Beschluss
1 L 396/12.TR
VG Trier 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGTRIER:2012:0503.1L396.12.TR.0A
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,00 € festgesetzt. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 10. April 2012 gegen den Bescheid des Antragsgegners über die Entziehung der Fahrerlaubnis aller Klassen vom 31. März 2012 wiederherzustellen bzw. – hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung und Gebührenfestsetzung - anzuordnen, ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthaft. Der von der Antragstellerin eingelegte Widerspruch hat, soweit er sich gegen die Fahrerlaubnisentziehung richtet, wegen der angeordneten sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Soweit er sich gegen die in dem Bescheid ausgesprochene Androhung unmittelbaren Zwangs und die Gebührenfestsetzung richtet, kommt ihm bereits von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bzw. Nr. 3 VwGO i. V. m. §§ 20 AGVwGO, 66 LVwVG). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Sie ist insbesondere gemäß § 80 Abs. 3 VwGO ausreichend mit den überragenden Interessen der Verkehrssicherheit und damit von Leib, Leben und hochwertigen Sachgütern anderer Verkehrsteilnehmer begründet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass angesichts der hohen Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs und der erheblichen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer die Gründe, die der Entziehung einer Fahrerlaubnis zugrunde liegen, häufig zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung nahelegen werden (OVG RP, Beschluss vom 29. Januar 2010 - 10 B 11226/09 -, LKRZ 2010, 193). Im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Bescheides das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, weil der Bescheid sich im Rahmen der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig erweist und es aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich ist, das Führen von Kraftfahrzeugen durch die Antragstellerin auch schon vor Bestandskraft des angefochtenen Bescheides zu unterbinden. Gemäß § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung - FeV - ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Das gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn, wie im Falle der Antragstellerin, ein Mangel im Sinne der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV - Anlage 4 FeV - vorliegt. Nach Ziffer 9.2.1 der Anlage 4 FeV fehlt es im Falle regelmäßigen Cannabiskonsums an der Fahreignung. Von einem dauernden oder gewohnheitsmäßigen Konsum von Cannabisprodukten kann bei einer THC-Carbonsäure-Konzentration von über 150 ng/ml ausgegangen werden (HessVGH, Beschluss vom 3. Mai 2010 - 2 B 441/10 -, juris). Bei gelegentlicher Einnahme – die jedenfalls nach bisheriger Rechtsprechung bereits ab einem THC-Carbonsäure-Wert von 10 ng/ml indiziert ist (OVG RP, Beschluss vom 29. Januar 2010 - 10 B 11226/09 -, LKRZ 2010, 193) – ist die Eignung nach Ziffer 9.2.2 nur dann noch gegeben, wenn der betreffende Fahrerlaubnisinhaber in der Lage ist, zwischen dem Konsum des Rauschmittels und dem Führen eines Fahrzeugs zu trennen. Dass die Antragstellerin Cannabis mindestens gelegentlich konsumiert, steht vorliegend fest und wird von ihr auch nicht bestritten. Der bei ihr am 10. November 2011 in Zusammenhang mit der motorisierten Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr laut toxikologischem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Mainz vom 10. Januar 2012 festgestellte THC-Carbonsäurewert von 200 ng/ml lässt darüber hinaus nach oben Gesagtem auf regelmäßigen Konsum schließen. Gleichwohl hat die Antragstellerin ein Fahrzeug geführt und dies auch unter einer relevanten Cannabisbeeinflussung. Bereits bei einer Verkehrsteilnahme mit einer THC-Konzentration im Blut von über 2 ng/mL ist nach den in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannten Richtwerten (vgl. z.B. OVG RP, Beschluss vom 29. Januar 2010 - 10 B 11226/09.OVG -, LKRZ 2010, 193; teilweise werden auch Werte zwischen 1 und 2 ng/mL bereits für ausreichend erachtet, vgl. BayVGH, Beschluss vom 25. Januar 2006 - 11 CS 05.1711, DAR 2006, 407; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - 10 S 1272/07 -, Blutalkohol 45, 210) unabhängig von konkreten Ausfallerscheinungen davon auszugehen, dass der Betroffene unter verkehrssicherheitsrelevantem Drogeneinfluss ein Fahrzeug geführt hat und mithin nicht zwischen Cannabiskonsum und Teilnahme am Straßenverkehr trennen kann. Bei der Antragstellerin wurden ausweislich der genommenen Blutprobe 14 ng/ml THC nachgewiesen. Das Stoffwechselprodukt Hydroxy-THC wurde in einer Blutkonzentration von 11,0 ng/ml festgestellt. Dies deutet laut toxikologischem Befund auf eine engfristige, d. h. nur kurze Zeit vor der Blutentnahme erfolgte Cannabisaufnahme hin. Auf das Vorliegen weiterer Ausfallerscheinungen – die laut polizeilichem Einsatzbericht in Form von Lidflattern bei geschlossenen Augen, verlangsamter Pupillenreaktion und zitternden Fingerkuppen festgestellt wurden – kommt es daher nicht mehr an. Es ist angesichts der Blutwerte somit auch ohne Belang, dass die untersuchende Ärztin, Frau ..., laut ärztlichem Untersuchungsbericht vom 10. November 2011, 16:35 Uhr, keine auf die Einnahme von Cannabis hinweisenden – äußeren - Auffälligkeiten feststellen konnte. Schließlich hat auch das Vorbringen der Antragstellerin, sie konsumiere wegen einer chronischen und sehr schmerzhaften Erkrankung aus medizinischen Gründen sporadisch in den Niederlanden Marihuana, habe dazwischen aber mehrwöchige konsumfreie Phasen, keinen Einfluss auf das gefundene Ergebnis, da sie jedenfalls im Zeitpunkt der vorliegend in Rede stehenden Verkehrskontrolle Konsum und motorisierte Teilnahme am Straßenverkehr nicht zu trennen vermochte. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kann das toxikologische Gutachten auch im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren herangezogen werden. Zwar macht die Antragstellerin geltend, es habe an einer richterlichen Anordnung der Entnahme der Blutprobe gefehlt und die Identität zwischen entnommener und untersuchter Probe sei nicht gewährleistet, da die Klebezettel mit der Kanülennummer erst in den Räumen der Polizeiinspektion ... angebracht worden seien und das die Blutprobe enthaltende Behältnis erst dort verschlossen worden sei. Der Aufkleber für den Untersuchungsantrag und jener für den ärztlichen Untersuchungsbericht trügen das Namenszeichen des PK ... und nicht das der Ärztin. Wegen der unterschiedlichen – einmal repressiven, einmal präventiven – Zielsetzung von Straf- und Fahrerlaubnisentziehungsverfahren folgt für letzteres aus der Verletzung (straf-)verfahrensrechtlicher Bestimmungen, beispielsweise des Richtervorbehalts zur Anordnung einer Blutprobeentnahme gem. § 81a Abs. 2 Strafprozessordnung, kein Verwertungsverbot (OVG RP, Beschluss vom 29. Januar 2010 - 10 B 11226/09 -, LKRZ 2010, 193). Auch eine rechtswidrig angeordnete Blutuntersuchung schafft eine neue Tatsache, die - ebenso wie das negative Ergebnis eines rechtswidrig angeordneten Gutachtens - zum Schutz der Allgemeinheit vor einem ungeeigneten Kraftfahrer verwertet werden darf (VG Augsburg, Beschluss vom 23. Februar 2012 - Au 7 S 12.169 -, juris). Insofern bleibt es auch im Hinblick auf die Entscheidung nach §§ 3 Abs. 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV unbeachtlich, ob der Sachbearbeiter Klas dem Polizeibeamten Schumacher einen Hinweis darauf gegeben hat, dass die Antragstellerin möglicherweise unter Einfluss von Drogen ein Fahrzeug führt, was dieser im Übrigen bestreitet. Des Weitern hat die Ärztin Frau ... mit ihrer Unterschrift auf dem ärztlichen Untersuchungsbefund versichert, dass die Venüle und die Vordrucke „Blutprobe …“ und „Ärztlicher Untersuchungsbericht“ in ihrer Gegenwart mit Aufklebern jeweils gleichlautender Nummer versehen worden sind. Demgegenüber ergeben sich weder aus dem Vortrag der Antragstellerin noch aus der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakte positive Anhaltspunkte dafür, dass es zu einer Verwechslung oder einem Vertauschen ihrer Blutprobe gekommen sein könnte. Überdies bedürfte es für diesbezügliche Feststellungen einer umfangreichen Beweiserhebung und –würdigung, die jedenfalls im Rahmen des Eilverfahrens nicht geleistet werden kann und auch dessen Zweck zuwider liefe. In § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. Anlage 4 FeV hat der Verordnungsgeber eine Bewertung der Auswirkungen bestimmter Verhaltensweisen und Erkrankungen auf die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vorgenommen, indem er die auf wissenschaftlicher Grundlage gewonnenen und bereits im Gutachten „Krankheit und Kraftverkehr“ zusammengefassten Erkenntnisse in die Fahrerlaubnisverordnung integriert und damit normativ als für den Regelfall zutreffend gekennzeichnet hat. Umstände, die die Regelannahme der Anlage 4 FeV entkräften, sind weder vorgetragen noch lassen sie sich den vorgelegten Unterlagen entnehmen; sie können im Einzelfall anzunehmen sein, wenn in der Person des Betäubungsmittelkonsumenten Besonderheiten bestehen, die darauf schließen lassen, dass seine Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen, sowie sein Vermögen, zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt sind (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 - OVG 4 B 37/04 -,VRS 107, 397). Gemeint sind damit beispielweise eine besondere menschliche Veranlagung, Gewöhnung, besondere Einstellung oder besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen, durch die z. B. eine Kompensation drogenbedingter Einschränkungen erfolgen kann (Vorbemerkung 3. zu Anlage 4 FeV). Mangels dahingehender Anhaltspunkte ist vorliegend von einem Regelfall der Anlage 4 FeV auszugehen, was zwingend zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen muss. Die Maßnahme ist auch unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes rechtmäßig. Im Bereich der gebundenen Entscheidungen im Fahrerlaubnisrecht, in denen – wie vorliegend – die Behörde keine alternative Entscheidungsmöglichkeit hat, wurden die Verhältnismäßigkeitserwägungen im Wesentlichen bereits durch den Gesetzgeber angestellt (BayVGH, Beschluss vom 11. Januar 2006 - 11 CS 05.2391 -, juris). Angesichts der besonderen Gefahren im Straßenverkehr durch die Teilnahme von Personen, die Drogen eingenommen haben, bestehen hier auch keine Zweifel an der gesetzgeberischen Wertung. Die Verpflichtung zur Ablieferung der Fahrerlaubnis folgt aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 Abs. 1 FeV. Die gegenüber der Antragstellerin ausgesprochene Androhung unmittelbaren Zwangs ist rechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere war die Verhängung eines Zwangsgeldes – wie nachvollziehbar dargelegt – vorliegend untunlich (§§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 Nr. 3, 65 Abs. 1 LVwVG). Angesichts der hier in Rede stehenden Erwägungen zum Schutz des Straßenverkehrs wäre die Anwendung eines anderen, weniger in Grundrechte eingreifenden Zwangsmittels nicht zielführend. Die festgesetzte Bescheidsgebühr in Höhe von 146,55 € zzgl. Auslagen in Höhe von 3,45 € ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 1 bis 4 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr – GebOSt – vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98) i. V. m. Ziffer 206 des hierzu ergangenen Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr. Danach ist bei Entziehung der Fahrerlaubnis ein Gebührenrahmen von 33,20 bis 256,00 Euro eröffnet. Die festgesetzte Gebühr liegt somit im mittleren Bereich des vorgegebenen Rahmens, was Umfang und Schwierigkeit der Sache gerecht wird. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt schließlich auch das Interesse der Antragstellerin, vorläufig weiter von ihrer Fahrerlaubnis Gebrauch machen zu dürfen. Angesichts der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis ist deren sofortige Vollziehung aus den vom Antragsgegner zur Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs genannten Gründen notwendig, um die weitere unberechtigte Teilnahme der Antragstellerin am Straßenverkehr zu unterbinden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Ziffern 46.3, 46.5, 46.8 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (NVwZ 2004, 1327). Die Fahrerlaubnis der Antragstellerin war für die Klasse 3 ausgestellt. Nach neuer EU-Klassifizierung sind davon die Klassen B, BE, C1, C1E umfasst. Relevant für die Streitwertbemessung ist davon nur die Klasse C1E, da alle anderen von einer ehemaligen Fahrerlaubnis der Klasse 3 umschlossenen Fahrerlaubnisklassen gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 3 und 6 FeV von der Berechtigung mitumfasst werden, die sich aus einer Fahrerlaubnis der Klasse C1E ergibt. Nach der Empfehlung in Ziffer 46.5 des Streitwertkatalogs ist für eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 der Auffangwert von 5.000,00 € anzusetzen; dieser Betrag ist nach der Empfehlung in Ziffer 46.8 des Streitwertkatalogs für die Fahrerlaubnis der Klasse E um 2.500,00 € zu erhöhen. Somit ergäbe sich in einem Hauptsacheverfahren ein Streitwert von 7.500,00 €. Dieser Betrag ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren (vgl. zum Ganzen, BayVGH, Beschluss vom 12. Oktober 2010 - 11 ZB 09.2575 -, juris; a. A. BayVGH, Beschluss vom 23. November 2010 - 11 CS 10.2550 -, NVwZ-RR 2011, 422).