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Beschluss

2 B 441/10

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2010:0503.2B441.10.0A
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 22. Februar 2010 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 22. Februar 2010 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt. Der Berichterstatter entscheidet nach §§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO anstelle des Senats, da sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben. Die gemäß §§ 146, 147 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, die das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergeben sich keine Gesichtspunkte, die zum Erfolg der Beschwerde führen könnten. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den am 4. März 2010 gestellten Antrag abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 9. Februar 2010, gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 27. Januar 2010, mit welcher ihm unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S entzogen worden ist, wiederherzustellen. Unter Berücksichtigung seines Sach- und Rechtsvorbringens fällt die seitens des Senats durchzuführende Abwägung des privaten Interesses des Antragstellers, vorläufig, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Widerspruchsverfahrens im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen, mit dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Fahrerlaubnisentziehung zu Lasten des Antragstellers aus. Bei summarischer Prüfung im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lässt sich feststellen, dass die angefochtene Verfügung des Antragsgegners offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung besteht. Nach §§ 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG), 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr - Fahrerlaubnis-Verordnung - (FeV) ist Inhabern einer Fahrerlaubnis, die sich als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs erwiesen haben, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Von einer fehlenden Eignung ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere in den Fällen auszugehen, in denen Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 und 6 zur FeV vorliegen. Nach Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV führt die Einnahme von Cannabis bei mindestens gelegentlichem Konsum dieser Droge dann zur Annahme der Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeuges, wenn der Betreffende zwischen dem Konsum als solchem und dem Führen eines Kraftfahrzeugs nicht hinreichend zu trennen vermag. Diese Voraussetzungen sind im Falle des Antragstellers erfüllt. Der Antragsteller wurde am 26. August 2009 in Friedberg einer Verkehrskontrolle unterzogen, wobei sich der Verdacht der Betäubungsmitteleinnahme bei ihm ergab. Das aufgrund der daraufhin angeordneten Blutentnahme erstellte forensisch-toxikologische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Gießen und Marburg vom 4. September 2009 hatte zum Ergebnis, dass in dem Blut des Antragstellers 2,2 ng/ml des rauschwirksamen Cannabisinhaltsstoffs THC und 143,9 ng/ml des nicht mehr rauschwirksamen Abbauproduktes THC-Carbonsäure nachgewiesen werden konnte. Aus diesen Werten hat der Antragsgegner und ihm folgend das Verwaltungsgericht zutreffend geschlossen, dass der Antragsteller unter dem Einfluss von Cannabis ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt hat und dass in seinem Falle davon auszugehen ist, dass ein mindestens gelegentlicher Konsum dieser Droge vorliegt. Von einer Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss von Cannabis ist im vorliegenden Fall deshalb auszugehen, weil der in der Blutuntersuchung ermittelte Wert des rauschwirksamen THC mit 2,2 ng deutlich über den Werten liegt, die in der Rechtsprechung für eine Fahrt unter Drogeneinfluss angenommen werden. So wird in der Rechtsprechung teilweise bereits bei einer THC-Konzentration im Blut von mindestens 1 ng/ml vom Vorliegen einer Fahrt unter Drogeneinfluss ausgegangen (so VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. März 2006 - 10 S 2519/06 -, NJW 2006, 2135 ; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 1 S 17/09 -, OVG Bremen, Beschluss vom 14. August 2007 - 1 B 302/07 -, NZV 2008, 319). Demgegenüber geht der beschließende Senat davon aus, dass bei einer Konzentration von 2 ng/ml THC der Nachweis für eine Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss von Cannabis erbracht ist (vgl. Hess.VGH, Beschluss vom 10. Februar 2010 - 2 A 1016/09.Z -). Mit einer THC-Konzentration von 2,2 ng/ml im Blut des Antragstellers ist somit auch hier von einer Fahrt unter dem Einfluss von Cannabis auszugehen. Entgegen dem Vortrag des Antragstellers ist auch von einem mindestens gelegentlichen Cannabis-Konsum auszugehen. Als Indikator für gelegentlichen Cannabis-Konsum hat der Antragsgegner zutreffend die in dem Blut des Antragstellers festgestellte Konzentration des Cannabisabbauproduktes THC-Carbonsäure herangezogen. Es kann als wissenschaftlich gesichert gelten, dass bei einer THC-Carbonsäure-Konzentration von über 150 ng/ml von einem dauernden oder gewohnheitsmäßigem Konsum von Cannabisprodukten ausgegangen werden kann. Bei Werten über 100 ng/ml kann davon ausgegangen werden, dass mindestens ein gelegentlicher Cannabis-Konsum Ursache für eine solche THC-Carbonsäure-Konzentration ist (vgl. Daldrup, Th. Et al. (2000): Entscheidung zwischen einmaligem/gelegentlichem und regelmäßigem Cannabiskonsum, Blutalkohol 37, S. 39 - 47; Hess. VGH, Beschluss vom 10. Februar 2010 - 2 A 1016/09.Z -; Beschluss vom 24. September 2008 - 2 B 1365/08 -, NJW 2009, 1523; OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. Februar 2009 - 12 ME 361/08 -). Der bei dem Antragsteller festgestellte Wert von 143,9 ng/ml bewegt sich nur knapp unterhalb der Schwelle, bei der bereits von einem dauernden bzw. regelmäßigen Cannabis-Konsum ausgegangen werden muss. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang vorträgt, dass das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei und dass er zu keinem Zeitpunkt eine Erklärung darüber abgegeben habe, wann und wie viel Cannabis er konsumiert habe, ist dies für die rechtliche Beurteilung seiner Fahreignung unbeachtlich. Die festgestellten THC- und THC-Carbonsäurewerte stellen nämlich einen hinreichenden Nachweis dafür dar, dass der Antragsteller sowohl unter dem Einfluss von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt hat, als auch dafür, dass er mindestens gelegentlich Cannabis konsumiert. Die Tatsache, dass er mit einer THC-Konzentration von 2,2 ng/ml im öffentlichen Straßenverkehr angetroffen worden ist, ist der Nachweis dafür, dass er unter dem Einfluss der Droge ein Kraftfahrzeug geführt hat und dass er zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeuges nicht hinreichend zu trennen vermag. Mit der festgestellten THC-Carbonsäurekonzentration von 143,9 ng/ml ist nachgewiesen, dass der Antragsteller mindestens gelegentlich Cannabis konsumiert. Der entgegenstehende Vortrag des Antragstellers, dass erst bei einer THC-Carbonsäure-Konzentration von über 150 ng/ml von einem gelegentlichen Konsum auszugehen sei, ist unzutreffend. Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers bedurfte es aufgrund der vorliegenden Ergebnisse der Blutuntersuchung auch keiner weiteren Aufklärungsmaßnahme in Form der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist daher rechtmäßig. Keinen rechtlichen Beanstandungen unterliegt auch die Anordnung des Sofortvollzuges. Der Antragsgegner hat in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass die weitere Teilnahme des Antragstellers am öffentlichen Straßenverkehr zu einer konkreten, unmittelbar drohenden Gefahr für die Allgemeinheit führen kann. Der angeordnete Sofortvollzug ist geboten, da die von einem ungeeigneten Kraftfahrer ausgehenden Gefahren in der Regel nicht anders beseitigt werden können, als durch die sofortige Vollziehung einer Fahrerlaubnisentziehung, um dem gebotenen Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Dritter, aber auch des ungeeigneten Kraftfahrers selbst Rechnung zu tragen. Soweit der Antragsteller vorträgt, dass Gewicht des öffentlichen Vollzugsinteresses sei durch den Vorbehalt weiterer Sachaufklärung zunächst grundsätzlich abgeschwächt und der Fahrerlaubnisbehörde stünden darüber hinaus genügend rechtliche Mittel zur Verfügung, um einer vermuteten Gefahr entgegenzuwirken, die durch das weitere Führen von Kraftfahrzeugen seitens des Antragstellers hervorgerufen werden könnte begründet dieser Vortrag keinen Vorrang seines privaten Aussetzungsinteresses gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der streitgegenständlichen Verfügung, denn ein weiteres Sachaufklärungsbedürfnis ist, wie vorstehend bereits festgestellt wurde, nicht gegeben. Auch lässt der Antragsteller in seiner Beschwerdeschrift offen auf welche anderen gleich geeigneten Mittel der Antragsgegner zurückgreifen könnte. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil sein Rechtsmittel keinen Erfolg hat (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs.1, Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 47 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GKG i. V. m. Ziffer 46.3 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327). Danach ist in einem Hauptsacheverfahren der Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 € zugrunde zu legen. Da es sich im vorliegenden Fall um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, ist dieser Betrag zu halbieren. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).