Beschluss
2 B 1031/20
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2020:0417.2B1031.20.00
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Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 16. April 2020 - 4 L 1522/20.GI - wird abgeändert.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. April 2020 wird hinsichtlich der Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 unter folgenden modifizierten Auflagen wiederhergestellt:
1. Die Versammlung findet auf dem Berliner Platz in Gießen im Zeitraum von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr statt.
2. Die Versammlung hat sich in Form einer stationären Kundgebung auf den Bereich des gesamten Berliner Platzes in Gießen - anstelle der Begrenzung auf den Rathausplatz - zu beschränken.
3. Die Teilnehmerzahl ist - anstelle von 15 Versammlungsteilnehmern - auf 50 Teilnehmer einschließlich der Versammlungsleiter begrenzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen haben der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 16. April 2020 - 4 L 1522/20.GI - wird abgeändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. April 2020 wird hinsichtlich der Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 unter folgenden modifizierten Auflagen wiederhergestellt: 1. Die Versammlung findet auf dem Berliner Platz in Gießen im Zeitraum von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr statt. 2. Die Versammlung hat sich in Form einer stationären Kundgebung auf den Bereich des gesamten Berliner Platzes in Gießen - anstelle der Begrenzung auf den Rathausplatz - zu beschränken. 3. Die Teilnehmerzahl ist - anstelle von 15 Versammlungsteilnehmern - auf 50 Teilnehmer einschließlich der Versammlungsleiter begrenzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen haben der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt. Die gemäß §§ 146 und 147 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 16. April 2020 hat teilweise Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gegen die von der Antragsgegnerin mit Änderungsbescheid vom 16. April 2020 verfügten Auflagen zu den von dem Antragsteller angemeldeten Versammlungen (geplant: täglich vom 14. April 2020 bis 17. April 2020) für die verbleibenden Termine am 16. April 2020 und 17. April 2020 abgelehnt. Soweit die Beschwerde die für den 16. April 2020 angemeldete Versammlung betrifft, kann diese deshalb keinen Erfolg im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes haben, weil dieser Termin bereits verstrichen ist. Durch die verfügten Auflagen nach § 15 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes - VersammlG - soll den Anforderungen an Kontaktbeschränkungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie durch eine Verzögerung der Ausbreitung der Infektion Rechnung getragen werden, um die Kapazitäten des Gesundheitswesens nicht zu überlasten. Die Dritte Corona-Verordnung sieht daher grundsätzlich vor, dass der Kontakt zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstandes auf das absolut nötige Minimum zu reduzieren ist (§ 1 Abs. 1 der Dritten Verordnung des Landes Hessen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 14. März 2020 (GVBl. S. 161) in der Fassung der Änderung durch Artikel 1 der Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte und zur Anpassung von Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 22. März 2020 (GVBl. S. 183) - Dritte Corona-Verordnung -). Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 der Dritten Corona-Verordnung sind Aufenthalte im öffentlichen Raum nur alleine, mit einer weiteren nicht im eigenen Haushalt lebenden Person oder im Kreise der Angehörigen des eigenen Hausstandes gestattet. Bei Begegnungen mit anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten (§ 1 Abs. 2 Satz 2 der Dritten Corona-Verordnung). Diese Bestimmungen sind in Bezug auf Versammlungen verfassungskonform so auszulegen und anzuwenden, dass sie der besonderen Bedeutung und Tragweite des Grundrechts der Versammlungsfreiheit des Antragstellers aus Art. 8 GG Rechnung tragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. April 2020 - 1 BvR 828/20 -, www.bundesverfassungsgericht.de, Rn. 13). Der Senat ist zu der Einschätzung gelangt, dass die von der Antragsgegnerin in dem Änderungsbescheid vom 16. April 2020 verfügten Auflagen teilweise zu weitreichend sind, um den Interessen des Infektionsschutzes und damit dem Recht der Allgemeinheit auf Schutz von Leib und Leben nach Art. 2 Abs. 1 GG einerseits und dem Grundrecht des Antragstellers auf Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG andererseits angemessen in Einklang zu bringen sind. Er macht deshalb von seiner Befugnis nach § 80 Abs. 5 Satz 4 Halbs. 2 VwGO Gebrauch, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs von Auflagen abhängig zu machen. Im Einzelnen: Der Senat modifiziert die Auflage Nr. 1 und Nr. 2 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 16. April 2020 dahingehend, dass die Kundgebung räumlich nicht auf den Berliner Platz - Rathausvorplatz in Gießen beschränkt ist, sondern wie in der Anmeldung von dem Antragsteller angegeben auf dem gesamten Berliner Platz stattfinden darf. Dadurch wird dem Gebot Rechnung getragen, dass der Anmelder einer Versammlung grundsätzlich befugt ist, den Ort der Versammlung zu bestimmen. Der Veranstalter der Versammlung und die Antragsgegnerin sind gehalten, durch Absprachen die Beeinträchtigungen des Straßenverkehrs so gering wie möglich zu halten. Etwaige Verkehrsbeeinträchtigungen auf der den Berliner Platz durchquerenden Straße müssen von der Allgemeinheit hingenommen werden. Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit genießt insoweit Vorrang. Weiterhin wird die Auflage unter Nr. 1 der Verfügung dahingehend geändert, dass die Versammlung wie von dem Antragsteller vorgesehen in dem Zeitraum von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr stattfinden darf, weil der Veranstalter einer Versammlung grundsätzlich berechtigt ist, auch den zeitlichen Umfang zu bestimmen. Die zeitliche Begrenzung auf den Zeitraum von 14.00 Uhr bis 15.00 Uhr entfällt mithin. Soweit die Antragsgegnerin geltend gemacht hat, ab 15.00 Uhr sei aufgrund der Rush-Hour mit einem erhöhten Publikumsverkehr insbesondere an den Bushaltestellen zu rechnen, wird diese Besorgnis von dem Senat nicht geteilt, da davon auszugehen ist, dass der sonst übliche starke Verkehr von Passanten wegen der Einhaltung der Kontaktbeschränkungen durch die Bevölkerung und der Schließung von Geschäften und Behörden erheblich reduziert ist. Die Auflage Nr. 3 wird dahingehend modifiziert, dass die Teilnehmerzahl statt der vorgesehenen Höchstzahl von 15 Personen auf 50 Personen begrenzt wird. Der Senat geht angesichts der in der Kürze der Zeit der zur Verfügung stehenden allgemein verfügbaren Quellen aufgrund Ansichten in „Google-Maps“ davon aus, dass der Berliner Platz ein ausreichend großes Areal bietet, um auch bei dieser Personenzahl innerhalb der Teilnehmerschaft an der Versammlung die Abstandsbeschränkungen nach der Dritten Corona-Verordnung einzuhalten und andererseits Passanten Gelegenheit zu geben, ausreichend Abstand zu den Teilnehmern an der Versammlung zu wahren. Durch die Zahl von 50 Personen trägt der Senat dem Umstand Rechnung, dass der Antragsteller selbst von einer erwarteten Teilnehmerzahl von 30 Personen ausgeht und es sich um eine offene Veranstaltung handelt, deren Kreis erweitert werden kann. Der in der zweiten Phase der Versammlung im Zeitraum von 16.00 Uhr bis 18.00 Uhr vorgesehene Demonstrationszug durch die Innenstadt von Gießen bleibt in dieser Form untersagt. Stattdessen findet auch diese zweite Phase der Versammlung in Form einer stationären Kundgebung auf dem Berliner Platz statt. Es besteht eine konkrete Gefahr, dass bei dem Versammlungszug die zum Infektionsschutz gebotenen Schutzabstände nicht eingehalten werden könnten. Dies ist aber zum Schutz von Leib und Leben der Allgemeinheit vor einer weiteren Ausbreitung des hochansteckenden Coronavirus SARS-CoV-2 geboten. Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit muss in der Abwägung dahinter zurücktreten. Die Route verläuft durch die Gießener Innenstadt. Aus dem von dem Senat eingesehenen Kartenmaterial in „Google-Maps“ geht hervor, dass sich an der Route des vorgesehenen Demonstrationszuges zahlreiche Kreuzungen und Einmündungen befinden. Es ist daher mit Begegnungen mit anderen Fußgängern und Radfahrern sowie mit Stockungen innerhalb des Demonstrationszuges zu rechnen, die zusätzlich auch durch den Autoverkehr hervorgerufen werden. Dies birgt eine konkrete Gefahr einer Unterschreitung der Mindestabstände, die zum Infektionsschutz erforderlich sind. Diese Kontakte unter Unterschreitung der Schutzabstände wären nur durch eine vollständige Sperrung der für den Demonstrationszug vorgesehenen Verkehrswege für den regulären Verkehr, insbesondere auch für Fußgänger und Radfahrer, zu vermeiden, so dass allein der Demonstrationszug unterwegs wäre. Dies würde aber dem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit nicht gerecht, da das Anliegen einer Versammlung gerade ist, in der Öffentlichkeit wahrgenommen zu werden, um dadurch zur Meinungsbildung beizutragen. Den Interessen des Infektionsschutzes durch Einhaltung von Mindestabständen einerseits und dem Interesse an Durchführung der Versammlung unter Gewährleistung der öffentlichen Wahrnehmbarkeit kann durch die Auflage Rechnung getragen werden, dass die Versammlung auch im vorgesehenen Zeitraum von 16.00 Uhr bis 18.00 Uhr als stationäre Kundgebung auf dem Berliner Platz in Gießen stattfindet. Sollte sich erweisen, dass es doch zu einer Unterschreitung von Mindestabständen kommt, müssten von der Versammlungsleitung eingesetzte Ordner oder die Polizei auf die Einhaltung der Abstände hinwirken und bei nachhaltigen Verstößen die Versammlung gegebenenfalls auflösen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Senat bewertet das jeweilige Obsiegen und Unterliegen der Beteiligen mit je einhalb. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 1, Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 47 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - i.V.m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Nach Nr. 45.4 des Streitwertkatalogs ist bei versammlungsrechtlichen Auflagen die Hälfte des Auffangwerts anzusetzen, mithin 2.500,- €. Dieser Wert ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Hinblick auf die Vorwegnahme der Hauptsache hier nicht zu halbieren (vgl. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3 und 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).