Beschluss
2 A 2015/13.Z
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2014:0516.2A2015.13.Z.0A
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Leitsätze
1. Der Widerrufsgrund des § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WHG ist auch dann erfüllt, wenn das Gewässer noch abgeleitet und aufgestaut wird, der der Gewässerbenutzung zugrunde liegende Zweck, nämlich die Energiegewinnung durch die Gewässerbenutzung aber seit mehr als drei Jahren ununterbrochen nicht mehr erreicht wird.
2. Für die Anwendung der Widerrufsvorschrift ist ein konkretes öffentliches Interesse am Widerruf nicht erforderlich; es genügt die Ansicht, die allgemeine öffentlich rechtliche Benutzungsordnung für das Gewässer wieder herzustellen (Anschluss an die Rechtsprechung des 7. Senats).
3. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs ist der Zeitpunkt des Ergehens der Widerrufsentscheidung.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 13. August 2013 wird abgelehnt.
Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Widerrufsgrund des § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WHG ist auch dann erfüllt, wenn das Gewässer noch abgeleitet und aufgestaut wird, der der Gewässerbenutzung zugrunde liegende Zweck, nämlich die Energiegewinnung durch die Gewässerbenutzung aber seit mehr als drei Jahren ununterbrochen nicht mehr erreicht wird. 2. Für die Anwendung der Widerrufsvorschrift ist ein konkretes öffentliches Interesse am Widerruf nicht erforderlich; es genügt die Ansicht, die allgemeine öffentlich rechtliche Benutzungsordnung für das Gewässer wieder herzustellen (Anschluss an die Rechtsprechung des 7. Senats). 3. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs ist der Zeitpunkt des Ergehens der Widerrufsentscheidung. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 13. August 2013 wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Der gemäß § 124a Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - fristgerecht gestellte und begründete Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da entgegen der Auffassung der Klägerin keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO vorliegt. Die allein sinngemäß geltend gemachten ernstlichen Zweifel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht gegeben. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen dann vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung, also eine entscheidungserhebliche rechtliche oder tatsächliche Begründung der Vorinstanz mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt wird, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung nach summarischer Prüfung nicht nur hinsichtlich einzelner Begründungen, sondern im Ergebnis als fehlerhaft und deshalb der Erfolg der angestrebten Berufung möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 und vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110,77; ständige Rechtsprechung des beschließenden Senats, vgl. Beschluss vom 6. Dezember 2005 - 2 UZ 3375/09 -, Beschluss vom 29. Oktober 2007 - 2 UZ 1864/06 -). Das Verwaltungsgericht hält den angefochtenen Widerrufsbescheid für das alte Wasserrecht zutreffend für rechtmäßig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG - liegen vor und die Ermessenserwägungen des Beklagten sind rechtsfehlerfrei (§ 114 Satz 1 VwGO). Nach § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WHG können sogenannte alte Rechte für Gewässerbenutzungen dann ohne Entschädigung widerrufen werden, wenn die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist. Auf diese tatbestandliche Voraussetzung ist der angefochtene Bescheid zu Recht gestützt worden. Die Klägerin hat ihr altes Gewässerbenutzungsrecht i. S. dieser Vorschrift mehr als drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm entsprechen denjenigen in § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (alter Fassung), die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Beschluss vom 29. November 1993 - 7 B 114.93 -, juris) und unter Zustimmung in der Literatur (Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Auflage, Rn. 312 ff.) so ausgelegt worden sind: Die Voraussetzungen des Widerrufsgrundes sind zunächst eindeutig dann gegeben, wenn die Anlagen zum Aufstau eines Wasserlaufs oder zur Nutzung der Wasserkraft seit drei Jahren oder länger funktionsunfähig sind (BVerwG, a. a. O.; Breuer, a. a. O. Rn. 312). Der Tatbestand der dreijährigen Nichtausübung der Benutzung ist aber auch dann erfüllt, wenn der Inhaber eines alten Mühlenrechts seine Wassermühle vor mehr als drei Jahren außer Betrieb gesetzt und seitdem den Wasserverlauf nicht mehr zweckgerichtet aufgestaut hat (BVerwG, a. a. O.; Breuer, a. a. O. Rn. 314). Zwar kann in einem solchen Fall eine Gewässerbenutzung, nämlich das Ableiten und Aufstauen des Wassers als solches, durchaus weiterhin vorgenommen werden. Jedoch muss jede Gewässerbenutzung i. S. des § 9 Abs. 1 WHG das Merkmal einer zweckgerichteten, gewässerbezogenen Handlung erfüllen (Breuer, a. a. O. Rn. 314); hieran fehlt es, wenn der Gewässerstau nach der Außerbetriebsetzung der Mühle nicht mehr zu einem bestimmten Zweck, sondern nur noch um seiner selbst Willen erfolgt (BVerwG, a. a. O.; zur Zweckgerichtetheit als notwendiger Voraussetzung einer wasserrechtlichen Benutzung i. S. des § 9 Abs. 1 WHG siehe auch Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Auflage, § 9 Rn. 5 m. w. N.). Deshalb ist der Widerrufsgrund des § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WHG auch dann erfüllt, wenn das Gewässer noch abgeleitet und aufgestaut wird, der der Gewässerbenutzung zugrunde liegende Zweck, nämlich die Energiegewinnung durch die Gewässerbenutzung aber seit mehr als drei Jahren ununterbrochen nicht mehr erreicht wird. Auch in diesem Fall ist der Schluss gerechtfertigt, dass das Recht für seinen Inhaber nutzlos und entbehrlich geworden ist. Nach Auffassung des Senats gibt es keine Zweifel daran, dass dieses Normverständnis auch für die wortgleiche Vorschrift des neuen § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WHG heranzuziehen ist. Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann sich die Klägerin im vorliegenden Fall deshalb nicht darauf berufen, dass die Gewässerbenutzung durch Aufstauen nach wie vor stattfindet. Denn sie hat zum Zeitpunkt des Ergehens des Widerrufsbescheides seit mehr als drei Jahren ununterbrochen die Ableitung und Aufstauung des Gewässers nicht mehr zur Energiegewinnung genutzt. Entgegen ihrer im Zulassungsantrag vorgetragenen Auffassung stellt ihre bloße „Prüfung der potenziellen Möglichkeit“, das Wasserrad bzw. die Turbine „jederzeit zur Stromerzeugung einsetzen zu können“ oder die behauptete bloße Überprüfung der Turbine keine zweckgerichtete Nutzung ihres Wasserrechts mehr dar, wenn eine solche Überprüfung nicht binnen der in § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WHG genannten Frist von drei Jahren zur Wiederaufnahme der Stromerzeugung geführt hat oder sich vor dem Widerruf zumindest eine Wiederaufnahme konkret abgezeichnet hat. Der Klägerin wurde darüber hinaus auch - anders als im Zulassungsantrag (S. 3 unten) behauptet - hinreichend Gelegenheit gegeben, die Benutzung ihres Wasserrechts zur Energieerzeugung nachzuweisen. Schon mit Schreiben vom 25. Oktober 2004 hatte der Beklagte der Klägerin mitgeteilt, dass er gelegentlich einer Überprüfung festgestellt habe, die Wasserkraftanlage werde seit längerer Zeit nicht mehr betrieben. Er wies bereits zu diesem Zeitpunkt auf die Möglichkeit des Widerrufs des alten Wasserrechts ohne Entschädigung hin, wenn es länger als drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden sei. Der Geschäftsführer der Klägerin teilte hieraufhin mit, dass er die Wasserkraftanlage weiter betreiben wolle, aus familiären Gründen in den letzten beiden Jahren die Instandsetzung nicht habe fortführen können, er wolle jedoch die Arbeiten demnächst wieder aufnehmen (siehe Vermerk, Bl. 90 der Behördenakte). Im Jahre 2005 traf der Beklagte erneut die Feststellung, dass die Wasserkraftanlage nicht in Betrieb sei (Behördenakte Bl. 93). Unter dem 19. Oktober 2009 wurde die Klägerin dann zum beabsichtigten Widerruf des alten Wasserrechts angehört, dabei wurde ausdrücklich mitgeteilt, dass die Anlage im Oktober 2004, August 2005, August 2008 Frühjahr und August 2009 nicht in Betrieb gewesen sei. Auf dieses Anhörungsschreiben hin teilte der Geschäftsführer der Klägerin lediglich lapidar mit, die im Moment wegen Renovierung nicht genutzte Anlage werde wieder an das Netz gehen, sobald sie wieder in Funktion sei (Schreiben, eingegangen beim Regierungspräsidium Kassel am 29. Oktober 2009, Bl. 123 Behördenakte). Auch die Ermessensausübung des Beklagten im angefochtenen Widerrufsbescheid ist nicht zu beanstanden. Im Rahmen der Ermessensausübung ist hier generell nicht die Feststellung eines besonderen öffentlichen Interesses für den Widerruf eines nutzlos gewordenen alten Rechts erforderlich. Denn mit der Widerrufsvorschrift soll die Behörde in die Lage versetzt werden, den Wasserschatz, an dem ein nutzlos gewordenes Recht eines Privaten besteht, durch Beseitigung dieses Rechts wieder uneingeschränkt für die Allgemeinheit verfügbar zu machen und so für eine möglichst zweckmäßige Ausnutzung des Wasserschatzes zu sorgen (BVerwG, Beschluss vom 29. November 1993, a. a. O., juris Rn. 6). Somit ist ein konkretes öffentliches Interesse am Widerruf für die Anwendung der Widerrufsvorschrift nicht erforderlich; es genügt die Absicht, die allgemeine öffentlich-rechtliche Benutzungsordnung für das Gewässer wieder herzustellen (so auch Hess. VGH, Urteil vom 14. Februar 1986 - 7 UE 1574/84 -; Hess. VGH, Beschluss vom 13. Oktober 1994 - 7 UE 1982/91 -, ZfW 1995, 172). Die Ermessensausübung im angefochtenen Bescheid hält sich entgegen der Meinung des Zulassungsantrags in diesem vorgegebenen Rahmen. Der Widerruf stützt sich darauf, dass ein nutzlos gewordenes Recht eines Privaten aufgehoben werden soll, um den Gewässerschatz wieder uneingeschränkt für die Allgemeinheit verfügbar zu machen (Bescheid S. 3 unten bis S. 4 oben), deshalb bedürfe es keines weiteren öffentlichen Interesses am Widerruf, sondern der Widerruf diene dazu, die allgemeine öffentlich-rechtliche Benutzungsordnung für das Gewässer wiederherzustellen. Sowohl das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil als auch das vom Verwaltungsgericht zitierte Urteil des VG Saarlouis machen sich diese höchstrichterliche Rechtsprechung zu eigen. Es kann deshalb keine Rede davon sein, dass das Verwaltungsgericht angenommen habe, es sei schon dann von einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung der Behörde auszugehen, wenn sich diese auf abstrakte Aussagen einer gerichtlichen Entscheidung berufe (Zulassungsantrag S. 2). Die Ermessensausübung der Behörde ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil eine konkret dargetane Absicht für die Wiederaufnahme der Energieerzeugung bis zum Ergehen der Widerrufsentscheidung unbeachtet geblieben wäre (siehe BVerwG, a. a. O., juris Rn. 5 am Ende). Denn seit dem Jahre 2004 bis zum Ergehen der Widerrufsentscheidung im Jahre 2012 hat die Klägerin in keiner Weise konkret dargetan, dass die Energiegewinnung wieder aufgenommen werden soll. Vielmehr verblieben ihre Stellungnahmen aus dem Jahre 2004 und 2009 bei der lapidaren Behauptung, die Anlage werde wieder an das Netz gehen, sobald sie renoviert sei. Im Jahre 2011 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, noch in diesem Jahr werde die Anlage wieder an das Netz gehen. Das ist bis zum Ablauf des Jahres 2011 ebenfalls nicht erfolgt. Der nunmehr im Berufungszulassungsverfahren gehaltene konkretisierte Vortrag einer Zusammenarbeit mit einer XX Genossenschaft und einer so beabsichtigten Wiederaufnahme der Wasserkraftnutzung unter der Berücksichtigung der Durchgängigkeitserfordernisse für Fische kann demgegenüber keinen Einfluss mehr auf die Rechtmäßigkeit des im Jahre 2012 ausgesprochenen Widerrufs haben. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs ist das Ergehen der Widerrufsentscheidung. Zu diesem Zeitpunkt muss die Behörde die maßgebenden und vom Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO zu überprüfenden Ermessenserwägungen anstellen, spätere Änderungen der tatsächlichen Umstände bleiben grundsätzlich außer Betracht. Die behördliche Entscheidung ist auch mit der der Klägerin als Inhaberin des alten Wasserrechts zustehenden Rechtsposition aus Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar. Bei der Regelung des Widerrufs alter Wasserrechte auch ohne Entschädigung handelt es sich um eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums i. S. von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (allgemeine Meinung, siehe Czychowski/Reinhardt, a. a. O., § 20 Rn. 78). Die Möglichkeit, ein nicht mehr genutztes altes Wasserrecht ohne Entschädigung zu widerrufen (§ 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WHG) ist verfassungsgemäß, die Ermessensausübung im vorliegenden konkreten Fall ist angesichts der langjährigen eindeutigen fehlenden Nutzung des Rechts zu dem mit dem Recht bestimmten Zweck nicht zu beanstanden. Die im Zulassungsantrag angeführten eigentumsrechtlichen Entscheidungen sind vorliegend nicht einschlägig. Es steht hier nicht in Zweifel, dass es sich bei dem alten Wasserrecht der Klägerin um eine dem Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG unterfallenden Rechtsposition handelt. Allein der Umstand, dass das Verwaltungsgericht Art. 14 GG in seinem Urteil nicht ausdrücklich erwähnt, macht die Entscheidung in der Sache und im Ergebnis nicht ernstlich in ihrer Richtigkeit zweifelhaft. Soweit schließlich am Anfang des Zulassungsantrags auf den Schutz von Tieren und Pflanzen Bezug genommen wird, ist ein Zusammenhang mit dem Widerruf des streitgegenständlichen alten Wasserrechts nicht erkennbar. Insbesondere trifft es nicht zu, dass bei Widerruf des Wasserrechts zwangsläufig kein Wasser mehr in den Mühlgraben geleitet und ein dort etwa gewachsenes Biotop zerstört wird. Vielmehr verschafft der Widerruf für die zuständige Wasserbehörde die Möglichkeit (und begründet auch eine dahingehende Verpflichtung), die wasserrechtlichen Verhältnisse bezüglich des Mühlgrabens unter Beachtung der einschlägigen Vorgaben (etwa zur Durchgängigkeit gemäß § 34 WHG) im Rahmen der dann wieder geltenden allgemeinen öffentlich-rechtlichen Benutzungsordnung zu regeln. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Danach sind die Kosten demjenigen aufzuerlegen, der ein Rechtsmittel ohne Erfolg eingelegt hat. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 52 Abs. 1, Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3 und 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).