Urteil
2 UE 1564/91
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1994:0221.2UE1564.91.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers hat Erfolg; das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig (§ 42 Abs. 1 VwGO). Das Begehren des Klägers, die Beklagte zur Entfernung der strittigen Verkehrszeichen zu verurteilen, ist als Antrag auf Aufhebung der durch diese Verkehrszeichen verkörperten Verkehrsregelungen aufzufassen. Diese verkehrsbehördlichen Anordnungen stellen Verwaltungsakte in der Form von Allgemeinverfügungen im Sinne des § 35 Satz 2 HVwVfG dar, die mit der Anfechtungsklage angegriffen werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1993, NJW 93, 1729 (1730) ). Da die gerichtliche Aufhebung der Verkehrsregelung zwangsläufig die Verpflichtung der Verkehrsbehörde begründet, die diese Regelung verkörpernden Verkehrszeichen zu beseitigen, ist der Kläger nicht gehalten, neben der Anfechtungsklage auch noch eine auf Beseitigung der Verkehrszeichen gerichtete Leistungsklage zu erheben. Die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis folgt schon daraus, daß der Kläger als Verkehrsteilnehmer durch die angegriffenen Verkehrsregelungen beeinträchtigt wird und deshalb geltend machen kann, in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) verletzt zu sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1993, a. a. O, S. 1730). Die Anfechtungsklage ist auch begründet. Die angefochtenen Verkehrsregelungen sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Allerdings stellt § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 StVO entgegen der Auffassung des Klägers eine gültige Ermächtigungsgrundlage für die Einrichtung von Sonderparkzonen für Anwohner dar. Diese von dem Bundesminister für Verkehr als Rechtsverordnung erlassene Vorschrift findet ihre gesetzliche Grundlage in § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG. Die Ermächtigung, das Halten und Parken zugunsten der Anwohner zu beschränken, genügt dem Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG. Ausweislich ihrer Entstehungsgeschichte verfolgt diese Regelung den Zweck, die Parkraumsituation der Anwohner innerstädtischer Wohnstraßen zu verbessern, um die Wohngebiete attraktiver zu gestalten und der Umlandflucht der Bewohner entgegenzuwirken (vgl. amtliche Begründung, VkBl. 80, 241 (245 f.)). Durch diese Zielsetzung werden Inhalt und Ausmaß der gesetzlichen Ermächtigung hinreichend konkretisiert, so daß diese Norm als durch die Rechtsprechung bestimmbar anzusehen ist. Die hier von dem Oberbürgermeister der Beklagten getroffene Verkehrsregelung zur Einrichtung einer Sonderparkzone für Anwohner im B viertel in W erfüllt jedoch nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 StVO. Nach dieser Vorschrift können die Straßenverkehrsbehörden Parkmöglichkeiten "für Anwohner" kennzeichnen, d. h. eine Ausnahme von dem Grundsatz zulassen, daß der (öffentliche) Parkraum allen Verkehrsteilnehmern gleichermaßen zur Verfügung steht. Die Sonderparkberechtigung darf jedoch nur "für Anwohner" eingerichtet werden, so daß eine räumliche Beziehung zwischen den Parkplätzen, auf die sich die Sonderparkberechtigung bezieht, und dem Wohnsitz der bevorrechtigten Personen bestehen muß. Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen dieser räumliche Bezug noch gewährleistet ist, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 12. November 1992 (NJW 93, 1728 ), dem sich der erkennende Senat unter Korrektur seiner früheren Rechtsprechung (Beschluß vom 20. Oktober 1992, NJW 93, 1091) anschließt, folgendes ausgeführt: "Wie auch immer der Begriff des Anwohners im Sinne dieser Bestimmung auszulegen ist, steht für den Senat jedenfalls im Ergebnis fest, daß der Anwohnerbegriff nicht mehr erfüllt ist, wenn die Bewohner eines ganzen Stadtviertels, eines gesamten Stadtquartiers, eine flächendeckende Parksonderberechtigung erhalten. Das Verwaltungsgericht hat mit seiner gegenteiligen Auffassung den Anwohnerbegriff verkannt. Im einzelnen bedarf es aber keiner abschließenden Klärung, wie weit der Kreis der berechtigten Anwohner in bezug auf die Parksonderberechtigung zu ziehen ist. Folgt man der engen Auffassung des früher für das Straßenverkehrsrecht zuständigen 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluß vom 3. Mai 1985 ... NJW 1985 S. 3092 ), so können Anwohner im Sinne des § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 StVO nur diejenigen Personen sein, die in den Straßen, für die sie die Kennzeichnung begehren, tatsächlich wohnen. Dieser enge Bezug zwischen Wohnung und Kfz-Abstellplatz wäre hier jedenfalls nicht gegeben. Vertritt man demgegenüber mit dem Oberbundesanwalt, der sich auf die Neufassung der Nr. IX "Zu § 45 Abs. 1" der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs- Ordnung (VwV-StVO) durch die Änderungs-Vorschrift vom 22. März 1988 (Verkehrsbl. 1988, 230, 236) stützt, die Auffassung, daß Anwohner solche Personen sind, die in dem in Betracht kommenden Gebiet wohnen, so daß die Anwohnerparkzonen zwei oder höchstens drei Straßen umfassen dürfen, so ist gleichfalls diese Gebietsgröße hier eindeutig überschritten. ... Aus dieser Verwaltungsvorschrift läßt sich indes ableiten, daß eine gewisse räumliche Nähe zwischen dem Wohnsitz des Anwohners und dem Abstellort des Pkw bestehen muß. Dabei liegt es auf der Hand, daß diese räumliche Nähe immer weniger in Betracht kommen kann, je größer das Gebiet ist, das als Parksonderzone eingerichtet wird ... Eine großflächige Umzonung ganzer Stadtteile zu bevorrechtigten Anwohnerparkbereichen ist von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage der Straßenverkehrs-Ordnung nicht gedeckt. Wie eng die räumliche Verbindung zwischen Wohnung und Pkw-Abstellplatz im einzelnen dabei beschaffen sein muß, läßt der Senat offen. Man wird hier jedenfalls an einen Nahbereich denken müssen, der unter den örtlich gegebenen Umständen üblicherweise von Anwohnern zum Parken aufgesucht wird." Auch im vorliegenden Verfahren kann dahingestellt bleiben, in welcher räumlichen Ausdehnung Sonderparkzonen für Anwohner grundsätzlich eingerichtet werden dürfen. Denn auch hier hat der Oberbürgermeister der Beklagten ein ganzes Stadtgebiet, nämlich das B viertel, als Sonderparkbereich ausgewiesen. Dieses Gebiet umfaßt größere Straßenzüge mit mehreren Querverbindungen und dehnt sich in den Diagonalen auf mehr als 600 m aus. Unter diesen tatsächlichen Verhältnissen können Bewohner, die z. B. im Norden des B viertels wohnen, nicht mehr als Anwohner der im Süden gelegenen Straßen angesehen werden. Es fehlt die räumliche Nähe zwischen dem Wohnsitz und dem zugewiesenen Parkraum, die es nach der Verkehrsanschauung als gerechtfertigt erscheinen läßt, diesen Parkraum unter Ausschluß aller anderen Verkehrsteilnehmer einem bestimmten Personenkreis zur ausschließlichen Nutzung zur Verfügung zu stellen. Die Einrichtung einer Sonderparkzone für Anwohner im B viertel ist aber nicht nur unter dem Aspekt der räumlichen Ausdehnung, sondern auch unter dem Gesichtspunkt des sachlichen Geltungsbereichs rechtlich zu beanstanden. Das gilt sowohl für die Einführung einer Sonderparkberechtigung für Gewerbetreibende als auch für die Gesamtkonzeption der Beklagten, in dem Stadtgebiet flächendeckend Sonderparkzonen auszuweisen. Für beide Maßnahmen besteht keine gesetzliche Grundlage: Die Verkehrsbehörde erteilt Sonderparkberechtigungen im B - viertel nicht nur Anwohnern, sondern auch "Gewerbetreibenden mit Betriebssitz im Anwohnerparkbereich", "Handwerkern, die im Gebiet tätig sind", und einigen weiteren bestimmten Personengruppen. Da die Beklagte selbst davon ausgeht, daß diese Personengruppen nicht als Anwohner im Sinne des § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 StVO angesehen werden können, begründet sie deren Sonderparkberechtigung nicht durch Ausgabe entsprechender Ausweise, sondern durch Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 46 StVO. Dieses Verfahren hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Wie eingangs erwähnt, haben die verkehrsrechtlichen Bestimmungen - auch diejenigen über den ruhenden Verkehr - für alle Verkehrsteilnehmer gleichermaßen zu gelten. Das Gleichbehandlungsgebot verbietet es daher der Verkehrsbehörde, Sonderregelungen für bestimmte Personengruppen zu treffen. Von diesem Grundsatz statuiert § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 StVO eine Ausnahme, wonach spezielle Parkregelungen für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und für Anwohner getroffen werden können. Aus diesem Regel-Ausnahme-Verhältnis ergibt sich deutlich, daß Sonderparkberechtigungen für andere Personengruppen als Anwohner und Schwerbehinderte im Sinne des § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 StVO nicht begründet werden dürfen, auch nicht im Wege der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 46 StVO. Das Vorbringen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung gibt Veranlassung klarzustellen, daß es den Verkehrsbehörden nicht schlechthin verwehrt ist, ortsansässigen Gewerbetreibenden oder im Stadtgebiet tätigen Handwerkern Ausnahmegenehmigungen von Haltverboten zu erteilen; hierbei muß es sich angesichts des Charakters des § 46 StVO als Ausnahmevorschrift jedoch um Einzelfallentscheidungen handeln, deren Berechtigung nicht aus einer allgemeinen Verkehrskonzeption, sondern aus konkreten Situationen abzuleiten ist. Die Regelung des ruhenden Verkehrs im B viertel ist daher weder hinsichtlich des räumlichen Geltungsbereichs noch in bezug auf den begünstigten Personenkreis mit § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 StVO vereinbar. Das wird besonders deutlich, wenn diese Regelung vor dem Hintergrund der Gesamtkonzeption der Beklagten zur Bewältigung der Parkprobleme im Stadtgebiet gewürdigt wird. Die Beklagte hat dargelegt, daß sie die Regelung, die sie für das B viertel getroffen habe, letztlich im gesamten Stadtgebiet - also flächendeckend - einführen wolle; in einigen Stadtteilen sei dies bereits realisiert worden. Die Verwirklichung dieser Konzeption zur Regelung des ruhenden Verkehrs läuft - wie in der Verkehrserhebung formuliert - auf eine "Bewirtschaftung" des gesamten (öffentlichen) Parkraumes im Stadtgebiet hinaus. Da dieser Parkraum einem bestimmten - nach Auffassung der Beklagten berechtigten - Personenkreis zur alleinigen Nutzung überlassen wird, werden alle ortsfremden Verkehrsteilnehmer, die z. B. im Stadtgebiet arbeiten oder einkaufen wollen, von einer Nutzung der öffentlichen Parkplätze ausgeschlossen oder auf die Inanspruchnahme einiger gebührenpflichtiger Parkplätze verwiesen. Damit wird das bereits beschriebene Regel-Ausnahme-Verhältnis, in dem § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 StVO zu sehen ist, in sein Gegenteil verkehrt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem bereits zitierten Urteil vom 12. November 1992 (a. a. O., S. 1729) hervorgehoben, daß diese Vorschrift die Straßenverkehrsbehörde nicht ermächtigt, großflächig ganze Stadtteile zu bevorrechtigten Anwohnerparkbereichen umzuzonen. Das gilt erst recht, wenn die Gesamtkonzeption zur Regelung des ruhenden Verkehrs in einer Großstadt auf die flächendeckende Einrichtung von Sonderparkzonen hinausläuft. Die Ermächtigung zur Schaffung von Sonderparkzonen für Anwohner verleiht der Beklagten nicht die Befugnis, den nahezu gesamten öffentlichen Parkraum zugunsten der eigenen Bewohner und der ortsansässigen Gewerbetreibenden unter Ausschluß der anderen Verkehrsteilnehmer zu bewirtschaften. § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 StVO trägt dem städtebaulichen Anliegen Rechnung, einzelne Wohnstraßen oder Wohngebiete am Rande der Innenstädte durch eine Verbesserung der Parkraumsituation wieder attraktiver zu gestalten und so der Umlandflucht entgegenzuwirken. Die Parkraumnot erschwert die Lebensumstände der dortigen Wohnbevölkerung in besonderem Maße und bildet ein entscheidendes Hindernis für eine Verbesserung des Wohnumfeldes und damit für die Erhaltung und Modernisierung dieser Wohngebiete (so die amtliche Begründung, a. a. O., S. 245 f.). Zur Erreichung dieses städtebaulichen Zieles erscheint es gerechtfertigt, den Bewohnern solcher Gebiete Sonderparkberechtigungen unter Ausschluß der anderen Verkehrsteilnehmer einzuräumen. Aus der Entstehungsgeschichte des § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 StVO wird deutlich, daß sich diese Regelung nur auf einzelne, bestimmte Wohnstraßen oder (mehrere Wohnstraßen umfassende) Wohngebiete erstrecken darf, bei denen ein entsprechendes städtebauliches Bedürfnis festzustellen ist, zumal dann andere Verkehrsteilnehmer den Parkraum in anderen Gebieten in Anspruch nehmen können, in denen eine solche städtebauliche Situation nicht oder nicht in gleichem Maße besteht, wie z. B. in Straßen oder Gebieten mit erheblicher gewerblicher Bebauung. Diese Aspekte sind bei der Einrichtung und Abgrenzung von Sonderparkzonen für Anwohner zu berücksichtigen. Diese Erwägungen verdeutlichen, daß Sonderparkzonen auf der Grundlage des § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 StVO nicht in ganzen Stadtteilen oder gar im gesamten Stadtgebiet geschaffen werden dürfen. Deshalb läßt sich - entgegen den Vorstellungen der Beklagten - eine rechtmäßige Regelung des ruhenden Verkehrs im B viertel nicht allein dadurch herbeiführen, daß die jetzige Sonderparkzone A in mehrere Bezirke - unter Aufrechterhaltung der Regelung im übrigen - untergliedert wird. Vielmehr ist die Entscheidung über die Einrichtung von Sonderparkzonen in einzelnen Wohnstraßen oder bestimmten Wohnbereichen für das jeweilige Gebiet unter Berücksichtigung der Belange aller Verkehrsteilnehmer zu treffen. Insoweit steht der Verkehrsbehörde ein Ermessensspielraum offen, der mit der planerischen Gestaltungsfreiheit vergleichbar ist. Hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung der Sonderparkzonen kommt es darauf an, ob der betroffene Parkraum nach der Verkehrsanschauung noch den begünstigten Personen als Anwohnern zugerechnet werden kann (vgl. hierzu auch die Definition des Nahbereiches in dem Urteil des BVerwG vom 12. November 1992, a. a. O., S. 1729). Für die Abgrenzung der Sonderparkzonen kommt es hauptsächlich, aber nicht ausschließlich auf die räumliche Ausdehnung an. Insoweit können auch städtebauliche Grenzlinien, z. B. durch unterschiedliche Nutzungsarten oder durch Verkehrswege, berücksichtigt werden. Durch die nach allem rechtswidrige Einrichtung der Sonderparkzone im B viertel wird der Kläger in seinen Rechten verletzt. Ihm steht als betroffenem Verkehrsteilnehmer ein Anspruch darauf zu, daß Verkehrsbeschränkungen nach § 45 Abs. 1 StVO nur unter Wahrung der rechtssatzmäßigen Voraussetzungen dieser Norm getroffen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1993, a. a. O., S. 1730). Mit Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung werden die im Tenor näher bezeichneten Verkehrsregelungen aufgehoben und wirkungslos, so daß die Beklagte gehalten ist, die diese Verkehrsregelungen verkörpernden Verkehrszeichen zu beseitigen. Dadurch ist die Beklagte allerdings nicht gehindert, frühere Regelungen wiederherzustellen oder andersartige Beschränkungen des ruhenden Verkehrs in Kraft zu setzen. Der Kläger wendet sich gegen die Einrichtung von Anwohnerparkplätzen in B - viertel in W. Im Dezember 1986 beschloß die Stadtverordnetenversammlung der Beklagten, zur Beseitigung der Parkplatzprobleme im "B - viertel" eine Sonderparkberechtigung für Anwohner - zunächst in einem Großversuch für die Dauer eines Jahres - einzuführen. Die Erprobungsphase begann am 1. August 1987, sie wurde durch eine Verkehrserhebung der Ingenieure Dr. H und F, W, vorbereitet und begleitet. Am 14. Juli 1988 beschloß die Stadtverordnetenversammlung der Beklagten, die Einrichtung der Sonderparkberechtigung für Anwohner im B - viertel wegen der insgesamt positiven Erfahrungen unbefristet aufrechtzuerhalten. Zur Einrichtung der Sonderparkzone wurden auf Anordnung des Oberbürgermeisters der Beklagten zahlreiche Verkehrszeichen aufgestellt. Hauptsächlich wurden hierbei die Zeichen 314 (Parkplatz) mit dem Zusatzschild 868 (Anwohner mit Parkausweis Nr. A frei) und dem Zusatzschild 850 (Lieferverkehr frei) sowie das Zeichen 286 (eingeschränktes Haltverbot) mit dem Zusatzschild 867 (Anwohner mit Parkausweis Nr. A frei) und einem Zusatzschild für eine zeitliche Beschränkung verwendet. Wegen der Einzelheiten der Beschilderung wird auf den Verkehrszeichenplan des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 7. Juli 1987 mit nachfolgenden Änderungen (Bl. 429 bis 452 der Beiakte III) verwiesen. Nach den zuletzt geltenden Richtlinien der Beklagten werden Sonderparkberechtigungen an Anwohner vergeben, die mit ihrem Hauptwohnsitz in dem Gebiet gemeldet sind; Ausnahmegenehmigungen können u. a. an die Inhaber von Gewerbebetrieben und Handwerker, die im Gebiet tätig sind, erteilt werden (vgl. im einzelnen Magistratsbeschluß vom 9. Juli 1991, Bl. 370 bis 378 der Beiakte III). Betroffen von dieser Regelung sind ca. 1000 (öffentliche) Parkplätze, für die zuletzt ca. 1700 Ausweise über Sonderparkberechtigungen an Anwohner ausgehändigt und knapp 300 Ausnahmegenehmigungen an Gewerbetreibende erteilt worden sind. Mit Schreiben vom 23. Februar 1988 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Einrichtung der Anwohnerparkplätze im B viertel mit der Begründung, die aufgestellten Verkehrszeichen seien nach Art und Umfang nicht vom Verordnungsgeber zugelassen; wegen der Schwere des Verstoßes und der Offensichtlichkeit der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme seien die Verwaltungsakte als nichtig anzusehen. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 1988 wies der Regierungspräsident in D den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus, der Widerspruch sei zwar - trotz einiger Ungenauigkeiten in der Bezeichnung des Widerspruchsbegehrens - zulässig, jedoch nicht begründet. Die weitgehende Begrenzung des Parkens im B viertel auf den Kreis der dortigen Anwohner stehe im Einklang mit den verkehrsrechtlichen Bestimmungen. Gegen die Wirksamkeit der Ermächtigungsgrundlage bestünden keine Zweifel, weil damit der Gemeingebrauch aller Verkehrsteilnehmer zugunsten von Schwerbehinderten und Anwohnern eingeschränkt werde. Es bestünden auch keine Bedenken dagegen, daß die Regelung nicht nur einzelne Straßen, sondern ein ganzes Gebiet betreffe; denn nur so sei der Zweck der gesetzlichen Regelung zu verwirklichen. Die Verkehrsbehörde habe ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Sie habe sämtliche bei der Entscheidung in Betracht kommenden Gesichtspunkte überprüft und die öffentlichen Belange ordnungsgemäß mit den Interessen des einzelnen abgewogen. Die vorher bestehende Verkehrsbelastung habe die Eingriffe erforderlich gemacht, und bei der Festlegung des Gebietes sei auch darauf geachtet worden, einen Bereich mit einheitlicher Struktur abzugrenzen. An Parkuhren sowie in erreichbarer Nähe bestehe ein genügend großes Angebot an Parkraum für den auswärtigen Verkehr. Die Interessen der im Bergkirchenviertel ansässigen Gewerbetreibenden seien angemessen berücksichtigt worden, weil der Lieferverkehr durch eine entsprechende Beschilderung ohnehin gewährleistet sei und im übrigen Ausnahmegenehmigungen in angemessenem Umfang erteilt würden. Am 14. November 1988 hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden Klage erhoben. Zur Begründung hat er ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen ausgeführt, die Ermächtigungsgrundlage des § 6 Nr. 14 StVG sei nicht hinreichend bestimmt. Außerdem falle das B viertel nicht unter diese Vorschrift, weil es sich hierbei um ein Mischgebiet handele und der Gesetzgeber nur Wohngebiete im Auge gehabt habe. Dadurch seien die Interessen der Gewerbetreibenden verletzt worden. Durch die getroffene Regelung werde der parkplatzsuchende Verkehr in das angrenzende Wohngebiet N, in dem er wohne, mit der Folge verlagert, daß er, der Kläger, keinen Parkplatz mehr finden könne. Der Verdrängungseffekt laufe der Intention des Gesetzgebers zuwider, die Attraktivität der Innenstädte für die Bewohner zu erhalten. Seine Klagebefugnis folge auch aus der Tatsache, daß er nicht im B viertel parken könne, wenn er z. B. dort eine Gaststätte besuchen wolle. Die Beklagte habe ermessensfehlerhaft gehandelt; denn sie habe nur 185 der insgesamt ca. 1900 Parkplätze dem Besucherverkehr vorbehalten. Das entspreche aber nicht dem Bedarf der Gewerbebetriebe, insbesondere der Gaststätten. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die im Bereich des sogenannten B viertels aufgestellten Verkehrszeichenanordnungen bezüglich eines sogenannten Anliegerparkrechtes zu entfernen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat sich auf den Widerspruchsbescheid bezogen und ergänzend vorgetragen: Der Kläger sei schon nicht klagebefugt, weil er kein Anlieger einer Straße im Bergkirchenviertel sei und eine etwaige Betroffenheit in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit als Besucher des B viertels nicht ausreiche. Jedenfalls sei die Klage deshalb abzuweisen, weil der Kläger durch die angegriffenen Verkehrsregelungen nicht in seinen Rechten verletzt sei. Die Beklagte habe die Belange der Anwohner gegen die Interessen der anderen Verkehrsteilnehmer abgewogen und im Ergebnis den Interessen der Anwohner den Vorrang eingeräumt, um die Attraktivität der Innenstädte als Wohngebiete zu festigen. Sie habe auch die Belange der Gewerbetreibenden ausreichend berücksichtigt, indem sie diesen in angemessenem Umfang Ausnahmegenehmigungen erteilt habe. Den Belangen der Parkplatzsuchenden sei durch zwei Parkhäuser, die bereits bestünden bzw. entstehen sollten, sowie durch Besucherparkplätze mit Parkuhren ausreichend Rechnung getragen. Dies stehe dem Verdrängungsargument des Klägers ebenso entgegen wie die Tatsache, daß die angegriffene Regelung nur ein erster Schritt im Rahmen eines flächendeckenden Gesamtkonzepts sei. Dieses sehe vor, auch die angrenzenden Wohngebiete als Anwohnerparkzonen auszuweisen und einzelne Straßen der Innenstadt ganz zu sperren. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 10. April 1991 abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Klage sei zwar zulässig, aber nicht begründet, weil der Kläger durch die angefochtene Verkehrsregelung nicht in seinen eigenen Rechten verletzt werde. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Gegen das ihm am 29. Mai 1991 zugestellte Urteil hat der Kläger am Montag, dem 1. Juli 1991, Berufung eingelegt. Er bezieht sich auf sein bisheriges Vorbringen und beantragt, unter Abänderung des Urteils vom 10. April 1991 die Beklagte zu verurteilen, die im Bereich des sogenannten B Viertels aufgestellten Verkehrszeichenanordnungen bezüglich eines sogenannten Anliegerparkrechtes zu entfernen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie erwidert: Der Begriff des Anwohners habe durch die bisherige Rechtsprechung noch keine festen Konturen erhalten und müsse deshalb nach Sinn und Zweck der Vorschrift ausgelegt werden. Hieraus ergebe sich, daß nur eine bereichsbezogene Regelung dem Gesetzeszweck diene, die Parkraumsituation der innerstädtischen Wohnstraßen zu verbessern. Wie durch die verkehrstechnischen Untersuchungen der Ingenieure Dr. H und F festgestellt worden sei, bestehe im B viertel ein erhebliches Problem durch Fremdparker, so daß die Einführung der Sonderparkrechte für Anwohner dem Gesetzeszweck entspreche. Die Größe des Bereiches mit ca. 26 ha gewährleiste noch eine räumliche Nähe zwischen der Wohnung und dem Parkplatz. Im übrigen werden der Kläger durch die angefochtene Verkehrsregelung nicht in seinen eigenen Rechten verletzt. Er könne sich allenfalls auf seine allgemeine Handlungsfreiheit berufen, die aber schon durch die verfassungsmäßige Ordnung eingeschränkt sei. Ausfluß dessen sei der Gemeingebrauch, der durch verkehrsrechtliche Anordnungen eingegrenzt werden könne. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die Behördenakten der Beklagten (einschließlich der verkehrstechnischen Untersuchung der Ingenieure Dr. H und F Bezug genommen; diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.