Beschluss
2 B 1509/22
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2022:0827.2B1509.22.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 26. August 2022 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass zu Beginn des Fahrradkorsos auf der Autobahn das Mitführen eines Banners/Transparents, dessen Sicherheit und ausreichende Befestigung vorab durch die Polizei überprüft worden ist, zulässig ist.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 26. August 2022 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass zu Beginn des Fahrradkorsos auf der Autobahn das Mitführen eines Banners/Transparents, dessen Sicherheit und ausreichende Befestigung vorab durch die Polizei überprüft worden ist, zulässig ist. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Die Vorsitzende entscheidet über die gemäß §§ 146, 147 VwGO zulässige Beschwerde, die am Freitagabend des 26. August 2022 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom selben Tag eingelegt worden ist, wegen besonderer Dringlichkeit nach § 80 Abs. 8 VwGO am heutigen Samstag allein, da die Versammlung bereits am folgenden Tag, Sonntag, den 28. August 2022 stattfinden soll. Die Beschwerde, mit der sich der Antragsteller gegen die Ablehnung seines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Auflagen 3, 4 b) und 5 in der versammlungsrechtlichen Verfügung der Antragsgegnerin vom 24. August 2022 wendet, hat in der Sache - bis auf die Gestattung des Mitsichführens eines nach polizeilicher Kontrolle ausreichend befestigten Transparents oder Banners am Anfang des Zuges auf der Autobahn entsprechend der Zusage der Antragsgegnerin in der Beschwerdeerwiderung - keinen Erfolg. Die in Streit stehenden Auflagen sind nach der Prüfung im Eilverfahren zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit gemäß § 15 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes − VersG − gerechtfertigt. 1. Soweit sich der Antragsteller dagegen wendet, dass bei der Befahrung der Autobahnen A 646 und A 66 von Frankfurt am Main nach Wiesbaden mit der Auflage 3 der versammlungsrechtlichen Verfügung vom 24. August 2022 die Auffahrt für erst unterwegs hinzustoßende Versammlungsteilnehmer statt der angemeldeten 12 Autobahnauffahrten auf sechs Auffahrten beschränkt worden sei, ist zunächst festzuhalten, dass die Auflage 3 sieben Auffahrmöglichkeiten benennt (Rödelsheim, Frankfurt/Höchst, Zeilsheim, Hofheim, Diedenbergen, Wallau, Wiesbaden Erbenheim). Der Antragsteller verkennt in der Replik auf die Beschwerdeerwiderung, dass auch die privaten Parkplätze von Einzelhandelsunternehmen - wie von ihm gefordert - genutzt werden können (Rödelsheim: Rewe; Wallau: IKEA). Hinsichtlich der Auffahrten Eschborn, Hattersheim West und Wiesbaden-Nordenstadt hat die Antragsgegnerin überzeugend vorgetragen, dass dort keine geeigneten Sammelmöglichkeiten für Versammlungsteilnehmer zur Verfügung stehen (S. 4 der Beschwerdeerwiderung vom 27. August 2022). Ebenso überzeugend sind die von der Antragsgegnerin vorgetragenen Gründe, die einer Nutzung der Auffahrtsrampen als Sammelpunkte entgegenstehen. Danach müssten die Auffahrten noch früher gesperrt werden, was zu noch erheblicheren Beeinträchtigungen im nachgeordneten Verkehrsnetz einschließlich der Erreichbarkeit von Veranstaltungen und Spezialkliniken in Bad Soden und Höchst führen würde. Soweit weitere - vom Antragsteller nicht ausdrücklich benannte - Auffahrten in Streit stehen (nach der Routenaufstellung in der Anlage 4 zur Beschwerdeschrift dürfte es sich um die Anschlussstellen Kelkheim und Krifteler Dreieck handeln), hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar ausgeführt, dass weitere Auffahrtmöglichkeiten unverhältnismäßig viele Polizeikräfte binden würden. Auch dies ist angesichts des polizeilichen Aufwands, der mit der Sperrung der Autobahnen über eine Strecke von 36 km und des weiteren polizeilichen Einsatzes in Frankfurt und Wiesbaden verbunden ist, ein zulässiger Gesichtspunkt zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit. Dass dadurch - wie der Antragsteller vorträgt - Familien mit Kindern eine Teilnahme unmöglich gemacht oder unverhältnismäßig erschwert würde, ist nicht zu erkennen. Die Familien könnten nämlich, anstatt an der nächstgelegenen Anschlussstelle aufzufahren und später wieder über Landstraßen nach Hause zu fahren, an einer weiter entfernten Anschlussstelle auffahren und dann an einer ihrer Wohnung nahegelegenen Anschlussstelle, die für Abfahrten sämtlich nutzbar sind, den Zug wieder verlassen. 2. Der rechtlichen Überprüfung hält auch die Auflage 4 b) stand, wonach der geplante Zwischenstopp (Pause) auf dem Rastplatz Weilbach zu unterbleiben hat. Die Versammlungsbehörde hat die grundgesetzlich geschützten Interessen der Versammlungsteilnehmer (Art. 8 GG) angemessen abgewogen gegen das öffentliche Interesse, die Autobahnsperrungen und die damit verbundenen Verkehrsbeeinträchtigungen und Belastungen für Anwohner der Ausweichstrecken auf die Zeit zu begrenzen, die für das Befahren der Autobahnen mit Fahrrädern entsprechend dem Versammlungszweck erforderlich ist. Das Gericht teilt die Einschätzung der Versammlungsbehörde, dass die vom Antragsteller beabsichtigte Pause von 20 Minuten zu einer Verzögerung der Autobahnsperrung von mindestens 30 Minuten - bei der erwarteten Teilnehmerzahl von mehreren Tausend sogar mehr - führen würde. Dass ein Entfallen der Pause einen Toilettenbesuch einzelner Teilnehmer ausschlösse, ist angesichts der Möglichkeit, sich bei der Länge des Zuges wieder einzureihen, nicht zu erkennen. 3. Zum Schutz der öffentlichen Sicherheit erscheint auch nach den Erkenntnismöglichkeiten im Eilverfahren die Auflage 5 grundsätzlich gerechtfertigt, wonach das Mitführen von Schildern, Plakaten oder Fahnen während des Aufzugs auf der Bundesautobahn nicht gestattet ist. Nachvollziehbar ist die Gefährdungseinschätzung der Versammlungsbehörde, dass sich solche Gegenstände lösen und durch den Fahrtwind - insbesondere durch den weiterlaufenden Kraftfahrzeugverkehr auf der Fahrbahn in der Gegenrichtung - verweht werden können, wo sie zu einer Sturzgefahr im Fahrradkorso kommen kann. Dass kleine Wimpel oder Fähnchen von dem Verbot nicht umfasst sind, hat bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt. Dem Interesse der Versammlungsteilnehmer, das Versammlungsmotto nach außen erkennbar zu machen, hat die Antragsgegnerin mit ihrer Zusage in der Beschwerdeerwiderung Rechnung getragen, dass das Mitführen eines Banners oder Transparents zu Beginn des Aufzugs gestattet wird. Den Sicherheitsaspekten wird durch eine polizeiliche Überprüfung auf ausreichende Befestigung Rechnung getragen. Zur Klarstellung wurde die Zusage in den Tenor des Beschlusses aufgenommen. Dem versammlungsrechtlichen Anliegen mit dem Thema „Verkehrswende Hessen - JETZT!“ wird ganz maßgeblich durch das Befahren der Autobahnen mit Fahrrädern Ausdruck verliehen. An den Auftakt- und Abschlussstandorten in Frankfurt und Wiesbaden können außerdem weitere Banner, Transparente und Fahnen verwendet werden. Der Antragsgegner hat nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Die Gestattung, ein Banner oder Transparent an der Spitze des Zuges verwenden zu können, entspricht einer Zusage der Antragsgegnerin und führt nicht zu einer Kostenlast auf ihrer Seite (§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO). Der Streitwert ist in versammlungsrechtlichen Verwaltungsstreitverfahren, die ein Versammlungsverbot oder Auflagen zum Gegenstand haben, auf die Hälfte des Auffangwerts festzusetzen (§ 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes − GKG −, Nr. 45.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Eine weitere Reduzierung des Streitwerts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes findet im Hinblick auf die Vorwegnahme der Hauptsache nicht statt (§ 52 Abs. 1 GKG, Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013; vgl. Beschluss des Senats vom 17. Juni 2020 − 2 E 1289/20 −, juris). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 66 Abs. 3 Satz 3 und § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).