Beschluss
12 LA 416/03
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem es die Anordnung der Führung eines Fahrtenbuches für 6 Monate bestätigt hat, hat keinen Erfolg. 2 Gründe für die Zulassung der Berufung sind nicht gegeben, denn es bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Es liegt auch kein der Beurteilung durch das Berufungsgericht unterliegender Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). 3 Nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen. Das ist hier nicht der Fall, denn der Bescheid des Beklagten vom 3. August 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Lüneburg vom 5. Dezember 2001 ist rechtmäßig. 4 Nach § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO kann die Verkehrsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. 5 Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 6 Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist zumindest von einem einfachen Rotlichtverstoß mit dem auf den Kläger zugelassenen Pkw auszugehen. 7 Für die Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes im Sinne der Nr. 132.2 BKat (Passieren einer Verkehrsampel bei schon länger als eine Sekunde andauernder Rotphase) genügt die bloße Schätzung eines den Rotlichtverstoß zufällig beobachtenden Polizeibeamten auch dann nicht, wenn dieser in der Verkehrsüberwachung erfahren ist (vgl. OLG Jena, Beschluss v. 10.12.1998 – 1 Ss 219/98 – NZV 1999, 304; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 9.1.1995 – 5 Ss (OWi) 466/94 – (OWi) 217/94 I – NZV 1995, 197; OLG Celle, Beschluss v. 20.08.1993 – 1 Ss (OWi) 188/93 – NZV 1994, 40; KG Berlin, Beschluss v. 11.7.2001 – 2 Ss 106/01 – 3 Ws (B) 260/01 – DAR 2001, 515; KG, Beschluss v. 6.2.1984 – 3 Ws (B) 323/83 – VRS 67, 63 ). Ein einfacher Rotlichtverstoß im Sinne von Nr. 132 BKat kann hingegen auch durch bloße Schätzung eines Zeugen festgestellt werden (vgl. OLG Jena, Beschluss v. 10.12.1998, a.a.O.; KG Berlin, Beschluss v. 11.7.2001, a.a.O.). Es unterliegt auch keinen ernstlichen Zweifeln, dass es im vorliegenden Fall dem Zeugen D. möglich war, den Rotlichtverstoß zu erkennen, wie er es in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht geschildert hat, da er durch die Fahrbahnverschwenkung, wie sie aus den vom Beklagten vorgelegten Lichtbildern zu erkennen ist, ein weiteres Blickfeld auch auf das von ihm durch zwei weitere Fahrzeuge getrennte Fahrzeug des Klägers hatte. Insoweit wird auf die zutreffende Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts verwiesen, das durch die Vernehmung der Zeugen D. und Feist den Sachverhalt hinreichend aufgeklärt hat. 8 Die Feststellung des Fahrzeugführers im Ordnungswidrigkeitenverfahren war nicht möglich, da der Kläger als Fahrzeughalter bei seiner Anhörung keine Angaben zur Sache machte. In der Rechtsprechung des Senates ist es geklärt, dass es keiner umfangreichen weiteren Ermittlungen bedarf, wenn der Halter des Fahrzeugs, mit dem der Verkehrsverstoß begangen wurde, nicht hinreichend an der Aufklärung mitwirkt und den Fahrer nicht bezeichnet. Der aufsichtspflichtige Halter ist nämlich regelmäßig am besten in der Lage, entsprechende Angaben zu machen. An einer solchen hinreichenden Mitwirkung fehlt es bereits dann, wenn der Halter des Fahrzeugs den Anhörungsbogen nicht zurücksendet oder – wie hier der Kläger – keine Angaben zur Sache macht. Damit hat es grundsätzlich sein Bewenden (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. April 2002 – 12 ME 331/02 - < S. 3 >; Beschluss vom 12. April 2002 – 12 ME 346/02 - < S. 4 >; Beschluss vom 11. Mai 2002 – 12 L 2087/99 – DAR 1999, 424). 9 Die Anordnung der Führung eines Fahrtenbuchs für die Dauer von sechs Monaten ist bei einem einfachen Rotlichtverstoß nicht zu beanstanden. 10 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die an den Fahrzeughalter als den Inhaber der Verfügungsbefugnis über das Fahrzeug gerichtete Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, eine Maßnahme zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs, mit der dafür Sorge getragen werden soll, dass künftig die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich ist (vgl. z.B. Beschluss vom 23. Juni 1989 - 7 B 90.89 - <Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 20> m.w.N.). Allerdings rechtfertigt nur ein Verkehrsverstoß von einigem Gewicht eine solche Anordnung. Wird nur ein einmaliger, unwesentlicher Verstoß festgestellt, der sich weder verkehrsgefährdend auswirken kann, noch Rückschlüsse auf die charakterliche Unzuverlässigkeit des Kraftfahrers zulässt, ist die Fahrtenbuchauflage nicht gerechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1978 – VII C 77.74 - <Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 5, S. 7> ). Die Wesentlichkeit des Verstoßes hängt nicht davon ab, ob dieser zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer geführt hat (BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1978 , a.a.O.). 11 Ein wesentlicher Verkehrsverstoß in diesem Sinne ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn die Ordnungswidrigkeit vom Verordnungsgeber mit mindestens einem Punkt bewertet wird (vgl. BVerwG, Urteil v. 17.5.1995 – 11 C 12/94 – BVerwGE 98, 227 ; OVG Münster, Urteil v. 29.4.1999 – 8 A 699/97 – DAR 1999, 375). Diese Voraussetzung liegt vor, denn auch ein einfacher Rotlichtverstoß ist nach Nr. 5.17 der Anlage 13 zur FeV mit drei Punkten zu bewerten. 12 Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). 13 Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nur dann zu, wenn sie in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist sowie im Interesse der Rechtseinheit geklärt werden muss. Der Zulassungsantrag muss eine konkrete Frage aufwerfen, deren Entscheidungserheblichkeit erkennen lassen und (zumindest) einen Hinweis auf den Grund enthalten, der das Vorliegen der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll (Meyer-Ladewig, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Kommentar zur VwGO, Stand Januar 2002, RdNr. 30 zu § 124; Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 13. Auflage , RdNr. 10 zu § 124). Für die Darlegung reicht es aus, dass die aufgeworfene Grundsatzfrage rechtlich derart aufbereitet wird, wie dies nach Maßgabe der Begründung in der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts erforderlich ist; Rechtsfragen, die in der Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung keine Rolle gespielt haben, brauchen im Rahmen des Antrages auf Rechtsmittelzulassung nicht erörtert zu werden, um eine Entscheidungserheblichkeit darzulegen (BVerfG <1. Kammer des Zweiten Senats>, Beschl. v. 15.8.1994 - 2 BvR 719/93 -, NVwZ-Beil. 1994, 65 <66>). Diese Voraussetzungen sind dann nicht gegeben, wenn sich die Frage so, wie sie mit dem Antrag aufgeworfen worden ist, im Rechtsmittelverfahren nicht stellt, ferner dann nicht, wenn sich die Frage nach dem Gesetzeswortlaut ohne Weiteres eindeutig beantworten lässt (BVerwG, Beschl. v. 8.12.1985 - BVerwG 1 B 136.85 -, Buchholz 130 § 22 RuStAG, S. 2) oder sie in der Rechtsprechung - namentlich des Bundesverwaltungsgericht oder des erkennenden Senats - geklärt ist. 14 Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob Beobachtungen aus einem nachfahrende Fahrzeug heraus zum Nachweis einer hier in Rede stehenden Ordnungswidrigkeit (Rotlichtverstoß), wo es auf Sekundenbruchteile ankommt, geeignet und zuzulassen sind, wenn die räumliche Entfernung des Beobachters zum "Tatort" mehr als 40 m beträgt, ist, wie der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 10. Oktober 2003 zu Recht einwendet, keiner fallübergreifenden Klärung zugänglich, da es insoweit maßgeblich auf die Details des Einzelfalls wie die konkrete Verkehrssituation und Straßenführung und die Person des Beobachters ankommt. Die allgemeine Frage, ob ein einfacher Rotlichtverstoß auch durch Beobachtung eines Zeugen allein nachgewiesen werden kann, ist hingegen durch die oben genannten Entscheidungen der Oberlandesgerichte hinreichend geklärt. 15 Es liegt auch kein Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). 16 Ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem die Entscheidung beruhen kann, ist nur dann gemäß § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Wird ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend gemacht, muss dementsprechend substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist, oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (Senat, st. Rspr. unter Hinweis auf BVerwG, Beschl. v. 19.8.1997 - BVerwG 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328). 17 Der Kläger trägt in seinem Zulassungsantrag vor, es sei ein Verfahrensfehler, dass das Verwaltungsgericht seinen mit Schriftsatz vom 28. April 2003 "gestellten Beweisanträgen" dazu, dass es bei einer Entfernung von etwa 40 m zu einem anderen Pkw und eingeschränkter Sicht durch zwei weitere Pkw aus Fahrtrichtung des anzeigenden Polizeibeamten unmöglich sei zu erkennen, wann ein Fahrzeug die Lichtzeichenanlage "Neumarkt" überfahre und die Haltelinie aus einer Entfernung von etwa 40 m aus Fahrtrichtung des anzeigenden Polizeibeamten selbst ohne Sichthindernisse nicht klar zu erkennen sei, nicht nachgekommen sei. 18 Der Kläger hat damit nicht dargetan, das von ihm auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist, oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Die Formulierung eines Beweisantrages in einem Schriftsatz stellt nur eine Ankündigung dar. Gestellt und beschieden werden Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung. Schriftsätzlich gestellte Beweisanträge sind jedoch nur als Ankündigungen von Beweisanträgen und als Anregungen für die Beweiserhebungen des Gerichts von Amts wegen zu werten (vgl. Beschluss des Senats v. 20.07.2000 – 12 L 2641/00- ; Kopp/Schenke, a.a.O., § 86 Rdnr. 19; Dawin, in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 86 Rn. 95 f. ). Der Kläger hat es unterlassen, die von ihm angekündigten Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht auch tatsächlich zu stellen. Dem Verwaltungsgericht musste sich die weitere Beweiserhebung – angeregt wurde eine Inaugenscheinnahme oder ein Sachverständigengutachten – auch nicht aufdrängen, da es sich durch die beiden Zeugen und die vom Beklagten im Termin am 7. Juli 2003 überreichten Lichtbilder vom Geschehensablauf und den Örtlichkeiten ein hinreichendes Bild machen konnte. Nach dem Protokoll des Sitzung des Verwaltungsgerichts vom 7. Juli 2003 hat das Gericht nach Übergabe der Lichtbilder mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage erörtert. Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt hätte vom Kläger dieses Anliegen zur Sprache gebracht, wenn es denn noch aktuelle Relevanz besessen haben sollte, und zudem in die prozessrechtlich statthafte und auch allein beachtliche Form eines (Beweis-)Antrags gekleidet werden müssen. Nach dem Ablauf der mündlichen Verhandlung konnte das Verwaltungsgericht den Eindruck gewinnen, dass der anwaltlich vertretene Kläger seine angekündigten Beweisanträge selbst nicht mehr weiter verfolgen wollte und mit dem Umfang der Beweisaufnahme einverstanden war, zumal die Örtlichkeiten auf den Lichtbildern gut zu erkennen sind. Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE104970400&psml=bsndprod.psml&max=true