nicht ersichtlich, zumal das Grundstück des Klägers in einem nahezu ebenen Abschnitt des F-weges und überdies in geraumer Entfernung zur nächsten Haltestelle liegt. Der Kläger räumt im übrigen selbst ein, nicht in einem Ausmaß von Verkehrsimmissionen betroffen zu sein, das bei erstmaliger Herstellung einer Straße zur Verpflichtung des Baulastträgers führen könnte, Schutzanlagen zugunsten der Anlieger zu errichten. Seine allgemeinen Einwendungen gegen einen Linienverkehr mit dieselmotorgetriebenen Kraftomnibussen in reinen Wohngebieten reichen unter diesen Umständen nicht aus, um eine unmittelbare Grundrechtsverletzung zumindest als möglich erscheinen zu lassen. Schließlich gebietet auch der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG keine abweichende Entscheidung. Wegen der bereits erörterten Unterschiede des personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungs- und Planfeststellungsverfahrens, speziell der ganz verschiedenen Rechtswirkungen einer Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 PBefG einerseits und eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 29 PBefG andererseits, kann der Kläger nicht beanspruchen, aus Gründen der Gleichbehandlung hinsichtlich seines Aufhebungsbegehrens so gestellt zu werden wie ein von einer Planfeststellung betroffener Straßenanlieger. Der Kläger wendet sich als Anlieger des F-weges in K gegen einen Linienverkehr mit dieselmotorgetriebenen Omnibussen, der dort seit Anfang 1985 stattfindet. Seine Einwendungen gegen die der K Verkehrs-Gesellschaft Aktiengesellschaft insoweit zunächst erteilten einstweiligen Erlaubnisse blieben ebenso ohne Erfolg wie seine "Beschwerde" vom 16. Oktober 1985 gegen die -- unter anderem -- die Buslinie 21 betreffende personenbeförderungsrechtliche Genehmigung des Regierungspräsidenten in K vom 27. September 1985. Auch die Versuche des Klägers, die Führung des Linienbusverkehrs über den F-weg durch Inanspruchnahme vorläufigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes zu verhindern, hatten keinen Erfolg; seine auf verschiedene rechtliche Gesichtspunkte gestützten Rechtsschutzersuchen wurden durch Senatsbeschlüsse vom 29. August 1986 (2 TG 2446/85 und 2 TH 1569/86) zurückgewiesen. Am 9. September 1986 hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Kassel Klage erhoben und -- sinngemäß -- beantragt, die der K Verkehrs-Gesellschaft Aktiengesellschaft vom Regierungspräsidenten in K am 27. September 1985 erteilte Genehmigung für die Einrichtung und den Betrieb eines Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen im Stadtgebiet von K und in bestimmten Gemeinden des Landkreises K insoweit aufzuheben, als die Linienführung der Buslinie 21 durch den F-weg in K genehmigt wurde. Zur Begründung hat er im wesentlichen vorgetragen, der Ausbauzustand des für Schwerverkehr nicht ausgelegten F-weges erlaube das Befahren mit Linienomnibussen nicht, so daß die Genehmigung gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 des Personenbeförderungsgesetzes habe versagt werden müssen; wenn hiernach beim Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen die Genehmigung zu versagen sei, wenn der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden solle, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eigneten, folge hieraus, daß bei der Genehmigungsentscheidung nicht nur unterschiedliche öffentliche Belange ausgeglichen, sondern auch die privaten Rechte der betroffenen Anlieger geschützt werden sollten. Der F-weg lasse wegen seiner geringen Breite auch einen ungehinderten Begegnungsverkehr der Busse nicht zu, die deshalb auf den Bürgersteig ausweichen müßten. Auch beim Einbiegen in die annähernd im rechten Winkel zum F-weg verlaufende Nachbarstraßen reiche die Fahrbahnfläche für die eingesetzten Busse nicht aus. Hierdurch gerieten Passanten und spielende Kinder in äußerste Gefahr. Zudem sei der als reine Wohnstraße anzusehende F-weg schon vom Baugebietscharakter her nicht für die Aufnahme eines Linienbusverkehrs und eines hierdurch angezogenen Durchgangsverkehrs mit Lastkraftwagen geeignet. In einem reinen Wohngebiet hätten die Anlieger einen Anspruch darauf, von den durch einen solchen Verkehr hervorgerufenen Beeinträchtigungen in Form von Lärm, Abgasen und Staub- bzw. Rußpartikeln verschont zu bleiben. Die insoweit maßgeblichen Bestimmungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes seien auch für die nach dem Personenbeförderungsgesetz zuständige Genehmigungsbehörde bindend. Dieses Gesetz schreibe zwar eine Planfeststellung -- und damit die Anhörung betroffener Grundstückseigentümer vor einer endgültigen Entscheidung der Behörde -- ausdrücklich nur für den Bau neuer Straßenbahnen sowie die Errichtung von Bau- und Betriebsanlagen für den Obusverkehr, nicht hingegen für die Einrichtung eines Linienbusverkehrs vor. Diese Regelung sei aber wegen völlig veränderter Verhältnisse im öffentlichen Personennahverkehr nicht mehr zeitgerecht und deshalb ergänzungsbedürftig in dem Sinne, daß der die Umwelt relativ am stärksten belastende Betrieb einer nicht leitungsgebundenen Buslinie ebenfalls einer vorherigen Planfeststellung unterworfen werden müsse. Der Beklagte und das zum Verfahren beigeladene Verkehrsunternehmen, die K Verkehrs-Gesellschaft Aktiengesellschaft, haben mit näherer Begründung beantragt, die Klage abzuweisen. Durch am 13. November 1987 beratenen Gerichtsbescheid hat das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen. Zwar fehle es nicht schon an der Durchführung des erforderlichen Vorverfahrens; denn das als "Beschwerde" bezeichnete Schreiben des Klägers vom 16. Oktober 1985 stelle einen -- im Ergebnis erfolglosen -- Widerspruch im Sinne der §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung dar. Dem Kläger fehle aber die Klagebefugnis, da er nicht geltend machen könne, durch die angefochtene personenbeförderungsrechtliche Genehmigung in seinen Rechten verletzt zu sein. Maßgeblich hierfür seien dieselben Gründe, die im vorausgegangenen Eilverfahren zur Verneinung der Antragsbefugnis geführt hätten. Gegenüber den zuletzt im Beschluß des erkennenden Senats vom 29. August 1986 -- 2 TH 1569/86 -- dargelegten Erwägungen habe der Kläger keine neuen Gesichtspunkte vortragen können. Gegen diesen ihm am 27. November 1987 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 28. Dezember 1987 -- einem Montag -- Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er vertieft sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor: Zu Unrecht sei ihm in den bisher ergangenen gerichtlichen Entscheidungen die Antrags- bzw. Klagebefugnis gegen die der Beigeladenen erteilte Linienverkehrsgenehmigung abgesprochen worden. Insoweit müsse berücksichtigt werden, daß von diesen motorgetriebenen Omnibussen eine weitaus stärkere Umweltbelastung in Form von Lärm, Staub und krebserregenden Rußpartikeln ausgehe als von Straßenbahnen und Obussen. Die vor langer Zeit vom Gesetzgeber getroffene Entscheidung, ein Planfeststellungsverfahren nur bei Einführung dieser stromleitungsgebundenen Verkehrsarten vorzusehen, müsse angesichts der technischen Weiterentwicklung nunmehr im Wege des Analogieschlusses auch auf den Linienbusverkehr erstreckt werden, damit die Anlieger die Möglichkeit erhielten, ihre Bedenken und Anregungen rechtzeitig in einem geordneten Verfahren vorzubringen. Jedenfalls könne es nicht länger hingenommen werden, daß bei der Einrichtung von Buslinien durch reine Wohngebiete mit engen, nur dem Anliegerverkehr dienenden Straßen die hierfür unmittelbar Betroffenen nicht das geringste Mitspracherecht hätten, zumal sie bei Zerstörung der Straßendecke durch die schweren Omnibusse auch noch weitgehend für die Instandsetzungskosten aufkommen müßten. Solange die deshalb aus Gründen der Rechtsfortbildung zwingend gebotene Anliegerbeteiligung nicht stattgefunden habe, sei eine gleichwohl erteilte Genehmigung für den Linienverkehr mit Kraftomnibussen als rechtswidrig anzusehen. Der Kläger beantragt, den am 13. November 1987 beratenen Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Kassel abzuändern und die der Beigeladenen vom Regierungspräsidenten in K am 27. September 1985 erteilte Genehmigung für die Einrichtung und den Betrieb eines Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen insoweit aufzuheben, als die Linienführung der Buslinie 21 durch den F-weg in K genehmigt wurde. Der Beklagte und die Beigeladene beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen die erstinstanzliche Entscheidung und erwidern, der von der personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung nicht in seinen Rechten verletzte Kläger habe andere rechtliche Möglichkeiten, gegen die Beeinträchtigung seines Grundstücks durch Verkehrsimmissionen oder gegen die etwaige Heranziehung zu Straßenbaukosten vorgehen. Im übrigen bestehe keine Veranlassung, die der Erschließung des betreffenden Wohngebiets dienende Linienführung der Buslinie 21 zu ändern, solange die zuständige Straßenverkehrsbehörde und der Träger der Straßenbaulast sie für geeignet hielten. Schließlich müßten die vom Kläger geäußerten gesundheitlichen Bedenken in letzter Konsequenz zur Einstellung des mit Bussen durchgeführten öffentlichen Personennahverkehrs insgesamt und damit zu einem entsprechenden Anwachsen des motorisierten Individualverkehrs -- mit noch nachteiligeren Auswirkungen für die Umwelt -- führen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze sowie auf den Inhalt folgender Beiakten Bezug genommen, die beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind: a. die Verwaltungsvorgänge des Regierungspräsidenten in K (2 Hefte); b. Gerichtsakten 2 TH 1569/86 und 2 TG 2446/85.