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Beschluss

2 B 2255/20

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2020:0911.2B2255.20.00
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Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 8. September 2020 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 8. September 2020 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt. I. Der Antragsteller möchte vier Protestcamps einrichten, die sich gegen geplante Rodungen im Dannenröder Wald für den Weiterbau der Bundesautobahn A 49 zwischen Stadtallendorf und Gemünden/Felda, gegen die Räumung von Baumhäusern von Gegnern des Bauvorhabens sowie gegen die Kriminalisierung von wildem Campieren richten. Die Protestcamps mit Verpflegungs- und Schlafmöglichkeiten sollen nach den Anmeldungen des Antragstellers in Form einer Dauerkundgebung durchgehend im Zeitraum vom 1. September 2020 ab 8.00 Uhr bis zum 1. März 2021, 23.00 Uhr stattfinden. Als Ort für das hier streitgegenständliche Protestcamp Süd wurden die Koordinaten 50°45’43.6’’N 9°02’29.8’’E angegeben. Es handelt sich um eine landwirtschaftliche Fläche am Waldrand in Homberg/Ohm, Stadtteil Dannenrod, die für das Vorhaben in Anspruch genommen werden soll. Am 21. August 2020 erklärte der Antragsgegner anlässlich einer Überlastungsanzeige des Landrats des Vogelsbergkreises sowie der Städte Homberg/Ohm und Stadtallendorf vom 19. August 2020 den Selbsteintritt nach § 85 Abs. 1 Nr. 2, § 88 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung − HSOG −. Mit Verfügung vom 31. August 2020 (Geschäftszeichen: RPGI-22-03a0600/1-2020/1) stellte der Antragsgegner fest, dass das Protestcamp Süd nicht dem Schutzbereich der Versammlungsfreiheit unterfalle, soweit dieses den Aufbau von Zelten zum Übernachten sowie von auf eine gewisse Dauer angelegten Versorgungsrichtungen für die Teilnehmer umfasse (Ziffer 1 der Verfügung). Soweit die Anmeldung einzelne Aktionen wie etwa Kundgebungen, Redebeiträge und Workshops umfasse, bestehe versammlungsrechtlich kein Anspruch auf Durchführung an dem konkreten Veranstaltungsort (Ziffer 2 der Verfügung). Zur Begründung ist ausgeführt, die Übernachtung in Zelten sei nicht vom Grundrecht der Versammlungsfreiheit im Sinne vom Art. 8 Abs. 1 des Grundgesetzes − GG − umfasst, da die Angaben des Antragstellers nicht die notwendige Schlussfolgerung zuließen, dass diese einen für die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung und -kundgabe funktional oder symbolisch notwendigen Teil darstelle. Die Schlafzelte dienten lediglich der Unterbringung der Teilnehmer. Den geplanten Versammlungen auf den Flächen in Dannenrod stehe entgegen, dass die Örtlichkeiten nicht allgemein zugänglich seien. Bei der vorgesehenen Fläche für das Protestcamp Süd handele es sich um eine Ackerfläche, auf der bereits Raps eingesät worden sei. Durch eine Nutzung der Fläche als Versammlungsort würde die Saat ruiniert. Eine Öffnung des Grundstücks für das allgemeine Publikum sei bisher durch den Eigentümer nicht erfolgt und sei auch nicht zu erwarten. Die Gefahr möglicher Verunreinigungen und Zerstörungen, beispielsweise von Pflanzen, sowie die geplante Versammlungsdauer von sechs Monaten sprächen für die Unzumutbarkeit der Überlassung von privaten Flächen an Dritte. Mit einer weiteren Verfügung vom 2. September 2020 hat der Antragsgegner u.a. die sofortige Vollziehung der Verfügungen vom 31. August 2020 betreffend das Protestcamp Süd angeordnet (Ziffer 1 der Verfügung). Unter Ziffer 2 Buchstabe a der Verfügung hat er die Durchführung des Protestcamps Süd verboten und ebenfalls die sofortige Vollziehung angeordnet. Rechtsgrundlage des Versammlungsverbots sei § 15 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes − VersG −. Es bestehe die Gefahr der nachhaltigen Beeinträchtigung der Eigentums- und Besitzrechte sowie der Zerstörung bereits bepflanzter und bewirtschafteter Ackerböden im Bereich Dannenrod. Hinzu komme angesichts der derzeitigen Infektionslage auch die erhebliche Gefahr der Verbreitung der gefährlichen Erkrankung Covid19, sofern den Feststellungen in dem Bescheid vom 31. August 2020 nicht Folge geleistet und die Fläche widerrechtlich belegt werde. Am 3. September 2020 hat der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Gießen einen Eilantrag gestellt und beantragt, 1. festzustellen, dass die am gleichen Tag erhobene Klage gegen den Bescheid vom 31. August 2020 aufschiebende Wirkung hat; 2. hilfsweise festzustellen, dass sein Widerspruch vom 1. September 2020 gegen den Bescheid vom 31. August 2020 aufschiebende Wirkung hat; 3. die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 31. August 2020 in der Gestalt des Bescheids vom 2. September 2020 wiederherzustellen. Der Antragsgegner hat beantragt, die Anträge abzulehnen. Mit Beschluss vom 8. September 2020 hat das Verwaltungsgericht Gießen die Anträge zu 1. und 2. als unstatthaft und den Antrag zu 3. als unbegründet abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Übernachtung falle nicht unter den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit, da ihr weder eine funktionale noch symbolische Bedeutung für die kollektive Meinungsbildung zukomme. Die Angaben des Antragstellers zum Ablauf der geplanten Veranstaltung und etwaigen Programpunkten wiesen keine hinreichende Bestimmtheit auf, um sie als Versammlung zu qualifizieren. Selbst wenn man den Tagesablauf als Veranstaltung einordne, wiesen die geplanten Übernachtungen keinerlei Zusammenhang zu dem Zweck der Veranstaltung auf. Tagsüber sei der Veranstaltungsort von Bahnhöfen in der Umgebung mit dem Fahrrad erreichbar. Es gebe auch Übernachtungsmöglichkeiten im näheren Umkreis in Monteurszimmern, Ferienwohnungen, Hotels und auf Campingplätzen. Versammlungsrechtlich bestehe kein Anspruch auf Durchführung am angemeldeten Versammlungsort, da die Fläche primär der landwirtschaftlichen Nutzung diene und weder der Öffentlichkeit allgemein geöffnet und zugänglich noch ein kommunikativer Verkehr nach dem Leitbild eines öffentlichen Forums im Sinne der „Fraport-Entscheidung“ und der „Bierdosen-Flashmob-Entscheidung“ des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 – 1 BvR 699/06 –, BVerfGE 128, 226 ff., Fraport; Beschluss vom 18. Juli 2015 – 1 BvQ 25/15 –, Bierdosen-Flashmob) gegeben sei. Mit der am 10. September 2020 eingelegten Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein erstinstanzliches Begehren weiter und beantragt zusätzlich, die Versammlung auf dem Gelände der geplanten Autobahntrasse der A49 „Wald statt Asphalt - Protestcamp Süd“ wie angemeldet durchführen zu können, insbesondere das Verbot aufzuheben, die Versammlung durchgängig zuzulassen ohne eine zeitliche Beschränkung von 8-23 Uhr und bis zum 20. Oktober 2020, Übernachtungen zuzulassen und unter den Schutz der Versammlung zu stellen, das Aufstellen von Zelten zuzulassen und die Toilettenauflage aufzuheben. Er macht geltend, Protest müsse als sichtbares Zeichen auch nachts möglich sein. Eine tägliche Anfahrt mit Zug und Fahrrad zu dem abgelegenen Gelände und Übernachtungen außerhalb seien den Teilnehmern finanziell und zeitlich nicht zumutbar. Die Fläche für das Protestcamp Süd sei als Versammlungsort nutzbar, weil eine faktische Eigentümerschaft der X… GmbH, also eines Unternehmens des Bundes bestehe. Räume im öffentlichen Eigentum seien für Versammlungen nutzbar, wenn diese nicht auf besondere Weise der Öffentlichkeit unzugänglich gemacht worden seien. So sei es völlig üblich, Versammlungen auf Grünflächen, Wiesen, Sportplätzen oder auf landwirtschaftlichen Flächen der öffentlichen Hand durchzuführen. Im Übrigen seien die fraglichen Flächen bereits aus der landwirtschaftlichen Nutzung herausgenommen worden. Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen. Die Ackerfläche, auf der das Camp Süd geplant sei, sei bepflanzt und bewirtschaftet und werde aufgrund ihrer Lage auf dem Trassenverlauf noch in diesem Monat von der Durchführung erster Erdabtragungsarbeiten betroffen sein. Dies laufe einer versammlungsrechtlichen Nutzung aufgrund der berechtigten Ausübung entgegenstehender privater Nutzungsrechte zuwider. Weitere Beschwerdeverfahren wegen der anderen Protestcamps werden unter den Aktenzeichen 2 B 2254/20 und 2 B 2256/20 geführt. II. Die gemäß §§ 146 und 147 der Verwaltungsgerichtsordnung − VwGO − fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügungen ergeben sich nicht daraus, dass der Antragsgegner von seinem Selbsteintrittsrecht als Obere Ordnungsbehörde gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 3, § 88 Abs. 1 HSOG Gebrauch gemacht hat. Dies ist aufgrund der Anzahl der angemeldeten Versammlungen in unterschiedlichen Zuständigkeitsbereichen und der damit verbundenen Komplexität gerechtfertigt. Das Begehren des Antragstellers ist darauf gerichtet, ihm im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Durchführung des Protestcamps Süd in Dannenrod am Standort mit den Koordinaten 50°45’43.6’’N 9°02’29.8’’E tags und nachts zu gewährleisten. Dem so verstandenen Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist nicht zu entsprechen. Zwar hat der Senat im Beschluss vom 11. September 2020 − 2 B 2254/20 − in dem Verfahren bezüglich des geplanten Protestcamps auf dem Festplatz in Schweinsberg ausgeführt, dass auch das Übernachten unter den gegebenen Umständen dem Schutzbereich der grundgesetzlich geschützten Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) unterfällt, da eine konzeptionelle und inhaltliche Verknüpfung der Übernachtungsinfrastruktur mit der Versammlung gegeben ist. Das Versammlungsverbot auf dem gewünschten Standort erweist sich aber als offensichtlich rechtmäßig, weil eine Versammlung an diesem Ort Eigentums- und Besitzrechte Dritter verletzt. Nach § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde bei Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährleistet Art. 8 Abs. 1 GG auch das Recht, selbst zu bestimmen, wann, wo und unter welchen Modalitäten eine Versammlung stattfinden soll. Als Abwehrrecht, das auch und vor allem andersdenkenden Minderheiten zugute kommt, gewährleistet das Grundrecht den Grundrechtsträgern so nicht nur die Freiheit, an einer öffentlichen Versammlung teilzunehmen oder ihr fern zu bleiben, sondern zugleich ein Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung. Die Bürger sollen damit selbst entscheiden können, wo sie ihr Anliegen - gegebenenfalls auch in Blick auf Bezüge zu bestimmten Orten oder Einrichtungen - am wirksamsten zur Geltung bringen können. Die Versammlungsfreiheit verschafft damit allerdings kein Zutrittsrecht zu beliebigen Orten. Insbesondere gewährt es dem Bürger keinen Zutritt zu Orten, die der Öffentlichkeit nicht allgemein zugänglich sind oder zu denen schon den äußeren Umständen nach nur zu bestimmten Zwecken Zugang gewährt wird. Die Durchführung von Versammlungen etwa in Verwaltungsgebäuden oder in eingefriedeten, der Allgemeinheit nicht geöffneten Anlagen ist durch Art. 8 Abs. 1 GG ebenso wenig geschützt wie etwa in einem öffentlichen Schwimmbad oder Krankenhaus. Demgegenüber verbürgt die Versammlungsfreiheit die Durchführung von Versammlungen dort, wo ein allgemeiner öffentlicher Verkehr eröffnet ist. Dies betrifft zunächst den öffentlichen Straßenraum. Entsprechendes gilt aber auch für Stätten außerhalb des öffentlichen Straßenraums, an denen in ähnlicher Weise ein öffentlicher Verkehr eröffnet ist und Orte der allgemeinen Kommunikation entstehen, etwa Einkaufszentren, Ladenpassagen oder sonstige Begegnungsstätten (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 – 1 BvR 699/06 –, BVerfGE 128, 226 ff., Rn. 64 ff. - Fraport; Beschluss vom 18. Juli 2015 – 1 BvQ 25/15 –, Rn. 5 - Bierdosen-Flashmob). In Anwendung dieser Grundsätze ist das Verwaltungsgericht zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass auf der Ackerfläche in Dannenrod, die für das Straßenbauvorhaben in Anspruch genommen werden soll, kein öffentlicher Verkehr eröffnet ist. Die Fläche kann auch dann nicht als Versammlungsort beansprucht werden, wenn der Besitz von dem Privateigentümer bereits an die bauausführende X… GmbH übertragen worden ist und ein Eigentumsübergang an die öffentliche Hand erfolgen soll. Entgegen dem Beschwerdevorbringen sind die von der Versammlungsfreiheit umfassten Versammlungsorte nicht zu erweitern auf sonstige Räume im Eigentum der öffentlichen Hand, sofern diese nicht auf besondere Weise der Öffentlichkeit unzugänglich gemacht sind. Entscheidend ist die Zweckbestimmung der Flächen. Ein Ausschluss öffentlichen Verkehrs kann zwar durch eine Absperrung, Einfriedung oder Abriegelung augenfällig zum Ausdruck gebracht werden. Das bedeutet aber nicht, dass auf Flächen, die nicht mit einer Barriere versehen sind, stets öffentlicher Verkehr eröffnet ist. Die streitgegenständliche Fläche − sei es als Ackerfläche, sei es als Baustellenfläche − ist nicht dazu bestimmt, von der Allgemeinheit betreten zu werden; eine Öffnung zu kommunikativen Zwecken ist nicht gegeben. Sie kann deshalb nicht als Versammlungsort genutzt werden. Ein Anspruch auf Nutzung der Fläche für das Protestcamp Süd folgt auch nicht aus dem Grundrecht der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Von der Meinungsäußerungsfreiheit geschützt ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch die Wahl des Ortes der Äußerung. Allerdings verschafft auch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG dem Einzelnen keinen Anspruch auf Zutritt zu ihm sonst nicht zugänglichen Orten. Die Meinungsäußerungsfreiheit ist dem Bürger nur dort gewährleistet, wo er tatsächlich Zugang findet (BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011, a.a.O., Rn. 97 f.). Der Allgemeinheit ist kein Zutritt zu der von dem Antragsteller begehrten Fläche eröffnet. Die faktische Zutrittsmöglichkeit verschafft kein Zutrittsrecht. Selbst wenn sich das Grundstück im Besitz oder Eigentum der öffentlichen Hand befindet, führt die Grundrechtsbindung hier nicht dazu, dass die Einrichtung eines Protestcamps geduldet werden muss. Denn das Protestcamp würde angesichts der beabsichtigten Dauer von 6 Monaten den Besitzer oder Eigentümer in seiner Dispositionsfreiheit über das Grundstück unzumutbar behindern und den beabsichtigten Beginn der Bauarbeiten oder Vorarbeiten unmöglich machen. Der Antragsteller hat nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen. Dem Antrag auf Bewilligung auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war wegen fehlender Erfolgsaussichten nicht zu entsprechen (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 1, Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 47 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes − GKG − i.V.m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Nach Nr. 45.4 des Streitwertkatalogs ist bei versammlungsrechtlichen Streitigkeiten die Hälfte des Auffangwerts anzusetzen, mithin 2.500,- €. Dieser Wert ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Hinblick auf die Vorwegnahme der Hauptsache hier nicht zu halbieren (vgl. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3 und § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).