Beschluss
4 E 128/10
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 4 E 128/10 7 K 1992/02 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der GmbH vertreten durch den Geschäftsführer - Klägerin - - Beschwerdegegnerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen den Landkreis Nordsachsen vertreten durch den Landrat Schloßstraße 27, 04860 Torgau - Beklagter - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte wegen Immisionsschutzrechtlicher Genehmigung Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts hier: Rüge nach § 69 a GKG 2 hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Verwaltungsgericht Koar am 4. Januar 2011 beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 30. September 2010 - 4 E 142/09 - wird zurückgewiesen. Gründe Die Anhörungsrüge des Prozessbevollmächtigten des Beklagten gemäß § 69a Abs. 1 GKG hat keinen Erfolg, weil der Senat den Anspruch auf rechtliches Gehör im Zusammenhang mit seinem Beschluss über die Zurückweisung der Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 7. Juni 2005 - 7 K 1992/02 - nicht verletzt hat. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG gibt dem an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten ein Recht darauf, im Verfahren zu Wort zu kommen, insbesondere sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern, Anträge zu stellen und diese zu begründen. Hiermit korrespondiert die Pflicht des angerufenen Gerichts, diese Ausführungen zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzustellen (BVerfG, Beschl. v. 17. Mai 1983, BVerfGE 64, 135). Eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings nur dann dargetan, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben (BVerfG, u. a. Beschl. v. 10. Juni 1975, BVerfGE 40, 101; BVerwG, Beschl. v. 16. Juni 2009 - 3 B 3/09 -, juris). Die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen ausdrücklich zu befassen (BVerfG, u. a. Beschl. v. 5. Oktober 1976, BVerfGE 42, 364). Deshalb müssen, wenn ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt werden soll, im 1 2 3 Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (BVerfG, Beschl. v. 19. Mai 1978, BVerfGE 86, 133 und v. 1. Februar 1978, BVerfGE 47, 182). Solche Umstände sind hier nicht erkennbar. Die Rügeführer sehen eine Verletzung rechtlichen Gehörs darin, dass ihr ausführliches Vorbringen in den Schriftsätzen zur Begründung ihrer Beschwerde gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Senats nicht behandelt worden sei. Das Vorbringen der Rügeführer zielte im Kern darauf, die Streitwertfestsetzung des Bundesverwaltungsgerichts in der Revisionsinstanz vertiefend zu begründen, um darzulegen, dass der vom Bundesverwaltungsgericht festgesetzte Streitwert von 6 Mio. Euro auch in den Vorinstanzen anzusetzen ist. Das dahingehende Vorbringen hat der Senat zur Kenntnis genommen und auch gewürdigt, wenn er darauf hingewiesen hat, dass er trotz der Streitwertfestsetzung des Bundesverwaltungsgerichts an seiner Streitwertfestsetzung in der Berufungsinstanz festhält und daraus ableitend die im Vergleich zu dieser Streitwertfestsetzung höhere Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts jedenfalls nicht für zu niedrig hält. Der Senat hat zudem festgestellt, dass das Bundesverwaltungsgericht, wie sich seinem Beschluss vom 29. Januar 2009 - 7 C 15.08 - entnehmen lässt, seinen Streitwertfestsetzungen in vergleichbaren Fällen unterschiedliche Maßstäbe zu Grunde legt und dass der Rügeführer selbst die spätere erstinstanzliche Streitwertfestsetzung der Höhe nach für angemessen gehalten hat. Damit hat der Senat dem Anspruch auf rechtliches Gehör genüge getan. Er war hingegen nicht verpflichtet, auf sämtliche einzelnen Begründungen zur Stützung der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts einzugehen. Lediglich ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin: In Anlehnung an Ziffer 1.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit für das Jahr 2004 sind Feststellungsklagen in der Regel so zu bewerten wie eine auf das vergleichbare Ziel gerichtete Anfechtungsklage. Hätte die Klägerin vorliegend keine (zulässige) vorbeugende Feststellungsklage erhoben, hätte sie zunächst mit einer 3 4 5 6 4 tierschutzrechtlichen Anordnung und - nach Ablauf aller Übergangsfristen - mit einer tierschutzrechtlichen Stilllegungsverfügung rechnen müssen (so auch das Bundesverwaltungsgericht in dem in der Revisionsinstanz ergangenen Urteil vom 30. April 2009 - 7 C 14.08 -, Rn. 28), die die vergleichbaren Gegenstände von Anfechtungsklagen hätten bilden können. Anordnungen gegen Tierhalter werden nach Ziffer 35.2 des Streitwertkataloges regelmäßig mit dem Auffangwert, sofern die Anordnung einer Gewerbeuntersagung gleichkommt, nach Ziffer 54.2.1 mit dem Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens jedoch mit 15.000 € bewertet. Der Senat, der den Jahresbetrag des Gewinn mit 100.000 € geschätzt hat, hat sich somit bereits im obersten Bereich des sich ergebenden Rahmens bewegt. Die Einwendungen der Rügeführer gegen die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts lassen Ziffer 1.3 des Streitwertkataloges unberücksichtigt, so dass eine Fortführung des Beschwerdeverfahrens aufgrund der Rüge auch nicht geboten wäre (§ 69a Abs. 5 Satz 1 GKG). Einer Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil das Verfahren nach § 69a GKG mangels eines Gebührentatbestandes gerichtsgebührenfrei ist (BVerwG, Beschl. v. 3. März 2008 - 7 KSt 1/08, 7 B 39/07 -, juris) und Kosten nicht erstattet werden (§ 69a Abs. 6 GKG). Dieser Beschluss ist gemäß § 69a Abs. 4 Satz 4 GKG unanfechtbar. gez.: Künzler Kober Koar Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht 7 8 9