Beschluss
PL 15 S 1/07
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Einführung von Zielvereinbarungen zwischen Schulen und Schulverwaltung unterliegt nicht der Mitbestimmung nach § 79 Abs. 1 Nr. 12 LPVG, weil sie vorrangig der Erfüllung dienstlicher Aufgaben dient.
• Eine gesetzliche Regelung (hier § 12 EvaluationsVO) kann eine Mitbestimmung ausschließen, wenn sie die betreffenden Maßnahmen als verbindlich einführt.
• Bei der Abgrenzung zwischen mitbestimmungspflichtigen Mitarbeitergesprächen und organisatorisch-strategischen Zielvereinbarungen kommt es auf den tatsächlichen Zweck und Inhalt der Maßnahme an.
Entscheidungsgründe
Zielvereinbarungen Schule–Schulverwaltung nicht mitbestimmungspflichtig • Die Einführung von Zielvereinbarungen zwischen Schulen und Schulverwaltung unterliegt nicht der Mitbestimmung nach § 79 Abs. 1 Nr. 12 LPVG, weil sie vorrangig der Erfüllung dienstlicher Aufgaben dient. • Eine gesetzliche Regelung (hier § 12 EvaluationsVO) kann eine Mitbestimmung ausschließen, wenn sie die betreffenden Maßnahmen als verbindlich einführt. • Bei der Abgrenzung zwischen mitbestimmungspflichtigen Mitarbeitergesprächen und organisatorisch-strategischen Zielvereinbarungen kommt es auf den tatsächlichen Zweck und Inhalt der Maßnahme an. Der Personalrat (Antragsteller) rügte, die Einführung von Zielvereinbarungen zwischen Schulen und Schulverwaltung sei mitbestimmungspflichtig nach § 79 Abs. 1 Nr. 12 LPVG. Die Schulverwaltung hatte einen Entwurf einer Handreichung zur Durchführung solcher Zielvereinbarungen erarbeitet, der das Verfahren und die Rolle der Schulleitung, nicht aber Beteiligungsregelungen für Lehrkräfte, beschrieb. Der Antragsteller beantragte u.a. die Aussetzung der Einführung und begehrte beim Verwaltungsgericht die Feststellung der Mitbestimmungspflicht. Das Verwaltungsgericht lehnte ab und sah die Regelung als dienstliche Aufgabe, nicht als Ordnungsvorschrift über das Verhalten der Beschäftigten. Der Antragsteller legte Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein, welcher die Beschwerde zurückwies und die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde entschied. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war form- und fristgerecht nach LPVG/ArbGG erhoben und begründet. • Gesetzliche Regelungslage: § 12 EvaluationsVO führt Zielvereinbarungen verbindlich ein; eine solche abschließende gesetzliche Regelung kann Mitbestimmung ausschließen, weil kein weiterer Ausführungsakt erforderlich ist. • Tatbestandsbestandteil § 79 Abs.1 Nr.12 LPVG: Die Vorschrift erfasst Regelungen der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten; Abgrenzung folgt der Rechtsprechung des BVerwG. • Zweckmäßige Einordnung: Maßgeblich ist, ob die Maßnahme vorrangig die Diensterfüllung regelt oder primär Verhaltens- und Ordnungsfragen; hier stehen strategische, fachliche und aufgabenbezogene Ziele der Schule und Ressourcensteuerung im Vordergrund. • Vergleich mit Mitarbeitergesprächen: Anders als institutionalisierten Mitarbeitergesprächen dienen die Zielvereinbarungen nicht primär der Personalentwicklung oder der Verbesserung innerbetrieblicher Zusammenarbeit, sondern der Organisations- und Aufgabensteuerung. • Glossar und Form nicht entscheidend: Die formale Definition des Begriffs Zielvereinbarung umfasst verschiedene Arten, daraus folgt aber nicht automatisch Mitbestimmungsrelevanz; entscheidend ist der konkrete Inhalt und die Zielrichtung. • Folgen und Randfragen: Soweit individuelle Umsetzungsmodalitäten Beteiligungsrechte berühren könnten, betrifft dies getrennte, nachgelagerte Entscheidungen; dies macht die Einführung des Instruments selbst nicht mitbestimmungspflichtig. Der Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen; die Einführung von Zielvereinbarungen zwischen Schulen und Schulverwaltung unterliegt nicht der Mitbestimmung nach § 79 Abs. 1 Nr. 12 LPVG. Das Gericht stellt fest, dass die Regelung vorrangig die Erfüllung dienstlicher Aufgaben und die Organisationssteuerung betrifft und daher dem Weisungsrecht des Dienstherrn zuzuordnen ist. Zudem schließt die bereits gesetzlich normierte Evaluationsverordnung die Mitbestimmung für die Einführung des Instruments aus. Etwaige Beteiligungsrechte können sich allenfalls bei konkreter Ausgestaltung oder Umsetzung einzelner Maßnahmen ergeben, sind aber gesondert zu prüfen und berühren nicht die Frage der Mitbestimmungsbefugnis bei der Einführung des Instruments. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.