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Beschluss

2 B 2203/12

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2012:1210.2B2203.12.0A
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 26. Oktober 2012 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 6.250,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 26. Oktober 2012 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 6.250,00 € festgesetzt. Die gemäß §§ 146, 147 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die angefochtene Verfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, wiederherzustellen. Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, die das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergeben sich keine Gesichtspunkte, die zum Erfolg der Beschwerde führen. Zu Recht geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass im Falle des Antragstellers gemäß Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV wegen des nachgewiesenen Konsums von Amphetamin am 30. Oktober 2010 derzeit keine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen mehr besteht. Bei sogenannten „harten Drogen“, zu denen Amphetamin gehört, kommt es für die Verwirklichung der Voraussetzung der Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV nicht darauf an, ob bei dem Betroffenen konkrete Ausfallerscheinungen im Sinne von Fahruntüchtigkeit gegeben bzw. nachgewiesen waren (ständige Rechtsprechung des Senats, siehe etwa Beschluss vom 1. November 2012 - 2 B 1790/12 -). Die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen entfällt regelmäßig auch bereits bei einem einmaligen Konsum von „harten Drogen“ (ständige Rechtsprechung des Senats, siehe etwa Beschluss vom 21. Februar 2012 - 2 B 8/12 - m. w. N.). Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausnahmefalls gemäß Ziffer 3 der Anlage 4 zur FeV sind vorliegend nicht erkennbar und wurden auch in dem medizinisch-psychologischen Gutachten über den Antragsteller vom 20. Juni 2012 nicht aufgezeigt. Die zentrale Annahme der Beschwerdebegründung, der Antragsteller habe bewiesen, dass er seit dem Vorfall vom 30.Oktober 2010 drogenfrei sei, trifft nicht zu. Das fachärztliche Gutachten vom 21. November 2011 stellt lediglich fest, dass es „keine sicheren Hinweise auf aktuellen Drogenkonsum oder Folgen eines chronischen Drogenkonsums“ gibt (S. 6 unten). Im Übrigen war die Fragestellung dieser fachärztlichen Begutachtung, ob die beim Antragsteller am 30. Oktober 2010 festgestellten Ausfallerscheinungen drogenbedingt sind oder andere körperliche Ursachen haben. Es ging bei dieser fachärztlichen Untersuchung um die Fragestellung, ob - strafrechtlich eventuell relevante - drogenbedingte Ausfallerscheinungen vorgelegen haben. Die medizinisch-psychologische Begutachtung vom 20. Juni 2012 kann ebenfalls nicht feststellen, dass der Antragsteller Drogenfreiheit seit Oktober 2010 nachgewiesen hat. Es heißt in diesem Gutachten (S. 15): „Auf jeden Fall kann vor diesem Hintergrund die Frage, ob bei Herrn X... gegenwärtig die Voraussetzungen für eine stabile Drogenabstinenz vorliegen, nicht mehr mit hinreichender Sicherheit positiv beantwortet werden. Es kann nur davon ausgegangen werden, dass Herr X... gegenwärtig keine Drogen konsumiert. Über die Dauer der angegebenen Drogenabstinenz sowie auch die zukünftige Stabilität können keine verlässlichen Angaben gemacht werden“. Diese Aussage erfolgt vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller die Abgabe einer Haarprobe für eine Haaranalyse abgelehnt hat. Mit Hilfe der Haaranalyse hätte gegebenenfalls die Feststellung getroffen werden können, dass stabile Drogenabstinenz vorliegt. Da der Antragsteller somit nicht nachgewiesen hat, seit mehr als einem Jahr stabil drogenabstinent zu leben (vgl. Ziffer 9.5 der Anlage 4 zur FeV), hat die medizinisch-psycholo-gische Begutachtung zu keinem für den Antragsteller positiven Ergebnis geführt und der Antragsgegner hat dies zu Recht bei der Fahrerlaubnisentziehung berücksichtigt. Da die Mitwirkungslast für die Zustimmung zur Haaranalyse beim Antragsteller liegt, ist es letztlich auch unerheblich, ob seine Verweigerung in der konkreten Untersuchungssituation „verständlich“ war. Im Übrigen kann die Argumentation der Beschwerde in diesem Zusammenhang auch deshalb nicht überzeugen, weil dem Antragsteller bewusst gemacht worden war, dass es auf den Nachweis von Drogenabstinenz ankommt und es deswegen in seinem Interesse liegen müsste, jede Möglichkeit zum Nachweis zu nutzen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist nicht zu beanstanden. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats und aller anderen Obergerichte (siehe die Nachweise bei Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage, § 3 StVG Rn. 13; ferner etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2011 - 2 B 1478/11 -), dass die von einem ungeeigneten Kraftfahrer ausgehende Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer in aller Regel die Anordnung des Sofortvollzugs rechtfertigt. Dass der Drogenvorfall zum Zeitpunkt des Ergehens der Verfügung und der Anordnung des Sofortvollzugs bereits über 22 Monate zurücklag, führt zu keinem anderen Ergebnis. Da der Antragsteller nämlich - wie oben ausgeführt - stabile Drogenabstinenz seitdem nicht nachgewiesen hat, ist weiterhin von seiner fehlenden Eignung und damit einer Gefährdung anderer Straßenverkehrsteilnehmer auszugehen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil sein Rechtsmittel keinen Erfolg hat (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 1, Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 47 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GKG i. V. m. Nr. II. 1.5 und 46.3, 46.5, 46.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3 und 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).