Urteil
2 A 198/89
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1993:0608.2A198.89.0A
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Entscheidungsgründe
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit teilweise - nämlich hinsichtlich des zweiten Hilfsantrags des Klägers aus der Klageschrift vom 17. Januar 1989 - übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist insoweit das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 2 VwGO einzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nur noch eine Kostenentscheidung zu treffen, die zu Lasten des Beklagten ergeht. Mit den danach allein noch zur Entscheidung des Gerichts gestellten Anträgen bleibt die - insgesamt zulässige - Klage in der Sache ohne Erfolg; denn weder liegen die rechtlichen Voraussetzungen für eine Aufhebung oder zumindest Teilaufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses vor, noch kann der Kläger mit seinem auf Gewährung aktiven Lärmschutzes gerichteten Hilfsantrag die Verpflichtung des Beklagten erreichen, dem Träger der Straßenbaulast die Errichtung einer ausreichend dimensionierten Schallschutzanlage parallel zur Autobahntrasse zum Schutze seines Grundeigentums vor unzumutbarem Verkehrslärm aufzugeben. Hierfür sind im einzelnen folgende Erwägungen maßgeblich: Der Planfeststellungsbeschluß für den Neubau der Teilstrecke der A zwischen A und D erweist sich jedenfalls nicht aus solchen Gründen als rechtswidrig, die eine Verletzung klägerischer Rechte ergeben und deshalb auf die Anfechtungsklage zu seiner Aufhebung führen könnten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist der Beschluß vom 15. Dezember 1988 in der Fassung, die er durch den Änderungsbeschluß des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Technologie vom 23. Mai 1991 sowie durch die weitere, im Termin zur mündlichen Verhandlung am 8. Juni 1993 bekanntgegebene Entscheidung erlangt hat, den Kläger - im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Schutzbedürftigkeit von (auch) der Erholung dienenden Gebieten (Beschluß vom 17. März 1992 - 4 B 230.91 -, DVBl. 1992, 1103 = DÖV 1993, 251) - wegen der Gewährung passiven Schallschutzes (einschließlich der Zubilligung einer etwa noch in Betracht kommenden angemessenen Entschädigung in Geld für die Beeinträchtigung des Außenwohnbereichs) neu zu bescheiden. Die beiden jeweils nach Inkrafttreten der Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV - vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036) im Verhältnis zum Kläger vorgenommenen Änderungen des bereits 1988 erlassenen Planfeststellungsbeschlusses bewirken zugleich, daß für den hiervon betroffenen Regelungsbereich nicht mehr das frühere Recht anzuwenden ist, sondern schon die Vorschriften der 16. BImSchV gelten. Diese Verordnung ist allerdings, wie der Senat durch Urteil vom 25. Juni 1991 - 2 UE 2556/84 - entschieden hat, nicht generell auf Planfeststellungsbeschlüsse anwendbar, die vor ihrem Inkrafttreten erlassen wurden. Für die gerichtliche Überprüfung solcher Beschlüsse kommt es nämlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung der Planfeststellungsbehörde an, und zwar unabhängig davon, ob die Klage auf Aufhebung oder auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses gerichtet ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 1977 - IV C 100.74 -, BVerwGE 52, 237, 242 f mit weiteren Nachweisen). Eine vom Normgeber nicht angeordnete Rückwirkung der 16. BImSchV läßt sich auch nicht auf die Erwägung stützen, daß mit dem Erlaß dieser Verordnung eine Regelungslücke habe ausgefüllt werden sollen. Denn die bis dahin fehlende normative Bestimmung der maßgeblichen Immissionsgrenzwerte ist von der Rechtsprechung in Wahrnehmung einer "richterlichen Notkompetenz" (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 1989 - 4 C 12.87 -, BVerwGE 84, 31, 39 mit weiteren Nachweisen) ausgefüllt worden, so daß mit der 16. BImSchV hinsichtlich des Verkehrslärmschutzes kein rechtsfreier Zustand beseitigt worden ist. Deren Vorschriften sind hier aber jedenfalls deshalb als Maßstab für die Beurteilung der Lärmschutzbelange des Klägers heranzuziehen, weil die Planfeststellungsbehörde den Plan für den Neubau der Autobahnteilstrecke zwischen A und D unter dem Aspekt des dem Kläger zu gewährenden bzw. zu versagenden Lärmschutzes überprüft und ausdrücklich auf der Grundlage des seit 1990 geltenden Rechts neue Entscheidungen über Lärmschutzmaßnahmen bereits - am 23. Mai 1991 sowie am 8. Juni 1993 - getroffen hat bzw. entsprechend selbst übernommener Verpflichtung hinsichtlich passiven Lärmschutzes zukünftig noch treffen wird. Diese Entscheidungen führen zu einer den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluß hinsichtlich des Verkehrslärmschutzes aktualisierenden Planänderung mit der Folge, daß für die Beurteilung dieses Aspektes die gegenwärtige Sach- und Rechtslage maßgeblich ist. Gegen eine solche Teilaktualisierung einer bereits früher festgestellten Planung bestehen weder hinsichtlich des Verfahrens noch in der Sache rechtliche Bedenken, zumal der - hierzu angehörte - Kläger durch die Anwendung der 16. BImSchV im Ergebnis begünstigt werden dürfte. Der Umfang der gerichtlichen Kontrolle von Planfeststellungsbeschlüssen ist inhaltlich eingeschränkt, so daß die Gerichte ihre eigene Vorstellung von "guter und richtiger" Planung nicht zum Maßstab für die Rechtsschutzgewährung machen dürfen. Nach ständiger Verwaltungsrechtsprechung ist vielmehr von einer umfassenden planerischen Gestaltungsfreiheit der für die jeweilige Fachplanung zuständigen Behörde auszugehen, die jedoch die allgemeinen Grundsätze rechtsstaatlicher Planung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 1978 - 4 C 79.76 u. a. -, BVerwGE 56, 110, 116 ff.) zu beachten hat. § 17 Abs. 1 Satz 1 FStrG enthält eine spezielle materielle Ermächtigung zur (fernstraßenrechtlichen) Fachplanung, von der das Hessische Ministerium für Wirtschaft und Technik durch Erlaß des Beschlusses vom 15. Dezember 1988 ohne Verletzung von Rechten des Klägers Gebrauch gemacht hat. Rechtliche Schranken für die Planungsbehörde und damit auch die Maßstäbe für die verwaltungsgerichtliche Überprüfung ergeben sich - 1. - aus der internen Bindung der Planfeststellungsbehörde an die vorbereitende Planungsentscheidung des Bundesministers für Verkehr, - 2. - aus dem Erfordernis einer der fernstraßenrechtlichen Zielsetzung entsprechenden Rechtfertigung des konkreten Planvorhabens, - 3. - nach Maßgabe der gesetzlichen Planungsleitsätze sowie - 4. - aus den Anforderungen des Abwägungsgebots, das sich seinerseits sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das im Plan zum Ausdruck gekommene Abwägungsergebnis erstreckt (vgl. u. a. BVerwGE 52, 237, 243). Soweit nach dem Vorbringen des Klägers und den gesamten erkennbaren Umständen des vorliegenden Planungsfalls hierzu Veranlassung besteht, ergibt die in diesem Rahmen vorzunehmende gerichtliche Überprüfung des angefochtenen Beschlusses keinen zu seiner Aufhebung führenden Rechtsfehler. Im einzelnen gilt: Die bei jeder Planfeststellung erforderliche Planrechtfertigung ist für den Bau der ca. 15,6 km langen Teilstrecke der A zwischen A und D entgegen der vom Kläger mit allgemeinen verkehrs-, finanz- und umweltpolitischen Erwägungen vorgetragenen Auffassung gegeben. Die Verlängerung der gegenwärtig noch bei S endenden Autobahn bis in den Raum S ist - zumal auf dem Hintergrund des beabsichtigten späteren Lückenschlusses zur A - im Sinne der ständigen Rechtsprechung (vgl. u. a. BVerwGE 84, 31, 36 mit weiteren Nachweisen) "vernünftigerweise geboten". Das Vorhaben ist aus Gründen des Gemeinwohls objektiv erforderlich; es entspricht den Zielsetzungen des geltenden Fernstraßenrechts (vgl. § 1 Abs. 1 FStrG). Dies ergibt sich - ohne Rückgriff auf die seit 1989 ohnehin grundlegend veränderte Verkehrssituation im Raum O die den Bau einer durchgehenden Autobahnverbindung zwischen F und F um so dringlicher erscheinen läßt - aus den im Planfeststellungsbeschluß (S. 83 bis 108) und in den Erläuterungsberichten im einzelnen dargelegten Gründen, die sich der Senat zu eigen macht. Insbesondere das Ziel, die bestehenden Straßen (einschließlich mehrerer Ortsdurchfahrten im Zuge der B) durch Bereitstellung einer anbaufreien weiträumigen Verkehrsverbindung zu entlasten und auf diese Weise die Verkehrssicherheit sowie die allgemeinen Lebens- und Wirtschaftsbedingungen im oberen K -Tal zu verbessern, rechtfertigen den Bau des (voraussichtlich vorletzten) Teilstücks der A welches sich im Rahmen der Linienbestimmung des Bundesministers für Verkehr vom 6. Juli 1978 hält und auch keinen Verstoß gegen bindende Planungsleitsätze erkennen läßt. Zwar genügt der Planfeststellungsbeschluß vom 15. Dezember 1988 in der Fassung, die der gerichtlichen Überprüfung zugrundezulegen ist, noch nicht den Anforderungen, die sich nach ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 1985 - 4 C 15.83 -, BVerwGE 71, 166, 171) aus dem Abwägungsgebot ergeben; denn mit der in dem Änderungsbeschluß vom 23. Mai 1991 zunächst zum Ausdrück gekommenen und durch bloße Ankündigung einer Neubescheidung jedenfalls in den planerischen Konsequenzen noch nicht endgültig ausgeräumten Annahme, im Außenbereich errichtete Ferien- bzw. Wochenendhäuser fielen (generell) nicht unter den Schutz des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 881) i. V. m. der 16. BImSchV, trägt die Planfeststellungsbehörde der Bedeutung der Lärmschutzbelange des Klägers bisher nicht hinreichend Rechnung. Allerdings hat sie zutreffend zugrundegelegt, daß Wochenendhäuser nicht auf Dauer zum Wohnen benutzt werden dürfen, selbst wenn sie tatsächlich zum dauernden Wohnen geeignet sind (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Januar 1991 - 8 C 63.89 -, NVwZ 1991, 678 f); dabei ist sie jedoch ursprünglich ersichtlich davon ausgegangen, die Zulässigkeit einer Wohnnutzung sei eine unabdingbare Voraussetzung dafür, die Schutzbedürftigkeit eines bestimmten Gebietes unter dem Aspekt des Verkehrslärmschutzes überhaupt zu begründen. Dies ist indessen nach der oben zitierten jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, nicht der Fall. Ob ein Gebiet oder eine Anlage gegenüber Verkehrslärm schutzbedürftig ist, bestimmt sich vielmehr danach, ob die Art der Nutzung, etwa indem sie auch der Erholung dient, Lärmschutz verlangt; hierfür ist eine rechtlich zulässige und tatsächlich ausgeübte Wohnnutzung keine notwendige Voraussetzung (vgl. BVerwG DVBl. 1992, 1103 f). Der nach den Erklärungen des Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung noch fortbestehende Mangel einer angemessenen Berücksichtigung der klägerischen Lärmschutzbelange vermag aber - mit der Konsequenz einer gerichtlichen (Teil-) Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses - die Gesamtplanung nicht in Zweifel zu ziehen; er ist nämlich jedenfalls nicht kausal für die konkrete planerische Entscheidung dahin, das betreffende Teilstück der A nicht, wie der Kläger für geboten hält, als Südumfahrung Steinaus oder (notfalls eingetunnelt) in der Tallage zu bauen, sondern als "modifizierte Hangtrasse" in der Nähe des klägerischen Grundbesitzes zu verwirklichen. Mit gleicher Sicherheit kann ausgeschlossen werden, daß es bei Vermeidung dieses Fehlers zu einer talseitigen Verschiebung der gewählten Autobahntrasse gekommen wäre, um auf diese Weise die künftige Beeinträchtigung durch Verkehrsimmissionen zu verringern. Denn der vorstehend festgestellte Abwägungsfehler erweist sich schon deshalb als nicht ursächlich für die Trassenfestlegung, weil die Planfeststellungsbehörde ursprünglich - in der Annahme einer rechtlich zulässigen und vom Kläger tatsächlich dauerhaft ausgeübten Wohnnutzung des betreffenden Grundstücks - insoweit auch nicht anders entschieden, sondern dem Kläger lediglich (passiven) Schallschutz sowie dem Grunde nach eine Entschädigung in Geld für die Beeinträchtigung des Außenwohnbereichs zugebilligt hatte. Dieser macht im übrigen selbst nicht einmal geltend, eine dem Abwägungsgebot genügende Behandlung gerade seiner individuellen Lärmschutzbelange hätte eine für ihn günstigere Trassenführung der A zur Folge gehabt; er führt vielmehr lediglich verschiedene öffentliche Belange zur Begründung seiner Ansicht ins Feld, bei sachgerechter Planung habe, wenn denn überhaupt eine Neubaustrecke erforderlich sei, jedenfalls die "modifizierte Hangtrasse" für die Verlängerung der Autobahn bis in den Raum Schlüchtern nicht ausgewählt werden dürfen. Damit läßt sich die Ursächlichkeit des vorliegenden Abwägungsfehlers für die konkrete Planungsentscheidung nicht darlegen. Im übrigen liegt es schon wegen des Abstands von etwa 100 m, den die neue Autobahn zu den allenfalls schutzbedürftigen Grundstücksflächen des Klägers immer noch einhalten wird, außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit, daß der zu erwartende Verkehrslärm nicht durch Schutzauflagen beherrschbar wäre, sondern eine insgesamt veränderte Planungskonzeption erforderte. Ob die angefochtene Planungsentscheidung noch an einem weiteren Abwägungsfehler etwa deshalb leidet, weil, wofür die Darlegungen auf Seite 163 f des Planfeststellungsbeschlusses sprechen, die Immissionsschutzbelange des Klägers nur unter dem Gesichtspunkt Berücksichtigung gefunden haben, ob - bei bereits feststehender Trassenführung - bestimmte Lärmrichtwerte auf trassennahen Grundstücken eingehalten oder aber wegen deren Überschreitung Schallschutzmaßnahmen erforderlich werden, bedarf letztlich keiner abschließenden Entscheidung. Denn jedenfalls wäre auch ein derartiger Fehler, sollte er tatsächlich vorliegen, nicht geeignet, einen Aufhebungsanspruch des Klägers zu begründen. Auch insoweit gilt nämlich der Grundsatz, daß kein Anspruch auf Planaufhebung besteht, falls die durch einen Fehler im Abwägungsvorgang oder im Abwägungsergebnis bedingte Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses nur auf einem die Gesamtplanung nicht in Frage stellenden Mangel beruht (vgl. Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. April 1990 - 4 B 50.89 -, UPR 1990, 336 = NVwZ-RR 1990, 454). Vielmehr kann der Kläger als Eigentümer eines einzelnen in der Nähe einer künftigen Autobahntrasse liegenden Wochenendhauses trotz abwägungsfehlerhafter Behandlung seiner Immissionsschutzinteressen nur die Anordnung erforderlicher Schutzauflagen verlangen. Zwar dürfen bei der Abwägung darüber, welche von mehreren in Betracht kommenden Linienführungen einer Autobahn zu wählen ist, grundsätzlich selbst solche Belästigungen durch Verkehrslärm und -abgase nicht unberücksichtigt bleiben, die wegen Unterschreitens der Zumutbarkeitsschwelle keinen Anspruch auf einen Ausgleich nach § 17 Abs. 4 FStrG a. F. (jetzt § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 HVwVfG) auslösen. Der Gesetzgeber hat nämlich durch diese Vorschrift nur die Voraussetzungen der dort genannten Ausgleichsansprüche geregelt. Die Frage, ob im Hinblick auf Immissionsschutzinteressen der Anlieger eine andere Trassenführung zu planen ist, wird davon nicht berührt (Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. September 1987 - 4 B 179 und 180.87 -, NVwZ 1988, 363 ); insoweit hat die Planfeststellungsbehörde schon außerhalb des Anwendungsbereichs der Auflagenvorschriften zu prüfen, ob das Planungsziel unter geringeren Opfern an entgegenstehenden öffentlichen und privaten Belangen, beispielsweise durch eine Trassenverschiebung, erreicht werden kann. Auch dieser Grundsatz gilt aber - zumindest bei der Erfassung und Gewichtung der Immissionsbetroffenheit eines einzelnen Anliegers - nicht völlig uneingeschränkt; ob die Interessen eines Betroffenen so gewichtig sind, daß sie in der Planung der Trassenführung hätten berücksichtigt werden müssen, hängt vielmehr letztlich von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere auch von der Größe des Vorhabens ab. Ergeben diese Umstände, daß - aus der maßgeblichen Sicht der Planfeststellungsbehörde - hinsichtlich der Trassenführung keine ernsthaft in Betracht zu ziehende Planungsalternative besteht, darf sich die Behörde auf die Prüfung der Frage beschränken, ob die auf privatem Grundbesitz zu erwartenden Immissionen die Erheblichkeitsschwelle des § 17 Abs. 4 FStrG a. F. (jetzt § 74 Abs. 2 Satz 2 HVwVfG) überschreiten oder nicht. Dann steht auch dem Planbetroffenen, wenn die Bewältigung seiner Lärmschutzproblematik nicht die Ausgewogenheit der Planung insgesamt tangiert, regelmäßig kein Planaufhebungs-, sondern allenfalls eine Planergänzungsanspruch zu (vgl. hierzu auch das Senatsurteil vom 5. Mai 1987 - 2 UE 468/86 -). Anders ist es lediglich dann, wenn - ausnahmsweise - bei verständiger Würdigung der tatsächlichen Umstände eine konkrete Möglichkeit dafür besteht, daß die Planfeststellungsbehörde sich bei ihrer planerischen Abwägung von der (korrekt ermittelten) individuellen Betroffenheit hätte beeindrucken lassen und eine andere konzeptionelle Entscheidung etwa hinsichtlich der Trassenführung getroffen hätte (vgl. BVerwG UPR 1990, 336). Eine derartige Möglichkeit ist hier nach den gesamten Umständen schon im Hinblick auf die Bedeutung und den Umfang des Vorhabens von vornherein auszuschließen. Auch der Kläger selbst macht im übrigen nichts Gegenteiliges geltend. Die Planfeststellungsbehörde hat für die Fortführung der A über ihren bisherigen Endpunkt hinaus nicht weniger als 11 Planungsvarianten abgewogen, die in der dem Planfeststellungsbeschluß als Anlage beigefügten Übersichtskarte dargestellt sind. Insgesamt 9 dieser - entweder durch den Kinzigtalgrund oder südlich an Steinau vorbeiführenden - Autobahntrassen würden die Immissionsbetroffenheit des Klägers in den Bereich des Unerheblichen rücken, während die beiden "Hangtrassen" (Varianten 10 und 11) diese Betroffenheit gleichermaßen als abwägungsrelevant erscheinen lassen. Die Planfeststellungsbehörde hat den für die planfestgestellte Trassenführung sprechenden Gründen, die sich insbesondere aus der Beschaffenheit und Struktur der Siedlungs- und Landschaftsräume im Planungsgebiet, dem Vorhandensein von Zwangspunkten (Wasserschutzzonen, Retentionsräume, Bundesbahnstrecke) sowie den geologischen, topographischen und ökologischen Verhältnissen ergeben, ein solches Gewicht beigemessen, daß sie auch bei Einbeziehung der berechtigten Immissionsschutzinteressen des Klägers eine andere Entscheidung offenkundig nicht getroffen hätte. Warum sie sich gegen die vom Kläger favorisierte Südumfahrung S sowie gegen sämtliche Tallinien entschieden hat, ist in der 1987 erstellten "Vergleichenden Untersuchung von Trassenvarianten im Abschnitt A -S" sowie auf den Seiten 110 bis 148 des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses im einzelnen und gerade auch unter Hinweis auf die beabsichtigte Verringerung der Verkehrsimmissionen zugunsten der im Talgrund und im Süden S vorhandenen Wohnbebauung ausführlich dargelegt; hierauf kann Bezug genommen werden. Die Erwägungen der Planfeststellungsbehörde lassen in ihrer Gesamtheit einen Rechtsfehler zum Nachteil des Klägers nicht erkennen. Freilich zielt dessen Vorbringen im Kern auch insoweit darauf ab, im Ergebnis eine andere, nämlich "umweltbewußtere" Abwägung zu verlangen. Dies ist indessen nicht Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Kontrolle der der Planfeststellungsbehörde gesetzlich eingeräumten Abwägungsermächtigung. Wenn die zuständigen Behörden abwägend sich dafür ausgesprochen haben, ein Vorhaben trotz entgegenstehender Belange beispielsweise des Natur- und Landschaftsschutzes durchzuführen, so können dem die Verwaltungsgerichte Rechtsgründe nicht entgegensetzen, es sei denn, die Bedeutung der betroffenen Belange wäre verkannt oder der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen worden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 1985 - 4 B 86.85 -, unter Hinweis auf BVerwGE 48, 56, 64). Außerdem ist auf die Klage eines Drittbetroffenen, der sich auf den Schutz des Abwägungsgebots beruft, lediglich zu prüfen, ob ein Abwägungsausfall oder Abwägungsdefizit gerade im Hinblick auf seine eigenen Belange vorliegt. Entscheidungserheblich ist insoweit, ob nachteilige Folgen des Vorhabens, die ihn - hier in Form von Verkehrsimmissionen - treffen, gänzlich unberücksichtigt geblieben oder zu Unrecht als nicht abwägungserheblich angesehen worden sind; eine Vernachlässigung anderer, insbesondere öffentlicher Belange kann der Klage jedoch nicht zum Erfolg verhelfen. Insofern ist der Umfang der gerichtlichen Kontrolle bei Klagen von Drittbetroffenen wie dem Kläger entscheidend geringer als bei der Klage eines von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses betroffenen Grundeigentümers (vgl. Kühling, Fachplanungsrecht, 1988, Rz. 443 mit weiteren Nachweisen). Deshalb ist nicht, wie der Kläger zu erreichen versucht, auf die vorliegende Anfechtungsklage gerichtlich zu untersuchen, ob die Abwägungsentscheidung im Hinblick auf die Erfordernisse einer "inhaltlich richtigen" Verkehrs-, Finanz- und Umweltpolitik gerechtfertigt erscheint oder nicht. Daß die Planfeststellungsbehörde, worauf es hier allein ankommt, keine Entscheidung zugunsten einer Südumfahrung S oder einer "Tallinie" getroffen hätte, wenn gerade seine - korrekt ermittelte - individuelle Betroffenheit durch Verkehrsimmissionen schon bei der Trassendiskussion und nicht erst bei der Anwendung der Auflagenvorschriften in dem gebotenen Ausmaß beachtet worden wäre, liegt schon wegen der negativen Auswirkungen solcher Linienführungen auf die dann betroffenen Siedlungsräume auf der Hand. Bei verständiger Würdigung aller maßgeblichen Umstände ist ferner keine konkrete Möglichkeit dafür erkennbar, daß die planende Behörde bei rechtlich einwandfreier Berücksichtigung der Individualbelange des Klägers zumindest die von ihr ausgewählte Trasse in größerer Entfernung zu seinem Grundbesitz geführt hätte. Eine talseitige Verschiebung der ersichtlich insgesamt nur geringe Immissionsschutzprobleme aufwerfenden "modifizierten Hangtrasse" ist für den fraglichen Bereich weder vom Kläger selbst noch von Trägern öffentlicher Belange noch schließlich von privaten Dritten im Verwaltungsverfahren in die Diskussion gebracht worden. Sie mußte sich der Planfeststellungsbehörde im übrigen auch bereits deshalb nicht aufdrängen, weil sie für die bei der Domäne H vorhandene Wohnbebauung schwerwiegende neue Lärmschutzprobleme aufwerfen würde und ihr im übrigen auch schwierige topographische Verhältnisse beim Überspannen des S tals mit einer Autobahnbrücke sowie bei der Kreuzung der Fernbahnstrecke F - F entgegenstehen. Insgesamt erscheinen die gegen ein Abrücken der Trasse vom Grundbesitz des Klägers sprechenden öffentlichen und privaten Belange als so gewichtig, daß sie die Trassenwahl der Planfeststellungsbehörde im Ergebnis tragen. Die (Teil-) Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses ist somit vom Kläger jedenfalls nicht als Rechtsfolge einer Verletzung des fachplanungsrechtlichen Abwägungsgebots zu erreichen. Die danach noch offenbleibende Frage, ob der Kläger wegen Fehlens erforderlicher Schutzauflagen eine Aufhebung nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO erreichen kann, ist zu verneinen. Ein solcher Mangel kann nämlich zu einem Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses nur dann führen, wenn er für die Planungsentscheidung insgesamt von so großem Gewicht ist, daß dadurch nicht nur der einzelne Betroffene benachteiligt, sondern die Ausgewogenheit der Gesamtplanung oder eines abtrennbaren Planungsteils überhaupt in Frage gestellt wird (vgl. zuletzt Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. September 1992 - 4 C 34 bis 38.89 -, DVBl. 1993, 155, 156 mit weiteren Nachweisen). Diese Voraussetzungen liegen hier ersichtlich nicht vor. Vielmehr lassen sich rechtlich gebotene Schutzauflagen ohne weiteres noch nachholen, ohne daß dadurch die Gesamtkonzeption der Planung in einem wesentlichen Punkt berührt und ohne daß in dem Interessengeflecht der Planung nunmehr andere Belange nachteilig betroffen würden. Dies folgt vorliegend schon daraus, daß der Planfeststellungsbeschluß in seiner ursprünglichen Fassung derartige Schutzauflagen zugunsten des Klägers enthielt, die nur deshalb "zurückgenommen" wurden, weil das zu schützende Gebäude auf der Parzelle als bauaufsichtlich genehmigtes Wochenendhaus weder rechtlich zum Wohnen bestimmt ist noch hierfür auf Dauer benutzt werden darf und es im übrigen nach seinem tatsächlichen Erhaltungszustand hierfür auch objektiv nicht geeignet ist, denn es bedarf nach Maßgabe richterlicher Augenscheinseinnahme vom 13. Juni 1990 einer grundlegenden Renovierung und verfügt weder über einen Wasseranschluß noch über eine hinreichende Zufahrtsmöglichkeit für Kraftfahrzeuge. Soweit sich Schutzauflagen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 HVwVfG in Verbindung mit den nunmehr anzuwendenden Vorschriften der 16. BImSchV unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der legalen Nutzung des betreffenden Gebäudes als Wochenendhaus nicht von vornherein eine Schutzbedürftigkeit abgesprochen werden kann, als notwendig erweisen sollten, können sie - als unwesentliche Planänderung - auch ohne Durchführung eines neuen Planfeststellungsverfahrens nachgeholt werden. Dies liegt für passive Lärmschutzmaßnahmen (insbesondere Schallschutzfenster für Aufenthaltsräume) ebenso auf der Hand wie für die Zubilligung einer angemessenen Geldentschädigung für die Beeinträchtigung von Außenwohnbereichen. Zwar wäre demgegenüber bei der Anordnung aktiver Lärmschutzmaßnahmen an der Autobahn selbst wegen denkbarer negativer Auswirkungen auf öffentliche Belange insbesondere des Natur- und Landschaftsschutzes eine andere Verfahrensweise angebracht; derartige als Lärmschutzwall oder -wand auszuführende Schutzmaßnahmen zugunsten eines im Außenbereich gelegenen Einzelgebäudes kommen aber wegen Unverhältnismäßigkeit der Kosten regelmäßig nicht in Betracht (vgl. Kühling, a. a. O., Rz. 297), sowie Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 1989 - 4 B 97.89 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 5). Dies gilt auch im vorliegenden Fall; aktiver Lärmschutz könnte nämlich bei den gegebenen örtlichen Verhältnissen nur durch Errichtung einer schallabsorbierenden Wand von beträchtlicher Länge und Höhe gewährleistet werden. Die dafür aufzuwendenden Kosten stehen auch bei nur überschlägiger Ermittlung in jedem Falle außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck, zumal aufgrund des Ergebnisses einer dem Kläger mit Schreiben vom 9. Juli 1990 bekanntgegebenen schalltechnischen Berechnung nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe 1990 - (RLS - 90) davon auszugehen ist, daß der für das neue Teilstück der A 66 prognostizierte Verkehrslärm nur den für die Nachtzeit maßgeblichen Immissionsgrenzwert von 54 dB(A) nach § 2 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 1 Nr. 3 16. BImSchV überschreiten wird. Muß nach alledem die Anfechtungsklage des Klägers ohne Erfolg bleiben, ist somit noch über den weiterhin - hilfsweise - gestellten Verpflichtungsantrag zu entscheiden. Auch insoweit ist die Klage nicht begründet. Dies folgt zum einen daraus, daß der Kläger ohnehin eine Absenkung des Beurteilungspegels auf 59 dB(A) am Tage und 49 dB(A) in der Nacht schon deshalb nicht beanspruchen kann, weil für sein im Außenbereich liegendes Wochenendhaus allenfalls die für Kern-, Dorf- und Mischgebiete normierten Immissionsgrenzwerte von 64 bzw. 54 dB(A) in Betracht kommen. Zum anderen ergibt sich die Unbegründetheit des auf die Anordnung aktiver Lärmschutzmaßnahmen gerichteten Hilfsantrags aber jedenfalls aus den vorstehenden Ausführungen zur Frage der Verhältnismäßigkeit der Kosten; hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung des Plans für den Neubau einer Teilstrecke der Bundesautobahn F - F (A) zwischen A und D. Mit diesem Vorhaben soll die A über ihren bisherigen Endpunkt bei -S hinaus um knapp 15,6 Kilometer bis in den Raum So verlängert werden. Die vorgesehene Trassenführung folgt im wesentlichen dem nordwestlichen Hang des oberen K -Tals. Damit sollen die Verkehrsprobleme auf der durch die Tallage führenden Bundesstraße (B) mit mehreren Ortsdurchfahrten bewältigt werden. Ein späterer Lückenschluß zur A F - W ist vorgesehen. Der Kläger ist Allein- bzw. Miteigentümer mehrerer im Außenbereich von S. am oberen Talhang beieinander liegender Grundstücke mit einer Gesamtfläche von fast 18.000 qm (Flur 12, Flurstücke 29, 32 sowie 30, 31 und 36). Das 1.631 qm große Flurstück ist seit etwa Ende der 30er Jahre mit einem vom Kläger als "Wohnhaus mit 60 qm Wohnfläche" bezeichneten Gebäude bebaut; auf dem Flurstück befindet sich ferner ein kleineres, nach seinen Angaben bis in die jüngste Vergangenheit als "Ferienhaus" benutztes Gebäude. Die neue Autobahnteilstrecke soll in einem kürzesten Abstand von ca. 104 Metern zwischen äußerem Fahrbahnrand und dem "Wohnhaus" südlich unterhalb des klägerischen Grundbesitzes auf einem bis zu 8 m hohen Damm verlaufen. Nach Auslegung der Planunterlagen erhob der Kläger erstmals im Mai 1981 gegen das Vorhaben Einwendungen, die er auch im Rahmen eines für eine "modifizierte Hangtrasse" durchgeführten Planänderungsverfahrens (Verfahren 14 a) aufrechterhielt und vertiefte. Er brachte im wesentlichen vor, für den Bau einer Autobahn im oberen K -Tal bestehe kein den erheblichen Kostenaufwand rechtfertigendes Bedürfnis. Die geplante Hanglinie sei einer - eventuell teilweise in Tunnelbauweise zu verwirklichenden - Tallinie oder einer Südumgehung S vor allem aus ökologischen Gründen unterlegen, von der Behörde jedoch aus sachwidrigen Erwägungen bevorzugt worden. Das Vorhaben führe zu einer völligen Zerstörung wertvoller natürlicher Lebensräume und einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des Landschaftsbildes; es verletze ihn zugleich in seinen Rechten als Eigentümer von in unmittelbarer Trassennähe liegenden Grundstücken, indem ein gesundes Wohnen in dem vorhandenen, jahrzehntelang tatsächlich ganzjährig bewohnten Gebäude infolge der von einer Autobahn ausgehenden Verkehrslärm- und Abgasbelastung künftig nicht mehr möglich sei. Durch Beschluß vom 15. Dezember 1988 stellte das Hessische Ministerium für Wirtschaft und Technik die Pläne für den Neubau der A von Entw.-Km 56,2 + 46 bis Entw.-Km 71,8 + 25 einschließlich der erforderlichen Änderungen des nachgeordneten Straßennetzes gemäß § 18 a Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung vom 1. Oktober 1974 (BGBl. I S. 2414, 2908), damals zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2669), in Verbindung mit § 35 Abs. 4 des Hessischen Straßengesetzes (HStrG) vom 9. Oktober 1962 (GVBl. I S. 407), damals zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Januar 1978 (GVBl. I S. 106), und § 76 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) vom 1. Dezember 1976 (GVBl. I S. 454) mit den sich aus den Deckblättern und Nachträgen sowie den Violett- und Grüneintragungen in den Planunterlagen ergebenden Änderungen und Ergänzungen fest; zugleich erlegte es unter Zurückweisung weitergehender Forderungen und Einwendungen der Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) als Trägerin der Straßenbaulast u. a. gemäß § 17 Abs. 4 FStrG in Verbindung mit § 42 BImSchG auf, dem Eigentümer des Grundstückes in der Gemarkung S, Flur, Flurstück, die erbrachten Aufwendungen für notwendige Lärmschutzmaßnahmen für Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, zu erstatten, da der nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-81) unter Zugrundelegung der prognostizierten Verkehrsstärke berechnete Mittelungspegel an den schutzbedürftigen baulichen Anlagen den Immissionsgrenzwert von 57 dB(A) in der Nacht bzw. von 60 dB(A) am Tage mit 57,7 dB(A) bzw. 62,9 dB(A) jeweils übersteige. Außerdem wurde dem Eigentümer dieses Grundstückes ein Entschädigungsanspruch gegen den Träger der Straßenbaulast dem Grunde nach für die durch den Verkehrslärm bedingte Beeinträchtigung des Außenwohnbereiches zuerkannt. Gegen diesen ihm am 3. Januar 1989 zugestellten Planfeststellungsbeschluß hat der Kläger am 23. Januar 1989 die vorliegende Klage erhoben. Durch Beschluß des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft und Technik vom 8. März 1989 ist die sofortige Vollziehung des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses angeordnet worden. Am 18. September 1989 hat der Kläger ebenfalls bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof den Antrag gestellt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage wiederherzustellen; diesen unter dem Aktenzeichen 2 R 2828/89 geführten Antrag hat er nach dem endgültigen Scheitern von Verhandlungen über den Verkauf seines Grundeigentums an die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung), die bereits 1990 Miteigentum an den Parzellen 30, 31 und 36 erworben hatte, mit Schriftsatz vom 28. September 1992 zurückgenommen. Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist richterlicher Augenschein von der Örtlichkeit eingenommen worden; wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift vom 13. Juni 1990 verwiesen. Außerdem hat der Kläger in jenem Verfahren Ablichtungen von Bauantrags- und -genehmigungsunterlagen für ein auf der Parzelle 30 zu errichtendes "Wochenendhaus" vorgelegt (Bl. 165 bis 169 der Akten 2 R 2828/89); die mit Genehmigungsvermerk vom 16. September 1937 versehenen Unterlagen betreffen das dort tatsächlich vorhandene Gebäude, welches der Kläger entsprechend schriftlicher Erklärung vom 25./27. September 1990 - ungeachtet seiner von etwa 1942 bis 1965 andauernden Nutzung zu Wohnzwecken und einer anschließenden Nutzung als Wochenendhaus - seit Juli 1990 mit seiner Familie wieder häufig als Wochenendhaus nutzt beziehungsweise von seiner erwachsenen Tochter nutzen läßt und das er künftig zu seinem Altersruhesitz machen möchte. Durch Beschluß vom 23. Mai 1991 zur Änderung des Planfeststellungsbeschlusses vom 15. Dezember 1988 hat das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie nach Anhörung des Klägers die dort unter Ziffer IV E getroffene Entscheidung insoweit gemäß § 76 Abs. 1 in Verbindung mit § 73 Abs. 3 Satz 2, § 49 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 48 Abs. 4 HVwVfG zurückgenommen, als sie zugunsten des Eigentümers der auf dem Flurstück stehenden baulichen Anlage ergangen war. Zur Begründung wurde ausgeführt, die dem Träger der Straßenbaulast ursprünglich erteilte Lärmschutzauflage sowie die Zuerkennung eines Entschädigungsanspruchs wegen Beeinträchtigung des Außenwohnbereichs dieses Grundstücks seien aufgrund der im Anhörungsverfahren vorgetragenen Einwendungen des Klägers ausgesprochen worden, bei dem auf dem Flurstück befindlichen Gebäude handele es sich um ein "Wohnhaus". Anläßlich der Ortsbesichtigung am 13. Juni 1990 habe aber festgestellt werden müssen, daß das Gebäude im derzeitigen Zustand und von der bestehenden Erschließungsanlage her nicht geeignet sei, einem dauerhaften, regelmäßigen Aufenthalt von Menschen zu dienen. Selbst bei einem entsprechenden Herrichten der Räume könnte das Gebäude allenfalls als Wochenendhaus (oder Ferienhaus), nicht aber als Wohnhaus im Außenbereich eingestuft werden. Ferienhäuser fielen jedoch nicht unter den Schutz des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (in der Fassung vom 14. Mai 1990, BGBl. I S. 881) und der Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV - vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036). Auch der Umstand, daß die Familie des Klägers - nach dessen Aussage - das Haus von 1942 bis 1965 dauerhaft bewohnt habe, ändere an dieser Einschätzung nichts; es handele sich vielmehr um eine der vielen Notunterkünfte, in denen Menschen kriegsbedingt hätten leben müssen. Aufgrund einer neuen Bewertung der Wohnhausqualität des betreffenden Gebäudes habe deshalb der (noch nicht bestandskräftige) Planfeststellungsbeschluß durch Rücknahme der gewährten Begünstigung geändert werden müssen. Zur Begründung seiner Klage bezieht sich der Kläger zunächst auf den Inhalt seiner in den Jahren 1982 bis 1986 eingereichten Einwendungsschreiben (Anlagen 1 bis 13 zur Klageschrift vom 17. Januar 1989) sowie auf eine schriftliche Eingabe an die Planfeststellungsbehörde vom 12. Juli 1992 ("Grenzen der Rechtsstaatlichkeit - Umweltkriminalität oder staatliche Planungsautonomie"). Ergänzend trägt er vor, seit vielen Jahren bemühe er sich - ebenso wie ursprünglich auch die anerkannten Naturschutzverbände und zahlreiche interessierte Bürger -, den geplanten Autobahnbau auf eine straßenbautechnisch und ökologisch vertretbare Grundlage zu stellen. Die Planungsbehörde habe sich jedoch von Anfang an einer ernsthaften Prüfung besser geeigneter alternativer Trassenführungen verschlossen. Die gewählte Hangtrasse bewirke nicht nur die schwerwiegendsten Eingriffe in die natürliche Umgebung, sondern beeinträchtige ihn auch schwer und unerträglich in seinem Eigentumsrecht. Die Belastung seines Grundbesitzes mit Verkehrslärm und -abgasen werde nämlich, jedenfalls nach Wegfall der innerdeutschen Grenze, weitaus höher sein als von der Behörde prognostiziert und auf diese Weise eine Wohnnutzung des zur Zeit nur renovierungsbedürftigen, aber nach wie vor zum Wohnen bestimmten Gebäudes auf der Parzelle 30 praktisch unmöglich machen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat hat der Beklagte den Planfeststellungsbeschluß vom 15. Dezember 1988 in der Gestalt des Änderungsbeschlusses vom 23. Mai 1991 aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Gewährung passiven Schallschutzes für das klägerische Anwesen getroffen worden ist; zugleich hat er sich verpflichtet, den Kläger insoweit neu zu bescheiden. Daraufhin hat der Kläger seinen zweiten Hilfsantrag aus der Klageschrift vom 17. Januar 1989 für erledigt erklärt; der Beklagte hat sich dieser Erledigungserklärung angeschlossen. Der Kläger beantragt nunmehr noch, den Planfeststellungsbeschluß des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft und Technik vom 15. Dezember 1988 in der Fassung des Änderungsbeschlusses vom 23. Mai 1991 aufzuheben, hilfsweise, den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des vorgenannten Planfeststellungsbeschlusses zu verpflichten, dem Träger der Straßenbaulast aufzuerlegen, eine Lärmschutzanlage parallel zur Autobahntrasse südlich der Grundstücke in der Gemarkung S, Flur, Flurstücke und, zu errichten, durch die sichergestellt wird, daß der Beurteilungspegel an den auf den Flurstücken und stehenden Gebäuden den Immissionsgrenzwert von 59 dB(A) am Tage und von 49 dB(A) in der Nacht nicht überschreitet. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt den angegriffenen Planfeststellungsbeschluß mit Rechtsausführungen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der bei Gericht eingereichten Schriftsätze und sonstigen Unterlagen sowie auf folgende Beiakten verwiesen, die beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind: a) Prozeßakten des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs 2 R 2828/89; b) Wertermittlungsgutachten Nr. 7/89 des Gutachterausschusses für Grundstückswerte für den Bereich des M -K -Kreises; c) Anhörungsakten des Regierungspräsidiums D (ein Ordner, drei Hefte); d) Unterlagen des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft und Technik zum Planfeststellungsbeschluß vom 15. Dezember 1988 (Ordner - weiß - I bis VI, Ausfertigung E); e) Allgemeiner Behördenvorgang (Ordner - grün - I bis VII)