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Beschluss

2 A 1197/10.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2010:0915.2A1197.10.Z.0A
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 28. April 2010 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens auf Zulassung der Berufung zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf jeweils 12.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 28. April 2010 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens auf Zulassung der Berufung zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf jeweils 12.500,00 € festgesetzt. Der am 31. Mai 2010 per Telefax eingegangene Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen - 6 K 3686/09.GI - vom 28. April 2010 ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht gestellt und begründet (§ 124a Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Der Antrag bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg, weil der einzige geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht vorliegt. Ernstliche Zweifel i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen dann vor, wenn entweder ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung, also eine erhebliche rechtliche oder tatsächliche Begründung der Vorinstanz mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt wird, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung nach summarischer Prüfung nicht nur hinsichtlich einzelner Begründungen, sondern im Ergebnis als fehlerhaft und deshalb der Erfolg der angestrebten Berufung möglich erscheint (vgl. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 und vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 = NJW 2004, 2510; ferner: BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838 = Buchholz 310 § 124 Nr.33; ständige Rechtsprechung des beschließenden Senats, vgl. Beschluss vom 16. November 2009 - 2 A 1456/09.Z -; Beschluss vom 12. August 2010 - 2 A 1160/10.Z -). Gemessen an diesen Voraussetzungen bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Bescheid des Beklagten vom 21. Juli 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landrates des Beklagten vom 1. Oktober 2009 rechtmäßig ist und den Kläger daher nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wiedererteilung seiner Fahrerlaubnis. Mit Bescheid vom 21. Juli 2009 hat der Beklagte den Antrag des Klägers auf Wiedererteilung der entzogenen Fahrerlaubnis für die Klassen A, BE, L, M und S zu Recht abgelehnt. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) ist die Fahrerlaubnis für die jeweilige Klasse zu erteilen, wenn der Bewerber u. a. zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. § 2 Abs. 4 StVG bestimmt, dass geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Nach § 20 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) finden auf die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung die Vorschriften für die Ersterteilung Anwendung. § 22 Abs. 2 Satz 1 FeV bestimmt, dass die Fahrerlaubnisbehörde zu ermitteln hat, ob Bedenken gegen die Eignung eines Bewerbers zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen und ob er bereits im Besitz einer Fahrerlaubnis ist oder war. Im Rahmen seiner Ermittlungen gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 FeV hat der Beklagte festgestellt, dass der Kläger insgesamt viermal wegen Straftaten rechtskräftig verurteilt worden ist. Die letzte bekannte Verurteilung vom 12. November 2008 durch das Landgericht Frankfurt betraf dabei eine vorsätzliche Körperverletzung und Beleidigung im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges. § 11 Abs. 3 Nr. 5 FeV berechtigt die Fahrerlaubnisbehörde beim Vorliegen einer erheblichen Straftat oder mehreren Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) anzuordnen. Mehrere Straftaten im Sinne dieser Vorschrift liegen auch dann vor, wenn zwei oder mehr Straftaten in einem engen zeitlichen Zusammenhang begangen worden sind, die aber strafrechtlich zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit stehen (vgl. VG München, Urteil vom 11. September 2009 – M 6b K 09.55 -, juris). Die dem Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 12. November 2008 zugrunde liegenden Straftaten (Körperverletzung und Beleidigung) stellen tatmehrheitlich begangene Straftaten dar, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen. Darüber hinaus erfüllt mindestens die begangene Körperverletzung auch das Tatbestandsmerkmal einer „erheblichen Straftat“ im Sinne dieser Vorschrift, da hierdurch bedeutende Rechtsgüter Dritter, nämlich die körperliche Unversehrtheit eines anderen Verkehrsteilnehmers beeinträchtigt worden sind. Nur zu Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff „erhebliche Straftat“ im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und 6 FeV nicht gleichbedeutend ist mit einer schwerwiegenden Straftat, sondern in einem maßgeblichen Wertungszusammenhang mit der Kraftfahreignung zu sehen ist (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage, § 11 FeV Rz. 12 m. w. N.). Da Schutzgut der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs auch die körperliche Unversehrtheit der Verkehrsteilnehmer ist, erfüllt eine vorsätzlich begangene Körperverletzung in jedem Falle das Merkmal „erhebliche Straftat“. Darüber hinaus war die Fahrerlaubnisbehörde auch nach § 11 Abs. 3 Nr. 6 FeV berechtigt, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen. Danach kann eine entsprechende Anordnung ergehen, wenn eine erhebliche Straftat vorliegt, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht. Hiervon ist nach dieser Vorschrift insbesondere dann auszugehen, wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde. Im vorliegenden Fall ergeben sich aus dem Verhalten des Klägers bei dem Vorfall am 23. Februar 2007 hinreichend Anhaltspunkte dafür, dass bei dem Kläger ein hohes Aggressionspotential vorliegt, das hinreichend Anlass zu Zweifeln an seiner Kraftfahreignung gibt. Es ist vollkommen sozial inadäquat, wenn ein Verkehrsteilnehmer nur deshalb, weil ein anderer Verkehrsteilnehmer ihn auf die unberechtigte Nutzung einer Sonderspur hinweist, diesem gegenüber zu Mitteln der Gewalt greift. Das Handeln des Klägers zeigt, dass er unbeherrscht reagiert und schon bei einem relativ geringfügigen Anlass zu überzogenen Verhaltensweisen neigt, die in keiner vernünftigen Relation zum dem zugrundeliegenden Anlass stehen. Es begründet daher tiefgreifende Zweifel an seiner charakterlichen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Der mit der Erstellung des Gutachtens durch den Kläger beauftragte TÜV-Hessen hat in dem Gutachten vom 13. Mai 2009 aufgrund der am 29. April 2009 durchgeführten Untersuchung den Verdacht der fehlenden Kraftfahreignung bestätigt. Die Gutachter kommen zu dem Schluss, dass bei dem Kläger weiterhin verkehrsgefährdende Verhaltensweisen zu erwarten seien. Bei dem Kläger fehle es an der notwendigen Selbstreflektion seines vorangegangenen Verhaltens. Der Kläger sei sich offenbar des tatsächlichen Ausmaßes seiner Aggressivität nicht bewusst. Zudem gelinge es ihm nicht, die „inneren Bedingungen“, die für das frühere aggressive Verhalten verantwortlich gewesen seien, nachvollziehbar darzulegen. Trotz einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung und Beleidigung bezeichne der Kläger sein Verhalten als „völlig normal“. Der Kläger spalte eigene, aggressive Impulse ab. Dies zeige, dass er sich nicht ausreichend mit den Hintergründen seiner Delikte auseinandergesetzt habe und nur bedingt eine kritische Distanz entwickelt habe. Aufgrund der aktenkundigen Straftaten sowie der Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial sei nicht zu erwarten, dass der Kläger die körperlichen und geistigen Anforderungen an das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs im Verkehr erfülle. Diese Ausführungen des Sachverständigengutachtens sind ohne Weiteres nachvollziehbar und folgerichtig. Sie bestätigen auch den Eindruck, den der beschließende Senat aus den Feststellungen im Tatbestand des vorstehend bereits genannten Urteils des Landgerichts Frankfurt gewonnen hat. Ungeachtet der Frage, ob die Anordnung zur Beibringung eines Eignungsgutachtens rechtmäßig ergangen ist, weist der Senat darauf hin, dass auch dann wenn eine entsprechende Anordnung nicht rechtmäßig ergangen sein sollte, das vorliegende Gutachten des TÜV-Hessen bereits als solches eine neue Tatsache darstellt, die eine für die Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde und auch des Gerichts selbstständige Bedeutung besitzt. So hat der beschließende Senat im Zusammenhang mit der Anordnung von Fahreignungsgutachten wegen Drogenkonsums in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits mehrfach entschieden, dass die Verwertbarkeit des Ergebnisses eines solchen Gutachtens von der Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Anordnung zur Beibringung des Gutachtens nicht abhängig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 1996 - 11 B 14.96 -, DÖV 1996, 839 = DAR 1996, 329 = NZV 1996, 322 = ZfSch 1996, 318 = VRS 92, 197 = Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr. 26; Urteil vom 18. März 1982 - 7 C 69.81 -, BVerwGE 65, 157 = NJW 1982, 2885 = DVBl. 1982, 1047 = DÖV 1982, 853 = ZfSch 1982, 251 = VRS 63, 223 = Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 63; ständige Rechtsprechung des beschließenden Senats, vgl. Beschluss vom 4. September 2008 - 2 B 1291/08 -, Beschluss vom 24. Januar 2010 - 2 B 3020/09 -, Beschluss vom 5. August 2010 - 2 B 1316/10 -). Der Antragsteller hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen, da sein Rechtsmittel ohne Erfolg bleibt (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG i. V. m. Ziffern 46.1. 46.3 und 46.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327). Im Interesse einer einheitlichen Streitwertfestsetzung ändert der Senat den erstinstanzlich festgesetzten Streitwert gemäß § 63 Abs. 3 GKG von Amts wegen ab. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 124 Abs. 5 Satz 3 VwGO, §§ 66 Abs. 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).