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Beschluss

2 B 1316/10

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2010:0805.2B1316.10.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 8. Juni 2010 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 6.250,00 € festgesetzt
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 8. Juni 2010 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 6.250,00 € festgesetzt Die mit per Telefax am 24. Juni 2010 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag und mit Telefax vom 29. Juni 2010 gemäß §§ 147 Abs. 1, 146 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) fristgemäß eingelegte und begründete Beschwerde des Antragstellers gegen den im Tenor genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen hat keinen Erfolg. Das erstinstanzliche Gericht hat zu Recht den am 20. Mai 2010 gestellten Antrag abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 11. Mai 2010 wiederherzustellen, mit dem dem Antragsteller die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge der (alten) Fahrerlaubnisklasse 3 entzogen und die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme angeordnet worden ist. Aus den mit Schriftsatz vom 29. Juni 2010 dargelegten und durch Schreiben vom 22. Juli 2010 ergänzten Gründen, die das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergeben sich keine Gesichtspunkte, die zu einem Erfolg der Beschwerde führen können. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsgegner die Fahrerlaubnis des Antragstellers rechtmäßig entzogen und die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme angeordnet hat; das erstinstanzliche Gericht hat daher den am 20. Mai 2010 gestellten Rechtsschutzantrag des Antragstellers zu Recht abgelehnt. Insoweit wird auf die zutreffende Begründung der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Rechtliche Bedenken gegen diese Entscheidung der Vorinstanz ergeben sich entgegen der in der Beschwerdebegründung dargelegten Ansicht des Bevollmächtigten des Antragstellers nicht daraus, dass die Anordnung des Antragsgegners vom 19. Februar 2010 zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens rechtswidrig gewesen wäre. Der Antragsteller hat sich dieser vom Antragsgegner geforderten Begutachtung seiner Fahreignung am 31. März 2010 gestellt; das Gutachten der Begutachtungsstelle für Fahreignung des TÜV Hessen in Frankfurt am Main vom 19. April 2010 liegt dem Antragsgegner vor (Bl. 51 bis 67 der Verwaltungsvorgänge). Dies ist eine neue Tatsache, die gegenüber dem Drogenkonsum des Antragstellers vom Mai 2009 eine selbstständige Bedeutung hat. Die Verwertbarkeit des Ergebnisses dieses Fahreignungsgutachtens hängt nach gefestigter Rechtsprechung somit insbesondere nicht von der Rechtmäßigkeit der wegen des vorangegangenen Drogenkonsums erfolgten Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens ab (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 19. März 1996 - 11 B 14.96 -, DÖV 1996, 879 = DAR 1996, 329 = NZV 1996, 322 = ZfSch 1996, 318 = VRS 92, 197 = Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr. 26; Urteil vom 18. März 1982 - 7 C 69.81 -, BVerwGE 65, 157 = NJW 1982, 2885 = DVBl. 1982, 1047 = DÖV 1982, 853 = ZfSch 1982, 251 = VRS 63, 223 = Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 63; st. Rspr. des beschließenden Senats, vgl. z. B.: Beschluss vom 4. September 2008 - 2 B 1291/08 -, Beschluss vom 25. Januar 2010 - 2 B 3020/09 -, m. w. N.). Auch das Vorbringen des Antragstellers, er habe seit dem Führen eines Kraftfahrzeugs unter der akuten Wirkung des Rauschmittels Cannabis am 4. Mai 2009 die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr wiedererlangt, weil er seit diesem Zeitpunkt „… völlig drogenabstinent“ sei, ist weder geeignet, die Unrichtigkeit des medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens vom 31. März/19. April 2010 zu belegen noch die Rechtswidrigkeit der Entziehungsverfügung des Antragsgegners vom 11. Mai 2010 zu begründen. Nach der vom beschließenden Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. z. B.: Beschluss vom 17. Juni 2009 - 2 B 1507/09 -, Beschluss vom 31. März 2008 - 2 B 36/08 -) geteilten Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs setzen die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und des § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -) voraus, dass sich der betroffene Fahrerlaubnisinhaber auch noch im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis als zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr ungeeignet „erweist“. In Übereinstimmung damit geht § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV davon aus, dass Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV (gegenwärtig) „vorliegen“ und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen (derzeit) ausgeschlossen „ist“. Mit diesen tatbestandlichen Voraussetzungen der Fahrerlaubnis-Verordnung steht daher nur eine Verfahrensgestaltung in Einklang, die grundsätzlich jede Behauptung des Betroffenen, er habe sein Verhalten in einer Weise geändert, angesichts derer seine Fahreignung nicht mehr wegen eines früheren Betäubungsmittelkonsums entfalle, gemäß § 2 Abs. 7 Satz 1 StVG und § 24 Abs. 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) zum Anlass nimmt, den Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens gemäß den Vorgaben des Fahrerlaubnisrechts zu überprüfen. Dies gilt auch dann, wenn eine solche Einlassung im Rahmen eines die Entziehung der Fahrerlaubnis betreffenden Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahrens vorgebracht wird und seit dem (nicht rechtskonformen) Betäubungsmittelkonsum erst eine geringe Zeit verstrichen ist. Dahingehende Ermittlungen sind nur dann nicht veranlasst, wenn die Unrichtigkeit einer solchen Behauptung ohne weitere Sachaufklärung auf der Hand liegt. Das kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn aus den Akten hervorgeht, der Betroffene habe auch während der Zeit, für die er ein rechtskonformes Konsumverhalten behauptet, erneut Betäubungsmittel (bei Cannabis unter Missachtung der sich aus der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV ergebenden Anforderungen) konsumiert (vgl.: Bay. VGH, Beschluss vom 9. Mai 2005 - 11 CS 04.2526 -, BayVBl. 2006, 18 = VRS 109, 64). Zu Recht hat das Verwaltungsgericht insoweit jedoch unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des beschließenden Senats darauf verwiesen, dass die Wiedererlangung der Fahreignung - über eine erwiesene, mindestens ein Jahr lang praktizierte Betäubungsmittelabstinenz hinaus (bzw. zusätzlich zu dem Nachweis eines einjährigen, mit den Anforderungen aus Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV in Einklang stehenden Konsumverhaltens) - die zusätzliche Prognose einer dauerhaften Verhaltensänderung voraussetzt. Dies bedeutet, dass zu einer positiven Veränderung der rein körperlichen Befunde ein stabiler, tiefgreifender Einstellungswandel erforderlich ist, der es wahrscheinlich macht, dass der betroffene Fahrerlaubnisinhaber auch in Zukunft die notwendige Abstinenz einhält. Zur Feststellung eines solchen inneren Wandels bedarf es - ggf. neben einer ärztlichen - grundsätzlich einer psychologischen Bewertung (§ 14 Abs. 2 FeV; vgl. hierzu auch: Begründung des Entwurfs einer Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, BR-Drs. 443/98, S. 263). Dies ist insbesondere dann unverzichtbar, wenn die einjährige Verhaltensänderung im Umgang mit Betäubungsmitteln und die Zeitspanne, in der ein dem Entzug der Fahrerlaubnis betreffendes Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren bzw. ein sich hierauf beziehendes verwaltungsgerichtliches Eilverfahren zusammenfallen. Denn einem „Wohlverhalten“, das ein Betroffener unter dem Druck eines anhängigen behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens an den Tag legt, kommt regelmäßig nur eine eingeschränkte Aussagekraft zu (vgl. hierzu: Hess. VGH, Beschluss vom 28. Februar 2002 - 2 TZ 140/02 -, Beschluss vom 31. März 2008 - 2 B 36/08 -, Beschluss vom 17. Juni 2009 - 2 B 1509/09 -, m. w. N.). In dem vom Antragsteller vorgelegten medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens vom 31. März/19. April 2010 ist auf der Grundlage seiner eigenen Angaben zur Einnahme von Cannabis („jeden zweiten Tag etwa 1 bis 1,5 g Haschisch geraucht“ - „am Wochenende hauptsächlich abends zwei - drei Joints geraucht“ - „damals psychisch und körperlich abhängig gewesen“ - „professionelle Hilfe, einer Entgiftungs- oder Entzugsbehandlung sowie Selbsthilfegruppen habe er nicht in Anspruch genommen“ - „ich war abhängig“) widerspruchsfrei und insgesamt überzeugend ausgeführt, gegenwärtig könne „… der angegebene Drogenverzicht insgesamt wegen der nicht erkennbar gewordenen problemangemessenen Auseinandersetzung mit dem früheren Umgang mit Drogen nicht als in der Zeit stabil sowie fest in die Persönlichkeit und das Gesamtverhalten integriert beurteilt werden“, so dass aufgrund der Befundlage zu erwarten sei, „… dass Herr X... auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Betäubungsmitteln führen wird“. Angesichts dessen kommt es daher nicht darauf an, dass die Frist für die Vorlage des Fahreignungsgutachtens „… zu knapp bemessen war, um dem Antragsteller die Möglichkeit zu geben, einen Abstinenznachweis zu führen“. Abgesehen davon, dass ein solcher Nachweis vom Antragsteller bis heute nicht geführt wurde und auch eine toxikologische Untersuchung einer Haarprobe zum Nachweis einer längerfristigen Abstinenz des Antragstellers zum Zeitpunkt der Eignungsuntersuchung am 31. März 2010 wegen der geringen Länge seines Haares von nur 3 mm - also aus vom Antragsteller selbst zu vertretenden Gründen - zwecklos war (siehe hierzu: Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar zu Kapitel 3.12.1 - Bewertungsfragen bei der Haaranalyse), dient die Anordnung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens nicht dazu, einem Fahrerlaubnisinhaber, an dessen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr durch Tatsachen begründete Zweifel bestehen, ausreichend Gelegenheit zu geben, seine - möglicherweise bestehenden - Eignungsmängel zu beseitigen. Zwar kann grundsätzlich auch zum Beispiel in einem Anhörungsverfahren gemäß § 28 HVwVfG und in einem Widerspruchsverfahren ein - positives - Fahreignungsgutachten auch nach Ablauf der gesetzten Vorlagefrist vorgelegt werden mit der Folge, dass die Fahrerlaubnisbehörde diese Tatsache bei ihrer Entscheidung über die Entziehung einer Fahrerlaubnis zu berücksichtigen hat (st. Rspr. des beschließenden Senats, vgl. z. B.: Beschluss vom 13. August 2007 - 2 TG 988/07 -, Beschluss vom 17. Juni 2009 - 2 B 1507/09 -, m. w. N.). Die Fahrerlaubnisbehörde ist jedoch nicht verpflichtet, dem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber - etwa durch Einräumung einer entsprechend langen Frist - in die Lage zu versetzen, über die ihm gegebenen Äußerungsmöglichkeiten hinaus die tatsächlichen Grundlagen der behördlichen Entscheidung zu seinen Gunsten zu verändern. So soll etwa auch das Gebot des rechtlichen Gehörs als „Verfahrensgrundrecht“ lediglich sicherstellen, dass eine Behördenentscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in mangelnder Kenntnisnahme oder Erwägung des Sachvortrags eines Beteiligten haben. Das Gebot des rechtlichen Gehörs bezweckt hingegen nicht, den Verfahrensbeteiligten Zeit dafür zu geben, veränderte Tatsachen zu schaffen (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 30. September 2001 - 2 BvR 1337/01 -, NZI 2002, 30 = KTS 2002, 679 = NJW 2002, 1564 [LS]; BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1989 - 7 B 6.86 -, NJW 1987, 143 = Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 16; Hess. VGH, Beschluss vom 27. September 2002 - 2 TG 1732/07 -; Beschluss vom 15. Dezember 2008 - 2 B 1620/08 -). Schließlich hat das Verwaltungsgericht in den Gründen seines angefochtenen Beschlusses auch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dargelegt, dass ein dringendes öffentliches Interesse daran besteht, Kraftfahrer, die sich wie der Antragsteller als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen haben, schon wegen der von ihnen ausgehenden latenten Gefährdung mit sofortiger Wirkung von einer weiteren Teilnahme am motorisierten öffentlichen Straßenverkehr auszuschließen. Angesichts des hohen Ranges des Rechtsgutes der Verkehrssicherheit überwiegt das öffentliche Interesse die privaten, insbesondere auch die beruflichen Interessen eines betroffenen Kraftfahrers (st. Rspr. des beschließenden Senats, vgl. z. B.: Beschluss vom 17. Juni 2009 - 2 B 1507/09 -; Beschluss vom 4. März 2008 - 2 B 253/08 -; Beschluss vom 28. Februar 2008 - 2 TG 2414/07 -; Beschluss vom 24. Oktober 2007 - 2 TG 1967/07 -). Umstände, die vorliegend eine andere Bewertung der sich einander gegenüberstehenden Interessen gebieten könnten, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. So wird in der Beschwerdebegründung selbst nichts dargelegt, was im Ergebnis dazu führen könnte, den Interessen des Antragstellers, einstweilen weiterhin Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr führen zu dürfen, Vorrang vor den öffentlichen Interessen einzuräumen. Seine nicht näher belegten, pauschalen Angaben, „… der drohende Verlust des Arbeitsplatzes … durch die schwierige Erreichbarkeit seines Arbeitsplatzes hätten zu einer sorgfältigeren und umfassenderen Prüfung seitens des Antragsgegners und des VG führen müssen“, rechtfertigen es nicht, den Antragsteller bis zu einer abschließenden Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache weiterhin als Kraftfahrer am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen zu lassen. Ist nämlich ein Fahrerlaubnisinhaber zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr geeignet, muss er - auch erhebliche - Nachteile und Erschwernisse in seiner Lebensführung im Interesse der Aufrechterhaltung der Sicherheit im Straßenverkehr grundsätzlich hinnehmen (st. Rspr. des beschließenden Senats, vgl. z. B.: Beschluss vom 17. Juni 2009 - 2 B 1507/09 -; Beschluss vom 4. März 2008 - 2 B 263/08 -; Beschluss vom 17. März 2005 - 2 TG 231/05 -). Der Anordnung des Sofortvollzugs der Entziehungsverfügung vom 11. Mai 2010 steht dabei auch nicht entgegen, dass der Antragsteller nach seinen eigenen Angaben jahrelang unfallfrei gefahren ist. Die Tatsache, dass ein Kraftfahrer über einen längeren Zeitraum nicht auffällig geworden ist bzw. unfallfrei am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hat, steht der Annahme, er sei im Sinne von § 3 Abs. 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ungeeignet, nicht entgegen. Eignungsmängel können durchaus über einen längeren Zeitraum, in denen der betroffene Kraftfahrer angeblich oder auch erwiesenermaßen Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr geführt hat, verborgen bleiben, ohne dass hieraus der Schluss zu ziehen wäre, dass sie in Wirklichkeit nicht bestehen und der Betroffene deshalb zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sei. Dies gilt in besonderem Maß bei einem Fahrerlaubnisinhaber, der - wie nach derzeitigem Erkenntnisstand der Antragsteller - zumindest gelegentlich Cannabis einnimmt und in der Vergangenheit bereits den Cannabiskonsum nicht vom Fahren getrennt hat. Unter diesen Umständen muss die für die Aufrechterhaltung der Sicherheit im Straßenverkehr zuständige Behörde nicht - wie die Beschwerdebegründung offenbar nahe legen will - bis zu einem „Fahrfehler“ des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers zuwarten, bevor sie eine Entscheidung treffen kann. Vielmehr ist es Aufgabe der Behörde, einen ungeeigneten Kraftfahrer möglichst umgehend von der weiteren Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen, damit es gar nicht zu (weiteren) Verkehrsverstößen - mit unter Umständen schwerwiegenden Folgen für das Leben, die Gesundheit und das Eigentum Dritter - kommt, wie sie der Antragsteller nach § 24a Abs. 2 StVG unstreitig begangen hat (Hess. VGH, Beschluss vom 17. März 2005 - 2 TG 231/05 -). Aus den vorgenannten Gründen ist die Beschwerde des Antragstellers mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Danach hat der Antragsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil sein Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist. Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 und 52 Abs. 1 und Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). In der Höhe folgt sie der erstinstanzlichen, von keinem der Beteiligten beanstandeten Wertfestsetzung, die den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327) gefolgt ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).