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Beschluss

5 B 2038/24.N

Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2025:0305.5B2038.24.N.00
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Leitsätze
1. Sind die Erfolgsaussichten eines Normenkontrollverfahrens offen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei müssen die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen die gegenläufigen Interessen deutlich überwiegen (hier verneint). 2. Die vorläufige Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans nach § 47 Abs. 6 VwGO kann allenfalls Wirkungen für die zukünftige Anwendung dieser Rechtsvorschrift entfalten. Damit bleiben Verwaltungsakte, die zeitlich vor der Suspension der Vorschrift bereits erlassen worden waren, durch die einstweilige Anordnung unberührt.
Tenor
Der Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans Nr. 13 „Am Weidfeldsweg“ wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Sind die Erfolgsaussichten eines Normenkontrollverfahrens offen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei müssen die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen die gegenläufigen Interessen deutlich überwiegen (hier verneint). 2. Die vorläufige Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans nach § 47 Abs. 6 VwGO kann allenfalls Wirkungen für die zukünftige Anwendung dieser Rechtsvorschrift entfalten. Damit bleiben Verwaltungsakte, die zeitlich vor der Suspension der Vorschrift bereits erlassen worden waren, durch die einstweilige Anordnung unberührt. Der Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans Nr. 13 „Am Weidfeldsweg“ wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller - eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische Umwelt- und Naturschutzvereinigung - begehrt mit seinem Antrag die vorläufige Außervollzugsetzung des im Tenor genannten Bebauungsplans der Antragsgegnerin. Der Bebauungsplan Nr. 13 „Am Weidfeldsweg“ wurde am 7. Mai 2024 von der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin als Satzung beschlossen und nach Ausfertigung am 5. September 2024 ortsüblich öffentlich bekannt gemacht. Planziel des Bebauungsplanes ist die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes. Bisher wird das Plangebiet überwiegend landwirtschaftlich durch Grünland und Ackerbau genutzt. Im nordöstlichen Teilbereich befindet sich zudem eine Gehölzgruppe. Der Regionalplan Mittelhessen 2010 stellt für das Plangebiet überwiegend ein Vorranggebiet Siedlung Planung (5.2-3), ein Vorranggebiet für Landwirtschaft (6.3-1), ein Vorbehaltsgebiet für die Landwirtschaft (6.3-2), ein Vorbehaltsgebiet für Natur und Landschaft (6.1.1-2), ein Vorranggebiet Regionaler Grünzug (6.1.2-1) und ein Vorbehaltsgebiet für besondere Klimafunktionen (6.1.3-1) dar. Die Antragsgegnerin beantragte am 19. April 2022 bei der Regionalversammlung Mittelhessen die Zulassung einer Abweichung von diesem Regionalplan, um im Osten des Stadtteils Oberndorf ein Allgemeines Wohngebiet und eine Kindertagesstätte ausweisen zu können. Die beantragte Zielabweichung wurde durch Beschluss der Regionalversammlung Mittelhessen vom 21. Juli 2022 zugelassen. Mit Bescheid vom 27. Juli 2022 teilte das Regierungspräsidium Gießen dies der Antragsgegnerin mit. Mit Bescheid vom 14. März 2024 erteilte der Kreisausschuss des Lahn-Dill-Kreises der Antragsgegnerin die biotopschutzrechtliche Ausnahme von den Verboten des § 30 BNatSchG betreffend die Biotoptypen Trockenrasen und Magere Flachlandmähwiese. Als Auflage sieht der Bescheid unter anderem diverse Ausgleichsmaßnahmen vor, unter anderem die Begrünung bestimmter Flächen und die Entwicklung bestimmter Flächen in eine Magere Flachlandmähwiese. Mit Bescheid vom 15. April 2024 erteilte der Kreisausschuss des Lahn-Dill-Kreises der Antragsgegnerin die artenschutzrechtliche Ausnahme von den Verboten des § 44 BNatSchG bezüglich des Abfangens der Zauneidechsen aus den Bereichen des Geltungsbereichs des zukünftigen Bebauungsplans „Am Weidfeldsweg" und ihrer Umsiedlung in die vorbereiteten Ersatzhabitate. Mit Bescheid vom 28. Oktober 2024 erteilte der Kreisausschuss des Lahn-Dill-Kreises der Antragsgegnerin die Genehmigung für die dauerhafte Umwandlung von Wald im Plangebiet. Bereits am 22. Juli 2024 erhob der Antragsteller Klage gegen die Zielabweichungsentscheidung der Regionalversammlung Mittelhessen vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof. Das Verfahren wird dort unter dem Aktenzeichen 4 C 1395/24.N geführt. Zudem hat der Antragsteller am 23. Oktober 2024 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof mit dem vorliegenden Antrag die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bezüglich des Vollzugs des Bebauungsplans Nr. 13 „Am Weidfeldsweg“ ersucht. Einen diesbezüglichen Normenkontrollantrag hat er bislang nicht gestellt. Zur Begründung trägt der Antragsteller vor, der Bebauungsplan sei offensichtlich rechtswidrig, da ihm eine rechtswidrige Zielabweichungsentscheidung zugrunde liege. Der Bebauungsplan betreffe naturschutzfachlich mittel- bis hochwertige Strukturen und Habitate, weil das Plangebiet weitgehend als artenreiches, extensiv genutztes, mageres Grünland mit Baumbeständen qualifiziert werden müsse. Es hätte schon auf Ebene der Regionalplanung im Rahmen einer Umweltprüfung geklärt werden müssen, ob von der Zielabweichung ausgehende erhebliche Umweltauswirkungen ausgeschlossen werden könnten. Eine solche Prüfung habe nicht stattgefunden, woraus bereits ein beachtlicher Verfahrensfehler der Zielabweichungsentscheidung resultiere. Darüber hinaus hätte es statt einer Zielabweichungsentscheidung eines Regionalplanänderungsverfahrens bedurft, da von der Zielabweichungsentscheidung erhebliche Umweltauswirkungen ausgehen würden. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Außerkraftsetzung des Bebauungsplanes sei dringend geboten, um absehbare, aber auf jeden Fall unter keinen Umständen auszuschließende Verstöße gegen die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG sowie biotopschutzrechtliche Verbote des § 30 BNatSchG zu verhindern. Es liege auch keine naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung vor, welche die Durchführung von Eingriffsmaßnahmen jenseits der von der Rodungsgenehmigung und der biotopschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung erfassten Flächen erlaube. Damit bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis für den Eilantrag. Der Antragsteller beantragt, anzuordnen, dass der am 7. Mai 2024 als Satzung beschlossene Bebauungsplan Nr. 13 „Am Weidfeldsweg“ der Antragsgegnerin, öffentlich bekannt gemacht am 5. September 2024, einstweilen außer Vollzug gesetzt wird. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie führe bezüglich des Bebauungsplans keine Vollzugsmaßnahmen aus, diese würden vielmehr dem Vorhabenträger obliegen. Dessen Handlungen im Plangebiet stützten sich jeweils auf fachgesetzliche Genehmigungen. Bei dem Waldbestand von 3.000 qm im Geltungsbereich des Bebauungsplans habe es sich um eine illegal angelegte Weihnachtsbaumplantage des Voreigentümers der Fläche gehandelt, die dieser nach einiger Zeit sich selbst überlassen habe. Der Vorhabenträger habe die darauf bezogene Waldumwandlungs- und Rodungsgenehmigung des Lahn-Dill-Kreises vom 28. Oktober 2024 bereits vollzogen. Auch die im Plangebiet liegenden sechs verstreuten Obstbäume seien bereits entfernt worden. Die ursprünglich als Biotop nach § 30 BNatSchG zu qualifizierende Magere Flachlandmähwiese habe der Vorhabenträger in Ausnutzung der biotopschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung am 2. und 4. November 2024 entfernt. Die miterteilte Eingriffsgenehmigung beziehe sich denklogisch auf Flächen außerhalb des Biotops und innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans. Damit liege die naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung auch jenseits der Rodungsgenehmigung und der biotopschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung vor. Schließlich habe der Vorhabenträger unter Ausnutzung der Genehmigung vom 15. April 2024 Zauneidechsen in ein Ersatzhabitat umgesiedelt. Infolge des Bestehens und der Umsetzung dieser fachgesetzlichen Genehmigungen bestehe kein Grund für eine Aussetzung der Vollziehung des Bebauungsplans. Überdies sei die Klage des Antragstellers gegen die Zielabweichung verfristet und damit unzulässig. Die D-Stadter Neue Zeitung habe bereits am 6. August 2022 über den Erlass des Zielabweichungsbescheides berichtet. Deshalb hätte der Antragsteller schon zu diesem Zeitpunkt Kenntnis davon haben müssen. Jedenfalls aber habe der Antragsteller durch die Bürgerversammlung am 7. September 2022 positive Kenntnis von der erlassenen Zielabweichung erlangt. Dort sei der Kreisvorstandssprecher des Kreisverbandes Lahn-Dill des Antragstellers, Herr N., anwesend gewesen. Dessen Wissen sei dem Antragsteller zuzurechnen, da die ihm nachgeordneten Organisationsstrukturen keine selbständigen Rechtspersönlichkeiten darstellten. Damit entfalte die Zielabweichung Tatbestandswirkung, die auch in einem etwaigen Normenkontrollverfahren des Antragstellers betreffend den Bebauungsplan Nr. 13 „Am Weidfeldsweg“ zu beachten sei. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte in dem vorliegenden Eilverfahren und die beigezogene Gerichtsakte im Verfahren 4 C 1395/24.N sowie auf die von der Antragsgegnerin übermittelten Unterlagen. II. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 47 Abs. 6 VwGO hat keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob dem Eilantrag infolge des Bestehens und des Vollzugs der fachgesetzlichen Genehmigungen bereits das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Jedenfalls ist der Antrag unbegründet. Gemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen Gründen dringend geboten ist. Wie die Formulierungen in § 47 Abs. 6 VwGO verdeutlichen, ist nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Entscheidung, ob eine der Normenkontrolle unterliegende städtebauliche Satzung (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, § 10 BauGB) vorläufig außer Vollzug gesetzt werden soll, mit Blick auf die demokratische Legitimation des Normgebers - hier der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin - und die regelmäßig weitreichenden Folgen einer solchen Entscheidung ein besonders strenger Maßstab anzulegen (Hess. VGH, Beschluss vom 4. August 2022 - 3 B 701/22.N -, juris Rdnr. 28 m.w.N.). Das Erfordernis eines schweren Nachteils bindet die Aussetzung des Vollzugs einer Norm an erheblich strengere Voraussetzungen als sie sonst für den Erlass einstweiliger Anordnungen gemäß § 123 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz verlangt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1998 - 4 VR 2.98 -, juris Rdnr. 3; Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 47 Rdnr. 94). Eine Außervollzugsetzung zur Abwehr eines schweren Nachteils ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichsam unabweisbar erscheinen lassen (ständige Rechtsprechung der Baurechtssenate des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes, vgl. nur Beschluss vom 25. September 2018 - 3 B 701/22.N -, juris Rdnr. 28; ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. April 2019 - 7 B 1489/18.NE -, juris Rdnr. 4). Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind, jedenfalls bei Bebauungsplänen, zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen Normenkontrollantrages, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (BVerwG, Beschlüsse vom 25. Februar 2015 - 4 VR 5.14 -, juris Rdnr. 12 und vom 16. September 2015 - 4 VR 2.15 -, juris Rdnr. 4). Ergibt diese Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug des Bebauungsplans bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug des Bebauungsplans vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden (OVG Saarland, Beschluss vom 5. Februar 2014 - 2 B 468/13 -, juris Rdnr. 22; Bay. VGH, Beschluss vom 3. März 2017 - 15 NE 16.2315 -, juris Rdnr. 20; Sächsisches OVG, Beschluss vom 7. Januar 2021 - 3 B 424/20 -, juris Rdnr. 23). Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (BVerwG, Beschluss vom 30. April 2019 - 4 VR 3/19 -, juris Rdnr. 4; Bay. VGH, Beschluss vom 3. März 2017 - 15 NE 16.2315 -, juris Rdnr. 20; Sächsisches OVG, Beschluss vom 7. Januar 2021 - 3 B 424/20 -, juris Rdnr. 23). Die Erfolgsaussichten eines zukünftigen Normenkontrollverfahrens sind hier offen. Der Antragsteller stützt die Unwirksamkeit des Bebauungsplans bislang allein darauf, dass anstelle der Zielabweichung ein Regionalplanänderungsverfahren mit Umweltprüfung notwendig gewesen sei. Diesbezüglich führt er bereits ein Verfahren vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof (Aktenzeichen 4 C 1395/24.N). Zwar kann sich eine Umweltvereinigung wie der Antragsteller nach § 2 Abs. 1 UmwRG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 UmwRG gegen die Zulassung einer Abweichung von Zielen der Raumordnung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ROG wenden, wenn an deren Stelle eine Änderung des Regionalplans erforderlich gewesen wäre (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28. September 2023 - 4 C 6/21 -, juris Rdnrn. 22 f., 42). Gleichwohl ist zwischen den Beteiligten des Verfahrens 4 C 1395/24.N streitig, ob die Klage des Antragstellers gegen die Zielabweichungsentscheidung verfristet ist. Wäre die im 4. Senat anhängige Klage des Antragstellers verfristet, würde infolge der mit Unanfechtbarkeit eintretenden Tatbestandswirkung der Zielabweichung ihre inzidente Überprüfung im Rahmen des zukünftigen Normenkontrollverfahrens bezüglich des Bebauungsplans ausscheiden (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2007 - 4 BN 17/07 -, juris Rdnr. 8 f.; Hess. VGH, Urteil vom 1. Juli 2010 - 4 C 2302/09.N -, juris Rdnr. 46). Damit hängt auch der Erfolg des zukünftigen Normenkontrollverfahrens wesentlich von der Frage der Verfristung der Klage gegen die Zielabweichung ab. Nach summarischer Prüfung besteht zumindest die Möglichkeit, dass die Klage des Antragstellers gegen die Zielabweichung bereits wegen Verfristung unzulässig ist. Zwar hat eine Vereinigung erst dann Kenntnis im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 1 und 3 UmwRG, wenn ein zur Widerspruchs- bzw. Klageerhebung befugtes Organ der Vereinigung Kenntnis hat (vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. September 2009 - 8 B 1342/09.AK -, juris Rdnr. 42; Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 2 UmwRG Rdnr. 15; Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Juni 2024, § 2 UmwRG Rdnr. 48; Keller, NVwZ 2017, 1080, 1081). Allerdings soll nach einer teilweise vertretenen Ansicht bei großen Vereinigungen unter Umständen die Kenntnis einzelner Ortsverbände für eine Kenntnis im Sinne § 2 Abs. 3 Satz 1 UmwRG ausreichen (so OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. September 2009 - 8 B 1342/09.AK -, juris Rdnr. 42; Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Juni 2024, § 2 UmwRG Rdnr. 48; Keller, NVwZ 2017, 1080, 1081). Damit kommt hier möglicherweise eine Zurechnung der Kenntnis des Kreisverbandes Lahn-Dill des Antragstellers in Betracht, dessen Kreisvorstandssprecher bei der Bürgerversammlung am 7. September 2022 anwesend war, im Zuge derer auch über die Zielabweichungsentscheidung informiert wurde. Weil die Erfolgsaussichten des Klageverfahrens gegen die Zielabweichungsentscheidung und damit auch die Erfolgsaussichten des darauf gestützten zukünftigen Normenkontrollverfahrens offen sind, müssten ausgehend von den oben dargestellten Maßstäben die Interessen des Antragstellers bzw. die von ihm als nach § 3 UmwRG anerkannte inländische Vereinigung vertretenen Interessen deutlich überwiegen. Dafür bietet der Vortrag des Antragstellers indes keine hinreichenden Anhaltspunkte. Der Eilantrag des Antragstellers ist darauf gerichtet, die im Plangebiet befindlichen naturschutzfachlich mittel- bis hochwertigen Strukturen und Habitate vor einem Vollzug des Bebauungsplans zu schützen. Die seitens des Antragstellers begehrte einstweilige Anordnung der Außervollzugsetzung des streitgegenständlichen Bebauungsplans kann jedoch allenfalls Wirkungen für die zukünftige Anwendung dieser Rechtsvorschrift entfalten (vgl. dazu Schoch, in: ders./Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: August 2024, § 47 VwGO Rdnr. 185a m.w.N.). Eine einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO verbietet lediglich die künftige Anwendung der Norm, erklärt sie jedoch weder rückwirkend oder vorläufig für nichtig noch greift sie in den Bestand der auf ihrer Grundlage bereits ergangenen Verwaltungsakte ein oder verbietet deren Ausnutzung durch den Begünstigten (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 4. Oktober 2004 - 1 MN 225/04 -, juris Rdnr. 15). Damit bleiben Verwaltungsakte, die zeitlich vor der Suspension der Vorschrift bereits erlassen worden waren, durch die einstweilige Anordnung unberührt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Juli 2013 - 8 S 907/13 -, juris Rdnr. 4). In der Folge blieben die für das Plangebiet bereits erteilten fachgesetzlichen Genehmigungen, namentlich die biotopschutzrechtliche Ausnahme von den Verboten des § 30 BNatSchG betreffend die Biotoptypen Trockenrasen und Magere Flachlandmähwiese, die artenschutzrechtliche Ausnahme von den Verboten des § 44 BNatSchG bezüglich des Abfangens der Zauneidechsen sowie die Genehmigung für die dauerhafte Umwandlung von Wald weiterhin wirksam, selbst wenn der Senat den Bebauungsplan vorläufig außer Vollzug setzen würde. Gegen diese weiterhin wirksamen fachgesetzlichen Genehmigungen steht stattdessen der Eilrechtsschutz auf der Grundlage der §§ 80, 80a, 123 VwGO offen (vgl. dazu Schoch, in: ders./Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: August 2024, § 47 VwGO Rdnr. 185a). Die erteilten fachgesetzlichen Genehmigungen sind nach den Angaben der Antragsgegnerin, die der Antragsteller nicht substantiiert in Zweifel ziehen konnte, bereits durch den Vorhabenträger umgesetzt worden. So wurden infolge der Umsetzung der Rodungsgenehmigung im Plangebiet auf 3.000 m2 Baumbestand sowie sechs einzelne Obstbäume entfernt. Die ursprünglich als Biotop nach § 30 BNatSchG einzustufende Magere Flachlandmähwiese im Norden des Plangebietes hat der Vorhabenträger unter Ausnutzung der biotopschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung vom 14. März 2024 ebenfalls beseitigt. Diese biotopschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung bezieht sich auf die Biotoptypen Trockenrasen (§ 30 Abs. 2 Nr. 3 BNatSchG) und Magere Flachlandmähwiese (§ 30 Abs. 2 Nr. 7 BNatSchG). Schließlich hat der Vorhabenträger unter Ausnutzung der Genehmigung vom 15. April 2024 Zauneidechsen in ein Ersatzhabitat umgesiedelt. Damit könnte der vom Antragsteller begehrte Erlass einer einstweiligen Anordnung die geltend gemachten Umweltinteressen im Hinblick auf die genannten Aspekte nicht (mehr) schützen. Der Vortrag des Antragstellers dahingehend, dass das gesetzlich geschützte Biotop im Plangebiet weiterhin vorhanden sei, wenn auch in beschädigter Form, ist demgegenüber nicht nachvollziehbar. Nach den detaillierten Angaben der Antragsgegnerin wurde das gesetzlich geschützte Biotop „Magere Flachlandmähwiese“ auf der Grundlage der fachgesetzlichen Genehmigung vollständig beseitigt. Dies wird durch die seitens der Antragsgegnerin vorgelegten Lichtbilder unterstützt, die keine Restbestände des Biotops erkennen lassen. Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, dass eine Rückgängigmachung der bereits vorgenommenen Eingriffe nicht ausgeschlossen sei und durch weitere Baumaßnahmen im Plangebiet weiter erschwert würde, vermag dies ebenfalls keine schweren Nachteile im oben beschriebenen Sinne zu begründen. Die Antragsgegnerin hat unter Vorlage von Lichtbildern und einer fachgutachterlichen Stellungnahme vom 27. November 2024 deutlich gemacht, dass die infolge der Umsetzung der biotopschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung vorgenommenen Eingriffe derart schwerwiegend sind, dass das Biotop unwiederbringlich zerstört ist. Denn die ursprünglichen Bodeneigenschaften sind durch Bodenabtrag, Bodenauftrag, Bodenvermischung und -verdichtung sowie die Einbringung von Kalkzement so stark verändert worden, dass selbst bei einem Wiedereinbau der Plaggen bzw. einer Mahdgutübertragung nicht davon auszugehen sei, dass sich die ursprünglichen Pflanzengesellschaften wieder etablieren würden. Der Vortrag des Antragstellers beschränkt sich lediglich auf die gegenteilige Behauptung, dass eine Rückgängigmachung der Eingriffe „nicht ausgeschlossen“ sei. Dies reicht bei - wie hier - offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht für die vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans aus. Der Antragsteller vermochte auch keine schweren Nachteile geltend zu machen, die jenseits der bereits genehmigten und umgesetzten Maßnahmen durch den Vollzug des Bebauungsplans drohen könnten. Zwar bringt er mit Schriftsatz vom 6. November 2024 vor, dass keine naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung vorliegen würde, welche die Durchführung von Eingriffsmaßnahmen jenseits der von der Rodungsgenehmigung bzw. der biotopschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung erfassten Flächen erlauben würde. Insoweit bleibt aber völlig unklar, welche Flächen der Antragsteller damit konkret meint und welche schweren Nachteile durch den Vollzug des Bebauungsplans drohen würden. Ob die biotopschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung - wie der Antragsteller vorträgt - ohne Beteiligung der anerkannten Naturschutzverbände erteilt wurde, wodurch gegebenenfalls die in § 58 Abs. 1 Nr. 2 des Hessischen Naturschutzgesetzes normierte Mitwirkungspflicht verletzt worden wäre, spielt für den Erlass der einstweiligen Anordnung keine Rolle. Die Umsetzung der Ausnahmegenehmigung in einer etwaigen Missachtung der vom Widerspruch des Antragstellers ausgehenden aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) hätte der Antragsteller zwar gegebenenfalls durch einen Eilantrag unter analoger Anwendung der §§ 80, 80a VwGO verhindern können (vgl. dazu Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rdnr. 36). Ein solcher verwaltungsgerichtlicher Eilrechtsschutz nach den §§ 80, 80a VwGO steht gleichberechtigt neben dem Rechtsschutz aus § 47 Abs. 6 VwGO und kann sogar parallel stattfinden (vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. September 2000 - 7a B 1225/00.NE -, juris Rdnr. 21; Bay. VGH, Beschluss vom 23. August 2018 - 1 NE 18.1123 -, juris Rdnr. 10). Über die vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans hätte der Antragsteller eine entsprechende Sicherung des Biotopschutzes hingegen nicht erreichen können, weil die Ausnahmegenehmigung nach § 30 Abs. 3 BNatSchG nicht auf der Grundlage des Bebauungsplans ergangen ist, sondern weit vor dem entsprechenden Satzungsbeschluss. Dies entspricht der Regelung des § 30 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG, wonach auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme von den Verboten des § 30 Abs. 2 BNatSchG auch bereits vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden kann, wenn - wie hier - auf Grund der Aufstellung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des § 30 Abs. 2 BNatSchG zu erwarten sind. Überdies würde die vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans - wie oben dargestellt - ohnehin nur für die Zukunft gelten und die Wirksamkeit der vorher erteilten Ausnahmegenehmigung unberührt lassen. Aus den genannten Gründen bestand auch keine Veranlassung des Senats für die seitens des Antragstellers begehrte Zwischenverfügung. Nach alledem ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 und § 52 Abs. 1 GKG, wobei der Senat von einem Streitwert von 20.000,00 Euro ausgeht, der aufgrund der Vorläufigkeit der Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur hälftig anzusetzen war. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 und § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).