OffeneUrteileSuche
Beschluss

8 S 907/13

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
8mal zitiert
13Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

21 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Anträge werden abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Antragsteller zu 1 und 2 als Gesamtschuldner und die Antragstellerin zu 3 jeweils zur Hälfte. Der Streitwert wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt. Gründe 1 Die Anträge der Antragsteller, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan “Östliche Bahnhofsstraße II“ der Antragsgegnerin vom 04.12.2012 im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer Entscheidung über ihre Normenkontrollanträge - 8 S 517/13 und 8 S 915/13 - außer Vollzug zu setzen, sind unzulässig. 2 1. Den Antragstellern zu 1 und 2 steht bereits die für die Zulässigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens in entsprechender Anwendung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis nicht zu. Sie haben nicht hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch die Festsetzungen des Bebauungsplans oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt sind oder in absehbarer Zeit verletzt werden. Die von den Antragstellern zu 1 und 2 geltend gemachte Verletzung des Abwägungsgebots des § 1 Abs. 7 BauGB zu ihrem Nachteil scheidet offensichtlich und nach jeder Betrachtungsweise aus. Macht ein Antragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, den die planende Gemeinde bei ihrer Planung nach Lage der Dinge hätte berücksichtigen müssen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 und Beschluss vom 06.12.2000 - 4 BN 59.00 - NVwZ 2001, 431). Die Antragsteller zu 1 und 2 haben schützenswerte eigene Belange, die fehlerhaft abgewogen worden sein könnten, aber nicht substantiiert aufgezeigt. Sie haben sich nur auf planbedingte Beeinträchtigungen des dem Plangebiet benachbarten Hotel- und Restaurantbetriebs der Antragstellerin zu 3 berufen. Soweit sie außerdem vortragen, sie seien als Kommanditisten der Antragstellerin zu 3 mittelbar Betroffene und daher in ihrer beruflichen Existenz und ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gefährdet, kann auch hieraus eine Antragsbefugnis nicht abgeleitet werden. Aus ihrer Stellung als Kommanditisten der Gesellschaft, die als Eigentümerin eines dem Plangebiet benachbarten Grundstücks von der Planung betroffen ist, folgen eigene Rechte der Antragsteller zu 1 und 2 nicht. Die von der Planung betroffenen Grundstücke werden grundsätzlich durch ihre Eigentümer (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.1982 - 4 C 51.79 - BRS 39 Nr. 176 zum Baunachbarrecht) und nicht daneben auch durch die Gesellschafter, Kommanditisten oder Mitglieder einer juristischen Person "repräsentiert". Eine Befugnis der Antragsteller zu 1 und 2, als Kommanditisten der Antragstellerin zu 3 deren Rechte in eigenem Namen geltend zu machen, besteht ebenfalls nicht. Auf abwägungsbeachtliche Belange in Bezug auf das in ihrem Eigentum stehende, nicht an das Plangebiet angrenzende unbebaute, als Grünfläche genutzte und offenbar im Außenbereich gelegene Grundstück Flurstück Nr. ... berufen sie sich nicht. 3 2. Darüber hinaus fehlt sämtlichen Antragstellern das für jeden Antrag auf gerichtlichen Rechtsschutz erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis. Denn die von ihnen begehrte vorläufige Außervollzugsetzung des angegriffenen Bebauungsplans könnte ihre Rechtsstellungen nicht (mehr) verbessern. Grund hierfür ist die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Landratsamts Bodenseekreis vom 11.02.2013 für die Errichtung eines Parkdecks, mit der die Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans bereits vollständig umgesetzt worden sind. 4 Das Rechtsschutzinteresse ist dann nicht gegeben, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts zur Erreichung des Rechtsschutzziels als nutzlos erweist, weil der Antragsteller mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung seine Rechtstellung nicht verbessern kann (BVerwG, Urteil vom 28.04.1999 - 4 CN 5.99 - BRS 62 Nr. 47 m.w.N.). Bei einem Eilantrag gegen einen Bebauungsplan ist die vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplanes nicht mehr geeignet, zugunsten des Antragstellers etwas zu bewirken, wenn die Festsetzungen des Bebauungsplanes durch die Erteilung einer Baugenehmigung bereits vollständig umgesetzt worden sind (so VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.11.2012 - 5 S 1986/12 - nicht veröffentlicht; vgl. auch OVG NW, Beschluss vom 09.12.1996 - 11a B 1710/96.NE - NVwZ 1997, 1006; OVG Lüneburg, Beschluss vom 05.06.2008 - 1 MN 328/07 -NVwZ-RR 2008, 769; OVG Hamburg, Beschluss vom 19.07.2000 - 2 BS 179/00; BayVGH, Beschluss vom 14.8.2008 - 1 NE 08.1074 - juris). Denn die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans durch die einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO wirkt nicht für die Vergangenheit. Sie führt lediglich dazu, dass der angefochtene Bebauungsplan ab dem Zeitpunkt der Anordnung vorläufig nicht mehr angewendet werden darf. Mit der einstweiligen Anordnung könnte der Bebauungsplan auch nicht vorläufig für unwirksam erklärt, sondern nur seine künftige Anwendung vorläufig ausgesetzt werden. Wegen dieser eingeschränkten Wirkung, die bereits ergangene Verwaltungsakte und ihre Ausnutzung unberührt lässt, kann ein Bauvorhaben, für das bereits eine Baugenehmigung erteilt wurde, mit einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht mehr verhindert werden. Dies gilt auch dann, wenn die Baugenehmigung angefochten ist und daher gegenüber dem Antragsteller noch keine Bestandskraft erlangt hat (vgl. o. g. Entscheidungen). Denn bei einem Rechtsbehelf eines Dritten ist für die Beantwortung der Frage, ob die Baugenehmigung ihn in seinen Rechten verletzt, grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung maßgeblich und sind lediglich nachträgliche Änderungen zugunsten des Bauherrn beachtlich (stRspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.04.1998 - 4 B 40.98 -BRS 60 Nr. 178). 5 Daran gemessen können die Antragsteller mit den vorliegenden Anträgen ihre Rechtsstellungen nicht mehr verbessern. Ihr Ziel, die Errichtung des Parkdecks in der Nachbarschaft des Hotelbetriebs der Antragstellerin zu 3 bzw. ihrer Grundstücke, deren planungsrechtliche Grundlage der Bebauungsplan bildet, zu verhindern, können sie mit der begehrten einstweiligen Anordnung nach der Erteilung der die Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans vollständig umsetzenden Baugenehmigung vom 11.02.2013 für den Neubau eines Parkdecks nicht mehr erreichen. Auch für das anhängige Widerspruchsverfahren würden sich die Rechtspositionen der Antragsteller durch die nur für die Zukunft geltende vorläufige Außervollzugsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nicht verbessern. Insofern haben die Antragsteller derzeit nur die Möglichkeit, mit Rechtsbehelfen gegen die Baugenehmigung und mit Anträgen auf vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO gegen deren sofortige Vollziehung vorzugehen. 6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 und 2 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Den Antragstellern sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO aufzuerlegen, nachdem diese mit ihrem näher begründeten Antrag ein eigenes Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) übernommen hat. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. § 5 ZPO entsprechend (5.000,-- EUR für die Antragsteller zu 1 und 2 sowie 5.000,-- EUR für die Antragstellerin zu 3). 7 Der Beschluss ist unanfechtbar.