OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 L 1031/24.WI

VG Wiesbaden 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2024:0826.7L1031.24.WI.00
7Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ob die Leistungsfähigkeit des Antragstellers durch die Dauerbehandlung mit Cannabis beeinträchtigt ist, ist eine von der Fahrerlaubnisbehörde zu prüfende und zu entscheidende Rechtsfrage, die aufgrund der bei der Fahrerlaubnisbehörde fehlenden Sachkenntnis zwingend einer ärztlichen Begutachtung bedarf. Die Dauerbehandlung als solche wird in Anlage 4 zur FeV nicht durch weitere Attribute auf bestimmte Arten einer Dauermedikation beschränkt, sodass grundsätzlich jede Dauermedikation mit Cannabis Anlass für eine Prüfung der Fahreignung darstellt. 2. Mit Blick auf die besondere Gefährlichkeit, die der Verordnungsgeber jedenfalls Betäubungsmitteln und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen sowie Cannabis in Nr. 9 der Anlage 4 zur FeV zuschreibt, ist eine Dauermedikation jedenfalls mit Betäubungsmitteln, anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen und Cannabis geeignet, die Frage nach der Fahreignung aufzuwerfen. Ziff. 9.4 und 9.6.2 der Anlage 4 FeV sind durch das CanG nicht geändert worden. Die Dauerbehandlung mit Cannabis-Arzneimitteln wirft demnach weiterhin die Frage der Fahreignung auf und kann ohne Fahreignungsgutachten nicht beantwortet werden.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ob die Leistungsfähigkeit des Antragstellers durch die Dauerbehandlung mit Cannabis beeinträchtigt ist, ist eine von der Fahrerlaubnisbehörde zu prüfende und zu entscheidende Rechtsfrage, die aufgrund der bei der Fahrerlaubnisbehörde fehlenden Sachkenntnis zwingend einer ärztlichen Begutachtung bedarf. Die Dauerbehandlung als solche wird in Anlage 4 zur FeV nicht durch weitere Attribute auf bestimmte Arten einer Dauermedikation beschränkt, sodass grundsätzlich jede Dauermedikation mit Cannabis Anlass für eine Prüfung der Fahreignung darstellt. 2. Mit Blick auf die besondere Gefährlichkeit, die der Verordnungsgeber jedenfalls Betäubungsmitteln und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen sowie Cannabis in Nr. 9 der Anlage 4 zur FeV zuschreibt, ist eine Dauermedikation jedenfalls mit Betäubungsmitteln, anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen und Cannabis geeignet, die Frage nach der Fahreignung aufzuwerfen. Ziff. 9.4 und 9.6.2 der Anlage 4 FeV sind durch das CanG nicht geändert worden. Die Dauerbehandlung mit Cannabis-Arzneimitteln wirft demnach weiterhin die Frage der Fahreignung auf und kann ohne Fahreignungsgutachten nicht beantwortet werden. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich im Eilrechtsschutz gegen die sofortige Vollziehung der Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Der Antragsteller ist seit XXXX Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen A und B. Im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle wurden bei dem Antragsteller am XX. XX.XXXX um xx:xx Uhr auf der Y, Raststätte C-Stadt, drogentypische Anzeichen (starkes Lidflattern, Standunsicherheiten, deutlicher Nystagmus, verzögerte Pupillenreaktion) festgestellt. Der Antragsteller hat nach Bestreiten schließlich eingeräumt, eine Woche zuvor Cannabis konsumiert zu haben. Eine Durchsuchung ist negativ verlaufen, ein Drogenschnelltest nicht möglich gewesen. Auf den Bericht vom 17. Juli 2020 (Bl. 16 f. Behördenakte Teil 1) wird Bezug genommen. Die um 19:10 Uhr genommene Blutprobe ergab einen THC-Wert von 8,3 ng/ml, einen Wert von 2,1 ng/ml Hydroxy-THC und einen Wert von 24,0 ng/ml THC-Carbonsäure. Im Bericht der Universitätsmedizin D-Stadt vom 18. August 2020 heißt es, die in der Blutprobe festgestellten Cannabinoidkonzentrationen wiesen auf eine engfristige Cannabisaufnahme hin. Es sei ein aktueller Cannabiseinfluss zum Blutentnahmezeitpunkt anzunehmen. Insoweit wird auf den toxikologischen Befund der Universitätsmedizin D-Stadtvom 18. August 2020 Bezug genommen. Das gegen den Antragsteller eingeleitete Ermittlungsverfahren xxxx wegen eine Trunkenheitsdelikts (§§ 315c Abs. 1 Nr. 1a, 316 StGB) wurde mit Verfügung vom 4. September 2020 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt (Bl. 18 ff. Behördenakte Teil 1). Eine Fahrunsicherheit sei nicht hinreichend festgestellt worden, auch wenn feststehe, dass der Beschuldigte unter dem Einfluss berauschender Mittel gestanden habe. Die Antragsgegnerin erhielt hierüber am 29. August 2020 eine Mitteilung seitens der Polizeiautobahnstation C-Stadt. Am 17. September 2020 erließ die Bußgeldstelle einen Bußgeldbescheid gegen den Antragsteller in Höhe von 1000,00 EUR zuzüglich Bearbeitungsgebühren und trug 2 Punkte in das Fahreignungsregister ein. Mit Schreiben vom 21. September 2020 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) über die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bis spätestens 5. Januar 2021 auf (Bl. 23 ff. Behördenakte Teil 1). Die achtfache Überschreitung des 1,0 ng/ml-Grenzwerts für THC und die deutliche Überschreitung des Grenzwerts für THC von 2,0 ng/ml betreffend die Fahreignung lasse eine Erhöhung des Risikos für die Verkehrssicherheit als gesichert erscheinen und belege einen Verstoß gegen das Trennungsgebot. Es bestünden Anhaltspunkte für einen regelmäßigen Konsum von Cannabis aufgrund des gemessenen Werts und den Angaben des Antragstellers. Mit E-Mail vom 6. Oktober 2020 willigte der Antragsteller in die MPU ein. Mit E-Mail vom 18. Dezember 2020 trug der Antragsteller vor, er konsumiere aus medizinischen Gründen Cannabis und reichte entsprechende Rezepte für Bedrocan 22/1, 10 g Cannabisblüten, unzerkleinert, zur Inhalation, ein. Er legte weiter das Attest eines Facharztes für Allgemeinmedizin E vom 1. November 2020, ausgestellt für „A, 18.10.2016“ vor, wonach er aus gegebener Indikation Medizinalcannabis zu sich nehme. Aufgrund der hohen Konzentration sei der THC-Gehalt in Blut und Urin positiv. Auf die Anforderungen eines „BTM-Ausweises“ erklärte der Antragsteller mit E-Mail vom 6. Januar 2021, dass ein solcher nach den ihm erteilten Auskünften in Deutschland nicht erteilt werde und sinnlos sei, da er über Rezepte verfüge. Ferner legte er ein Attest des Arztes E vom 3. Januar 2021 vor, wonach er unter einer depressiven Episode (F 32.9 G) leide, die durch die Schulmedizin nicht ausreichend therapiert werde. Der Antragsteller gehe nach ärztlicher Anweisung hinsichtlich der Fahrtüchtigkeit verantwortungsvoll mit den verordneten Präparaten um. Mit Schreiben vom 19. Januar 2021 hob die Antragsgegnerin die MPU-Anforderung vom 21. September 2020 auf. Es sei aufgefallen, dass die Fahrerlaubnis aufgrund des hohen Punktestands des Antragstellers (8 Punkte) aufzuheben sei. Ein Ermessensspielraum bestehe nach § 4 Abs. 5 Nr. 3 StVG nicht. Im Rahmen der Neuerteilung der Fahrerlaubnis stelle sich die Frage des Cannabiskonsums dann aber neu. Mit Schreiben vom 5. Mai 2021 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller darauf hin, dass aufgrund der Tilgung eines Punkts ein Entzug der Fahrerlaubnis nicht mehr in Betracht komme. Mit Schreiben vom 7. Mai 2021, zugestellt an den Bevollmächtigten des Antragstellers am 10. Mai 2021, forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller erneut zur Vorlage eines Gutachtens für eine MPU auf; dies bis 20. August 2021. Sie nahm erneut auf die Verkehrskontrolle vom Juli 2020 Bezug und wies auf die besonderen Rahmenbedingungen eines medizinisch verordneten Cannabiskonsums hin. Gerade in der Anfangsphase der Cannabistherapie sei eine sorgfältige ärztliche Überwachung notwendig. Nach der Handlungsempfehlung der Ständigen Arbeitsgruppe Beurteilungskriterien zur Fahreignungsbegutachtung bei Cannabismedikation (August 2018) setze die Einnahme von Medizinalcannabis voraus, dass der Betroffene Cannabis zuverlässig und nur nach ärztlicher Verordnung einnehme, keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen seien und die Grunderkrankung bzw. Symptomatik keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweise, die eine sichere Verkehrsteilnahme beeinträchtige. Es dürfe nicht zu erwarten sein, dass der Betroffene in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt sei, am Straßenverkehr teilnehme, was im Einzelfall zu prüfen sei. Eine MPU sei daher erforderlich. Die Einverständniserklärung hierzu sei bis 21. Mai 2021 vorzulegen. Lege er das Gutachten nicht fristgerecht vor, dürfe die Antragsgegnerin auf seine Nichteignung schließen, § 11 Abs. 8 FeV. Am 9. August 2021 legte der Antragsteller erneut eine Einverständniserklärung vor. Die Sachbearbeiterin der Antragsgegnerin stimmte mit dem Antragsteller telefonisch ab, dass der Antragsteller, der erst am 14. September 2021 einen Gutachtertermin erhalten habe, dann das Gutachten vorzulegen habe. Ansonsten komme eine Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht. Mit Schreiben vom 11. November 2021 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an. Er habe bis zum heutigen Tag kein Gutachten vorgelegt. Daher werde nach § 11 Abs. 8 FeV seine Nicht-Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen angenommen. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2021 nahm der Bevollmächtigte des Antragstellers Stellung. Auf das Schreiben wird Bezug genommen (Bl. 103 ff. Behördenakte Teil 1). Mit Bescheid vom 21. Februar 2022 entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung an (Bl. 113 ff. Behördenakte Teil 1). Mit Schreiben vom 19. März 2022 legte der Antragstellerbevollmächtigte Widerspruch ein. Am 4. April 2022 suchte der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden um einstweiligen Rechtsschutz nach ( ). Mit Beschluss vom 11. Juli 2022 stellte das Gericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 21. Februar 2022 wieder her. Die Antragsgegnerin habe, so das Gericht, im vorliegenden Fall vor der Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zunächst nach § 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 FeV die Einholung eines ärztlichen Gutachtens fordern müssen. In Bezug auf eine Cannabismedikation sei daher zunächst auf der Basis von § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV ein ärztliches Gutachten zu verlangen, das die Frage kläre, ob bei dem Betroffenen aufgrund der bestimmungsgemäßen Einnahme betäubungsmittelhaltiger psychoaktiver Arzneimittel Leistungseinschränkungen oder sonstige Fahreignungsmängel vorliege. Erst in der Folge kommt die Einholung eines zusätzlichen medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 11 Abs. 3 Satz 1 FeV in Betracht. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Beschluss Bezug genommen. Mit Schreiben vom 21. Juli 2022 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller bis zum 16. September 2022 zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens über seine Eignung zum Führen von Fahrzeugen auf. Eine Einverständniserklärung sei bis 5. August 2022 vorzulegen. Lege er das Gutachten nicht vor, könne die Antragsgegnerin nach § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung schließen. Am 8. August 2022 mahnte die Antragsgegnerin die Vorlage der Einverständniserklärung an, die der Antragsteller mit anwaltlichem Schreiben vom 23. August 2022 erteilte. Am 13. Januar 2023 erhielt die Antragsgegnerin das Gutachten der F, D-Stadt (Bl. 51 ff. Behördenakte Teil 2). Ausweislich des Gutachtens habe der Antragsteller angegeben, am Abend vor der Verkehrskontrolle Cannabis konsumiert zu haben. Das erste Rezept habe er am 1. November 2020 erhalten. Der Leistungstest habe ergeben, dass der Antragsteller zum Führen eines Kraftfahrzeugs geeignet sei. Die Bedenken der Fahrerlaubnisbehörde könnte daher unter Auflagen ausgeräumt werden. Nach Ablauf eines Jahres sei eine verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchung erforderlich. Hierzu sei ein aktueller fachärztlicher Bericht über den Krankheitsverlauf mit Angaben über die Mitarbeit des Patienten (ein erneutes Gutachten der Begutachtungsstelle) vorzulegen. Es sei bei der Nachbegutachtung eine Haaranalyse durchzuführen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten Bezug genommen. Mit Schreiben vom 23. Februar 2023 teilte die Antragsgegnerin mit, es sei dem Antragsteller zur Auflage gemacht worden, in einem Jahr (8. September 2023) ein erneutes ärztliches Gutachten und eine erneute Leistungsbeurteilung durchzuführen. Hierzu sei ein aktueller fachärztlicher Bericht über den Krankheitsverlauf mit Angaben über die Mitarbeit vorzulegen. Die Haaranalyse sei fortzuführen, der Absatz der Haaranalyse zum Gutachten sollte vier Monate nicht überschreiten. Mit Schreiben vom 13. Juni 2023, zugestellt am 15. Juni 2023, forderte die Antragsgegnerin Gutachten und die Leistungsbeurteilung bis 22. September 2023 an. Die Einverständniserklärung sei bis 27. Juni 2023 vorzulegen. Lege er das Gutachten nicht freiwillig vor, werde er hierzu nach § 46 Abs. 3 FeV verpflichtet. Mit Schreiben vom 27. Juni 2023 erinnerte die Antragsgegnerin an die Vorlage der Einverständniserklärung. Mit Schreiben vom 29. September 2023, zugestellt am 9. Oktober 2023, forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller unter Hinweis auf § 11 Abs. 8 FeV auf, bis 4. Januar 2024 ein ärztliches Gutachten über die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vorzulegen. Die Einverständniserklärung sei bis 16. Oktober 2023 vorzulegen. Der Antragsteller habe mitgeteilt, Cannabis-Patient zu sein. Er sei auf seine Fahreignung hin gutachterlich untersucht worden. Das Gutachten habe ergeben, dass er trotz der Medikation mit Cannabis und der Erkrankung an einer depressiven Episode in der Lage sei, die Anforderungen an das Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse A und B zu erfüllen. Er nutze die Medikation ausschließlich therapeutisch. Ein Missbrauch sei nicht gegeben. Er sei in der Lage, gegebenenfalls Leistungsdefizite und die Fähigkeit, ein Fahrzeug richtig zu führen, richtig wahrzunehmen, kritisch und eigenverantwortlich einzuschätzen und danach zu handeln. Ihm sei aber zur Auflage gemacht worden, in einem Jahr ein neues ärztliches Gutachten und eine erneute Leistungstestung durchzuführen. Dazu sei ein aktueller fachärztlicher Bericht über den Krankheitsverlauf mit Angaben über seine Mitarbeit vorzulegen. Es sei eine Haaranalyse vorzulegen. Bei der Einnahme von Arzneimitteln könnte die fehlende Fahreignung zwar nicht schon aus der Einnahme von Betäubungsmitteln abgeleitet werden, weil insoweit Nr. 9.4 und 9.6.2 der Anlage der 4 zur FeV spezieller seien. Die medizinische Einnahme von Cannabis stelle nach der Rechtsprechung aber eine Dauerbehandlung im Sinne von Nr. 9.6 Anlage 4 zur FeV dar. Eine missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln nach Nr. 9.4 Anlage 4 zur FeV sei bei einem regelmäßigen übermäßigen Gebrauch gegeben. Bei Behandlung von Krankheiten mit höheren Dosen psychoaktiver Arzneimittel könnten unter Umständen Auswirkungen auf das sichere Führen von Kraftfahrzeugen zu erwarten sein. Andererseits führe die Behandlung einer ganzen Reihe von psychischen Erkrankungen erst dazu, dass die Fahreignung hergestellt werde. Entscheidend sei, ob die Therapie zu schweren und für das Führen von Kraftfahrzeugen wesentlichen Beeinträchtigungen der psycho-physischen Leistungssysteme führe. Ausgehend von der Handlungsempfehlung der Ständigen Arbeitsgruppe Beurteilungskriterien zur Fahreignungsbegutachtung bei Cannabismedikation (Stand: August 2018) sei eine einzelfallorientierte Beurteilung der Fahreignung geboten. Aus dem nunmehr vorzulegenden Gutachten müsse ersichtlich sein, dass die Erkrankung und die damit in Verbindung stehende Dauermedikation seine Fahreignung nicht beeinträchtige. Es müsse ersichtlich sein, ob der Antragsteller sich an die ärztliche Verordnung halte und ggf. bestehende Leistungsdefizite erkenne und nach dieser Einsicht handele. Die Gutachtenstelle werde daher folgende Fragen beantworten: „Sind Sie trotz der bekannten Erkrankung (Depressive Episode), die nach Anlage 4 die Fahreignung in Frage stellt, und der damit in Verbindung stehenden Dauermedikation, in der Lage, die Anforderungen an das Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse A und B (Gruppe 1) zu erfüllen? Ist insbesondere zu erwarten, dass Sie die ärztliche verordnete Medikation ausschließlich therapeutisch, der ärztlichen Verordnung entsprechend einnehmen und nicht missbräuchlich konsumieren? Besteht Einsicht in die Erfordernis der Therapietreue? Sind Sie in der Lage, ggf. Leistungsdefizite und die Fähigkeit ein Fahrzeug sicher zu führen richtig wahrzunehmen, kritisch und eigenverantwortlich einzuschätzen, und danach zu handeln?“ Bevor die zur Entscheidungsfindung vorliegenden Unterlagen/Akte der Fahrerlaubnisbehörde an die Begutachtungsstelle versandt würden, könne er sie zu den Öffnungszeiten in der Behörde einsehen. Er werde bereits jetzt darauf hingewiesen, dass, wenn er nicht bereit sei, sich begutachten zu lassen oder das geforderte Gutachten nicht innerhalb der festgelegten Frist vorlege, die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung schließen dürfe und er mit der Entziehung der Fahrerlaubnis zu rechnen habe. Auf den Bescheid wird im Übrigen Bezug genommen (S. 107 ff. Behördenakte Teil 2). Mit Schreiben vom 17. Oktober 2023 erinnerte die Antragsgegnerin an die Vorlage der Einverständniserklärung. Mit Schreiben vom 11. Januar 2024 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an. Sie könne aufgrund der fehlenden Vorlage des Gutachtens von der Nicht-Eignung nach § 11 Abs. 8 FeV ausgehen. Mit Bescheid vom 26. Januar 2024, zugestellt am 31. Januar 2024, entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis (Ziff. 1) und forderte ihn auf, innerhalb von drei Tagen nach Zustellung der Verfügung den Führerschein abzugeben (Ziff. 2). Mit Ziff. 3 des Bescheides ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung „dieser Entscheidung“ an. Ferner drohte sie an, im Falle der Nichtabgabe des Führerscheins die Polizei mit der Abholung zu beauftragen (Ziff. 4). Außerdem setzte die Antragsgegnerin Kosten i.H.v. 123,30 Euro fest (Ziff. 5). Sie dürfe die Nicht-Eignung aufgrund fehlender Vorlage des Gutachtens nach § 11 Abs. 8 FeV annehmen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei erforderlich, weil das öffentliche Interesse an der Umsetzung der Entscheidung das private Interesse am vorläufigen Fortbestand überwiege. Die Verkehrssicherheit sei ein hochrangiges Rechtsgut und es bestehe ein überwiegendes Interesse daran, dass ungeeignete Kraftfahrer aufgrund der von ihnen ausgehenden latenten Gefährdung vom motorisierten Straßenverkehr ausgeschlossen würden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen (S. 127 ff. Behördenakte Teil 2). Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 9. Februar 2024 legte der Antragstellerbevollmächtigte Widerspruch ein. Am 28. Februar 2024 schrieb die Antragsgegnerin den Führerschein zur Sachfahndung aus. In der Akte findet sich der Scan eines Dokuments, wonach der Antragsteller am 26. März 2021 (!) an Eides statt versicherte, dass er seinen Führerschein verloren habe (Bl. 148 Behördenakte Teil 2). Mit Schreiben vom 30. April 2024 führte der Antragstellerbevollmächtigte aus, die nach Inkrafttreten des Cannabisgesetzes (CanG) geltende Rechtslage stehe der Anforderung des Gutachtens entgegen. Diese Änderung der Rechtslage sei im Widerspruchsverfahren zu berücksichtigen. Der Gutachtenauftrag erweise sich insbesondere auch aufgrund der Fragestellung als rechtswidrig ebenso wie die Einziehung. Mit Bescheid vom 3. Juni 2024, zugestellt am 8. Juni 2024, wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück und erhob Kosten in Höhe von 163,30 EUR. Der Antragsteller habe das ärztlicherseits als Auflage geforderte Nachgutachten nicht fristgerecht vorgelegt. Er sei aber ausdrücklich auf § 11 Abs. 8 FeV hingewiesen worden. Die Einnahme von Medizinalcannabis setze nach der Ständigen Arbeitsgruppe Beurteilungskriterien zur Fahreignungsbegutachtung bei Cannabismedikation voraus, dass der Betroffene Cannabis zuverlässig nur nach der ärztlichen Verordnung einnehme, keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen seien und die Grunderkrankung keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweise, die eine sichere Verkehrsteilnahme beeinträchtige. Es dürfe nicht zu erwarten sein, dass der Betroffene in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt sein, am Straßenverkehr teilnehmen werde. Das sei im Einzelfall zu beurteilen. Eine Nachbegutachtung sei daher erforderlich gewesen. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 8. Juli 2024, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, hat der Antragsteller einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht Wiesbaden eingereicht und zugleich Klage erhoben (Az.). Der Bescheid der Antragsgegnerin erweise sich bereits bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtswidrig. Es finde sich keine (rechtliche) Auflage der Behörde, die in anfechtbarer Weise ausgesprochen worden sei. Es gebe lediglich die Auflage des Gutachters. Die Behörde beziehe sich auf einen Text der MPU-Stelle, ohne eine eigene Entscheidung zu treffen. Die Anforderung vom 13. Juni 2023 stelle sich demnach als neue Anordnung dar, für die es aber keine Rechtsgrundlage gebe, da keine Hinweise für einen Cannabismissbrauch oder eine Abhängigkeit des Antragstellers vorgetragen seien. Das folge aus § 13a FeV. Die Fragestellung, die nach neuer Rechtslage – nach Inkrafttreten des CanG – zu beurteilen sei, sei überschießend. Eine missbräuchliche Nutzung von Cannabis sei nach neuer Rechtslage nur noch im Ausnahmefall gegeben. Für sie gebe es keinen Hinweis. Der im Gutachten noch gezogene Schluss von einem Cannabiskonsum auf den Konsum harter Drogen sei nicht mehr vertretbar. Ausreichend sei im vorliegenden Fall die Anforderung eines ärztlichen Attests des behandelnden Arztes gewesen. Der Antragsteller nehme keine Drogen. Die Anordnung diene der Exploration des Sachverhalts, der über einen Verdacht-Verdacht nicht hinausgehe. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Entziehungsverfügung und der Klage gegen den Widerspruchsbescheid wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid vor, dem Antragsteller seien sowohl das Gutachten als auch die darin enthaltenen Auflagen bekannt gewesen. Da es vorliegend um Eignungszweifel im Hinblick auf Betäubungs- und Arzneimittel gehe, sei § 14 FeV als lex specialis anzuwenden und nicht, wie fälschlich im Verfahren, § 13a FeV. Es gehe nicht um Cannabisabhängigkeit, sondern darum, ob aufgrund des Medizinalcannabis eine missbräuchliche Einnahme psychoaktiv wirkender Arzneimittel oder anderer psychoaktiv wirkender Stoffe gegeben sei. Der Antragsteller habe das Gutachten seinerzeit ohne Vorbehalte übersandt; erst jetzt wende er sich gegen die Auflage. Die Fragestellung sei damals wie heute nicht zu beanstanden. Der Gutachtenauftrag sei nicht zu beanstanden, sodass die Feststellung der Nichteignung nach § 11 Abs. 8 FeV zulässig sei. Nach geltender Rechtslage führe eine Dauerbehandlung mit Medizinalcannabis im Sinne von Nr. 9.6 der Anlage 4 zur FeV unter den dort genannten Voraussetzungen nicht zum Verlust der Fahreignung. Eben dies stehe hier in Rede. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit sei wegen überragender öffentlicher Interessen geboten gewesen. Es liege in der Regel auf der Hand, dass die Teilnahme eines für ungeeignet erachteten Kraftfahrers am Straßenverkehr zu erheblichen Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer führe und dass ein solcher Kraftfahrer zur Vermeidung der von ihm ausgehenden akuten Gefahr durch die Anordnung des Sofortvollzugs des Entziehungsbescheides schnellstmöglich von der weiteren Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen sei. Mit Schriftsätzen vom 12. Juli (Antragsteller) und 11. Juli 2024 (Antragsgegnerin) haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer erklärt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte des Hauptsacheverfahrens sowie die Behördenakte (2 Dateien) Bezug genommen. II. Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter, § 87a Abs. 2 und 3 VwGO. Der Antrag, mit dem der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines fristgerecht erhobenen Widerspruchs gegen die kraft behördlicher Anordnung gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO sofort vollziehbare Entziehung seiner Fahrerlaubnis begehrt, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Antrag ist unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs wiederherstellen, wenn bei einer umfassenden Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers am vorläufigen Nichtvollzug gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung überwiegt. Die Abwägung richtet sich primär nach den Erfolgsaussichten des Widerspruchs in der Hauptsache. Ergibt die im einstweiligen Rechtsschutz gebotene, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass die angefochtene Verfügung rechtswidrig ist, überwiegt das Aus-setzungsinteresse des Antragstellers, da an der Vollziehung eines rechtswidrigen Hoheitsakts kein öffentliches Interesse bestehen kann. Ist die Verfügung hingegen offen-sichtlich rechtmäßig und besteht zusätzlich ein über das Interesse am Erlass der Verfügung selbst hinausgehendes besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung, überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse. Formelle Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung ist, dass die zuständige Behörde das besondere öffentliche Interesse gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich und nicht bloß formelhaft begründet hat. Gemessen an diesen rechtlichen Maßstäben ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Ziff. 1 und 2 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 26. Januar 2024 nicht wiederherzustellen. In formeller Hinsicht ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht zu beanstanden. Insbesondere genügt die Begründung der Antragsgegnerin den Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO. Diese Vorschrift verpflichtete die Antragsgegnerin vorliegend nicht, eine Begründung zu geben, die ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zutrifft. Gerade dann, wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vielmehr darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese Interessenlage nach ihrer Auffassung auch im konkreten Fall vorliegt. Das kommt insbesondere im Bereich des Sicherheitsrechts in Betracht, zu dem auch die Fälle des Fahrerlaubnisentzugs wegen fehlender Fahreignung gehören. Denn es liegt in der Regel auf der Hand, dass die Teilnahme eines für ungeeignet erachteten Kraftfahrers am Straßenverkehr zu erheblichen Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer führt und dass ein solcher Kraftfahrer zur Vermeidung der von ihm ausgehenden akuten Gefahr durch die Anordnung des Sofortvollzugs des Entziehungsbescheids schnellstmöglich von der weiteren Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen ist (Bay. VGH, Beschluss vom 15. Juni 2016 – 11 CS 16.879 –, juris Rn. 10 m.w.N.; vgl. auch Hoppe in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung (16. Auflage 2022), VwGO § 80 Rn. 46, 55). Die sofortige Vollziehbarkeit der Fahrerlaubnisentziehung ist in materieller Hinsicht gerechtfertigt. Im Rahmen der vorzunehmenden umfassenden Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. Januar 2024 erweist sich in Ziff. 1 und 2 nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig. Abzustellen ist im Hauptsacheverfahren grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Das ist der Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 2024, sodass die Änderungen der Fahrererlaubnisverordnung (FeV) durch das am 1. April 2024 in Kraft getretene Cannabisgesetz (CanG) vom 27. März 2024 zu berücksichtigen sind. Im Eilverfahren kann nichts Anderes gelten. Anders verhält es sich bei der inzident zu beantwortenden Frage nach der Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung vom 29. September 2023, die sich nach der zum Zeitpunkt ihres Erlasses geltenden Rechtslage richtet (BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 – 3 C 20/15 –, juris Rn. 14). Rechtsgrundlage für die von der Antragsgegnerin ausgesprochene Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 S. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 S. 1 FeV. Nach § 3 Abs. 1 S. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 S. 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 S. 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Voraussetzung der Entziehung ist, dass die Nichteignung positiv festgestellt wird. Die Antragsgegnerin hat die Nichteignung des Antragstellers zutreffend auf § 11 Abs. 8 FeV gestützt. Danach darf die Fahrererlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn sich der Betroffene weigert, sich untersuchen zu lassen, oder der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Mit „Dürfen“ ist dabei kein Ermessen gemeint, sondern eine Vorgabe für die Beweiswürdigung durch die Fahrerlaubnisbehörde (Hentschel/König/Dauer/Dauer, 47. Aufl. 2023, FeV § 11 Rn. 51 m.w.N.). Der Betroffene ist auf diese Regelung bei der Anforderung des Gutachtens hinzuweisen. Die Voraussetzungen für die Feststellung der Nichteignung nach § 11 Abs. 8 S. 1 FeV liegen vor. Der Antragsteller ist im Rahmen der Gutachtenanforderung auf die Möglichkeit, die Nichteignung nach § 11 Abs. 8 FeV im Falle der nicht fristgerechten Vorlage hingewiesen worden (S. 6 des Schreibens vom 29. September 2023). Der Antragsteller hat auch bis zum heutigen Tag kein Gutachten über die Fahreignung mehr vorgelegt. Ungeschriebene Voraussetzung für die Anwendung des § 11 Abs. 8 S. 1 FeV ist, dass die Anforderung des Gutachtens rechtmäßig gewesen ist, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig. Das ist mit dem fehlenden Rechtsschutz gegen die von der herrschenden Rechtsprechung als nicht anfechtbar gesehenen Gutachtenanforderung zu begründen, da der Rechtsschutz dann im Rahmen der Fahrerlaubnisentziehung zur Vermeidung von Rechtsschutzlücken (Art. 19 Abs. 4 GG) zu gewähren ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 – 3 C 20/15 –, juris Rn. 17 ff.). Die auf § 46 Abs. 3 FeV gestützte Gutachtenanforderung vom 29. September 2023 war rechtmäßig. Danachfinden die §§ 11 bis 14 FeV (wie dargelegt, in der am 29. September 2023 geltenden Fassung) entsprechend Anwendung, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist. Die formellen Anforderungen, denen eine solche Beibringensaufforderung genügen muss, sind unter anderem in § 11 Abs. 6 FeV geregelt. Nach § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV legt die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Gemäß § 11 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 1 FeV teilt die Behörde dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat. Außerdem ist ihm mitzuteilen, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann (§ 11 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 FeV; zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 – 3 C 20/15 –, juris Rn. 20). Diese formellen Voraussetzungen sind erfüllt. Die Antragsgegnerin hat auf Seite 5 der Aufforderung vom 29. September 2023 die Fragen, die sie der Gutachtenstelle zukommen lassen wird, ausformuliert. Die Antragsgegnerin hat auch die Gründe für die Anordnung dargelegt, wobei es im Rahmen der formellen Rechtmäßigkeit nicht darauf ankommt, ob diese inhaltlich die Anforderung tragen. Denn die Antragsgegnerin hat auf die Mitteilung des Antragstellers, er sei Cannabis-Patient, seine Diagnose und das ergangene Gutachten zur Fahreignung, das eine Nachbegutachtung vorsieht, Bezug genommen. Sie hat auf Nr. 9.4 und 9.6.2 der Anlage 4 zur FeV hingewiesen, die besondere Anforderungen an die Fahreignung bei einer Dauerbehandlung mit Cannabismedikamenten formulierten. Schließlich hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller mitgeteilt, dass er die zur Entscheidungsfindung vorliegenden Unterlagen der Fahrerlaubnisbehörde während der Öffnungszeiten bei der Behörde einsehen könne (S. 6 des Schreibens vom 29. September 2023). In materieller Hinsicht ist die Beibringensaufforderung rechtmäßig. Nach § 11 Abs. 2 S. 1 und 2 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Nach Nr. 9.6.2 der Anlage 4 FeV in der am 29. September 2023 geltenden Fassung fehlt im Fall der Dauerbehandlung mit Arzneimitteln die Fahreignung bei „Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß“. Nach Nr. 9.4 FeV fehlt die Fahreignung bei der „missbräuchliche[n] Einnahme (regelmäßig übermäßiger Gebrauch) von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen“. Nach § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass (2.) die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes vorliegt. Im Zeitpunkt der Beibringensanordnung zählte Cannabis zu den Betäubungsmitteln im diesem Sinne (§ 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. Anlage I, III zum BtMG). Ob es neben § 11 FeV eines Rückgriffs auf diese Vorschrift bedurfte, kann, offen bleiben (für den Vorrang von § 11 FeV Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 11. August 2015 – 10 S 444/14 –, juris Rn. 28). Die Gutachtenfragen sind anlassbezogen. Die Dauerbehandlung mit Medizinalcannabis – einem Arzneimittel im Sinne von Nr. 9.6.2 FeV i.V.m. § 2 Arzneimittelgesetz (AMG) – stellt einen Fall einer Dauerbehandlung mit Arzneimitteln dar (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Juli 2019 – 16 B 1544/18 –, juris Rn. 2). Da keinerlei Anhaltpunkte für einen übermäßigen Gebrauch von (Medizinal-)Cannabis nach der ab November 2020 belegten Medikation bestanden, der Antragsteller insbesondere insoweit auch nicht polizeilich auffällig gewesen ist und ein Abusus auch aus dem Fahreignungsgutachten von 2022 nicht erkennbar ist, kann die Anforderung eines Fahreignungsgutachtens allerdings nicht auf Ziff. 9.4 Anlage 4 FeV gestützt werden. Nach Auffassung des Gerichts folgt aus der Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln noch nicht per se die Gefahr des Missbrauchs – insoweit ist dem Antragstellerbevollmächtigten zuzustimmen. Die Antragsgegner begründet ihre Befürchtung auch nicht weiter und stützt sich insbesondere nicht (unter Angabe von fachwissenschaftlichen Quellen) auf psychische Erkrankung des Antragstellers und eine damit einhergehende Missbrauchsgefahr. Ob die Leistungsfähigkeit des Antragstellers durch die Dauerbehandlung beeinträchtigt ist, war allerdings eine von der Fahrerlaubnisbehörde zu prüfende und zu entscheidende Rechtsfrage, die aufgrund der bei der Fahrerlaubnisbehörde fehlenden Sachkenntnis zwingend einer ärztlichen Begutachtung bedurfte. Die Dauerbehandlung als solche wird in Anlage 4 zur FeV nicht durch weitere Attribute auf bestimmte Arten einer Dauermedikation beschränkt, sodass grundsätzlich jede Dauermedikation mit Cannabis Anlass für eine Prüfung der Fahreignung darstellt (so die Kammer im ersten Eilverfahren, Beschluss vom 11. Juli 2022 – 7 L 388/22.WI –, S. 14 des amtl. Umdrucks). Mit Blick auf die besondere Gefährlichkeit, die der Verordnungsgeber jedenfalls Betäubungsmitteln und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen sowie Cannabis in Nr. 9 der Anlage 4 zur FeV zuschreibt, ist eine Dauermedikation jedenfalls mit Betäubungsmitteln, anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen und Cannabis geeignet, die Frage nach der Fahreignung aufzuwerfen. Es bestanden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Leistungsminderung beim Antragsteller ausnahmsweise offenkundig nicht gegeben war. Insbesondere hat der Antragsteller selbst im Vorfeld der Aufforderung – aber auch noch danach – zu keinem Zeitpunkt valide und substantiiert bestritten, in seiner Leistungsfähigkeit nicht gemindert zu sein. Die Gutachtenanforderung ist auch verhältnismäßig. Die Fragestellung ist erforderlich, eine gleichermaßen erkenntnisreiche Feststellung der Fahreignung durch weniger eingreifende Mittel ist nicht ersichtlich. Ausgehend von der Handlungsempfehlung der Ständigen Arbeitsgruppe Beurteilungskriterien zur Fahreignungsbegutachtung bei Cannabismedikation (Stand: August 2018) setzt die Beurteilung der Fahreignung vielmehr voraus, dass der Betroffene Cannabis zuverlässig nur nach der ärztlichen Verordnung einnimmt, keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen sind und die Grunderkrankung bzw. die vorliegende Symptomatik keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweist, die eine sichere Verkehrsteilnahme beeinträchtigt; zudem darf nicht zu erwarten sein, dass der Betroffene in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt ist, am Straßenverkehr teilnehmen wird. Erforderlich ist eine einzelfallorientierte Beurteilung der Fahreignung. Ebendies zu prüfen, bedurfte es seitens der Fahrerlaubnisbehörde einer sachverständigen Beurteilung. Die Gutachtenfragen in der Aufforderung vom 29. September 2023 begegnen vor diesem Hintergrund keinen Bedenken. Die erste Frage betrifft den Einfluss der psychischen Erkrankung und der Dauermedikation mit Cannabis auf die Fahreignung, die nach Ziff. 9.6.2 Anlage 4 FeV naheliegend ist. Die zweite Frage betrifft die Frage, ob zu erwarten ist, dass das verordnete Cannabis ausschließlich zu Therapiezwecken genommen wird. Diese Frage stellt sich unmittelbar nach der zitierten Handlungsempfehlung der Ständigen Arbeitsgruppe Beurteilungskriterien zur Fahreignungsbegutachtung bei Cannabismedikation. Die dritte Frage betrifft die Fähigkeit des Antragstellers, seine Leistungsfähigkeit selbstkritisch einzuschätzen und danach zu handeln. Der Antwortbedarf ergibt sich wiederum unmittelbar nach der zitierten Handlungsempfehlung der Ständigen Arbeitsgruppe Beurteilungskriterien zur Fahreignungsbegutachtung bei Cannabismedikation. Die Antragsgegnerin konnte sich entgegen der Auffassung des Antragstellers im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids auch weiterhin dergestalt auf den Gutachtenauftrag stützen, als die Nicht-Vorlage des Gutachtens zum Anlass für die Annahme der Nichteignung nach § 11 Abs. 8 FeV gestützt werden konnte. Etwas Anderes ergibt sich entgegen dem Vortrag des Antragstellers durch das Inkrafttreten des CanG nicht. Das könnte etwa dann der Fall sein, wenn nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erforderlichkeit einer Begutachtung in der vorgenommenen bzw. angestrebten Weise nicht mehr gegeben wäre, etwa, weil die Dauerbehandlung mit Medizinalcannabis die Fahreignung nicht mehr in Frage stellen würde. Das ist aber nicht der Fall. Ziff. 9.4 und 9.6.2 der Anlage 4 FeV sind, wie die Antragsgegnerin richtig ausführt, durch das CanG nicht geändert worden. Die Dauerbehandlung mit Cannabis-Arzneimitteln wirft demnach weiterhin die Frage der Fahreignung auf und kann ohne Fahreignungsgutachten nicht beantwortet werden. Stellt sich die Entziehung der Fahrerlaubnis nach Ziff. 1 als voraussichtlich rechtmäßig dar, bestehen auch keine Bedenken gegen die Aufforderung, den Führerschein abzugeben. Rechtsgrundlage ist § 3 Abs. 2 S. 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 S. 1 FeV. Danach ist nach der Entziehung der Fahrerlaubnis der Führerschein unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Voraussetzungen liegen, wie dargestellt, vor. Es besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug der Fahrerlaubnisentziehung. Nach der ständigen Rechtsprechung der Obergerichte rechtfertigt die von einem ungeeigneten Kraftfahrer ausgehende Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer in aller Regel die Anordnung des Sofortvollzugs (vgl. nur Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 10. Dezember 2012 – 2 B 2203/12 –, juris Rn. 6 m.w.N.). Insoweit muss das private Interesse des Antragstellers an der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr, auch wenn es um berufliche Gründe verstärkt wird, hinter dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs zurücktreten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. den Empfehlungen unter den Ziffern 46.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach waren für die mit dem streitgegenständlichen Bescheid entzogene Fahrerlaubnis Klasse A und die darin gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV enthaltenen Klassen A1 und A2 insgesamt 5.000 EUR Streitwert anzunehmen. Hinzuzuaddieren waren hierzu weitere 5.000 Euro Streitwert für die ebenfalls entzogene Fahrerlaubnisklasse B (zur Addition der Streitwerte der Klassen A und B siehe auch OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17. Dezember 2014 - 2 O 30/14 -, juris Rn. 2). Der sich so ergebende Gesamtstreitwert von 10.000 Euro war im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Empfehlung unter Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu halbieren.