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Beschluss

2 A 1618/11.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2011:1123.2A1618.11.Z.0A
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 21. Juni 2011 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.800,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 21. Juni 2011 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.800,00 € festgesetzt. Der gemäß § 124a Abs. 4 VwGO fristgerecht gestellte und begründete Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da entgegen der Auffassung des Klägers keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO vorliegt. Im Hinblick auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 5 VwGO fehlt es schon an jeder Begründung, weshalb der Antrag insoweit schon unstatthaft ist. Es liegen auch keine ernstlichen Zweifel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils i. S. dieser Vorschrift sind dann gegeben, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung, also eine entscheidungserhebliche rechtliche oder tatsächliche Begründung der Vorinstanz mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt wird, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung nach summarischer Prüfung nicht nur hinsichtlich einzelner Begründungen, sondern im Ergebnis als fehlerhaft und deshalb der Erfolg der angestrebten Berufung möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 und vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77; ständige Rechtsprechung des beschließenden Senats, vgl. Beschluss vom 6. Dezember 2005 - 2 UZ 3375/09 -, Beschluss vom 29. Oktober 2007 - 2 UZ 1864/06 -). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergeben sich entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Klägers nicht daraus, dass die Eigenschaft des Klägers als Halter des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen GI-M 1047, für das der Beklagte mit Bescheid vom 5. November 2010 die Führung eines Fahrtenbuchs angeordnet hat, i. S. des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO zweifelhaft wäre. Diese Zweifel sollen sich nach seiner Ansicht daraus ergeben, dass dem Kläger vier Fahrzeuge zur Verfügung stünden, die auf seinen Namen zum Straßenverkehr zugelassen seien und von diversen Personen benutzt würden. Aus der Tatsache, dass auf eine Person mehrere Fahrzeuge zugelassen sind, ergeben sich grundsätzlich keine Zweifel daran, dass sie Halter eines bestimmten Kraftfahrzeuges sein kann. Nach dem einheitlich im gesamten Straßenverkehrsrecht geltenden Halterbegriff des § 7 Abs. 1 StVG ist Halter, wer - worauf der Klägerbevollmächtigte zu Recht hinweist - tatsächlich, vornehmlich wirtschaftlich, über die Benutzung des Fahrzeuges verfügen kann, indem er Anlass, Ziel und Zeit der Fahrten mit dem Kraftfahrzeug bestimmt, und wer das Kraftfahrzeug für eigene Rechnung gebraucht, also die Kosten bestreitet und die Verwendungsnutzungen zieht (König in: Hentschel/König/ Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage 2011, § 7 StVG Rdnr. 14). Da das Vorliegen dieser Voraussetzungen hinsichtlich des auf den Kläger zugelassenen o. g. Fahrzeugs nicht substantiiert bestritten wird, ergeben sich keine vernünftigen Zweifel aus der Tatsache, dass weitere Fahrzeuge auf den Kläger zugelassen sind und diese auch von anderen Personen genutzt werden. Insoweit ist es auch unerheblich, dass der Beklagte in seinem angefochtenen Bescheid davon ausging, dass auf den Namen des Klägers keine weiteren Fahrzeuge zugelassen seien. Auch daraus, dass das Verwaltungsgericht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht daraus hergeleitet hat, dass die Anhörung im Ordnungswidrigkeitenver-fahren nicht innerhalb von zwei Wochen nach dem Verkehrsverstoß erfolgte, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Der Umstand, dass die Anhörung erst ca. dreieinhalb Wochen nach dem Verkehrsverstoß erfolgte, war nach den gesamten Umständen nicht ursächlich für die Erfolglosigkeit der Täterermittlung (vgl. zu diesem Kriterium Dauer, a. a. O., § 31a StVZO Rdnr. 6). Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - der Halter nicht im gebotenen und ihm zumutbaren Umfange bei der Ermittlung des Fahrers, der den Verkehrsverstoß begangen hat, mitwirkt. Der Bevollmächtigte des Klägers hat mit Schreiben vom 25. Juni 2010 im Ordnungswidrigkei- tenverfahren lediglich angegeben, der Kläger habe nicht in Erfahrung bringen können, wer zum Tatzeitpunkt den auf ihn zum Straßenverkehr zugelassenen PKW gefahren habe. Zugleich wies er darauf hin, dass die Qualität des Lichtbildes, das den Rotlichtverstoß dokumentiere, so schlecht sei, dass eine Identifizierung der das Fahrzeug führenden Person nicht möglich sei. Daraufhin wurde das Ordnungswidrigkeitenverfahren gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 170 Abs. 2 StPO mit Bescheid vom 10. August 2010 eingestellt. Diese pauschalen Hinweise genügen nicht einer dem Halter obliegenden Mitwirkungspflicht bei der Ermittlung des Fahrers, der den Verkehrsverstoß begangen hat. Auch wenn von dem Halter eine eindeutige Identifizierung des Fahrers nicht zu erwarten ist, ist er doch gehalten, gegenüber der Ordnungswidrigkeitenbehörde den möglichen Täterkreis konkret einzugrenzen. Dazu gehört, dass er substantiierte Angaben zu dem Personenkreis macht, der das Tatfahrzeug benutzt, so dass die Ordnungswidrigkeitenbehörde in die Lage versetzt wird, auf dieser Grundlage den Fahrer zu ermitteln (Niedersächsisches OVG, B. v. 04.12.2003 - 12 LA 442/03 -, DAR 2004, 607). Dabei steht der Umstand, dass das bei dem Rotlichtverstoß aufgenommene Foto eine Identifizierung des Fahrers nicht ermöglicht, der Erfüllung der dem Halter obliegenden Mitwirkungspflicht, den Personenkreis genau zu bezeichnen, der das Fahrzeug nutzt, grundsätzlich nicht entgegen (VG Braunschweig, U. v. 21.07.2006 - 6 A 16/06 -, DAR 2007, 165). Auf dieser Grundlage ist es dann - wie hier - unerheblich, ob die Anhörung mehr als zwei Wochen nach dem Verkehrsverstoß erfolgte (OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 21.04.2008 - 8 B 491/08 -, NZV 2008, 479). Entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten bietet der pauschale Hinweis, der Kläger habe nicht in Erfahrung bringen können, wer zum Tatzeitpunkt das auf ihn zugelassene Kraftfahrzeug gefahren habe, keine „konkreten“ Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen der Ordnungswidrigkeitenbehörde. Diese hatte mit Schreiben vom 16. Juni 2010 gegenüber dem Klägerbevollmächtigten ausdrücklich zur Mitteilung der „Personalien mit ladungsfähiger Anschrift der Personen, die als mögliche Fahrzeugführer zur Tatzeit in Betracht kommen“, aufgefordert. Dem hätte der Kläger auch unter Berücksichtigung seiner Darlegungen im Zulassungsverfahren, in Berlin hätten mindestens drei weitere Personen Zugriff auf das fragliche Kraftfahrzeug gehabt, am Tattag auch in Berlin weilende Familienmitglieder, nachkommen müssen. Da der Kläger der ihm obliegenden und von der Ordnungswidrigkeitenbehörde ihm gegenüber nochmals ausdrücklich konkret bezeichneten Mitwirkungspflicht nicht entsprochen hat, kommt es auf die Frage der verspäteten Anhörung für die Erfolglosigkeit der Ermittlungen des Täters im Ordnungswidrigkeiten-verfahren nicht an. Entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Hinblick auf die Bewertung der Verhältnismäßigkeit der Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs für die Dauer eines Jahres. Zum einen ist in der Rechtsprechung unbestritten, dass auch ein einfacher Rotlichtverstoß, im vorliegenden Falle mit drei Punkten gemäß 5.17 der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung bewertet, die Anordnung der Führung eines Fahrtenbuchs rechtfertigt (Niedersächsisches OVG, B. v. 15.10.2003 - 12 LA 416/03 -, NJW 2004, 1124). Bei der Bemessung der Dauer der Fahrtenbuchauflage ist im Hinblick auf den Zweck, im Falle der Begehung weiterer Verkehrsverstöße deren Ahndung nach Maßgabe des Ordnungswidrigkeiten- oder Strafrechts zu ermöglichen, eine Orientierung an dem Gewicht der festgestellten Verkehrszuwiderhandlung und gegebenenfalls dem Verhalten des Fahrzeughalters im Zusammenhang mit den Bemühungen zur Tataufklärung sachgerecht (vgl. VGH Baden-Württemberg, B. v. 28.05.2002 – 10 S 1408/01-, NZV 2003, 399). Für die Beurteilung der Schwere des Verkehrsverstoßes kann die Einordnung in die Punktewertung der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung herangezogen werden. Dabei ist es rechtmäßig, schon einen mit der Eintragung eines Punktes in das Verkehrszentralregister bewerteten Verkehrsverstoß als gewichtige Ordnungswidrigkeit zu beurteilen, auf deren Grundlage die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches verhältnismäßig ist. Dabei liegt eine Fahrtenbuchauflage für die Dauer von sechs Monaten noch im unteren Bereich (BVerwG, U. v. 17.05.1995 - 11 C 12.94 -, BVerwGE 98, 227). Es ist nicht unverhältnismäßig, schon nach der ersten Begehung einer derartigen Ordnungswidrigkeit, bei der der Täter nicht ermittelt werden konnte, die Führung eines Fahrtenbuches anzuordnen (VGH Baden-Württemberg, U. v. 16.04.1999 - 10 S 114/99 -, NZV 1999, 396). Insbesondere ein Rotlichtverstoß gehört zu den schwerwiegenden Verkehrsverstößen, die es auch bei der ersten Begehung schon rechtfertigen, die Führung eines Fahrtenbuches für die Dauer eines Jahres aufzuerlegen (VGH Baden-Württemberg, U. v. 09.04.1991 - 10 S 407/91 -, NZV 1991, 408). So kann auch im Falle eines einfachen Rotlichtverstoßes der lediglich mit drei Punkten in das Verkehrszentralregister eingetragen wird, die Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuches für die Dauer eines Jahres verhältnismäßig sein (Bay. VGH, B. v. 18.05.2010 - 11 CS 10.357 -, NJW 2011, 326). Bei einem groben Rotlichtverstoß ist sogar eine Fahrtenbuchauflage für die Dauer von zwei Jahren als rechtmäßig beurteilt worden (VGH Baden-Württemberg, B. v. 28.05.2002 - 10 S 1408/01 -, a. a. O.). Auf dieser Grundlage bestehen auch im vorliegenden Falle keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage für ein Jahr, zumal der Rotlichtverstoß hier sehr nahe an der Grenze zur schwerwiegenderen Fallgestaltung gemäß 4.8 der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung lag, da er bei einer Rotphase von 0,94 Sekunden begangen wurde und damit nur knapp unter der Zeit einer „länger als einer Sekunde andauernden Rotphase“ blieb, die mit vier Punkten in das Verkehrszentralregister einzutragen ist. Nach alledem können die von dem Bevollmächtigten des Klägers gegen die Rechtmäßigkeit der Dauer der Fahrtenbuchauflage vorgetragenen Bedenken nicht durchgreifen. Dies gilt im Ergebnis auch, soweit er Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung daraus herleitet, dass dieses nicht von einer fehlerhaften Verkehrsmessung ausgegangen sei, obwohl klägerseits bestritten worden sei, dass es sich, auch unter Berücksichtigung der dazu vorgelegten Unterlagen zu Bauart, Zulassung und Eichung der Verkehrsanlage, um eine ordnungsgemäß geeichte Rotlicht-Überwachungsanlage handele. Entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten ist insbesondere aus dem Umstand, dass ein Lichtbild vorliegt, auf dem das Gesicht des Fahrers, der den Rotlichtverstoß begangen hat, nicht erkennbar ist, nicht zu entnehmen, dass die Verkehrsmessanlage als solche fehlerhaft gewesen wäre. Das Überfahren des Haltestreifens bei Anzeige des Rotlichts und die Dauer der Rotlichtphase mit 0,94 Sekunden sind eindeutig aus den vorliegenden Unterlagen zum Rotlichtverstoß zu entnehmen, ohne dass substantiierte Anhaltspunkte dafür vorlägen oder von dem Klägerbevollmächtigten nachvollziehbar dargelegt worden wären, die vernünftige Zweifel an der Richtigkeit dieser Messungen begründen könnten. Das Verwaltungsgericht ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass vernünftige Zweifel an dem technisch fehlerfreien Zustandekommen des Messergebnisses nicht bestehen; dazu wird auf die zutreffenden Ausführungen des angegriffenen Urteils Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Danach sind die Kosten demjenigen aufzuerlegen, der ein Rechtsmittel ohne Erfolg eingelegt hat. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 52 Abs. 1, Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i. V. m. Nr. II. 46.13 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3 und 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).