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Beschluss

2 B 2256/20

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2020:0911.2B2256.20.00
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Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 8. September 2020 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerde-verfahren wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 8. September 2020 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerde-verfahren wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt. I. Der Antragsteller möchte vier Protestcamps einrichten, die sich gegen geplante Rodungen im Dannenröder Wald für den Weiterbau der Bundesautobahn A 49 zwischen Stadtallendorf und Gemünden/Felda, gegen die Räumung von Baumhäusern von Gegnern des Bauvorhabens sowie gegen die Kriminalisierung von wildem Campieren richten. Die Protestcamps mit Verpflegungs- und Schlafmöglichkeiten sollen nach den Anmeldungen des Antragstellers in Form einer Dauerkundgebung durchgehend im Zeitraum vom 1. September 2020 ab 8.00 Uhr bis zum 1. März 2012, 23.00 Uhr stattfinden. Streitgegenständlich sind hier die sogenannten Protestcamps Nord und Ost. Als Ort des Protestcamps Nord wurden von dem Antragsteller die Wiesen an der B 62 nördlich und südlich des Gewässers Gleen auf dem Gebiet der Stadt Kirtorf, Koordinaten 50°47’11.9’’N 9°01’16.3’’E und 50°47’09.2’’N 9°01’13.9’’E angegeben. Die Flächen stehen im Eigentum des Zweckverbands Mittelhessische Wasserwerke (ZMW, Körperschaft des öffentlichen Rechts) und befinden sich im Wasserschutzgebiet der Schutzzone II (engere Schutzzone). Das Protestcamp Ost soll auf dem Sportplatz in Lehrbach, einem Stadtteil der Stadt Kirtorf im Vogelsbergkreis, eingerichtet werden. Die Fläche steht im Eigentum der Stadt Kirtorf. Am 21. August 2020 erklärte der Antragsgegner anlässlich einer Überlastungsanzeige des Landrats des Vogelsbergkreises sowie der Städte Homberg/Ohm und Stadtallendorf vom 19. August 2020 den Selbsteintritt nach § 85 Abs. 1 Nr. 2, § 88 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung − HSOG −. Mit Verfügung vom 31. August 2020 (Geschäftszeichen: RPGI-22-03a0600/1-2020/2) stellte der Antragsgegner fest, dass die Protestcamps Nord und Ost nicht dem Schutzbereich der Versammlungsfreiheit unterfielen, soweit diese den Aufbau von Zelten zum Übernachten sowie von auf eine gewisse Dauer angelegten Versorgungsrichtungen für die Teilnehmer umfassten (Ziffer 1 der Verfügung). Soweit die Anmeldung einzelne Aktionen wie etwa Kundgebungen, Redebeiträge und Workshops umfasse, bestehe versammlungsrechtlich kein Anspruch auf Durchführung an den konkreten Veranstaltungsorten (Ziffer 2 der Verfügung). Zur Begründung ist ausgeführt, die Übernachtung in Zelten sei nicht vom Grundrecht der Versammlungsfreiheit im Sinne vom Art. 8 Abs. 1 des Grundgesetzes − GG − umfasst, da die Angaben des Antragstellers nicht die notwendige Schlussfolgerung zuließen, dass diese einen für die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung und -kundgabe funktional oder symbolisch notwendigen Teil darstelle. Die Schlafzelte dienten lediglich der Unterbringung der Teilnehmer. Soweit für einzelne Aktivitäten wie Workshops, Kundgebungen und Redebeiträge der Anwendungsbereich der Versammlungsfreiheit eröffnet sei, stünden hierzu die vorgesehenen Örtlichkeiten nicht zur Verfügung. Bei den Gleenwiesen (Camp Nord) handele es sich nicht um eine allgemein zugängliche Fläche. Es sei dort kein allgemeiner Verkehr eröffnet, so dass die Flächen nicht dem Schutzbereich des Versammlungsgrundrechts unterfielen. Der Zweckverband als Grundstückseigentümer habe auch keine Einwilligung zur Nutzung erteilt. Das vorgesehene Protestcamp mit über 1.000 Teilnehmern und den damit verbundenen festen Einrichtungen sei zudem aufgrund wasserschutzrechtlicher Aspekte nicht zulässig. In der Schutzzone II seien nach der Verordnung des Regierungspräsidiums Gießen vom 2. November 1987 (StAnz. 48/87, S. 2373) das „Zelten“, „Lagern“, „Abstellen von Wohnwagen“ sowie „Einrichten von Parkplätzen“ verboten. Die engere Schutzzone von Wasserschutzgebieten diene dem qualitativen Schutz des Grundwassers vor Verunreinigungen durch pathogene Mikroorganismen (z.B. Bakterien, Viren und Wurmeier). Insbesondere durch (Chemie-)Toiletten in dem Camp bestehe ein hohes Gefährdungspotential für das Grundwasser. Allenfalls wenig eingriffsintensive Aktivitäten versammlungsrechtlicher Art wären tolerierbar. Schließlich berge auch die zu erwartende häufige Überquerung der B 62 durch die Teilnehmer ein erhebliches Gefahrenpotential. Eine Sperrung der Straße für den langen Zeitraum sei unverhältnismäßig, da die Bundesstraße derzeit die einzige Verbindung zwischen Stadtallendorf und Kirtorf sei. Dem beabsichtigten Camp Ost auf dem Sportplatz Lehrbach stehe in örtlicher Hinsicht eine anderweitige Nutzungsvereinbarung für den betroffenen Zeitraum entgegen. Der Vorplatz des dort befindlichen Dorfgemeinschaftshauses müsse aufgrund seiner geeigneten Beschaffenheit als Bereitstellungsplatz für den Einsatz von Rettungskräften und die Feuerwehr ab sofort freigehalten werden. Der Platz diene auch als Hubschrauberlandeplatz für den Rettungsdienst. Darüber hinaus habe die zuständige Polizeibehörde am 17. August 2020 für den Sportplatz einen Mietvertrag als Hubschrauberlandeplatz für den Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis 28. Februar 2021 abgeschlossen. Um den Platz mit Hubschraubern von allen Seiten anfliegen zu können, sei ein Sicherheitsbereich im Radius von 200 m erforderlich, so dass auch keine Teilfläche für das geplante Camp genutzt werden könne. Dem Antragsteller wurden Ersatzflächen angeboten, die er aber unter Verweis auf mangelnde Sichtbarkeit ablehnte. Mit einer weiteren Verfügung vom 2. September 2020 ordnete der Antragsgegner u.a. die sofortige Vollziehung der Verfügungen vom 31. August 2020 betreffend die Protestcamps Nord und Ost an (Ziffer 1 der Verfügung). Unter Ziffer 2 Buchstabe a der Verfügung verbot er die Durchführung der Protestcamps Nord und Ost und ordnete ebenfalls die sofortige Vollziehung an. Rechtsgrundlage des Versammlungsverbots sei § 15 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes − VersG −. Die Anordnungen dienten bezüglich des Protestcamps Nord auf den Gleenwiesen dem Schutz der Gesundheit und dem Trinkwasserschutz. Auf dem Sportplatz in Lehrbach (Protestcamp Ost) bestehe die Gefahr der Behinderung der Einsatz- und Rettungskräfte mit der Folge der drohenden Beeinträchtigung des Rechts auf Leib und Leben sowie der körperlichen Unversehrtheit. Hinzu komme angesichts der derzeitigen Infektionslage auch die erhebliche Gefahr der Verbreitung der gefährlichen Erkrankung Covid19, sofern den Feststellungen in dem Bescheid vom 31. August 2020 nicht Folge geleistet und die Flächen widerrechtlich belegt würden. Am 3. September 2020 hat der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Gießen einen Eilantrag gestellt und beantragt, 1. festzustellen, dass die Klage vom 2. September 2020 gegen den Bescheid vom 31. August 2020 aufschiebende Wirkung hat; 2. hilfsweise festzustellen, dass sein Widerspruch vom 1. September 2020 gegen den Bescheid vom 31. August 2020 aufschiebende Wirkung hat; 3. die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 31. August 2020 in der Gestalt des Bescheids vom 2. September 2020 wiederherzustellen. Der Antragsgegner hat beantragt, die Anträge abzulehnen. Mit Beschluss vom 8. September 2020 hat das Verwaltungsgericht Gießen die Anträge zu 1. und 2. als unstatthaft und den Antrag zu 3. als unbegründet abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Übernachtung falle nicht unter den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit, da ihr weder eine funktionale noch symbolische Bedeutung für die kollektive Meinungsbildung zukomme. Die Angaben des Antragstellers zum Ablauf der geplanten Veranstaltung und etwaigen Programmpunkten wiesen keine hinreichende Bestimmtheit auf, um sie als Versammlung zu qualifizieren. Selbst wenn man den Tagesablauf als Veranstaltung einordne, wiesen die geplanten Übernachtungen keinerlei Zusammenhang zu dem Zweck der Veranstaltung auf. Tagsüber sei der Veranstaltungsort von Bahnhöfen in der Umgebung mit dem Fahrrad erreichbar. Es gebe auch Übernachtungsmöglichkeiten im näheren Umkreis in Monteurszimmern, Ferienwohnungen, Hotels und auf Campingplätzen. Versammlungsrechtlich bestehe kein Anspruch auf Durchführung an den angemeldeten Versammlungsorten. Die für das Protestcamp Nord vorgesehenen Wiesenflächen seien weder der Öffentlichkeit allgemein geöffnet und zugänglich noch sei ein kommunikativer Verkehr nach dem Leitbild eines öffentlichen Forums im Sinne der „Fraport-Entscheidung“ und der „Bierdosen-Flashmob-Entscheidung“ des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 – 1 BvR 699/06 –, BVerfGE 128, 226 ff., Fraport; Beschluss vom 18. Juli 2015 – 1 BvQ 25/15 –, Bierdosen-Flashmob) eröffnet, sondern sie dienten primär dem Schutz der Natur und des Trinkwassers. Bei der für das Protestcamp Ost angemeldeten Örtlichkeit handele es sich zwar um einen öffentlich zugänglichen Sportplatz, allerdings stünden einem Anspruch des Antragstellers auf Durchführung der von ihm angemeldeten Veranstaltung auf dieser Fläche die entgegenstehende Nutzungsvereinbarung als zentraler Stützpunkt für Polizei- und Rettungskräfte sowie die Feuerwehr entgegen. Mit der am 10. September 2020 eingelegten Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein erstinstanzliches Begehren weiter und beantragt zusätzlich, die Versammlung „Wald statt Asphalt – A 49 stoppen – Protestcamp Nord“ auf der Wiese neben der B 62 sowie die Versammlung „Protestcamp Ost“ am Sportplatz Lehrbach wie angemeldet durchführen zu können, insbesondere deren Verbot aufzuheben, sowie dies mit der Maßgabe, dass es keine zeitliche Beschränkung von 8-23 Uhr und bis zum 20. Oktober 2020 gibt, das Übernachtungen auf der Versammlung gestattet sind und von der Versammlungsfreiheit geschützt sind, das Aufstellen von Zelten zuzulassen ist und die Toilettenauflage aufzuheben ist. Er macht geltend, Protest müsse als sichtbares Zeichen auch nachts möglich sein. Eine tägliche Anfahrt mit Zug und Fahrrad zu den abgelegenen Orten und Übernachtungen außerhalb seien den Teilnehmern finanziell und zeitlich nicht zumutbar. Die Wiesenflächen dürften für das Protestcamp Nord als Versammlungsort genutzt werden, weil der Eigentümer als öffentlich-rechtliche Körperschaft der Grundrechtsbindung unterliege. Das Versammlungsrecht sei nicht auf den Straßenraum und auf kommunikativ genutzte Räume beschränkt, sondern auch sonstige Räume im öffentlichen Eigentum seien nutzbar, wenn diese nicht auf besondere Weise der Öffentlichkeit unzugänglich gemacht worden seien. So sei es völlig üblich, Versammlungen auf Grünflächen, Wiesen, Sportplätzen oder auf landwirtschaftlichen Flächen der öffentlichen Hand durchzuführen. Eine Gefährdung des Grundwassers könne durch den Einsatz von Toilettenhäuschen ohne Chemie und Standorte auf höhergelegenen Wegen statt in der Niederung vermieden werden. Es bestehe keine größere Gefährdung als durch die benachbarte Kläranlage. Hinsichtlich des Protestcamps Ost auf dem Sportplatz Lehrbach könnten die Einsatzkräfte stattdessen den Sportplatz Niederklein nutzen. Es sei auch nicht ersichtlich, wieso die Versammlung auch im September vor der erst ab 1. Oktober 2020 vorgesehenen Nutzung durch Einsatzkräfte nicht stattfinden dürfe. Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen. Weitere Beschwerdeverfahren wegen der anderen Protestcamps werden unter den Aktenzeichen 2 B 2254/20 und 2 B 2255/20 geführt. II. Die gemäß §§ 146 und 147 der Verwaltungsgerichtsordnung − VwGO − fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügungen ergeben sich nicht daraus, dass der Antragsgegner von seinem Selbsteintrittsrecht als Obere Ordnungsbehörde gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 3, § 88 Abs. 1 HSOG Gebrauch gemacht hat. Dies ist aufgrund der Anzahl der angemeldeten Versammlungen in unterschiedlichen Zuständigkeitsbereichen und der damit verbundenen Komplexität gerechtfertigt. Das Begehren des Antragstellers ist darauf gerichtet, ihm im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Durchführung des Protestcamps Nord in Kirtorf auf den Gleenwiesen und des Protestcamps Ost auf dem Sportplatz Lehrbach tags und nachts zu gewährleisten. Dem so verstandenen Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist nicht zu entsprechen. Zwar hat der Senat im Beschluss vom 11. September 2020 −2 B 2254/20 − in dem Verfahren bezüglich des geplanten Protestcamps auf dem Festplatz in Schweinsberg ausgeführt, dass auch das Übernachten unter den gegebenen Umständen dem Schutzbereich der grundgesetzlich geschützten Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) unterfällt, da eine konzeptionelle und inhaltliche Verknüpfung der Übernachtungsinfrastruktur mit der Versammlung gegeben ist. Das Versammlungsverbot auf den gewünschten Standorten erweist sich aber als offensichtlich rechtmäßig. Nach § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde bei Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen. Die Einrichtung des Protestcamps Nords auf der Örtlichkeit der Gleenwiesen ist vom Schutzbereich des Grundrechts der Versammlungsfreiheit nicht umfasst. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährleistet Art. 8 Abs. 1 GG auch das Recht, selbst zu bestimmen, wann, wo und unter welchen Modalitäten eine Versammlung stattfinden soll. Als Abwehrrecht, das auch und vor allem andersdenkenden Minderheiten zugute kommt, gewährleistet das Grundrecht den Grundrechtsträgern so nicht nur die Freiheit, an einer öffentlichen Versammlung teilzunehmen oder ihr fern zu bleiben, sondern zugleich ein Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung. Die Bürger sollen damit selbst entscheiden können, wo sie ihr Anliegen - gegebenenfalls auch in Blick auf Bezüge zu bestimmten Orten oder Einrichtungen - am wirksamsten zur Geltung bringen können. Die Versammlungsfreiheit verschafft damit allerdings kein Zutrittsrecht zu beliebigen Orten. Insbesondere gewährt es dem Bürger keinen Zutritt zu Orten, die der Öffentlichkeit nicht allgemein zugänglich sind oder zu denen schon den äußeren Umständen nach nur zu bestimmten Zwecken Zugang gewährt wird. Die Durchführung von Versammlungen etwa in Verwaltungsgebäuden oder in eingefriedeten, der Allgemeinheit nicht geöffneten Anlagen ist durch Art. 8 Abs. 1 GG ebenso wenig geschützt wie etwa in einem öffentlichen Schwimmbad oder Krankenhaus. Demgegenüber verbürgt die Versammlungsfreiheit die Durchführung von Versammlungen dort, wo ein allgemeiner öffentlicher Verkehr eröffnet ist. Dies betrifft zunächst den öffentlichen Straßenraum. Entsprechendes gilt aber auch für Stätten außerhalb des öffentlichen Straßenraums, an denen in ähnlicher Weise ein öffentlicher Verkehr eröffnet ist und Orte der allgemeinen Kommunikation entstehen, etwa Einkaufszentren, Ladenpassagen oder sonstige Begegnungsstätten (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 – 1 BvR 699/06 –, BVerfGE 128, 226 ff., Rn. 64 ff. - Fraport; Beschluss vom 18. Juli 2015 – 1 BvQ 25/15 –, Rn. 5 - Bierdosen-Flashmob; Beschluss vom 20. Juni 2014 − 1 BvR 980/13 −, Rn. 16). In Anwendung dieser Grundsätze ist das Verwaltungsgericht zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass auf den Wiesenflächen in einem Wasserschutzgebiet ohne allgemeinen Publikumsverkehr kein öffentlicher Verkehr im Sinne der „Fraport-Entscheidung“ und der „Bierdosen-Flashmob-Entscheidung“ des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O.) eröffnet ist. Die Flächen können auch nicht allein deshalb als Versammlungsort beansprucht werden, weil Eigentümer der Zweckverband Mittelhessische Wasserwerke ist, der als öffentlich-rechtliche Körperschaft unmittelbar der Grundrechtsbindung unterliegt (vgl. hierzu: BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011, a.a.O., Rn. 46). Entgegen dem Beschwerdevorbringen sind die von der Versammlungsfreiheit umfassten Versammlungsorte nicht zu erweitern auf sonstige Räume im Eigentum der öffentlichen Hand, sofern diese nicht auf besondere Weise der Öffentlichkeit unzugänglich gemacht sind. Entscheidend ist die Zweckbestimmung der Flächen. Ein Ausschluss öffentlichen Verkehrs kann zwar durch eine Absperrung, Einfriedung oder Abriegelung augenfällig zum Ausdruck gebracht werden. Das bedeutet aber nicht, dass auf Flächen, die nicht mit einer Barriere versehen sind, stets öffentlicher Verkehr eröffnet ist. Eine Öffnung der Wiesenflächen zu kommunikativen Zwecken ist nicht gegeben. Sie können deshalb nicht als Versammlungsort genutzt werden. Ein Anspruch auf Nutzung der Fläche für das Protestcamp Nord folgt auch nicht aus dem Grundrecht der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Von der Meinungsäußerungsfreiheit geschützt ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch die Wahl des Ortes der Äußerung. Allerdings verschafft auch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG dem Einzelnen keinen Anspruch auf Zutritt zu ihm sonst nicht zugänglichen Orten. Die Meinungsäußerungsfreiheit ist dem Bürger nur dort gewährleistet, wo er tatsächlich Zugang findet (BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011, a.a.O., Rn. 97 f.). Jedenfalls für die beabsichtigte intensive Nutzung für ein Protestcamp durch Aufstellen von Zelten und Toiletten für den Aufenthalt einer großen Anzahl von Menschen im zeitlichen Umfang von 6 Monaten tags und nachts kann der Antragsteller die Gewährung von Zutritt zu den Gleenwiesen nicht aus dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung beanspruchen. Dem stehen die Festsetzungen der Wasserschutzgebiets-Verordnung entgegen, die das „Zelten“, „Lagern“ sowie „Einrichten von Parkplätzen“ in der Schutzzone II untersagt (§ 6 Nr. 5 der Verordnung zum Schutz der Trinkwassergewinnungsanlagen der Wasserwerke Wohratal und Stadtallendorf des Zweckverbandes Mittelhessische Wasserwerke, Landkreis Marburg-Biedenkopf vom 2. November 1987, StAnz. S. 2373). Eine Nutzung des Sportplatzes Lehrbach zur Einrichtung des Protestcamps Ost kann der Antragsteller ebenfalls nicht beanspruchen. Zwar handelt es sich bei dem Sportplatz mit angrenzendem Dorfgemeinschaftshaus um einen Versammlungsort, der dem Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG unterfällt, da ein allgemeiner kommunikativer Verkehr eröffnet ist. Der Nutzung als Versammlungsort im Form des Protestcamps stehen aber anderweitige Nutzungen entgegen, mit denen das Gelände zeitlich prioritär belegt worden ist. Das Dorfgemeinschaftshaus und der zugehörige Vorplatz dienen als Bereitstellungsraum für die Feuerwehr und deren unterstützende Rettungskräfte; der Sportplatz ist als Landeplatz für Rettungshubschrauber geeignet und für diesen Zweck vorgesehen. Zusätzlich wurde nach Angaben des Antragsgegners am 17. August 2020 ein Mietvertrag zwischen der Kommune als Grundstückseigentümerin und der zuständigen Polizeibehörde über die Nutzung des Sportplatzes als Hubschrauberlandeplatz für den Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis 28. Februar 2021 geschlossen. Der Antragsgegner hat überzeugend ausgeführt, dass sich die gleichzeitige Nutzung des Sportplatzes als Versammlungsort für das Protestcamp Ost und als Hubschrauberlandeplatz aus Sicherheitsgründen ausschließen. Eine Nutzung des Sportplatzes als Versammlungsort ist auch nicht bis zum 30. September 2020 möglich. Denn die erst ab dem 1. Oktober 2020 mietvertraglich vorgesehene Nutzung als Hubschrauberlandeplatz durch die Polizei ist nicht die einzige entgegenstehende Nutzung. Vielmehr ist die Nutzung als Hubschrauberlandeplatz durch Rettungsdienste bereits gegenwärtig vorgesehen. Sie ist Teil eines Gesamtkonzepts der Bereitstellung der örtlichen Feuerwehren und unterstützender Rettungsdienste. Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, dass das bereits bestehende Konzept für Rettungs- sowie Polizeikräfte geändert wird und diese auf ein anderes Gelände ausweichen, etwa den von dem Antragsteller vorgeschlagenen Sportplatz Niederklein. Der Vorwurf, dass die Einsatzkräfte „jeden“ öffentlichen Raum in unmittelbarer Nähe des angekündigten Protestes besetzten und so für Versammlungen unzugänglich machten, ist angesichts der in Streit stehenden Nutzung eines Sportplatzes nicht berechtigt. Auch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG vermag dem Antragsteller keinen Anspruch auf Errichtung des Protestcamps Ost auf dem Sportplatz Lehrbach zu vermitteln, weil dem ebenfalls die Nutzung durch Feuerwehr, Rettungsdienste und Polizei entgegensteht. Der Antragsteller hat nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen. Dem Antrag auf Bewilligung auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war wegen fehlender Erfolgsaussichten nicht zu entsprechen (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 1, Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 47 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes − GKG − i.V.m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Nach Nr. 45.4 des Streitwertkatalogs ist bei versammlungsrechtlichen Streitigkeiten die Hälfte des Auffangwerts anzusetzen, mithin 2.500,- €. Dieser Wert ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Hinblick auf die Vorwegnahme der Hauptsache hier nicht zu halbieren (vgl. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3 und § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).