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Beschluss

10 C 2255/24.T

Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2025:0324.10C2255.24.T.00
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Leitsätze
Die Anhörungsrüge nach § 69a GKG ist nicht statthaft, wenn sie sich gegen einen Beschluss über die Gegenvorstellung gegen eine vorläufige Streitwertfestsetzung richtet, weil dies keine Entscheidung nach dem Gerichtskostengesetz ist.
Tenor
Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss der Berichterstatterin vom 9. Januar 2025 - 10 C 2255/24.T - wird verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Anhörungsrüge nach § 69a GKG ist nicht statthaft, wenn sie sich gegen einen Beschluss über die Gegenvorstellung gegen eine vorläufige Streitwertfestsetzung richtet, weil dies keine Entscheidung nach dem Gerichtskostengesetz ist. Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss der Berichterstatterin vom 9. Januar 2025 - 10 C 2255/24.T - wird verworfen. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss der Berichterstatterin vom 9. Januar 2025, mit dem die Gegenvorstellung gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung im Beschluss des Berichterstatters vom 5. Dezember 2025 zurückgewiesen wurde, wird verworfen, weil sie unzulässig ist. Das Gericht geht aufgrund des Zusammenhangs zur vorläufigen Streitwertfestsetzung davon aus, dass die Kläger die – gerichtskostenfreie – Anhörungsrüge nach § 69a Gerichtskostengesetz (GKG) einlegten wollten. Eine – demgegenüber nicht gerichtskostenfreie – Anhörungsrüge nach § 152a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wäre indes ebenfalls unzulässig, da es sich vorliegend um eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung handelt (§ 152a Abs. 1 Satz 2 VwGO). Die Anhörungsrüge nach § 69a Abs. 1 GKG ist nicht statthaft, weil es sich bei der ablehnenden Entscheidung über die Gegenvorstellung gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung nicht um eine Entscheidung nach dem Gerichtskostengesetz handelt. Die Anhörungsrüge nach § 69a Abs. 1 GKG ist statthaft, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (§ 69 Abs. 1 Nr. 1 GKG). Die Anhörungsrüge nach § 69a GKG betrifft indes nur gerichtliche Entscheidungen nach dem Gerichtskostengesetz, also insbesondere solche nach den §§ 66 – 69 GKG (Toussaint, in: Toussaint, Kostenrecht, 54. Aufl. 2024, § 69a GKG Rn. 3; Laube, in: Dörndorfer/Diehn/Wendtland/Uhl, BeckOK Kostenrecht, Stand: 1. Februar 2025, § 69a GKG Rn. 18). Bei dem Beschluss vom 9. Januar 2025 handelt es sich nicht um eine gerichtliche Entscheidung nach dem Gerichtskostengesetz, weil die dortige Zurückweisung der Gegenvorstellung der Kläger gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung keine Entscheidung über einen durch das Gerichtskostengesetz vorgesehenen Rechtsbehelf ist. Die Gegenvorstellung beruht auf richterlicher Rechtsfortbildung. Sie steht – im Hinblick auf eine Streitwertfestsetzung – neben einer möglichen Anhörungsrüge und kann von den Beteiligten im Rahmen von § 63 Abs. 3 GKG angeregt werden (BVerwG, Beschluss vom 17. März 2021 - 4 BN 61/20 -, juris Rn. 5 f.). Im Übrigen ist die Anhörungsrüge aber auch deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil die Kläger ihrer Darlegungspflicht aus § 69a Abs. 2 Satz 5 GKG nicht hinreichend nachgekommen sind. Sie stellen lediglich ihre von dem Gericht abweichende Rechtsauffassung dar und wiederholen – größtenteils durch wörtliche Zitate – ihre Ausführungen aus dem Schriftsatz vom 18. Dezember 2024. Gemäß § 69a Abs. 1 GKG ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (Nr. 1) und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Nr. 2). Vorliegend fehlt es an einer hinreichend dargelegten entscheidungserheblichen Verletzung rechtlichen Gehörs. Der durch Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) auch verfassungsrechtlich garantierte Anspruch der Prozessbeteiligten auf rechtliches Gehör gewährleistet das Recht, vor Gericht Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen. Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen, sofern das Vorbringen nicht nach den Prozessvorschriften ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. April 1980 - 2 BvR 827/79 -, juris Rn. 22; Bay. VGH, Beschluss vom 20. November 2023 - 7 ZB 23.153 -, juris Rn. 37). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, zumal das Gehörsrecht das Gericht nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 1998 - 8 B 132/98 -, juris Rn. 6; Bay. VGH, Beschluss vom 20. November 2023 - 7 ZB 23.153 -, juris Rn. 37). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nur vor, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falls deutlich ergibt, dass das Gericht ein Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat. Nach § 69a Abs. 2 Satz 5 GKG muss die Rüge die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in § 69a Abs. 2 Satz 5 GKG genannten Voraussetzungen darlegen. Ausreichend sind weder allgemeine Vorwürfe noch bloße Wiederholungen des Vorbringens aus dem vorangegangenen Verfahren oder die Darstellung einer von dem Gericht abweichenden Rechtsauffassung (zu § 152a VwGO: Happ, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Aufl. 2022, § 152a VwGO Rn. 18; BVerwG, Beschluss vom 16. August 2023 - 5 PKH 3/23 -, juris Rn. 9). Hieran gemessen ergibt sich auf Grundlage des Vorbringens des Klägerbevollmächtigten in seinem Schriftsatz vom 15. Januar 2025 keine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung. Die Kläger machen im Wesentlichen geltend, die Berichterstatterin habe sich im Rahmen des Beschlusses vom 9. Januar 2025 nicht hinreichend mit der Begründung der Gegenvorstellung vom 18. Dezember 2024 auseinandergesetzt, welche die Kläger auszugsweise wörtlich zitieren. Hiermit wird keine entscheidungserhebliche Verletzung rechtlichen Gehörs aufgezeigt. Der Vortrag erschöpft sich in der Darlegung einer abweichenden Rechtsauffassung der Kläger und einer Wiederholung ihres Vorbringens aus dem Schriftsatz vom 18. Dezember 2024. Einer Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil das Verfahren nach § 69a GKG mangels eines Gebührentatbestandes gerichtsgebührenfrei ist (Sächs. OVG, Beschluss vom 4. Januar 2011 - 4 E 128/10 -, juris Rn. 8; Hess. VGH Kassel, Beschluss vom 20. August 2007 - 7 TE 1557/07 -, juris Rn. 3) und Kosten nicht erstattet werden (§ 69a Abs. 6 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 69a Abs. 4 Satz 4 GKG).