Beschluss
2 B 864/14
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2014:0724.2B864.14.0A
5mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 24. April 2014 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 24. April 2014 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 € festgesetzt. Die gemäß §§ 146, 147 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Nach Maßgabe des Beschwerdevorbringens, das den Prüfungsumfang des Senats bestimmt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat das Verwaltungsgericht es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 20. Januar 2014 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30. November 2012 (wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung salzhaltiger Abwässer aus dem Werk Werra in die Werra) wiederherzustellen. Denn zutreffend hat das Verwaltungsgericht die erhobene Klage als unzulässig angesehen, weil die angefochtene Erlaubnis dem Antragsteller gegenüber unanfechtbar geworden ist. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung. Der Antragsteller geht von der grundsätzlichen Anwendbarkeit des Umweltrechtsbehelfsgesetzes aus und argumentiert auf dieser Basis (siehe S. 3 ff. der Klagebegründung vom 20. Januar 2014). Dann führt hier § 2 Abs. 4 des Umweltrechtsbehelfsgesetzes - UmwRG - zur Unzulässigkeit der Klage. Es kommt für das Beschwerdeverfahren somit nicht mehr darauf an, ob - wie die Beigeladene geltend macht (Schriftsatz vom 19. Februar 2014, S. 2) - es sich bei der angegriffenen Erlaubnis um keine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG handelt, so dass von vornherein kein Klagerecht nach § 2 Abs. 1 UmwRG besteht. Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 UmwRG müssen Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Umweltvereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können und die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden ist. Die wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung salzhaltiger Abwässer aus dem Werk Werra in die Werra vom 30. November 2012 ist weder öffentlich bekannt gemacht noch dem Antragsteller bekannt gegeben worden. Vielmehr wurde die Existenz dieser Erlaubnis erwähnt in einem anderen, dem Antragsteller am 7. Dezember 2012 bekannt gegebenen Bescheid vom 30. November 2012, mit dem die wasserrechtliche Erlaubnis für die Beigeladene zur Einleitung salzhaltiger Abwässer aus dem Werk Neuhof-Ellers in die Werra geändert wurde. In diesem dem Antragsteller bekannt gegebenen Änderungsbescheid heißt es auf Seite 3, dass mit Bescheid vom selben Tag der Beigeladenen, Werk Werra, befristet bis zum 31. Dezember 2020 die Erlaubnis zur Einleitung salzhaltiger Abwässer in die Werra erteilt worden sei. Unerheblich ist, ob der Antragsteller von der Erlaubnis zur Einleitung aus dem Werk Werra positiv Kenntnis erlangt hat, ob er also den ihm zugegangenen Bescheid zum Werk Neuhof hinreichend genau gelesen hat, um von der auf Seite 3 dieses Bescheides erwähnten weiteren Erlaubnis positive Kenntnis erlangt zu haben. Denn jedenfalls hätte der Antragsteller im Sinne von § 2 Abs. 4 Satz 1 UmwRG Kenntnis haben können von der anderen Erlaubnis zur Einleitung von Abwässern aus dem Werk Werra. Das hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt und begründet. Dem Antragsteller wäre es ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, den ihm zugestellten Bescheid betreffend die Einleitung aus dem Werk Neuhof so genau zu lesen und im Anschluss daran eventuell notwendige weitere Erkundigungen einzuziehen, um innerhalb der Klagefrist von einem Jahr (§ 2 Abs. 4 Satz 1 UmwRG) über den Bescheid betreffend die Einleitung aus dem Werk Werra hinreichend informiert zu sein. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch darauf abgestellt, dass die Notwendigkeit, eventuell weitere Prüfungen vorzunehmen, um über die für das Werk Werra erlaubte Einleitungsstelle und andere Umstände wie etwa den, ob die Einleitungsstelle in einem FFH-Gebiet liegt, Kenntnis zu erlangen, zu keinem anderen Ergebnis führen kann. Denn gerade für solche gegebenenfalls erforderlich werdenden Prüfungen, die anfallen, wenn ein Bescheid einer Vereinigung im Sinne des § 2 UmwRG nicht direkt zugestellt wird, sondern sie lediglich aus anderen Quellen über die Existenz des Bescheides Kenntnis erlangen kann, wird die Klagefrist vom Gesetzgeber auf ein Jahr erstreckt und beträgt nicht nur einen Monat wie bei unmittelbarer Bekanntgabe eines Bescheides an eine Vereinigung. Soweit die Beschwerde mit der fehlenden Verwaltungsaktqualität, fehlerhaftem Verwaltungsverfahren und nicht hinreichender Bestimmtheit des lediglich in einem anderen Bescheid erwähnten Bescheides für die Einleitung aus dem Werk Werra argumentiert (Beschwerdebegründung S. 5 f. und vertiefend Schriftsatz vom 23. Juni 2014, S. 4 bis 13), verwechselt sie die rechtlichen Anforderungen an den Bescheid selbst mit den Anforderungen eines „Kennenkönnens“ des Bescheides aus der Erwähnung in dem anderen, dem Antragsteller zugestellten Bescheid. Die Erwähnung des Bescheides in dem anderen Bescheid muss nicht die rechtlichen Anforderungen an Regelungscharakter und Bestimmtheit für den Bescheid selbst wahren. Der Bescheid über die Einleitung aus dem Werk Werra muss nicht mit der Gesamtheit seiner Regelungen in dem anderen Bescheid über die Einleitungen aus dem Werk Neuhof wiedergegeben werden, um zu bewirken, dass der Antragsteller sich von der Gesamtheit der Regelungen des Bescheides für das Werk Werra innerhalb eines Jahres Kenntnis verschaffen kann. Die „Anstoßfunktion“ für die Einholung weiterer Erkundigungen zum Bescheid betreffend das Werk Werra innerhalb der Jahresfrist wurde durch die Erwähnung in dem Bescheid für das Werk Neuhof hinreichend gegeben. Hieraus ergibt sich die Unzulässigkeit der erst am 20. Januar 2014 gegen den Bescheid vom 30. November 2012 erhobenen Klage. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil sein Rechtsmittel keinen Erfolg hat (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, weil die Beigeladene sich durch eigene Antragstellung am Kostenrisiko beteiligt hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 1, Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 47 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GKG i. V. m. Nr. II. 1.5 und 2.2.2 i. V. m. 34.4 (entsprechend) des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abrufbar unter www.bverwg.de/informationen/streitwertkatalog.php). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3 und 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).