Gerichtsbescheid
2 C 595/12.T
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2013:0408.2C595.12.T.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60.000,00 € festgesetzt. I. Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 19. Dezember 2011 für den 1. Neubau der Rheinbrücke Schierstein der Bundesautobahn 643 zwischen den Anschlussstellen Mainz-Mombach und Wiesbaden-Äppelallee mit 2. sechsstreifigem Ausbau der A 643 von der Landesgrenze Rheinland-Pfalz/Hessen bis zum Autobahnkreuz Wiesbaden-Schierstein und 3. Umbau des Schiersteiner Kreuzes. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2009 legte das Amt für Straßen- und Verkehrswesen Wiesbaden den Plan für das Straßenbauvorhaben dem Regierungspräsidium Darmstadt zur Durchführung des Anhörungsverfahrens vor. Die Planunterlagen wurden mit Schreiben vom 16. Dezember 2009 vom Amt für Straßen- und Verkehrswesen nachgereicht; die Unterlagen der Schalltechnischen Untersuchung wurden am 11. Januar 2010 ausgetauscht. Die Planunterlagen wurden in der Zeit vom 18. Januar bis 17. Februar 2010 im Verwaltungsgebäude der Klägerin, Gustav-Stresemann-Ring 15, Gebäude A, Raum für öffentliche Auslegungen, Zimmer A 001 zur allgemeinen Einsichtnahme ausgelegt. Die entsprechenden Bekanntmachungen über diese Auslegung erfolgten am 9. Januar 2010 im "Wiesbadener Kurier" sowie am 11. Januar 2010 im "Wiesbadener Tagblatt". Gegen die Planung des Straßenbauvorhabens erhob die Klägerin mit Schreiben vom 18. Februar und 26. Februar 2010 sowie vom 1. März 2010 Einwendungen. Mit Schreiben vom 12. November 2010 beantragte das Amt für Straßen- und Verkehrswesen Wiesbaden aufgrund von Änderungen der Planung, darunter neben der baulichen Ausgestaltung des Planvorhabens auch Überarbeitungen der Schalltechnischen Untersuchung, der Luftschadstoffuntersuchungen und der Verkehrsuntersuchung, eine zweite Offenlegung. Die Auslegung der geänderten Planunterlagen erfolgte in der Zeit vom 17. November bis 18. Dezember 2010 an gleicher Stelle wie bei der ersten Offenlegung. Die Auslegung der geänderten Planunterlagen wurde am 11. November 2010 im "Wiesbadener Kurier" und im "Wiesbadener Tagblatt" bekannt gemacht. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2010 erhob die Klägerin Einwendungen auch gegen das geänderte Planvorhaben. Darin wandte sie unter anderem ein, sie werde durch die von dem Ausbauvorhaben hervorgerufenen Verkehrslärm- und Luftschadstoffbelastungen in ihrer Planungshoheit beeinträchtigt; die nach den Planunterlagen vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen seien nicht ausreichend. Im Hinblick auf die in dem am 4. und 5. April 2011 durchgeführten Erörterungstermin gegebenen Zusagen wurde eine nochmalige Planänderung vorgenommen; die dabei gegebenen Zusagen wurden in die Planunterlagen eingearbeitet. Von einer Mitteilung der Planänderungen sowie der Einräumung einer nochmaligen Gelegenheit, hierzu Stellungnahmen abzugeben bzw. Einwendungen zu erheben, wurde abgesehen. Mit Beschluss vom 19. Dezember 2011 stellte das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung den Plan für den Neubau der Rheinbrücke Schierstein der Bundesautobahn 643 zwischen den Anschlussstellen Mainz-Mombach und Wiesbaden-Äppelallee, den sechsstreifigen Ausbau dieser Bundesautobahn von der Landesgrenze Rheinland-Pfalz/Hessen bis zum Autobahnkreuz Wiesbaden-Schierstein und den Umbau des Schiersteiner Kreuzes einschließlich der Folge-, Vermeidungs-, Kohärenz- und Ausgleichs- sowie Ersatzmaßnahmen mit den sich aus den Deckblättern und den Violett-Eintragungen in den Planunterlagen ergebenden Änderungen und Ergänzungen fest. Darin wurden die Einwendungen der Klägerin im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, ihren relevanten städtebaulichen Belangen und kommunalen Interessen sei hinreichend Rechnung getragen worden (siehe hierzu im Einzelnen: Nr. C V.9., S. 512 ff. des Planfeststellungsbeschlusses). Der festgestellte Plan lag in der Zeit vom 31. Januar 2012 bis 14. Februar 2012 im Verwaltungsgebäude der Klägerin, Gustav-Stresemann-Ring 15, Gebäude A, Raum für öffentliche Auslegungen, Zimmer A 001 aus. Die Auslegung wurde zunächst im "Wiesbadener Kurier" vom 14. Januar 2012 öffentlich bekannt gemacht; die Bekanntmachung wurde am 17. Januar 2012 wegen eines offensichtlichen Schreib- bzw. Druckfehlers berichtigt. Gegen den Planfeststellungsbeschluss hat die Klägerin am 13. März 2012 Klage erhoben, die sie mit Schriftsatz vom 24. April 2012 im Wesentlichen wie folgt begründet hat. Mit der Klage werde weiterhin das Ziel verfolgt, zum Schutz von Anwohnern und Nutzern und insbesondere auch zur Wahrung der städteplanerischen Absichten der Klägerin wirksame aktive Schallschutzmaßnahmen in den im Klageantrag näher bezeichneten Bereichen des Stadtgebiets in ausreichender Höhe herzustellen. Das planfestgestellte Bauvorhaben beeinträchtige auch die Nutzung des der Klägerin gehörenden Grundstücks in der Gemarkung Schierstein, Flur 11, Flurstück-Nr. 175. Darüber hinaus werde die Klägerin in ihrer kommunalen Planungshoheit dadurch verletzt, dass der Planfeststellungsbeschluss keine ausreichenden Lärmschutzmaßnahmen für die Gebiete der Bebauungspläne Schierstein 01-2007 "Schiersteiner Hafen Ostteil" und Schierstein 01-2009 "Osthafen - westlich des Hafenwegs", deren Aufstellung von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen worden sei, vorsehe. Des Weiteren habe die Stadtverordnetenversammlung im Jahr 2006 eine Rahmenplanung "Schiersteiner Hafen Ost" beschlossen, die vom Beklagten bei der Planaufstellung habe berücksichtigt werden müssen. Sie - die Klägerin - sei bei einer Umsetzung des Straßenbauvorhabens nach den Vorgaben des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses nicht mehr in der Lage, die in dem Gebiet der Rahmenplanung angestrebte Büro- und Freiflächennutzung zu realisieren. Die Möglichkeit, Investoren und/oder Interessenten für eine solche Nutzung zu finden, seien durch die erhebliche Lärmsteigerung, verbunden mit den nicht absehbaren Mehraufwendungen für einen aufwändigen baulichen Lärmschutz und/oder für unrentable Grundrissaufteilungen so erheblich verschlechtert, dass diese angestrebten Nutzungen unter den nunmehr planfestgestellten Umständen nicht mehr realisierbar seien. Auch für gewerbliche Nutzungen im Einwirkungsbereich des von dem Ausbauvorhaben ausgehenden Verkehrslärms sei eine Umsetzung nur noch in einem Segment möglich, das nicht den formulierten Zielen und der städtebaulichen Bedeutung des Bereichs um den Schiersteiner Hafen gerecht werde. Die Klägerin habe deshalb einen Anspruch auf Errichtung zusätzlicher Lärmschutzwände. Die Klägerin beantragt (sinngemäß), den Beklagten zu verpflichten, unter Abänderung des Planfeststellungsbeschlusses vom 19. Dezember 2011 dem Träger der Straßenbaulast die Errichtung und Unterhaltung wirksamer aktiver Lärmschutzanlagen (Lärmschutzwände) auch in den Bereichen des planfestgestellten Straßenbauvorhabens aufzuerlegen, in denen sie nach dem Planfeststellungsbeschluss bislang nicht oder nicht in ausreichender Höhe vorgesehen sind. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um weitere aktive Lärmschutzmaßnahmen nicht zu. Die Entscheidung, die Vorhabenträgerin nicht zu weiteren aktiven Lärmschutzmaßnahmen in dem streitbefangenen Bereich des Planfeststellungsbeschlusses zu verpflichten, sei nicht zu beanstanden. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses habe für diese Gebiete keine hinreichend konkrete kommunale Bauleitplanung vorgelegen, die bei der Entscheidung über notwendige Lärmschutzmaßnahmen im Rahmen des geplanten Straßenbauvorhabens hätte berücksichtigt werden müssen. Bis heute habe die Klägerin für diese Gebiete noch keinen Bebauungsplan beschlossen. Offen sei auch, wann solche Bebauungspläne beschlossen würden bzw. in welchem Stadium sich diese kommunalen Bauleitplanungen befänden. Dazu führe die Klägerin in ihrer Klagebegründung lediglich aus, die Planungen seien zurückgestellt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Planfeststellungsbeschluss vom 19. Dezember 2011, auf die eingereichten Schriftsätze und den Inhalt der Verwaltungsvorgänge der Klägerin bezüglich ihrer kommunalen Bauleitplanungen für das Gebiet um den Schiersteiner Hafen (1 Ordner) sowie auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge des Beklagten (5 Ordner Unterlagen zum Planfeststellungsbeschluss, 1 Ordner und 2 Hefter zum Planaufstellungsverfahren) Bezug genommen, die beigezogen und zum Gegenstand der Beratung gemacht worden sind. II. Der Senat entscheidet über die Klage gemäß § 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten aufweist und der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zu dieser Verfahrensweise erklärt. Die gemäß § 74 Abs. 1 und Abs. 2 i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO sowie gemäß § 17e Abs. 5 Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes - FStrG - in der hier anzuwendenden Bekanntmachung der Neufassung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I, S. 1006) form- und fristgerecht erhobene und begründete Klage ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Klägerin klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Auf der Grundlage ihrer Darlegungen lässt sich nämlich die Möglichkeit nicht von vornherein ausschließen, dass sie als Eigentümerin eines im Einwirkungsbereich des Planvorhabens gelegenen Grundstücks sowie als Trägerin der kommunalen Planungshoheit in ihren subjektiven Rechten verletzt sein kann. Die Klägerin ist allerdings nicht klagebefugt, soweit sie in ihrem Begründungsschriftsatz vom 24. April 2012 geltend macht, sie verfolge "... mit der Klage weiterhin das Ziel, zum Schutz von Anwohnern und Nutzern ... wirksame aktive Schallschutzmaßnahmen ... in ausreichender Höhe herzustellen." Mit diesem Vorbringen wird ein eigener Belang der Klägerin, der von dem Beklagten bei der Planung des Straßenausbauvorhabens hätte beachtet werden müssen, nicht dargelegt. Die Klägerin kann als Gebietskörperschaft nicht unter Berufung auf ihre Planungshoheit oder ihre sonstigen Belange eine umfassende objektiv-rechtliche Planüberprüfung fordern. Auch eine Lärmbelastung oder eine Gesundheitsgefährdung von Bewohnern oder Arbeitnehmern in ihrem Stadtgebiet, die einen konkreten Bezug zu einer Verletzung von kommunalen Selbstverwaltungsrechten oder zu Eigentumsrechten einer Gebietskörperschaft nicht erkennen lassen, sind keine eigenen, die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO begründenden Belange. Als kommunale Gebietskörperschaft obliegt es der Klägerin daher nicht, ihre Bürger oder die in ihrem Stadtgebiet tätigen Arbeitnehmer vor Lärmbelastungen oder sonstigen Gesundheitsgefahren zu bewahren. Der Klägerin steht nicht die Befugnis zu, die Interessen ihrer betroffenen Bürger oder sonstiger betroffener Dritter - nach Art einer kommunalen Prozessstandschaft - für diese gerichtlich geltend zu machen. Als Gemeinde kann die Klägerin daher nicht Belange der Allgemeinheit, die nicht speziell dem gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht zugeordnet sind, geltend machen. Insbesondere kann sie sich gegenüber einem anderen Planungsträger nicht zum gesamtverantwortlichen "Wächter des Umweltschutzes" machen. Es bleibt vielmehr der Eigeninitiative der betroffenen Eigentümer und Bewohner bzw. Nutzer eventuell nachteilig betroffener Grundstücke überlassen, sich selbst gegen Lärm- oder andere Immissionen oder gegen sonstige Beeinträchtigungen gerichtlich zur Wehr zu setzen (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. z. B.: Beschluss vom 5. November 2002 - 9 VR 14.02 -, NVwZ 2003, 207 = DVBl. 2003, 211 = NuR 2003, 288 = UPR 2003, 152 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 171; Beschluss vom 15. April 1999 - 4 VR 18.98 -, NVwZ-RR 1999, 554; ständige Rechtsprechung des Hess. VGH, vgl. z. B.: Urteil vom 23. Oktober 2003 - 2 A 762/03 -, m. w. N.). Die mit dem Ziel einer Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses vom 19. Dezember 2011 erhobene Klage ist jedoch nicht begründet. Dabei kann die Klägerin eine Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um die Anordnung weiterer aktiver Lärmschutzmaßnahmen zum Schutz ihres Grundstücks in der Gemarkung Schierstein, Flur 11, Flurstück-Nr. 175 nicht beanspruchen. Zwar ist nach den Schalltechnischen Berechnungen der Firma Dorsch Consult Verkehrs- und Infrastruktur vom Oktober 2010 (Nr. 9.4 der festgestellten Planunterlagen) aufgrund der für die benachbarten Grundstücke berechneten Beurteilungspegel davon auszugehen, dass auch für das Grundstück der Klägerin der Immissionsgrenzwert gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV -) nachts überschritten wird. Daraus folgt jedoch kein Anspruch der Klägerin auf Anordnung aktiver Lärmschutzmaßnahmen in diesem Bereich. Allerdings kann dabei dem Grundstück der Klägerin, entgegen der in den Entscheidungsgründen des Planfeststellungsbeschlusses (vgl.: Nr. C V. 9, S. 521) zum Ausdruck kommenden Auffassung, eine Schutzbedürftigkeit nicht grundsätzlich deshalb abgesprochen werden, weil es (noch) unbebaut ist. Eine Bebauung des Grundstücks der Klägerin ist auch unter Berücksichtigung der aufgrund des planfestgestellten Straßenbauvorhabens zukünftig gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FStrG einzuhaltenden Anbaubeschränkung grundsätzlich möglich, da auch seine Erschließung offensichtlich gesichert ist. Ob ein Gebiet (oder eine Anlage) gegenüber Verkehrslärm schutzbedürftig ist, bestimmt sich grundsätzlich danach, ob die Art der Nutzung einen Lärmschutz verlangt; eine rechtlich zulässige und tatsächlich ausgeübte (Wohn-)Nutzung ist hierfür entgegen der in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses zum Ausdruck kommenden Ansicht keine notwendige Voraussetzung (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 17. März 1992 - 4 B 230.91 -, NVwZ 1992, 885 = DVBl. 1992, 1103 = DÖV 1993, 251 = NuR 1993, 77 = UPR 1992, 271 = Buchholz 406.25 § 43 BimSchG Nr. 3; Hess. VGH, Urteil vom 8. Juni 1993 - 2 A 198/89 -, UPR 1994, 160 ). Ein planergänzender Anspruch auf Anordnung aktiver Lärmschutzmaßnahmen zum Schutz des Grundstücks der Klägerin ist jedoch deshalb nicht gegeben, weil die Kosten einer solchen Schutzmaßnahme außer Verhältnis zum dem erreichbaren Schutzzweck stehen würden. Nach § 41 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) ist - wie hier - bei einer wesentlichen Änderung einer öffentlichen Straße grundsätzlich sicherzustellen, dass die Beurteilungspegel die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte nicht überschreiten. Dies gilt nur soweit nicht, als die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden. Die Betroffenen haben hiernach also im Grundsatz einen Anspruch auf sogenannten "Vollschutz" durch aktive Schutzmaßnahmen, die aber unter dem Vorbehalt des § 41 Abs. 2 BImSchG stehen. Dabei ist nach den Umständen des Einzelfalles zu bewerten, bei welcher Relation zwischen Kosten und Nutzen die Unverhältnismäßigkeit des Aufwandes für aktiven Lärmschutzes anzunehmen ist. Ziel einer Bewertung der Kosten hinsichtlich des damit erzielbaren Lärmschutzeffekts muss eine Lärmschutzkonzeption sein, die auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung der Lärmbetroffenen vertretbar erscheint. Kriterien für die Bewertung des Schutzzwecks sind dabei die Vorbelastung sowie die Schutzbedürftigkeit und Größe des Gebietes, das ohne ausreichenden aktiven Lärmschutz von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche des betreffenden Verkehrsweges betroffen wäre, die Zahl der dadurch betroffenen Personen sowie das Ausmaß der für sie prognostizierten Grenzwertüberschreitungen und des zu erwartenden Wertverlustes der betroffenen Grundstücke. Dabei muss die Kosten-Nutzen-Analyse nicht auf solche Varianten aktiven Lärmschutzes erstreckt werden, bei denen schon aufgrund einer Grobprüfung festgestellt werden kann, dass sie nicht ernsthaft in Betracht kommen (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2012 - 9 A 20.11 -, Immissionsschutz 2013, 28, mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Von diesen Grundsätzen ausgehend ist die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde, von aktiven Schallschutzmaßnahmen im Bereich des Grundstücks der Klägerin abzusehen, rechtlich nicht zu beanstanden. Aktiver Lärmschutz könnte bei den gegebenen örtlichen Verhältnissen nur durch die Errichtung einer schallabsorbierenden Wand von beträchtlicher Länge und Höhe gewährleistet werden. Die dafür aufzuwendenden Kosten stehen auch bei nur überschlägiger Ermittlung in jedem Fall außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck, zumal aufgrund des Ergebnisses der Schalltechnischen Berechnungen vom Oktober 2010 (a. a. O.) davon auszugehen ist, dass der für das neue Teilstück der Bundesautobahn 643 prognostizierte Verkehrslärm nur den für die Nachtzeit maßgeblichen Immissionsgrenzwert von 59 dB(A) nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 der 16. BImSchV überschreiten wird und auf den angrenzenden Gewerbegrundstücken vor nächtlichem Verkehrslärm zu schützende Nutzungen offensichtlich nicht vorhanden sind. Daran vermag auch das Vorbringen der Klägerin in ihrem Einwendungsschreiben vom 21. Dezember 2010 nichts zu ändern, die Überschreitung des zulässigen Immissionsrichtwertes für die Nacht wirke sich für die auf dem Grundstück zulässige gewerbliche Nutzung "... deswegen besonders nachteilig aus, weil dort nächtliche Betriebsvorgänge stattfinden, die es bedingen, dass Betriebswohnungen vorgehalten werden." Diese Einwendung kann der Entscheidung der Planfeststellungsbehörde auf Verzicht aktiver Lärmschutzmaßnahmen in diesem Bereich nicht erfolgreich entgegengehalten werden. Zum einen lässt sich angesichts der Unterschiedlichkeit der nach § 8 Abs. 2 und Abs. 3 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO -) zulässigen Nutzungen des bislang unbebauten Grundstücks der Klägerin nicht verlässlich beurteilen, ob Lärmschutzmaßnahmen zur Reduzierung der prognostizierten Lärmpegel in der Nacht überhaupt erforderlich sind. Dabei ist zum einen in die Bewertung entscheidend einzustellen, dass Betriebswohnungen gemäß § 8 Abs. 3 BauNVO in Gewerbegebieten nur ausnahmsweise zulässig sind und dann nur eine geminderte Schutzbedürftigkeit genießen. Zum anderen kann der aufgrund der für die benachbarten Grundstücke berechneten Beurteilungspegel auch für das Grundstück der Klägerin zu erwartenden, relativ geringfügigen Überschreitung des nächtlichen Immissionsrichtwertes des § 2 Abs. 1 Nr. 4 der 16. BImSchV mit baulichen bzw. bauordnungsrechtlichen Möglichkeiten, wie etwa der Anordnung der Baukörper, wirksam begegnet werden. Ob dadurch möglicherweise ein Wertverlust bzw. eine Verringerung der Vermarktungschancen der Grundflächen im Vergleich zu einer Situation ohne das planfestgestellte Straßenbauvorhaben zu befürchten ist, lässt sich ebenso wie die Art und Weise der zukünftigen gewerblichen Nutzung dieses bislang unbebauten Grundstücks nicht verlässlich vorhersagen. Der von der Klägerin allein geltend gemachte Anspruch auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um weitere aktive Lärmschutzmaßnahmen ergibt sich auch nicht aus der vom verfassungsrechtlich gewährleisteten Selbstverwaltungsrecht des Art. 28 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) umfassten kommunalen Planungshoheit. Es ist nicht feststellbar, dass die Planungshoheit der Klägerin durch die Fachplanung des Beklagten verletzt worden ist. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat eine Gemeinde unter dem Gesichtspunkt der Planungshoheit eine wehrfähige, in die Abwägung einzubeziehende Rechtsposition gegen fremde Fachplanungen, wenn eine eigene hinreichend bestimmte Planung nachhaltig gestört wird oder wenn das Vorhaben wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebietes einer durchsetzbaren Planung der Gemeinde entzieht. Im fachplanerischen Anhörungsverfahren und im Klageverfahren ist die Gemeinde hinsichtlich ihrer eigenen Planvorstellungen und deren Konkretisierungsstadium darlegungspflichtig. Darüber hinaus gehört es zu ihren Obliegenheiten darzulegen, worin die möglichen Konflikte zwischen der Fachplanung und der kommunalen Bauleitplanung liegen und warum trotz Abstimmung der Bauleitplanung auf die vorgegebene Situation bauleitplanerische Mittel nicht ausreichen, um diese Konflikte zu lösen (BVerwG, Beschluss vom 5. November 2002 - 9 VR 14.02 -, a. a. O., m. w. N.). Nach diesen Grundsätzen kann hier eine Verletzung der Planungshoheit der Klägerin durch das planfestgestellte Straßenausbauvorhaben nicht festgestellt werden. Ein Eingriff in die gemeindliche Planungshoheit ist bereits nicht hinreichend dargelegt, wenn die Klägerin in ihrem Einwendungsschreiben vom 21. Dezember 2010 unter Aufzählung mehrerer, zwischen den Jahren 1974 und 1987 beschlossener, geltender Bebauungspläne ohne konkrete Substantiierung vorträgt, die Fachplanung des Beklagten beeinträchtige "... die Umsetzung rechtskräftiger Bebauungspläne ... durch die Verkehrslärmbelastung und die Belastung durch Luftschadstoffe ...". Soweit die Baugebiete, die in Ausführung der von der Klägerin aufgeführten wirksamen Bebauungspläne entstanden sind, zwischenzeitlich bebaut sind, haben sich ihre kommunalen Planungsabsichten bereits realisiert. Insoweit ist eine Verletzung der kommunalen Planungshoheit der Klägerin daher auszuschließen. Dass etwaige, noch bestehende Baulücken in den räumlichen Geltungsbereichen der von der Klägerin aufgeführten Bebauungspläne durch den planfestgestellten Ausbau der Bundesautobahn ohne zusätzliche aktive Lärmschutzmaßnahmen unbebaubar würden, ist weder den Einwendungsschreiben der Klägerin noch ihrer Klagebegründung nachvollziehbar zu entnehmen. Im Übrigen würde auch eine fehlende Bebaubarkeit einzelner Grundstücke, selbst wenn sie gegeben wäre, keine nachhaltige Störung der gemeindlichen Planungshoheit bedeuten (vgl.: Hess. VGH, Urteil vom 4. April 2000 - 2 A 4587/96 - und - 2 A 4815/96 -, BImSchG-Rspr. § 40 Nr. 60 = ESVGH 50, 307). Auch der Vortrag der Klägerin, sie habe bereits in ihren Einwendungsschreiben auf die im Jahr 2006 beschlossene Rahmenplanung "Schiersteiner Hafen Ost" und die ebenfalls im Jahr 2006 eingeleitete Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich "Schiersteiner Hafen-Ostteil" sowie die in Aufstellung befindlichen Bebauungspläne Schierstein 01-2007 "Schiersteiner Hafen Ostteil" und Schierstein 01-2009 "Osthafen-Westlich des Hafenwegs" hingewiesen, ist nicht geeignet, der Klage zum Erfolg zu verhelfen. Auch insoweit ist kein Eingriff in die kommunale Planungshoheit gegeben. Dabei braucht hier nicht entschieden zu werden, ob sich durch die vorstehend aufgeführte Rahmenplanung im Sinne eines städtebaulichen Entwicklungskonzepts bzw. einer städtebaulichen Planung gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 des Baugesetzbuchs (BauGB) sowie durch die im Aufstellungsverfahren befindlichen Flächennutzungs- bzw. Bebauungspläne der Wille der Klägerin entgegen der Ansicht des Beklagten auch in den insoweit noch nicht verbindlich beplanten Bereichen bereits so hinreichend konkretisiert hat, um als Belang in die überörtliche Fachplanung der Straßenbauverwaltung einfließen zu können bzw. zu müssen. Unabhängig vom objektiven Stand dieser gemeindlichen Bauleitplanungen der Klägerin ist nämlich nicht dargelegt und auch nicht erkennbar, dass sie bei der Entwicklung ihrer eigenen Planvorstellungen für den Ostteil des Schiersteiner Hafens ihrerseits die gebotene Rücksicht auf die konkurrierende überörtliche Fachplanung genommen hat, wenn sie sich mit neuen Baugebieten bzw. mit anderen schutzwürdigen Gebietsnutzungen an eine viel befahrene Bundesautobahn annähert, für deren Ausbau seit langem ein unabweisbarer Bedarf erkennbar war. Nach dem bei konkurrierenden Planvorstellungen verschiedener Planungsträger geltenden sogenannten Prioritätsgrundsatz hat eine Planung prinzipiell Rücksicht auf zeitlich vorhergehende Planungen zu nehmen. So muss etwa eine Gemeinde planerische Erschwernisse und einen planerischen Anpassungsbedarf für ihre Bauleitplanung wie z. B. mögliche Reduzierungen der als Wohnbauland geeigneten Flächen hinnehmen, wenn sie mit ihrer Planung auf eine schon vorher konkretisierte und verfestigte Fachplanung trifft. Dabei weist die Klägerin zwar zutreffend darauf hin, dass bezüglich eines Fachplanungsvorhabens in der Regel erst die Auslegung der Planunterlagen den Zeitpunkt einer hinreichenden Verfestigung markiert. Dies gilt aber nicht im Falle eines - wie hier - gestuften Planungsvorgangs mit verbindlichen Vorgaben durch eine gesetzliche Bedarfsfeststellung nach dem Fernstraßenausbaugesetz. Je nach den Umständen des Einzelfalles kann hier nämlich schon vor Einleitung des Planfeststellungsverfahrens eine Verfestigung bestimmter fachplanerischer Ziele eingetreten sein (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 5. November 2002 - 9 VR 14.02 -, a. a. O., mit zahlreichen weiteren Nachweisen; Hess. VGH, Urteil vom 4. April 2000 - 2 A 4587/96 - und - 2 A 4815/96 -, a. a. O.). Der sechsstreifige Ausbau der Bundesautobahn A 643, der Gegenstand der hier streitigen Planfeststellung geworden ist, entspricht den Vorgaben des Bedarfsplans für die Bundesfernstraßen (Anlage zum Fünften Gesetz zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes - 5. FStrAbÄndG - vom 4. Oktober 2004 - BGBl. I, S. 2574). Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 des Fernstraßenausbaugesetzes (FStrAbG) ist diese gesetzliche Bedarfsfeststellung für die nachfolgende Planfeststellung verbindlich. Die zeichnerische Darstellung, die - wie hier - einem Bedarfsplan gemäß der Anlage 1 zu Absatz 1 Satz 2 FStrAbG eines verbindlichen Bedarfsgesetzes beigefügt ist, legt eine bestimmte Bedarfsstruktur etwa hinsichtlich des Verkehrsbedarfs und hinsichtlich der Netzverknüpfungen fest. Dabei war der sechsstreifige Ausbau der Bundesautobahn A 643 somit seit Oktober 2004 ein bindendes Planungsziel der Bundes-Straßenbauverwaltung, mit der Folge, dass seit diesem Zeitpunkt von einer bereits verfestigten und konkretisierten Fachplanung auszugehen war. Dieses Planungsziel der Straßenbauverwaltung war der Klägerin auch bei Beginn ihrer eigenen kommunalen Bauleitplanungen bekannt, wie aus den Einwendungen ihres Stadtplanungsamtes vom 21. März 2010 zweifelsfrei hervorgeht (vgl.: Verwaltungsvorgänge des Beklagten, Ordner 1, Bl. 22: " Der Neubau der Schiersteiner Brücke ist in ihrem Flächenbedarf in westliche Richtung bereits in der Strukturplanung berücksichtigt (siehe Anlage). Aus den überlassenen Unterlagen zur Planfeststellung ist allerdings nicht ersichtlich, welche Konsequenzen sich für die bereits vorhandenen baulichen Nutzungen ergeben, wenn diese künftig in den neuen Abstandsflächen liegen werden. Die Entwicklungsmöglichkeiten dieser Betriebe dürfen durch die Ausbaumaßnahmen nicht eingeschränkt werden. "). Unter diesen Umständen war es der Klägerin verwehrt, ihrerseits eine Bauleitplanung mit dem Ziel oder zumindest mit dem Ergebnis zu verfolgen, dass eine Realisierung des sechsstreifigen Ausbaus der Bundesautobahn A 643 nur unter erheblichen Aufwendungen für Lärmschutzmaßnahmen ermöglicht wird. Vielmehr war unter diesen Gegebenheiten seitens der Klägerin auch schon vor Einleitung des straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahrens auf das auf der vorgelagerten Stufe der gesetzlichen Bedarfsplanung festgelegte Ziel eines sechsstreifigen Ausbaus der Bundesautobahn A 643 Rücksicht zu nehmen. In Ausübung ihrer kommunalen Planungshoheit stand es der Klägerin deshalb nicht frei, dieses Planungsziel des konkurrierenden Planungsträgers zu ignorieren. Es war bzw. ist Aufgabe der Klägerin, ihre Bauleitplanungen an den städtebaulichen Gegebenheiten auszurichten, zu denen auch der Umstand zählt, dass eine weitere Entwicklung der Baugebiete im Ostteil des Schiersteiner Hafens durch den Ausbau der Bundesautobahn A 643 nicht unerheblich erschwert wird. Bei einer an die Bundesautobahn heranrückenden Bauleitplanung, die der Klägerin vorbehaltlich des § 50 BImSchG grundsätzlich nicht versagt ist, gehört dazu aber eine planerische Zurückhaltung, die eine Kollision mit dem gesetzlich festgeschriebenen Ziel eines sechsstreifigen Ausbaus der Bundesautobahn A 643 vermeidet. Somit besteht kein Anspruch der Klägerin darauf, im Wege der kommunalen Bauleitplanung den bisherigen Gebietscharakter im hier streitigen Ostteil des Schiersteiner Hafens zum Nachteil der Straßenbauverwaltung des Bundes grundlegend zu ändern und die dadurch eintretenden städtebaulichen Missstände der straßenrechtlichen Fachplanung anzulasten. Dies würde der gebotenen Rücksichtnahme auf die bereits zuvor verfestigten und konkretisierten Planungsabsichten des konkurrierenden Planungsträgers widersprechen (BVerwG, Beschluss vom 5. November 2002 - 9 VR 14.02 -, a. a. O.). Im Übrigen hat die Klägerin weder im Anhörungsverfahren noch in ihrer Klagebegründung substantiiert dargelegt, warum ein sich abzeichnender Konflikt zwischen ihren kommunalen Planungsabsichten und der hier streitgegenständlichen Fachplanung weder mit den Mitteln des Bauplanungsrechts - beispielsweise gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB - beherrschbar ist noch für sie - die Klägerin - bei Beginn ihrer Bauleitplanungen absehbar war, obwohl auch ohne den Ausbau der Bundesautobahn von vier auf sechs Fahrstreifen Schutzvorkehrungen gegenüber dem Straßenverkehrslärm notwendig gewesen wären, falls - wie nunmehr beabsichtigt - schutzwürdige Nutzungsarten wie z. B. Wohnungen näher zur Autobahntrasse ausgewiesen werden. Da die Klägerin in ihren Einwendungsschreiben sowie in ihrer Klagebegründung hierzu nichts vorgetragen hat, sondern sich pauschal auf ihre städtebaulichen Planungsabsichten und die hierzu ergangenen Aufstellungsbeschlüsse berufen hat, musste der Beklagte bei der Fachplanung des Ausbauvorhabens der Bundesautobahn nicht annehmen, dass sich für die städtebaulichen Planungsabsichten der Klägerin Hindernisse beim Lärmschutz ergeben können, die nicht ohnehin bestanden und die sie deshalb selbst zu berücksichtigen hat (vgl. zum Darlegungserfordernis: BVerwG, Urteil vom 30. September 1993 - 7 A 14.93 -, NVwZ 1994, 371 = Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 23, m. w. N.). Die Klage auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses vom 19. Dezember 2011 um weitere aktive Lärmschutzmaßnahmen kann deshalb keinen Erfolg haben und ist mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Danach hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen, da sie unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1 und 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und orientiert sich in der Höhe an den Empfehlungen gemäß Nr. 34.3 und 2.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8.Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327).