Beschluss
11 D 7/17.AK
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:1113.11D7.17AK.00
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Leitsätze
Im Fall einer Beendigung des Rechtsstreits durch übereinstimmende Erledigungser-klärungen der Hauptbeteiligten können dem Beigeladenen Kosten gemäß § 154 Abs. 3 VwGO nicht auferlegt werden.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger trägt die Beklagte. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Der Streitwert wird auf 45.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Fall einer Beendigung des Rechtsstreits durch übereinstimmende Erledigungser-klärungen der Hauptbeteiligten können dem Beigeladenen Kosten gemäß § 154 Abs. 3 VwGO nicht auferlegt werden. Das Verfahren wird eingestellt. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger trägt die Beklagte. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Der Streitwert wird auf 45.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem die Hauptbeteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Einer ausdrücklichen Erledigungserklärung der Beigeladenen oder einer Zustimmung dieser hierzu bedurfte es nicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. April 1991 - 1 B 107.90 -, Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 90 = juris, Rn. 6, m. w. N.; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 24. Aufl. 2018, § 161 Rn. 14. Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Hiernach hat das Gericht im Falle der Erledigung der Hauptsache nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Vorliegend entspricht es der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen. I. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand hätten die Kläger voraussichtlich keinen Erfolg gehabt. Die Anwendung dieses am Erfolgsgrundsatz orientierten Kostenverteilungsmaßstabs kommt hier aus Gründen der Billigkeit, insbesondere auch mit Blick auf die Wertung des § 155 Abs. 4 VwGO, nicht in Betracht. Die ursprüngliche Annahme der Beklagten, dass bei Einhaltung der zulässigen Immissionsrichtwerte an der Wohnbebauung Uerdinger Straße (Immissionsorte IO 04 und IO 05) auch der Richtwert für ein Gewerbegebiet an den Wohnungen der Kläger eingehalten werde und daher die Grundstücke der Kläger durch die in den streitgegenständlichen Genehmigungsentscheidungen enthaltenen Nebenbestimmungen hinreichend vor anlagenbezogenem Lärm geschützt seien, ist durchaus Zweifeln seitens des Senats begegnet. Die Zweifel bestanden vor dem Hintergrund, dass der Abstand zwischen dem IO 05 (V. Straße 54) und der Sattelaufliegerabstellfläche ca. 250 Meter beträgt und der Abstand zwischen dieser und dem Wohnhaus der Kläger zu 2. und 3. nur ca. 110 Meter. Der Abstand zwischen dem IO 04 (V. Straße 59A) und der streitgegenständlichen Fläche beträgt ebenfalls ca. 250 Meter, wobei der IO 04 und teilweise auch der IO 05 noch abgeschirmt werden durch eine vier Meter hohe Böschung, die sich zwischen der E.------straße und der weiter südlich verlaufenden V. Straße befindet sowie von weiteren Gebäuden. Die Grundstücke der Kläger verfügen über eine derartige Abschirmung nicht. Ob angesichts dieser Sachlage allein auf der Basis der ursprünglich eingereichten Schallgutachten eine fehlerfreie Abwägungsentscheidung seitens der Beklagten dahingehend getroffen werden konnte, die Grundstücke der Kläger seien durch Lärm nicht relevant betroffen bzw. bereits durch die vorhandenen Nebenbestimmungen geschützt, ohne zuvor um eine Ergänzung der Schallgutachten zu der Frage nachzusuchen, ob die abschirmende Wirkung der Böschung und der umliegenden Bebauung bei der Prognose berücksichtigt worden ist und in welcher Größenordnung sich diese auswirkt, kann offen bleiben. Die Beigeladene hat nämlich im laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren die erforderlichen Nachweise hinsichtlich der Grundstücke der Kläger erbracht und damit die Zweifel des Senats beseitigt. Damit stand zugleich fest, dass ein etwaiger Abwägungsfehler gemäß § 18 Satz 3 AEG i. V. m. § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG unerheblich gewesen wäre, weil er auf das Abwägungsergebnis keinen Einfluss genommen hätte. Diese Sachlage hat sich den Klägern jedoch erst im laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgrund der Aufklärungsverfügungen des Senats und der nachgereichten Schallgutachten offenbart. Zu dem Zeitpunkt, als sie überraschend von den ihnen nicht bekannt gegebenen Genehmigungsentscheidungen erfuhren, mussten sich die Kläger veranlasst sehen, Klage zu erheben, um den Eintritt der Bestandskraft zu verhindern und prüfen zu können, welche sie betreffenden Regelungen in den Genehmigungsentscheidungen getroffen oder nicht getroffen worden waren. Selbst nach Einsichtnahme in die Genehmigungsunterlagen konnten sie die schalltechnischen Auswirkungen des Vorhabens auf ihre Grundstücke anhand der bis zu diesem Zeitpunkt eingereichten Schallgutachten nicht zweifelsfrei bewerten. An ihrem Klagebegehren festgehalten zu haben, kann ihnen daher nicht zum Vorwurf gemacht werden. II. Eine Beteiligung der Beigeladenen an den Verfahrenskosten scheidet aus. Zwar hat diese im Verfahren einen Sachantrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), die §§ 154, 155 VwGO regeln jedoch nur die Fälle, in denen die Kostenentscheidung Teil einer streitigen Sachentscheidung des Gerichts ist und zwar in erster Linie orientiert am Maßstab des Obsiegens und Unterliegens. Im Rahmen einer Entscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO – wie vorliegend – entscheidet das Gericht jedoch nicht mehr in der Sache, sondern nur noch über die Kosten eines in der Hauptsache erledigten Verfahrens und zwar nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. In dieser Konstellation kann der Beigeladene nicht „unterliegen“, weshalb der Rechtsgedanke des § 154 Abs. 3 VwGO im Rahmen einer gerichtlichen Billigkeitsentscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht fruchtbar gemacht werden kann. Vgl. VGH Hessen, Beschluss vom 28. Dezember 2015 - 2 B 1631/15 -, NVwZ-RR 2016, 479 (480) = juris, Rn. 7; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 24. Aufl. 2018, § 161 Rn. 18; Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 161 Rn. 16; Olbertz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO Kommentar, Band II, Stand: Februar 2016, § 154 Rn. 15; Rennert, in: Eyermann, VwGO Kommentar, 14. Aufl. 2014, § 154 Rn. 9. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass der Beigeladene auf die Prozessbeendigung durch Erledigungserklärungen seitens der Hauptbeteiligten keinen Einfluss hat. Er hat sich in die prozessuale Erledigung zu fügen, weil diese – wie oben bereits ausgeführt – nicht von seiner Zustimmung abhängt und darüber hinaus dem Gericht die Sachentscheidungsbefugnis entzieht, unabhängig davon, ob ein erledigendes Ereignis tatsächlich vorliegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 1991 - 4 C 27.90 -, NVwZ-RR 1992, 276 = juris, Rn. 20; Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 161 Rn. 13; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 24. Aufl. 2018, § 161 Rn. 10 und 15. Der Beigeladene hat keine Möglichkeit, sein prozessuales Verhalten auf diese Situation, in der ein Wechsel der rechtlichen Beurteilungsgrundlagen für die Kostengrundentscheidung weg von einer in erster Linie am Maßstab des Obsiegens und Unterliegens orientierten Betrachtung nach den §§ 154, 155 VwGO hin zu einer an Billigkeitsgesichtspunkten orientierten Entscheidung stattfindet, einzustellen und etwa zu entscheiden, ob er angesichts dieser Sachlage an gestellten Sachanträgen noch festhält oder nicht. Es entspricht daher nicht der Billigkeit i. S. d. § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, den Beigeladenen dann mit Kosten zu belasten. III. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, entsprach aus den oben unter I. dargestellten Gründen ebenfalls nicht der Billigkeit. IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Das Interesse an der Aufhebung der Genehmigungsentscheidungen ist in Anlehnung an Nr. 34.2 i. V. m. Nr. 2.2 und Nr. 34.2.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit mit 15.000,- Euro je Grundstück zu bewerten. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie §§ 68 Abs. 1 Satz 5 und 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).