Beschluss
2 A 976/14.A
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2014:0825.2A976.14.A.0A
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Leitsätze
1. Die Fristbestimmungen der Dublin II Verordnung dienen allein einer zeitnahen Feststellung des zuständigen Mitgliedstaats und einer zeitnahen Überstellung in diesen Staat, sie begründen keine subjektiven Rechte (wie VGH Baden Württemberg, Urteil vom 16. April 2014 11 S 1721/13 ; juris und OVG Rheinland Pfalz, Urteil vom 21. Februar 2014 10 A 10656/13 ; juris)
2. § 34a AsylVfG ist einer europarechtskonformen Anwendung zugänglich. Abschiebungsanordnungen können auf diese Rechtsgrundlage gestützt werden.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 22. April 2014 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar, die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Fristbestimmungen der Dublin II Verordnung dienen allein einer zeitnahen Feststellung des zuständigen Mitgliedstaats und einer zeitnahen Überstellung in diesen Staat, sie begründen keine subjektiven Rechte (wie VGH Baden Württemberg, Urteil vom 16. April 2014 11 S 1721/13 ; juris und OVG Rheinland Pfalz, Urteil vom 21. Februar 2014 10 A 10656/13 ; juris) 2. § 34a AsylVfG ist einer europarechtskonformen Anwendung zugänglich. Abschiebungsanordnungen können auf diese Rechtsgrundlage gestützt werden. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 22. April 2014 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar, die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Wegen des Sachverhalts bis zum Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung nimmt der Senat auf den Tatbestand des verwaltungsgerichtlichen Urteils Bezug und macht sich diese Feststellungen in vollem Umfang zu eigen (§ 130b Satz 1 VwGO). Durch im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergangenes Urteil vom 22. April 2014 hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid vom 29. Januar 2014 aufgehoben. Zur Begründung wird ausgeführt, die Verfahrensweise des Bundesamts halte einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die Entscheidung, den Asylantrag für unzulässig zu erklären und die Abschiebung nach Spanien anzuordnen, missachte die in der Dublin-II-Verordnung normierte Zuständigkeitsregelung bei Nichteinhaltung der „Ersuchens“-frist, auf die sich die Kläger auch berufen könnten. Die Zuständigkeit Deutschlands folge aus Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung, wonach der Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt worden sei, für dessen Prüfung zuständig sei, wenn das Aufnahmegesuch nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten dem ersuchten Mitgliedstaat unterbreitet worden sei. Die Beklagte habe die in § 17 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung enthaltene Frist von drei Monaten nicht eingehalten. Diese Fristenregelung finde auch dann Anwendung, wenn es sich nicht um ein Verfahren auf Aufnahme eines Asylbewerbers, sondern um ein Verfahren auf Wiederaufnahme nach Art. 20 Dublin-II-Verordnung handele. Zwar enthalte die Dublin-II-Verordnung keine Fristenregelung für ein Wiederaufnahmeersuchen. Eine entsprechende Anwendung dieser Frist sei aber dem Rechtsgedanken der Beschleunigung des Asylverfahrens sowie der in Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung zu entnehmen. Auch wenn diese Vorschrift für das vorliegende Verfahren noch nicht Anwendung finde, sei ihr ebenfalls der Rechtsgedanke der Verfahrensbeschleunigung durch Fristgebundenheit von Wiederaufnahmeersuchen zu entnehmen, der auch auf Dublin-II-Verfahren für das Wiederaufnahmegesuch Anwendung finde. Es sei kein Grund für eine unterschiedliche Behandlung der Ersuchensverfahren ersichtlich. Die Kläger könnten sich auch auf den Ablauf der Frist berufen. Der Zweck der Fristenregelung erschöpfe sich nicht nur in einer Wirkung innerhalb der Mitgliedstaaten, sondern der Asylsuchende selbst könne sich auch auf eine solche Fristversäumnis berufen. Die vom Senat auf den Antrag der Beklagten mit Beschluss vom 4. Juni 2014 zugelassene Berufung hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 16. Juni 2014, bei Gericht eingegangen am 18. Juni 2014, unter Bezugnahme auf ihre Ausführungen im Zulassungsantrag sowie auf den Zulassungsbeschluss des Senats begründet. Die Beklagte beantragt in diesem Schriftsatz, das verwaltungsgerichtliche Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Im Zulassungsverfahren tragen sie zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor, jedenfalls wenn - wie hier - Extremversäumnisse der Beklagten hinsichtlich der Fristeinhaltung vorlägen, sei das Grundrecht aus Art. 41 der EU-Grundrechtecharta verletzt, das einen Anspruch auf ein faires Verfahren innerhalb einer angemessenen Frist begründe. Gleiches ergebe sich aus Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 20 Abs. 3 GG. Es könne nicht im völligen Belieben eines Mitgliedstaates stehen, wann er unter Bezugnahme auf das europäische Zuständigkeitssystem einen Asylbewerber in den zuständigen Drittstaat überstelle bzw. diesen um Wiederaufnahme ersuche. Auch wenn Art. 20 der Dublin-II-Verordnung keine Frist wie in Art. 17 Abs. 1 der Dublin-II-Verordnung benenne, folge aus dem Beschleunigungsgedanken, der im 4. und 15. Erwägungsgrund der Dublin-II-Verordnung Ausdruck finde, die Notwendigkeit einer entsprechenden Anwendung der Frist. Die Dublin-II-Verordnung bezwecke nicht nur, Asylsuchende daran zu hindern, gleichzeitig oder nacheinander Asylanträge in verschiedenen Ländern der EU zu stellen, sondern beinhalte auch die Begründung von Vertrauensschutz für die Asylsuchenden im Hinblick auf die Dauer des Verfahrens zur Prüfung der Zuständigkeit des für die Bearbeitung zuständigen Mitgliedstaats. Die Beklagte hätte die lange Verfahrensdauer und den Umstand, dass es sich bei den Klägern um Teil einer Familie mit zum Teil kleinen Kindern handele, zumindest in ihre Ermessenserwägung bezüglich der Ablehnung eines Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Dublin-II-Verordnung einbeziehen müssen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei auch aus anderen Gründen richtig. Es spreche alles dafür, dass die Vorschrift des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gegen Unionsrecht verstoße und deshalb nicht angewendet werden dürfe. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG schreibe die Abschiebungsanordnung fort. Demgegenüber sehe Art. 40 Abs. 1 Buchst. e) der Dublin-II-Verordnung vor, dass der Asylbewerber sich auch „auf eigene Initiative in den zuständigen Mitgliedstaat“ begibt. Hierfür ist eine entsprechende Frist und gegebenenfalls der Ort und der Zeitpunkt zu nennen, zu dem sich der Asylbewerber zu melden hat, wenn er von dem Recht auf eigene Initiative Gebrauch macht. Somit sehe die Vorschrift des Unionsrechts einen rechtlichen Mechanismus vor, der dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit diene und dem Gedanken des Aufenthaltsgesetzes nachgebildet sei, dass eine Abschiebung in der Regel zunächst angedroht werden müsse. Die sofortige Abschiebungsanordnung stelle einen schweren Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dar. Anders als die Ausweisung lasse sie keine Abwägung zwischen den betroffenen Interessen zu, sondern verabsolutiere einseitig das öffentliche Interesse und versperre zunächst für Dauer die Wiederkehroption. Dies dürfte mit den Menschenwürdegebot des Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar sein. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Behördenakte der Beklagten Bezug genommen. II. Nach Anhörung der Beteiligten ergeht die Entscheidung gemäß § 130a der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - durch Beschluss, weil der Senat die Berufung der Beklagten einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Es kommt im vorliegenden Fall im Wesentlichen nicht auf die Würdigung des tatsächlichen Vorbringens der Kläger an, sondern es geht um Rechtsfragen der Zuständigkeit im Rahmen der Dublin-II-Verordnung und in der ersten Instanz hat das Verwaltungsgericht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden. Deshalb ist die Anwendung des § 130a VwGO im vorliegenden Fall auch mit Art. 6 EMRK zu vereinbaren (siehe Kopp/Schenke, VwGO, § 130a Rn. 2 und 4; Happ in Eyermann: VwGO, 13. Auflage, § 130a Rn. 5 unter Bezugnahme auf EGMR NJW 1992, 1813). Die Berufung ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hätte den angefochtenen Bescheid nicht aufheben dürfen. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig. Er verletzt die Kläger unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit auch nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VGO). Die Feststellung der Unzulässigkeit des Asylantrags findet ihre Rechtsgrundlage in § 27a des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG -. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Im vorliegenden Fall ist Spanien aufgrund des von den Klägern dort gestellten Asylantrags gemäß Art. 16 Abs. 1c der Dublin-II-Verordnung für die Behandlung ihres Asylantrags zuständig. Die Dublin-II-Verordnung ist trotz § 77 Abs. 1 AsylVfG und der zwischenzeitlich erlassenen Verordnung (EU)604/2013 vom 26. Juli 2013 - Dublin-III-Verordnung - auf den vorliegenden Fall anzuwenden, weil nach Art. 49 Dublin-III-Verordnung die Neuregelung erst auf Anträge der Mitgliedstaaten auf Wiederaufnahme anzuwenden ist, die ab dem 1. Januar 2014 gestellt worden sind. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist Deutschland nicht in analoger Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung für die Behandlung des Asylantrags der Kläger zuständig geworden. Es liegt insoweit keine Regelungslücke vor. Zur Anwendung kommt vielmehr vorliegend allein das Verfahren zur Wiederaufnahme nach Art. 20 Dublin-II-Verordnung, weil die Kläger vor ihrer Einreise nach Deutschland in Spanien um Asyl nachgesucht haben (Art. 20 Abs. 1 i. V. m. Art. 16 Abs. 1 Buchst. c) Dublin-II-Verordnung). Art. 20 Dublin-II-Verordnung enthält keine dem Art. 17 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung entsprechende Fristbestimmung. Bei der Normierung zu den Modalitäten der Wiederaufnahme in Art. 20 Dublin-II-Verordnung handelt es sich um eine in sich geschlossene Regelung, die keine Lücke erkennen lässt, die durch eine analoge Heranziehung der Fristbestimmung des Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung zu schließen wäre (BVerwG, Beschluss vom 15. April 2014 - 10 B 17.14 -, juris Rn. 13). Deutschland ist auch nicht nach Art. 20 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Buchst. d) Dublin-II-Verordnung zuständig geworden für die Behandlung des Asylantrags der Kläger. Die dort genannte Überstellungsfrist von sechs Monaten bzw. 12 oder 18 Monaten (bei Vorliegen der in Art. 20 Abs. 2 genannten Umstände) beginnt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 29. Januar 2009 - Rs. C-19/08 -, juris) bei Vorliegen aufschiebender Wirkung eines Rechtsbehelfs - wie es hier gegeben ist - erst zu laufen ab der gerichtlichen Entscheidung, mit der über die Rechtmäßigkeit des Verfahrens entschieden wird. Dies bedeutet, dass die Überstellungsfrist hier erst mit Rechtskraft des Urteils in der vorliegenden Sache zu laufen beginnt (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2014 - 11 S 1721/13 -, juris Rn. 33). Unabhängig davon, dass entgegen der Auffassung der Kläger und des Verwaltungsgerichts Deutschland objektiv nicht zuständig geworden ist für die Behandlung ihres Asylantrags, können die Kläger aber auch - ebenfalls entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - kein subjektives Recht auf Einhaltung der Zuständigkeits- und Fristvorschriften der Dublin-II-Verordnung geltend machen. Auch aus diesem selbstständigen Grund ist die Klage abzuweisen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Fristbestimmungen der Dublin-II-Verordnung für Übernahmeersuchen und Überstellung dienen allein einer zeitnahen Feststellung des zuständigen Mitgliedstaats und einer zeitnahen Überstellung in diesen Staat (VGH Baden-Württemberg, a. a. O., Rn. 25; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Februar 2014 - 10 A 10656/13 -, juris; siehe auch Berlit, Anmerkung zu BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, juris PR-BVerwG 12.2014). Ein Asylbewerber kann der Überstellung in den nach der Dublin-II-Verordnung für ihn zuständigen Mitgliedstaat nur mit dem Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegen treten (BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2014 - 10 B 35.14 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, juris). Auch die ergangene Abschiebungsanordnung ist rechtmäßig. Nach § 34a AsylVfG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass diese durchgeführt werden kann. Dies setzt neben der Zustimmung des für das Asylverfahren zuständigen Staates voraus, dass die Abschiebung rechtlich und tatsächlich möglich ist. Im Rahmen der „rechtlichen Möglichkeit“ der Abschiebung sind persönliche Abschiebungshindernisse wie Reiseunfähigkeit zu prüfen. Die Abschiebung ist rechtlich nicht möglich, wenn ihre Durchführung insbesondere zu einem Verstoß gegen das Grundrecht auf Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) führen würde. Derartige persönliche Abschiebungshindernisse sind im Fall der Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG vom Bundesamt zu prüfen, und nicht wie in den Fällen des Ergehens einer Abschiebungsandrohung von der Ausländerbehörde. Dies entspricht der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung (siehe OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25. April 2014 - 2 B 215/14 -, juris Rn. 7; OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. Mai 2012 - 13 MC 22/12 -, juris Rn. 27; Bay. VGH, Beschluss vom 28. Oktober 2013 - 10 CE 13.2257 -, juris Rn. 4 m. w. N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2012 - OVG 2 S 6.12 -, juris Rn. 4), der sich der Senat anschließt. Die Abschiebungsanordnung darf deshalb erst ergehen, wenn feststeht, dass sie durchgeführt werden kann, d. h. wenn die Abschiebung rechtlich und tatsächlich möglich ist (siehe so auch Funke-Kaiser in GK, AsylVfG, § 34a Rn. 21 f.). Im gerichtlichen Verfahren gegen einen Bescheid, der die Abschiebung anordnet, hat das Gericht zum Zeitpunkt seiner Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) über das Vorliegen von persönlichen Abschiebungshindernissen zu entscheiden. Nach diesen Grundsätzen ist das Vorliegen von persönlichen Abschiebungshindernissen im Verfahren gegen die Abschiebungsanordnung vorliegend zu prüfen. Es ist hiernach festzustellen, dass die Abschiebung der Kläger, eines jetzt 17-jährigen jungen Mannes, und seiner Mutter nach Spanien zulässig ist. Die Kläger machen geltend, sie seien aufgrund ihres jetzt schon eineinhalb Jahre andauernden Aufenthalts in Deutschland bereits gut integriert und eine Durchführung des Asylverfahrens in Spanien sei ihnen nicht mehr zumutbar. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Allein die Dauer des Aufenthalts in Deutschland und die angegebene bereits erreichte Integration kann vorliegend kein Abschiebungshindernis begründen. Die Kläger hätten es im Übrigen durch einen Verbleib in Spanien selbst in der Hand gehabt, für eine schnellere Durchführung ihres Asylverfahrens zu sorgen. Der Senat kann weiter auch nicht der Auffassung der Kläger folgen, die Abschiebungsanordnung sei europarechtswidrig und unverhältnismäßig, weil die Abschiebung nicht zuvor angedroht werde. Im vorliegenden Fall der Anwendung (noch) der Dublin-II-Verordnung ist die Vorschrift des § 34a AsylVfG insoweit zu messen an Art. 20 Abs. 1 Buchst. e) der Dublin-II-Verordnung (der Kläger spricht fälschlicherweise von einem nie existiert habenden Art. 40 Abs. 1 Buchst. e)). Die Erwägungen, auf die der VGH Baden-Württemberg seinen teilweise stattgebenden Berufungszulassungsbeschluss vom 2. Juli 2014 (- 11 S 1196/14 -) stützt, betreffen demgegenüber den hier nicht anzuwendenden Art. 29 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung. Art. 20 Abs. 1 Buchst. e) der Dublin-II-Verordnung sieht nicht vor, dass eine Abschiebung zunächst angedroht werden muss und sieht auch keine Berücksichtigung von Interessen des Asylbewerbers, vorläufig in Deutschland zu bleiben, vor. Vielmehr behandelt er allein die Modalitäten der Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat. Ein Verstoß von Art. 34a AsylVfG gegen Art. 20 Abs. 1 Buchst. e) Dublin-II-Verordnung kann deshalb nicht festgestellt werden. Aber auch wenn man der Auffassung sein sollte, der in § 34a AsylVfG mit der Abschiebungsanordnung angelegte „Automatismus“ bedürfe im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz oder im Hinblick auf die in Art. 29 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung enthaltenen Regelungen einer europarechtskonformen Anwendung (so Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, § 27a Rn. 257 und § 34a Rn . 53), bliebe es bei der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG (siehe Funke-Kaiser, a. a. O., Rn. 258). Diese dürfte möglicherweise nach dieser Sichtweise aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zunächst nicht vollstreckt werden bis zum Ablauf einer zu setzenden Frist zur freiwilligen Ausreise (Funke-Kaiser, a. a. O., § 34a AsylVfG Rn. 53) oder es würde etwa in einer weiteren Begleitverfügung die Regelung von Einzelheiten der Durchführung der Ausreise hinzutreten (Funke-Kaiser, a. a. O.). Denn auch Art. 29 der Dublin-III-Verordnung regelt „Modalitäten und Fristen“ (siehe Überschrift des Artikels) der Überstellung und erfordert nicht den vorherigen Erlass einer Verfügung, in dem die Überstellung bzw. Abschiebung angedroht wird. Das Ergehen einer Abschiebungsanordnung schließt Formen der freiwilligen Ausreise oder Formen der Ausreise, wie sie in Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung genannt werden, nicht aus. Durch die Abschiebungsanordnung wird vielmehr die Rechtsgrundlage für eine gegebenenfalls zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht geschaffen. Die Kläger haben gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen, weil sie unterliegen. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.