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Beschluss

2 B 2057/14

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2014:1215.2B2057.14.0A
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Leitsätze
1. Bei der gaststättenrechtlichen Erlaubnis zum Verkauf über die Straße (§ 11 Abs. 2 HeGastG bzw. § 7 Abs. 2 Gaststättengesetz des Bundes) handelt es sich unter straßenrechtlichem Blickwinkel um eine gesetzliche Ausformung des Anliegergebrauchs. 2. Einem Sondernutzungsinhaber steht grundsätzlich kein subjektives Recht darauf zu, dass die zuständige Behörde gegen Straßennutzungen Dritter einschreitet, die nach Auffassung des Sondernutzungsinhabers sein Sondernutzungsrecht faktisch beeinträchtigen.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 8. Dezember 2014 - 7 L 1786/14.WI - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der gaststättenrechtlichen Erlaubnis zum Verkauf über die Straße (§ 11 Abs. 2 HeGastG bzw. § 7 Abs. 2 Gaststättengesetz des Bundes) handelt es sich unter straßenrechtlichem Blickwinkel um eine gesetzliche Ausformung des Anliegergebrauchs. 2. Einem Sondernutzungsinhaber steht grundsätzlich kein subjektives Recht darauf zu, dass die zuständige Behörde gegen Straßennutzungen Dritter einschreitet, die nach Auffassung des Sondernutzungsinhabers sein Sondernutzungsrecht faktisch beeinträchtigen. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 8. Dezember 2014 - 7 L 1786/14.WI - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Die Beschwerde ist zulässig, kann aber keinen Erfolg haben. Das Verwaltungsgericht hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) zu verpflichten, gegen die geltend gemachte „Beeinträchtigung des Sondernutzungsrechts“ der Antragstellerin an der C...straße und der D...straße in Rüdesheim durch den Ausschank von Getränken durch den Betreiber der Gaststätten „B...“ und „A...“ einzuschreiten und den Ausschank aus dem Fenster sowie - betreffend die D...straße - das Ausfahren einer Markise zu unterbinden. Denn die Antragstellerin kann keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen. Entgegen ihrer Auffassung dürfte weitgehend bereits keine unerlaubte Sondernutzung durch den Betreiber der Gaststätten „B...“ und „A...“ vorliegen (dazu 1.). Soweit eventuelle Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Nutzung des Luftraums über der D...straße verbleiben, steht der Antragstellerin jedenfalls kein Anspruch auf Einschreiten zu (dazu 2.). 1. Der Ausschank von Getränken aus dem Fenster bzw. dem Eingangsbereich der Gaststätte an im Straßenraum befindliche Kunden dürfte unter Berücksichtigung des § 11 Abs. 2 des Hessischen Gaststättengesetzes - HeGastG - rechtmäßig sein. Nach dieser Vorschrift dürfen unter anderem im Gaststättenbetrieb verabreichte Getränke zum alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch an „jedermann über die Straße abgegeben werden“. Das erlaubt den Glühweinverkauf aus dem Fenster bzw. aus dem Eingangsbereich der Gaststätte heraus an im Straßenraum befindliche Kunden, jedenfalls solange auch in der Gaststätte Glühwein verabreicht wird. Unter straßenrechtlichem Blickwinkel handelt es sich bei der Erlaubnis zum Speisen- und Getränkeverkauf „über die Straße“ um eine gesetzliche Ausformung des Anliegergebrauchs. Soweit die Antragstellerin dagegen auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 16. Dezember 1994 - 8 S 2251/94 -, juris) Bezug nimmt, wonach eine Sondernutzung auch dann vorliegen soll, wenn sich zur Abwicklung des Verkaufsgeschäfts zwar der Verkäufer auf privatem Grund, ein Käufer jedoch auf einer dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Fläche aufhält, kann dem deshalb für Gaststättenbetriebe (gleichlautend zu § 11 Abs. 2 HeGastG § 7 Abs. 2 des Gaststättengesetzes des Bundes) nicht gefolgt werden. 2. Soweit die Antragstellerin - auch mit ihrer Beschwerde - „die Anbringung von in den Straßenraum hineinragenden Fensterbrettern“ und das „Ausfahren der Markise“ an der Gaststätte A... in der D...straße beanstandet, kann sie jedenfalls kein subjektives Recht glaubhaft machen, das auf ein Einschreiten der Antragsgegnerin hiergegen gerichtet ist. Anhand der vorgelegten Fotoaufnahmen lässt sich nicht eindeutig beurteilen, ob die in Bezug genommenen Fensterbretter, die nach der Behauptung der Antragstellerin neu angebracht worden sein sollen, in den Straßenraum hineinragen und deshalb im Ansatz eine Sondernutzung darstellen könnten. Die Antragstellerin kann aber jedenfalls nicht glaubhaft machen, dass sich aus dem mit der Antragsgegnerin abgeschlossenen Vertrag über die Durchführung des Weihnachtsmarkts, in dem ihr gleichzeitig auch Sondernutzungsrechte für an den für den Weihnachtsmarkt vorgesehenen öffentlichen Straßenflächen eingeräumt werden (§ 54 Satz 2 HVwVfG), ein Anspruch auf Einschreiten ergeben könnte. Ein Sondernutzungsinhaber hat grundsätzlich kein „Exklusivrecht“ auf Nutzung des öffentlichen Straßenraums, auf den sich die Sondernutzungserlaubnis bezieht. Zunächst müssen der Gemeingebrauch aller und weiter der gesteigerte Gemeingebrauch der Anlieger an der betreffenden Straße von Sondernutzungserlaubnissen unberührt bleiben. Sondernutzungsverträge, die beinhalteten, dass der Gemeingebrauch oder der gesteigerte Gemeingebrauch (Anliegergebrauch) Dritter durch darin geregelte Berechtigungen beeinträchtigt würden, wären wegen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot nichtig (§§ 59 Abs. 1 HVwVfG, 134 BGB). Darüber hinaus ergibt sich aus der gesetzlichen Vorschrift über die Sondernutzungserlaubnis (§ 16 des Hessischen Straßengesetzes) kein Hinweis darauf, dass dem Sondernutzungsinhaber ein subjektives Recht dahin zustehen könnte, dass die zuständige Behörde gegen Straßennutzungen Dritter einschreitet, die nach Auffassung des Sondernutzungsinhabers sein Sondernutzungsrecht faktisch beeinträchtigen. Nach obergerichtlicher Rechtsprechung besteht allgemein grundsätzlich kein Anspruch auf Einschreiten gegen eine ohne Erlaubnis ausgeübte Sondernutzung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Februar 2009 - 5 S 2811/08 -, juris m. w. N.). Etwas anderes gilt nur, soweit durch eine Sondernutzung andere Rechte wie etwa der eigene Gemeingebrauch bzw. Anliegergebrauch beeinträchtigt werden (VGH Baden-Württemberg, a. a. O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Juli 1994 - 23 A 2163/93 -, juris). Auch aus dem von der Antragstellerin in Bezug genommenen § 6 Abs. 2 ihres Sondernutzungsvertrages mit der Antragsgegnerin ergibt sich nichts anderes. Nach dieser Vertragsregelung hat die Stadt im Fall von Konflikten mit Anwohnern oder Konflikten jeder Art, die den Vertragszweck gefährdet, diese umgehend zu regeln, um die Durchführung des Vertrages zu gewährleisten. Diese Klausel ist zu vage und unbestimmt, um hieraus einen Anspruch auf Einschreiten gegen eine vermeintlich unerlaubte Sondernutzung ableiten zu können. Hinsichtlich des beanstandeten Ausfahrens der Markise lässt sich zwar im Eilverfahren für den Senat anhand der vorgelegten Fotografien nicht sicher entscheiden, ob die ausgefahrene Markise noch als erlaubnisfrei gemäß § 4 Abs. 2 der Sondernutzungssatzung der Antragsgegnerin angesehen werden kann. Denn erlaubnisfrei sind hiernach nur Markisen, die nicht mehr als 0,7 m in den Straßenraum hinein ragen. Aber selbst wenn die - ganz ausgefahrene - Markise weiter in den Straßenraum hinein ragen würde, stünde der Antragstellerin - wie ausgeführt - kein Anspruch auf Einschreiten hiergegen zu. Die Antragstellerin bezieht sich im Übrigen mit ihrem auch im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag gar nicht auf das Maß des Ausfahrens der Markise, sondern möchte das Ausfahren der Markise überhaupt unterbunden haben. Dieses Begehren scheitert jedoch schon daran, dass das Ausfahren der Markise an sich gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 der Sondernutzungssatzung der Antragsgegnerin vom gesteigerten Gemeingebrauch (Anliegergebrauch) der Beigeladenen gedeckt ist. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil ihr Rechtsmittel keinen Erfolg hat (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 1, Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 47 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GKG. Der Senat setzt den Streitwert anders als das Verwaltungsgericht für das Beschwerdeverfahren mit dem vollen „Auffangwert“ fest, weil eine vollständige Vorwegnahme der Hauptsache begehrt wurde (siehe Ziffer 1.5, 2. Satz des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (unter www.bverwg.de/informationen/streit-wertkatalog.php). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3 und 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).