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Beschluss

22 A 2095/17.PV

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 22. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2018:1128.22A2095.17.PV.00
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Leitsätze
Weder das grundsätzlich anzuwendende Verteilungsverfahren Hare-Niemeyer noch der mit ihm verfolgte Zweck des Minderheitenschutzes stehen bei einer Entscheidung des Personalrats über die Verteilung der sich nach dem Schlüssel ergebenden letzten Freistellung einer listenübergreifenden Teilfreistellung entgegen, die den genauen Quotienten der Stimmenanteile in den aufgeteilten Freistellungsanteilen abbildet und nicht zu Splitteranteilen verbleibender Dienstzeiten führt.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 29. August 2017 - 23 K 1421/16.DA.PV - wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Weder das grundsätzlich anzuwendende Verteilungsverfahren Hare-Niemeyer noch der mit ihm verfolgte Zweck des Minderheitenschutzes stehen bei einer Entscheidung des Personalrats über die Verteilung der sich nach dem Schlüssel ergebenden letzten Freistellung einer listenübergreifenden Teilfreistellung entgegen, die den genauen Quotienten der Stimmenanteile in den aufgeteilten Freistellungsanteilen abbildet und nicht zu Splitteranteilen verbleibender Dienstzeiten führt. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 29. August 2017 - 23 K 1421/16.DA.PV - wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Antragstellerin wurde bei der Personalratswahl am 24. Mai 2016 über die Unabhängige Liste in den Personalrat der Kreisverwaltung des Kreises Bergstraße gewählt. Sie begehrt vom Beteiligten zu 1., dem gewählten Personalrat, für sie eine Freistellung von 100% zu beschließen und diese beim Dienststellenleiter zu beantragen. Der Personalrat umfasst insgesamt 13 Mitglieder, von denen 2 der Gruppe der Beamten und 11 der Gruppe der Arbeitnehmer angehören. Über die Liste 1 (ver.di) sind beide Beamten sowie 8 Arbeitnehmer gewählt worden, über die Liste 2 (Unabhängige Liste) kein Beamter und 3 Arbeitnehmer. In seiner konstituierenden Sitzung am 31. Mai 2016 wählte der Personalrat zunächst Frau X... (Arbeitnehmerin aus der Liste von ver.di) einstimmig zur Vorsitzenden. Diese erklärte, von ihrem Recht auf Freistellung als Vorsitzende Gebrauch zu machen, so dass entsprechend der Beschäftigtenzahl noch 2 weitere Freistellungen zu verteilen waren. Die Beamtenvertreter verzichteten auf eine Freistellung, weshalb die Vorsitzende vorschlug, die 2. Freistellung ebenfalls der Liste ver.di komplett zuzuweisen und die 3. Freistellung im Verhältnis 50 zu 50 auf ver.di und die Unabhängige Liste aufzuteilen. Zu diesem Ergebnis kam sie unter Heranziehung des Verteilungsmaßstabes nach Hare-Niemeyer und unter Berücksichtigung der für die beiden Listen jeweils abgegebenen Stimmen nach folgender Berechnung und anschließender Rundung: - ver.di 376 + 49 = 425 (Stimmen) x 3 (Freistellungen) : 552 (Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen) = 2,31 - Unabhängige Liste 116 + 11 = 127 x 3 : 552 = 0,69. Bei der anschließenden Abstimmung im Personalrat wurde dem Verteilungsvorschlag mehrheitlich zugestimmt. Die halbe Freistellung, die danach der Unabhängigen Liste zukommen sollte, erhielt die Antragstellerin. Bereits in der konstituierenden Sitzung des Personalrates hatten die Vertreter der Unabhängigen Liste Bedenken gegen die Aufteilung der letzten Freistellung geäußert, die sie in einem Schreiben an den Personalrat vom 3. Juni 2016 in Form eines "Einspruchs" nochmals erläuterten. Es gebe bei der Verteilung der Freistellungen nach Hare-Niemeyer keine Bruchteile, sondern die höhere Nachkommastelle entscheide, so dass die Unabhängige Liste die komplette letzte Freistellung beanspruchen könne. Es werde daher beantragt, für die Antragstellerin eine 100prozentige Freistellung vorzusehen. Sollte keine Einigung erzielt werden können, sei beabsichtigt, den Klageweg zu beschreiten. In der Sitzung des Personalrats vom 22. Juni 2016 beschäftigte sich dieser erneut mit der Freistellungsproblematik. Die Vorsitzende schlug nun vor, die 3. zu beantragende Freistellung im Verhältnis 0,69 zu 0,31 aufzuteilen. Nach ausdrücklichem erneutem Verzicht auf eine Freistellung von Seiten der Beamtenvertreter wurde dem Aufteilungsvorschlag mit 9 Ja-Stimmen und 3 Nein-Stimmen zugestimmt. Anschließend wurden die Freistellungen nochmals personell zugeordnet, wobei die Vorsitzende und deren Stellvertreterin als ver.di-Angehörige jeweils eine volle Freistellung erhielten, ein weiterer Kollege von ver.di die aufgeteilte Freistellung von 0,31 und die Antragstellerin, die bei dieser Sitzung nicht persönlich anwesend war, die verbleibenden 0,69 anteilige Freistellung. Entsprechend dieser Aufteilung stellte die Dienststelle mit Schreiben vom 26. Juli 2016 die Antragstellerin tatsächlich zu 69 % frei unter Hinweis darauf, dass diese Freistellung sich bei abweichender Beschlussfassung des Personalrates oder aufgrund einer Gerichtsentscheidung ändern könne. Der weitere, nach dem neuen Beschluss des Personalrats nur zu einem Bruchteil von 0,31 freigestellte Kollege konnte letztlich seine vorherige Freistellung von 50 % behalten, da die Vorsitzende ihre Arbeitszeit entsprechend reduzierte und daher noch 0,19 zu vergeben waren. Am 7. Juli 2016 hat die Antragstellerin daraufhin durch ihren Bevollmächtigten das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren beim Verwaltungsgericht Darmstadt eingeleitet und dabei die Ansicht vertreten, die dritte Freistellung müsse ihrer Liste zugestanden werden, da nach dem Verteilungsmaßstab von Hare-Niemeyer keine Bruchteile gebildet werden dürften, sondern die Liste mit dem höchsten Anteil nach dem Komma Anspruch auf die volle verbleibende Freistellung habe. Die Antragstellerin hat beantragt, festzustellen, dass die Beantragung einer Freistellung von weniger als 100% für ihre Personalratsarbeit rechtswidrig sei. Der beteiligte Personalrat hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hat vorgetragen, dass es nach § 40 Abs. 3 Satz 2 HPVG gerade vorgesehen sei, die Listen innerhalb des Personalrates bei der Vergabe der Freistellungen "entsprechend ihrem Stimmenanteil" zu berücksichtigen, und genau dies habe der Personalrat bei der Verteilung getan. Dem Personalrat sei es nicht verwehrt, Teilfreistellungen zu beschließen, wie schon § 40 Abs. 4 HPVG zeige, der ausdrücklich die teilweise Freistellung mehrerer Mitglieder für möglich erkläre. Der Beteiligte zu 2. hat keinen Antrag gestellt. Er hat auf die gesetzliche Regelung in § 40 Abs. 3 Satz 2 HPVG verwiesen und auf die Befugnis des Personalrats, die Auswahl der freizustellenden Mitglieder und den Umfang der Freistellung selbst zu bestimmen. Weiter hat er mitgeteilt, dass von Seiten der Dienststellenleitung die für die Antragstellerin beantragte Freistellung in Höhe von 69 % der regelmäßigen tariflichen Wochenarbeitszeit gewährt worden sei. Mit Beschluss vom 29. August 2017 - 23 K 1421/16.DA.PV - hat das Verwaltungsgericht Darmstadt den Antrag der Antragstellerin abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen unter näherer Darlegung im Einzelnen ausgeführt, dass die gesetzlich vorgesehene Freistellung für Personalratsaufgaben vom Personalrat auch listenübergreifend zwischen mehreren Personen aufgeteilt werden könne, wenn dabei der einer Liste zustehende nach Hare-Niemeyer errechnete Freistellungsquotient, der das Verhältnis der Stimmenanteile genau abbilde, nicht unterschritten werde. Der Beschluss ist dem Bevollmächtigten der Antragstellerin am 25. September 2017 zugestellt worden. Am 24. Oktober 2017 hat die Antragstellerin dagegen Beschwerde erhoben und diese am 19. Dezember 2017 nach gewährter Fristverlängerung begründet. Die vom Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vertretene Auffassung sei unzutreffend. Die Verteilung der vorzunehmenden Freistellungen nach dem Hare-Niemeyer-Modell ergebe wegen des mit 0,69 gegenüber 0,31 größeren Quotienten für die Unabhängige Liste - ebenso wie bei Wahlen für Parlamente - eine volle und nicht eine teilweise Freistellung für die Person der Antragstellerin. Soweit § 40 Abs. 4 HPVG von der Möglichkeit einer "teilweisen Freistellung mehrerer Mitglieder" spreche, seien nur die Fälle gemeint, in denen sich Personalräte innerhalb einer gemeinsamen Liste die Freistellungen teilen wollten. Wenn der Gesetzgeber die Absicht gehabt habe, dass Freistellungen im Verhältnis der Quotienten vorzunehmen seien, hätte er dies eindeutig in dem Gesetzeswortlaut zum Ausdruck gebracht, was aber nicht der Fall sei. Nur im Falle einer vollen Freistellung bei einem höheren Quotienten sei der vom Gesetzgeber beabsichtigte Minderheitenschutz gewährleistet. Die Antragstellerin beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt - Fachkammer für Personalvertretungssachen Land vom 29. August 2017 - 23 K 1421/16.DA.PV - abzuändern und festzustellen, dass die Beantragung einer Freistellung von weniger als 100 % für die Antragstellerin für ihre Personalratsarbeit rechtswidrig ist. Der Beteiligte zu 1. beantragt, die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen. Er führt aus, den Stimmenanteil für eine volle Freistellung der Antragstellerin habe die Unabhängige Liste nicht erreicht. Die Aufteilung der Freistellungsansprüche sei, im Unterschied zu Parlamentssitzen oder Personalratsmandaten, faktisch möglich und wegen der gesetzlichen Vorgabe in § 40 Abs. 4 Satz 3 HPVG auch rechtlich möglich. Die Beteiligte zu 2. stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt des von dem Beteiligten zu 2. vorgelegten Verwaltungsvorgangs verwiesen. Diese Akten sind Gegenstand der mündlichen Anhörung gewesen. II. Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und rechtzeitig begründet worden (§ 111 Abs. 3 HPVG i. V. m. § 89 Abs. 1 und 2, § 87 Abs. 2 und § 66 Abs. 1 ArbGG). Ein Personalratsmitglied, das sich bei der Entscheidung über die Auswahl des oder der freizustellenden Mitglieder oder den Umfang der Freistellung übergangen fühlt, kann die Entscheidung des Personalrats im Beschlussverfahren überprüfen lassen (vgl. Burkholz, Hessisches Personalvertretungsgesetz, 2. Aufl., § 40 Anm. 3.2; Dobler in: v. Roetteken, Bedienstetenrecht, HPVG, § 40 Rdnr. 274). Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Aufteilung der dem Personalrat nach § 40 Abs. 4 Satz1 HPVG zustehenden dritten Freistellung in der Weise, dass für die Antragstellerin ein Anteil von 0,69 vom Personalrat beim Dienststellenleiter beantragt worden und in diesem Umfang gewährt worden ist, personalvertretungsrechtlich zulässig und damit rechtmäßig ist. Nach § 40 Abs. 3 Satz 1 HPVG sind Mitglieder des Personalrats auf Antrag des Personalrats von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Bei der Freistellung sind nach dem Vorsitzenden die Gruppen entsprechend ihrer Stärke und die im Personalrat vertretenen Gewerkschaften und freien Listen entsprechend ihrem Stimmenanteil zu berücksichtigen, soweit sie nicht auf die Freistellung verzichten; dabei ist der Vorsitzende anzurechnen (§ 40 Abs. 3 Satz 2 HPVG). Bereits in seinem Beschluss vom 27. April 2006 - 22 TL 2270/05 - (PersV 2006, 343 = PersR 2006, 476 ) hat der Hess. VGH ausgesprochen, dass nicht nur die Verteilung der Personalratssitze nach Gruppen und Listen gemäß dem Verteilungssystem Hare-Niemeyer vorzunehmen ist (vgl. §§ 5 Abs. 2, 24 Abs. 1 Wahlordnung zum HPVG), sondern bei der Auswahl der für eine Freistellung vorzuschlagenden Personalratsmitglieder die im Personalrat vertretenen Gewerkschaften und freien Listen entsprechend ihrem Stimmenanteil nach dem Verteilungsverfahren Hare-Niemeyer zu berücksichtigen sind (Hess. VGH, Beschluss vom 27. April 2006 - 22 TL 2270/05 - juris Rdnr. 34). Er hat dort weiter ausgeführt, dass trotz des nicht eindeutigen Wortlauts der gesetzgeberische Wille einer grundsätzlichen Anwendung des Verfahrens Hare-Niemeyer hinreichend deutlich geworden sei (Hess. VGH, Beschluss vom 27. April 2006, a.a.O., juris Rdnr. 50). Ob die Anwendung des Verfahrens Hare-Niemeyer zwingend und ohne Ausnahmemöglichkeit vorgeschrieben oder entsprechend einer Soll-Vorschrift im Sinne eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses als das am ehesten dem Minderheitenschutz gerecht werdende Verfahren nur in der Regel heranzuziehen sein soll und in Ausnahmefällen Abweichungen möglich sein sollen, hat der Senat letztlich offen gelassen (Hess. VGH, Beschluss vom 27. April 2006, a.a.O., juris Rdnr. 52). Sowohl in der vorgenannten Entscheidung als auch in dem Beschluss vom 26. November 2013 - 22 A 2075/12.PV - (PersV 2014, 265 = PersR 2014, 169 ) hat der Senat diese Anwendung eines wahlrechtlichen Verteilungsverfahrens auf die Auswahl der für eine Freistellung vorzuschlagenden Personalratsmitglieder mit einer an den Gesetzesmaterialien orientierten Auslegung hergeleitet. Satz 2 des § 40 Abs. 3 HPVG ist mit Wirkung vom 1. Mai 2004 durch das Zweite Gesetz zur Beschleunigung von Entscheidungsprozessen innerhalb der öffentlichen Verwaltung vom 18. Dezember 2003 (GVBl. I S. 494 ff.) in den § 40 Abs. 3 HPVG eingefügt worden. Damit sollte - in Anknüpfung an das bei der Wahl erzielte Ergebnis - eine gerechtere Verteilung der Freistellungen erreicht werden (vgl. dazu Hess. VGH, Beschluss vom 26. November 2013, a.a.O., juris Rdnr. 52f.). Der Senat hat sich zuletzt in seinem Beschluss vom 6. Dezember 2017 - 22 A 2843/16.PV - mit § 40 Abs. 3 HPVG und der Frage der Verteilung der Freistellungen im Personalrat beschäftigt. Dort hat er unter Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung erneut ausgeführt, dass die Verteilung der beim Arbeitgeber zu beantragenden Freistellungen für Personalratsmitglieder von der dienstlichen Tätigkeit an Hand des erzielten Wahlergebnisses nach dem Verfahren Hare-Niemeyer zu erfolgen hat und dass die Beschlussfassung der Personalvertretung über die Verteilung der zu beantragenden Freistellungen den gesetzlichen Vorgaben nach § 40 Abs. 3 HPVG zu entsprechen und diese nachzuvollziehen hat. Nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 10. September 2018 - BVerwG 5 PB 2.18 -) ist diese Entscheidung inzwischen rechtskräftig. In dem zugrundeliegenden Verfahren ging es um eine Vollfreistellung, die bei einem Quotientenvergleich von 1,38 zu 0,62 zwischen Gewerkschaft und anderer Liste nach Anrechnung des Vorsitzenden und dann 0,38 zu 0,62 auf die Liste und damit auf die dortige Antragstellerin entfiel. Soweit über die Beantragung einer vollen Freistellung für ein Mitglied der Personalvertretung entschieden und nach dem Willen der Personalvertretung eine solche vergeben wird, ist so zu verfahren. Entscheidet sich die Personalvertretung aber - wie hier - zur Aufteilung einer Vollfreistellung, dann kann sie auch in der Weise verfahren, wie bei der zweiten Beschlussfassung des Beteiligten zu 1. geschehen und wie durch das Verwaltungsgericht gebilligt. Nach den im konkreten Fall nach dem Verfahren Hare-Niemeyer errechneten Zahlen für die Freistellungen, die zwischen den Beteiligten nicht streitig sind, ergibt sich das Verhältnis von 2,31 und 0,69 zwischen ver.di und der Unabhängigen Liste. Die sich dabei stellende Frage, ob die 3. Freistellung auch durch einen Beschluss des Personalrats entsprechend den Quotienten von 0,69 und 0,31 listenübergreifend aufgeteilt werden darf oder ob nach dem Hare-Niemeyer Verteilungsprinzip diese Freistellung wegen des höheren Quotienten der Unabhängigen Liste als ganze Freistellung zusteht, hat das VG zutreffend dahingehend beantwortet, dass auch die Entscheidung des Personalrats zur Aufteilung auf die beiden Listen den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Die dazu angestellten Erwägungen des Verwaltungsgerichts überzeugen. Die Fachkammer hat ausgeführt, dass bei ausschließlicher Anwendung des Berechnungssystems nach Hare-Niemeyer, die von der Antragstellerin gewünscht wird, eine volle Freistellung auf die Liste der Antragstellerin und damit auf sie entfallen würde. Der auf die Unabhängige Liste entfallende Quotient von 0,69 sei höher als der auf die Liste ver.di entfallende Quotient von 0,31. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist aber in dieser Weise gesetzlich zwingend vorgeschrieben nur für den Fall vorzugehen, dass Freistellungen ausschließlich zu 100% auf bestimmte Personen verteilt werden. In dem politischen System als dem eigentlichen Anwendungsbereich von Hare-Niemeyer zur Verteilung der Mandate in den Parlamenten sei dies auch gar nicht anders möglich, da Bruchteile von Parlamentssitzen nicht vergeben werden könnten. Bei einer Verteilung von Freistellungen für die Personalratsarbeit sei dies aber nicht der Fall. Diese könne durchaus auch zu gesplitteten Anteilen auf mehrere Personen verteilt werden, was in der Praxis der Personalräte auch durchaus üblich sei. Schließlich sei in § 40 Abs. 4 Satz 3 HPVG ausdrücklich vorgesehen, dass teilweise Freistellungen möglich seien. Die in der gebilligten Vorgehensweise liegende "Modifikation" des Verfahrens Hare-Niemeyer ist nicht zu beanstanden. Das Gesetz schreibt das Verfahren nicht ausdrücklich vor und der mit seiner Präferenz verfolgten gesetzgeberischen Intention wird auch bei der hier streitigen Vorgehensweise des Personalrats Genüge getan. Dass auch eine "Überrepräsentierung" einer Minderheitenliste, die sich bei einer Vollfreistellung aufgrund (nur) einer im Vergleich höheren Nachkommastelle ohne Erreichen eines ganzen Zahlenwertes im Auszählverfahren ergibt, dem Minderheitenschutz dient, steht außer Frage. Man wird aber nicht, wie von der Antragstellerin vorgetragen, davon ausgehen können, dass sie zwingend geboten ist. Die Möglichkeit der Teilfreistellung wurde ebenfalls durch das Zweite Beschleunigungsgesetz geschaffen, indem Satz 3 in Abs. 4 wie folgt geändert wurde: "Eine entsprechende teilweise Freistellung mehrerer Mitglieder ist möglich." Damit stellt der Gesetzgeber klar, dass der Personalrat berechtigt ist, den Freistellungsanspruch bzw. -umfang auf mehrere Personen aufzuteilen (Dobler in: v. Roetteken, Bedienstetenrecht, HPVG, § 40 Rdnr. 172). Eine besondere Begründung für diese Ergänzung wurde in dem Antrag auf Gesetzesänderung (LT-Drucks. 16/317 S. 6 zu Art. 1 Nr. 3 = § 40 vom 1. Juli 2003) nicht gegeben. Es fällt mithin in die Kompetenz des Personalrats, wenn er innerhalb des gesetzlichen Freistellungsumfangs (hierauf bezieht sich die Formulierung "entsprechende") eine teilweise Freistellungsregelung beschließt. Damit soll, was hier keiner Vertiefung bedarf, die Aufteilung einer vollen Freistellung auf mehrere Mitglieder des Personalrats auch gegen den Willen der Dienststelle möglich sein (Dobler, a.a.O., § 40 Rdnr. 318). Die hier gewählte Vorgehensweise des Personalrats steht auch nach Auffassung des Senats mit den gesetzlichen Vorgaben in Einklang. § 40 Abs. 4 Satz 3 HPVG ermächtigt den Personalrat, Freistellungen auf mehrere Personen zu verteilen. Dass eine solche teilweise Freistellung nur innerhalb von Mitgliedern möglich sein soll, die ein und derselben Liste angehören, lässt sich der gesetzlichen Regelung nicht entnehmen. Der Gesetzeswortlaut enthält eine solche Einschränkung nicht. Soweit von der Antragstellerin argumentiert wird, der Wortlaut von § 40 Abs. 4 Satz 1 HPVG sei eindeutig und spreche von einer Freistellung von einem Mitglied, zwei Mitgliedern oder mehreren Mitgliedern und nicht von einer teilweisen Freistellung, weshalb nur die 100prozentige Freistellung gemeint sein könne, kann dem nicht gefolgt werden. Wenn der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass die Vollfreistellung der Normalfall sein würde, eine teilweise Freistellung mehrerer Personalratsmitglieder aber möglich sein sollte, dann lag es nicht unbedingt nahe, bei der Aufschlüsselung der Freistellungen anhand der Beschäftigtenzahl statt von "Mitgliedern" des Personalrats etwa von "Vollzeitbeschäftigungs-Äquivalenten" zu sprechen. Deshalb kann nach dem Dafürhalten des Senats hieraus nicht abgeleitet werden, dass auch die nach dem Beschäftigtenschlüssel vorgesehene letzte Freistellung strikt nach dem Verfahren Hare-Niemeyer in reiner Form zunächst als Vollfreistellung an die Liste mit dem höheren Quotienten zu vergeben ist und eine listenübergreifende Aufteilung trotz anderslautender Willensbildung des Personalrats nicht zulässig sein soll. In diesem Zusammenhang ist allerdings darauf hinzuweisen, dass unter Berufung auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg zum Betriebsverfassungsrecht in Bezug auf die Freistellungsvorschrift im Bundespersonalvertretungsgesetz (§ 46 BPersVG) davon ausgegangen wird, dass im Falle einer Aufteilung einer Vollfreistellung auf mehrere Teilfreistellungen diese Teilfreistellungen derjenigen Liste zustehen, der die volle Freistellung zugefallen wäre (vgl. für das Betriebsverfassungsgesetz LAG Nürnberg, Beschluss vom 20. März 1997 - 5 TaBV 22/96 - , juris). Allerdings liegt dem auch eine andere Rechtslage zugrunde, die eine Aufteilung von Freistellungen nicht ausdrücklich erwähnt und nach der eine Teilfreistellung auch nur unter engeren Voraussetzungen zulässig und möglich sein soll. Nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz stellt es sich so dar, dass Teilfreistellungen im Einvernehmen mit dem Dienststellenleiter möglich sind (§ 46 Abs. 4 S. 3 BPersVG). Eine Teilfreistellung soll danach grundsätzlich nur dann in Betracht kommen, wenn der Arbeitsanfall eine Vollfreistellung nicht rechtfertigt oder sich bei einer ganzen oder mehreren Freistellungen ein Überhang ergibt, für den eine Teilfreistellung genügt. Die Aufteilung einer Vollfreistellung in zwei oder mehr Teilfreistellungen soll wegen der für den Dienststellenleiter damit verbundenen organisatorischen Schwierigkeiten etwa dann möglich sein, wenn kein Personalratsmitglied bereit ist, die volle Freistellung wahrzunehmen (vgl. GKÖD, BPersVG, § 46 Rdnr. 55; Ilbertz/Widmaier/Sommer, Bundespersonalvertretungsgesetz, 14. Aufl. 2018, § 46 Rdnr. 14). Die sich aus einer Vollfreistellung ergebenden Teilfreistellungen sollen derjenigen Liste zustehen, der die volle Freistellung zugefallen wäre. Diese vorstehenden Erwägungen können für die hier maßgebliche Rechtslage nach dem HPVG jedoch keine Geltung beanspruchen. Auch mit Blick auf den mit der Gesetzesänderung insgesamt verfolgten Zweck des Minderheitenschutzes ist ein Ausschluss einer listenübergreifenden Aufteilung der dritten Freistellung in zwei Teilfreistellungen nicht zwingend geboten. Die nach Hare-Niemeyer ermittelten Quotienten bilden das die Verteilungsgrundlage für die Freistellungen bildende Stimmenverhältnis zueinander genau ab. Es wird auch bei dieser exakten Berücksichtigung des Stimmenanteils für die Freistellungsaufteilung dem Minderheitenschutz Rechnung getragen und das mit der Neuregelung verfolgte Ziel erreicht, nämlich die Übertragung aller Freistellungen ausschließlich an Mitglieder der Mehrheitsliste zu verhindern. Der Personalrat hat die Aufteilung der letzten zu vergebenden Freistellung unter Abbildung des genauen prozentualen Verhältnisses vorgenommen. Er hält sich mit dieser Aufteilung der dritten Freistellung entsprechend den errechneten Quotienten innerhalb des ihm gesetzlich zugestandenen Entscheidungsspielraums. Lässt sich aber der gesetzlichen Regelung kein Verbot einer prozentgenauen Aufteilung auch zwischen den Mitgliedern zweier Listen entnehmen, so ist es der Dispositionsfreiheit des Personalrats überlassen, ob er unter Beachtung des gesetzlichen Rahmens in einer solchen Weise vorgeht. Schließlich ist es der Personalrat, dem die Freistellungen zur Verteilung auf seine Mitglieder zur Verfügung stehen und er ist es, der darüber zu entscheiden hat und die Auswahl der dem Dienststellenleiter zur Freistellung zu benennenden Personalratsmitglieder zu treffen hat, allerdings unter Beachtung der im Gesetz genannten Kriterien (Dobler in: v. Roetteken, Bedienstetenrecht, HPVG, § 40 Rdnr. 180a). Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Billigung der hier vorgenommenen listenübergreifenden Aufteilung der dritten Freistellung auch zutreffend skizziert, dass es bei einer solchen Aufteilung nicht zu einer Zersplitterung von Freistellungsanteilen kommen darf, die eine ordnungsgemäße Durchführung der Aufgabenerfüllung des Personalrats nicht mehr gewährleistet und seine Funktionsfähigkeit beeinträchtigt. Denn es ist Ziel der Freistellung, die Personalratsarbeit zu unterstützen und die Aufgabenwahrnehmung zu erleichtern. Bei der hier stattgefundenen Aufteilung von 0,69 für die Antragstellerin zu 0,31 für den Vertreter von ver.di sieht der Senat die Grenze zur Ineffizienz aber nicht als überschritten. Auch dienstliche Belange, die bei verbleibenden zu geringen Restarbeitszeiten berührt sein könnten, sind hier weder vorgetragen noch ersichtlich. Da sich die vom Personalrat mit Mehrheit getroffene Entscheidung, die dritte ihm zustehende Freistellung entsprechend den errechneten Stimmenanteilen aufzuteilen innerhalb des ihm nach dem HPVG gesetzlich zugestandenen Entscheidungsspielraums hält, kann die Antragstellerin nicht verlangen, dass für sie beim Dienststellenleiter eine volle Freistellung beantragt wird. Ein solcher Anspruch besteht nicht. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 111 Abs. 3 HPVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Zulassungsgründe vorliegt. Bei der Anwendung von § 40 Abs. 3 Satz 2 und § 40 Abs. 4 Satz 3 HPVG geht es um die Auslegung spezifischen Landesrechts.