Beschluss
22 A 2457/08.PV
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 22. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2010:0218.22A2457.08.PV.0A
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Leitsätze
Die Einführung neuer Dienstpflichten von Lehrkräften durch die Schulverwaltung im Rahmen der Weiterentwicklung des Schulwesens über die in § 99 S. 3 HSchG genannten Bereiche hinaus ist jedenfalls dann, wenn sie mit erheblicher, nicht kompensierter zeitlicher Mehrbelastung der betroffenen Lehrkräfte verbunden ist, keine personalvertretungsrechtlich irrelevante Konkretisierung bestehender Dienstpflichten, sondern bedarf der Mitwirkung der zuständigen Personalvertretung in den durch das Personalvertretungsrecht vorgesehenen Formen durch die zuständige Personalvertretung. Dies gilt auch für den Abschluss von Zielvereinbarungen, die sonst erforderliche, mitwirkungsbedürftige Verwaltungsvorschriften gleichen Inhalts ersetzen sollen.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 11. September 2008 – 23 K 396/08.DA.PV – teilweise abgeändert und festgestellt, dass der Antragsteller beim Abschluss der Zielvereinbarungen zum Projekt „SINUS“ als Mitbestimmungsorgan zu beteiligen war.
Die weitergehende Beschwerde des Antragstellers gegen diesen Beschluss wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Einführung neuer Dienstpflichten von Lehrkräften durch die Schulverwaltung im Rahmen der Weiterentwicklung des Schulwesens über die in § 99 S. 3 HSchG genannten Bereiche hinaus ist jedenfalls dann, wenn sie mit erheblicher, nicht kompensierter zeitlicher Mehrbelastung der betroffenen Lehrkräfte verbunden ist, keine personalvertretungsrechtlich irrelevante Konkretisierung bestehender Dienstpflichten, sondern bedarf der Mitwirkung der zuständigen Personalvertretung in den durch das Personalvertretungsrecht vorgesehenen Formen durch die zuständige Personalvertretung. Dies gilt auch für den Abschluss von Zielvereinbarungen, die sonst erforderliche, mitwirkungsbedürftige Verwaltungsvorschriften gleichen Inhalts ersetzen sollen. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 11. September 2008 – 23 K 396/08.DA.PV – teilweise abgeändert und festgestellt, dass der Antragsteller beim Abschluss der Zielvereinbarungen zum Projekt „SINUS“ als Mitbestimmungsorgan zu beteiligen war. Die weitergehende Beschwerde des Antragstellers gegen diesen Beschluss wird zurückgewiesen. I. Die Beteiligten streiten über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts des Antragstellers bei der Anwendung der Steuerungsinstrumente „Leistungs- und Zielvereinbarungen“ durch das Staatliche Schulamt für den Kreis B. gegenüber Schulleiterinnen und Schulleitern der diesem Schulamt zugeordneten Schulen zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit der dort unterrichteten Schülerinnen und Schüler. Am 14. Februar 2007 ging beim Antragsteller ein Vordruck des Staatlichen Schulamts für den Kreis B. für „Leistungsvereinbarungen zu den Strategischen Zielen“ ein. Durch die darin formularmäßig vorgesehenen Vereinbarungen sollten Schulleiterinnen und Schulleiter von Schulen dieser Landkreise die Aufgabe übernehmen, an ihren Schulen näher zu bezeichnende „verbindliche strategische Ziele“ umzusetzen, die auch in die jeweiligen Schulprogramme aufgenommen werden sollten. Eine im Anhang beiliegende Prozessbeschreibung diene „als Hilfestellung für die Vorgehensweise zur Erreichung der Strategischen Ziele“. Die Formulierung von vier „Strategischen Zielen“ ist ein Ergebnis einer im März 2005 in K. durchgeführten Klausurtagung von Vertretern des Hessischen Kultusministeriums (Staatssekretär als Gesamtverantwortlicher und die zielverantwortlichen Abteilungsleiter), den Leitern des Amtes für Lehrerbildung und des Instituts für Qualitätsentwicklung sowie den Leiterinnen und Leitern der Staatlichen Schulämter in Hessen. Nach der damals geschlossenen „Königsteiner Vereinbarung zu den Strategischen Zielen“ soll die Vereinbarung ergänzt und konkretisiert werden durch Ziel- und Leistungsvereinbarungen auf vier Ebenen. Auf der ersten Ebene soll es zu Zielvereinbarungen zwischen Staatssekretär und zielverantwortlichen Abteilungsleitern des Ministeriums kommen, auf den Ebenen zwei und drei zu Leistungsvereinbarungen zwischen verschiedenen Amtsträgern bis hin zum regionalen Projektleiter und auf der vierten Ebene zu Leistungsvereinbarungen zwischen Schulamtsleiter/-innen und Schulleiterinnen bzw. Schulleitern. Nach einer im Jahre 2008 auf der Internet-Startseite des Hessischen Kultusministeriums veröffentlichten Beschreibung „gründet sich diese Organisation auf eine neue Vereinbarungskultur, ist [an] einer klaren Ergebnisverantwortung orientiert, lässt dabei der Eigenverantwortung genügend Raum und bildet damit eine geeignete Grundlage für die Erreichung der vier Strategischen Ziele“. Am 5. Dezember 2007 ging beim Antragsteller ein Vordruck für Zielvereinbarungen zwischen Schulen in den betroffenen Kreisen und dem Staatlichen Schulamt des Kreises B. und des O. zum Projekt SINUS (Kompetenzförderung – Bildungsstandards, Mathematik und Naturwissenschaften) ein, in dem zunächst das Zustandekommen dieses Projekt dargestellt wird und dann von beiden Seiten in Aussicht gestellte bzw. zugesicherte Leistungen formuliert werden. U. a. enthält der Vordruck der von der Schulleitung und den Schulprojektleitern zu unterzeichnenden Erklärung die Formulierung: „Unsere Schule hat sichergestellt bzw. wird sicherstellen, dass … - die Fachschaft bereit ist [,] die Projektarbeit an der Schule zu dokumentieren und an Lehrerbefragungen teilzunehmen, - die regelmäßige Teilnahme an Austauschtreffen mit den anderen Setschulen gewährleistet ist und Ergebnisse zum Austausch bereitgestellt werden." Wegen der Einzelheiten wird auf das Formular Bezug genommen. Nachdem der Antragsteller bei dem Beteiligten mehrfach schriftlich unter Berufung auf ein von ihm reklamiertes Mitbestimmungsrecht nach § 74 Abs. 1 Nr. 2 HPVG seine Beteiligung an beiden vorgesehenen Vereinbarungen gefordert hatte und keine Beteiligung zu Stande gekommen war, beschloss er am 27. Februar 2008 die Einleitung des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens. Mit am 20. März 2008 bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt eingegangenem Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 18. März 2008 hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Er hat beantragt, 1. festzustellen, dass der Antragsteller bei Dienst-, Ziel- oder Kooperationsvereinbarungen zwischen dem Staatlichen Schulamt für den Kreis B. und den Schulleitungen mehrerer Schulen dieses Amtsbezirks vor deren Anschluss über deren Inhalt insoweit mitzubestimmen hat, als die angestrebte Regelung der jeweiligen Vereinbarung ohne eine Vereinbarung der Mitbestimmung unterläge, und eine Mitbestimmung des Hauptpersonalrates der Lehrerinnen und Lehrer nicht stattgefunden hat, 2. festzustellen, dass der Antragsteller hinsichtlich der Leistungsvereinbarung zu den Strategischen Zielen sowie hinsichtlich der Zielvereinbarung zum Sinus-Projekt im Wege der Mitbestimmung zu beteiligen war. Der Beteiligte hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen Die Fachkammer für Personalvertretungsrecht (Land) bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt hat die Anträge des Antragstellers mit Beschluss vom 11. September 2008 – 23 K 396/08.DA.PV –, der dem Bevollmächtigten des Antragstellers am 22. Oktober 2008 zugestellt worden ist, abgelehnt. Auf diesen Beschluss wird zur Darstellung weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des erstinstanzlichen Verfahrens und des Vorbringens der Beteiligten in erster Instanz Bezug genommen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht im wesentlichen ausgeführt, sowohl bei der Leistungsvereinbarung zu den Strategischen Zielen als auch bei der Zielvereinbarung zum SINUS-Projekt handele es sich um Vorgänge, die auf landesweiten Vorgaben beruhten und von dieser Ebene ausgehend in abgestuften Handlungen und Verantwortlichkeiten umgesetzt würden. Deshalb sei für die personalvertretungsrechtliche Beteiligung die Zuständigkeit der Stufenvertretung – gemeint ist wohl: des Hauptpersonalrats der Lehrerinnen und Lehrer bei dem Hessischen Kultusministeriums – zuständig Mit am 19. November 2008 beim Verwaltungsgericht Darmstadt eingegangenem Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 17. November 2008 hat der Antragsteller gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt, die er mit einem am 1. Dezember 2008 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 28. November 2008 begründet hat. Der Antragsteller vertritt die Auffassung, die in seinem Globalantrag zu 1. bezeichneten Vereinbarungen seien „Steuerungsinstrumente“ und damit Maßnahmen im Sinne des § 74 Abs. 1 HPVG, sofern sie nicht lediglich das Einhalten bestehender Dienstpflichten sicherstellten und keine neuen Dienstpflichten begründeten. Zu Unrecht und für den Antragsteller überraschend habe ihm das Verwaltungsgericht schon die Antragsbefugnis für die gestellten Anträge abgesprochen, obgleich bei der mündlichen Anhörung dieser Punkt nicht Gesprächsgegenstand gewesen sei. Soweit das Verwaltungsgericht ein alleiniges Beteiligungsrecht des Hauptpersonalrates der Lehrerinnen und Lehrer annehme, könne dem nur insoweit zugestimmt werden, als die „Königsteiner Vereinbarung zu den Strategischen Zielen“ landesweite Vorgaben enthalte, die von der Landesebene ausgehend in abgestuften Handlungsformen und Verantwortlichkeiten umgesetzt würden. Wie die „Königsteiner Vereinbarung“ und das SINUS-Projekt auf den unteren Verwaltungsebenen umgesetzt würden, sei indes der Eigenverantwortlichkeit der maßgebenden Verwaltungsebene überlassen. Zur Umsetzung des SINUS-Projekts seien zwar allgemein Zielvereinbarungen als Mittel der Umsetzung der Projektziele vorgesehen, die regionalen schulamtsbezirksbezogenen konkreten Vereinbarungen würden aber durch die Staatlichen Schulämter erstellt und abgeschlossen. Der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren keinen bestimmten Antrag gestellt, der Beteiligte hat sich im Beschwerdeverfahren zur Sache nicht geäußert. Beide Beteiligte haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Anhörung erklärt. II. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 111 Abs. 3 S. 1 HPVG, 66 Abs. 1 S. 1 bis 3, 87 Abs. 2 S. 1, 89 Abs. 2 ArbGG). Dass der Antragsteller in der zweiten Instanz keinen besonderen Sachantrag gestellt, sondern nur auf seinen erstinstanzlichen Antrag zu 1. Bezug genommen hat, ist unerheblich, da für das personalvertretungsrechtliche Beschwerdeverfahren kein ausdrücklicher Sachantrag vorgeschrieben ist und sich aus den Vorbringen in der Beschwerdebegründung ergibt, dass der Antragsteller den erstinstanzlichen Beschluss in vollem Umfang angreift und sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Die Beschwerde ist aber nur insoweit begründet, als der Antragsteller seinen erstinstanzlichen Antrag zu 2. hinsichtlich des Projekts SINUS weiterverfolgt. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet. Allerdings kann dem Antragsteller nicht pauschal die Antragsbefugnis abgesprochen werden, wie das Verwaltungsgericht gemeint hat. Dies gilt für den Globalantrag zu 1. schon deswegen, weil sich der Antragsteller mit diesem Antrag von den beiden konkreten Projekten, die zum Streit zwischen den Beteiligten Anlass gegeben und zu dem Antrag zu 2. geführt haben, gelöst und die Frage der Mitbestimmung des Gesamtpersonalrats bei künftigen Dienst-, Ziel- oder Kooperationsvereinbarungen unabhängig vom jeweiligen Vereinbarungsgegenstand zur gerichtlichen Überprüfung gestellt hat. Deswegen kann bei diesem Antrag keine Rede davon sein, dass ein Mitbestimmungsrecht schon wegen fehlender Zuständigkeit des Gesamtpersonalrats als Stufenvertretung im dreistufigen Verwaltungsaufbau (vgl. §§ 91 Abs. 3 und 4, 92 Abs. 1 HPVG) von vornherein ausgeschlossen werden kann. Denn es sind, wie später noch darzustellen ist, Fälle denkbar und auch schon vorgekommen, bei denen der Antragsteller an einer Leistungs- oder Zielvereinbarung des Beteiligten im Wege der Mitbestimmung zu beteiligen ist bzw. war. Die Ablehnung des Feststellungsantrags zu 1. als unzulässig erweist sich aber als im Ergebnis richtig, weil dem Antragsteller das erforderliche Feststellungsinteresse fehlt. Zwar besteht für sog. Globalanträge mitunter ein Feststellungsinteresse, obwohl das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren nicht der Erstattung von Gutachten zu abstrakten Rechtsfragen dient, deren tatsächliche Bedeutung für die Beteiligten entfallen ist (BVerwG, Beschluss vom 17. September 1996 – 6 P 5.94–, PersR 1997, 113 = ZBR 1997, 124 = juris Rdnr. 19). Da bei solchen Verfahren jedoch der konkrete Fall, der den Streit über das Bestehen einer personalvertretungsrechtlich festgelegten Pflicht ausgelöst hat, nicht Bestandteil des Verfahrensgegenstands ist (BVerwG, Beschluss vom 18. März 1981 – 6 P 25.79–, PersV 1982, 240 = juris Rdnr. 12), kann bei Erledigung einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme unter Umständen auf entsprechenden Antrag eine vom strittigen Vorgang losgelöste Feststellung zur dahinter stehenden Rechtsfrage ergehen (BVerwG, Beschluss vom 2. Juni 1993 – 6 P 3.92–, BVerwGE 1992, 295 = juris Rdnr. 16 S. 11.). Zur Zulässigkeit und Begründetheit von Globalanträgen hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 3. Dezember 2001 – 6 P 12.00– (PersR 2002, 163 = ZBR 2002, 357 = juris Rdnrn. 41, 43) folgendes ausgeführt: „… Für den Antrag besteht das Interesse an alsbaldiger gerichtlicher Feststellung entsprechend § 256 Abs. 1 ZPO. In der Senatsrechtsprechung wird das Feststellungsinteresse für einen abstrakten Feststellungsantrag bejaht, mit welchem der Personalrat ein Mitbestimmungsrecht für künftig absehbare Vorgänge geltend macht, die mit demjenigen – inzwischen erledigten – Vorgang vergleichbar sind, der Anlass für die Einleitung des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens war (vgl. Beschluss vom 23. März 1999 – BVerwG 6 P 10.97–BVerwGE 108, 347, 354 m.w.N.). Das Feststellungsinteresse kann jedoch auch für solche Anträge gegeben sein, die unabhängig von einem konkreten Streitfall darauf gerichtet sind, das Mitbestimmungsrecht für eine bestimmte Gruppe von Fällen in allgemein gültiger Weise zu klären. Für solche Anträge, die in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unter der Bezeichnung "Globalantrag" behandelt werden, ist das Feststellungsinteresse des Personalrats jedenfalls dann zu bejahen, wenn der Dienststellenleiter das Mitbestimmungsrecht in dem geltend gemachten Umfang zunächst anerkannt und beachtet hat, später aber hiervon abgerückt ist…“ „… Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Begründet ist ein Globalantrag nur dann, wenn für alle von ihm erfassten Fallgestaltungen das Mitbestimmungsrecht zu bejahen ist. Das Gericht darf nicht dahin erkennen, dass die erstrebte Feststellung unter einschränkenden Voraussetzungen gegeben ist, die nicht zum Inhalt des Antrages erhoben worden sind; in einem solchen Fall würde nicht weniger als beantragt zugesprochen werden, sondern etwas anderes (BAG, Beschluss vom 10. Juni 1986 a.a.O.; Beschluss vom 3. Mai 1994 a.a.O. S. 377; Beschluss vom 6. Dezember 1994 a.a.O. S. 383). Der vorliegende Feststellungsantrag ist unbegründet, weil unter mindestens zwei rechtlichen Gesichtspunkten Fallgestaltungen denkbar sind, in denen die Mitbestimmung der Antragsteller … ausgeschlossen ist.“ So liegen die Dinge hier. Zwar hat der Antragsteller bei der Formulierung seines Antrags zu 1. versucht, sein Begehren abstrakt auf die Fälle zu beschränken, in denen weder die örtlichen Personalräte noch der Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer als Mitbestimmungsorgane zuständig sind, indem er einerseits die Einbeziehung mehrerer Schulen in die Vereinbarungen und andererseits eine nicht durchgeführte Mitbestimmung des Hauptpersonalrats als Voraussetzungen seines Beteiligungsrechts in den Antrag aufgenommen hat. Nicht konkretisiert und wohl auch nicht konkretisierbar sind hingegen die Gegenstände möglicher künftiger Leistung- und Zielvereinbarungen, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, ja höchstwahrscheinlich ist, dass darunter auch solche Vereinbarungen sein können, für die ein Mitbestimmungsrecht von Personalvertretungen überhaupt nicht begründet sein kann, weil offensichtlich kein Mitbestimmungstatbestand vorliegt. Soweit der Antragsteller auf den in erster Instanz gegebenen richterlichen Hinweis den Versuch unternommen hat, durch eine „Beschränkung“ seines Globalantrags in abstrakter Form dieses Defizit zu beseitigen, kann dies nicht akzeptiert werden. Denn auch die „Beschränkung“ des ursprünglich angekündigten, auch sämtliche „Mitbestimmungstatbestände der §§ 74 ff. HPVG“ einbeziehenden Antrags zu 1. ist zu unbestimmt, um das weiter verfolgte Antragsbegehren hinreichend konkretisieren zu können. Um das zulässigerweise weiter verfolgte Antragsbegehren ermitteln zu können, müsste der Fachsenat im Rahmen eines Rechtsgutachtens alle Fallgestaltungen „aussortieren“, bei denen kein Mitbestimmungsrecht bestehen würde. Ob dies überhaupt möglich wäre, kann dahinstehen. Jedenfalls würde das den Rahmen eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens sprengen, dessen Aufgabe es gerade nicht ist, Rechtsgutachten zu möglichen künftigen, auch wenig wahrscheinlichen Fallkonstellationen zu erstatten, worauf der Globalantrag zu 1. letztlich hinauslaufen würde. Zulässig ist hingegen der Feststellungsantrag zu 2., der sich auf konkrete Maßnahmen des Staatlichen Schulamts, bei dem der Antragsteller gebildet ist, bezieht und von dem er bei Maßnahmen zu beteiligen ist, die für die Beschäftigten mehrerer Dienststellen von allgemeiner Bedeutung sind (§ 91 Abs. 3, Abs. 4 S. 1 HPVG). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann auch insoweit dem Antragsteller die Antragsbefugnis nicht mit der Erwägung abgesprochen werden, die betreffenden Leistungs- oder Zielvereinbarungen seien Teil von Konzepten, die unmittelbar unter der Verantwortung des Kultusministeriums landesweit entwickelt und gesteuert würden, so dass der Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer zu beteiligen sei. Dabei hat das Verwaltungsgericht verkannt, dass ein den betroffenen Lehrkräften gegenüber Rechtsfolgen auslösendes Verwaltungshandeln bei beiden Projekten erst auf der Ebene der Staatlichen Schulämter erfolgt, die zwar in die Behördenhierarchie eingebunden sind und auf höherer Verwaltungsebene getroffene Vorentscheidungen umzusetzen haben, bei der Umsetzung aber ein hohes Maß an Eigenverantwortung und Handlungsspielraum haben, wie das Kultusministerium nicht zuletzt in seinen Internetauftritten zu beiden Projekten betont hat. Selbst bei der streitbefangenen Umsetzung der „Königsteiner Vereinbarung zu den Strategischen Zielen“ lassen sich die Auswirkungen für die betroffenen Lehrkräfte und das Vorliegen möglicher Mitbestimmungstatbestände erst zuverlässig beurteilen, wenn durch die von den Staatlichen Schulämtern mit den Schulleitungen zu treffenden Leistungs- oder Zielvereinbarungen konkretisiert wird, was von den Lehrkräften erwartet wird. Deshalb kann auch eine vorherige Beteiligung des Hauptpersonalrats der Lehrerinnen und Lehrer zu vorgelagerten Entscheidungen auf der Ministerialebene eine notwendige Beteiligung des Antragstellers zur realisierenden Umsetzung solche Entscheidungen durch das Staatliche Schulamt nicht ersetzen. Der Antragsteller hat für den Feststellungsantrag zu 2. auch das erforderliche Feststellungsinteresse, weil Wiederholungsgefahr besteht (BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2008 – 6 P 13.07 -, BVerwGE 131, 267 = juris Rdnr. 12). Es ist nicht ausgeschlossen, ja sogar wahrscheinlich, dass im Zuge beider Projekte weitere Leistungs- und Zielvereinbarungen abgeschlossen werden sollen, sofern sich bei der Umsetzung des Projekts weiterer Handlungsbedarf ergeben sollte. Dies ist zu erwarten, weil der so genannte PISA-Prozess noch nicht abgeschlossen ist. Unbegründet ist der Feststellungsantrag zu 2. allerdings insoweit, als er sich auf die Leistungsvereinbarung zu den Strategischen Zielen bezieht. Insofern besteht das vom Antragsteller reklamierte Mitbestimmungsrecht nach § 74 Abs. 1 Nr. 2 HPVG nicht, denn die vorgesehenen Vereinbarungen beinhalten keine „Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung oder zur Erleichterung des Arbeitsablaufs“. In Betracht kommt hier als Mitbestimmungstatbestand allenfalls eine Hebung der Arbeitsleistung, die dadurch erfolgen kann, dass der Umfang der zu leistenden Aufgaben quantitativ erweitert oder qualitativ durch ein höheres Maß an Verantwortung für das Arbeitsergebnis gesteigert wird. Unter Umständen kann auch eine rein zeitliche Ausdehnung der zu erbringenden Arbeitsleistungen deren Umfang ausweiten und damit eine Hebung der Arbeitsleistung bewirken (vgl. von Roetteken, in: Hessisches Bedienstetenrecht, HBR, Teilausgabe I Personalvertretungsrecht, Bd. II, 7. Aufl., Stand: April 2007, Rdnr. 84 m.w.N.). Die Leistungsvereinbarung zu den Strategischen Zielen beinhaltet derartige Maßnahmen nicht und begründet auch unter Berücksichtigung der als „Hilfestellung für die Vorgehensweise zur Erreichung der Strategischen Ziele“ beigefügten Prozessbeschreibung keine zusätzlichen Leistungsanforderungen an die Lehrkräfte der betroffenen Schulen. Vielmehr verpflichtet sich nach dem Wortlaut der Erklärung allein die Schulleiterin bzw. der Schulleiter, bestimmte strategische Ziele umzusetzen, ohne dass dies in der Vereinbarung näher konkretisiert wird. Eine so weit gefassten „Leistungsvereinbarung“ bedürfte erst der Konkretisierung der Umsetzungsentscheidungen durch die Schulleitung, um überhaupt erkennbar zu machen, ob und ggf. welche Mitbestimmungstatbestände tangiert werden. Sofern dies der Fall sein sollte, wären aber erst diese Umsetzungsmaßnahmen der Schulleitung mitwirkungsbedürftig und wäre nicht die Beteiligungszuständigkeit des Antragstellers gegeben, sondern diejenige der örtlichen Personalräte, weil sich die Umsetzungsmaßnahmen der Schulleitungen naturgemäß nur auf die jeweiligen Schulen beziehen können. Dass nach dem Wortlaut der „Leistungsvereinbarungen zu den Strategischen Zielen" die unterzeichnende Schulleiterin bzw. der unterzeichnende Schulleiter die persönliche Verantwortung für die Umsetzung bestimmter Ziele übernimmt und dadurch möglicherweise die schon aus der Leitungsfunktion folgenden Pflichten erweitert werden, führt nicht zu einem Mitbestimmungsrecht des Antragstellers, wie es für die Einführung von Mitarbeitergesprächen mit Zielvereinbarungen anerkannt ist (VGH Baden Württemberg, Beschluss vom 9. Mai 2000 – PL 15 S 2514/99–, ESVGH 50, 261 = PersR 2000, 291 = juris). Denn mit den „Leistungsvereinbarungen zu den Strategischen Zielen" wird die jeweilige Schulleiterin bzw. der jeweilige Schulleiter – anders als bei den Mitarbeitergesprächen mit Zielvereinbarungen – nicht als Individuum in die Pflicht genommen, sondern als Funktionsträger im Sinne des § 88 HSchG und als Repräsentanz der Schule (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Januar 2009 – PL 15 S 1/07–, ESVGH 59, 175 = PersV 2009, 305 = juris Rdnrn. 23, 25). Der Feststellungsantrag zu 2. des Antragstellers ist hingegen begründet, soweit er sich auf die Zielvereinbarung zum Projekt SINUS bezieht. Denn diese Zielvereinbarung begründet mit den in Teil I. der Gründe dieses Beschlusses wörtlich wiedergegebenen Punkten (Dokumentation der Projektarbeit an der Schule, Teilnahme an Lehrerbefragungen; regelmäßige Teilnahme an Austauschtreffen mit den anderen Setschulen, Bereitstellung von Ergebnissen zum Austausch) neue Dienstpflichten der betroffenen Lehrkräfte, die einer Hebung der Arbeitsleistung dienen und daher der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegen (§§ 74 Abs. 1 Nr. 2, 91 Abs. 4 S. 1 HPVG). Indem die Dienstvereinbarung Lehrkräfte zur Mitwirkung an diesen Aufgaben und Veranstaltungen verpflichtet, schafft sie neue, bisher nicht bestehende Dienstpflichten der Lehrkräfte und konkretisiert nicht lediglich bereits bestehende Dienstpflichten im Rahmen der Weiterentwicklung des Schulwesens, an der die Schulen insbesondere durch Aufgreifen pädagogischer Entwicklungen innerhalb ihrer selbstständigen Gestaltungsmöglichkeiten von Unterricht, Erziehung und Schulleben oder durch Schulversuche mitwirken (§ 99 S. 3 HSchG). Die durch die Dienstvereinbarung auferlegte Mitwirkung an zeitaufwändigen Dokumentations- und Evaluationsmaßnahmen in formalisierter Zusammenarbeit mit Lehrkräften anderer Schulen führt absehbar zu erheblicher Mehrarbeit der betroffenen Lehrkräfte, die im Unterschied zum Projekt Strategische Ziele nicht durch eine nach § 8 Abs. 2 der Pflichtstundenverordnung vom 20. Juli 2006 (ABl. HKM S. 635) mögliche Anrechnung auf die Pflichtstundenzahl oder die Zuweisung von Stundendeputaten an die jeweiligen Schulen ausgeglichen werden soll. Damit sprengt die Zielvereinbarung zum Projekt SINUS den Rahmen, innerhalb dessen die Rechtsprechung eine ohne Beteiligung von Personalvertretungen mögliche Konkretisierung und Präzisierung bereits bestehender Dienstpflichten öffentlich Bediensteter, insbesondere von Lehrkräften, zulässt und fordert. Der VGH Baden-Württemberg hat hierzu in seinem bereits zitierten Beschluss vom 27. Januar 2009 (a.a.O., juris Rdnr. 20) Folgendes ausgeführt: „… das enge Zusammenleben und Zusammenwirken in der Dienststelle erfordert gewisse Verhaltensregeln, die das Miteinander der Beschäftigten und den Gebrauch der ihnen zur Verfügung gestellten Sachen zum Gegenstand haben. Deshalb schafft jede Regelung des Verhaltens der Beschäftigten eine bestimmte Ordnung in der Dienststelle, wie umgekehrt jede Regelung der Ordnung in der Dienststelle ein bestimmtes Verhalten der Beschäftigten verlangt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11.03.1983 - 6 P 25.80 -, BVerwGE 67, 61, und vom 30.12.1987 - 6 P 20.82 -, PersV 1989, 71, 72). Die Mitbestimmungsvorschrift bezieht sich somit insbesondere auf solche Maßnahmen, die das Verhalten der Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit oder ihr allgemeines Verhalten in der Dienststelle betreffen. Anordnungen, die die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben der Beschäftigten regeln, also mit ihrer Arbeitsleistung in unmittelbarem Zusammenhang stehen, oder diensttechnische Regelungen, die den Ablauf des Dienstes gestalten, unterliegen dagegen nach Sinn und Zweck der personalvertretungsrechtlichen Beteiligung nicht der Mitbestimmung der Personalvertretung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11.03.1983 und vom 30.12.1987, jeweils a.a.O.). Die Beteiligung der Mitarbeiter über die von ihnen gewählte Vertretung an den sie berührenden personellen und sozialen Fragen im Wege der Mitbestimmung findet dort ihre Grenze, wo die Erfüllung der Aufgaben der Dienststelle - insbesondere die Dienstausübung im eigentlichen Sinne - im Vordergrund steht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19.06.1990 - 6 P 3.87 -, PersR 1990, 259, vom 06.02.1991 - 6 PB 6.90 -, PersR 1991, 138,139, und vom 07.07.1993 - 6 P 4.91 -, PersR 1993, 491). Die Aufgaben der Dienststelle sind durch den Gesetzgeber, den von diesem ermächtigten Verordnungsgeber oder durch Verwaltungsanordnung festgelegt und stehen, auch hinsichtlich der Art und Weise ihrer Erledigung, nicht zur Disposition von Stellen, die nicht der Volksvertretung für ihr Handeln verantwortlich sind (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11.03.1983 und vom 07.07.1993, jeweils a.a.O., sowie vom 05.10.1989 - 6 P 7.88 -, PersR 1989, 364). Kann eine Regelung sowohl das allgemeine Verhalten der Beschäftigten als auch die Erfüllung von dienstlichen Aufgaben betreffen, ist die Zuordnung danach auszurichten, welcher Zweck der Regelung unter Berücksichtigung der objektiven Gegebenheiten eindeutig im Vordergrund steht. Mitbestimmungsfrei sind danach solche Regelungen, bei denen die Diensterfüllung eindeutig im Vordergrund steht und bei denen Verhaltens- und Ordnungsmaßnahmen sich nur als zwangsläufige Folge dieser Zielsetzung darstellen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 05.10.1989 und vom 07.07.1993, jeweils a.a.O., Senatsbeschluss vom 09.05.2000 - PL 15 S 2514/99 -, PersV 2000, 528 und OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.10.1999 - 1 A 5223/97.PVL -, PersR 2000, S. 112).“ Die Einführung neuer Dienstpflichten von Lehrkräften durch die Schulverwaltung im Rahmen der Weiterbildung des Schulwesens über die in § 99 S. 3 HSchG genannten Bereiche hinaus ist jedenfalls dann, wenn sie – wie hier zu erwarten – mit erheblicher, nicht kompensierter zeitlicher Mehrbelastung der betroffenen Lehrkräfte verbunden ist, keine personalvertretungsrechtlich irrelevante Konkretisierung bestehender Dienstpflichten, sondern bedarf der Mitwirkung der zuständigen Personalvertretung in den durch das Personalvertretungsrecht vorgesehenen Formen durch die zuständige Personalvertretung. Dies gilt auch für den Abschluss von Zielvereinbarungen, die sonst erforderliche, mitwirkungsbedürftige Verwaltungsvorschriften gleichen Inhalts ersetzen sollen. Die Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen ( § 111 Abs. 3 S. 1HPVG i.V.m. §§ 72, 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG).