Beschluss
OVG 11 S 22.15
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0908.OVG11S22.15.0A
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Leitsätze
1. Bei der erforderlichen wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände wird ein räumlicher Zusammenhang beider Vorhaben nicht schon durch den (räumlichen) Abstand beider Anlagen bzw. deren Trennung durch einen anderweitig genutzten Ackerstreifen ausgeschlossen.(Rn.38)
2. Beim Abstand ist nicht auf den Abstand zwischen den Stallgebäuden beider Anlagen abzustellen, sondern auf den Abstand zwischen den jeweiligen Freilandauslaufflächen für die Legehennen, wenn dieser geringer ist.(Rn.39)
3. Das Vorliegen eines „Familienprojekts“ wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass anstelle der Eheleute, von denen jeweils einer im Zeitpunkt der Prüfung der UVP-Pflicht Antragsteller war, als Rechtsnachfolger und künftige Betreiber beider Anlagen inzwischen zwei eigenständige Gesellschaften, zwei GmbH´s, getreten sind.(Rn.42)
Tenor
Die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 9. März 2015 werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsgegner und die Beigeladene die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu je ein Halb. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen der Antragsgegner und die Beigeladene jeweils selbst.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der erforderlichen wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände wird ein räumlicher Zusammenhang beider Vorhaben nicht schon durch den (räumlichen) Abstand beider Anlagen bzw. deren Trennung durch einen anderweitig genutzten Ackerstreifen ausgeschlossen.(Rn.38) 2. Beim Abstand ist nicht auf den Abstand zwischen den Stallgebäuden beider Anlagen abzustellen, sondern auf den Abstand zwischen den jeweiligen Freilandauslaufflächen für die Legehennen, wenn dieser geringer ist.(Rn.39) 3. Das Vorliegen eines „Familienprojekts“ wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass anstelle der Eheleute, von denen jeweils einer im Zeitpunkt der Prüfung der UVP-Pflicht Antragsteller war, als Rechtsnachfolger und künftige Betreiber beider Anlagen inzwischen zwei eigenständige Gesellschaften, zwei GmbH´s, getreten sind.(Rn.42) Die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 9. März 2015 werden zurückgewiesen. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsgegner und die Beigeladene die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu je ein Halb. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen der Antragsgegner und die Beigeladene jeweils selbst. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500 EUR festgesetzt. I. Der Antragsgegner und die Beigeladene wenden sich mit ihren Beschwerden gegen die durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 9. März 2015 angeordnete Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen, Frau K... erteilte, für sofort vollziehbar erklärte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 20. März 2013 zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Freilandhaltung von Legehennen mit 39.900 Tierplätzen auf dem Flurstück ...der Flur ...der Gemarkung ...uckermark, gelegen zwischen den Orten Z...see ...und ...am ...See (nachfolgend: Anlage Z...II). Die genannte Legehennenanlage besteht aus einem geschlossenen Stall mit acht voneinander durch Gitterwände abgetrennten Abteilen, einem Anbau mit Sozialräumen und Eiersammelstelle und diversen Nebeneinrichtungen (Futtersilos, Abwassersammelgruben etc.) sowie einer ca. 16,8 ha großen Auslauffläche für die Legehennen. Östlich dieses Geländes, getrennt durch einen ca. 450 m breiten Ackerstreifen, war dem Ehemann der Frau M..., Herrn J... auf dem (seinerzeitigen) Flurstück 8... der Flur 1... der Gemarkung Z... (nunmehr - nach Teilung in die Flurstücke 1... - Flurstück 1...) etwa fünf Monate zuvor durch Bescheid vom 17. Oktober 2012 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer gleichartigen Anlage zur Freilandhaltung von Legehennen mit ebenfalls 39.900 Tierplätzen (nachfolgend: Anlage Z...I) erteilt worden, die ausweislich des streitgegenständlichen Bescheids seinerzeit noch nicht errichtet war und hinsichtlich deren zwischenzeitlich die U... GmbH Rechtsnachfolger des Herrn M...geworden ist. Nachdem der Antragsteller unter Hinweis auf die ihm gegenüber unterbliebenen Bekanntmachungen der Genehmigungsbescheide und seine fehlende Beteiligung an den Genehmigungsverfahren mit Schreiben vom 20. Oktober 2014 Widerspruch gegen die Erteilung der Genehmigungen für beide Legehennenanlagen eingelegt hatte, beantragte der Verfahrensbevollmächtigte der Beigeladenen mit (gleichlautenden) Schreiben vom 7. November 2014 für beide Anlagen die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Bescheide und begründete dies mit dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des wirtschaftlichen Wachstums, der Schaffung von bis zu drei Arbeitsplätzen und den wirtschaftlichen Auswirkungen einer Verzögerung der Vorhaben für die Betreiberinnen der Anlagen, die angesichts des jeweiligen Investitionsvolumens von ca. 2.100.000 EUR erheblich seien. Hinsichtlich beider Bescheide ordnete der Antragsgegner mit Verfügungen vom 24. November 2014 die sofortige Vollziehung an und begründete dies damit, dass die Widersprüche bei summarischer Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben würden, da eine Vorprüfung nach dem UVPG ausweislich der jeweils im Amtsblatt bekanntgemachten Feststellungen nicht durchzuführen gewesen sei und die immissionsschutz- und naturschutzrechtlichen Anforderungen eingehalten worden seien. Hinzu komme, dass die privaten Interessen der Betreiberinnen der Anlagen die des Antragstellers bei der erforderlichen Abwägung überwiegen würden. Das Verwaltungsgericht hat auf den Ende Dezember 2014 gestellten Antrag des Antragstellers die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 20. März 2013 betreffend die Anlage Z...II wiederhergestellt und dies im Wesentlichen wie folgt begründet: Bei der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80a Abs. 2 und 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO nur möglichen summarischen Prüfung spreche mehr für die Rechtswidrigkeit der erteilten Genehmigung. Unabhängig hiervon überwiege aber auch bei der erforderlichen Abwägung das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung das öffentliche Interesse und das private Interesse der Beigeladenen an der Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung. Der Antragsteller sei antragsbefugt. Die streitgegenständliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung sei eine Entscheidung im Sinne der § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 2 Abs. 1 UmwRG sowie des § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVPG, für die hiernach eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen könne. Insofern genüge es bereits, dass für das genehmigte Vorhaben eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls - wie hier - erforderlich gewesen sei. Als nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung sei der Antragsteller auch ohne Geltendmachung eigener Rechtsverletzung zur Erhebung von Rechtsbehelfen befugt. Der Antrag sei auch im Übrigen zulässig, insbesondere sei der Widerspruch innerhalb der (Jahres-)Frist des § 2 Abs. 4 Satz 1 UmwRG erhoben worden. Denn der Genehmigungsbescheid sei dem Antragsteller weder zugestellt noch anderweit bekannt gegeben worden und vom Beginn der ersten Baumaßnahmen zur Errichtung der Anlage Z... II habe er erst im September 2014 Kenntnis erlangt, von der Erteilung der Genehmigung sogar erst durch Akteneinsicht am 6. November 2014. Da § 2 Abs. 4 Satz 1 UmwRG darauf abstelle, dass die Vereinigung „von der Entscheidung“ Kenntnis erlangt habe oder habe erlangen können und sich das nur auf die Genehmigung selbst beziehe, könne entgegen der Annahme der Beigeladenen nicht auf die Veröffentlichung der Feststellung des Unterbleibens einer UVP für das streitgegenständliche Vorhaben im Amtsblatt des Landes Brandenburg vom 23. Januar 2013 abgestellt werden. Der Antrag sei auch begründet. Es spreche einiges bzw. vieles dafür, dass dem Antragsteller ein Aufhebungsanspruch nach § 4 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 UmwRG wegen Unterlassung der erforderlichen UVP gemäß § 3b UVPG zumindest für das streitgegenständliche Vorhaben der Beigeladenen (Anlage Z... II) zustehe. Dies gelte nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unabhängig davon, ob die Unterlassung die Sachentscheidung beeinflusst habe. Zwar seien nach dem bei Genehmigungserteilung gültigen § 3b Abs. 1 UVPG i.V.m. Nr. 7.1.1 der Anlage 1 (Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“) zu § 3 UVPG unmittelbar nur Legehennenanlagen mit 60.000 und mehr Plätzen UVP-pflichtig, was für die streitgegenständliche Anlage Z... II mit 39.900 Plätzen nicht der Fall sei. Die Pflicht zur Durchführung einer UVP bestehe jedoch darüber hinaus zum einen nach § 3b Abs. 2 UVPG im Falle gleichzeitiger Verwirklichung mehrerer in einem engen Zusammenhang stehenden Vorhaben derselben Art, wenn sie zusammen diesen Größenwert von 60.000 Plätzen erreichen oder überschreiten (kumulierende Vorhaben), oder zum anderen nach § 3b Abs. 3 Satz 2 UVPG dann, wenn Letzteres dadurch eintrete, dass zu einem bereits bestehenden Vorhaben ein neues - ebenfalls in einem engen Zusammenhang stehendes - Vorhaben derselben Art hinzukomme (nachträgliche Kumulation). Die Abgrenzung dieser beiden Kumulationsregelungen werfe schwierige Auslegungsprobleme auf. Nach Auffassung des Gerichts spreche allerdings vorliegend mehr dafür, für das Vorhaben Anlage Z... II von einer nachträglichen Kumulation auszugehen und die Anlage Z... I als bestehendes Vorhaben im Sinne des § 3b Abs. 3 Satz 2 UVPG anzusehen, wobei dies angesichts der Verweisung auf die Regelung in Absatz 2 auch für Vorhaben mehrerer Träger gelten müsse. Zwar deute der Ablauf vorliegend darauf hin, dass beide Anlagen gleichzeitig errichtet werden sollten, maßgeblich dürfte aber nicht der tatsächliche Baubeginn sein, sondern die nach Vorlage genehmigungsfähiger Antragsunterlagen erteilte, bestandskräftig gewordene Genehmigung. Letztlich könne hier jedoch dahinstehen, ob ein Fall gleichzeitiger Verwirklichung von zwei Vorhaben derselben Art in engem Zusammenhang oder ein Fall nachträglicher Kumulation vorliege, da beide Regelungen die gleichen Anforderungen stellten und § 3b UVPG der Gedanke zugrunde liege, eine künstliche Aufspaltung an sich UVP-pflichtiger Vorhaben zu vermeiden und eine Gesamtbetrachtung der Umweltauswirkungen kumulierender Vorhaben zu erreichen. Der Begriff des Betriebsgeländes im Sinne des § 3b Abs. 2 Satz 1 UVPG verlange deshalb eine spezifisch umweltrechtliche Bewertung, ohne dass gesellschaftsrechtliche und betriebswirtschaftliche Gestaltungsmöglichkeiten von landwirtschaftlichen Betrieben bedeutsam seien. Maßgeblich sei hinsichtlich des dort genannten „engen Zusammenhangs“ der räumliche Zusammenhang, der auch bei formal selbstständigen Anlagen bestehe, wenn sich diese als einheitlicher Komplex darstellten. Vorliegend sei bei der gebotenen wertenden Gesamtbetrachtung anhand der eingereichten Luftbilder, Karten und Lichtbilder davon auszugehen, dass die Vorhaben Anlagen Z... I und II kumulierende Vorhaben seien. Dafür spreche schon, dass beide Vorhaben zunächst auf demselben Grundstück, dem Flurstück 8... der Flur 1... der Gemarkung Z..., geplant gewesen seien, was sich auch den jeweiligen standortbezogenen Vorprüfungen entnehmen lasse. Erst kurz vor Erlass der streitgegenständlichen Genehmigung sei dieses Flurstück in die Flurstücke 1... geteilt worden. Schon deshalb dürfte von demselben Betriebsgelände im Sinne des § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG auszugehen sein. Darüber hinaus stehe aber auch die Erschließung beider Vorhaben in einem engen räumlichen Zusammenhang, da die Zuwegung über denselben gemeindlichen und derzeit nur einspurig ausgebauten Weg erfolge. Hauptsächlich spreche für den engen Zusammenhang beider Anlagen jedenfalls der zwischen ihnen bestehende Abstand der Stallanlagen von nur 600 m und der Freilandauslaufflächen für die Legehennen am kürzesten Punkt von nur 450 m. Unter Berücksichtigung der Umgebungsflächen überschnitten sich beide Anlagen vom räumlichen Umfeld her. Geographisch befänden sich diese auf demselben Hügel zwischen (...see und S...See. Vorbehaltlich eines Ortstermins im Hauptsacheverfahren spreche das dafür, dass beide Vorhaben im Landschaftsbild einen zusammenhängenden Komplex darstellten. Auch die von den Anlagen ausgehenden Ammoniakimmissionen und Stickstoffdepositionen dürften zusammenwirken. Hinzu komme, dass beide Anlagen auf denselben Abfallentsorger zurückgriffen. Zumindest ein Teil des Wirtschaftsdüngers beider werde auf der in der Baubeschreibung des Bauantrags des Landwirtschaftsbetriebs J... für die Anlage Z... I benannten Stahlbetonplatte bzw. Bauplatte gelagert. Die für den Betrieb beider Anlagen erforderliche Lagerung bzw. Aufbereitung von Abfallstoffen erfolge mithin gemeinschaftlich und in Kooperation. Auch aus dem Vertrag über die Abnahme von Trockenkot, Festmist und Stallreinigungsabwasser zwischen beiden Betrieben ergebe sich, dass der frühere Betreiber der Anlage Z...I mit seinen landwirtschaftlichen Flächen die Reststoffverwertung zugleich auch für die Anlage Z... II sicherstelle. Darüber hinaus sei der Standort der streitgegenständlichen Anlage Z... II immissionsrechtlich vorbelastet, so dass im Hauptsacheverfahren mit hinreichender Wahrscheinlichkeit weitere bestehende und geplante Anlagen als kumulierende Vorhaben berücksichtigt werden müssten. Etwa 1 km östlich sei die Legehennenanlage des „Landwirtschaftsbetriebs J...“ in Planung. Dieser betreibe in N... zudem bereits eine Rinderhaltungsanlage. Ca. 700 m östlich vom Standort Z... II sei bereits ein ähnliches Vorhaben beantragt. Ungeachtet der sich hieraus voraussichtlich ergebenden Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Genehmigung falle auch die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers aus. Angesichts der gesetzlichen Entscheidung in § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO für die grundsätzlich bestehende aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs seien die von ihm geltend gemachten Naturschutzinteressen höher zu bewerten, weil sie voraussichtlich in erheblichem Ausmaß betroffen seien. Vorbehaltlich näherer Prüfung in der Hauptsache erscheine nicht ausgeschlossen, dass die Anlage Z... II zu einer erheblichen Beeinträchtigung der in der Ammoniakimmissionsprognose 02122 bezeichneten Biotope führen könne. Da auch die Depositionsgrenzwerte nach dem LAI-Stickstoffleitfaden teilweise gänzlich ausgeschöpft würden, sei nicht von vornherein ausgeschlossen, dass mit sachgerechten Berechnungsparametern die Grenzwerte überschritten und eine erhebliche Beeinträchtigung wahrscheinlich würde. Nicht auszuschließen sei weiterhin eine erhebliche Beeinträchtigung der FFH-Gebiete „C...“ und „E...“, hinsichtlich des Artenschutzes ferner, dass das Vorhaben zur Tötung von Exemplaren der streng geschützten Rotbauchunke führen könne, und hinsichtlich des § 14 BNatSchG, dass der Legehennenauslauf zu einer dauerhaften Nutzungsänderung des Ackerlandes führe, die mit einer intensiven andauernden Bodenbelastung und einer Beeinträchtigung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes verbunden sein dürfte. Das Gericht habe bei der gebotenen Interessenabwägung auch den verfassungsrechtlichen Schutzzweck des Art. 20a GG bzw. die dort getroffene Wertentscheidung in den Blick genommen, die es gerade in Fällen der vorliegenden Art angesichts der rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten, die eine hinreichend verlässliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht sicherstellten, gebiete, die geltend gemachten Interessen des Naturschutzes höher zu bewerten. Demgegenüber sei das Gewicht der vom Antragsgegner und von der Beigeladenen geltend gemachten Interessen geringer, weil diese vorliegend voraussichtlich nur in geringem Ausmaß betroffen seien. Dem öffentlichen Interesse an der Schaffung von drei Arbeitsplätzen könne auch noch nach Durchführung einer UVP nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens Geltung verschafft werden. Hinsichtlich der privaten Interessen der Beigeladenen sei zu berücksichtigen, dass die erfolgten Investitionen in Kenntnis des Widerspruchs des Antragstellers gegen das vergleichbare Vorhaben Anlage Z... I und auf der Grundlage der selbst beantragten Anordnung sofortiger Vollziehung getätigt worden seien. Die Beigeladene sei sich des Prozess- und damit des Investitionsrisikos bewusst gewesen. Gleichwohl habe sie nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragstellers die Baumaßnahmen nach Eingang des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz - wohl um vollendete Tatsachen zu schaffen - noch verstärkt. II. Die rechtzeitig erhobenen und begründeten Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen gegen den verwaltungsgerichtlichen Beschluss haben auf der Grundlage des gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO allein maßgeblichen Beschwerdevorbringens keinen Erfolg. Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 20. Oktober 2014 ist keineswegs unzulässig, vielmehr hat dieser rechtzeitig Widerspruch gegen den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 20. März 2013 erhoben. Zur Begründung ihrer entgegenstehenden Auffassung macht die Beigeladene im Rahmen ihres Beschwerdevorbringens geltend, sie habe - anders als vom Verwaltungsgericht angenommen - erstinstanzlich nicht eingewendet, die Bekanntmachung der Feststellung des Unterbleibens einer UVP für das streitgegenständliche Vorhaben im Amtsblatt für Brandenburg vom 23. Januar 2013 sei die für § 2 Abs. 4 Satz 1 UmwRG maßgebliche Entscheidung gewesen. Das sei vielmehr die Genehmigung vom 20. März 2013 selbst. Diese sei dem Antragsteller zwar nicht bekanntgegeben und auch nicht öffentlich bekannt gemacht worden, so dass das dortige Tatbestandsmerkmal „Kenntnis erlangt“ vorliegend nicht erfüllt sei. Hiernach genüge jedoch schon, dass er von der Entscheidung habe Kenntnis „erlangen können“. Maßgeblich dafür sei, dass sich dies aufgrund objektiver Anhaltspunkte - infolge Kenntnis der Baumaßnahmen oder in anderer Weise - aufgedrängt habe und es möglich und zumutbar gewesen sei, sich durch Anfrage diesbezüglich Gewissheit zu verschaffen. Insoweit könne auf einen Beschluss des VGH Kassel vom 24. Juli 2014 - 2 B 864/14 - verwiesen werden. Danach habe ein Umweltverband einen Bescheid „genau zu lesen und im Anschluss daran eventuell notwendige Erkundigungen einzuziehen, um innerhalb der Klagefrist des § 2 Abs. 4 Satz 1 UmwRG hinreichend über einen weiteren Bescheid informiert zu sein“. Vorliegend habe der Antragsteller angesichts der Veröffentlichung im Amtsblatt vom 23. Januar 2013 über die Feststellung des Unterbleibens einer UVP von der Einleitung des Genehmigungsverfahrens für das streitgegenständliche Vorhaben wissen und daraus ableiten können, dass ein vollständiger Genehmigungsantrag vorliege und hierüber gemäß § 10 Abs. 6a Satz 1 BImSchG innerhalb von drei Monaten zu entscheiden gewesen sei. Dann jedoch sei wegen der - sich aus den in § 2 UmwRG eingeräumten besonderen Rechten ergebenden - Mitwirkungspflicht des Antragstellers entsprechende Nachfrage oder Akteneinsicht beim Antragsgegner hinsichtlich des Ergebnisses des Antrags geboten gewesen. Somit habe dieser noch im März 2013 Kenntnis vom Genehmigungsbescheid vom 20. März 2013 erlangen können, so dass die Jahresfrist des § 2 Abs. 4 Satz 1 UmwRG bei Widerspruchserhebung im Oktober 2014 abgelaufen gewesen sei. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Widerspruch des Antragstellers zu diesem Zeitpunkt fristgerecht erhoben worden sei, im Ergebnis in Frage zu stellen. Zu Recht weist der Antragsteller in seiner Beschwerdeerwiderung vielmehr darauf hin, dass Bezugspunkt auch des „Kennen-könnens“ nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 2 Abs. 4 Satz 1 UmwRG allein die „Entscheidung“ sei, gegen die Widerspruch bzw. Klage zu erheben sei, mithin das Vorliegen der immissionsrechtliche Genehmigung vom 20. März 2013. Aus der genannten Veröffentlichung im Amtsblatt habe sich jedoch allein ergeben, dass für das streitgegenständliche Vorhaben ein Antrag auf Genehmigung gestellt worden sei. Somit sei zu diesem Zeitpunkt schon völlig unklar gewesen, ob eine solche tatsächlich jemals erteilt werden würde, jedenfalls aber habe diese, was maßgeblich sei, seinerzeit noch gar nicht existiert. Gerade hierauf, d.h. auf die Kenntnis über eine bereits ergangene Entscheidung, habe auch der zitierte Beschluss des VGH Kassel vom 24. Juli 2014 abgestellt, wenn er darauf verwiesen habe, dass sich aus dem Inhalt eines dem dortigen Antragsteller bekannt gegebenen Bescheids ergeben habe, dass gleichzeitig die (nicht bekannt gegebene) Erlaubnis erteilt worden sei, gegen die Widerspruch zu erheben gewesen sei und von der er deshalb Kenntnis hätte haben können. Im Übrigen hat die Beigeladene aber auch nicht substantiiert dargelegt - und dies ist auch nicht ersichtlich -, woraus sich die angeblichen besonderen Nachforschungspflichten für Vereinigungen im Sinne von § 3 UmwRG ergeben sollen und weshalb eine Nachforschung vorliegend geboten gewesen sei. Der Antragsteller hat demgegenüber vielmehr zu Recht darauf hingewiesen, dass im Amtsblatt für Brandenburg vielfach derartige negative Vorprüfungsentscheidungen für verschiedenste Vorhaben bekannt gemacht würden und eine derartige Nachforschungspflicht, für die eine rechtliche Grundlage nicht existiere, maßgebliche und anderweit benötigte Kapazitäten der Verbandstätigkeit in erheblichem Umfang binden würde. Deshalb sei eine solche zumindest nicht zumutbar. Soweit die Beigeladene mit Schriftsatz vom 10. August 2015 darüber hinaus auf die Rechtsprechung zur Verwirkung von Widerspruchsrechten im Nachbarrecht verweist, mag dahinstehen, ob es sich dabei um ein nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist noch zulässiges ergänzendes Vorbringen handelt. Denn jedenfalls setzt auch das zumindest ein „Kennen-können“ der ergangenen behördlichen Entscheidung, d.h. vorliegend der streitgegenständlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, oder die Kenntnis entsprechender Baumaßnahmen durch den Antragsteller, die den Schluss auf die Existenz einer solchen Entscheidung hinreichend sicher zulassen, voraus. Dafür jedoch ist für die Zeit vor Beginn der ersten Baumaßnahmen im September 2014 nichts vorgetragen. Zur Begründung ihrer Beschwerden machen Antragsgegner und Beigeladene ferner geltend, die Anlagen Z... I und Z... II stellten - gleichgültig ob man das Vorhaben Anlage Z... I als bereits bestehendes Vorhaben im Sinne des § 3b Abs. 3 Satz 2 UVPG betrachte und deshalb hier ein Fall sog. nachträglicher Kumulation vorliege - entgegen der verwaltungsgerichtlichen Annahme keine kumulativ zu berücksichtigenden Vorhaben im Sinne des § 3b Abs. 2 Satz 1 UVPG dar, da beide Anlagen nicht in dem hierfür erforderlichen „engen Zusammenhang“ stünden. Nach der Definition dieses Begriffs in dessen Satz 2 Nr. 1 sei hierfür u.a. Voraussetzung, dass diese „auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen“. Dazu bedürfe es eines engen räumlichen Näheverhältnisses der Anlagen, woran es angesichts der räumlichen Distanz der Betriebsflächen beider Anlagen zueinander - der Antragsgegner hält insoweit wegen des maßgeblichen Eindrucks für den Betrachter und des „natürlichen Weideverhaltens“ der Legehennen, d.h. ihres eingeschränkten Auslaufradius, den Abstand nur der Ställe selbst für maßgeblich - und deren Trennung durch einen nicht für den Anlagenbetrieb, sondern für Ackerbauzwecke genutzten Geländestreifen von (an der engsten Stelle) 450 m Breite fehle. Zu Unrecht sei das Verwaltungsgericht von Überschneidungen beider Anlagen ausgegangen. Maßgeblich sei entgegen dessen Annahme auch nicht der Umstand, dass die Vorhaben ursprünglich auf demselben Flurstück geplant gewesen seien und dieses erst kurz vor Erteilung der streitgegenständlichen Genehmigung geteilt worden sei. Eine wirtschaftliche Betreiberidentität beider Vorhaben, wie sie der Antragsteller annehme und auch der Antragsgegner angesichts dessen Darlegungen für „naheliegend“ hält, bestehe - so die Beigeladene in ihrem ergänzenden Beschwerdevorbringen mit Schriftsatz vom 7. Juli 2015 - nicht. Denn die Betreiber der Anlagen seien inzwischen zwei selbstständige Gesellschaften. Dass deren Hauptgesellschafter die Eheleute K... und J... seien, rechtfertige keine andere Beurteilung, da beide eigenständige Entscheidungen treffen könnten und ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis nicht bestehe. Auch früher, d.h. bei Stellung der Anträge auf Genehmigung und deren Erteilung, habe es sich ungeachtet der Ehe zwischen den Betriebsinhabern um eigenständige landwirtschaftliche Betriebe beider gehandelt. Die identische Planung bzw. das identische Betriebskonzept seien ebenso unerheblich wie die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse an den Betriebsgrundstücken. Auch die zusätzliche tatbestandliche Voraussetzung für die Annahme eines engen Zusammenhangs beider Vorhaben im Sinne des § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG, dass diese „mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind“, liege nicht vor. Die Zuwegung zu beiden Anlagen bzw. denen Erschließung begründe einen solchen nicht, da der Zugang über getrennte, mehrere hundert Meter auseinander liegende Wege erfolge, die von der Durchgangsverbindung zwischen den Ortschaften Z... und S..., d.h. einer öffentlichen Straße, abzweigten. Eine gemeinsamen Wasser- und Elektrizitätsversorgung existiere entgegen der Behauptung des Antragstellers nicht. Der Umstand, dass beide Anlagen auf einen gemeinsamen Abfallentsorger, die U... Dienstleistungs GmbH, zurückgriffen, sei unerheblich, da dieser auch für andere landwirtschaftliche Betriebe tätig werde und insoweit zudem keine „gemeinsame betriebliche oder bauliche Einrichtung“ vorliege. Die gemeinschaftliche Nutzung einer Lagerfläche für Wirtschaftsdünger und die einheitliche Lagerung und Aufbereitung von Abfällen aufgrund des „Abnahmevertrags für Trockenkot, Festmist und Stallreinigungsabwässer“ reiche für die Annahme eines engen Zusammenhangs nicht aus. Auch der vom Antragsteller dargelegte (identische) Betriebsablauf auf beiden Anlagen sei unerheblich. Das benötigte Tierfutter werde zugekauft. Dass ein Abnahmevertrag zwischen beiden Betrieben bestehe, sei ohne Belang, denn ein solcher könne auch mit Dritten geschlossen werden. Ein funktionales Zusammenwirken beider Anlagen gebe es vorliegend nicht. Vielmehr produziere jede für sich Eier und sei der Betrieb jeweils für sich autark möglich. Unzutreffend sei auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass im Rahmen der Gesamtbetrachtung, ob ein enger Zusammenhang der beiden Vorhaben bestehe, das Zusammenwirken der von diesen verursachten Ammoniakimmissionen und Stickstoffdepositionen zu berücksichtigen sei. Denn dies sei nur für die UVP-Vorprüfung bedeutsam. Eine andere Auffassung würde dazu führen, dass der Begriff des engen Zusammenhangs keine verlässlichen Konturen mehr besäße. Schließlich gehe das Verwaltungsgericht auch zu Unrecht davon aus, im Hauptsacheverfahren müssten in der Frage der Kumulation mit hinreichender Wahrscheinlichkeit weitere bestehende und geplante Anlagen in den Blick genommen werden. Bei der angeblich geplanten „Legehennenanlage des Landwirtschaftsbetriebs J...“ etwa 1 km östlich und dem ähnlichen Vorhaben ca. 700 m östlich handele es sich um die Anlage Z... I. Das Verwaltungsgericht habe die Antragsunterlagen somit offensichtlich fehlgedeutet. Die Einbeziehung der Rinderhaltungsanlage in nördlicher Richtung und in einer Entfernung von 880 m zur Anlage Z... II im Rahmen des § 3b UVPG scheide deshalb aus, weil es sich um eine Stallanlage zur nur winterlichen Unterbringung von maximal 150 Mutterkühen mit Nachzucht, die länger als sechs Monate auf der Weide stünden, handele. Gemeinsame Betriebseinrichtungen gebe es ebenso wenig wie eine gemeinsame Zuwegung. Dieses Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Gemäß § 4a Abs. 3 UmwRG ist § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen oder wiederherstellen kann, wenn im Rahmen einer Gesamtabwägung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Denn es sprechen gewichtige Umstände dafür, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Antragsgegners vom 20. März 2013 für die Anlage Z... II nicht ohne vorherige (obligatorische) Umweltverträglichkeitsprüfung hätte erteilt werden dürfen, was unmittelbar ihre Rechtswidrigkeit zur Folge hätte, weil es sich im Verhältnis zur Anlage Z... I - der Verweis des Verwaltungsgerichts auf im Hauptsacheverfahren voraussichtlich weiter zu berücksichtigende Vorhaben (Planung für eine „Legehennenanlage des Landwirtschaftsbetriebs J...“ etwa 1 km östlich und das ähnliche Vorhaben ca. 700 m östlich) verkennt, dass hiermit die Anlage Z... I gemeint ist, eine Kumulation mit der Rinderhaltungsanlage in Neuzollchow dürfte nicht in Betracht kommen - um ein kumulierendes Vorhaben im Sinne des § 3b Abs. 2 Satz 1 UVPG handelt. Dass hierfür - wie vorliegend - auch Vorhaben unterschiedlicher Rechtsträger genügen, ergibt sich unmittelbar aus dieser gesetzlichen Regelung selbst. Insoweit lässt der Senat - wie schon das Verwaltungsgericht und aus den von ihm genannten Gründen identischer Anforderungen (vgl. dazu nunmehr auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2015 - BVerwG 4 C 4.14 -, juris Rz. 17 m.w.N.) - offen, ob hier ein Fall gleichzeitiger Verwirklichung beider Vorhaben nach dieser Norm vorläge oder ein Fall nachträglicher Kumulation gemäß § 3b Abs. 3 Satz 1 und 2 i.V.m. § 3b Abs. 2 Satz 1 UVPG. Dass es sich bei den Legehennenanlagen Z... I und Z... II um „Vorhaben derselben Art“ im Sinne des § 3b Abs. 2 Satz 1 UVPG handelt, wird durch die Beschwerden zu Recht nicht in Zweifel gezogen. Tatbestandlich erforderlich ist nach dieser Regelung darüber hinaus ferner, dass die Vorhaben „in einem engen Zusammenhang stehen“. Satz 2 definiert den Begriff des „engen Zusammenhangs“ in der - hier nur in Betracht kommenden - Nr. 1 dahingehend, dass diese Vorhaben als technische oder sonstige Anlagen auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen, mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind und einem vergleichbaren Zweck dienen. Nach dem o.g. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (juris Rz. 24 bis 26) hat dieser Begriff des engen Zusammenhangs zum einen „eine räumliche Komponente, weil die Vorhaben auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen müssen“. Maßgeblich dafür seien allerdings nicht optisch wahrnehmbare Umstände. Dieser räumliche Zusammenhang „ist nach den Sinn und Zweck der Kumulationsregelung, Vorhaben mit einem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu erfassen (BR-Drs. 674/00 S. 89), vielmehr danach zu bestimmen, ob damit zu rechnen ist, dass sich die Umweltauswirkungen überlagern“, was umso weniger der Fall sei, je weiter die Vorhaben voneinander Abstand halten. Allein das Vorliegen von Wirkungsüberschneidungen bzw. sich überlagernde Umweltauswirkungen bei beziehungslos und gleichsam zufällig nebeneinander verwirklichten Vorhaben reiche hiernach für die Anwendbarkeit der Kumulationsregelung jedoch nicht aus. Denn § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG verlange eine Ausführung auf demselben Betriebs- oder Baugelände und eine Verbindung mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen. Erforderlich ist hiernach somit zudem eine betriebliche Komponente. Dementsprechend verlangt das genannte Urteil (juris Rz. 26), dass zwischen den Vorhaben ein „räumlich-betrieblicher Zusammenhang“ besteht. Dieses Verständnis entspricht auch dem gesetzgeberischen Willen (BVerwG, a.a.O., juris Rz. 17), „mit § 3b UVPG die Vorgaben des Unionsrechts und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vollständig umzusetzen“, wobei Letzterer verlangt, „nationalstaatlich sicherzustellen, dass der Regelungszweck des Art. 2 Abs. 1 UVP-RL - die Gewährleistung der Prüfung von Projekten mit vor-aussichtlich erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt auf ihre Verträglichkeit - nicht durch eine Aufsplitterung von Projekten umgangen wird“. Erfasst wissen wolle dieser „auch die zeitlich versetzte Verwirklichung von Teilprojekten vom innerstaatlichen Recht“ (vgl. insoweit auch die Begründung des Gesetzentwurfs in BR-Drs. 674/00, S. 89, wonach § 3b Abs. 3 Satz 1 UVPG verhindern wolle, dass die UVP-Pflicht durch sukzessive Vorhabenerweiterung mittels der sog. Salamitaktik unterlaufen wird, was eine entsprechende Absicht des Vorhabenträgers tatbestandlich allerdings nicht voraussetze). Hiervon ausgehend erscheint ein räumlich-betrieblicher Zusammenhang zwischen den Vorhaben Z... I und Z... II durchaus naheliegend: Bei der erforderlichen wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände (OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2014 - 2 A 1434/13 u.a. -, juris Rz. 74; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 8. März 2013 - 1 LB 5/12 -, juris Rz. 57) wird ein räumlicher Zusammenhang beider Vorhaben entgegen der mit den Beschwerden vertretenen Auffassung des Antragsgegners und der Beigeladenen nicht schon durch den (räumlichen) Abstand beider Anlagen bzw. deren Trennung durch einen anderweitig genutzten Ackerstreifen ausgeschlossen. Denn maßgeblich ist nach den obigen Ausführungen zu Sinn und Zweck der Kumulationsregelung, ob damit zu rechnen ist, dass sich die Umweltauswirkungen beider Anlagen überlagern bzw. ein gemeinsamer Einwirkungsbereich vorliegt. Zwar ist das umso weniger zu erwarten, je weiter die Vorhaben voneinander Abstand halten, jedoch ist der räumliche Abstand beider Anlagen vorliegend zumindest nicht so groß, dass eine Überlagerung ihrer Umweltauswirkungen hier ausgeschlossen werden könnte. Abzustellen ist dabei entgegen der Annahme des Antragsgegners nicht auf den Abstand zwischen den Stallgebäuden beider Anlagen, sondern auf den Abstand zwischen den jeweiligen Freilandauslaufflächen für die Legehennen, der unstreitig an seinem kürzesten Punkt - diese Flächen liegen nahezu parallel - etwa 450 m beträgt. Denn die nach den obigen Ausführungen maßgeblichen Umweltauswirkungen beider Anlagen beschränken sich nicht nur auf die Stallgebäude selbst. Soweit der Antragsgegner dies mit der Begründung in Frage zu stellen sucht, den nachts in ihren Ställen verbleibenden Legehennen stünden zwar tagsüber die Freiflächen zur Verfügung, ihr natürliches Weideverhalten führe in der Regel jedoch nur zu einer maximalen Begehung der stallnahen Bereiche im Radius von 25 m, nur wenige Tiere entfernten sich überhaupt bis zu 60 m weit vom Stall, rechtfertigt das keine andere Beurteilung. Zu Recht weist der Antragsteller in seiner Beschwerdeerwiderung darauf hin, dass das Vorbringen, die Freilaufflächen würden von den Legehennen nur begrenzt genutzt, so dass in den Randbereichen Emissionen nicht zu erwarten seien, schon im Widerspruch zur Anlagenbeschreibung des Genehmigungsantrags (Ordner 1/3 Trennhefter 4 zu 4.1, S. 5) stehe, wonach die Freilandflächen auch zum Schutz vor Greifvögeln künstliche und natürliche Strukturen (Überdachungen, Netze, Bäume und Sträucher) erhalten sollten, damit „auch die stallfernen Bereiche frequentiert“ würden. Insbesondere aber belege die von der Beigeladenen als Anlage 6 vorgelegte immissionsschutzrechtliche Stellungnahme des Herrn K... vom 6. Februar 2015 (dort S. 2, 3), dass eine gleichmäßige Nutzung aller Auslaufbereiche durch die Legehennen und im Rahmen des Auslaufmanagements eine Sektionierung zur Regeneration der Flächen in Stallnähe bezweckt seien. Wenn der Antragsgegner darüber hinaus geltend macht, die Ställe beider Anlagen nähmen jeweils nur einen relativ kleinen Anteil der Gesamtbetriebsflächen in Anspruch, so dass die jeweiligen Freilaufflächen für die Hennen von etwa 16 ha nicht den Eindruck einer betrieblichen Nutzung vermittelten, in der Landschaft böte sich dem Auge des Betrachters vielmehr das Bild zweier Stallkomplexe mit deutlich wahrnehmbarem Abstand, liegt dem eine auf „optisch wahrnehmbare Umstände“ beruhende Beurteilung zugrunde, auf die es für die Frage des Bestehens eines räumlichen Zusammenhangs mehrerer Vorhaben jedoch nicht ankommt (vgl. BVerwG, a.a.O., juris Rz. 24). Bei lebensnaher Betrachtung aller Umstände liegen auch gewichtige Anhaltspunkte für einen betrieblichen Zusammenhang der Legehennenanlagen Z... I und Z... II vor. Insofern ist zunächst auf die - zumindest im Kern - unwidersprochen gebliebenen und bei summarischer Prüfung auch nicht zu beanstandenden Darlegungen des Antragstellers insbesondere im Schriftsatz vom 26. Juni 2015 zu verweisen, dass Beantragung und Planung beider Vorhaben in unmittelbarem Zusammenhang gestanden hätten und es sich ersichtlich um ein „Familienprojekt der Eheleute M...“ - diese seien auch gemeinschaftliche Eigentümer der hierfür vorgesehenen Grundflächen, sogar das Flurstück sei zunächst dasselbe gewesen und erst später nach Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben Z... I geteilt worden - gehandelt habe, wie ein Beitrag in der Sendung Uckermark TV und die Genehmigungsunterlagen zur Anlage Z... I belegten. Auch das zugrunde liegende Betriebskonzept beider Vorhaben und die späteren Anlagenänderungen, zumindest für den Stallbau und die Kotverladehalle, seien identisch. Zudem sollten die Transportfahrten für die Anlieferung des Futters der Hennen und den Abtransport der Eier nach den übereinstimmenden Angaben in der Vorprüfung für die NATURA-2000-Verträglichkeit offenbar gemeinsam erfolgen. Das Vorliegen eines „Familienprojekts“ wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass anstelle der Eheleute M..., von denen jeweils einer im Zeitpunkt der Prüfung der UVP-Pflicht Antragsteller war, als Rechtsnachfolger und künftige Betreiber beider Anlagen inzwischen zwei eigenständige Gesellschaften, die U... GmbH und die U... GmbH, getreten sind. Denn wirtschaftlich stehen hinter diesen Gesellschaften jeweils einer der beiden Eheleute, sind diese doch jeweils zu 80 v.H. Hauptgesellschafter einer der Gesellschaften, wobei jeweils 15,2 v.H. auf eine gemeinsame Tochter und 4,8 v.H. auf einen ebenfalls in beiden Gesellschaften identischen Dritten entfallen, und besitzen die Eheleute für die Gesellschaft des anderen Ehegatten jeweils Einzelprokura mit der Befugnis, Geschäfte für die GmbH jeweils mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen und Grundstücke zu veräußern und zu belasten. Dass die Einschätzung des Vorliegens eines „Familienprojekts“ auch nicht durch das Vorbringen der Beigeladenen durchgreifend in Zweifel gezogen wird, dass beide Eheleute für ihre Gesellschaften jeweils eigene Entscheidungen treffen könnten, man auf die Flächen des jeweiligen anderen Betriebs nicht unbedingt angewiesen sei und auch ansonsten kein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe, liegt auf der Hand. Die Vorhaben Z... I und Z... II werden darüber hinaus auch mit gemeinschaftlichen betrieblichen Einrichtungen verbunden sein. Denn unstreitig soll zumindest ein Teil des Wirtschaftsdüngers beider Anlagen auf einer gemeinsamen Lagerfläche des „Familienbetriebes“ gelagert werden bzw. eine gemeinsame Reststoffverwertung erfolgen, wie der Vertrag über die Abnahme von Trockenmist, Festmist und Stallreinigungsabwasser vom 22. Oktober 2012 belegt. Soweit die Beigeladene diesbezüglich geltend macht, es sei „ohne weiteres möglich“, einen Abnahmevertrag mit einem Dritten zu schließen, ist dies hier gerade nicht erfolgt. Ob darüber hinaus eine gemeinsame Wasserleitung für beide Anlagen existiert bzw. realisiert wurde - das entsprechende mit einem Foto dokumentierte Vorbringen des Antragstellers wird seitens der Beigeladenen unter Hinweis auf Grundwasserentnahmeerlaubnisse für beide Anlagen sowie auf Bilder und die Rechnung für den Brunnenbau des Vorhabens Z... I bestritten -, kann jedenfalls für das Eilverfahren dahinstehen. Gleiches gilt für die Frage, ob die seitens des Antragstellers behauptete gemeinsame Versorgung mit Elektrizität - zwei Anschlüsse, die in einem Kabelkanal verlaufen - dem Erfordernis einer gemeinschaftlichen betrieblichen Einrichtung genügt bzw. ob eine eher einem Feldweg gleichende einspurige öffentliche Straße zwischen zwei Ortschaften, von der im Abstand von mehreren hundert Metern die Zufahrten zu den beiden Anlagen abzweigen, als eine solche Einrichtung anzusehen ist. Soweit die Beigeladene die Auffassung vertritt, das Bundesverwaltungsgericht gehe in seinem o.g. Urteil vom 18. Juni 2015 offensichtlich davon aus, die Vorhaben müssten darüber hinaus auch noch funktional im Sinne einer Veredelungskette wie im entschiedenen Fall aufeinander bezogen sein, wo es um einen Aufzuchtstall für Ferkel und den Maststall für diese gegangen sei, vorliegend dienten beide Legehennenanlagen aber jeweils der Produktion von Eiern und könnten jeweils autark voneinander getrennt betrieben werden, vermag der Senat dem jedenfalls bei summarischer Prüfung nicht zu folgen. Eine derartige Einschränkung lässt sich schon dem Wortlaut des § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG nicht entnehmen. Sie wäre aber jedenfalls nicht mit dem o.g. (weitergehenden) gesetzlichen Regelungszweck vereinbar, sicherzustellen, dass die Gewährleistung der Prüfung von Projekten mit voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen auf ihre Umweltverträglichkeit im Falle des Erreichens oder Überschreitens von Größen- oder Leistungswerten nicht durch eine Aufsplitterung von Projekten umgangen wird. Würde dies nur für eine Kumulation funktional aufeinander aufbauender Vorhaben gelten, würde dieser Regelungszweck weitestgehend verfehlt. Bestehen somit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung der Legehennenanlage Z... II im Hinblick auf die unterbliebene Umweltverträglichkeitsprüfung dieses Vorhabens, ist das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die seitens des Antragstellers geltend gemachten Naturschutzinteressen die Interessen der Beigeladenen und des Antragsgegners am Sofortvollzug derzeit überwiegen. Allerdings weist der Antragsgegner zu Recht darauf hin, dass der eingangs der diesbezüglichen Begründung dargelegte Ansatz des Verwaltungsgerichts „Angesichts der getroffenen gesetzlichen Entscheidung in § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO dahingehend, dass Widerspruch und Klage grundsätzlich aufschiebende Wirkung entfalten, sind vorliegend die vom Antragsteller geltend gemachten Interessen höher zu bewerten, weil … “, vorliegend verfehlt bzw. zumindest missverständlich ist, wenn damit ein auch hier vorliegender grundsätzlicher Vorrang des Suspensiveffekts dieser Rechtsbehelfe begründet werden soll. Denn in einem mehrpoligen Rechtsverhältnis, bei dem ein Verwaltungsakt mit Drittwirkung Gegenstand einer Anfechtungsklage ist, ist die Rechtsposition des begünstigten Genehmigungsinhabers grundsätzlich nicht weniger schützenswert als die des anfechtenden Drittbetroffenen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 2008 - 1 BvR 2466/08 -, juris Rz. 18 m.w.N.). Ein solches mehrpoliges Rechtsverhältnis liegt bei der hier seitens des Antragstellers mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs angefochtenen streitgegenständlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zugunsten der Beigeladenen vor. Vorliegend gilt auch nicht mit Blick auf § 4a Abs. 3 UmwRG etwas anderes. Denn dieser modifiziert den Prüfungsmaßstab nur bezogen auf die gebotene Berücksichtigung der Erfolgsaussichten, nicht aber bezüglich einer umfassenden Interessenabwägung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. September 2014 - 7 VR 1/14 -, und vom 23. Januar 2015 - 7 VR 6/14 -, jeweils in juris Rz. 11 bzw. 8). Soweit der Antragsgegner ferner pauschal geltend macht, die Begründung des Vorrangs der Naturschutzinteressen durch das Verwaltungsgericht damit, dass diese voraussichtlich in erheblichem Maße betroffen seien, lasse nach den von ihm verwendeten Formulierungen, die - dort im Einzelnen - genannten Beeinträchtigungen seien „nicht von vornherein ausgeschlossen“ bzw. „nicht auszuschließen“, vermuten, dass nähere Vorstellungen des Gerichts über konkrete Auswirkungen des Vorhabens auf den Naturschutz gefehlt hätten, dessen punktuelle Ausführungen wären allenfalls dann akzeptabel gewesen, wenn diesbezüglich erstinstanzlich nichts Gegenteiliges vorgetragen worden wäre, was hier allerdings der Fall gewesen sei, handelt es sich um eine schlichte Mutmaßung, die hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens zudem näherer Darlegung bedurft hätte, aufgrund welcher tatsächlichen Grundlage die angeführten negativen Auswirkungen hier doch auszuschließen seien Soweit der Antragsgegner hinsichtlich der Ammoniakimmissionen und Stick-stoffdepositionen bzw. der Beeinträchtigung der FFH-Gebiete auf das Ergebnis seiner fachlichen Prüfung im Genehmigungsverfahren verweist, geht das schon deshalb fehl, weil sich diese Prüfung allein auf die umweltbezogenen Auswirkungen durch das Vorhaben Legehennenanlage Z... II bezieht. Abzuwägen gegen das Interesse am sofortigen Vollzug der streitgegenständlichen Genehmigung ist vorliegend jedoch das Aussetzungsinteresse für den Fall, dass die Vorhaben Z... I und Z... II als kumulierendes Vorhaben anzusehen sind, so dass die sich überlagernden Umweltauswirkungen beider Legehennenanlagen in die Abwägung einzustellen sind. Soweit der Antragsgegner geltend macht, die Ammoniak- bzw. Stickstoffimmissionsprognose mit dem Ansatz einer Emissionsquelle in einem Radius von nur 25 m vom Rand der Ställe aus - und nicht bezogen auf die gesamte Freilandauslauffläche - sei nicht zu beanstanden, weil eine Aufteilung der gleichbleibenden Emissionsmenge auf eine größere Fläche nur zu einer „Vorverdünnung“ führen würde und für weiter entfernte Immissionsorte deshalb ohne Einfluss wäre, ist dies angesichts der dagegen erhobenen (gutachterlich unterlegten) Einwände des Antragstellers weder offensichtlich noch ohne weiteres zu klären und muss der genaueren Prüfung im Verfahren der Hauptsache vorbehalten bleiben. Auch das weitere Beschwerdevorbringen des Antragsgegners begründet keine durchgreifenden Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Annahme, dass die vom Antragsteller geltend gemachten erheblichen und aufgrund der im hiesigen Verfahren nur möglichen Prüfung nicht mit der gebotenen Sicherheit auszuschließenden Beeinträchtigungen natur- bzw. umweltschutzrechtlicher Belange Vorrang gegenüber den im Wesentlichen wirtschaftlichen Interessen der Beigeladenen am Weiterbau und erst recht an der Inbetriebnahme der Anlage Z... II ohne Durchführung einer UVP bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren besitzen. Soweit beanstandet wird, das Verwaltungsgericht habe in seine Abwägung nicht das Interesse der Beigeladenen an einer „zeitnahen Umsetzung“ des mit Investitionskosten in Höhe von rund 2.000.000 EUR verbundenen Vorhabens eingestellt, rechtfertigt das keine andere Einschätzung. Denn die Beigeladene musste davon ausgehen, dass die Aufteilung ihres „Familienprojekts“ in zwei Legehennenanlagen mit jeweils knapp unter 40.000 Plätzen mit rechtlichen und in der Folge auch mit wirtschaftlichen Risiken verbunden ist. Der Hinweis des Antragsgegners auf den möglichen Verlust von Fördermitteln durch die Beigeladene bei Nichteinhaltung der Fristen für den Durchführungszeitraum zum 30. März 2015 und den Abrechnungszeitraum zum 30. April 2015, den diese mit der Beschwerdebegründung im Übrigen selbst nicht mehr geltend gemacht hat, entbehrt schon der notwendigen Substantiierung und würde eine andere Entscheidung, d.h. die Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Aussetzungsentscheidung, schon deshalb nicht mehr begründen können, weil diese Fristen zwischenzeitlich längst abgelaufen sind und eine Förderung deshalb nicht mehr zu „retten“ wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).