Beschluss
5 S 2811/08
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, wenn die Begründung keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, keine grundsätzliche Bedeutung der Sache und keine hinreichend dargelegte Divergenz aufzeigt (§§ 124, 124a VwGO).
• Eine Klagebefugnis ist gegeben, wenn eine Rechtsverletzung möglich erscheint; bloße Vermutungen genügen nicht, wenn die Beeinträchtigung nicht qualifiziert oder nicht mehr als geringfügig ist (§ 42 Abs. 2 VwGO, Rechtsprechung BVerwG).
• Ein individuumsgeschützter Anspruch auf Einschreiten der Straßenbehörde gegen unerlaubte Sondernutzung kann bestehen, wenn dadurch konkrete, öffentlich-rechtlich geschützte Interessen eines hinreichend bestimmten Personenkreises betroffen sind; dies setzt aber eine qualifizierte Betroffenheit und eine nicht nur geringfügige Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs voraus (§§ 13, 15, 16 StrG).
• Allein weil eine Behörde Maßnahmen anordnen kann, folgt hieraus nicht in jedem Fall ein Klageanspruch des Einzelnen gegen Dritte; eine Divergenzrüge setzt die konkrete Gegenüberstellung abstrakter Rechtssätze oder verallgemeinerungsfähiger Tatsachenfeststellungen voraus (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung abgelehnt; kein Anspruch auf Einschreiten gegen Heckenüberwuchs • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, wenn die Begründung keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, keine grundsätzliche Bedeutung der Sache und keine hinreichend dargelegte Divergenz aufzeigt (§§ 124, 124a VwGO). • Eine Klagebefugnis ist gegeben, wenn eine Rechtsverletzung möglich erscheint; bloße Vermutungen genügen nicht, wenn die Beeinträchtigung nicht qualifiziert oder nicht mehr als geringfügig ist (§ 42 Abs. 2 VwGO, Rechtsprechung BVerwG). • Ein individuumsgeschützter Anspruch auf Einschreiten der Straßenbehörde gegen unerlaubte Sondernutzung kann bestehen, wenn dadurch konkrete, öffentlich-rechtlich geschützte Interessen eines hinreichend bestimmten Personenkreises betroffen sind; dies setzt aber eine qualifizierte Betroffenheit und eine nicht nur geringfügige Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs voraus (§§ 13, 15, 16 StrG). • Allein weil eine Behörde Maßnahmen anordnen kann, folgt hieraus nicht in jedem Fall ein Klageanspruch des Einzelnen gegen Dritte; eine Divergenzrüge setzt die konkrete Gegenüberstellung abstrakter Rechtssätze oder verallgemeinerungsfähiger Tatsachenfeststellungen voraus (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Untätigkeitsklage gegen die Beklagte. Er wollte erreichen, dass die Straßenbehörde einen Grundstückseigentümer verpflichtet, seine Hecke so zurückzuschneiden, dass sie nicht in den Lichtraum eines Gehwegs hineinwächst. Das Verwaltungsgericht hatte die Klage als unzulässig abgewiesen, weil ein individueller Anspruch auf Einschreiten nicht feststellbar sei. Der Kläger rügt fehlende Klagebefugnisfeststellung, verweist auf mögliche verkehrsregelnde oder polizeiliche Eingriffe sowie auf eine unerlaubte Sondernutzung nach Straßenrecht. Er beruft sich außerdem auf mögliche Gleichheitsrechtsverletzungen (Art. 3 GG) und sieht in der Sache grundsätzliche Bedeutung bzw. Divergenzen. Das Gericht prüft, ob die Begründung nach § 124a VwGO die Zulassung der Berufung rechtfertigt. Es kommt zu dem Ergebnis, dass die geltend gemachten Gründe nicht genügen, um die Zulassung zu begründen. • Zulassungsvoraussetzungen: Der Zulassungsantrag stützt sich auf Ernstliche Zweifel, grundsätzliche Bedeutung und Divergenz (§ 124 Abs. 2 VwGO). Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind die vom Antrag gestützten Gründe ausschlaggebend. • Ernstliche Zweifel: Solche liegen nur vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung schlüssig in Frage gestellt wird. Die Begründung des Klägers enthält keine hinreichenden Gegenargumente gegen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts. • Klagebefugnis: Erforderlich ist, dass eine Rechtsverletzung möglich erscheint. Hier reicht die bloße Nähe im Baugebiet oder die Nutzung durch Enkel nicht, um eine qualifizierte Betroffenheit zu begründen; eine nur geringfügige Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs genügt nicht (§ 13 StrG, Rechtsprechung BVerwG). • Rechtsgrundlagen für Einschreiten: Weder § 45 StVO noch polizeirechtliche Vorschriften rechtfertigen ein Einschreiten gegen das Hineinwachsenlassen einer Hecke; das Verbot, Gegenstände auf die Straße zu bringen, ist nicht einschlägig. • Sondernutzung und individueller Anspruch: Zwar kann die Straßenbehörde Maßnahmen gegen unerlaubte Sondernutzungen anordnen (§ 16 Abs. 8 StrG), daraus folgt aber nicht automatisch ein individueller Anspruch des Klägers. Ein solcher Anspruch setzt eine besondere Rechtsposition oder eine qualifizierte Betroffenheit voraus; dies ist vorliegend nicht dargetan. • Divergenz- und Grundsatzrüge: Eine Divergenz ist nicht form- und inhaltsgemäß dargelegt, weil der Kläger keine konkreten, gegenübergestellten abstrakten Rechtssätze oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensätze benennt. Ebenso fehlt der Nachweis einer grundsätzlichen, fallübergreifenden Rechtsfrage. • Kosten und Streitwert: Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Streitwert 5.000 EUR; Beschluss unanfechtbar. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Kläger keinen hinreichend substantiierten Anspruch auf Einschreiten gegen das Hineinwachsenlassen der Hecke dargelegt hat. Es fehlen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, eine grundsätzliche Bedeutungsfrage und eine ordnungsgemäß begründete Divergenz. Insbesondere ist keine qualifizierte Betroffenheit des Klägers am Gemeingebrauch dargetan und keine einschlägige Rechtsgrundlage für das begehrte Einschreiten ersichtlich. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen; der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.