Beschluss
2 B 1467/13
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2013:0705.2B1467.13.0A
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Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 1. Juli 2013 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 1. Juli 2013 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Die gemäß §§ 146 und 147 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 1. Juli 2013 ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, die das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ausschließlich zu prüfen hat, ergeben sich keine Gesichtspunkte, die zu einem Erfolg der Beschwerde führen könnten. Das Verwaltungsgericht ist in den Gründen seines angefochtenen Beschlusses völlig zu Recht davon ausgegangen, dass der Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. Juni 2013, mit dem die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis gemäß § 16 des Hessischen Straßengesetzes (HStrG) zur Durchführung des sogenannten „Marburger Marktfrühschoppens“ am 7. Juli 2013 unter Berufung auf einen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 22. März 2013 abgelehnt wurde, rechtswidrig ist, weil die Antragsgegnerin bei Erlass dieses Ablehnungsbescheides das ihr vom Gesetz auferlegte Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt hat. Dies wird auch von der Beschwerde nicht bestritten. An dieser rechtlichen Beurteilung vermag aber auch die Beschwerdebegründung nichts zu ändern, mit der die Antragsgegnerin ihre Ermessenserwägungen gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) bzw. gemäß § 114 Satz 2 VwGO ergänzt hat. Auch die in der Beschwerdebegründung vom 3. Juli 2013 genannten Gründe für eine Ablehnung der beantragten Sondernutzungserlaubnis finden im Gesetz und der hierzu ergangenen Rechtsprechung keine Stütze. Soweit zur Begründung der Beschwerde und zur Ergänzung ihrer Ermessenserwägungen von der Antragsgegnerin nunmehr geltend gemacht wird, aufgrund neuer, nach Bekanntwerden der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung eingetretenen Entwicklungen stehe konkret zu befürchten, „…, dass die vom Antragsteller erhoffte friedliche Durchführung des Marktfrühschoppens nicht stattfinden wird“und „…nunmehr … die Gefahr eines unfriedlichen Verlaufs des Marktfrühschoppens wieder im Raum“ stehe, können derartige Bedenken bereits aus rechtlichen Gründen einer Erteilung der von dem Antragsteller begehrten straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis nicht erfolgreich entgegengehalten werden. Nach der ständigen und gefestigten Rechtsprechung des beschließenden Senats sowie anderer Oberverwaltungsgerichte, die auch vom erstinstanzlichen Gericht in seinem hier angefochtenen Beschluss ausdrücklich erwähnt wird, kann eine Ermessensentscheidung über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis gemäß § 16 Abs. 1 HStrG nicht mit Erfolg auf ordnungsbehördliche Belange gestützt werden, die in keinem Zusammenhang mit der Wahrung wegerechtlicher Interessen stehen. Die Ermessensbetätigung nach § 16 Abs. 1 HStrG muss sich an straßenrechtlichen Gesichtspunkten orientieren. Für die Berücksichtigung allgemein-ordnungsbehördlicher Belange, wie sie die Antragsgegnerin nunmehr zur Begründung ihrer Beschwerde und zur Ergänzung ihres Ablehnungsbescheids vom 19. Juni 2013 angestellt hat, bietet das Straßenrecht keinen Anhalt (vgl. hierzu grundlegend: Hess. VGH, Beschluss vom 3. April 1987 - 2 TG 911/87 -, NVwZ 1987, 876 = DÖV 1987, 902 = NJW 1987, 2837 [LS], mit zahlreichen weiteren Nachweisen; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. Juni 2012 - 11 B 894/12 -, NVwZ 2012, 1054 = NWVBl. 2012, 435). Befürchtet die Erlaubnisbehörde - wie hier die Antragsgegnerin -, die Sondernutzungserlaubnis werde zu gesetzwidrigem Verhalten missbraucht oder hierzu Anlass bieten, kann sie um Maßnahmen der zuständigen Ordnungs- oder Polizeibehörde nachsuchen. Dieser Behörde obliegt dann die Entscheidung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sie gegen die beabsichtigte Veranstaltung polizeilich vorgeht (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. August 2006 - 11 A 2642/06 -, NWVBl. 2007, 64; Hess. VGH, Beschluss vom 18. April 2008 - 2 B 925/08 -; Beschluss vom 11. Juli 1997 - 2 TZ 2457/97 - und - 2 TG 2458/97 -; Beschluss vom 3. April 1987 - 2 TG 911/87 -, a. a. O.). Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil dem hier für die Erteilung der straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis zuständigen Magistrat als Behörde der Allgemeinen Verwaltung grundsätzlich auch allgemein-ordnungsbehördliche Aufgaben obliegen. Denn der Magistrat der Antragsgegnerin hat über die Erteilung der begehrten Sondernutzungserlaubnis als Straßenbaubehörde zu entscheiden. Deshalb kann sich die richterliche Überprüfung auch nur am Maßstab des Straßenrechts orientieren. Da somit die von der Antragsgegnerin angeführten Ablehnungsgründe ermessensfehlerhaft sind und andere, dem Widmungszweck des Marktplatzes der Stadt Marburg entgegenstehende bzw. an wegerechtliche Belange anknüpfende Erwägungen weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich sind, steht dem Antragsteller ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Sondernutzungserlaubnis zu. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist hier auch eine einstweilige Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Sicherung des geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung der bereits am 5. November 2012 vom Antragsteller beantragten Sondernutzungserlaubnis zur Durchführung des Marktfrühschoppens zu erlassen, obwohl darin der Sache nach eine faktische Vorwegnahme der Hauptsache zu sehen ist. Ein Anordnungsgrund ergibt sich schon aus dem Zeitpunkt der beabsichtigten Sondernutzung, da die Veranstaltung am Sonntag, den 7. Juli 2013 ab 11.00 Uhr auf dem Marktplatz der Stadt Marburg stattfinden soll und deshalb ein Rechtsverlust des Antragstellers durch Zeitablauf droht, ohne dass dies durch grobes Fehlverhalten auf Seiten des Antragstellers verschuldet worden wäre. Es besteht auch ein Anordnungsanspruch, da das der Antragsgegnerin in § 16 Abs. 1 HStrG eingeräumte Ermessen - wie vorstehend ausgeführt - hier auf die Erteilung der beantragten Sondernutzungserlaubnis zur Durchführung des Marktfrühschoppens reduziert ist. Die Beschwerde ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen; danach hat die Antragsgegnerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, da ihr Rechtsmittel ohne Erfolg bleibt. Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 52 Abs. 1 und Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 sowie 47 Abs. 1 und Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und berücksichtigt die Vorwegnahme der Hauptsache. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 66 Abs. 3 Satz 3 und 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).