Beschluss
10 E 2232/24
Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2025:0213.10E2232.24.00
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Leitsätze
1. Die Vorgreiflichkeit einer Entscheidung ist gegeben, wenn das auszusetzende Verfahren kraft Gesetzes oder rechtslogisch ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen des dortigen Rechtsverhältnisses abhängt. Ein anhängiges Revisionsverfahren ohne präjudizielle Wirkung begründet keine solche Vorgreiflichkeit.
2. Eine analoge Anwendung von § 94 VwGO auf die Konstellation, dass sich in einem anhängigen Revisionsverfahren vergleichbare Rechtsfragen stellen, scheidet mangels planwidriger Regelungslücke aus.
Tenor
Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Aussetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 19. November 2024 - 9 K 4191/24.GI - aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Vorgreiflichkeit einer Entscheidung ist gegeben, wenn das auszusetzende Verfahren kraft Gesetzes oder rechtslogisch ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen des dortigen Rechtsverhältnisses abhängt. Ein anhängiges Revisionsverfahren ohne präjudizielle Wirkung begründet keine solche Vorgreiflichkeit. 2. Eine analoge Anwendung von § 94 VwGO auf die Konstellation, dass sich in einem anhängigen Revisionsverfahren vergleichbare Rechtsfragen stellen, scheidet mangels planwidriger Regelungslücke aus. Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Aussetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 19. November 2024 - 9 K 4191/24.GI - aufgehoben. I. Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen die Bescheide des Beklagten, mit denen dieser gegen sie rückständige Rundfunkbeiträge festgesetzt hat. Sie ist der Ansicht, die Beitragsfestsetzung sei rechtswidrig. Sie sei unter anderem deshalb nicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags verpflichtet, weil der Beklagte und die übrigen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland ihren Auftrag, ein der Vielfaltssicherung dienendes Programm anzubieten, strukturell verfehlten. Mit Beschluss vom 19. November 2024 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren ausgesetzt. Zur Begründung nimmt es darauf Bezug, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 23. Mai 2024 - 6 B 70.23 - (nun 6 C 5.24) die Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Juli 2023 - 7 BV 22.2642 - zugelassen hat. Die Zulassung der Revision habe das Bundesverwaltungsgericht damit begründet, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe und das Revisionsverfahren Gelegenheit zur Klärung der Frage biete, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen gegen die Beitragserhebung geltend gemacht werden könne, der Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, ein der Vielfaltssicherung dienendes Programm anzubieten, werde strukturell verfehlt, so dass es an einem individuellen Vorteil fehle. Das Verwaltungsgericht ist der Ansicht, in dem nunmehr vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängigen Revisionsverfahren stehe damit nicht nur eine abstrakte Rechtsfrage im Raum, die sich auch im vorliegenden Verfahren stelle. Vielmehr betreffe es die Frage, ob der Rundfunkbeitragspflicht der Einwand einer strukturell bedingten Nichterfüllung des Programmauftrags der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten entgegengehalten werden könne. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in dem genannten Revisionsverfahren habe damit direkten Einfluss auf das durch die Rundfunkbeitragspflicht begründete Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens. Am 20. November 2024 hat der Beklagte dagegen Beschwerde erhoben. Er trägt vor, dass die Voraussetzungen der Aussetzung nicht erfüllt seien. Die bloße Gleichheit von Rechtsfragen rechtfertige es nicht, die Rechtsschutzgewährung im konkreten Fall aufzuschieben, bis über den Parallelfall entschieden ist. Für die Vorgreiflichkeit bedürfe es einer Verdichtung von Rechtsbeziehungen gemäß der Frage der Anwendung einer bestimmten Norm auf einen konkreten Sachverhalt. Abstrakte Rechtsfragen genügten dafür nicht. Das genannte Revisionsverfahren beim Bundesverwaltungsgericht betreffe nicht dasselbe Rechtsverhältnis wie es im vorliegenden Fall zur Entscheidung anstehe. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. 1. Die Aussetzung des Klageverfahrens findet in § 94 VwGO keine rechtliche Grundlage, weil die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Revisionsverfahren 6 C 5.24 für das vorliegende Verfahren nicht vorgreiflich ist. Nach § 94 VwGO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Der Senat prüft als Beschwerdegericht hierbei, ob die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Aussetzung vorlagen und ob Ermessensfehler ersichtlich sind. Bei den Tatbestandsvoraussetzungen erfolgt grundsätzlich keine Überprüfung in vollem Umfang, sondern beschränkt darauf, ob die Vorgreiflichkeit auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Ausgangsgerichts bestand (Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, 46. EL August 2024, § 94 Rn. 41). Unter einem Rechtsverhältnis im Sinne von § 94 VwGO sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft deren eine beteiligte Person etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nichts zu tun braucht (zu § 43 VwGO: BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 - 8 C 19.94 - juris Rn. 10). Die bloße Auslegung von Rechtsfragen betrifft dagegen kein Rechtsverhältnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 2009 - 2 A 7.06 -, juris Rn. 34). Eine Vorgreiflichkeit der Entscheidung – hier der erwarteten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts – ist gegeben, wenn das auszusetzende Verfahren kraft Gesetzes oder rechtslogisch ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen des dortigen Rechtsverhältnisses abhängt (Nds. OVG, Beschluss vom 9. Januar 2018 - 5 OB 224/17 -, juris Rn. 18; Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, 46. EL August 2024, § 94 Rn. 24). Das Bestehen des Rechtsverhältnisses muss für den auszusetzenden Rechtsstreit präjudizielle Bedeutung haben. Vorgreiflichkeit liegt nicht vor, wenn die Feststellung des Rechtsverhältnisses in einem anderen Verfahren nicht im Rahmen einer rechtskraftfähigen Regelung erfolgt, sondern lediglich eine Vorfrage betrifft (VGH BW, Beschluss vom 7. Januar 2013 - 2 S 2189/12 -, juris Rn. 4). Nicht ausreichend ist, dass sich in dem anderen Verfahren die gleiche Rechtsfrage stellt, denn die Auslegung von Rechtsfragen betrifft kein Rechtsverhältnis (BVerwG, Urteil vom 11. Februar 2009 - 2 A 7.06 -, juris Rn. 34). So liegt es hier. Das vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Verfahren betrifft nur das Rechtsverhältnis zwischen der dortigen Klägerin und dem Bayerischen Rundfunk. hinsichtlich der Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen gegen die Beitragserhebung geltend gemacht werden kann, der Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, ein der Vielfaltssicherung dienendes Programm anzubieten, werde strukturell verfehlt, so dass es an einem individuellen Vorteil fehle. Nach § 121 Nr. 1 VwGO bindet das rechtskräftige Urteil nur die Beteiligten. Eine präjudizielle Wirkung besteht für die hiesige Klägerin nicht (vgl. auch VG Würzburg, Beschluss vom 29. November 2024 - W 3 K 24.1655 -, juris Rn. 20; VG Hamburg, Urteil vom 8. November 2024 - 3 K 2358/24 -, juris Rn. 15; VG Freiburg (Breisgau), Gerichtsbescheid vom 11. September 2024 - 9 K 2585/24 -, juris Rn. 78 ff.). 2. § 94 VwGO ist hier auch nicht analog anwendbar, weil in der vorliegenden Konstellation keine planwidrige Regelungslücke zu sehen ist. Für einige Fallkonstellationen, in denen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 94 VwGO nicht erfüllt sind und keine speziellere Regelung greift, ist eine Aussetzung des Verfahrens in analoger Anwendung der Norm anerkannt. Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen es in dem Verfahren, dessen Ergebnis abgewartet werden soll, nicht um ein Rechtsverhältnis, sondern um die Gültigkeit einer Norm und damit eine abstrakte Rechtsfrage geht. Ist die Norm entscheidungserheblich, besteht eine mit der von § 94 VwGO erfassten Konstellation vergleichbare Interessenlage. Eine planwidrige Regelungslücke wird in diesen Fällen allerdings nur dann angenommen, wenn die andere Entscheidung Bindungswirkung entfaltet, da kein Urteil ergehen soll, das mit einer demnächst zu erwartenden, bindenden Entscheidung in Widerspruch steht (Peters/Schwarzburg, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 94 Rn. 48). Eine solche „allgemeinverbindliche Wirkung“ wird bei verwaltungsgerichtlichen oder verfassungsrechtlichen Normenkontrollen, bei Verfassungsbeschwerden, bei Entscheidungsvorlagen an den Großen Senat oder bei Vorabentscheidungsverfahren angenommen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 9. Januar 2018 - 5 OB 224/17 -, juris Rn. 20; Hess. VGH, Beschluss vom 11. Dezember 2009 - 6 E 2989/09 -, juris Rn. 15). Mit diesen Verfahrenskonstellationen ist der Streitfall nicht vergleichbar. Vorliegend ist die erwartete Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der aufgeworfenen Rechtsfrage – wie dargestellt – nicht bindend. Der Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie allein rechtfertigt eine Aussetzung des Verfahrens – womöglich gegen den Willen der Beteiligten – nicht. Dieser Aspekt wäre erst bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen von § 94 VwGO im Rahmen der Ermessensausübung des Gerichts zu berücksichtigen (Wöckel, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Aufl. 2022, § 94 VwGO Rn. 7). Auch in dem Fall einer alsbald zu erwartenden Klärung der für den Rechtsstreit wesentlichen Rechtsfrage liegt es vielmehr allein in der Hand der Beteiligten, ob sie mit Rücksicht hierauf mit einer Entscheidung in ihrem Verfahren zuwarten und es dem Verwaltungsgericht durch Anträge auf Anordnung des Ruhens des Verfahrens (§ 173 VwGO i. V. m. 251 ZPO) ermöglichen, die erwartete Entscheidung einzubeziehen, oder ob ihnen daran gelegen ist, dass das Verwaltungsgericht im streitgegenständlichen Verfahren möglichst bald entscheidet (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 11. Dezember 2009 - 6 E 2989/09 -, juris Rn. 16). Bestätigt wird diese Sicht durch § 93a VwGO. In dieser Vorschrift ist für eine Sonderkonstellation von Parallelverfahren eine spezielle Möglichkeit der Aussetzung geschaffen worden. Dies schließt es grundsätzlich aus, bei anderen Parallelverfahren, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, auf eine analoge Anwendung von § 94 VwGO zurückzugreifen; anderenfalls würde die in § 93a VwGO zum Ausdruck gekommene gesetzliche Wertung unterlaufen (Hess. VGH, Beschluss vom 11. Dezember 2009 - 6 E 2989/09 -, juris Rn. 17). Soweit sich das Verwaltungsgericht auf den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Juli 1988 - 3 TE 1829/88 -, juris Rn. 7 stützt, ergibt sich hieraus nichts Anderes. In der Entscheidung ist formuliert, dass es für die Vorgreiflichkeit genüge, wenn die im anderen Verfahren zu erwartende Entscheidung geeignet sei, einen rechtlich erheblichen Einfluss auf die Entscheidung im auszusetzenden Verfahren auszuüben. Gegenstand war die Frage, ob die Aussetzung des Klageverfahrens gegen eine behördliche Abrissverfügung zulässig ist, wenn die beigeladenen Nachbarn parallel auf dem Zivilrechtsweg den Abriss begehren. Der 3. Senat kam zu dem Ergebnis, dass sich aus der Entscheidung im Zivilrechtsweg kein rechtlicher Einfluss auf die Entscheidung im Verwaltungsrechtsweg ergebe. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hänge von der Entscheidung des Zivilgerichts nicht ab. So liegt der Fall auch hier. Zwar wird mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die aufgeworfene Rechtsfrage voraussichtlich beantwortet und eine hiervon abweichende Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Instanzenzug wahrscheinlich aufgehoben. Einen rechtlich erheblichen Einfluss im Sinne eines Abhängens – einer Vorgreiflichkeit – übt die Entscheidung gleichwohl nicht aus. 3. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da es im vorliegenden Verfahren keinen unterliegenden Beteiligten gibt und Gerichtskosten nicht entstanden sind (Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses, Anl. 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Das Beschwerdeverfahren über die Aussetzung eines Verfahrens nach § 94 VwGO stellt ein nichtstreitiges Zwischenverfahren dar, in dem sich die Beteiligten nicht als Gegner gegenüberstehen; dies gilt auch dann, wenn einer der Beteiligten einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gestellt hat (Hess. VGH, Beschluss vom 11. Dezember 2009 - 6 E 2989/09 -, juris Rn. 18; Toussaint, Kostenrecht, 54. Aufl. 2024, § 66 GKG Rn. 72). Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.